Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.10.1981 – C-125/80
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:248
In der Rechtssache 125/80,
Günther Arning, Beamter der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Itzig, Großherzogtum Luxemburg, 32, rue de Sandweiler, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Schütz, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Frau D. Sorasio als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt R. Andersen, Brüssel, 214, avenue Montjoie, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1979, durch die der Kläger von seinen Aufgaben als Leiter der Abteilung Betriebssicherheit der der Generaldirektion Beschäftigung und soziale Angelegenheiten unterstellten Direktion Gesundheit und Sicherheit entbunden und ihm der Dienstposten eines Beraters bei dieser Direktion zugewiesen worden ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: Frau S. Rozès
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Herr Arning, der seit 1960 Beamter der Kommission ist, wurde am 18. Dezember 1968 mit Wirkung vom 1. Januar 1969 — und dann nach der Aufhebung der ersten Ernennung durch das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 (Wonnerth/Kommission, Slg. 1969, 577) erneut am 9. August 1970 — zum Leiter der Abteilung Betriebssicherheit der der Generaldirektion Soziale Angelegenheiten unterstellten Direktion Betriebssicherheit und Arbeitsmedizin in der Besoldungsgruppe A 3 ernannt.
2. Mit Entscheidung vom 17. Juli 1979 übertrug die Kommission im Rahmen der Reorganisation der Generaldirektion Beschäftigung und soziale Angelegenheiten Herrn Arning den Dienstposten eines Beraters bei der Direktion Gesundheit und Sicherheit.
Die bisher von Herrn Arning, der Jurist ist, geleitete Abteilung wurde einem in Besoldungsgruppe A 4 eingestuften Ingenieur, Herrn Lemoine, übertragen.
3. Herr Arning wurde von dieser Entscheidung am 31. Juli 1979 durch den Leiter seiner Direktion mündlich unterrichtet.
Der neue Organisationsplan der Generaldirektion Beschäftigung und soziale Angelegenheiten wurde in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 246 vom 2. August 1979 veröffentlicht.
Mit Schreiben vom 25. September 1979 teilte der Leiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung Herrn Arning mit, im Rahmen der Maßnahmen zur Reorganisation der Generaldirektion V Beschäftigung und soziale Angelegenheiten[habe] die Kommission in ihrer 524. Sitzung am 17. Juli 1979 beschlossen, [ihm] die Stelle eines Beraters bei der Direktion V-E Gesundheit und Sicherheitzuzuweisen.
Am 26. September 1979 erläuterte der Leiter der Generaldirektion Beschäftigung und soziale Angelegenheiten Herrn Arning den Inhalt dieser Entscheidung, wobei er — so der Kläger — auf die Struktur der Direktion und die Notwendigkeit einer besseren Verwertung der Rechtskenntnisse des Klägers verwies.
4. Die Reorganisation der betroffenen Direktion wird durch die folgende Gegenüberstellung verdeutlicht.
Vor der ReorganisationNach der ReorganisationDirektion FDirektion EGesundheit und Sicherheit(P. Recht, Sonderberater)Gesundheit und Sicherheit(P. Recht, Sonderberater)(G. Arning, Berater)1.Milieuhygiene und Überwachung der Radioaktivität (—)1.Toxikologie, Biologie und Überwachung der gesundheitlichen Auswirkungen (—)2.Ableitung radioaktiver Stoffe, Vorsorgeund Sicherheitsmaßnahmen in den Kernforschungsanstalten (E. Hampe)2.Ableitung radioaktiver Stoffe, Vorsorgeund Sicherheitsmaßnahmen in den Kernforschungsanstalten (E. Hampe)3.Grundnormen und Rechtsakte im Gesundheitsschutz (H. Eriskat)3.Volksgesundheit und Strahlenschutz (H. Eriskat)4.Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene (P. Hentz)4.Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene (P. Hentz)5.Betriebssicherheit (G. Arning)5.Betriebssicherheit (P. Lemoine)6.Sicherheitsfragen im Kohlenbergbau und in der Eisen- und Stahlindustrie (P. Lemoine)6.Ständiger Ausschuß für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und anderen Förderindustrien (J. Leclercq)7.Ständiger Ausschuß für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und anderen Förderindustrien (J. Leclercq)
Dem von der Kommission am 17. Juli 1979 verabschiedeten Reorganisationsvorschlag war ein Vermerk beigefügt, der, soweit er die Direktion Gesundheit und Sicherheit betrifft, folgenden Wortlaut hatte:
...
11. Bei der Direktion F macht die Entwicklung der Aktionen im Bereich der industriellen Toxikologie und der Biologie infolge der Durchführung des Aktionsprogramms Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die Schaffung einer besonderen Verwaltungseinheit erforderlich, die damit betraut wird, sich mit den Fragen der Überwachung der Auswirkungen der Hauptschadstoffe auf die Gesundheit der Arbeitnehmer zu befassen (Rahmenrichtlinie über die Hauptschadstoffe, die derzeit dem Ministerrat zur Prüfung vorliegt, und Vorschlag einer Richtlinie über die Expositionshöchstgrenzen bei Blei, Kadmium, Asbest usw., der in Arbeit ist).
12. Es wurde als rationeller angesehen, alle die Sicherheit betreffenden Fragen in einer Dienststelle zusammenzufassen, mit deren Leitung Herr Lemoine betraut werden soll.
...
14. Was die Zahl der Abteilungen und besonderen Dienste angeht, führt diese Reorganisation zum Wegfall einer Abteilung. Es bestehen weitere Rationalisierungsmöglichkeiten.
...
5. Am 26. Oktober 1979 erhob Herr Arning gegen die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1979 Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts.
Am 23. Mai 1980 hat er die vorliegende Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 21. Mai 1980 — das Herr Arning am 4. Juli 1980 erhalten hat — hatte die Kommission seine Beschwerde abgelehnt.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat die Kommission jedoch aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung verschiedene Fragen schriftlich zu beantworten.
II — Anträge der Parteien
1. Der Kläger beantragt,
1. Die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
2. die am 17. Juli 1979 ergangene und dem Kläger mit Schreiben vom 25. September 1979 bekanntgegebene Entscheidung der Kommission aufzuheben, der zufolge er von seinem Amt als verantwortlicher Abteilungsleiter an der Spitze der Abteilung Betriebssicherheitentbunden worden und auf den Dienstposten eines Beraters bei der Direktion Ε Gesundheit und Sicherheitim Organisationsplan der Generaldirektion V Beschäftigung und soziale Angelegenheiten eingewiesen worden ist;
3. die stillschweigende Ablehnung der am 26. Oktober 1979 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerde soweit erforderlich ebenfalls aufzuheben;
4. die Kommission zu verurteilen, an den Kläger eine Rechnungseinheit als Schadensersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen;
5. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2. Die Kommission beantragt,
— die Klage als unzulässig und in jedem Fall als unbegründet abzuweisen;
— dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
III — Vorbringen der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
1. Die Kommission macht geltend, die Klage sei insoweit unzulässig, als mit ihr die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der Beschwerde des Klägers begehrt werde: Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33 und 75/79, Kuhner/Kommission (Slg. 1980, 1677), bedeute jede bloße ablehnende Entscheidung, ob sie nun stillschweigend oder ausdrücklich ergeht, nur eine Bestätigung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung und [sei] als solche keine anfechtbare Maßnahme.
2. Der Kläger stellt die Entscheidung über diesen Punkt in das Ermessen des Gerichtshofes.
Β — Zur Begründetheit
Erste Rüge des Klägers
Erster Teil
1. Der Kläger ist der Auffassung, es widerspreche dem Gebot der unverzüglichen Mitteilung in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, daß die Entscheidung vom 17. Juli erst am 25. September 1979 mitgeteilt worden sei. Die Veröffentlichung des neuen Organisationsplanes in den Verwaltungsmitteilungen könne eine persönliche Mitteilung der Änderung der dienstlichen Verwendung an den Kläger nicht ersetzen.
2. Die Kommission weist darauf hin, daß der Gerichtshof in seinem Urteil in den Rechtssachen Kuhner (Randnrn. 14 und 15 der Entscheidungsgründe) entschieden habe, daß
... die Verpflichtung zur Begründung einer derartigen Maßnahme im Rahmen der Organisation des Dienstes im Zusammenhang mit dem insoweit bestehenden Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde und der Geringfügigkeit der Nachteile, die diese Art von Maßnahmen für den betroffenen Beamten mit sich bringen können, gesehen werden muß.
... Um entscheiden zu können, ob dem Erfordernis des Artikels 25 genüge getan wurde, sind jedoch nicht nur das Schriftstück, durch das diese Entscheidung mitgeteilt wurde, sondern auch die Umstände in Betracht zu ziehen, unter denen sie erging und dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wurde, sowie die ihr zugrunde liegenden dienstlichen Mitteilungen, die den Kläger über die für die fragliche Entscheidung maßgeblichen Gründe eindeutig unterrichteten.
Die Kommission hat keinen Zweifel daran, daß diese Feststellungen auch für das in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts festgelegte Fristerfordernis gelten, auch wenn sie im Hinblick auf die Begründungspflicht getroffen worden seien.
In jedem Fall sei die Kommission dadurch, daß die Entscheidung vom 17. Juli 1979 eine Reorganisationsmaßnahme gewesen sei, die alle Beamten der in Frage stehenden Generaldirektion betroffen habe, und daß diese in ihrer Gesamtheit durch die Veröffentlichung des neuen Organisationsplans davon unterrichtet worden seien, von der Verpflichtung befreit gewesen, sie jedem Betroffenen individuell durch eine Mitteilung bekanntzugeben. Die Kommission betont, die genannte Veröffentlichung sei am 2. August 1979, d. h. innerhalb einer äußerst kurzen Frist, erfolgt. Bei Berücksichtigung dieser Veröffentlichung sowie der dem Kläger bereits vorliegenden Informationen können die Mitteilung, die ihm mit Schreiben vom 25. September 1979 gemacht worden sei, nicht als verspätet angesehen werden.
Zweiter Teil
1. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Begründung der Entscheidung hätte zur gleichen Zeit wie die Entscheidung mitgeteilt werden müssen. Er stellt fest, die Begründung im Schreiben vom 25. September 1979 beschränke sich darauf, die Reorganisationsmaßnahmen zu erwähnen, ohne näher anzugeben, in welcher Hinsicht diese Maßnahmen eine konkrete Änderung in der persönlichen Stellung des Klägers erforderlich machten. Eine solche Begründung entspreche nicht den durch Artikel 25 Absatz 2 des Statuts vorgeschriebenen Voraussetzungen: Urteil vom 28. Februar 1980 (Rechtssache 89/79, Bonu/Rat, Slg. 1980, 553); Urteile vom 5. April 1979 (Rechtssache 112/78, Kobor/Kommission, Slg. 1979, 1573, und Rechtssache 117/78, Orlandi/Kommission, Slg. 1979, 1613).
Er werde durch die Entscheidung beschwert, selbst wenn seine Stellung sich in materieller Hinsicht nicht geändert habe.
Aus den Umständen, unter denen die Entscheidung ergangen sei, ergebe sich, daß sie seinen guten Ruf beeinträchtige. Ihm werde ein nicht vorgesehener Dienstposten zugewiesen, um den er sich nicht beworben habe. Der Dienst, den er geleitet habe, sei zu diesem Zweck zu einem besonderen Dienst herabgestuft worden, wobei er seine alte Bezeichnung beibehalten habe.
Die Entscheidung stelle eine versteckte Disziplinarmaßnahme dar, die einer Degradierung gleichkomme, als ob der Kläger unfähig sei und unzulängliche fachliche Leistungen gezeigt habe.
2. Die Kommission sieht nicht, welche andere Begründung sie geben könnte, da die Reorganisation der Dienstellen der Generaldirektion Beschäftigung und soziale Angelegenheiten den einzigen Grund für die Änderung der dienstlichen Verwendung des Klägers darstelle.
Eine eingehendere Begründung sei um so weniger geboten, als, wie aus dem Urteil in den Rechtssachen Kuhner hervorgehe, die Verpflichtung zur Begründung einer derartigen Maßnahme im Rahmen der Organisation des Dienstes im Zusammenhang mit der Geringfügigkeit der Nachteile, die eine solche Maßnahme für die betroffenen Beamten mit sich bringen könne, gesehen werden müsse; in materieller Hinsicht sei die Stellung des Klägers aber unverändert.
Die Kommission betont, der Dienstposten des Beraters, den der Kläger gegenwärtig innehabe, stehe im Zusammenhang mit seiner besonderen Befähigung auf juristischem Gebiet und gebe ihm einen allgemeinen Überblick über die rechtlichen Aspekte der verschiedenen Vorschläge, die die Kommission auf dem Gebiet der Medizin und der Arbeitssicherheit zu erarbeiten habe.
Die neue dienstliche Verwendung des Klägers stehe im übrigen auch im Einklang mit dem in den offiziellen Mitteilungen des Personalkuriers Nr. 272 vom 4. September 1973 veröffentlichten Beschluß der Kommission zur Festlegung der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für die im Anhang I-Α zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Grundamtsbezeichnungen.
Die Kommission sieht auch nicht, in welcher Hinsicht die angefochtene Entscheidung den Kläger beschweren könnte. Sie weist darauf hin, daß der Gerichtshof in dem Urteil in den Rechtssachen Kuhner anerkannt habe, daß die Anstellungsbehörde bei der Organisation des Dienstes einen Ermessensspielraum habe, der ebenfalls im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Begründung zu sehen sei.
Die Entscheidung der Kommission sei nicht willkürlich, sie betreffe die in Frage stehende Generaldirektion in ihrer Gesamtheit. Sie liege in einer Linie mit der Entschließung des Rates vom 29. Juni 1978 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. C 165, S. 1), bei der die Betonung auf die Festlegung von Expositionshöchstgrenzen, die Schaffung von hygienischen Bedingungen sowie auf Analyse- und Meßverfahren usw. gelegt worden sei. Diese technische Orientierung sei durch den in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 286 vom 17. Juli 1980 veröffentlichten Organisationsplan bestätigt worden.
Die Kommission habe dadurch, daß sie alle Probleme der Arbeitssicherheit innerhalb eines besonderen Dienstes zusammengefaßt habe, lediglich diese neue Betrachtungsweise organisatorisch umgesetzt. Ein Ingenieur sei zur Leitung einer solchen Dienststelle besser geeignet als ein Jurist.
Die Kommission fügt hinzu, um zu beurteilen, ob die Begründung im Schreiben vom 25. September 1979 ausreichend gewesen sei, dürfte man weder die mündlichen Erklärungen außer acht lassen, die der Kläger von seinem Direktor und von seinem Generaldirektor erhalten habe, noch den Umstand, daß die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1979 das organisatorische Gegenstück der Neuorientierung sei, die der Rat in seinem am 29. Juni 1978 beschlossenen Aktionsprogramm vorgenommen habe, noch die Tatsache, daß der Direktor und seine verschiedenen Mitarbeiter, darunter auch der Kläger, sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung dieses Programms beteiligt gewesen seien. Der neue Organisationsplan habe deshalb für den Kläger keine Überraschung sein können.
3. Der Kläger erwidert, durch die Entschließung des Rates vom 29. Juni 1978 sei kein Vorrang des technischen Bereichs vor dem juristischen Bereich geschaffen worden, und sei es nicht erforderlich geworden, ihn durch einen Ingenieur zu ersetzen.
Er weist darauf hin, daß die Artikel 117 ff. EWG-Vertrag die Angleichung der Sozialvorschriften vorsähen und daß die genannte Entschließung auf diese Artikel sowie auf Artikel 235 EWG-Vertrag verweise.
Er betont, daß der juristische und der technische Bereich in der Abteilung, die er geleitet habe, weiter in engem Zusammenhang stünden, und daß er während seiner langen Laufbahn im nationalen Dienst und im Dienst der Gemeinschaft sich eine umfangreiche Erfahrung in den technischen Gesichtspunkten der in Frage stehenden Probleme angeeignet habe.
Zweite Rüge des Klägers
1. Der Kläger beruft sich bei dieser Rüge auf die Verletzung einer Verpflichtung, die im deutschen Verwaltungsrecht als Fürsorgepflicht bezeichnet werde und nach der die Verwaltung nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch das Interesse des Beamten, in seiner Laufbahnentwicklung nicht beeinträchtigt zu werden, berücksichtigen müsse.
Die Kommission habe weder die Dauer der Tätigkeit des Klägers in der Dienststelle, noch seine Fähigkeiten, seine Erfahrung und die Aufgaben, die er wahrgenommen habe, in irgendeiner Weise berücksichtigt.
Der genannte Grundsatz sei außerdem deshalb verletzt, weil die Entscheidung die Laufbahnentwicklung und den guten Ruf des Klägers beeinträchtigte, wie dieser nachgewiesen habe.
2. Die Kommission weist dieses Vorbringen unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen zur ersten Rüge, zweiter Teil, zurück.
Dritte Rüge des Klägers
1. Mit dieser Rüge macht der Kläger, gestützt auf das Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen Kuhner, geltend, er sei in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da er weder konsultiert noch von der umstrittenen Entscheidung vorab unterrichtet worden sei. Er habe nämlich, bevor er von seinem Direktor am 31. Juli 1979 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, nichts davon gewußt.
2. Die Kommission erinnert daran, daß der Gerichtshof in diesem Urteil (Randnr. 25 der Entscheidungsgründe) folgendermaßen entschieden habe:
Man kann im vorliegenden Fall nicht vom Anspruch auf rechtliches Gehörsprechen, sondern lediglich von einem allgemeinen Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, nach dem, von besonderen Ausnahmen abgesehen, eine Verwaltung, die — sogar rechtmäßig — Maßnahmen zu treffen hat, die die Interessen der Betroffenen schwer beeinträchtigen, diesen Gelegenheit zur Stellungnahme geben muß. Die angefochtene Entscheidung, die dem Kläger alle Vorteile seiner Besoldungsgruppe und seiner Grundamtsbezeichnung beläßt, ist nicht so geartet, daß sie die Beachtung anderer als der in Artikel 90 des Statuts zum Schutz der Interessen der Beamten und sonstigen Bediensteten vorgeschiebenen Formvorschriften, zu denen erforderlichenfalls die gerichtliche Nachprüfung durch den Gerichtshof hinzutritt, notwendig machen könnte.
Die Formvorschriften seien beachtet worden. Außerdem habe die Direktion, zu der der Kläger gehöre, an der Vorbereitung der Entschließung des Rates vom 29. Juni 1978 mitgearbeitet, und deren Durchführung sei auch zusammen mit Herrn Arning überprüft worden.
C — Zum Schadensersatz
1. Die Kommission ist der Auffassung, der Schadensersatzantrag des Klägers sei ebenfalls unbegründet, da dieser durch die im Streit befindliche Entscheidung keinen Schaden erlitten habe.
2. Der Kläger verweist auf sein oben zusammengefaßtes Vorbringen und macht geltend, er habe einen immateriellen Schaden erlitten.
IV — Antworten auf die vom Gerichtshof gestellten schriftlichen Fragen
1. Der Gerichtshof hat die Kommission gefragt, über welche Unterlagen sie verfüge, die zeigen könnten, daß der Kläger an den vorbereitenden Arbeiten zur Reorganisation seiner Direktion beteiligt gewesen sei oder daß er von dieser Reorganisation unterrichtet gewesen sei, bevor die Entscheidung, seine dienstliche Verwendung zu ändern, getroffen worden sei.
Die Kommission hat darauf geantwortet, daß die im Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz aufgeführten Aktionen aus Gründen der Effizienz im Verlauf mehrerer Sitzungen, an denen Herr Arning teilgenommen habe, auf die bestehenden Einheiten aufgeteilt worden seien. Die Aufgaben seien den Diensten Arbeitsmedizin, Toxikologie und Betriebssicherheit zugewiesen worden. Man könne daher nicht davon ausgehen, daß Herr Arning nichts von diesen Aufgabenverteilungen, die im Laufe von mehreren Monaten stattgefunden hätten, gewußt habe. Die Bekanntgabe der Änderung des Organisationsplanes durch den Direktor und den Generaldirektor habe lediglich einen Stand der Dinge bestätigt, der seit langem vorbereitet worden sei.
2. Der Gerichtshof hat die Kommission außerdem danach gefragt, über welche Unterlagen sie verfüge, die zeigen könnten, daß die neuen oder unterschiedlichen Aufgaben, die dem vom Kläger geleiteten Dienst zugewiesen worden seien, es hätten angebracht erscheinen lassen, den Kläger durch einen Ingenieur zu ersetzen.
Die Kommission hat darauf geantwortet, daß in dem neuen Dienst drei frühere Verwaltungseinheiten zusammengefaßt worden seien, nämlich:
der Dienst Sicherheitsfragen im Kohlenbergbau und in der Eisen-und Stahlindustrie,
die Abteilung Betriebssicherheit,
der Dienst Ständiger Ausschuß für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und anderen Förderindustrien.
Der von einem Ingenieur geleiteten frühere Dienst Kohlenbergbau und Eisen-und Stahlindustrie habe sich mit technischen Forschungen auf dem Gebiet von Kohle und Stahl und im Rahmen der Programme der EGKS befaßt. Der Ständige Ausschuß habe mit Rücksicht auf seine Aufgabe von einem Bergingenieur geleitet werden müssen. Was den Teil des Aktionsprogrammes für Sicherheit am Arbeitsplatz angehe, der der Abteilung Betriebssicherheit zugewiesen worden sei, betreffe er im wesentlichen die technischen Aspekte der Unfallverhütung.
Aus allen diesen Gründen habe sich die Kommission dafür entschieden, einen Bergingenieur an die Spitze dieser Verwaltungseinheit zu stellen. Sie sei der Auffassung gewesen, daß die Vorbildung von Herrn Arning es diesem ermöglichen werde, der gesamten Direktion als Berater bessere Dienste zu leisten.
3. Der Gerichtshof hat die Kommission außerdem gefragt, welche Vorbildung die Leiter der anderen Dienste der Direktion Gesundheit und Sicherheit hätten. Die Kommission hat darauf geantwortet, daß die Leiter der Dienste dieser Direktion im einzelnen die folgende Vorbildung besitzen: Doktor der Medizin, Doktor der Chemie, Ingenieur, Doktor des Strahlenschutzes und Jurist, Bergingenieur.
Herr Günther Arning, vertreten durch Rechtsanwältin L. Schütz, und die Kommission, vertreten durch Frau D. Sorasio als Bevollmächtigte, unterstützt von Rechtsanwalt R. Andersen, haben in der Sitzung vom 18. Juni 1981 mündlich verhandelt.
Die Kommission ist in der mündlichen Verhandlung durch Herrn Recht, Direktor und Vorgesetzten des Klägers zur Zeit der in Frage stehenden Ereignissen, unterstützt worden. Der Gerichtshof und der Kläger haben ihm Fragen nach den Gründen für die Reorganisation seiner Direktion und nach einem möglicherweise bestehenden Zusammenhang zwischen diesen Gründen und der neuen dienstlichen Verwendung von Herrn Arning sowie danach gestellt, in welchem Umfang Herr Arning von dieser Reorganisation unterrichtet gewesen sei. Herr Recht hat insbesondere angegeben, die Zahl der Abteilungen und besonderen Dienste sei ihm bereits bei seinem Dienstantritt im Jahr 1976 als zu hoch erschienen. Die beiden Hilfskräfte von Herrn Arning seien dem Sekretariat des Beratenden Ausschusses unmittelbar zugewiesen worden, und Herr Arning habe infolgedessen praktisch nur noch eine Sekretärin gehabt. Infolge des neuen Aktionsprogrammes sei eine Rationalisierung unbedingt notwendig geworden, denn man habe in einer Situation, in der Personalmangel geherrscht habe, die in diesem Programm vorgesehenen technischen und wissenschaftlichen Aufgaben bewältigen müssen. Aus diesem Grund habe man beschlossen, die Abteilung von Herrn Arning mit dem besonderen Dienst für Sicherheitsfragen im Kohlenbergbau und in der Eisen- und Stahlindustrie sowie mit dem Ständigen Ausschuß für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und anderen Förderindustrien zusammenzufassen. Da das Aktionsprogramm eine Gemeinschaftsarbeit der Direktion gewesen sei, hätte Herr Arning diese Folge voraussehen müssen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 8. Oktober 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Günther Arning, Beamter der Besoldungsgruppe A 3 mit juristischer Vorbildung im Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit am 23. Mai bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Klageschrift eine Klage erhoben, mit der er zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1979 begehrt, durch die er von seinen Aufgaben als Leiter der Abteilung Betriebssicherheit der Direktion Gesundheit und Sicherheit entbunden und ihm der Dienstposten eines Beraters bei dieser Direktion zugewiesen worden ist, und zum andern beantragt, die Kommission zu verurteilen, ihm 1 Rechnungseinheit als Schadensersatz zum Ausgleich für den immateriellen Schaden zu zahlen, den er durch diese Änderung seiner dienstlichen Verwendung erlitten habe.
2 Aus den Akten geht hervor, daß die Änderung der dienstlichen Verwendung, durch die die Entsprechung zwischen der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Klägers nicht betroffen worden ist, im Rahmen einer Reorganisation der Generaldirektion V Beschäftigung und soziale Angelegenheiten erfolgt ist. Unstreitig war diese Reorganisation, was die Direktion Gesundheit und Sicherheit betrifft, auch eine Rationalisierungsmaßnahme mit dem Ziel, die neuen Aufgaben bewältigen zu können, die sich aus der Durchführung des Aktionsprogramms für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ergaben, das Gegenstand der Entschließung des Rates vom 29. Juni 1978 (ABl. C 165, S. 1) war und in dem die Betonung auf den technischen und naturwissenschaftlichen Problemen, insbesondere auf den Gebieten Toxikologie und Biologie lag.
3 Bei der Abteilung Betriebssicherheit, die nach Angabe der Kommission sehr klein war und als einzige Verwaltungseinheit der Direktion von einer Person geleitet wurde, die keine technische oder naturwissenschaftliche Vorbildung hatte, führte die Reorganisation in einer ersten Stufe zur Zusammenfassung mit dem besonderen Dienst Sicherheitsfragen im Kohlenbergbau und in der Eisen- und Stahlindustrie und in einer weiteren Stufe mit dem Ständigen Ausschuß für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und anderen Förderindustrien. Seither werden alle die Sicherheit betreffenden Fragen durch denselben, von einem Bergingenieur, einem Beamten der Besoldungsgruppe A 4, geleiteten besonderen Dienst bearbeitet.
4 Aus den Akten geht außerdem hervor, daß die Entscheidung vom 17. Juli 1979 dem Kläger erstmals bei einer Besprechung mit seinem Direktor am 31. Juli mitgeteilt worden ist. Der neue Organisationsplan, der das Ergebnis der ersten Stufe der Reorganisation war, wurde am 2. August in den Verwaltungsmitteilungen, einem an das gesamte Personal verteilten Mitteilungsblatt, veröffentlicht, und am 26. September hatte der Kläger, der seine neuen Aufgaben am 3. September übernommen hatte, eine Rücksprache mit seinem Generaldirektor. Erst am 1. Oktober jedoch erhielt der Kläger vom Leiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung eine vom 25. September datierende Mitteilung, aus der die neue dienstliche Verwendung, die er durch die Entscheidung vom 17. Juli erhalten hatte, hervorging, die sich aber auf die Angaben beschränkte, daß diese Entscheidung im Rahmen der Maßnahmen zur Reorganisation der Generaldirektion V getroffen worden sei.
5 Aufgrund dieses Sachverhalts hat der Kläger vier Rügen erhoben, von denen sich drei auf die Verletzungen wesentlicher Formvorschriften durch die Kommission stützen, während die vierte sich auf den Inhalt der Entscheidung bezieht.
Verspätete Mitteilung der Entscheidung
6 Zunächst trägt der Kläger vor, die Kommission habe gegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatuts verstoßen, der vorschreibe, daß jede Verfügung aufgrund des Statuts dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen sei.
7 Die Kommission macht gegenüber dieser Rüge geltend, die Entscheidung vom 17. Juli 1979 sei eine Reorganisationsmaßnahme, die alle Beamten der Generaldirektion angehe. Die kollektive Unterrichtung durch die Veröffentlichung des neuen Organisationsplanes am 2. August 1979 sei daher bereits ausreichend gewesen. Berücksichtige man diese Veröffentlichung sowie die anderen Informationen, über die der Kläger verfügt habe, bevor er die schriftliche Mitteilung vom 25. September 1979 erhalten habe, so könne diese Mitteilung nicht als verspätet angesehen werden.
8 Dieses Vorbringen der Kommission ist zurückzuweisen. Die Entscheidung, den Kläger anderweitig dienstlich zu verwenden, ist, auch wenn sie im Rahmen einer allgemeinen Reorganisation getroffen worden ist, eine Verfügung, deren schriftliche Mitteilung nach Artikel 25 des Statuts weder durch die Veröffentlichung des neuen Organisationsplanes noch durch irgendeine Rücksprache mit den Vorgesetzten des Klägers ersetzt werden kann. Die Tatsache, daß die Entscheidung vom 17. Juli erst am 25. September mitgeteilt worden ist, stellt einen Verstoß gegen diesen Artikel dar.
9 Da die Mitteilung eine Handlung ist, die auf die Entscheidung folgt, und da sie daher keinen Einfluß auf den Inhalt der Entscheidung hat, kann dieser Verstoß jedoch nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich ziehen. Er reicht auch nicht aus, um die Kommission zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, daß ihm allein durch die verspätete Mitteilung ein Schaden entstanden ist. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
Unzureichende Begründung
10 Der Kläger macht zweitens geltend, daß die Entscheidung ihn beschwere und daß sie daher nach Artikel 25 Absatz 2 des Statuts mit Gründen versehen sein müsse. Die schlichte Bezugnahme auf die allgemeine Reorganisation der Dienste in der Mitteilung vom 25. September sei nicht ausreichend, vor allem da die Neuorientierung des Aktionsprogramms, die dieser Reorganisation zugrunde liege, die Zuständigkeiten der Abteilung Betriebssicherheit nicht berührt habe und der Kläger daher nicht habe voraussehen können, daß die Reorganisation sich auf diese Abteilung erstrecken werde.
11 Die Kommission macht dagegen unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1980 (Kuhner/Kommission, Rs. 33 und 75/79, Slg. 1980, 1677) geltend, die Begründung sei insbesondere mit Rücksicht darauf ausreichend gewesen, daß sie bei der Organisation des Dienstes einen weiten Ermessensspielraum habe und daß die Entscheidung das organisatorische Gegenstück der vom Rat in seinem Aktionsprogramm herausgearbeiteten Neuorientierung gewesen sei. Der Kläger sei sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung dieses Programmes beteiligt gewesen, und der neue Organisationsplan habe ihn daher nicht überraschen können. Außerdem verweist die Kommission auf die Unterredungen, die der Kläger mit seinem Direktor und seinem Generaldirektor gehabt habe, bevor er die Mitteilung erhalten habe.
12 Wie der Gerichtshof bereits in dem zitierten Urteil ausgeführt hat, trifft es zu, daß die Verpflichtung zur Begründung einer Maßnahme zur Organisation des Dienstes im Zusammenhang mit dem insoweit bestehenden Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde und der Geringfügigkeit der Nachteile gesehen werden muß, die eine Änderung der dienstlichen Verwendung, die weder Auswirkungen auf seine Besoldungsgruppe noch auf seine materielle Stellung hat, für den Beamten mit sich bringen kann. Diese Überlegungen rechtfertigen jedoch nicht eine Begründung, die sich darauf beschränkt, auf die Reorganisation der betroffenen Generaldirektion zu verweisen.
13 Wie der Gerichtshof gleichfalls in dem zitierten Urteil betont hat, sind bei der Entscheidung, ob dem Erfordernis des Artikels 25 genüge getan wurde, nicht nur das Schriftstück, durch das diese Entscheidung mitgeteilt wurde, sondern auch die Umstände in Betracht zu ziehen, unter denen sie erging und dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wurde. Dazu ist insbesondere zu untersuchen, ob dem Kläger bereits die Informationen vorlagen, auf die sich die Entscheidung nach Angaben der Kommission stützte.
14 Der Kläger bestreitet weder, an der Vorbereitung und der Durchführung des neuen Aktionsprogrammes beteiligt gewesen zu sein, noch daß durch dieses Programm der Direktion Gesundheit und Sicherheit — wenn auch auf Gebieten, die nicht in die Zuständigkeit der Abteilung des Klägers fielen — bedeutende neue Aufgaben technischer und naturwissenschaftlicher Art zugewiesen wurden, die die Direktion ohne eine interne Reorganisation und Rationalisation nicht bewältigen konnte. Dem Kläger konnte auch nicht verborgen bleiben, daß seine Abteilung sehr klein war, daß sie die einzige Verwaltungseinheit war, die von einem Beamten ohne technische oder naturwissenschaftliche Vorbildung geleitet wurde, und daß daher die Auflösung dieser Abteilung die notwendige Rationalisierung erleichtern konnte. Außerdem gab die Veröffentlichung des neuen Organisationsplanes allen Beamten einen Überblick über die Gesamtheit der Reorganisationsmaßnahmen. Berücksichtigt man diese Umstände und die Tatsache, daß der Kläger, bevor ihm die schriftliche Mitteilung zuging, bei seinen Unterredungen mit dem Direktor und dem Generaldirektor zusätzliche Erklärungen erhielt, so ist festzustellen, daß der Betroffene in der Lage war, sich ein Urteil über die Rechtmäßigkeit und die Begründetheit der Entscheidung zu bilden und die gerichtliche Nachprüfung durch den Gerichtshof zu veranlassen. Daraus folgt im vorliegenden Fall, daß die sehr kurze Fassung der Begründung in der Mitteilung vom 25. September nicht geeignet ist, die Wirksamkeit der Entscheidung vom 17. Juli zu beeinträchtigen oder eine Schadensersatzpflicht der Kommission zu begründen. Diese Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
Fehlen der vorherigen Konsultation
15 Der Kläger macht außerdem geltend, er sei in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er weder gehört noch von der streitigen Entscheidung vorab unterrichtet worden sei.
16 Auf diese Rüge erwidert die Kommission unter erneuter Bezugnahme auf das oben bezeichnete Urteil vom 28. Mai 1980, man könne im vorliegenden Fall nicht vom Anspruch auf rechtliches Gehör sprechen, sondern lediglich von einem allgemeinen Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, nach dem, von besonderen Ausnahmen abgesehen, eine Verwaltung, die — sogar rechtmäßig — Maßnahmen zu treffen habe, die die Interessen der Betroffenen schwer beeinträchtigten, diesen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müsse. Die Kommission behauptet, die in Frage stehende Änderung der dienstlichen Verwendung könne solchen Maßnahmen nicht gleichgestellt werden.
17 Zwar ist die Änderung der dienstlichen Verwendung des Klägers in der Tat eine Maßnahme, die ihn beschweren kann, es trifft aber auch zu, daß sie sich weder auf seine Besoldungsgruppe noch auf seine materielle Stellung auswirkt und nicht als eine Maßnahme angesehen werden kann, die den betroffenen Beamten schwer beeinträchtigt. In einem solchen Fall ist es mangels einer ausdrücklichen Bestimmung im Beamtenstatut nicht möglich, eine Verpflichtung der Verwaltung festzustellen, den Beamten zu einer ihm gegenüber beabsichtigten Entscheidung zu hören. Diese Rüge ist daher als rechtlich nicht begründet zurückzuweisen. Nichtsdestoweniger würde es dem Verhältnis gegenseitigen Vertrauens, das die Beziehungen zwischen den Beamten und der Verwaltung kennzeichnen muß, entsprechen, wenn die Verwaltung den Beamten soweit wie möglich in die Lage versetzen würde, seine Meinung zu der beabsichtigten Entscheidung zum Ausdruck zu bringen. Eine derartige Praxis wäre auch geeignet, Rechtsstreitigkeiten zu verhüten.
Verletzung der Fürsorgepflicht
18 Der Kläger trägt schließlich vor, die Kommission habe dadurch ihre Fürsorgepflicht verletzt, daß sie bei der Entscheidung, ihn von seinen Aufgaben als Leiter der Abteilung Betriebssicherheit zu entbinden, weder seine lange Erfahrung auf seinem Spezialgebiet noch seine durch seine Beurteilungen bescheinigten Fähigkeiten auf diesem Gebiet berücksichtigt habe, so daß die Entscheidung seine Ehre und seinen guten Ruf im beruflichen Bereich beeinträchtigt habe.
19 In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, daß die Verwaltung bei der Organisation des Dienstes über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Zwar muß die Anstellungsbehörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch das Interesse des betroffenen Beamten berücksichtigen, diese Überlegung kann aber die Behörde nicht daran hindern, eine Rationalisierung der Dienste durchzuführen, wenn sie es für erforderlich hält. Außerdem kann bei einem Beamten mit juristischer Vorbildung der Übergang von der Tätigkeit eines Abteilungsleiters zu der eines für alle rechtlichen Fragen in seiner Direktion zuständigen Beraters nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die die Ehre und den guten Ruf des Betroffenen im beruflichen Bereich beeinträchtigt. Auch diese letzte Rüge ist daher zurückzuweisen.
Kosten
20 Zwar ist der Kläger mit allen seinen Rügen unterlegen, doch sind für die Kostenentscheidung die vorangehenden Überlegungen zu berücksichtigen, die sich auf die ordnungsgemäße Verwaltungspraxis beziehen. Es hat nämlich den Anschein, als sei die Entstehung des Rechtsstreits durch die Verfahrensweise der Kommission und durch die dabei zutage getretene mangelnde Rücksichtnahme auf den Kläger gefördert worden. Es ist daran zu erinnern, daß der Kläger, auch wenn er bei den Arbeiten zur Vorbereitung der Reorganisation beteiligt war, keine Gelegenheit gehabt hat, seine Meinung über die einzige Maßnahme, die ihn unmittelbar betraf, zur Kenntnis zu bringen, daß die Verwaltung die schriftliche Mitteilung unter Verstoß gegen das Statut bis zu einem Zeitpunkt hinausgeschoben hat, in dem der Kläger seine neuen Aufgaben bereits seit fast einem Monat wahrnahm, und daß diese Mitteilung als einzige Begründung auf die allgemeine Reorganisation aller Dienste der Generaldirektion verwies. Unter diesen Umständen kann man es dem Kläger, der seine Klage vor der Verkündung des Urteils erhoben hat, dem die Kommission den größten Teil ihrer Argumente entnimmt, nicht verübeln, wenn er den Gerichtshof angerufen hat, um überprüfen zu lassen, wie sich diese mangelnde Rücksichtnahme gegebenenfalls auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung auswirkt.
21 Daher ist Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten eines Verfahrens auferlegen kann, das durch ihr eigenes Verhalten veranlaßt worden ist.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission trägt die gesamten Kosten einschließlich der Kosten des Klägers.