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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.11.1981 – C-203/80

ECLI:EU:C:1981:261

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 203/80

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal Bozen in dem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren gegen

Guerrino Casati

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung unter anderem der Artikel 67, 69, 71, 73 und 106 des Vertrages sowie verschiedener Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, um dem vorlegenden Gericht die Entscheidung über die Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften des italienischen Devisenrechts mit diesen Artikeln und Grundsätzen zu ermöglichen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling und A. Chloros,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Herr Guerrino Casati, ein italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist vor dem Tribunal Bozen angeklagt, ohne die in Italien vorgeschriebene devisenrechtliche Genehmigung versucht zu haben, 650000 Lire und 24000 DM aus Italien auszuführen; diese Beträge waren an der italienischösterreichischen Grenze in seinem Besitz vorgefunden worden. Herr Casati rechtfertigte sich vor dem vorlegenden Gericht damit, er habe während seines Urlaubs in Italien Maschinen für seinen Betrieb in Deutschland erwerben wollen. Zu diesem Zweck habe er 30000 DM eingeführt, ohne diesen Betrag anzumelden. Da die Fabrik, von der er die Maschinen habe kaufen wollen, geschlossen gewesen sei, sei er gezwungen gewesen, den größten Teil des Betrags wieder mitzunehmen.

2. Nach Artikel 13 des decreto ministeriale vom 7. August 1978 (Gazzetta Ufficiale Nr. 220 vom 8. August 1978) ist die Ausfuhr unter anderem von ausländischen Banknoten durch Gebietsfremde in den Grenzen des voher eingeführten oder des in Italien rechtmäßig erworbenen Betrags zulässig; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach den vom Außenwirtschaftsministerium geregelten Modalitäten nachzuweisen.

Diese Modalitäten sind insbesondere im Runderlaß Nr. A/300 des italienischen Devisenwirtschaftsamtes vom 3. Mai 1974 festgelegt worden, der in Nr. 11 bestimmt, daß Gebietsfremde die Zahlungsmittel ausführen können, die sie bei der Einreise nach Italien unter Verwendung des Formulars V2 angemeldet haben.

3. Die Ausfuhr von Devisen, Aktien oder Schuldverschreibungen sowie von Schuldurkunden oder sonstigen Zahlungsmitteln ohne, vorherige Genehmigung wird, wenn der Wert der ausgeführten Güter 500000 Lire nicht übersteigt, als Verwaltungsunrecht geahndet; beträgt dieser Wert zwischen 500000 und 5 Millionen Lire, so ist Geldstrafe in Höhe der Hälfte bis zum Dreifachen dieses Wertes und, übersteigt der Wert den letztgenannten Betrag, Freiheitsstrafe von einem bis zu sechs Jahren und Geldstrafe in Höhe des Doppelten bis zum Vierfachen dieses Wertes verwirkt (Artikel 1 des decreto legge Nr. 31 vom 4. März 1976, Gazzetta Ufficiale Nr. 60 vom 5. März 1976, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 159 vom 30. April 1976 und zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. 863 vom 23. Dezember 1976, Gazzetta Ufficiale Nr. 348 vom 31. Dezember 1976). Vor 1976 stellten diese Zuwiderhandlungen keine Straftaten, sondern Verwaltungsunrecht dar, das lediglich durch Geldbußen bis zur Höhe des fünffachen Wertes der ausgeführten Güter geahndet wurde (Artikel 15 des decreto legge Nr. 476 vom 6. Juni 1956, Gazzetta Ufficiale Nr. 137 vom 6. Juni 1956, der auf das decreto des Finanzministers im Sinne des regio decreto legge Nr. 1928 vom 5. Dezember 1938, Gazzetta Ufficiale Nr. 297 vom 29. Dezember 1938, umgewandelt in das Gesetz Nr. 739 vom 2. Juni 1939, verweist).

4. Artikel 67 Absatz 1 des Vertrages sieht folgendes vor:

Soweit es für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist, beseitigen die Mitgliedstaaten untereinander während der Übergangszeit schrittweise alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs in bezug auf Berechtigte, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, und heben alle Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der Parteien oder des Anlageorts auf.

Artikel 69 des Vertrages lautet:

Der Rat erläßt während der beiden ersten Stufen einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, die zu diesem Zweck den in Artikel 105 vorgesehenen Währungsausschuß hört, die erforderlichen Richtlinien für die schrittweise Durchführung des Artikels 67.

Artikel 71 Absatz 1 des Vertrages enthält eine Stillhaltevorschrift mit folgendem Wortlaut:

Die Mitgliedstaaten werden bestrebt sein, weder neue devisenrechtliche Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen innerhalb der Gemeinschaft einzuführen noch bestehende Vorschriften zu verschärfen.

Der Rat hat zwei Richtlinien zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages erlassen, die erste am 11. Mai 1960 (ABl. vom 12. 7. 1960, S. 921) und die zweite, durch die die erste ergänzt und geändert wurde, am 18. Dezember 1962 (ABl. vom 22. 1. 1963, S. 62).

Die beiden Richtlinien enthalten in der Anlage I ein vollständiges Verzeichnis der unter Artikel 67 fallenden Kapitalbewegungen. Diese sind in der Anlage II im einzelnen beschrieben. In der Anlage I werden vier Gruppen des Kapitalverkehrs unterschieden, die durch die Listen A, B, C und D gebildet werden.

Artikel 1 der ersten Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erteilung der erforderlichen Devisengenehmigungen zur Erfüllung der in der Liste A genannten Geschäfte, zum Beispiel Direktinvestitionen, Immobilienerwerb und Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter wie Erbschaften usw.

Nach Artikel 2 der Richtlinie erteilen die Mitgliedstaaten allgemeine Genehmigungen für die in der Liste B genannten Geschäfte, das heißt für den Verkehr mit an Börsen gehandelten Wertpapieren.

Die erforderlichen Devisengenehmigungen zur Erfüllung der in der Liste C genannten Geschäfte, also zum Beispiel für den Verkehr mit nicht an Börsen gehandelten Wertpapieren, für die Emission und Unterbringung von Wertpapieren auf dem Markt anderer Mitgliedstaaten und in bezug auf mittel- und langfristige Kredite und Darlehen, sind gemäß Artikel 3 der Richtlinie nur dann zu erteilen, wenn die Liberalisierung dieses Kapitalverkehrs nicht geeignet ist, die Verwirklichung der Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats zu behindern. Nur Belgien, Luxemburg und die Bundesrepublik Deutschland haben mit dieser Liberalisierung begonnen.

In bezug auf die in der Liste D genannten Geschäfte, nämlich den Verkehr mit sehr beweglichem Kapital wie beispielsweise Überweisungen auf Kontokorrentund Terminkonten bei ausländischen Kreditinstituten, Anlagen in Schatzwechseln, Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln, erlegt Artikel 7 der Richtlinie den Mitgliedstaaten nur die Verpflichtung auf, die Kommission über Änderungen der Vorschriften über diesen Kapitalverkehr zu unterrichten.

Die einschlägigen Schutzklauseln des Vertrages finden sich in den Artikeln 73 (Kapitalbewegungen, die Störungen im Funktionieren des Kapitalmarkts zur Folge haben), 108 (Schwierigkeiten oder ernstliche Bedrohung hinsichtlich der Zahlungsbilanz) und 109 (plötzliche Zahlungsbilanzkrise).. Mehrere Mitgliedstaaten haben von diesen Klauseln Gebrauch gemacht.

Aufgrund der Richtlinie des Rates vom 21. März 1972 zur Regulierung der internationalen Finanzströme und zur Neutralisierung ihrer unerwünschten Wirkungen auf die binnenwirtschaftliche Liquidität (72/156/EWG, ABl. L 91 vom 18. 4. 1972, S. 13) können die Mitgliedstaaten außerdem die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die internationalen Finanzströme wirksam zu regulieren und die als unerwünscht betrachteten Wirkungen zu neutralisieren, die die internationalen Finanzströme auf die binnenwirtschaftliche Liquidität ausüben.

5. Mit Beschluß vom 6. Oktober 1980 hat das Tribunale Bozen dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gelten nach dem Ende der Übergangszeit die Beschränkungen des Kapitalverkehrs gemäß Artikel 67 EWG-Vertrag unabhängig von der Regelung des Artikels 69 EWG-Vertrag als beseitigt?

2. Stellt die Nichtbeachtung seitens der italienischen Regierung des in Artikel 73 EWG-Vertrag vorgesehenen Konsultationsverfahrens beim Erlaß des decreto legge Nr. 31 vom 4. März 1976, umgewandelt in das Gesetz Nr. 159 vom 30. April 1976, eine Verletzung des EWG-Vertrags dar?

3. Gewährleistet ein Grundsatz oder eine Bestimmung des EWG-Vertrags dem Gebietsfremden das Recht, zuvor eingeführte und nicht verbrauchte Devisen wieder auszuführen, auch soweit sie in italienische Lire umgetauscht wurden?

4. Bejahendenfalls: Ist es zulässig, daß die Nichterfüllung von Formalitäten, die in dem Staat devisenrechtlich vorgeschrieben sind, aus dem die Beträge später unter den beschriebenen Umständen wieder ausgeführt werden, gegebenenfalls mit Strafen geahndet wird, die die Beschlagnahme der Devisen, Geldstrafen bis zum fünffachen Betrag der Devisen sowie Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (sowie Strafverschärfungen bei Zusammenwirken mehrerer Personen) umfassen?

5. Falls die vorhergehende Frage bejaht wird: Ist es zulässig, daß für die Nichterfüllung der erwähnten Formalitäten Strafen in gleicher Höhe angedroht werden wie für die verbotene Ausfuhr von Devisen?

6. Ist ein innerstaatliches Gesetz, das die Strafandrohungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand in der Weise verschärft, daß Zuwiderhandlungen, die zuvor als Verwaltungsunrecht geahndet wurden, nunmehr als Straftaten mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft werden, nach dem Ende der Übergangszeit mit der in den Artikeln 71 und 106 Absatz 3 EWG-Vertrag enthaltenen Stillhalteverpflichtung vereinbar?

7. Gestattet es der (auch aus dem unter anderem in Artikel 7 EWG-Vertrag enthaltenen Diskriminierungsverbot folgende) Grundsatz, wonach ungleiche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, daß in einem Mitgliedstaat die gleichen Strafandrohungen für verbotene Devisenausfuhr und für die Nichterfüllung devisenrechtlicher Formalitäten bestehen und unterschiedslos auf Gebietsansässige wie auf Gebietsfremde anwendbar sind?

8. Sind nach dem Ende der Übergangszeit innerstaatliche Vorschriften, die die Ausübung des grundsätzlich anerkannten Rechts auf Wiederausfuhr zuvor eingeführter Vermögenswerte von der Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten abhängig machen, durch die allein die vorausgehende Einfuhr nachgewiesen werden kann und deren Nichterfüllung damit praktisch unter Strafe gestellt wird, mit den Artikeln 67, 71 und 106 Absatz 3 EWG-Vertrag vereinbar?

6. Der Vorlagebeschluß ist am 16. Oktober 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes haben schriftliche Erklärungen abgegeben:

Herr G. Casati, vertreten durch Rechtsanwalt H. Rungger, Bozen, und durch die Rechtsanwälte G. M. Ubertazzi und F. Capelli, Mailand;

die französische Regierung, vertreten durch Herrn Th. Le Roy vom Generalsekretariat des interministeriellen Ausschusses für Fragen der europäischen wirtschaftlichen Zusammenarbeit als Bevollmächtigten;

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn M. Seidel, Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten;

die italienische Regierung, vertreten durch Herrn A. Squillante, Leiter des Servizio del Contenzioso diplomatico, Trattati e Affari Legislativi, als Bevollmächtigten, unterstützt von Herrn M. Conti, Avvocato dello Stato;

die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Herrn R. D. Munrow, Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten;

die dänische Regierung, vertreten durch Herrn L. Mikaelsen, Rechtskonsulent im Außenministerium, als Bevollmächtigten;

die irische Regierung, vertreten durch Herrn L. Dockery, Chief State Solicitor, als Bevollmächtigten;

die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater A. Abate als Bevollmächtigten.

7. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Beteiligten des Vorabentscheidungsverfahrens ersucht, vor der mündlichen Verhandlung einige Fragen schriftlich zu beantworten.

II — Jtseim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Zur ersten Vorlagefrage (unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 67 des Vertrages)

Die dänische, die irische, die französische, die italienische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission machen geltend, Artikel 67 des Vertrages sei nicht unmittelbar anwendbar. Dieser Artikel verpflichte die Mitgliedstaaten zur Beseitigung der Beschränkungen des Kapitalverkehrs nämlich nur, soweit es für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist. Die Unbestimmtheit dieses Vorbehalts mache es unmöglich, die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Anwendbarkeit auf diesen Fall zu übertragen, da diese nur die Vorschriften des Vertrages betreffe, die eine Verpflichtung mit klar umrissenem Ergebnis enthielten.

Da die Beurteilung des für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendigen Liberalisierungsgrads politischer Natur sei und die Anpassung der Regelung des Kapitalverkehrs an diese Wertvorstellung ein Instrument fortlaufender Eingriffe darstelle, könne die erforderliche Beurteilung nicht von den innerstaatlichen Gerichten, sondern allein vom Rat durch Erlaß von Richtlinien gemäß Artikel 69 des Vertrages vorgenommen werden. Denn die Vorschriften des Vertrages über den Kapitalverkehr und die Zahlungsbilanz seien Ausdruck eines sorgfältig ausgewogenen Systems der Kompetenzverteilung zwischen der Kommission, dem Rat und den Mitgliedstaaten.

Diese Auslegung werde durch den Wortlaut der in Artikel 71 Absatz 1 des Vertrages enthaltenen sogenannten Stillhalte-Klausel bestätigt, nach der die Mitgliedstaaten ... bestrebt sein [werden], weder neue devisenrechtliche Beschränkungen ... innerhalb der Gemeinschaft einzuführen noch bestehende Vorschriften zu verschärfen; diese Vorschrift unterscheide sich nämlich von den anderen Stillhalte-Klauseln des Vertrages, die genaue Verbote aufstellten.

Die Regelung des Kapitalverkehrs stehe außerdem in engem Zusammenhang mit den anderen wirtschaftspolitischen Maßnahmen, für die die Mitgliedstaaten zuständig seien, wie die Währungs- und Investitionspolitik. Für das Funktionieren dieser anderen Maßnahmen sei unerläßlich, daß die Mitgliedstaaten bestimmte Kapitalbewegungen beschränken könnten.

Der enge Zusammenhang zwischen der Regelung des Kapitalverkehrs und derjenigen der Zahlungsbilanz werde auch durch Artikel 71 Absatz 2 bestätigt, wonach die Mitgliedstaaten bereit [sind], über das Ausmaß der in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Liberalisierung des Kapitalverkehrs hinauszugehen, soweit ihre Wirtschaftslage, insbesondere der Stand ihrer Zahlungsbilanz, dies zuläßt.

Die dänische Regierung erinnert daran, daß die Regelungen in den Artikeln 52 und 59 des Vertrages in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes erfahren hätten, die Modalitäten für die Erfüllung der Liberalisierungsverpflichtung während der Übergangszeit festlegten. Durch die in Artikel 67 genannten Grenzen werde dagegen bestimmt, in welchem Ausmaß eine Liberalisierung vorzunehmen sei.

Außerdem weist die dänische Regierung darauf hin, daß der Rat in den Artikeln 52 bis 66 des Vertrages normalerweise aufgerufen sei, nur für einen bestimmten Sektor geltende Richtlinien zu erlassen. Dagegen gälten die gemäß Artikel 69 des Vertrages erlassenen Richtlinien auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs für alle Kapitalbewegungen. Der Rat habe daher in erschöpfender Weise zum Ausmaß der erforderlichen Liberalisierungsmaßnahmen Stellung genommen.

Die französische Regierung fügt hinzu, nach Artikel VIII der Statuten des Internationalen Währungsfonds sei der zur liberalisierende Kapitalverkehr auf die laufenden Geschäfte beschränkt. Artikel VI Abschnitt 3 dieser Statuten ermächtige die Mitgliedstaaten ausdrücklich zur Kontrolle von Kapitalbewegungen. Abschnitt 1 dieses Artikels gestatte sogar dem Währungsfonds, seine Mitglieder von der Inanspruchnahme seiner Mittel auszuschließen, wenn diese dazu dienen sollten, einen beträchtlichen oder anhaltenden Abfluß von Kapital zu decken, soweit der betreffende Mitgliedstaat es abgelehnt habe, geeignete Kontrollmaßnahmen zu treffen.

Die Kommission weist darauf hin, daß die in den Artikeln 6, 104, 105 und 145 des Vertrages vorgesehene Koordinierung der nationalen Wirtschaftspolitik noch nicht verwirklicht sei. In Anbetracht des Zusammenhangs, der zwischen dem Kapitalverkehr und dieser Politik bestehe, sei sie nicht der Ansicht, daß Artikel 67 die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit erfülle. Unter diesen Umständen seien die Mitgliedstaaten auch nach dem Ende der Übergangszeit befugt, die Beschränkungen der Kapitalbewegungen, die in Liste D und teilweise in Liste C der aufgrund von Artikel 69 des Vertrages erlassenen ersten Richtlinie des Rates erwähnt seien, beizubehalten, ohne auf die Schutzklauseln zurückgreifen zu müssen.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betont einleitend, ihre Ausführungen zur Tragweite von Artikel 67 des Vertrages beträfen nur die devisenrechtlichen Beschränkungen, obwohl die Frage des vorlegenden Gerichts sich auch auf andere Beschränkungen des Kapitalverkehrs beziehe.

Nach Auffassung der Bundesregierung ergibt sich aus Artikel 67 des Vertrages — vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen — ein Verbot der Aufrechterhaltung von Beschränkungen des Kapitalverkehrs devisenrechtlicher Art, auf das sich auch der einzelne berufen könne. Die Einschränkungen beträfen insbesondere die kurzfristigen Anlagen und Kredite, Sicht- und Terminkonten sowie den Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter. Diese Kapitalbewegungen könnten im Interesse der währungspolitischen Belange der Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand der Integration nicht liberalisiert werden. Diese Einschränkungen seien eindeutig abgrenzbar. Dementsprechend habe sie der Rat in die Liste D der von ihm gemäß Artikel 69 des Vertrages erlassenen Richtlinien aufgenommen.

Der Gerichtshof habe nämlich festgestellt, daß die Verbote des Vertrages mit dem Ablauf der Übergangszeit automatisch in Kraft träten, so daß sich einzelne auf sie berufen könnten, ohne daß der Erlaß von Richtlinien erforderlich sei.

Für den freien Kapitalverkehr gelte nichts anderes als für die anderen Grundfreiheiten des Vertrages, denn aus dessen Artikel 3 ergebe sich, daß die Beseitigung der Hindernisse für den freien Kapitalverkehr den gleichen Rang habe wie die Herstellung der anderen Freiheiten.

Wenn Artikel 67 des Vertrages die Beseitigung der Beschränkungen des Kapitalverkehrs nur vorsehe, soweit es für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist, unterwerfe er diese Beseitigung nicht einer Bedingung, sondern begrenze ihre Tragweite.

Auch die Stillhalte-Vorschrift des Artikels 71 des Vertrages sei unmittelbar anwendbar, selbst wenn dieser Artikel seinem Wortlaut nach nicht so eindeutig wie etwa die anderen Stillhalte-Vorschriften des Vertrages ausgestaltet sei. Denn Artikel 71 diene dem gleichen integrationspolitischen Anliegen wie diese, nämlich zu verhindern, daß die Mitgliedstaaten neue Beschränkungen einführten. Es wäre nicht verständlich, wenn die Mitgliedstaaten dazu noch berechtigt sein sollten, obwohl der Vertrag sie zu einem Abbau der bestehenden Beschränkungen während der Übergangszeit verpflichte. Im übrigen fehle zum Beispiel im Bereich der Freizügigkeit jegliches Verbot der Einführung neuer Zugangsbeschränkungen während der Übergangszeit; trotzdem habe der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 48 EWG-Vertrag unmittelbare Wirkungen erzeuge.

Etwaige sachliche Besonderheiten, die im Bereich des Kapitalverkehrs im Vergleich zu anderen vom Vertrag geregelten Bereichen gegeben sein könnten, könne aufgrund der Schutzklauseln, insbesondere der Artikel 73 und 108 Absatz 3 des Vertrages, die nach Ablauf der Übergangszeit fortgälten, Rechnung getragen werden.

In diesem Zusammenhang weist die Bundesregierung außerdem auf Artikel 103 des Vertrages hin und betont, auf seiner Grundlage habe der Rat die Richtlinie 72/156/EWG vom 21. März 1972 zur Regulierung der internationalen Finanzströme erlassen. Die Fortgeltung dieser Richtlinie sei auch nach dem Ende der Übergangszeit nicht in Frage gestellt. Mit dieser Regelung habe der Rat den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, für den Fall kritischer währungspolitischer Situationen in bestimmte Kapitalrerkehrsvorgänge einzugreifen.

Im Anschluß an eine Untersuchung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Artikel 52 und 59 des Vertrages bejaht Herr Casati die unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 67 des Vertrages.

Der Wortlaut des Artikels 67 unterscheide sich von dem der Artikel 52 und 59 allein dadurch, daß Artikel 67 die Beseitigung der Beschränkungen des Kapitalverkehrs nur vorsehe, soweit es für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist.

Aus Artikel 67 in Verbindung mit Artikel 69 des Vertrages ergebe sich, daß die Beurteilung, welches Ausmaß der Beseitigung von Beschränkungen als für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich erachtet werde, nur durch den Erlaß von Gemeinschaftsrichtlinien habe vorgenommen werden können. Der Rat habe aber in den Richtlinien, die er in diesem Zusammenhang erlassen habe, in klaren Worten zum Ausdruck gebracht, welche Kapitalbewegungen nach seiner Auffassung zu liberalisieren und welche Beschränkungen zu beseitigen seien, um das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu ermöglichen.

Artikel 67 des Vertrages sei daher seit dem Ende der Übergangszeit als eine unmittelbare Vorschrift anzusehen, die den einzelnen subjektive Rechte verleihen könne. Dies bedeute, daß Artikel 67 in Verbindung mit den in Artikel 69 genannten Richtlinien von diesem Zeitpunkt an unmittelbar anwendbares Recht sei. Genau dies habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 33/70 (SACE, Slg. S. 1213) festgestellt, in der es um eine Vorschrift (Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages) gegangen sei, die durch Richtlinien hätten ergänzt werden müssen.

Es sei also Sache des vorlegenden Gerichts, aufgrund des Sachverhalts im vorliegenden Fall festzustellen, ob die von Herrn Casati durchgeführte Transaktion unter eine Beschränkung falle, die nach dem Ende der Übergangszeit nicht mehr zulässig sei. Demzufolge habe der italienische Staat, wenn er nach diesem Zeitpunkt nicht mehr befugt gewesen sei, die Einfuhr und Wiederausfuhr des gleichen Betrags durch einen Gebietsfremden Beschränkungen zu unterwerfen, nach dem Ende der Übergangszeit auch keine Beschränkung einführen können, die in einer Begrenzung der Beweismittel für die Einfuhr des Betrags durch die alleinige Zulassung des Formulars V2 bestehe. Es handele sich in diesem Fall um eine Beschränkung, die über eine bloße Formalität hinausgehe, da sie sich auf das den Gebietsfremden zustehende subjektive Recht, den gleichen Betrag ein- und wieder auszuführen, selbst auswirke.

Gegenüber dieser Auslegung von Artikel 67 könne nicht geltend gemacht werden, daß Artikel 71 keine strenge Stillhaite-Vorschrift in bezug auf die Einführung neuer Beschränkungen enthalte. Artikel 71 beziehe sich nämlich auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages bereits bestehenden Beschränkungen, und er könne nicht in einer Weise ausgelegt werden, die die Tragweite des Artikels 67 und der allgemeinen Grundsätze des Vertrages, die mit dem Ende der Übergangszeit wirksam geworden seien, einschränke.

Dies bedeute nicht, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, gefährliche Situationen für ihre Zahlungsbilanz zu tolerieren. Um solchen Situationen zu begegnen, gestatte der Vertrag die Anwendung der Schutzklauseln der Artikel 73, 108 und 109.

Zur zweiten Vorlagefrage (Nichtdurchführung des Konsultationsverfahrens nach Artikel 73 des Vertrages)

Nach Auffassung der französischen und der italienischen Regierung spielt die in Artikel 73 des Vertrages vorgesehene Konsultationspflicht im vorliegenden Fall keine Rolle, denn sie gelte nur für Beschränkungen des liberalisierten Kapitalverkehrs.

Außerdem vertritt die französische Regierung die — von der Kommission geteilte — Ansicht, daß Artikel 73 des Vertrages nur auf Schutzmaßnahmen gegen Kapitalbewegungen Anwendung finde, die Störungen im Funktionieren des Kapitalmarkts eines Mitgliedstaats zur Folge hätten, also nicht auf Strafverschärfungen.

Die Regierimg der Bundesrepublik Deutschland führt aus, die einzelnen könnten sich nicht auf die Konsultationspflicht berufen, da diese nicht in ihrem Interesse bestehe.

Außerdem führe die Verletzung dieser Pflicht für sich genommen nicht einmal zur Unwirksamkeit der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen; für die Gültigkeit der Maßnahmen komme es ausschließlich auf das Vorliegen der von Artikel 73 des Vertrages geforderten materiellen Voraussetzungen an. Denn Artikel 73 Absatz 2 sehe lediglich eine Ex-nunc-Änderung oder -Aufhebung der von dem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen durch die Kommission vor, gehe also von der Gültigkeit der von dem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahme auch für den Fall aus, daß die Unterrichtung der Kommission erst nach dem Inkrafttreten erfolgt sei.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs bezweifelt die Anwendbarkeit von Artikel 73 auf den vorliegenden Fall.

Zur dritten Vorlagefiage (Bestehen eines Grundsatzes, der Gebietsfremde zur Wiederausfiihr zuvor eingefiihrter Zahlungsmittel berechtigt)

Die französische Regierttng und die Regierimg des Vereinigten Königsreichs sind der Auffassung, die Einfuhr und Ausfuhr von Zahlungsmitteln fielen auf den ersten Blick unter die Rubrik Ein- und Ausfuhr von Vermögenswerten der Liste D der Richtlinien des Rates über den Kapitalverkehr. Diese Richtlinien erlegten den Mitgliedstaaten aber keine förmlichen Verpflichtungen auf, den in der Liste D genannten Kapitalverkehr zu liberalisieren.

Nach Auffassung der italienischen Regierung gibt es weder eine Vorschrift noch einen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts in bezug auf die körperliche Ausfuhr von Zahlungsmitteln, die nicht zu besonderen Zwecken bestimmt seien.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland meint, das Verbringen von Zahlungsmitteln von einem Staat in den anderen sei frei, soweit es dem nach Artikel 67 liberalisierten Kapitalverkehr zugerechnet werde.

Dieses Recht sei auch gewährleistet, soweit der einzelne es zur Ausübung anderer Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Freizügigkeitsrechts, oder zur Entgegennahme von Dienstleistungen in Anspruch nehme.

Aus Artikel 106 des Vertrages in Verbindung mit der Liste des Anhangs III des Vertrages über die unsichtbaren Transaktionen ergäben sich insoweit keine weitergehenden Rechte der einzelnen; denn der Zahlungsverkehr sei nur insoweit liberalisiert, wie der Kapitalverkehr reiche. Zwar gewährleiste Artikel 106 Absatz 3 in Verbindung mit der erwähnten Liste auch die Freiheit des Zahlungsverkehrs aus Gründen von privaten Reisen und Aufenthalten schlechthin; jedoch ergebe sich daraus ein Recht auf freies Verbringen von Zahlungsmitteln über die Grenzen nur in dem Umfang, in dem die Zahlungsmittel für den Reisezweck erforderlich seien. Eine andere Auslegung des Artikels 106 Absatz 3 hätte zur Folge, daß die nach Artikel 67 zulässigen Beschränkungen des kurzfristigen Kapitalverkehrs unterlaufen werden könnten.

Zur vierten und ßnßen Vorlagefrage (Verhältnismäßigkeit der Strafen)

Die französische und die italienische Regierung führen aus, die Frage der Beachtung der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts stelle sich nicht für den nichtliberalisierten Kapitalverkehr. In den Staaten, die Vorschriften zur Überwachung des Devisenverkehrs aufrechterhielten, seien die Strafandrohungen üblicherweise ebenso streng wie in Italien.

Die französische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königsreichs weisen außerdem auf Artikel 5 Absatz 1 der ersten Richtlinie des Rates betreffend den Kapitalverkehr hin, der wie folgt lautet:

Das Recht der Mitgliedstaaten, die Art und die tatsächliche Durchführung der Geschäfte oder Transferzahlungen zu überprüfen oder die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern, wird durch die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht beschränkt.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs versteht diese Vorschrift dahin, daß sie der italinieschen Regierung das Recht vorbehalte, von Personen, die aus Italien ausreisten, Auskünfte über die ausgeführten Geldbeträge zu verlangen und zu diesem Zweck selbst bei liberalisierten Kapitalbewegungen alle geeigneten Maßnahmen zu treffen.

Die italienische Regierung fügt hinzu, die von Artikel 1 des decreto legge Nr. 31 vom 4. März 1976 verbotene Handlung bestehe in der Ausfuhr von Zahlungsmitteln ohne Genehmigung. Die fünfte Vorlagefrage werde damit gegenstandslos. Zur vierten Frage führt die italienische Regierung aus, nach italienischem Recht sei die Nichtbeachtung bloßer Förmlichkeiten nicht strafbar und selbst bei Gebietsfremden werde nur die unbefugte Ausfuhr von Zahlungsmitteln mit Strafe bedroht. Außerdem seien die in den erwähnten decreto legge vorgesehenen verschiedenen Tatbestände sinnvoll abgestuft, gerade um ein angemessenes Verhältnis der Strafandrohungen herzustellen, die im Hinblick auf ihre objektiven Merkmale völlig angebracht erschienen. Was den schwersten Fall betreffe, so sei der Ermessensspielraum des Gerichts so weit, daß es die Umstände jedes Einzelfalls berücksichtigen und eine der Schwere des Delikts angemessene Strafe finden könne.

Nach Auffassung der irischen Regierung sind die von einem Mitgliedstaat für Verletzungen seiner Rechtsvorschriften angedrohten Strafen selbst im Falle des liberalisierten Kapitalverkehrs allein Sache dieses Mitgliedstaats, soweit diese Rechtsvorschriften selbst mit dem Vertrag vereinbar seien. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die man sich praktisch schwer vorstellen könne, könnten die Strafandrohungen nach Maßgabe des Vertrages überprüft werden.

Die dänische Regierung hält es nicht für vertragswidrig, wenn ein Mitgliedstaat die für illegale Kapitaltransfers angedrohten Strafen verschärft. Soweit die Mitgliedstaaten nach Gemeinschaftsrecht befugt seien, bestimmte Kapitalbewegungen zu verhindern, erstrecke sich ihre Zuständigkeit auch auf die Festlegung der angedrohten Strafen. Dies folge daraus, daß die Mitglierdstaaten weiterhin zuständig seien, sich für die ihren Vorstellungen entsprechende Politik auf dem Gebiet des Strafrechts zu entscheiden und folglich auch die Art der Strafen zu wählen, die sie für Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts androhen wollten. Hieraus ergebe sich auch, daß die Mitgliedstaaten befugt seien, Strafandrohungen zu verschärfen, wenn sie es für erforderlich hielten. Selbst soweit der Kapitalverkehr liberalisiert sei, könnten die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinien des Rates über den Kapitalverkehr die Verpflichtung zur Ausfüllung von Formblättern und anderer Erklärungen vorschreiben, die ihnen erlaubten, den Umfang des Kapitalverkehrs zu überwachen und die Rechtmäßigkeit der Geschäfte zu überprüfen. Bei Zuwiderhandlungen gegen solche Kontrollregelungen seien die Mitgliedstaaten also auch befugt, angemessene Strafen zu verhängen.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt zur vierten Vorlagefrage aus, daß die Freiheit des Kapitalverkehrs nicht in einer den Erfordernissen des Gemeinsamen Marktes entsprechenden Weise gewährleistet wäre, wenn die Mitgliedstaaten formale Verstöße mit unverhältnismäßig schweren Sanktionen ahnden könnten. Der Gerichtshof habe diesen Grundsatz in ständiger Rechtsprechung angewandt.

Zur fünften Vorlagefrage bemerkt die Bundesregierung, es sei in der Regel nicht angemessen, bei Verstößen gegen Formalitäten eine Strafandrohung in gleicher Höhe wie bei der Verletzung materieller Vorschriften vorzusehen. Es seien aber Fälle vorstellbar, in denen ohne eine hohe Strafe die Einhaltung der Förmlichkeiten nicht durchgesetzt werden könne.

Nach Auffassung der Kommission müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf dem Gebiet des nichtliberalisierten Kapitalverkehrs Artikel 5 Absatz 2 des Vertrages berücksichtigen. Sähen innerstaatliche Rechtsvorschriften die Überwachung bestimmter Kapitalbewegungen durch die Verwaltung vor, so müßten die Strafandrohungen, die die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften gewährleisten sollten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, wie er sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe. Dieser Grundsatz sei anwendbar, wenn ein Mitgliedstaat die Überwachungsmaßnahmen der Öffentlichkeit nicht in ausreichendem Maße bekanntgebe, indem er beispielsweise die Veröffentlichung im Amtsblatt unterlasse, oder wenn er einem Gebietsfremden, der eine Unterlassung begangen habe, nicht in vollem Umfang die Beweismittelfreiheit gewähre.

Die in den Artikeln 1 und 2 der italienischen Gesetze Nrn. 159 und 863 aus dem Jahre 1976 angedrohten Strafen stünden mit den genannten Grundsätzen nicht in Einklang. Aus dem Vorlagebeschluß ergebe sich, daß das Formular V 2 durch Verwaltungsvorschriften eingeführt worden sei, deren Bekanntmachung in Italien nicht den zu stellenden Anforderungen entsprechen. Außerdem sei auch die Beweismittelfreiheit zweifelhaft, da nach den Ausführungen im Vorlagebeschluß in Italien dem Beweis über die vorausgehende rechtmäßige Einfuhr der Devisen wegen Nichteinhaltung einer Verwaltungsförmlichkeit ein gesetzliches Hindernis entgegensteht. Schließlich sei es im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob der sich aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebende Grundsatz der Freiheit der Verteidigung beachtet sei.

Herr Casati betont, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe eine doppelte Bedeutung: Einerseits betreffe er das Verhältnis zwischen Zweck und Mitteln, andererseits sehe er vor, daß die Regelung verschiedener Sachverhalte in angemessenem Verhältnis zueinander stehen müsse.

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften müßten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, wenn sie wie im vorliegenden Fall in der Weise mit dem Gemeinschaftsrecht zusammentreffen könnten, daß sie nachteilige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele und auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hätten. Selbst Strafvorschriften könnten, obwohl sie sich auf einer Ebene befänden, auf der kein Gemeinschaftsrecht bestehe, einen Einfluß auf die Ziele und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben und müßten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, da die im italienischen Devisenrecht vorgesehenen Strafandrohungen zweifellos Auswirkungen auf das Verhalten der Bürger in der Gemeinschaft und ihre wirtschaftlichen Entscheidungen hätten.

Im Zusammenhang mit der Anwendung der zuerst genannten Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den vorliegenden Fall meint Herr Casati, die streitigen italienischen Vorschriften bezweckten, bestimmte Tatsachen zu ermitteln und die Speicherung dieser Informationen zu erleichtern, denn diese Tatsachen beträfen die Zahlungsbilanz im allgemeinen und ermöglichten gleichzeitig insbesondere die Feststellung, ob eine bestimmte Person, die sich bei der Einreise in das italienische Hoheitsgebiet im Besitz eines bestimmten Betrags befunden habe, dieses Gebiet nicht unter Mitnahme eines höheren Betrags verlasse. Diese Ziele widersprächen dem Gemeinschaftsrecht nicht, doch müsse die Schwere der angedrohten Strafen den verfolgten Zwecken angemessen sein.

In bezug auf die Anwendung der erwähnten zweiten Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stellt Herr Casati fest, ein Gebietsansässiger, der unter Mitnahme eines bestimmten, dem italienischen Staat gehörenden Betrags ohne Genehmigung aus Italien ausreise, werde in gleicher Weise bestraft wie ein Gebietsfremder, der ohne vorherige Ausfüllung des Formulars V 2 unter Mitnahme des gleichen, zuvor eingeführten Betrags aus Italien ausreise. Nach Auffassung von Herrn Casati steht die Bestrafung im zweiten Fall außer Verhältnis zu der Bestrafung im ersten Fall.

Im Anschluß daran zieht Herr Casati einen zweiten Vegleich, nämlich zwischen der Ausfuhr von Kapital in Mitgliedstaaten und der Ausfuhr von Kapital in Drittstaaten. Er kommt zu dem Ergebnis, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Ansehung des Gemeinschaftsrechts den wesentlichen Unterschied zwischen diesen beiden Vorgängen widerspiegeln müßten.

Zur sechsten Vorlage/rage (Stillhalte-Vorscbrifi der Artikel 71 und 106 des Vertrages)

Die französische und die italienische Regierung führen unter Hinweis auf ihre Antworten auf die erste Frage aus, Artikel 71 des Vertrages schließe die Einführung neuer Beschränkungen des Kapitalverkehrs selbst nach dem Ende der Übergangszeit nicht aus, denn er sehe vor, daß die Mitgliedstaaten ... bestrebt sein [werden], [keine] neuen devisenrechtlichen Beschränkungen ... einzuführen.

Sie fügen in Übereinstimmung mit den Ausführungen der dänischen und der irischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Bundesregierung sowie der Kommission hinzu, die Artikel 71 und 106 des Vertrages enthielten eine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die bestehenden devisenrechtlichen Vorschriften und Beschränkungen nicht zu verschärfen, während das vorlegende Gericht nur eine Verschärfung der Strafandrohungen festgestellt habe, mit denen die materiell unveränderten italienischen Vorschriften versehen seien.

Herr Casati betont, selbst ohne ausdrückliche Stillhalte-Vorschriften seien alle Beschränkungen des freien Waren-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehrs sowie Verschärfungen bestehender Maßnahmen verboten, denn sie seien mit den Zielen des Vertrages und dem von ihm ins Werk gesetzten fortschreitenden Integrationsprozeß unvereinbar. Diese Auffassung werde auch durch Artikel 5 Absatz 2 des Vertrages bestätigt. Die Stillhalte-Vorschrift verbiete nicht nur solche innerstaatlichen Maßnahmen, die geradezu das Gegenteil der Liberalisierungsvorschriften bewirkten, sondern auch solche, die mit diesen Vorschriften lediglich unvereinbar seien. Das Gemeinschaftsrecht als Wirtschaftsrecht stelle nämlich vor allem auf die Wirkungen innerstaatlicher Maßnahmen sowie darauf ab, ob sie den vom Vertrag gewollten Liberalisierungsprozeß — wenn auch nur mittelbar — hemmen könnten. Folglich gelte die Stillhalte-Vorschrift auch für eine innerstaatliche Regelung auf Gebieten, auf denen die Mitgliedstaaten legitimerweise zuständig seien, wie dem Gebiet des Strafrechts.

Zur siebten Vorlagefrage (Gleichbehandlungsgrundsatz)

Nach Auffassung der Bundesregierung ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch des einzelnen auf eine differenzierende Behandlung zwischen Gebietsfremden und Gebietsansässigen, wenn über den ausländischen Wohnsitz hinaus weitere Umstände eine besondere Behandlung geböten.

Nach Auffassung der irischen, der französischen und der italienischen Regierung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die französische und die italienische Regierung weisen insoweit darauf hin, daß die italienischen devisenrechtlichen Vorschriften auf den Wohnsitz der Personen und nicht auf ihre Staatsangehörigkeit abstellten.

Die französische Regierung fügt hinzu, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei bei rechtswidriger Ausfuhr von Zahlungsmitteln nicht anwendbar, weil sich der Fall eines Gebietsfremden, der unbefugt Kapital ausführe, nicht von dem eines Gebietsansässigen unterscheide, der ebenfalls unbefugt Kapital ausführe. Die wesentliche Frage sei nicht, durch wen, sondern für wessen Rechnung die unbefugte Ausfuhr erfolge, denn die Erfahrung zeige, daß das Zusammenwirken von Gebietsansässigen und Gebietsfremden nicht nur die Regel, sondern eines der grundlegenden Verfahren sei, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften angewandt würden. Dagegen lägen bei den Förmlichkeiten die Dinge anders, denn nur die Gebietsfremden könnten zuvor eingeführte Zahlungsmittel ausführen, so daß folglich nur diese Personen zum Ausfüllen der Formulare aufgefordert würden, die den italienischen Behörden die Feststellung ihrer Einfuhr ermöglichten.

Die italienische Regierung bemerkt außerdem, das materielle Recht, das für die eine oder andere Personengruppe bestimmte Verpflichtungen oder Belastungen vorsehe, könne unterschiedlich sein; jedoch seien bei einer Zuwiderhandlung, die die nicht in der vorgeschriebenen Weise genehmigte Ausfuhr von Zahlungsmitteln darstelle, Diskriminierungen in bezug auf die Strafen nicht gerechtfertigt.

Herr Casati untersucht das mit der siebten Frage aufgeworfene Problem unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Nach seiner Auffassung kann nicht zugelassen werden, daß ein Gebietsfremder mit denselben Strafen bedroht werde wie ein Gebietsansässiger. Denn ein Gebietsfremder sei nur in Ausnahmefällen in der Lage, sich der Notwendigkeit, Formblätter wie das Formular V2 auszufüllen, bewußt zu werden; außerdem sei für einen Großteil der betreffenden italienischen Vorschriften nicht dieselbe Art der Bekanntmachung wie für Gesetze erforderlich, da es sich dabei lediglich um Verwaltungsvorschriften handele.

Zur achten Vorlagefrage (ausschließlich Beweismittel)

Die dänische Regierung, die Bundesregierung, die irische, die französische, die italienische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sind der Auffassung, Förmlichkeiten der in dieser Frage erwähnten Art könnten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der ersten Richtlinie des Rates über den Kapitalverkehr rechtmäßig vorgeschrieben werden.

Die italienische Regierung macht geltend, der vorliegende Fall werfe kein Problem in bezug auf auschließliche Beweismittel oder die Beschränkung der Rechte der Verteidigung auf, da eine Straftat nur gegeben sei, wenn die Ausfuhr von Zahlungsmitteln von den Verwaltungsbehörden nicht genehmigt worden sei, und zwar weder durch den bloßen Besitz der mit einem Sichtvermerk versehenen Einfuhrerklärung noch durch einen besonderen, nach den notwendigen strengen Kontrollen erlassenen Bescheid. Die fehlende Genehmigung der Verwaltungsbehörden könne natürlich nicht durch verspätete, im Gerichtsverfahren angebotene Beweise ersetzt werden.

Solange jedenfalls keine Vorschriften oder Grundsätze des Gemeinschaftsrechts über die Ausfuhr von Zahlungsmitteln, die nicht zu besonderen Zwekken bestimmt seien, vorhanden seien, müßte die Regelung dieser Fälle und der Bedingungen, unter denen solche Ausfuhren gestattet seien, sowie die Regelung der Genehmigungsverfahren und der zulässigen Beweismittel dem nationalen Gesetzgeber überlassen bleiben. Es sei ein allgemeiner Grundsatz, daß für die Regelung der von den Verwaltungen durchgeführten Kontrollen sowie der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Auswahl der Beweismittel und der Modalitäten ihres Erwerbs, die Mitgliedstaaten zuständig seien, auch wenn es um die Anerkennung von Rechten gehe, die aus gemeinschaftsrechtlichen Quellen stammten.

Nach Auffassung von Herrn Casati ist die italienische Regelung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar, der zum einen eine Unschuldsvermutung bis zur Feststellung der Schuld enthalte und zum anderen den Grundsatz eines fairen Verfahrens aufstelle.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 26. Mai 1981 haben der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, Herr G. Casati, vertreten durch die Rechtsanwälte H. Rungger, G. M. Ubertazzi und F. Capelli, die französische Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten G. Guillaume, Direktor für Rechtsangelegenheiten, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihren Bevollmächtigten M. Seidel, Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft, die italienische Regierung, vertreten durch Herrn M. Conti, Avvocato dello Stato, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater A. Abate als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 7. Juli 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal Bozen hat mit Beschluß vom 6. Oktober 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 67, 69, 71, 73 und 106 dieses Vertrages sowie nach der Existenz verschiedener Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt, um ihm die Entscheidung über die Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften des italienischen Devisenrechts mit diesen Artikeln und Grundsätzen zu ermöglichen.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden italienischen Staatsangehörigen, dem zur Last gelegt wird, versucht zu haben, ohne die in den italienischen Devisenvorschriften vorgesehene Genehmigung unter anderem 24000 DM aus Italien auszuführen, in deren Besitz er am 16. Juli 1979 an der italienischösterreichischen Grenze angetroffen wurde. Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens erklärte, er habe diese Summe vorher, ohne sie anzumelden, in Italien eingeführt, um Maschinen zu kaufen, die er für das von ihm in Deutschland betriebene Unternehmen gebraucht habe, und er sei gezwungen gewesen, die Devisen wieder auszuführen, weil die Fabrik, bei der er seinen Kauf habe tätigen wollen, ferienhalber geschlossen gewesen sei.

3 Nach Artikel 14 des italienischen decreto ministeriale vom 7. August 1978 (Gazzetta Ufficiale Nr. 220 vom 8. August 1978) können ausländische Banknoten frei eingeführt werden. Artikel 13 dieses decreto ministeriale bestimmt, daß die Ausfuhr ausländischer Banknoten durch Gebietsfremde in den Grenzen des vorher eingeführten oder des in Italien rechtmäßig erworbenen Betrags zulässig ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach den vom Außenwirtschaftsministerium geregelten Modalitäten nachzuweisen. Diese Modalitäten sind insbesondere im Runderlaß Nr. A/300 des italienischen Devisenwirtschaftsamtes vom 3. Mai 1974 festgelegt worden, der in Nr. 11 bestimmt, daß Gebietsfremde die Zahlungsmittel ausführen können, die sie bei der Einreise nach Italien anhand des Formulars V 2 angemeldet haben.

4 Nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 159 vom 30. April 1976 wird die nicht genehmigte Ausfuhr von Devisen im Wert von mehr als 500000 Lire mit Freiheitsstrafe von einem bis zu sechs Jahren und Geldstrafe in Höhe des Doppelten bis zum Vierfachen des Wertes der ausgeführten Devisen bestraft. Vor 1976 stellten diese Zuwiderhandlungen keine Straftaten, sondern Verwaltungsunrecht dar, das lediglich durch Geldbußen bis zur Höhe des fünffachen Wertes der ausgeführten Güter geahndet wurde.

5 Das nationale Gericht verweist in seinem Vorlagebeschluß auf die Rechtsprechung der Corte Suprema di Cassazione, wonach derjenige Gebietsfremde, der, ohne das Formular V 2 ausgefüllt zu haben, im Zeitpunkt der Einreise in das italienische Hoheitsgebiet versucht, das Geld, das er rechtmäßig eingeführt zu haben behauptet, wieder auszuführen, eine Straftat im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 159 von 1976 begeht.

6 In Anbetracht dieser Umstände hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Entscheidung über folgende Fragen ersucht:

1. Gelten nach dem Ende der Übergangszeit die Beschränkungen des Kapitalverkehrs gemäß Artikel 67 EWG-Vertrag unabhängig von der Regelung des Artikels 69 EWG-Vertrag als beseitigt?

2. Stellt die Nichtbeachtung seitens der italienischen Regierung des in Artikel 73 EWG-Vertrag vorgesehenen Konsultationsverfahrens beim Erlaß des decreto legge Nr. 31 vom 4. März 1976, umgewandelt in das Gesetz Nr. 159 vom 30. April 1976, eine Verletzung des EWG-Vertrags dar?

3. Gewährleistet ein Grundsatz oder eine Bestimmung des EWG-Vertrags dem Gebietsfremden das Recht, zuvor eingeführte und nicht verbrauchte Devisen wieder auszuführen, auch soweit sie in italienische Lire umgetauscht wurden?

4. Bejahendenfalls: Ist es zulässig, daß die Nichterfüllung von Formalitäten, die in dem Staat devisenrechtlich vorgeschrieben sind, aus dem die Beträge später unter den beschriebenen Umständen wieder ausgeführt werden, gegebenenfalls mit Strafen geahndet wird, die die Beschlagnahme der Devisen, Geldstrafen bis zum fünffachen Betrag der Devisen sowie Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (sowie Strafverschärfungen bei Zusammenwirken mehrerer Personen) umfassen?

5. Falls die vorhergehende Frage bejaht wird: Ist es zulässig, daß für die Nichterfüllung der erwähnten Formalitäten Strafen in gleicher Höhe angedroht werden wie für die verbotene Ausfuhr von Devisen?

6. Ist ein innerstaatliches Gesetz, das die Strafandrohungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand in der Weise verschärft, daß Zuwiderhandlungen, die zuvor als Verwaltungsunrecht geahndet wurden, nunmehr als Straftaten mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft werden, nach dem Ende der Übergangszeit mit der in den Artikeln 71 und 106 Absatz 3 EWG-Vertrag enthaltenen Stillhalteverpflichtung vereinbar?

7. Gestattet es der (auch aus dem unter anderem in Artikel 7 EWG-Vertrag enthaltenen Diskriminierungsverbot folgende) Grundsatz, wonach ungleiche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, daß in einem Mitgliedstaat die gleichen Strafandrohungen für verbotene Devisenausfuhr und für die Nichterfüllung devisenrechtlicher Formalitäten bestehen und unterschiedlos auf Gebietsansässige wie auf Gebietsfremde anwendbar sind?

8. Sind nach dem Ende der Übergangszeit innerstaatliche Vorschriften, die die Ausübung des grundsätzlich anerkannten Rechts auf Wiederausfuhr zuvor eingeführter Vermögenswerte von der Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten abhängig machen, durch die allein die vorausgehende Einfuhr nachgewiesen werden kann und deren Nichterfüllung damit praktisch unter Strafe gestellt wird, mit den Artikeln 67, 71 und 106 Absatz 3 EWG-Vertrag vereinbar?

7 Diese Fragen lassen sich in zwei Gruppen unterteilen. Die ersten drei Fragen und die sechste Frage betreffen vor allem die Auslegung der Bestimmungen des Vertrages über die Kapitalbewegungen und über den Zahlungsverkehr. Die übrigen betreffen die etwaigen Schranken, die das Gemeinschaftsrecht den strafrechtlichen oder strafverfahrensrechtlichen Vorschriften auferlegt, die die Mitgliedstaaten auf Gebieten, die mit diesem Recht zusammhängen, erlassen haben.

Zur Auslegung der Bestimmungen über die Kapitalbewegungen und über den Zahlungsverkehr

8 Die erste Frage bezieht sich auf die Auswirkungen von Artikel 67, genauer, seines Absatzes 1, nach dem Ablauf der Übergangszeit. Dieser Artikel steht an der Spitze des Kapitels über den Kapitalverkehr innerhalb des Titels Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, der zum Zweiten Teil des Vertrages mit der Überschrift Grundlagen der Gemeinschaft gehört. Der Aufbau dieser Bestimmungen entspricht der in Artikel 3 des Verträges enthaltenen Aufzählung der für die Erreichung der Ziele der Gemeinschaft vorgesehenen Mittel. Diese Mittel umfassen nach Artikel 3 Buchstabe c die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen-, Dienstleistungsund Kapitalverkehr zwischen, den Mitgliedstaaten. Der freie Kapitalverkehr stellt also ebenso wie der freie Personen- und Diensleistungsverkehr eine der Grundfreiheiten der Gemeinschaft dar. Darüber hinaus ist in der Praxis die Freiheit bestimmter Kapitalbewegungen eine Voraussetzung für die wirksame Ausübung anderer vom Vertrag garantierter Freiheiten, namentlich des Niederlassungsrechts.

9 Die Kapitalbewegungen weisen jedoch auch enge Beziehungen zur Wirtschafts- und Währungspolitik der Mitgliedstaaten auf. Im gegenwärtigen Stadium läßt sich nicht ausschließen, daß die völlige Freiheit jeder Kapitalbewegung die Wirtschaftspolitik des einen oder anderen Staates gefährden oder ein Ungleichgewicht seiner Zahlungsbilanz bewirken kann, wodurch das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigt wird.

10 Aus diesen Gründen unterscheidet sich Artikel 67 Absatz 1 von den Bestimmungen über den freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr in dem Sinne, daß die Verpflichtung zur Befreiung des Kapitalverkehrs nur besteht, soweit es für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist. Der Umfang dieser Beschränkung, die nach dem Ablauf der Übergangszeit fortgilt, kann sich zeitlich ändern und hängt von einer Beurteilung der Bedürfnisse des Gemeinsamen Marktes sowie einer Einschätzung der Vorteile wie auch der Risiken ab, die eine Liberalisierung für diesen Markt in Anbetracht seiner augenblicklichen Lage und insbesondere des auf den Gebieten, für die der Kapitalverkehr eine besondere Bedeutung hat, erreichten Integrationsgrades mit sich bringen könnte.

11 Diese Beurteilung obliegt in erster Linie dem Rat, und zwar nach dem Verfahren des Artikels 69. Im Rahmen dieses Artikels hat der Rat zwei Richtlinien erlassen, von denen die erste vom 11. Mai 1960 datiert (ABl. vom 12. 7. 1960, S. 921) und die zweite, die die erste ergänzt und abändert, vom 18. Dezember 1962 (ABl. vom 22. 1. 1963, S. 62). In den Anlagen der Richtlinien sind die gesamten Kapitalbewegungen in vier Listen (A, B, C und D) aufgeteilt. Für die in den Listen A und B aufgezählten Bewegungen schreiben die Richtlinien eine unbedingte Liberalisierung vor. Für die in Liste C aufgeführten Bewegungen erlauben die Richtlinien den Mitgliedstaaten dagegen, die bei Inkrafttreten der ersten Richtlinie bestehenden devisenrechtlichen Beschränkungen aufrechtzuerhalten oder wiedereinzuführen, wenn die Liberalisierung dieser Bewegungen geeignet ist, die Verwirklichung der Wirtschaftspolitik des betreffenden Staates zu behindern. Für die in Liste D erwähnten Bewegungen schließlich schreiben die Richtlinien den Mitgliedstaaten keine Liberalisierungsmaßnahme vor. In dieser letztgenannten Liste sind unter anderem die Ein- und Ausfuhr von Vermögenswerten einschließlich Banknoten aufgeführt.

12 Man muß zu der Schlußfolgerung gelangen, daß die in Artikel 67 Absatz 1 aufgestellte Verpflichtung, die Beschränkungen des Kapitalverkehrs zu beseitigen, in bezug auf eine bestimmte Art des Kapitalverkehrs nicht unabhängig von der vom Rat im Rahmen des Artikels 69 vorgenommenen Beurteilung der Frage präzisiert werden kann, ob die Liberalisierung dieser Art für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist. Der Rat hat bis jetzt die Auffassung vertreten, daß im Hinblick auf die Liberalisierung der Ausfuhr von Banknoten — des Geschäfts, das dem Angeklagten des Ausgangsverfahrens zur Last gelegt wird — keine solche Notwendigkeit besteht, und nichts läßt vermuten, daß er mit dieser Stellungnahme die Grenzen seines Ermessensspielraums überschritten hat.

13 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 67 Absatz 1 dahin auszulegen ist, daß die Beschränkungen der Ausfuhr von Banknoten unabhängig von der Regelung des Artikels 69 nicht mit dem Ende der Übergangszeit als beseitigt gelten können.

14 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die in Artikel 73 enthaltene Schutzklausel. Dieser Artikel ermächtigt die Mitgliedstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen und nach bestimmten Verfahren Beschränkungen einzuführen, die sie nach den allgemeinen Bestimmungen über den Kapitalverkehr nicht auferlegen dürften. Er gilt nicht für Beschränkungen, deren Einführung aufgrund dieser allgemeinen Bestimmungen bereits erlaubt ist.

15 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage genügt es, die zweite Vorabentscheidungsfrage dahin zu beantworten, daß die Nichtanwendung der in Artikel 73 vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der Beschränkungen des Kapitalverkehrs, den der betreffende Mitgliedstaat nicht nach den Gemeinschaftsvorschriften zu liberalisieren hat, keine Verletzung des Vertrages darstellt.

16 Die dritte Frage geht im wesentlichen dahin, ob ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts oder eine Bestimmung des Vertrages einem Gebietsfremden das Recht gewährleistet, zuvor eingeführte und nicht verbrauchte Devisen wieder auszuführen.

17 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß, wie aus den Antworten auf die ersten beiden Fragen hervorgeht, sich der Grad der Liberalisierung des Kapitalverkehrs und die schrittweise Beseitigung der devisenrechtlichen Beschränkungen nicht aus einem allgemeinen Grundsatz ergeben, sondern daß sie durch die Artikel 67 und 69 des Vertrages sowie durch die zu deren Durchführung erlassenen vorerwähnten Richtlinien vom 11. Mai 1960 und 18. Dezember 1962 geregelt sind. Es ist jedoch zu prüfen, ob auf den Gebieten, auf denen der Kapitalverkehr nach diesen Bestimmungen noch nicht liberalisiert werden muß — wie dem des Bargeldtransfers —, die einzelnen Rechte besitzen, die die Mitgliedstaaten entweder nach den Stillhalte-Bestimmungen des Artikels 71 des Vertrages oder nach Artikel 106 des Vertrages zu beachten haben, auf die sich das vorlegende Gericht, wenn auch in anderem Zusammenhang, nämlich in der sechsten und der achten Frage, bezogen hat.

18 Nach Artikel 71 Absatz 1 werden die Mitgliedstaaten bestrebt sein, weder neue devisenrechtliche Beschränkungen des Kapitalverkehrs innerhalb der Gemeinschaft einzuführen noch bestehende Vorschriften zu verschärfen.

19 Durch die Verwendung des Ausdrucks werden bestrebt sein unterscheidet sich der Wortlaut dieser Vorschrift eindeutig von den strikteren Formulierungen, die in anderen ähnlichen Vorschriften über die Beschränkungen des freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehrs gebraucht werden. Aus diesem Worlaut ergibt sich, daß Artikel 71 Absatz 1 den Mitgliedstaaten jedenfalls keine unbedingte Verpflichtung auferlegt, auf die sich die einzelnen berufen könnten.

20 Die Kapitalbewegungen stellen nur einen Teil der Geschäfte dar, die mit Geldtransfers verbunden sind. Das vorlegende Gericht hat also mit Recht auf Artikel 106 verwiesen, der die Durchführung der Zahlungen, die für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs wie für den freien Waren-, Dienstleistungsund Personenverkehr erforderlich sind, sicherstellen soll und der außerdem nicht die gleichen Beschränkungen enthält, die in den bereits untersuchten Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.

21 Das vorlegende Gericht verweist in der sechsten Frage insbesondere auf die Stillhalte-Verpflichtung des Artikels 106 Absatz 3 Unterabsatz 1. Nach dieser Bestimmung führen die Mitgliedstaaten untereinander keine neuen Beschränkungen für die Transferierungen ein, die sich auf die in der Liste des Anhangs III zum Vertrag aufgeführten unsichtbaren Transaktionen beziehen.

22 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Angeklagte des Ausgangsverfahrens erklärt hat, er habe eine Summe, die er zuvor eingeführt habe, um Handelskäufe zu tätigen, und nicht eine Summe, die sich auf eine Transaktion bezogen habe, die tatsächlich in der Aufzählung des Anhangs III enthalten sei, wieder ausführen wollen.

23 Auf die Fragen zu Artikel 106 Absatz 3 ist demnach zu antworten, daß diese Bestimmung nicht auf die Wiederausfuhr einer Summe anwendbar ist, die zuvor eingeführt wurde, um Handelskäufe zu tätigen, von denen sich herausgestellt hat, daß sie nicht durchgeführt worden sind.

24 Im Vorlagebeschluß sind die ersten beiden Absätze des Artikels 106 nicht ausdrücklich erwähnt. Im Hinblick auf den angegebenen Zweck der Einfuhr der fraglichen Summe sind diese beiden Absätze jedoch im Rahmen der dritten Frage von Bedeutung. Nach diesen Bestimmungen verpflichten sich die Mitgliedstaaten, bei Ablauf der Übergangszeit die Zahlungen zu genehmigen, die sich unter anderem auf den Warenverkehr beziehen. Die ersten beide Absätze des Artikels 106 sollen also den tatsächlichen freien Warenverkehr dadurch sicherstellen, daß der gesamte hierfür notwendige Zahlungsverkehr genehmigt wird. Diese Bestimmungen verpflichten die Staaten aber nicht, die Ein- und Ausfuhr von Banknoten zum Zwecke der Durchführung von Handelsgeschäften zu genehmigen, wenn derartige Transfers für den freien Warenverkehr nicht notwendig sind. Im Rahmen von Handelsgeschäften ist nicht davon auszugehen, daß diese Art des Transfers, die übrigens nicht üblich ist, einer solchen Notwendigkeit entspricht.

25 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen läßt sich die dritte Vorabentscheidungsfrage dahin beantworten, daß weder ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts noch eine Bestimmung dieses Rechts über den Kapitalverkehr oder Artikel 106 über die Zahlungen in bezug auf den Warenverkehr den Gebietsfremden das Recht gewährleisten, zuvor im Hinblick auf die Durchführung von Handelsgeschäften eingeführte, aber nicht verbrauchte Banknoten wieder auszuführen.

Zu den etwaigen Schranken, die das Gemeinschaftsrecht den nationalen strafrechtlichen oder strafverfahrensrechtlichen Vorschriften auferlegt

26 Mit seiner vierten, fünften und sechten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Strafandrohungen wie die in den italienischen Devisenvorschriften vorgesehenen mit den gemeinschaftsrechthchen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung vereinbar sind. Die achte Frage wirft das Problem der Beweismittelfreiheit in einem Strafverfahren auf.

27 Für die Strafgesetzgebung und die Strafverfahrensvorschriften bleiben grundsätzlich die Mitgliedstaaten zuständig. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes setzt das Gemeinschaftsrecht jedoch auch auf diesem Gebiet hinsichtlich der derjenigen Kontrollmaßnahmen Schranken, deren Aufrechterhaltung den Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen des freien Waren- und Personenverkehrs gestattet ist: Die administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen dürfen nicht über den Rahmen des unbedingt Erforderlichen hinausgehen, die Kontrollmodalitäten dürfen nicht so beschaffen sein, daß sie die vom Vertrag gewollte Freiheit einschränken, und es darf daran keine Sanktion geknüpft sein, die so außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht, daß sie sich als eine Behinderung der Freiheit erweist.

28 Ähnliche Situationen wie die in diesen Entscheidungen ins Auge gefaßten können im Rahmen der Kapitalbewegungen und des Zahlungsverkehrs hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten etwa aufgrund von Artikel 5 der ersten Richtlinie zur Durchführung des Artikels 67 aufrechterhaltenen Kontrollmaßnahmen eintreten, aber nur im Zusammenhang mit Geschäften, deren Liberalisierung sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt. Die durch diese Rechtsprechung gesetzten Grenzen sollen verhindern, daß die gemäß dem Gemeinschaftsrecht garantierten Freiheiten nicht durch die Kontrollmaßnahmen, deren Aufrechterhaltung den Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht gestattet ist, gefährdet werden. Dies ist im vorliegenden Ausgangsverfahren nicht der Fall. Aus den Antworten auf die übrigen Vorabentscheidungsfragen ergibt sich, daß die Liberalisierung des betreffenden Geschäfts weder aus den Vertragsbestimmungen noch aus den zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien folgt. Die vorerwähnte Rechtsprechung ist in einem solchen Fall nicht anwendbar.

29 Auf diese Fragen ist somit zu antworten, daß hinsichtlich der Kapitalbewegungen und des Zahlungsverkehrs, die die Mitgliedstaaten nicht nach den Gemeinschaftsvorschriften zu liberalisieren haben, diese Vorschriften die Befugnis der Mitgliedstaaten nicht einschränken, Kontrollmaßnahmen zu erlassen und deren Beachtung durch Strafandrohungen zu erzwingen.

Kosten

30 Die Auslagen der französischen Regierung, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der italienischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der dänischen Regierung, der Regierung der Republik Irland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind nicht erstattungsfähig. Für den Angeklagten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Bestandteil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal Bozen mit Beschluß vom 6. Oktober 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 67 Absatz 1 ist dahin auszulegen, daß die Beschränkungen der Ausfuhr von Banknoten unabhängig von der Regelung des Artikels 69 nicht mit dem Ende der Übergangszeit als beseitigt gelten können.

2. Die Nichtanwendung der in Artikel 73 vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der Beschränkungen des Kapitalverkehrs, den der betreffende Mitgliedstaat nicht nach den Gemeinschaftsvorschriften zu liberalisieren hat, stellt keine Verletzung des Vertrages dar.

3. Artikel 71 Absatz 1 erlegt den Mitgliedstaaten keine unbedingte Verpflichtung auf, auf die sich die einzelnen berufen könnten.

4. Artikel 106 Absatz 3 ist nicht auf die Wiederausfuhr einer Summe anwendbar, die zuvor eingeführt wurde, um Handelskäufe zu tätigen, von denen sich herausgestellt hat, daß sie nicht durchgeführt worden sind.

5. Weder ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts noch eine Bestimmung dieses Rechts über den Kapitalverkehr oder Artikel 106 über die Zahlungen in bezug auf den Warenverkehr gewährleisten den Gebietsfremden das Recht, zuvor im Hinblick auf die Durchführung von Handelsgeschäften eingeführte, aber nicht verbrauchte Banknoten wieder auszuführen.

6. Hinsichtlich der Kapitalbewegungen und des Zahlungsverkehrs, die die Mitgliedstaaten nicht nach den Gemeinschaftsvorschriften zu liberalisieren haben, schränken diese Vorschriften die Befugnis der Mitgliedstaaten nicht ein, Kontrollmaßnahmen zu erlassen und deren Beachtung durch Strafandrohungen zu erzwingen.