Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.10.1981 – C-28/81

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1981:224

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

VOM 8. OKTOBER 1981

IHerr Präsident,

meine Herren Richter!

Es geht hier um eine Klage der Kommission auf Feststellung, daß

die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der in Artikel 7 der Richtlinie 74/561 des Rates vom 12. November 1974 (ABl. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 18) gesetzten Frist die zur Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen erlassen hat. Die Italienische Republik hat weder im schriftlichen Verfahren noch in ihren mündlichen Erklärungen geleugnet, daß sie der Richtlinie nicht nachgekommen ist. Sie hat erklärt, warum die Richtlinie nicht durchgeführt wurde. Es scheint, daß die verschiedenen erforderlichen Konsultationen und Gesetzgebungsverfahren lange Zeit in Anspruch genommen haben und dies dazu geführt hat, daß die Maßnahmen nicht erlassen worden sind.

Der Gerichtshof hat nach meiner Ansicht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß sich ein Mitgliedstaat nicht auf Umstände oder Verfahren, die sich aus seiner eigenen Rechtsordnung ergeben, berufen kann, um die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus einer Richtlinie zu rechtfertigen.

Der Vertreter der Italienischen Republik hat den Gerichtshof gebeten, die in Artikel 7 für die Durchführung der Richtlinie vorgesehene Frist zu verlängern. Ich bin nicht der Auffassung, daß der Gerichtshof befugt ist, den in einer Richtlinie festgesetzten Zeitraum zu ändern. Es mag zwar sein, daß der Gerichtshof wegen der Umstände, die ihm vorgetragen werden, eine Feststellung nach seinem Ermessen aussetzen könnte. Mir scheint jedoch, daß es im wesentlichen Sache der Kommission ist, darüber zu befinden, ob der Zeitpunkt gekommen ist, den Gerichtshof mit der Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag zu befassen, und ich halte es nicht für zweckmäßig, daß der Gerichtshof im Normalfall dann, wenn die Kommission dargetan hat, daß eine solche Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, es ablehnt, die erbetene Feststellung auszusprechen.

Nach meiner Ansicht sollte daher die von der Kommission erbetene Feststellung in diesem Fall ausgesprochen werden, und die Italienische Republik sollte zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt werden.