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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.10.1981 – C-218/80

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:240

In der Rechtssache 218/80

Waltraut Kruse, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt P.-P. Van Gehuchten, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater J.-P. Delahousse als Bevollmächtigten, unterstützt durch Rechtsanwalt D. Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Mon-net-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen — laut Klageschrift — Erlasses einer Entscheidung des Gerichtshofes, mit der der Kommission gemäß Artikel 24 des Beamtenstatuts aufgegeben wird, die Aufrechterhaltung des Rechts der Klägerin auf Ausübung der Tätigkeit einer Übersetzerin sowie ihre ausschließliche Verwendung für Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit zu garantieren, und — laut Erwiderung — mit der festgestellt wird, daß die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, die berufliche Fortbildung der Klägerin zu erleichtern, und die Kommission verurteilt wird, ihr einen Franken als Ersatz des ihr aus diesem Grund entstandenen Schadens zu zahlen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und A. Chloros,

Generalanwalt: Frau S. Rozès

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Die Klägerin, Fräulein Waltraut Kruse, ist seit 1961 Beamtin der Europäischen Gemeinschaften. Sie ist als Bürosekretärin in die Laufbahngruppe C eingestuft. Während der ersten Jahre ihres Beschäftigungsverhältnisses verrichtete sie Sekretariatsarbeiten im eigentlichen Sinne; doch ergibt sich aus ihrer Beurteilung 1970/1971, daß sie bereits während dieses Zeitraums mit verschiedenen Übersetzungen und mit der Abfassung von Texten in den üblichen Arbeitssprachen befaßt war.

Ab März 1973 war sie ausschließlich mit der Abfassung von Texten und Übersetzungen in mehrere Sprachen betraut, und ihren Beurteilungen ist zu entnehmen, daß sie diese Aufgabe zur vollen Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten erledigte. Im Juni 1979 wurde sie jedoch aufgefordert, sich auch mit Sekretariatsarbeiten zu beschäftigen, und sie erklärte sich daraufhin aus gesundheitlichen Gründen für unfähig, sich jeder anderen Art von Tätigkeit als der Übersetzung zu widmen.

Von Anfang Juni 1979 bis zum Ende jenes Jahres blieb die Klägerin wegen Krankheit der Arbeit fern. Am 3. Dezember hatte sie eine Unterredung mit ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, der sie darüber unterrichtete, daß man beabsichtige, sie, wenn sie im Januar ihre Tätigkeit wieder aufnehme, in die Bibliothek umzusetzen, wo sie sich dringenden Übersetzungsarbeiten widmen könne, jedoch nur halbtags. Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerin gegen diese letztgenannte Beschränkung heftig protestierte.

Mit Schreiben vom 7. Januar 1980 an den Generaldirektor teilte die Klägerin die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit vorbehaltlich [ihrer] Rechte und insbesondere vorbehaltlich aller [ihrer] wohlerworbenen Rechte mit.

Am 18. Januar 1980 bestätigte der Generaldirektor den Empfang dieses Schreibens; er stellte zugleich fest, daß die Klägerin seit dem 8. Januar 1980 wieder gefehlt habe, und hob bezüglich des Hinweises auf die wohlerworbenen Rechte hervor, daß er das betreffende Schreiben zuständigkeitshalber an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung weitergeleitet habe.

Anschließend fand ein Briefwechsel zwischen dem Anwalt der Klägerin und der Verwaltung an folgenden Daten statt: 17. Januar, 17. März und 22. April 1980. Am 18. April 1980 legte die Klägerin eine Verwaltungsbeschwerde ein, die von der Verwaltung am 28. Juli zurückgewiesen wurde. Die vorliegende Klage ist am 28. Oktober eingereicht worden.

Am 22. April 1980 teilte die Anstellungsbehörde der Klägerin mit, daß beschlossen worden sei, ihren Fall dem Invaliditätsausschuß vorzulegen.

II — Anträge

In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin, der Kommission aufzugeben, die Aufrechterhaltung ihres Rechts auf Ausübung der Tätigkeit einer Übersetzerin sowie ihre Verwendung für Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit zu garantieren.

In ihrer Erwiderung hat die Klägerin ihre Anträge geändert; sie beantragt, für Recht zu erkennen, daß die Kommission gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 24 des Beamtenstatuts, die berufliche Fortbildung der Klägerin zu erleichtern, verstoßen hat, und die Kommission zu verurteilen, ihr einen Franken als Ersatz des ihr aus diesem Grund entstandenen Schadens zu zahlen.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen;

hilfsweise, für Recht zu erkennen, daß das Verfahren bis zum endgültigen Abschluß des die Klägerin betreffenden Invaliditätsverfahrens auszusetzen ist;

auf jeden Fall die Klage als unbegründet abzuweisen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Die Kommission trägt zunächst vor, die Klägerin habe in ihrer Beschwerde selbst angegeben, daß sie seit Juni 1979 gezwungen gewesen sei, mehr und mehr ihre Tätigkeit als Übersetzerin aufzugeben, um sich unbedeutenden Sekretariatsarbeiten zu widmen. Die beschwerende Maßnahme datiere also von Anfang Juni und sei im Dezember 1979 nur bestätigt worden. Die Kommission folgert daraus, daß die Einlegung der Beschwerde bereits verspätet gewesen sei. Darüber hinaus stelle die — ausdrückliche oder stillschweigende — Zurückweisung der Beschwerde eine reine bestätigende Handlung dar, die nicht Gegenstand einer Klage sein könne.

Hilfsweise bemerkt die Kommission hierzu, es sei aufgrund des Berichts des Invaliditätsausschusses zu entscheiden, ob die Klägerin fähig sei, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Nach Auffassung der Kommission besteht deshalb zur Zeit kein Klageinteresse.

Die Klägerin macht geltend, die Klage sei innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der ausdrücklichen Entscheidung eingereicht worden und die Kommission habe die angebliche Unzulässigkeit der Beschwerde dadurch geheilt, daß sie ihr stattgegeben habe. Sie trägt vor, ihre Arbeitsunfähigkeit hänge mit der Änderung ihrer Anwendung zusammen und sie habe daher ein tatsächliches und gegenwärtiges Klageinteresse. Es seien eher die Arbeiten des Invalitätsausschusses, die während der Dauer des Verfahrens vor dem Gerichtshof auszusetzen seien.

Β — Zur Begründetheit

In ihrer Klageschrift macht die Klägerin geltend, sie übe, obwohl sie in Laufbahngruppe C eingestuft sei, seit sieben Jahren die Tätigkeit einer Übersetzerin zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten aus; sie habe daher einen sicheren Anspruch auf Beibehaltung dieser spezialisierten Tätigkeit erworben.

In ihrer Erwiderung erklärt sie, die Kommission habe dadurch, daß sie ihr Sekretariatsaufgaben zugewiesen habe, gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 24 des Statuts, ihre berufliche Fortbildung zu erleichtern, verstoßen. Sie beruft sich darauf, daß die Kommission über ihre außergewöhnlichen Qualifikationen auf dem Gebiet der Übersetzung und über ihre Schwierigkeiten, sich an Sekretariatsarbeiten zu gewöhnen, unterrichtet gewesen sei. Außerdem ergebe sich aus den Beurteilungen, daß sie gerade dank ihrer beruflichen Fortbildung eine Arbeit von außerordentlicher Qualität habe leisten können. Die Befugnis der Verwaltung, die Beamten einzusetzen, sei zum einen durch das dienstliche Interesse und das reibungslose Funktionieren der Dienststelle und zum anderen durch die Pflicht, die Betreffenden in der Entwicklung ihrer beruflichen Laufbahn zu schützen und zu unterstützen, eingeschränkt. Die Kommission habe keine ernsthaften objektiven Gründe dafür angegeben, daß sie die Klägerin nicht einfach die Aufgaben fortsetzen lasse, die sie seit sieben Jahren wahrnehme.

Zu den in der Klageschrift enthaltenen Anträgen erklärt die Kommission, die Klägerin gehöre der Laufbahngruppe C an und habe durch ihre Tätigkeit weder einen Anspruch auf eine Übersetzerstelle noch einen Anspruch darauf erworben, sich ausschließlich mit Übersetzungen zu befassen.

Selbst wenn man annehme, daß die neuen Anträge aus der Erwiderung zulässig seien, so seien sie doch nicht begründet, weil sich aus den Akten ergebe, daß die zusätzliche eigene Fortbildung der Klägerin tatsächlich dadurch erleichtert worden sei, daß man ihr jahrelang erlaubt habe, Sprachkurse zu besuchen, und daß man es zugelassen habe, daß sie sich mit Übersetzungen befasse. Dies ändere jedoch nichts an der Feststellung, daß sie — vorbehaltlich der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren — nur innerhalb ihrer eigenen Laufbahngruppe befördert werden könne und daß die Kommission allein für die Organisation der Dienststellen verantwortlich sei, die sie je nach deren Bedürfnissen ändern können müsse.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 4. Juni 1981 haben Fräulein W. Kruse, vertreten durch Rechtsanwalt P.-P. Van Gehuchten, und die Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt D. Jacob, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 17. September 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Fräulein Waltraut Kruse, Bürosekretärin der Besoldungsgruppe C 2 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 28. Oktober 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt, der Kommission aufzugeben, die Aufrechterhaltung des Rechts der Klägerin auf Ausübung der Tätigkeit einer Übersetzerin sowie ihre ausschließliche Verwendung für Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit gemäß Artikel 24 des Beamtenstatuts zu garantieren. In ihrer Erwiderung hat die Klägerin beantragt, festzustellen, daß die Kommission dadurch, daß sie ihr Sekretariatsaufgaben zugewiesen hat, gegen ihre Verpflichtung aus diesem Artikel, die berufliche Fortbildung zu erleichtern, verstoßen hat, und demgemäß die Kommission zu verurteilen, ihr einen Franken als Ersatz des ihr aus diesem Grund entstandenen Schadens zu zahlen.

2 Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerin während ihrer Laufbahn als Bürosekretärin zahlreiche Sprachkurse besuchen konnte und daß sie ab März 1973 im wesentlichen, wenn nicht sogar ausschließlich, mit der Übersetzung und Abfassung von Texten in verschiedenen Sprachen betraut war. Im Juni 1979 wurde sie jedoch aufgefordert, sich auch mit Sekretariatsarbeiten zu befassen, und sie erklärte sich daraufhin aus gesundheitlichen Gründen für unfähig, sich jeder anderen Art von Tätigkeit als der Übersetzung zu widmen. Von diesem Zeitpunkt an blieb sie ihrer Arbeit wegen Krankheit fern, und ihr Fall liegt jetzt dem Invaliditätsausschuß vor.

3 Am 3. Dezember 1979 hatte die Klägerin eine Unterredung mit ihrem Vorgesetzten, der sie darüber unterrichtete, daß beabsichtigt sei, sie nach der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in der Bibliothek der Generaldirektion zu beschäftigen, wo sie sich dringenden Übersetzungsarbeiten widmen könne, aber nur halbtags. Die Klägerin protestierte gegen diese letztgenannte Beschränkung und legte nach einem Briefwechsel am 18. April 1980 eine Verwaltungsbeschwerde ein, die am 28. Juli 1980 zurückgewiesen wurde.

4 Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit der Klage, indem sie zum einen geltend macht, die Verwaltungsbeschwerde sei verspätet gewesen, und zum anderen, die Klägerin habe kein Klageinteresse mehr, nun da der Invaliditätsausschuß mit ihrem Fall befaßt sei.

5 Es erscheint im vorliegenden Fall nicht erforderlich, über diese Einreden zu entscheiden, da aufgrund einer auch nur summarischen Prüfung des Vorbringens der Klägerin festgestellt werden kann, daß die Klage auf jeden Fall offensichtlich unbegründet ist.

6 Hierzu ist vor allem daran zu erinnern, daß nach Artikel 7 des Beamtenstatuts die Anstellungsbehörde den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn einweist und daß sich aus Artikel 36 dieses Statuts ergibt, daß der Beamte im aktiven Dienst gehalten ist, die Obliegenheiten des von ihm besetzten Dienstpostens wahrzunehmen.

7 Auch wenn die Verwaltung jedes Interesse daran hat, die Bediensteten nach Maßgabe ihrer spezifischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Präferenzen zu verwenden, so kann doch einem Beamten nicht das Recht zuerkannt werden, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder beizubehalten oder jede andere, zu seiner Grundamtsbezeichnung gehörende Tätigkeit abzulehnen. In dieser Beziehung besteht das einzige den Beamten nach dem Statut garantierte Recht darin, Aufgaben entsprechend ihrer Besoldungsgruppe und Planstelle zugewiesen zu erhalten.

8 Diese Erwägungen gelten um so mehr, wenn — wie im vorliegenden Fall — die Tätigkeiten, deren Beibehaltung der Beamte verlangt, zumindest teilweise zu einer anderen Laufbahn als seiner eigenen gehören.

9 Die Klägerin kann sich auch nicht für die Beibehaltung ihrer früheren Aufgaben auf Artikel 24 des Statuts berufen, wonach die Organe verpflichtet sind, die berufliche Fortbildung der Beamten zu erleichtern, soweit dies mit dem reibungslosen Arbeiten ihrer Dienststellen vereinbar ist. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf die Verwendung der Beamten. Im übrigen hat die Kommission im vorliegenden Fall gegenüber der Klägerin die in Artikel 24 aufgestellten Verpflichtungen voll erfüllt, indem sie ihr Gelegenheit gegeben hat, Sprachkurse zu besuchen, und indem sie ihr die Möglichkeit geboten hat, auch in Zukunft einen Teil ihrer Zeit bestimmten Übersetzungsarbeiten zu widmen.

10 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Kommission dadurch, daß sie die Klägerin aufgefordert hat, sich auch mit Sekretariatsarbeiten zu beschäftigen, die in vollem Umfang ihrer Grundamtsbezeichnung entsprachen, in keiner Weise gegen das Statut verstoßen oder eine Handlung begangen hat, die ihre Haftung auslösen könnte. Sämtliche Anträge der Klägerin einschließlich des Antrags auf Schadensersatz sind daher abzuweisen.

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

12 Die Klägerin ist zwar mit ihrem Vorbringen tatsächlich unterlegen; doch ist hinsichtlich der Kostenentscheidung die Vorgeschichte des Rechtsstreits zu berücksichtigen. Die Verwaltung hat dadurch, daß sie die Klägerin während eines sehr langen Zeitraums ausschließlich oder im wesentlichen mit solchen Aufgaben der Abfassung und Übersetzung von Texten betraut hat, die — zumindest zum Teil — normalerweise zu einer anderen Laufbahn als ihrer eigenen gehören, selbst eine anormale Situation geschaffen und in der Klägerin verständliche, aber nicht gerechtfertigte Hoffnungen geweckt. Das Verhalten, das die Klägerin zur Einreichung der vorliegenden Klage veranlaßt hat, geht also teilweise auf Maßnahmen zurück, die vorher von der Verwaltung getroffen worden waren. Unter diesen Umständen ist Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten eines Verfahrens auferlegen kann, das durch ihr eigenes Verhalten veranlaßt worden ist.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission trägt die gesamten Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin.