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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.10.1981 – C-783/79

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:245

Zitiert von 1 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 783 und 786/79

Gerhard Venus und Wolfgang Obert, beim Joint European Torus (JET), Joint Undertaking, Culham (Vereinigtes Königreich), tätige Bedienstete auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34B, rue Philippe-II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

und

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater John Carbery als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Douglas Fontein, Direktor der Juristischen Abteilung der Europäischen Investitionsbank, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung und Forderung

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die einschlägigen Verordnungen

Nach der bis zum 31. März 1979 maßgeblichen Fassung des Artikels 63 Beamtenstatut wurden die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausbezahlt werden, ... auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben. Für die in Artikel 17 des Anhangs VII vorgesehenen Überweisungen, die auf Antrag der Beamten durchgeführt wurden, die zum Beispiel in ihrem Herkunftsland über einen Teil ihrer Bezüge verfügen wollten, wurde ebenfalls auf diese IWF-Paritäten verwiesen.

Diese Regelung war zu einer Zeit erlassen worden, in der feste Wechselkurse galten; ihre Anwendung erwies sich so lange als zufriedenstellend, wie die Kurse fest blieben. Schwierigkeiten traten auf, als die Währungen zu schwanken begannen, also etwa seit 1971. Die damals zur Bewältigung dieser Lage getroffene Lösung bestand darin, den Berichtigungskoeffizienten nach Artikel 64 Beamtenstatut derart festzusetzen, daß er nicht nur die Entwicklung der Lebenshaltungskosten wiedergab, sondern auch die Währungsschwankungen. Dies lief der Natur der Sache nach darauf hinaus, daß der Berichtigungskoeffizient für Länder mit harter Währung gesenkt und umgekehrt für Länder mit schwacher Währung, wie Italien, das Vereinigte Königreich und Irland angehoben wurde. An der Rechtmäßigkeit dieser Regelung hat Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 26/74 (Gillet, Slg. 1975, 476) Zweifel geäußert, da Artikel 64 seiner Auffassung nach eindeutig zu dem Zweck erlassen und derart formuliert worden sei, daß der Berichtigungskoeffizient ausschließlich die Schwankungen der Lebenshaltungskosten ausgleichen solle. Diese Regelung hat sich jedoch im Hinblick auf die Gehälter in der Praxis als zufriedenstellend erwiesen und nicht zu einer Änderung der Nettogehälter der außerhalb Belgiens oder Luxemburgs tätigen Beamten geführt, und zwar unabhängig davon, ob die Landeswährung stark oder schwach war.

Im Gegensatz dazu ergab sich bei Überweisungen von Beamten mit Dienstort in einem Land, dessen Währung schwach geworden war, in ein Land mit harter Währung ein Kursgewinn. Zusätzlich wurde auf den überwiesenen Teil der Dienstbezüge nach den damaligen Bestimmungen des Beamtenstatuts derselbe Berichtigungskoeffizient angewandt wie auf die Dienstbezüge insgesamt (also derjenige, der für den Ort der dienstlichen Verwendung galt und die besonderen Lebensumstände dieses letztgenannten Ortes berücksichtigen sollte). Die Verbindung des hohen Berichtigungskoeffizienten des Wohnorts mit der Auszahlung in der Währung des Landes, in dem das Organ seinen Sitz hat (wie dies zum einen nach Artikel 82 Beamtenstatut im Hinblick auf den Berichtigungskoeffizienten, zum anderen nach Artikel 45 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut im Hinblick auf die Wahlmöglichkeit zwischen drei Währungen für die Auszahlung zulässig ist), ermöglichte einen weiteren Kursgewinn.

Um die Verzerrungen zu beseitigen, die sich aus der fortbestehenden Verweisung des Beamtenstatuts auf die IWF-Paritäten ergaben, schlug die Kommission dem Rat am 1. April 1977 eine Änderung des Beamtenstatuts vor, die den Verzicht auf die IWF-Paritäten und die Aktualisierung der Wechselkurse zum Gegenstand hatte (ABl. C 99 vom 22. 4. 1977, S. 5). Zum Zwecke dieser Aktualisierung sollte Artikel 63 Beamtenstatut dahin gehend geändert werden, daß die Dienstbezüge auf der Grundlage des Gegenwerts [der Auszahlungswährung] ... im Verhältnis zu der Europäischen Rechnungseinheit am 1. Januar 1977 (einem Zeitpunkt, der seinerseits mindestens einmal jährlich geändert werden sollte) zu berechnen waren. Gleichzeitig wurde vorgeschlagen, die Überweisungen nach Artikel 17 des Anhangs VII auf der Grundlage des in Artikel 63 ... bestimmten Wertes der Europäischen Rechnungseinheit auszuführen sowie auf die überwiesenen Beträge den Koeffizienten anzuwenden, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung die Überweisung ausgeführt wird, und dem Berichtigungskoeffizienten für das Land der dienstlichen Verwendung ergibt.

Auf diesen Vorschlag und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofes erließ der Rat am 21. Dezember 1978 die Verordnung Nr. 3085/78 zur Änderung — insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Währungsparitäten — der Verordnung Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie Verordnung Nr. 2530/72 und der Verordnung Nr. 1543/73 betreffend bestimmte Sondermaßnahmen (ABl. L 369, S. 6). Diese Verordnung nimmt die Aktualisierung der Paritäten nach Artikel 63 Beamtenstatut mit Wirkung vom 1. April 1979 wie folgt vor: Die Dienstbezüge der Beamten lauten weiterhin auf belgische Franken, werden jedoch zur Auszahlung in einer anderen Währung auf der Grundlage der Wechselkurse ..., die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1978 angewandt worden sind, umgerechnet. Hinsichtlich des auf die Überweisungen anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten hat die Verordnung Nr. 3085/78 die Formulierung aus dem Vorschlag vom 1. April 1977 übernommen.

Entsprechend dieser Aktualisierung der Wechselkurse mußten die Berichtigungskoeffizienten für die verschiedenen Dienstorte in der Weise geändert werden, daß die Dienstbezüge jedes außerhalb Belgiens oder Luxemburgs tätigen Beamten oder Bediensteten auf Zeit für April 1979 auf demselben Niveau blieben wie im vorhergehenden Monat; dies geschah mit der Verordnung Nr. 3086/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten (ABl. L 369, S. 8). Da der Ausgangspunkt (Höhe der Besoldung in belgischen Franken, der Ausgangswährung) für Zahlungen als unverändert unterstellt wurde und der Zielpunkt (Höhe in der nationalen Auszahlungswährung) normalerweise ebenfalls gleichbleiben sollte, mußte bei einer Änderung des einen bei der Zahlung verwendeten Parameters (Wechselkurs) der andere Parameter (Berichtigungskoeffizient) angepaßt werden, um die Neutralität des Vorgangs zu sichern.

Die Kläger, deutsche Staatsangehörige und Bedienstete auf Zeit beim Joint European Torus (JET), Joint Undertaking, wenden sich gegen den Nachteil, der ihnen infolge der mit den Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 durchgeführten Bereinigung entstanden ist, die höhere Aufwendungen für die auf ihren Antrag hin durch das Organ durchgeführten Überweisungen nach Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut zur Folge haben.

In den Vertragsangeboten vom 8. November und 13. Dezember 1978 (Herr Venus) und vom 27. Oktober 1978 (Herr Obert) hatte der Personalleiter des JET darauf hingewiesen, daß sich die angebotenen Bezüge aus einem in Pfund Sterling am Dienstort zu einem Kurs von 1 £ = 140 BFR zu zahlenden Teil sowie einem weiteren Teil, dem sogenannten überweisbaren Teil zusammensetzen würden, der im Herkunftsland in DM zu einem Kurs von 1 DM = 13,66 BFR auszuzahlen sei.

In Auswirkung der neuen Regelung ist der Umrechnungskurs der DM zum BFR von 12,50 auf 15,76 BFR gestiegen; die Überweisungen aus dem Vereinigten Königreich, dem Dienstland, in die Bundesrepublik Deutschland, dem Herkunftsland, werden nunmehr auf der Grundlage von 1 £ = 6,096 DM durchgeführt, während zuvor für 1 £ ein Gegenwert von (140 : 13,66 =) 10,24 DM erzielt wurde. Somit stieg der Gegenwert für die Überweisung von 1000 DM, der auf der Grundlage der alten Umrechnungskurse im März 1979 97,57 £ ( = 13660 BFR) betrug, im April unter Berücksichtigung der neuen Kurse nach Artikel 63 Beamtenstatut (1 £ = 3,86 DM) und der Berichtigung, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem neuen Berichtigungskoeffizienten Deutschland (98,7) und dem neuen Berichtigungskoeffizienten Vereinigtes Königreich (62,5) ergab, auf 164,05 £.

Im Fall des Herrn Venus, dessen Überweisungen sich im April 1979 auf 4318,96 DM beliefen, beträgt die Erhöhung

709,38 £(Gegenwert der Überweisung im April)— 421,40 £(Gegenwert der Überweisung im März)287,98 £.

Im Fall des Herrn Obert, dessen Überweisungen sich auf 4363,03 DM beliefen, beträgt die Erhöhung

716,61 £Gegenwert der Überweisung im April)— 425,70 £(Gegenwert der Überweisung im März)290,91 £.

Mit Rundschreiben vom 4. April 1979 setzte der Personalleiter des JET Joint Undertaking das Personal von Euratom und JET davon in Kenntnis, daß am 1. April 1979 neue Regeln für die Berechnung des überweisbaren Teils der Dienstbezüge, und zwar die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78, in Kraft treten würden.

Bereits vor der Verteilung dieses Rundschreibens hatten die Kläger unter dem 26. März 1979 eine Beschwerde an die Kommission gerichtet. Mit dieser Beschwerde verlangten die Kläger die Nichtanwendung der genannten Verordnungen oder wenigstens den Erlaß angemessener Übergangsmaßnahmen.

Am 12. Juli 1979 hat die Kommission den Betroffenen geantwortet, sie könne nicht ohne Überschreitung ihrer Befugnisse die Anwendung ordnungsgemäß in Kraft getretener Verordnungen des Rates unterlassen; im übrigen billige sie die erfolgten Reformen des Beamtenstatuts inhaltlich.

Die vorliegenden Klagen sind bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 22. Oktober 1978 (Rechtssache 783/79, Venus) bzw. am 26. Oktober 1979 (Rechtssache 786/79, Obert) eingegangen.

Mit Beschluß vom 13. Dezember 1979 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) die Rechtssachen für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Kläger beantragen,

1. die Entscheidung des Arbeitgebers für nichtig, hilfsweise für auf die Kläger unanwendbar zu erklären, nach der der Wechselkurs für den überweisbaren Teil ihrer Bezüge auf 1 £ = 6,09 DM festgesetzt wurde,

2. für Recht zu erkennen, daß sich der Wechselkurs für diesen überweisbaren Teil, wie vertraglich zwischen den Parteien vereinbart, auf 1 £ = (140 : 13,60 =) 10,24 DM beläuft,

3. die Kommission zu verurteilen, den Klägern den infolge und seit der Anwendung der umstrittenen Regelung eingetretenen Gehaltsverlust zu erstatten,

4. den Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

1. die Klagen als unzulässig abzuweisen,

2. hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen.

Der Rat beantragt in einem besonderen Schriftsatz gemäß Artikel 91 Verfahrensordnung, die Klagen als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen ihn gerichtet sind.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Kläger tragen vor, ihre Rechte und Pflichten als Bedienstete auf Zeit ergäben sich in erster Linie aus ihrem Einstellungsvertrag und nicht aus dem Beamtenstatut (Rechtssache 25/68, Schertzer/Parlament, Slg. 1977, 1729).

In den von den Klägern angenommenen Vertragsangeboten sei der Wechselkurs für den in die Bundesrepublik Deutschland zu überweisenden Teil der Bezüge auf 1 DM = 13,66 BFR festgesetzt worden.

Die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 hätten eine einseitige Änderung des vertraglich vereinbarten Wechselkurses zur Folge gehabt; somit habe der Arbeitgeber die Rechte der Kläger verletzt, die diese wirksam durch Vertrag erworben hätten.

Die Kläger tragen vor, sie hätten ihre Beschäftigung und ihre Familien in der Bundesrepublik Deutschland verlassen, um die ihnen von der Kommission angebotenen Stellen anzunehmen; dies sei im Vertrauen auf konkrete und bezifferte Angebote geschehen, die ihnen anläßlich von Gesprächen vor ihrer Einstellung unterbreitet worden seien. Die Möglichkeit, einen wesentlichen Teil ihrer Bezüge zum Kurs von 1 DM = 13,66 BFR in ihr Herkunftsland zu überweisen, in dem sie weiterhin erhebliche finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen hätten, sei für ihre Zusage ausschlaggebend gewesen und müsse somit als ein wesentlicher Bestandteil ihres Anstellungsverhältnisses angesehen werden.

Es widerspreche dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit, daß die Lage der Kläger dadurch erheblich verändert werde, daß die grundlegenden Voraussetzungen, die für die Annahme ihrer Stellen entscheidend gewesen seien, in Frage gestellt würden.

Ferner habe der Arbeitgeber durch die einseitige Änderung ihrer Gehaltsbedingungen gegen den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Juni 1973 (Rechtssache 81/72, Kommission/Rat, Slg. 1973, 575) aufgestellten Rechtssatz verstoßen, wonach das berechtigte Vertrauen der Betroffenen darauf, daß die Verwaltung ihre Verpflichtungen einhalten werde, zu schützen sei.

Die Kommission trägt in ihrer Klagebeantwortung vor, die Zulässigkeit der vorliegenden Klagen erscheine aus mehr als einem Grunde zweifelhaft.

Die Kläger beantragten die Aufhebung der Entscheidung des Arbeitgebers, nach der der Wechselkurs für den überweisbaren Teil der Bezüge auf 1 £ = 6,09 DM festgesetzt wurde, ohne das Datum und die Art der angegriffenen Entscheidung anzugeben. Nach Auffassung der Kommission sind somit drei Möglichkeiten zu untersuchen:

Erste Möglichkeit: Das Klagebegehren könne dahin gehen, die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 des Rates für nichtig und unanwendbar erklären zu lassen.

In diesem Fall seien die vorliegenden Klagen angesichts des Beschlusses des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 48/79 (Ooms u. a./Kommission, Slg. 1979, 3121) unzulässig, in dem der Gerichtshof klargestellt habe:

Gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts sind im Rahmen von Artikel 179 EWG-Vertrag erhobene Klagen von Beamten gegen die Anstellungsbehörde zu richten; sie müssen sich gegen Handlungen oder Unterlassungen dieser Behörde richten, die den Kläger beschweren. Die Klage erfüllt diese Voraussetzung nicht, da mit ihr die Nichtigerklärung einer Verordnung des Rates begehrt wird ...

Im übrigen ist die Klage auch unzulässig, soweit sie auf Artikel 173 EWG-Vertrag gestützt sein sollte, da die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 weder an die Kläger ergangene Entscheidungen noch Entscheidungen darstellen, die, obwohl sie als Verordnungen ergangen sind, die Kläger unmittelbar und individuell betreffen.

Zweite Möglichkeit: Die Klagen könnten auf die Aufhebung des Rundschreibens der Verwaltung des JET vom 4. April 1979 gerichtet sein.

Nach Auffassung der Kommission stellt diese informatorische Mitteilung keine rechtsbehelfsfähige Maßnahme dar. Sie sei ein Schriftstück, mit dem lediglich der Inhalt und die Folgen der neuen Vorschriften des Beamtenstatuts erläutert und mit dem Erklärungen zu den Folgen der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 gegeben werden sollten. Die informatorische Mitteilung stelle somit keine rechtsbehelfsfähige beschwerende Maßnahme dar. Der Begriff der beschwerenden Maßnahme hänge eng mit demjenigen des Rechtsschutzinteresses zusammen; die Kläger hätten jedoch keinerlei Interesse an einer Aufhebung des fraglichen Rundschreibens, da die Rechtmäßigkeit der späteren Entscheidungen über die Auszahlung der Bezüge, die in Durchführung nicht des Rundschreibens, sondern der neuen Statutsbestimmungen getroffen worden seien, weder von der Rechtmäßigkeit noch auch nur von der Existenz des Rundschreibens abhingen.

Die Beschwerde, über die die Kläger klagten, sei somit nicht in der zugrundeliegenden Maßnahme, den Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78, und auch nicht in dem erläuternden Rundschreiben vom 4. April 1979, sondern in den Entscheidungen über die Auszahlung der Dienstbezüge für den Monat April zu suchen, die den angeblichen Verlust verursacht hätten.

Dritte Möglichkeit: Die Klagen könnten auf die Aufhebung der Einzelfallentscheidungen über die Auszahlung der Bezüge für den Monat April 1979 gerichtet sein, mit denen die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 erstmalig Anwendung fanden.

Die Kommission stellt fest, daß die Klagen in diesem dritten Fall nicht zulässig seien, da die Auszahlung der Bezüge der Kläger für den Monat April nicht mit einer Beschwerde angegriffen worden sei. Mit ihrer gegen die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 gerichteten Beschwerde vom 26. März 1979 hätten die Kläger beantragt, diese Regelung nicht auf sie anzuwenden. Da diese Beschwerde abgelehnt worden sei, hätten die Kläger eine Beschwerde gegen die Auszahlungsentscheidung selbst erheben müssen. Eine derartige Beschwerde sei jedoch nie erhoben worden.

Aus den oben genannten Gründen hält die Kommission den ersten Klageantrag für unzulässig.

Der zweite Klageantrag, der auf den Ersatz des angeblich nicht bezogenen Gehalts abziele, sei angesichts der Unzulässigkeit des ersten Klageantrags ebenfalls unzulässig.

Die Kommission stützt sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember (Rechtssache 4/67, Collignon-Müller/Kommission, Slg. 1967, 487), in dem der Gerichtshof entschieden habe, daß die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage die Unzulässigkeit einer mit dieser eng verbundenen Schadensersatzklage nach sich ziehe.

Die Kläger machen in ihrer Erwiderung geltend, sie hätten nicht nur am 26. März 1979 eine Beschwerde eingereicht, sondern außerdem eine gemeinschaftliche Beschwerde unter dem 15. März 1979, die von allen Euratom-Bediensteten des JET unterzeichnet worden sei. Außerdem verschweige die Kommission bei ihrer Prüfung der Zulässigkeit der Klage die von Herrn Tugendhat unter dem 12. Juli 1979 unterzeichnete ausdrückliche Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde.

Was die Zulässigkeit der Klage angehe, sei die Behauptung der Kommission unzutreffend, die informatorische Mitteilung vom 4. April 1979 stelle lediglich ein Erläuterungsschreiben dar und könne deswegen nicht vor dem Gerichtshof angefochten werden. Mit diesem Erläuterungsschreiben habe nämlich der Arbeitgeber das Personal des JET Joint Undertaking davon in Kenntnis gesetzt, daß vom 1. April 1979 an die neuen Regeln über die Berechnung der Dienstbezüge und die Umrechnungskurse nach den Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 auch auf die von JET gezahlten Bezüge anwendbar seien. Somit seien die Kläger mit der Mitteilung vom 4. April 1979 erstmalig davon in Kenntnis gesetzt worden, daß die neuen Kurse auf die Überweisungen der Vertragsbediensteten des JET angewendet werden müßten. Diese Mitteilung sei somit nicht lediglich erläuternder Art.

Die Kläger tragen vor, es sei ihnen unmöglich gewesen, ihre Klagen gegen die Gehaltsabrechnungen zu richten, da sie sonst vom 1. April an jeden Monat eine Verwaltungsbeschwerde gegen ihre monatliche Gehaltsabrechnung hätten erheben müssen, bis der Gerichtshof schließlich eine Entscheidung über ihre Klage erlassen haben würde.

Die Kommission sei durch die beiden Verwaltungsbeschwerden vom 15. und 26. März 1979 wirksam mit dem Rechtsstreit befaßt worden. Der Zweck des Artikels 91 Absatz 2, eine einvernehmliche Regelung eines zwischen den Beamten oder Bediensteten und der Verwaltung entstandenen Streits zu ermöglichen und zu fördern, sei somit erreicht. Es wäre also überflüssig gewesen, erneut Beschwerden gegen die späteren Entscheidungen des Arbeitgebers und insbesondere gegen die informatorische Mitteilung vom 4. April 1979 sowie gegen die monatlichen Gehaltsabrechnungen zu erheben.

Die Verordnungen des Rates könnten von den Beamten mittelbar durch Erhebung der Einrede der Rechtswidrigkeit (Artikel 184 EWG-Vertrag) angegriffen werden.

Aus all diesen Gründen halten die Kläger ihre Klage für zulässig. Infolgedessen sei ihr Antrag auf Ersatz des infolge des Inkrafttretens der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 erlittenen Schadens ebenfalls zulässig. Der Antrag auf Schadensersatz folge implizit, jedoch nicht notwendigerweise aus dem Aufhebungsantrag.

Die Kommission legt in ihrer Gegenerwiderung dar, die Verordnungen könnten nicht mit der Einrede der Rechtswidrigkeit nach Artikel 184 EWG-Vertrag angefochten werden, da die Klagen weder nach Artikel 179 noch nach Artikel 173 EWG-Vertrag zulässig seien. Beamtenklagen nach Artikel 179 müßten gegen die Anstellungsbehörde gerichtet sein und sich auf Maßnahmen oder Unterlassungen dieser Behörde beziehen, eine Voraussetzung, die nicht erfüllt sei, wenn die Klage gegen eine Verordnung des Rates gerichtet sei.

Da es sich außerdem bei den Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 nicht um eine an die Kläger gerichtete Entscheidung handele, sei die Klage auch insoweit unzulässig, als sie sich auf Artikel 173 EWG-Vertrag stütze.

Die informatorische Mitteilung vom 4. April 1979 stelle keine rechtsbehelfsfähige beschwerende Maßnahme dar. Bei diesem Vermerk habe es sich nicht um eine Art allgemeiner Entscheidung zur Anwendung der Verordnungen Nrn., 3085 und 3086/78 auf einen Teil des Personals der Kommission handeln können. Diese verbindlichen und ohne weiteres vollziehbaren Verordnungen seien nämlich von ihrem Wirksamwerden an für das gesamte Personal maßgeblich. Die Kläger müßten wissen, daß sich ihre Stellung nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und nach Artikel 17 des Anhangs VII richte, der in Verbindung mit Artikel 63 Beamtenstatut die Modalitäten regele, nach denen der Beamte einen Teil seiner Dienstbezüge in ein anderes Land überweisen könne. Sie hätten wissen müssen, daß diese Bestimmungen durch die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 geändert worden seien. Die Kommission wendet sich deswegen gegen den Vortrag der Kläger, die informatorische Mitteilung vom 4. April 1979 komme für sie einer Entscheidung gleich, deren Aufhebung sie beantragten und deren genaues Datum und Rechtsnatur ihnen unbekannt seien.

Die Kommission wendet sich weiter gegen das Vorbringen der Kläger, sie hätten vom Monat April an allmonatlich eine Verwaltungsbeschwerde gegen die monatliche Gehaltsabrechnung erheben müssen. Eine Beschwerde und danach eine Klage gegen die Gehaltsabrechnung für den Monat April 1979 hätten vielmehr als Beschwerde und Klage gegen alle nachfolgenden Gehaltsabrechnungen gegolten.

Zu der Bemerkung der Kläger, die Klage sei auch gegen die Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1979 über die ausdrückliche Ablehnung ihrer Beschwerde gerichtet, stellt die Kommission fest, daß eine derartige Klage nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unzulässig sein müsse (Urteil vom 8. Februar 1973, Rechtssache 33/72,, Gun-nella/Kommission, Slg. 1973, 475, und Urteil vom 15. Juni 1976, Rechtssache 1/76, Mack/Kommission, Slg. 1976, 1017). Als beschwerend seien nur Maßnahmen anzusehen, die geeignet seien, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen (Urteil vom 10. Dezember 1969, Rechtssache 32/68, Gras-selli/Kommission, Slg. 1969, 505).

Eine bestätigende Maßnahme wie die Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1979 liege vor, wenn die Anstellungsbehörde, die zunächst mit einer Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut befaßt worden sei, in ihrer Antwort die Entscheidung bestätige, gegen die sich die Beschwerde richte. Die Klage müsse sich gegen die beschwerende Entscheidung und nicht gegen die bestätigende Maßnahme richten.

Der Rat vertritt in seinem Schriftsatz, mit dem er die Unzulässigkeit der Klage geltend macht, die Auffassung, bei der beschwerenden Maßnahme handele es sich um eine Verwaltungsmaßnahme der Kommission, nämlich um die Anwendung der sich aus den Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 ergebenden Wechselkurse für den überweisbaren Teil der Dienstbezüge auf die Kläger vom 1. April 1979 an. Die Anwendung dieser Kurse sei Aufgabe der Kommission als Anstellungsbehörde für die von ihr eingestellten Bediensteten des JET Joint Undertaking. Unter diesen Voraussetzungen könnten die Klagen nicht als direkte Klagen gegen den Rat angesehen werden.

Nach Artikel 91 Absatz 1 Beamtenstatut sei der Gerichtshof zur Entscheidung über alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer dieser Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 zuständig. Die letztgenannte Vorschrift bestimme den Begriff der beschwerenden Maßnahme dahin, daß die Anstellungsbehörde eine derartige Entscheidung getroffen haben oder eine im Beamtenstatut vorgeschriebene Maßnahme unterlassen haben müsse. Da der Rat nicht Anstellungsbehörde der Kläger sei, könne eine von ihm getroffene Maßnahme keine beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 Beamtenstatut sein.

Zu dem Antrag der Kläger auf Verurteilung der Kommission zur Erstattung des infolge und seit der Anwendung der Verordnungen Nr. 3085 und 3086/78 eingetretenen Gehaltsverlustes vertritt der Rat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 20. Oktober 1975, Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171, und Urteil vom 17. Februar 1977, Rechtssache 48/76, Reinarz/Kommission und Rat, Slg. 1977, 291) die Auffassung, daß die von den Klägern aus dem Gesichtspunkt der außervertraglichen Haftung erhobenen Klagen aus eben den Gründen unzulässig seien, die bereits zu der Anfechtungsklage nach Artikel 91 Beamtenstatut vorgebracht worden seien.

In ihrer Entgegnung auf die vom Rat erhobene prozeßhindernde Einrede erklären die Kläger, sie wollten keine direkte Klage gegen den Rat erheben, hielten es jedoch für zweckmäßig, daß sich der Rat als Urheber der in den Klagen angegriffenen Verordnungen zu den gegen deren Rechtmäßigkeit vorgebrachten Gründen äußern könne.

Die Kläger halten die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 184 EWG-Vertrag für erfüllt.

Die Klage sei in erster Linie gegen eine beschwerende Maßnahme der Anstellungsbehörde gerichtet, die zuvor mit einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut befaßt gewesen sei. Diese beschwerende Entscheidung sei auf der Grundlage der beiden Verordnungen des Rates getroffen worden. Somit seien die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 91 Beamtenstatut und des Artikels 184 EWG-Vertrag erfüllt.

Was eine Klage aus dem Gesichtspunkt der außervertraglichen Haftung nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag angehe, tragen die Kläger vor, sie wollten eine derartige Klage weder gegen den Rat noch gegen die Kommission erheben. Die Verpflichtung der Kommission, die Kläger für den eingetretenen Gehaltsverlust zu entschädigen, sei in der Verletzung des Anstellungsvertrages begründet. Dieser Vertrag sei zwischen der Kommission und den Klägern abgeschlossen und werfe somit keinerlei Problem für den Rat auf.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. und 20. Februar 1980 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Mai 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Dr. G. Venus und Herr Dr. W. Obert, beim Joint European Torus (JET), Joint Undertaking im Vereinigten Königreich tätige Bedienstete auf Zeit der Kommission, haben mit Klageschriften, die am 22. Oktober 1979 bzw. 26. Oktober 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 91 Beamtenstatut Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission erhoben, nach der der Wechselkurs für den überweisbaren Teil ihrer Bezüge auf 1 £ = 6,09 DM festgesetzt wurde.

2 Mit Beschluß des Rates vom 30. Mai 1978 (Abl. L 151, S. 10) wurde unter dem Namen Joint European Torus (JET), Joint Undertaking (im folgenden: JET) ein gemeinsames Unternehmen gegründet, dessen Zweck es ist, eine große Torus-Anlage des Tokamak-Typs und deren Nebeneinrichtungen zu errichten, zu betreiben und zu nutzen. Mit Artikel 2 des Beschlusses wird die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Satzung des JET festgelegt. Punkt 8.5 der Satzung schreibt unter anderem vor, daß, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird, das Personal von der Kommission entsprechend den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Beschäftigungsbedingungen) eingestellt und von dieser an das Unternehmen abgeordnet wird.

3 Der Kläger Venus ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat an der Technischen Universität München die Grade eines Diplom-Physikers und Dr. rer. nat. erworben. Aufgrund zweier Vertragsangebote vom 8. November 1978 bzw. 13. Dezember 1978 ist er als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 4, Dienstalterstufe 1, eingestellt und an das JET abgeordnet worden. Das Vertragsangebot vom 13. Dezember 1978 enthielt den Hinweis, daß er 35 % seiner auf belgische Franken lautenden Gesamtbezüge in Höhe von 155842 BFR monatlich, also 54546 BFR, zu einem solchen Kurs in sein Herkunftsland überweisen könne, daß er für die Überweisung tatsächlich nur 389,60 £ aufwenden müsse, so daß ihm ein Restgehalt von 723,56 £ verbleibe. Der Kläger nahm dieses Angebot an und schloß mit der Kommission am 13. Dezember 1978 einen schriftlichen Vertrag.

4 Der Kläger Obert ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat an der Universität Karlsruhe den Grad eines Diplom-Physikers erworben. Seine Einstellung als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 5, Dienstalterstufe 3, erfolgte auf der Grundlage eines Vertragsangebotes vom 27. Oktober 1978; dem Angebot war eine Berechnung seiner Nettobezüge beigefügt, die den Hinweis enthielten, daß er 35 % seiner auf belgische Franken lautenden Gesamtbezüge in Höhe von 157247 BFR monatlich, also 55036 BFR, zu einem solchen Kurs in sein Herkunftsland überweisen könne, daß er für die Überweisung tatsächlich 458,63 £ aufwenden müsse, so daß ihm ein Restgehalt von 664,56 £ verbleibe. Der Kläger nahm das Angebot an und schloß am 21. November 1978 einen schriftlichen Vertrag mit der Kommission.

5 Nach den mit den Klägern geschlossenen Verträgen unterlagen diese den Vorschriften für Bedienstete auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen.

6 Die Vorschriften über die Bezüge und Kostenerstattung dieser Beschäftigten sind im Titel II Kapitel 5 der Beschäftigungsbedingungen enthalten. Nach Artikel 27, der auch zu diesem Kapitel gehört, gelten die Artikel 16 und 17 des Anhangs VII zum Statut für sie entsprechend.

7 Die Kläger ließen folglich durch die Kommission regelmäßig einen Teil ihrer Bezüge nach Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut in der Währung ihres Herkunftlandes überweisen.

8 Am 21. Dezember 1978 erließ der Rat die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3085/78 (ABl. L 369, S. 6). Gemäß Artikel 1 dieser Verordnung erhält Artikel 63 Beamtenstatut folgende Fassung:

Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.

Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1978 angewandt worden sind.

Dieser Zeitpunkt wird anläßlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 geändert; der Rat beschließt dabei auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des EWG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des Euratom-Vertrags vorgesehenen qualifizierten Mehrheit.

Unbeschadet der Anwendung der Artikel 64 und 65 werden die gemäß diesen Artikeln festgesetzen Berichtigungskoeffizienten im Fall einer Änderung des genannten Zeitpunkts vom Rat angepaßt; hierbei berichtigt der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 3 die Auswirkrungen der Veränderung des belgischen Franken im Verhältnis zu den Wechselkursen im Sinne des Absatzes 2.

9 Artikel 2 der Verordnung lautet:

Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut erhält folgende Fassung:

Artikel 171.Die einem Beamten zustehenden Bezüge werden an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.2.Nach Maßgabe einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung kann der Beamtea)einen Teil seiner Bezüge, der den Betrag der von ihm bezogenen Auslandszulage oder Expatriierungszulage nicht übersteigt, durch das Organ, dem er untersteht, regelmäßig überweisen lassen; und zwar:entweder in der Währung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, oderin der Währung des Mitgliedstaats, in dem sich sein Wohnsitz befindet oder sich ein unterhaltsberechtigtes Mitglied seiner Familie ständig aufhält, oderin der Währung des Landes seiner vorherigen dienstlichen Verwendung oder des Landes, in dem das Organ, dem er angehört, seinen Sitz hat, sofern es sich um einen Beamten handelt, der außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaften dienstlich verwendet wird.b)regelmäßige Überweisungen, die den zu Beginn von Buchstabe a) genannten Höchstbetrag übersteigen, vornehmen lassen, sofern sie zur Deckung der Kosten bestimmt sind, die sich für den Beamten insbesondere aus regelmäßigen und nachgewiesenen Verpflichtungen außerhalb des Landes ergeben, in dem er seine Tätigkeit ausübt;c)unabhängig von den genannten regelmäßigen Überweisungen ausnahmsweise für ordnungsgemäß begründete Fälle die Genehmigung erhalten, Beträge überweisen zu lassen, über die er in den unter Buchstabe a genannten Währungen verfügen möchte.3.Die Überweisungen nach Absatz 2 erfolgen auf der Grundlage der in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannten Wechselkurse; auf die überwiesenen Beträge wird der Koeffizient angewandt, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird, und dem Berichtigungskoeffizienten für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten ergibt.

10 Gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 3085/78 tritt diese am 1. Januar 1979 in Kraft und gilt mit Wirkung vom 1. April 1979.

11 Am 21. Dezember 1978 erließ der Rat auch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3086/78 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten. In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung wird unter anderem der für die Dienstbezüge geltende Berichtigungskoeffizient für die Bundesrepublik Deutschland auf 98,7 und für das Vereinigte Königreich auf 62,5 festgesetzt.

12 Durch die neue Regelung fiel der Wechselkurs der DM gegnüber dem Pfund Sterling von 1 £ = 10,24 DM auf 1 £ = 6,096 DM, so daß die Anwendung dieser Regelung auf die Kläger nach deren Angaben zu einer erheblichen Verminderung ihrer tatsächlichen Einkünfte geführt hat, da der in DM überwiesene Betrag gleichgeblieben sei, während der in Pfund Sterling ausgezahlte Restbetrag gesunken sei.

13 Gemäß Artikel 46 der Beschäftigungsbedingungen gilt Titel VII (also die Artikel 90 und 91) des Statuts betreffend den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz für die Kläger entsprechend.

14 Mit Schreiben vom 15. März 1979 richteten die Kläger zusammen mit anderen wissenschaftlichen Bediensteten des JET an den JET-Rat eine gemeinschaftliche Eingabe, in der sie diesen darum ersuchten, eine Übergangsregelung zu erlassen, durch die eine Verringung ihrer tatsächlichen Einkünfte verhindert würde.

15 Mit persönlichen Schreiben vom 26. März 1979 verlangten die Kläger, die streitige Regelung solle auf sie nicht angewendet werden oder die Kommission solle in ihrem Fall vorläufige Ausgleichsmaßnahmen anwenden.

16 Mit Schreiben vom 12. Juli 1979 erwiderte die Kommission, sie könne nicht ohne Überschreitung ihrer Befungnisse die Anwendung ordnungsgemäß in Kraft getretener Verordnungen des Rates unterlassen; im übrigen billige sie die erfolgten Reformen des Beamtenstatuts inhaltlich.

17 Daraufhin haben die Kläger ihre sowohl gegen den Rat als auch gegen die Kommission gerichteten Klagen erhoben. Sie beantragen, die Entscheidung ihres Arbeitgebers für nichtig, hilfsweise für auf sie unanwendbar zu erklären, nach der der Wechselkurs für den überweisbaren Teil ihrer Bezüge auf 1 £ = 6,09 DM festgesetzt wurde: weiter beantragen sie, für Recht zu erkennen, daß sich der Wechselkurs für diesen überweisbaren Teil, wie vertraglich zwischen den Parteien vereinbart, auf 1 £ = 10,24 DM beläuft, und die Kommission zu verurteilen, ihnen den infolge und seit der Anwendung der umstrittenen Regelung eingetretenen Gehaltsverlust zu erstatten.

18 Die Kläger machen zwei Klagegründe geltend. Der erste stützt sich auf die Verletzung wohlerworbener Rechte. Die Kläger vertreten die Ansicht, die für die Bediensteten auf Zeit geltende Regelung beruhe auf ihrem Einstellungsvertrag. Die Rechte und Pflichten der Kläger ergäben sich somit in erster Linie aus ihrem Einstellungsvertrag und nicht aus den Beschäftigungsbedingungen. Die Vergütungsbedingungen seien im vorliegenden Fall Gegenstand einer besonderen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gewesen. Die einzelnen Bestandteile der Bezüge seien in den Vertragsangeboten vom 26. Oktober 1978 (Obert) und vom 8. November und 13. Dezember 1978 (Venus) aufgeführt worden. Die einseitige Änderung dieser Rechte und Pflichten durch die streitige Regelung sei unzulässig; somit habe der Arbeitgeber die Rechte der Kläger verletzt, die diese wirksam kraft Vertrages erworben hätten.

19 Der zweite Klagegrund wird auf die Verletzung des berechtigten Vertrauens des Beamten in seine Beschäftigungsbehörde gestützt. Die Kläger hätten ihre Beschäftigung und, im Falle des Herrn Venus, die Familie verlassen, um die von der Kommission angebotene Stelle anzunehmen; dies sei im Vertrauen auf konkrete und bezifferte Angebote geschehen, die ihnen anläßlich von Gesprächen vor ihrer Einstellung unterbreitet worden seien. Die Möglichkeit, einen wesentlichen Teil ihrer Bezüge zu dem in den Vertragsangeboten genannten Kurs in ihr Herkunftsland zu überweisen, in dem sie weiterhin erhebliche finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen hätten, sei für ihre Zusage ausschlaggebend gewesen und müsse somit als ein wesentlicher Bestandteil ihres Angestelltenverhältnisses gelten. Es widerspreche dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit, daß die Lage der Kläger dadurch erheblich verändert werde, daß die grundlegenden Voraussetzungen, die für die Annahme ihrer Stellen entscheidend gewesen seien, in Frage gestellt würden.

Zur Zulässigkeit

20 Mit Schriftsatz, der am 14. Januar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Rat die Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes erhoben. Weder der Gegenstand der Klagen noch die in ihnen enthaltenen Anträge bezögen sich auf eine Handlung des Rates. Der Rat sei für die Kläger nicht Anstellungsbehörde. Die Kläger hätten außerdem beim Rat zu keiner Zeit Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut eingelegt. Der Antrag auf Verurteilung der Kommission, den Klägern den infolge und seit der Anwendung der umstrittenen Regelung eingetretenen Gehaltsverlust zu erstatten, richte sich ausdrücklich gegen die Kommission. Abgesehen davon sei die Klage insoweit als Klage aus dem Gesichtspunkt der außervertraglichen Haftung ebenfalls unzulässig. Der den Klägern angeblich entstandene Schaden sei als direkte Folge der Anwendung jener Entscheidung anzusehen, deren Nichtigkeit geltend gemacht werde, so daß die Haftungsklage in der Anfechtungsklage aufgehe.

21 Die Kläger entgegnen dem Rat, ihr Vorgehen sei nicht als direkte Klage gegen eine Handlung des Rates anzusehen; sie hätten es jedoch für erforderlich gehalten, den Rat als Urheber der umstrittenen Verordnung mittelbar in das Verfahren einzubeziehen. Sie wollten weder gegen den Rat noch gegen die Kommission im Wege einer Klage aus außervertraglicher Haftung nach Artikel 215 EWG-Vertrag vorgehen und hätten dies auch niemals gewollt.

22 Der Einrede ist stattzugeben. Aus Artikel 90 und 91 Beamtenstatut ergibt sich nämlich, daß die Beschwerde und damit auch die Klage nur gegen die Anstellungsbehörde gerichtet werden kann und daß diese die beschwerende Maßnahme getroffen haben muß.

23 Die Komission erhebt in ihrer Klagebeantwortung ebenfalls die Einrede der Unzulässigkeit. Was die beantragte Aufhebung der Entscheidung des Arbeitgebers, nach der der Wechselkurs für den überweisbaren Teil der Bezüge auf 1 £ = 6,09 DM festgesetzt wurde, angeht, unterscheidet sie drei Möglichkeiten. Für den Fall, daß die Klagen auf die Aufhebung der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 gerichtet seien, richteten sie sich nicht gegen eine Maßnahme der Anstellungsbehörde und seien aus diesem Grunde unzulässig. Auch für den Fall, daß sich die Klagen auf die Aufhebung des Rundschreibens der Verwaltung des JET vom 4. April 1979 richteten, seien sie unzulässig: Zum einen sei nämlich dieses Rundschreiben ein Schriftstück, mit dem lediglich der Inhalt und die Folgen der neuen Vorschriften des Beamtenstatuts erläutert würden, und könne daher keine beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 90 Beamtenstatut darstellen; zum anderen hätten die Kläger gegen das Rundschreiben keine Beschwerde erhoben. Die Klagen seien schließlich auch für den Fall unzulässig, daß sie auf die Aufhebung der Einzelfallentscheidungen über die Auszahlung der Bezüge für den Monat April 1979 gerichtet seien, da die Kläger die Auszahlung ihrer Bezüge für den Monat April nicht mit einer Beschwerde angegriffen hätten. Die Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags führe zur Unzulässigkeit des mit diesem Antrag zusammenhängenden Schadensersatzantrags.

24 Die Kläger entgegnen der Kommission, sie widerspreche sich, wenn sie den Klägern vorwerfe, nicht zunächst eine Verwaltungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eingeleitet zu haben, die sie nach ihrem eigenen Vorbringen weder aufheben noch ändern könne. Die Kommission sei durch die Verwaltungsbeschwerden vom 15. und 26. März 1979 wirksam mit dem Streitfall befaßt worden; daraus ergebe sich, daß die Klagen, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Arbeitgebers richteten, die Auszahlung ihrer Bezüge in Übereinstimmung mit den umstrittenen Verordnungen vorzunehmen, zulässig seien und daß folglich auch ihr Antrag auf Ersatz des durch diese Entscheidung entstandenen Schadens zulässig sei.

25 Soweit sich die Klagen gegen die Kommission richten, sind sie ebenfalls unzulässig. Die Beschwerden der Kläger datieren vom März 1979. Erst am 15. April 1979 hat die Kommission durch die Erstellung der Gehaltsabrechnung für den Monat April 1979 die neuen Verordnungen angewendet und damit erstmals eine die Kläger beschwerende Maßnahme im Sinne des Statuts getroffen. Die Beschwerden waren daher verfrüht. Nach Erhalt ihrer Gehaltsabrechnungen für den Monat April 1979 haben die Kläger zu keinem Zeitpunkt gegen diese Maßnahme Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut eingelegt. Zwar sind die Beschwerden vom 15. und 26. März 1979 als Anträge an die Kommission im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 Beamtenstatut auf Erlaß einer die Kläger betreffenden Entscheidung anzusehen, doch haben es die Kläger versäumt, gegen die Weigerung der Kommission, eine solche Entscheidung zu erlassen, Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut einzulegen; dabei kann offen bleiben, ob diese Weigerung mit dem Rundschreiben vom 4. April 1979 oder mit dem Schreiben vom 12. Juli 1979 ausgesprochen wurde. Mangels einer ordnungsgemäß nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut im Anschluß an eine beschwerende Maßnahme eingelegten Beschwerde sind die Klagen unzulässig.

26 Es ist bedauerlich, daß die Kommission in den Vertragsangeboten vom 27. Oktober und 13. Dezember 1978 gegenüber den Klägern Angaben über die auf die Überweisungen anzuwendenden Kurse gemacht hat, von denen ihr bekannt war, daß sie erheblich durch die Verordnung beeinflußt werden würden, um deren Erlaß noch vor Ende 1978 sie den Rat im Zeitpunkt der Abgabe dieser Vertragsangebote mit Nachdruck ersuchte. Dieser Umstand hat jedoch keine Auswirkung auf die Zulässigkeit der Klagen.

27 Nach allem sind die Klagen als unzulässig abzuweisen.

Kosten

28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

29 Da jedoch die Kommission die Kläger durch die Fassung ihrer Vertragsangebote zur Klageerhebung veranlaßt hat, wird sie verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.