Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.10.1981 – C-123/81

ECLI:EU:C:1981:232

In den Rechtssachen 123/81 und 123/81 R

Krupp Stahl AG, Bochum,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Beklagte und Antragsgegnerin.

Nachdem die Kommission eine Entscheidung erlassen hatte, die dem Begehren der Klägerin und Antragstellerin in den Rechtssachen 123/81 und 123/81 R (im folgenden: Klägerin) Rechnung trägt, hat die Klägerin dem Gerichtshof mit einem am 2. Juli 1981 in das Register des Gerichtshofes eingetragenen Schriftsatz mitgeteilt, daß sich die Hauptsache und damit der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erledigt habe. Sie hat jedoch beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, weil diese durch den verspäteten Erlaß ihrer Entscheidung Anlaß zur Einlegung der beiden Rechtsbehelfe gegeben und durch die schließlich erlassene Entscheidung zugleich anerkannt habe, daß die Rechtsbehelfe der Sache nach begründet gewesen seien.

In ihrer am 14. Juli 1981 in das Register des Gerichtshofes eingetragenen Stellungnahme hat die Kommission erklärt, daß sie sich der von ihr als eine solche angesehenen Rücknahme der Rechtsbehelfe nicht widersetze, zugleich aber beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Zur Begründung dieses Antrags hat sie vorgetragen, die Verzögerung des Erlasses der schließlich von ihr getroffenen Entscheidung sei auf das Verhalten der Klägerin selbst zurückzuführen.

Zwar hat die Klägerin die Kommission mit Schreiben vom 16. März 1981 um Anerkennung einer höheren Produktionskapazität ersucht, als bei der Berechnung der Quoten für das erste Quartal 1981 zugrunde gelegt worden war. Diesen Antrag hat die Klägerin jedoch mit Schreiben vom 15. April 1981 zurückgenommen. Obwohl die Kommission keine anderen Hindernisse geltend machte, die einer raschen Entscheidung ihrerseits entgegengestanden hätten, setzte sie erst am 26. Mai 1981 endgültig die Quoten für die Klägerin für das zweite Quartal 1981 fest. Gerade diese Verzögerung hat die Klägerin veranlaßt, die vorliegenden Rechtsbehelfe einzulegen, die durch den Erlaß der Entscheidung der Kommission gegenstandslos geworden sind.

Die Rücknahme der Rechtsbehelfe durch die Klägerin ist demnach durch das Verhalten der Kommission gerechtfertigt. Diese ist daher nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, Α. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, Α. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

beschlossen:

1. Die Rechtssachen 123/81 und 123/81 R werden aus dem Register des Gerichtshofes gestrichen.

2. Die Kommission hat die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu tragen.