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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.10.1981 – C-276/80

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:252

Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 29. Oktober 1981

Herr Präsident,

meine Henen Richter!

Auch in der Rechtssache, der ich mich nunmehr zuwende, geht es um die bekannte Stahlquotenregelung der Entscheidung Nr. 2794/80 (ABl. L 291 vom 31. 10. 1980, S. 1 ff.).

Von ihr betroffen ist das Unternehmen Ferriera Padana, ein verhältnismäßig kleiner Betrieb, der Roheisen einkauft und daraus Betonstahl der Gruppe IV im Sinne von Artikel 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 herstellt. Der Firma Ferriera Padana wurde in einer Verlautbarung vom 1. November 1980 mitgeteilt, welche Erzeugungsquote ihr für das vierte Quartal 1980 zustehe. Am 10. November 1980 verlangte sie in Anwendung von Artikel 4 Nummer 4 der Entscheidung Nr. 2794/80 eine Aufstockung der Vergleichsproduktion im Hinblick auf die Inbetriebnahme neuer Anlagen. Dies wurde ihr in einer Entscheidung vom 18. Dezember 1980 zugestanden.

Schon vorher aber hatte Ferriera Padana den Gerichtshof angerufen mit den Anträgen :

die Entscheidung vom 1. November 1980 und die allgemeine Entscheidung Nr. 2794/80, soweit sie die Grundlage für die zuerst genannte Entscheidung bilde, für nichtig zu erklären,

die Sache an die Kommission zurückzuverweisen, damit von ihr die notwendigen Maßnahmen getroffen werden könnten, und

festzustellen, daß die Kommission verpflichtet sei, mit Hilfe geeigneter Maßnahmen für einen billigen Ausgleich des der Klägerin verursachten Schadens zu sorgen.

Diese Anträge hielt die Klägerin auch nach Zustellung der genannten Entscheidung vom 18. Dezember 1980 aufrecht, weil sie grundsätzliche Bedenken gegen die Einführung von Produktionsquoten im Bereiche des Betonstahls hat.

Zu diesem Verfahren nehme ich wie folgt Stellung, wobei ich mit den Rügen formeller Art beginne und dann auf die Frage eingehen werde, ob die Kommission Vertragsbestimmungen verletzt hat.

I — Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Artikel 58 des Montanvertrags schreibt — ich habe es schon in den Schlußanträgen Rumi (Rechtssache 258/80) erwähnt — vor, daß vor Erlaß einer auf diese Bestimmung gestützten Entscheidung der Beratende Ausschuß anzuhören ist und daß der Quotenfestsetzung Untersuchungen unter Beteiligung der Unternehmen und Unternehmensverbände vorauszugehen haben.

Die Klägerin zweifelt einmal daran, daß ersteres stattgefunden hat, weil nämlich die Begründung der Entscheidung Nr. 2794/80 keine dahin gehenden Erklärungen enthalte. Sie meint zum anderen, Untersuchungen hätten nicht unter Beteiligung des Verbandes der Betonstahlproduzenten, sondern nur unter Beteiligung des Verbandes der Rohstahlerzeuger stattgefunden. Dazu verweist sie auf die in der Entscheidungsbegründung enthaltenen Erwägungen zum Auslastungsgrad der Unternehmen, die offensichtlich für Betonstahl, weil hier eine derartige Vorausschau wegen unvorhersehbarer Faktoren nicht möglich sei, nicht zuträfen. Außerdem seien Untersuchungen im Sinne von Artikel 58 § 2 nur wenige Tage vor der offiziellen Ankündigung der Maßnahme begonnen worden, so daß sie, weil die Maßnahme in Wirklichkeit zu dieser Zeit schon perfekt gewesen sei, auf diese keinen Einfluß mehr hätten haben können.

Diesem Vorbringen gegenüber hat die Kommission zunächst einmal unterstrichen, daß der Beratende Ausschuß tatsächlich am 16. Oktober 1980 seine Stellungnahme abgegeben habe. Dies dürfte entscheidend sein, während der Umstand, daß davon in der Entscheidungsbegründung nichts erwähnt wurde, nicht als Verletzung wesentlicher Formvorschriften gewertet werden kann, also sicher keinen Annullierungsgrund darstellt.

Hinsichtlich der gemäß Artikel 58 § 2 durchzuführenden Untersuchungen hat die Kommission erklärt, daß sie nicht nur ständig Marktuntersuchungen gemäß Artikel 46 und 48 des Montan-Vertrages durchführe, sondern daß sie auch zusätzlich ergänzende Ad-hoc-Untersuchungen für die Zwecke der Quotenregelung vorgenommen habe. Dafür hätten Sitzungen nicht nur mit den Verbänden der Stahlhersteller, sondern auch mit dem Verband der sogenannten Bresciani stattgefunden. Damit hat sie sich offenbar korrekt verhalten. Einmal nämlich kann nicht an der Rechtzeitigkeit der Untersuchungen gezweifelt werden, wie ich schon in den Schlußanträgen Rumi im einzelnen gezeigt habe. Zum anderen ist auch die Tatsache ohne Bedeutung, daß die Klägerin nicht Mitglied des vorhin erwähnten Verbandes ist. In jedem Fall nämlich hätte sie — wie die Kommission versichert hat — die Möglichkeit gehabt, auch als Einzelunternehmen der Kommission ihre Ansicht vorzutragen; sie hat davon aber keinen Gebrauch gemacht.

Von einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften bei dem Erlaß der Entschei-dung Nr. 2794/80 kann also unter den von der Klägerin angeführten Aspekten zweifellos nicht die Rede sein.

II — Verletzung von Artikel 58 § 1 des Montanvertrags

Was die angebliche Verletzung materiellen Rechts angeht, der ich mich nunmehr zuwende, so bezieht sich die Klägerin in erster Linie auf Artikel 58 § 1 des Montanvertrags. Dem zufolge ist Voraussetzung für die Festsetzung von Erzeugungsquoten einmal ein Rückgang der Nachfrage in einer Weise, daß von einer offensichtlichen Krise gesprochen werden kann, und zum anderen, daß die in Artikel 57 des Montanvertrags vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen. Die Klägerin ist der Meinung, im Bereich des Betonstahls hätten beide Voraussetzungen nicht vorgelegen und es fehle deshalb insoweit an einer Rechtfertigung für die Quotenregelung.

1. In bezug auf den ersten Punkt verweist die Klägerin vor allem auf eine Mitteilung der Kommission vom Juli 1980, in der von einem Rückgang der Aufträge wegen nachlassender Nachfrage in den USA gesprochen wird. Dies sei jedenfalls für Betonstahl ohne Aussagewert, weil insoweit der amerikanische Markt aus Transportkostengründen nicht von Interesse sei. Ferner stehe in dem an den Rat gerichteten Antrag der Kommission vom 6. Oktober 1980 die sinkende Kapazitätsausnutzung bei Rohstahl im Vordergrund. Damit könne eine Krise bei Betonstahl deswegen nicht belegt werden, weil Rohstahl auch zu anderen Erzeugnissen verarbeitet werde und im übrigen eine Ausweitung der Betonstahlerzeugung, die durch die Quotenregelung verhindert worden sei, zur Verringerung der Krise auf dem Rohstahlmarkt hätte beitragen können. Darüber hinaus erwähne die Kommission selbst, daß auf dem Gebiet des Betonstahls in der ersten Hälfte des Jahres 1980 die Lieferprogramme zunehmend nicht beachtet worden seien, was auf eine Zunahme der Produktion wegen steigender Nachfrage hindeute. Zu diesem Bild passe es auch, daß schon 1977 nur 50 % der Betonstahlhersteller sich an Lieferprogrammen beteiligt hätten, während in anderen Bereichen die Teilnahme bis zu 90 % betragen habe.

Es mag sein, daß die beiden von der Klägerin herangezogenen Kommissionsdokumente — was die Schwierigkeiten auf dem Gebiet des Betonstahls angeht — nicht deutlich genug waren, obwohl nicht übersehen werden sollte, daß in dem Dokument vom Juli 1980 nicht nur vom Markt der USA, sondern zum Beispiel auch vom iranischen Markt gesprochen wird und daß in ihm auch von großen Änderungen und einer besonders schwierigen Situation im Bauwesen sowie einem dadurch verursachten Produktionsrückgang die Rede ist. Daneben muß auch daran erinnert werden, daß in dem an den Rat gerichteten Antrag der Kommission keineswegs nur von Rohstahl und seinen Schwierigkeiten gesprochen wird, sondern auch davon, daß nach den Produktionsvoraussagen für die hauptsächlichen Verarbeitungssektoren mit einem sinkenden Stahlverbrauch zu rechnen sei.

Entscheidend ist indessen, daß jedenfalls im Verlauf des Verfahrens ganz deutlich wurde, daß nicht nur für den Stahlmarkt an sich, sondern gerade auch für den Betonstahlmarkt zu Recht von einer Krise gesprochen wurde, von der man übrigens annehmen kann, daß sie nicht zuletzt auch darauf zurückgeht, daß sich schon 1977 nur 50 % der Betonstahlhersteller an Produktionsbeschränkungsprogrammen beteiligt haben, also seitdem kein Fortschritt in der quantitativen Reduzierung gemacht werden konnte.

Zum Stahlmarkt an sich brauche ich jetzt nicht zu wiederholen, was dazu im einzelnen vorgetragen wurde. Die Situation des Betonstahlmarkts im besonderen hat sich namentlich wegen der Lage im Bausektor schon in den ersten Monaten des Jahres 1980 verschlechtert; seit Mai zeichnete sich eine echte Krise ab mit einer fortschreitenden Abnahme der Aufträge und entsprechend schwacher Auslastung der Produktionsbetriebe. Erhärtet wird dies durch die Tatsache, daß die Erzeugung der Gruppe IV, wie die Kommission gezeigt hat, im vierten Quartal 1980 fast 12 % unter den vorgesehenen Quoten blieb und daß die Klägerin selbst — bei einer Jahreskapazität von 230400 t — im Laufe der ersten zehn Monate des Jahres 1980 nur 81000 t produziert hat.

Mußte also auch für den Betonstahlmarkt von einer offensichtlichen Krise gesprochen werden — und zwar nicht beschränkt auf einige Gebiete mit Monostruktur, wie die Klägerin meint —, so geben auch einige andere in diesem Zusammenhang vorgetragene Argumente der Klägerin keinen Anlaß, das Vorliegen der Voraussetzung des Artikels 58 § 1 in Frage zu stellen.

So liegt im Lichte dessen, was schon ausgeführt worden ist, die Ansicht sicher neben der Sache, es sei nicht sinnvoll, bei einer Krise im Bereiche des Rohstahls auch die Nachfrage bei Verarbeitungserzeugnissen — wie Betonstahl — zu reduzieren. Ein Gleiches gilt für die sich auf die Preissituation beziehenden Hinweise der Klägerin, daß nämlich der Preisverfall bei Betonstahl, auf den die Kommission so sehr abgestellt habe, sich namentlich aus der Zunahme des Wettbewerbs zwischen den Herstellern erkläre und daß er im übrigen — lasse man den Preisrückgang bei Rohstahl außer Betracht — im Jahr 1980 nur einen ganz geringen Umfang gehabt habe, sowie zum anderen für ihren Standpunkt, bei derartigen Markterscheinungen wäre eine Mindestpreisregelung die angemessene Lösung gewesen. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob nicht doch, wie die Kommission meint, der Rückgang der Preise bei Betonstahl stärker gewesen ist als von der Klägerin errechnet, weil nämlich die Kosten für Betonstahl nur zu 40 % von den Kosten des Ausgangsmaterials bestimmt werden und davon ausgegangen werden kann, daß bei schlechter Konjunktur der Preis des Enderzeugnisses den Preis des Ausgangsmaterials bestimmt. Denn in jedem Fall ist klar, daß für die Kommission nicht der Preisverfall im Vordergrund stand, sondern — wie in Artikel 58 vorgesehen — der Umfang des Nachfragerückganges. Was aber die Meinung der Klägerin angeht, Mindestpreise wären in einer solchen Situation die angemessene Lösung gewesen, so ist der Kommission sicher darin recht zu geben, daß Interventionen bei den Preisen nur wirksam gewesen wären, wenn es auch zu freiwilligen Produktionsbeschränkungen gekommen wäre, und daß sie, weil letzteres für das vierte Quartal 1980 nicht erreicht werden konnte, Preismaßnahmen somit zutreffenderweise als nicht ausreichend ansehen konnte.

2. Das Vorliegen der zweiten in Artikel 58 § 1 des Montanvertrages genannten Voraussetzung hat die Klägerin bestritten, weil nach ihrer Ansicht zur Bewältigung der aufgetretenen Marktprobleme indirekte Maßnahmen wie etwa die Beeinflussung des Verbrauches in Zusammenarbeit mit den Regierungen der Mitgliedstaaten, Interventionen im Bereich der Preise oder handelspolitische Maßnahmen ausgereicht hätten.

Hierzu bemerke ich grundsätzlich, daß die Kommission im Bereich einer derartigen wirtschaftspolitischen Wahl über ein weites Ermessen verfügt, wie sich aus Randnummer 63 der Gründe des in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Rumi zitierten Urteils vom 18. März 1980 zu den Betonstahlmindestpreisen (verbundene Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78 sowie 39, 31, 83 und 85/79 — SpA Ferriera Valsabbia und andere/Kommission — Slg. 1980, 907, 1005) entnehmen läßt. Nach allem, was wir gehört haben, kann man aber nicht den Eindruck gewinnen, daß der Kommission ein Fehlgebrauch ihres Ermessens vorzuwerfen ist, wenn sie bei der Prüfung in Betracht kommender indirekter Maßnahmen zu einem negativen Resultat gelangt ist.

Dies trifft mit Sicherheit zu für Maßnahmen zur Förderung der Nachfrage — etwa für die Unterstützung nationaler Wohnungsbauprogramme, von denen die Klägerin gesprochen hat —; denn auf diesem Gebiet hat die Kommission überhaupt keine Befugnisse.

Was denkbare Interventionen auf dem Gebiet der Preise angeht — von denen schon die Rede war —, so muß wohl anerkannt werden, daß sich im Jahr 1980 neue Umstände ergeben haben, die die Kommission veranlassen mußten, von ihrer Ende 1979 abgegebenen Erklärung abzugehen, sie denke bei Betonstahl allenfalls an die Einführung von Mindestpreisen. Ursache war die fehlende Bereitschaft der Unternehmen, Lieferprogramme anzunehmen, die — wie schon gesagt — Voraussetzung für das Funktionieren solcher Maßnahmen sind.

Im einzelnen kann ich hierzu auf den von der Kommission an den Rat gerichteten Antrag verweisen, in dem von zunehmender Nichtbeachtung der freiwilligen Lieferprogramme und der Preisvorschriften die Rede ist und in dem geschildert wird, wie die Kommission bis in den Herbst 1980 hinein versuchte, die Disziplin der Unternehmen zu verbessern, dabei aber — wie auch bei ihren Bemühungen um ein freiwilliges Produktionsquotensystem — auf den harten Widerstand der Unternehmen stieß, die sich eben solchen indirekten Maßnahmen versagten.

In Ansehung denkbarer handelspolitischer Maßnahmen schließlich muß einerseits gesagt werden, daß die Klägerin nicht deutlich gemacht hat, wie allein mit ihrer Hilfe eine Bewältigung der Krise möglich gewesen wäre. Andererseits kann — was die Auswirkungen tatsächlich getroffener Maßnahmen angeht — auf die Ausführungen in den Schlußanträgen Rumi verwiesen werden. Ihnen ist — in bezug auf Betonstahl im besonderen — allenfalls noch hinzuzufügen, daß insofern — wie die Klägerin selbst erklärt hat — im Jahr 1980 kein Anti-dumping-Verfahren eingeleitet werden mußte, nachdem es im Jahr 1979 nur zu einem einzigen gekommen war. Dies macht wohl die Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors deutlich und zeigt, daß insofern weitergehende handelspolitische Maßnahmen nicht unerläßlich erschienen.

III — Verletzung von Artikel 58 §2

Eine zweite materiellrechtliche Rüge, die uns danach beschäftigt, bezieht sich auf Artikel 58 § 2 des Montanvertrags, in dem von der Festsetzung angemessener Quoten unter Berücksichtigung der in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Grundsätze die Rede ist.

Die Klägerin erhebt hier folgende Rügen:

Bei der Bestimmung der Vergleichsproduktion, die sich nach der tatsächlichen Erzeugung gerichtet habe, sei nicht in Rechnung gestellt worden, daß letztere bei einigen Unternehmen durch freiwillige Lieferbeschränkungen und durch die Beachtung von Mindestpreisen beeinflußt worden sei. Hieraus hätten sich Nachteile gegenüber Unternehmen ergeben, die völlig frei geliefert hätten und für die die Quotenregelung nicht eine zweimalige Kürzung der Produktion bedeutet hätte.

Zu kritisieren sei auch, daß der Monat Oktober 1980 in die Quotenregelung miteinbezogen worden sei.

Endlich seien die Grundsätze der Artikel 2, 3 und 4 nicht ausreichend berücksichtigt worden, namentlich das Erfordernis, für die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstand zu sorgen.

Zu diesen Punkten ist nach meiner Auffassung folgendes zu bemerken:

1. Was die Mindestpreisregelung und freiwillige Lieferbeschränkungen in den vergangenen Jahren angeht, so betraf erstere — nach den Versicherungen der Kommission — die Klägerin gar nicht; außerdem hat diese — die Kommission hat es im einzelnen belegt — gerade während der Monate, die als Referenzzeitraum für das vierte Quartal 1980 in Betracht kamen, die Lieferprogramme selbst nicht eingehalten. Man könnte sich danach fragen, ob sie überhaupt ein Interesse an der Geltendmachung dieser Rüge hat.

Darüber hinaus ist nicht nur von Bedeutung, daß zu einem guten Teil des Referenzzeitraumes gar keine Lieferprogramme bestanden und daß sich — hätte die Kommission den Gedanken der Klägerin aufgegriffen und die Nichteinhaltung freiwilliger Lieferbeschränkungen sowie die Nichteinhaltung der Mindestpreise zu berücksichtigen versucht — zweifellos recht schwierige Bemessungsprobleme ergeben hätten. Die Einführung bestimmter negativer Rechtswirkungen im Rahmen des Quotensystems mußte auch, weil es als eine Art rückwirkende Bestrafung hätte gewertet werden können, erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken begegnen.

2. Zur Frage der Einbeziehung des Monats Oktober 1980 in das Quotensystem kann ich grundsätzlich auf meine Ausführungen zu der Rechtssache Rumi verweisen.

Dabei konnte natürlich nicht nach dem Verhalten der einzelnen Unternehmen differenziert werden, wie es die Klägerin offenbar für richtig gehalten hätte, wenn sie hervorhebt, sie habe ihre Erzeugung im Monat Oktober keineswegs erhöht und es sei deshalb nicht gerechtfertigt, ihr die Folgen des Verhaltens anderer Unternehmen aufzubürden, die im Monat Oktober 1980 eine Produktionsausweitung vorgenommen hätten.

Überdies wurden den Unternehmen durch die Einbeziehung des Monats Oktober 1980 keine übermäßigen Opfer abverlangt. Tatsächlich ist kaum anzunehmen, daß sie auf diese Weise an der Durchführung von Bestellungen gehindert worden sind, für die vielfach elastische Lieferfristen galten und außerdem Lieferungen aus den Beständen möglich waren. Ebensowenig wurden sie — wie gerade der Fall der Klägerin zeigt — auf diese Weise gehindert, in den Monaten November und Dezember 1980 angemessen zu produzieren, wobei — wie die Kommission mit Recht hervorhebt — nicht vergessen werden darf, daß in den Wintermonaten ohnehin Produktionseinschränkungen stattfanden.

3. Der Vorwurf der Mißachtung der in den Artikeln 2, 3 und 4 enthaltenen Grundsätze schließlich ist viel zu allgemein gehalten und läßt jede Verdeutlichung vermissen. Außerdem ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, daß es vielfach nicht möglich ist, alle Vertragsziele und Vertragsgrundsätze gleichzeitig zu beachten, und daß es angebracht sein kann, einem oder einigen von ihnen je nach den wirtschaftlichen Umständen einen gewissen Vorrang einzuräumen.

IV — Ermessensmißbrauch und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Ich komme danach zu einer Gruppe von zum Teil recht heterogenen Rügen, die die Klägerin unter der Überschrift Ermessensmißbrauch und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zusammengefaßt hat.

1. An erster Stelle bringt die Klägerin hier vor, die getroffenen Maßnahmen seien zur Erreichung der damit verfolgten Ziele ungeeignet gewesen; alles sei — wie sich nach den ersten sieben Wochen gezeigt habe — wie früher geblieben, zu einem Ausgleich für die durch die Quotenregelung erhöhten Produktionskosten sei es also nicht gekommen.

Hierzu ist einmal wichtig — solche Erwägungen finden sich im Urteil vom 7. Februar 1973 der Rechtssache 40/72 — I. Schroeder KG/Bundesrepublik Deutschland — (Slg. 1973, 125) —, daß bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nicht eine rückschauende Betrachtung ausschlaggebend sein kann. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen kommt es vielmehr darauf an, ob im Zeitpunkt ihres Erlasses davon auszugehen war, sie seien offensichtlich für die damit verfolgten Ziele ungeeignet. Davon kann aber hier nicht die Rede sein. Zum anderen hat es, worauf die Kommission hingewiesen hat, doch Auswirkungen auf die Preissituation gegeben. Tatsächlich hatten viele Unternehmen, auch die Betonstahlproduzenten aus der Gegend von Brescia, im vierten Quartal 1980 ihre Preise heraufsetzen können. Wenn sich dieses Niveau später nicht halten ließ — Anfang 1981 kam es wieder zu Preiseinbrüchen, denen dann aber wieder im Juni 1981 ein Anstieg auf das Niveau von September 1980 folgte —, so macht dies im übrigen nur das Ausmaß der Krise deutlich, die natürlich nicht in kurzer Zeit und anhaltend bewältigt werden konnte.

2. An zweiter Stelle findet sich der Vorwurf, es sei unterlassen worden, geeignete Maßnahmen gegen Importe zu treffen, so daß sich Händler in dritten Ländern zu günstigeren Preisen als den wegen der gestiegenen Produktionskosten in der Gemeinschaft geltenden Preisen hätten eindecken können.

Dazu kann ich hinsichtlich der tatsächlich getroffenen Maßnahmen auf die Darstellung in dem an den Rat gerichteten Kommissionsantrag, aber auch auf meine Ausführungen in den Schlußanträgen der Rechtssache Rumi verweisen. Wenn man dazu noch berücksichtigt, daß die Importe tatsächlich zurückgegangen sind, ist auch ohne zusätzliche Erklärungen klar, daß insoweit nicht von einer Vertragsverletzung, und schon gar nicht von einer offensichtlichen, gesprochen werden kann.

3. Weiter hat die Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Kommission habe nicht die Unterschiede berücksichtigt, die zwischen integrierten Unternehmen mit vollständigem Produktionszyklus und Unternehmen bestehen, die — wie die Klägerin — Rohstahl zur Verarbeitung einkaufen. Außerdem habe sie außer acht gelassen, daß es für die Rohstahlerzeuger, die ihre Produktion hätten einschränken müssen, nicht von Vorteil gewesen sei, daß gleichzeitig die Nachfrage von nicht integrierten Walzwerken reduziert worden sei.

Demgegenüber ist vor allem daran zu erinnern, daß es bei Rohstahlverarbeitern wie der Klägerin zu Produktionseinschränkungen kommen mußte, weil auch in diesem Bereich eine schwere Krise bestand. Ferner kann man mit der Kommission zu Recht die Frage aufwerfen, ob nicht von einem — mangels Interesses — unzulässigen Klagegrund insofern gesprochen werden muß, als die Klägerin auf die Nachteile hinweist, die sich für die Rohstahlerzeuger aus der Einbeziehung von Betonstahl in die Quotenregelung ergaben. Im übrigen muß auch — geht man davon aus, daß eine umfassende Quotenregelung gerechtfertigt war — gesagt werden, daß nicht recht erkennbar ist, wie hier sinnvoll nach integrierten Unternehmen und Rohstahlverarbeitern hätte differenziert werden sollen. Da die Klägerin dazu jede Verdeutlichung schuldig blieb, ist für mich kein Anlaß zu erkennen, aus diesem Grunde die Rechtswidrigkeit der Quotenregelung festzustellen.

4. Schließlich sieht die Klägerin noch einen Grund zur Kritik in der Tatsache, daß Exporte in dritte Länder von der Quotenregelung nicht ausgenommen wurden, was zu einer Schwächung von Gemeinschaftsunternehmen auf diesen hart umkämpften Märkten geführt habe. Überdies bemängelt sie, wenn auch erst in der Replik, daß Quoten auch Unternehmen zugewiesen wurden, die ihre Produktionstätigkeit eingestellt hatten. Dies habe einen Quotenhandel ermöglicht und Produzenten, die solche Quoten erworben hätten, einen Vorteil verschafft.

Zu der letzteren Rüge verweise ich der Einfachheit halber auf meine Ausführungen in der Rechtssache Rumi, in der solche Erwägungen gleichfalls eine Rolle spielten. Was aber den Einfluß der Quotenregelung auf die Exporttätigkeit angeht, so hat die Kommission nicht nur überzeugend geltend gemacht, von einer wirklichen Behinderung könne keine Rede sein, weil die Produktionsquoten im allgemeinen das Exportvolumen weit überschritten hätten. Sie hat darüber hinaus auch betont, sie sei durchaus zu einer Anhebung der Quoten aufgrund der Ausnahmebestimmung des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 bereit gewesen, falls zu erkennen gewesen wäre, daß ein Produzent durch die Quotenregelung an einer Ausweitung seiner Exporte in dritte Länder gehindert worden wäre.

V — Fehlen einer offentsichtlichen Krise und anormale Anwendung des Grundsatzes der Solidarität

In einem letzten Abschnitt haben wir uns jetzt noch mit einer gleichfalls recht heterogenen Gruppe von Argumenten auseinanderzusetzen.

1. Die Klägerin meint, von einer Krise könne nicht gesprochen werden, wenn ein Teil eines Sektors moderner und produktiver gestaltet sei als der Rest, und der Grad der Auslastung von Betriebseinrichtungen sei jedenfalls dann kein Indiz für das Vorliegen einer Krise, wenn feststehe, daß in dem betreffenden Bereich eine unvernünftige Expansion mit Hilfe öffentlicher Mittel stattgefunden habe. Außerdem sei eine Krise im Sinne des Artikels 58 ihrer Natur nach vorübergehend, wogegen die Kommission im Stahlbereich schon seit fünf Jahren mit allerlei Maßnahmen operiere, um eine Beseitigung der aufgetretenen Schwierigkeiten zu erreichen.

Nach allem, was zu Artikel 58 in anderem Zusammenhang schon ausgeführt worden ist, erscheint auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine fehlerhafte Anwendung dieser Vorschrift zu belegen.

So stand für die Kommission bei der Beurteilung der Lage nicht die Verminderung der Erträge der Unternehmen, sondern der Rückgang der Nachfrage im Vordergrund, der bei den meisten Unternehmen zu beträchtlichen Produktionseinschränkungen geführt hat. Gegenüber den eingehenden Darlegungen der Kommission zur Marktsituation und ihrer Entwicklung vermögen meines Erachtens auch die recht unbestimmten und unsubstantiierten Anspielungen der Klägerin auf die Effizienz modern produzierender Unternehmen sowie auf die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kapazitätsausweitung zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Ein Gleiches gilt nicht zuletzt, was den vorübergehenden Charakter einer Krise anbelangt. Wie eine solche These überzeugend belegt werden könnte, ist nach den Ausführungen der Klägerin nicht zu erkennen. Außerdem übersieht sie offensichtlich in diesem Zusammenhang, daß es erst vor einem Jahr zur Anwendung der ultima ratio des Artikels 58 gekommen ist und daß die Kommission vorher bemüht war, aufgetretene Probleme zusammen mit den Unternehmen im wesentlichen ohne hoheitliche Eingriffe zu bewältigen.

2. Wenn die Klägerin daneben von einer anormalen Anwendung des Grundsatzes der Solidarität spricht, so sehe ich nicht, wie so die Quotenregelung zu Fall gebracht werden könnte.

Ausgehend von den grundlegenden Zielen und Prinzipien des Montanvertrages, in denen von der rationellsten Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstande, der Bildung niedrigster Preise, dem Ausbau und der Verbesserung des Produktionspotentials, der Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung sowie der Verbesserung der Qualität die Rede ist, hält sie es nicht für vertretbar, daß mit Hilfe einer Regelung wie der hier streitigen große und veraltete Unternehmen mit ungünstiger Kostenstruktur gleichsam künstlich am Leben erhalten werden, und daß zu diesem Zweck modernen, insbesondere kleineren Unternehmen, die im Wettbewerb durchaus bestehen könnten, Opfer auferlegt werden, die ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. Auch sei es als diskriminierend anzusehen, wenn kleinere Unternehmen ihres Zuschnitts, die flexibler zu reagieren vermögen und auch in schwierigen Zeiten effizient seien, im Rahmen einer Regelung zur Bewältigung einer Krise ohne Rücksicht auf strukturelle Unterschiede ebenso behandelt würden wie große Produzenten.

Dazu kann hinsichtlich der allgemeinen Vertragsziele und -prinzipien nur hervorgehoben werden, daß diese nicht kategorisch ein freies Spiel der Kräfte und die Hinnahme eines exzessiven Wettbewerbs verlangen, soweit wesentliche andere Anliegen dadurch in Gefahr kommen. Abweichungen in besonderen Situationen sind, wie Randnummer 80 der Gründe des Urteils vom 18. März 1980 zu den Betonstahlmindestpreisen (Valsabbia) ausdrücklich ausspricht, im Sinne des Krisenartikels 58 zulässig. Es kann auch schwerlich davon die Rede sein, die festgestellten Schwierigkeiten seien allein auf den Wettbewerb moderner Werke zurückzuführen und die Gemeinschaftsaktion ziele insbesondere auf den Schutz veralteter und unrentabler Betriebe ab.

Man muß vielmehr den Eindruck haben, daß es durchaus um die Bewältigung der Probleme eines ganzen Wirtschaftssektors geht. Sollte die Klägerin aber der Auffassung sein, eine normale Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und eine nicht diskriminierende Gestaltung der Quotenregelung hätte dazu führen müssen, kleine, moderne und wettbewerbsfähige Unternehmen von den Produktionsbeschränkungen auszunehmen, so muß sie sich — weil dies angesichts des von ihr selbst geschilderten Produktionsumfangs der kleineren Unternehmen wohl die Wirkungslosigkeit jeglicher Gemeinschaftsaktion und eine Perpetuierung der Krise bedeutet hätte — sagen lassen, daß sie offensichtlich von einem falschen Verständnis des im Vertrag vorgesehenen Kriseninstrumentariums ausgeht, das immerhin auch erlaubt hat, daß Umstrukturierungsmaßnahmen in Gestalt der Inbetriebnahme neuer Anlagen bei der Klägerin selbst berücksichtigt wurden.

VI — Dies alles führt — und zwar, ohne daß es der von der Klägerin verlangten Beweisaufnahme bedürfte — zu der Schlußfolgerung, daß ihrem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 1. November 1980 und der Entscheidung Nr. 2794/80, soweit sie dafür die Grundlage bildet, nicht stattgegeben werden kann. Weiterhin ist damit klar, daß auch der Antrag, festzustellen, die Kommission solle Maßnahmen zum billigen Ausgleich eines angeblich entstandenen Schadens ergreifen, nicht begründet ist, ganz abgesehen davon, daß nach dem Vorbringen der Klägerin nicht erkennbar ist, worin der ihr verursachte direkte und spezielle Schaden bestehen soll.

VII — Ich kann demnach nur vorschlagen, die Klage als unbegründet abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.