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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.11.1981 – C-543/79
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:265
In der Rechtssache 543/79
Anton Birke, via Verbano 9, Taino (Varese), Italien, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Potthast und H.J. Rüber, Köln, Prozeßbeistand: Professor E. Steindorff, Universität München, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt V. Biel, 18a, rue des Glacis,
Kläger,
gegen
1. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Pipkorn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in. Luxemburg: O. Montako, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
2. Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater J. Carbeiy als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: D. Fontein, Direktor der Juristischen Abteilung der Europäischen Investitionsbank, Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung und Forderung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Die einschlägigen Verordnungen
In der vorliegenden Rechtssache sind die folgenden Verordnungen von Bedeutung:
a) In seiner bis zum 31. März 1979 geltenden Fassung bestimmte Artikel 63 Beamtenstatut:
Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfond angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben.
Diese Parität betrug z. B. 12,50 BFR pro 1 DM und 8 BFR pro 100 LIT.
Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut ermöglicht es dem Beamten zu veranlassen, daß ein Teil seiner Bezüge für bestimmte regelmäßige oder ausnahmsweise Überweisungen in ein anderes Land als dasjenige verwendet wird, in dem er seinen Dienst ausübt. Absatz 4 dieses Artikels bestimmte in seiner bis zum 31. März 1979 geltenden Fassung, daß diese Überweisungen von dem Organ, dem der betreffende Beamte untersteht, zu den am Tage der Überweisung geltenden amtlichen Wechselkursen ausgeführt werden. Als amtlicher Wechselkurs im Sinne dieser Vorschrift wurde die jeweils letzte vom IWF angenommene Parität angesehen; diese war seit dem 1. November 1969 unverändert geblieben (z. B. 13,66 BFR pro 1 DM).
Nach dem Zusammenbruch des diesen Bestimmungen zugrunde liegenden internationalen Systems fester Wechselkurse im Jahr 1971 spiegelten diese Paritäten jedoch immer weniger und weniger die Kaufkraft der betroffenen Währungen und deren Wert auf den Devisenmärkten wider. Beamte, die Überweisungen in Länder mit gegenüber den angemeldeten IWF-Paritäten aufgewerteten Währungen vornehmen ließen, konnten deshalb — im Vergleich mit Überweisungen zu marktüblichen Bedingungen — erhebliche Kursgewinne erzielen.
Nach der vor dem 1. April 1979 geltenden Rechtslage war der in Artikel 64 Beamtenstatut vorgesehene Berichtigungskoeffizient, der den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten Rechnung tragen soll, auf dessen gesamte Bezüge einschließlich des nach Artikel 17 des Anhangs VII in ein anderes Land zu überweisenden Teils anzuwenden. Der Berichtigungskoeffizient für Beamte, die'in Ländern wie Italien Dienst taten, deren Währung im Verhältnis zur IWF-Parität abgewertet wurde, erhöhte sich demzufolge entsprechend, während der Koeffizient für Beamte sank, die in Ländern tätig waren, deren Wert gegenüber der IWF-Parität aufgewertet wurde. Der Kläger jedoch ist der Meinung, daß die Erhöhung des Berichtigungskoeffizienten bei weitem nicht ausreiche. So sei der Berichtigungskoeffizient für Italien von 100 auf 146,9 angehoben worden, während der Wechselkurs von 12,5 Lire für den belgischen Franken auf 28 Lire für den belgischen Franken gefallen sei.
Die Empfänger von Ruhegehältern konnten sich diese Regelung in besonders großem Ausmaß für Sondervorteile nutzbar machen. Wenn sie in einem Land mit abgewerteter Währung ihren Wohnsitz zu nehmen erklärten, wurde nach Artikel 82 Absatz 1 Beamtenstatut der Berichtigungskoeffizient für dieses Land auf ihre Versorgungsbezüge angewendet. Artikel 45 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut eröffnete ihnen die Möglichkeit, sich diese Bezüge in der starken Währung des Herkunftlandes oder des Sitzlandes des Organs, dem sie angehörten, auszahlen zu lassen. Auf diese Lage hat Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 28/74 (Gillet, Sig. 1975, 463, 475, 480) hingewiesen.
Die Kommission hat dem Rat seit 1974 Vorschläge zur Beseitigung der durch den Zerfall des internationalen Systems fester Wechselkurse eingetretenen Ungereimtheiten der Vorschriften über die Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge unterbreitet.
Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Statuts vom 13. Juni 1974 (ABl. C 88, S. 25) sah folgende Neufassung des Artikels 17 Absatz 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut vor:
Die Überweisungen nach Absatz 2 und 3 werden auf der Grundlage der in Artikel 63 letzter Absatz des Statuts erwähnten Paritäten ausgeführt; auf die überwiesenen Beträge wird der Koeffizient angewendet, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird, und dem für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten festgesetzten Berichtigungskoeffizienten ergibt.
Am 1. April 1977 unterbreitete die Kommission dem Rat einen Vorschlag einer Verordnung zur Einführung der Europäischen Rechnungseinheit (ERE) in das Statut (ABl. C 99, S. 5), für den sich der damit befaßte Statutsbeirat nicht ausgesprochen hatte. Der Rat holte die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofes ein. Das Europäische Parlament billigte in seiner Entschließung vom 7. Juli 1977 (ABl. C 183, S. 55) den Vorschlag der Kommission und nahm zugleich die Zusicherungen der Kommission zur Kenntnis, daß ihre Vorschläge die tatsächlichen Werte der als Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen an die Beamten gehenden Zahlungen in keiner Weise beeinträchtigen werden. In der Plenardebattė hatte das für Verwaltungsfragen zuständige Mitglied der Kommission Tugendhat erklärt: Die Kommission verfolgt mit ihrem System ... das Ziel der finanziellen Neutralität, und wir sehen den möglichen Erfolg unseres Systems in einem Kaufkraftausgleich. Wir wollen, daß ein Kommissionsbeamter einer bestimmten Besoldungsgruppe — mag er nun in Brüssel, Luxemburg, London oder an irgend einem anderen Ort der Gemeinschaft tätig sein — die gleiche Menge Waren kaufen kann wie sein Kollege in einem anderen Teil der Gemeinschaft ... Die Kommission hat sich ferner mit dem Problem der Übertragungen beschäftigt. Ein Vorschlag für eine Abänderung des Personalstatuts wird zur Zeit geprüft. Unserer Ansicht nach darf diese Abänderung jedoch nicht später als der vorliegende Entschließungsantrag angenommen werden, da dieser, so glaube ich, noch einen weiteren Punkt umfaßt, zu dem Bedenken geäußert wurden.
Dem Rat gelang es nicht, 1978 den Vorschlag für eine Verordnung über die Verwendung der Europäischen Rechnungseinheit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Oktober 1976 (ABl. C 271, S. 5) zu verabschieden. Die Kommission unternahm deshalb den Versuch, die mit dem Vorschlag vom 1. April 1977 angestrebte Aktualisierung der Umrechnungskurse der Bezüge der Beamten unter Berücksichtigung der entstandenen Sachlage gleichwohl zu erreichen. Als Anlage zu ihrem Bericht 1978 zur jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus (Dok. KOM (78) 673 endg. vom 29. November 1978) legte die Kommission dem Rat folgende Mitteilung vor, zu der weder Parlament noch Gerichtshof noch Statutsbeirat gehört worden waren:
Die beiden ersten Absätze von Artikel 63 sollen folgende Fassung erhalten:
Die Dienstbezüge der Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage des Wechselkurses berechnet, der am ... für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften verwendet wird.
Die Kommission fordert den Rat nachdrücklich auf, vorgenannten Artikel sowie Artikel 17 von Anhang VII entsprechend den Ergebnissen, zu denen die Arbeiten des Rates im Rahmen der Statutsänderung ... geführt haben, noch vor Jahresende zu genehmigen ...
Diese Verordnung [sollte] am 1. Januar 1979 in Kraft [treten]; sie [sollte] mit Wirkung vom 1. April 1979 [gelten]. Für die Empfänger von Ruhegehältern und Vergütungen, deren Nettobezüge sich durch die Anwendung des derzeitigen Systems verringert haben, gilt diese Verordnung jedoch erst ab 1. Oktober 1979.
b) Am 21. Dezember 1978 erließ der Rat die Verordnung Nr. 3085/78 zur Änderung — insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Währungsparitäten — der Verordnung Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie Verordnung Nr. 2530/72 und der Verordnung 1543/73 betreffend bestimmte Sondermaßnahmen (ABl. L 369, S. 6). Diese Verordnung nimmt die Mitteilung der Kommission vom 29. November 1978 und hinsichtlich des auf die zu überweisenden Beträge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten die Formulierung des Vorschlags vom 1. April 1977 im Wortlaut auf. Der Rat fügte jedoch folgenden Satz hinzu: Nach diesem Zeitpunkt wird der Unterschied zwischen den sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Nettobeträgen und den im September 1979 bezogenen Nettobeträgen monatlich um ein Zehntel verringert. Für die Berechnung der Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, auf der Grundlage der Wechselkurse, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, ist auf den 1. Juli 1978 abzustellen; dieser Zeitpunkt wird anläßlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus geändert.
c) Entsprechend dieser Aktualisierung der Wechselkurse hat der Rat durch seine Verordnung Nr. 3086/78 vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts verwendeten Währungsparitäten (ABl. L 369, S. 8) die den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung entsprechenden Berichtigungskoeffizienten verändert. Zu diesem Zweck haben die Kommission und der Rat der Europäischen Gemeinschaften eine Formel verwendet, die zum Ergebnis hatte, daß für jeden außerhalb Belgiens oder Luxemburgs verwendeten Beamten oder sonstigen Bediensteten die Besoldung für April 1979 auf demselben Niveau blieb wie im vorhergehenden Monat. Der Kläger trägt jedoch vor, hinsichtlich des verfügbaren Teils seines Einkommens habe diese Formel zu Änderungen, die er in diesem Verfahren im einzelnen darlegt, und im Ergebnis zu einer Kürzung von ungefähr 25 % geführt.
Bei der Festsetzung des in Artikel 64 Beamtenstatut vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten verwenden Rat und Kommission seit 1967 das folgende Verfahren des Vergleichs des Preisniveaus zwischen Brüssel einerseits und den verschiedenen anderen Dienstorten andererseits. Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Stellen regelmäßig Preisermittlungen für Waren und Dienstleistungen durch, die für den normalen Verbrauch im Haushalt eines Beamten an den verschiedenen Dienstorten als typisch angesehen werden. Für jeden Posten wird das Verhältnis zwischen seinem Preis in Brüssel und in der Stadt berechnet, die für das jeweilige Land der dienstlichen Verwendung der Beamten heranzuziehen ist. Diese Gewichtung der Werte erlaubt es, das Verhältnis der Kaufkraft der Währungen der Länder zu berechnen, in denen die Beamten der Gemeinschaft dienstlich verwendet werden. Der nach der Methode Fisher berechnete Index drückt das Verhältnis der Preise Brüssel—Rom und Rom—Brüssel beispielsweise in einer Zahl aus. Er wird für die Berichtigungskoeffizienten innerhalb der Gemeinschaft verwendet, weil er das Preisverhältnis zwischen zwei Städten in reversibler Form ausdrückt und deshalb nicht nur bilaterale, sondern multilaterale Preisvergleiche ermöglicht. Der Berichtigungskoeffizient ergibt sich anhand dieser Methode, indem der wie beschrieben ermittelte Index Fisher durch den jeweiligen Kurs geteilt wird, zu welchem die Bezüge der Beamten gemäß Artikel 63 Beamtenstatut in die jeweilige Landeswährung umgerechnet werden. In den Monaten Oktober und November 1975 wurde in allen Hauptstädten der Gemeinschaft eine vergleichende Preisuntersuchung durchgeführt.
d) Die Verordnung Nr. 3087/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung des Berichtigungskoeffizienten, der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der in Italien dienstlich verwendeten oder ansässigen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist (ABl. L 369, S. 10), enthält folgende Bestimmungen:
auf Vorschlag der Kommission,
in der Erwägung, daß der Berichtigungskoeffizient für Italien entsprechend den Ergebnissen der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften durchgeführten Untersuchungen angepaßt werden muß —
hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
(1) Der auf die Dienstbezüge der in Italien dienstlich verwendeten Beamten anwendbare Berichtigungskoeffizient wird mit Wirkung vom 1. Januar 1978 auf 146,4 festgesetzt.
(2) Der gemäß Artikel 82 Absatz 1 zweiter Unterabsatz des Statuts auf die Versorgungsbezüge anwendbare Berichtigungskoeffizient wird mit Wirkung vom 1. Januar 1978 für Versorgunsgberechtigte, die in Italien ihren Wohnsitz zu nehmen erklären, auf 146,4 festgesetzt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1461/78 genannten Berichtigungskoeffizienten für Italien werden mit Wirkung vom 1. Januar 1978 aufgehoben.
Diese Verordnung ist vor folgendem Hintergrund zustande gekommen:
Der Ende 1975 und Anfang 1976 beschleunigte Kursverfall der italienischen Lira und die damit in Zusammenhang stehenden währungspolitischen Maßnahmen der italienischen Regierung hatten einen starken Inflationsschub zur Folge. Dies führte zu gehaltspolitischen Forderungen der Vertreter des in Ispra beschäftigten Personals der Kommission, die im wesentlichen damit begründet wurden, der für Italien geltende Berichtigungskoeffizient spiegele nicht mehr den unterschiedlichen Anstieg der Lebenshaltungskosten in Brüssel und Ispra wider; der nach der Methode Fisher berechnete Berichtigungskoeffizient führe insbesondere zu einem starken Auseinanderklaffen der auf den Devisenmärkten geltenden Parität der Lira zum belgischen Franken und des in Lire ausgezahlten Gegenwerts der Bezüge der in Ispra beschäftigten Beamten der Kommission und zu einer damit einhergehenden empfindlichen Einbuße an Außenkaufkraft der Beamtenbezüge.
Der Berichtigungskoeffizient für Italien belief sich im Juli 1975 auf 166,6 im Verhältnis zu 148,7 für Brüssel und Luxemburg. Die Kommission schlug im Frühjahr 1976 eine vorläufige Anhebung des italienischen Berichtigungskoeffizienten um 5,5 % mit Wirkung ab 1. Januar 1976 vor, die nach Vorliegen der genauen statistischen Unterlagen ihre endgültige Form annehmen sollte. Der Kläger trägt vor, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften habe am 19. März 1976 den Beamten weiter erklärt, der Prüfung des in Italien anwendbaren Berichtigungskoeffizienten komme absolute Priorität zu. Der Rat ist diesem Vorschlag nicht gefolgt.
Die statistischen Untersuchungen, auf die sich die Kommission bezogen hatte, wurden vom Statistischen Amt 1976 in der Provinz Varese durchgeführt. Anschließend wurde eine Mietpreiserhebung berücksichtigt. Der darauf beruhende Bericht stellte ein Abweichen von 8,5 % zwischen dem vom Statistischen Amt für Varese berechneten Berichtigungskoeffizienten für Italien von 121,5 (Brüssel gleich 100) und dem vom Rat für Italien festgesetzten Berichtigungskoeffizienten fest (112,04 im Verhältnis zu Belgien gleich 100). Von diesen 8,5 % wurden 6,7 % der unterschiedlichen Entwicklung der Lebenshaltungsindizes in Italien und Belgien von Dezember 1975 bis Juni 1976 zugeschrieben. Weniger als 2 % konnten danach nach Auffassung des Statistischen Amtes dem Unterschied im Preisniveau zwischen den Regionen Varese und Rom zugerechnet werden.
Am 21. Dezember 1976 erließ der Rat die Verordnung Nr. 3177/76 (ABl. L 359, S. 1), mit der der Berichtigungskoeffizient mit Wirkung vom 1. Juli 1976 für Italien auf 189,3 und für Belgien auf 157,8 sowie mit Wirkung vom 1. Januar 1977 für Italien auf 120 und für Belgien auf 100 festgesetzt wurde.
Die Untersuchung beruhte darauf, daß Vertreter des Personals von Ispra mehrmals bei der Kommission vorstellig geworden waren, insbesondere auf einem Treffen mit dem Präsidenten dieses Organs am 23. Mai 1976. Diese Vertreter bemühten sich unterdessen, die für die Aufstellung des Berichtigungskoeffizienten verwendete statistische Methode in Zweifel zu ziehen und deren Änderung herbeizuführen. Sie hielten das starke Auseinanderklaffen der Kaufkraftparitäten und der Währungsparitäten der in Lire ausgezahlten Dienstbezüge für mit dem Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten unvereinbar. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß der Preis importierter Waren weitaus rascher der Bewertung einer Währung auf den Devisenmärkten folge als das allgemeine Preisniveau. Die Gleichbehandlung bei Zahlung der Dienstbezüge könne nur durch Bezugnahme auf einen gemeinsamen europäischen Korb mit qualitativ und quantitiv gleichwertigen Waren und Dienstleistungen erzielt werden. Die Vertreter der Kommission lehnten diesen Bezugsrahmen als unrealistisch ab, erkannten aber an, daß die dem Berichtigungskoeffizienten zugrunde gelegten Kaufkraftparitäten möglicherweise verzerrt sein könnten. Mit Fernschreiben vom 12. Dezember 1977 wurde das für Verwalturigsangelegenheiten verantwortliche Mitglied der Kommission Tugendhat von den Vertretern des Personals ersucht, beim Rat mit dem Ziel vorstellig zu werden, daß der provisorische Charakter des Berichtigungskoeffizienten für 1977 anerkannt werde.
Im Mai 1978 hatte die Kommission dem Rat neben der Angleichung der Berichtigungskoeffizienten an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten eine zusätzliche fünfprozentige Anhebung der Berichtigungskoeffizienten für Italien, das Vereinigte Königreich und Irland vorgeschlagen.
Am 12. Juni 1978 empfing Kommissionspräsident Jenkins die Personalvertreter zu einer politischen Konzertierung. Eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsgruppe wurde eingesetzt, um die Methode für die Berechnung und periodische Überprüfung des Berichtigungskoeffizienten zu untersuchen. In ihrem Bericht vom 26. Juli 1978 empfahl diese Gruppe der Kommission, dem Rat einen Vorschlag aufgrund folgender Punkte zu machen:
die Einheitswarenliste von 1967 mit der für die Preiserhebung von 1975 benutzten Liste in Einklang zu bringen,
Anwendung der 1975 ermittelten Preise und deren Extrapolierung bis 1978 mit Hilfe der gemeinsamen Indizes (d. h. für Rom und Brüssel),
Rechtfertigung der Verwendung dieser Preise durch die Notwendigkeit, ein System einzuführen, das eine regelmäßige Anpassung der Berichtigungskoeffizienten ermöglicht.
Die Vertreter der Kommission erklärten, daß das Ergebnis dieser Methode sich ab 1. Januar 1978 im Berichtigungskoeffizienten niederschlagen müßte, während die Vertreter des Personals einen früheren Zeitpunkt für gerechtfertigt erklärten und sich insoweit ihre Handlungsfreiheit vor dem Rat vorbehielten. Sie wiesen außerdem auf die verbleibende Disparität hin, die sich insbesondere aus dem Preisgefälle zwischen Rom und Varese ergebe.
Die Empfehlungen der Gruppe fanden in einem Kommissionsvorschlag vom 10. November 1978 an den Rat ihren Niederschlag, den Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung ab 1. Januar 1978 um 6,4% anzuheben (Dok. KOM(78) 591). Während des Dialogverfahrens auf Ratsebene lehnten die Vertreter des Personals den 1. Januar 1978 als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Änderung des Berichtigungskoeffizienten ab.
Nach Verabschiedung der Verordnung Nr. 3087/78 vom 21. Dezember 1978 nahm die Verwaltung der Kommission im Januar 1979 die Berechnung und Nachzahlung der danach für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1978 fällig gewordenen Beträge vor. Gleichzeitig wurden für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1978 die aufgrund der Verordnung Nr. 3084/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 369, S. 1), in der der Berichtigungskoeffizient für Italien mit Wirkung vom 1. Juli 1978 auf 146,8 festgesetzt worden war, fällig gewordenen Beträge nachgezahlt.
2. Sachverbalt
Der Kläger ist als Beamter am 1. April 1960 von der Kommission eingestellt und mit Wirkung vom 1. September 1960 der Dienststelle CCR — Euratom in Ispra, Italien, zugeteilt worden. Er unterliegt heute der Besoldungsgruppe B 2. Er ist Deutscher.
Die bis zum 31. März 1979 angewandte Methode brachte für die Beamten in Italien Vorteile. Aus der Klageschrift ergibt sich, daß von zwei Bediensteten deutscher Staatsangehörigkeit mit Dienstort in Brüssel bzw. Ispra, im Grad B 3/3, verheiratet, zwei Kinder auf der Oberschule, die 35 % (Maximum) ihres Nettogehaltes durch die Kommission an die Bausparkasse Beamtenheimstättenwerk überweisen ließen, der Bedienstete in Ispra im Januar 1976 für den nach Deutschland überwiesenen Teil seines Gehaltes 12 % mehr als sein vergleichbarer Kollege in Brüssel bekam, im März 1979 jedoch 46,8% mehr.
Nach Auffassung des Klägers hat man folglich eine Vorteilssituation beseitigt, die Nachteile blieben aber bestehen, die durch die Vorteile, welche die früher angewandte Methode dargestellt habe, ein wenig ausgeglichen worden seien. Diese Nachteile bestünden beispielsweise darin, daß die Vermögenswerte in Italien nicht in dem Maße stiegen wie in der Bundesrepublik Deutschland, oder darin, daß die in Italien diensttuenden Beamten überproportional mehr Gehalt hätten aufwenden müssen, um Devisen zu kaufen, wenn sie nicht in Italien hätten Urlaub machen wollen.
Habe ein Beamter einen Teil seiner Dienstbezüge, beispielsweise 35 %, bei einer Bank in DM wechseln müssen, so habe der in Ispra diensttuende Beamte im Januar 1976 34 % und im März 1979 35 % weniger erhalten als sein Kollege in Brüssel.
Der Kläger habe sich der im Wege der Direktüberweisung durchzuführenden Zahlungen zur Befreiung von folgenden Verpflichtungen bedient:
— Gehaltsabtretung2020,00 DM— sonstige Verpflichtungen monatlich283,00 DM— Urlaub im Heimatland jährlich ca.5000,00 DM— Ersparnisleistung monatlich ca.400,00 DM— sonstige Belastungen jährlich ca.3779,60 DM
Nach dem bisherigen Überweisungssystem seien die finanziellen Auswirkungen folgende gewesen :
— Nettogehalt153312 BFR— davon ausgezahlt1263575 LIT— Überweisungen:(BHW) 2020,00 DM(sonstiges) 1803,38 DM— Summe in Lire652840 LIT— Gesamtsumme1916415 LIT
Nach dem neuen System sehe es wie folgt aus:
— Nettogehalt73419 BFR— ausgezahlt796370 LIT— Überweisungen:(BHW) 2020,00 DM(sonstiges) 1803,38 DM— Summe in Lire1120,595 LIT— Gesamtsumme1916965 LIT
Der Verlust habe am 15. April 1979 betragen:
— Gesamtsumme467755 LIT— vom Gesamtgehalt24,4 %— vom Märzgehalt37,0 %
3. Schriftliches Verfahren
Zahlreiche Beamte in Ispra haben gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut gleichförmige Beschwerden gegen eine Kürzung ihres Effektivgehalts im Umfang von ungefähr 26 % eingereicht, die auf der Anwendung der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 beruhen soll; sie haben deren Rechtswidrigkeit und eine angeblich ungenügende Rückwirkung der Verordnung Nr. 3087/78 geltend gemacht und Maßnahmen verlangt, die ihren angeblich für die Jahre 1976 und 1977 festgestellten Verlust an Kaufkraft ausgleichen sollen.
Der Kläger hat seine Beschwerden am 27. März bzw. am 11. April 1979 bei der Kommission eingereicht.
Die Kommission hat diese Beschwerden am 12. Juli 1979 zurückgewiesen.
Im Juni 1979 haben zahlreiche Beamte in Ispra erneut gleichförmige Beschwerden dagegen, daß auf ihre Bezüge für April 1979 die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 und die in diesen Verordnungen festgesetzten Wechselkurse angewandt würden, sowie gegen die Änderungen der Art der Überweisung eines Teils der monatlichen Bezüge in ein anderes Land als dasjenige, in dem der Beamte seinen Dienst ausübt, eingereicht.
Die Beschwerde des Klägers ist am 21. Juni 1979 bei der Kommission eingegangen.
Die Kommission hat am 28. September 1979 auf die Beschwerden vom 21. Juni 1979 und erneut auf die Beschwerden vom 11. April 1979 geantwortet.
Die vorliegende Klage wurde gleichzeitig mit 199 Parallelsachen (Rechtssachen 530 bis 729/79 und 781/79) am 11. Oktober 1979 eingereicht und in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen.
In der Folge wurde entschieden, die vorliegende Rechtssache als Musterprozeß zu betreiben.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 1979 hat der Kläger die Klageschrift dahingehend berichtigt, daß er nicht nur die Gehaltsabrechnung für April 1979, sondern auch diejenige für Januar 1979 angreife.
Mit Schreiben vom 8. Februar 1980 hat die Kommission Erklärungen zur Klageänderung eingereicht und vorgetragen, die Frist für die Klage gegen die Abrechnung vom 15. Januar 1979 sei im Oktober 1979 ausgelaufen.
In ihrer Erwiderung vom 19. Juni 1980 hat die Kommission diese Einwendung zurückgezogen.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
1. Der Kläger beantragt,
I. gegen die Beklagte zu 1)
1. die Vergütungsmitteilungen der Beklagten zu 1) für Januar und April 1979 und deren Beschwerdeentscheidungen vom 12. Juli 1979 und 28. September 1979 insoweit für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, als dort Gehaltsabrechnungen nach Maßgabe der Verordnungen Nrn. 3085/78, 3086/78 und 3087/78 des Rates der Europäischen Gemeinschaften durchgeführt worden sind,
2. für Recht zu erkennen, daß der Kläger Anspruch auf eine Vergütung hat, die auch die Auslandskaufkraft sowie die Kaufkraft in der Provinz Varese der italienischen Lira seit dem Einsatz des Klägers in Ispra, frühestens aber seit Januar 1976 berücksichtigt,
3. hilfsweise zu 2. für Recht zu erkennen, daß der Kläger Anspruch auf eine Vergütung hat, die auch die Kaufkraft der italienischen Lira in der Provinz Varese seit dem Einsatz des Klägers in Ispra, frühestens aber seit Januar 1976 berücksichtigt,
4. hilfsweise zu 2. und 3. für Recht zu erkennen, daß der Kläger Anspruch auf eine Vergütung hat, die die Kaufkraft der italienischen Lira, Basis Rom, seit Einsatz des Klägers in Ispra, frühestens aber seit Januar 1976 berücksichtigt,
5. zu erkennen, daß dem Kläger seit einschließlich April 1979 ein Vergütungsanspruch zusteht, der mindestens dem entspricht, was der Kläger bis einschließlich März 1979 in italienischer Lira ausbezahlt erhielt, und zwar nach Ausführung der gleichen Überweisungen gemäß Artikel 17 Anhang VII zum Statut wie bis März 1979, jedoch erhöht um den Prozentsatz der ab April 1979 gemäß Artikel 65 Absatz 1 Beamtenstatut vorgenommenen Gehaltsanpassung,
6. hilfsweise zu 5. zu erkennen, daß dem Kläger seit einschließlich April 1979 ein Vergütungsanspruch zusteht, der sich auf der Grundlage der bis März 1979 geltenden und anwendbaren Rechtsbestimmungen errechnet, also unter Nichtanwendung der Verordnungen Nrn. 3085/78, 3086/78 und 3087/78 des Rates, also in der gleichen Höhe des in italienischer Lira auszuzahlenden Betrages nach Ausführung der gleichen Überweisungen gemäß Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut wie bis März 1979,
7. hilfsweise zu 6. zu erkennen, daß der Kläger einen Anspruch auf eine Vergütung hat, die bei gleichbleibenden Überweisungen gemäß Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut einen verfügbaren Lirabetrag enthält, der dem Lirabetrag entspricht, den der Kläger bis März 1979 hatte, wobei eine Anpassung an die neue Rechtssituation der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 des Rates in einer Übergangszeit zu erfolgen hat aus effektiven Gehaltserhöhungen der Zukunft, nicht aber aus Anpassungen auf der Grundlage der Artikel 64 und 65 Absatz 1 des Statuts,
8. äußerst hilfsweise zu 6. und 7. zu entscheiden, daß der Kläger einen Vergütungsanspruch unter Anwendung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 3085/78 des Rates hat,
9. für Recht zu erkennen, daß die Beklagte zu 1) das Konto des Klägers entsprechend den Verpflichtungen aus 2. bis 8. berichtigen und den errechneten Mehrbetrag auszahlen muß;
II. gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2)
1. die Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages in italienischen Lire zu verurteilen, der sich aus der Berechnung unter I. 9. ergibt,
III. 1.die Beklagten zum Ausgleich desjenigen Vermögensschadens des Klägers zu verurteilen, dessen Höhe der Gerichtshof auf die Summe der Zinsen in Höhe von 6 % aus dem Betrag der geschuldeten Rückstände vom jeweiligen Fälligkeitstag bis zum Zahlungstage festsetzen möge,2.den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
I. 1.die Klageanträge ihr gegenüber in dem Umfang als unzulässig abzuweisen, in dem sie die Fehlerhaftigkeit des den Abrechnungen der Dienstbezüge des Klägers für Januar und April 1979 zugrundegelegten Berichtigungskoeffizienten für Italien unter Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Verordnung Nr. 3087/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 unmittelbar oder mittelbar angreifen;2.die Klage ihr gegenüber im übrigen als unbegründet abzuweisen;3.den Kläger zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen;
II. hilfsweise zu 1.1: der Kommission innerhalb einer vom Gerichtshof zu bestimmenden Frist zu gestatten, zur Frage der Begründetheit der angeführten Klageanträge Stellung zu nehmen;
III. hilfsweise zu I. 2: den Klageantrag III. 1. in dem Umfang als unbegründet zurückzuweisen, in dem Verzugszinsen für einen Zeitraum vor Einreichung der Beschwerde des Klägers gegen die angegriffene Vergütungsmitteilung vom April 1979 verlangt werden.
In seinem Antrag auf Vorabentscheidung über eine prozeßhindernde Einrede beantragt der Rat,
1. die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern sie gegen den Rat gerichtet ist,
2. und den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
In seinen Erklärungen zum Antrag des Rates beantragt der Kläger,
den Antrag des Rates auf Vorabentscheidung über die Zulässigkeit zurückzuweisen und insgesamt über die Zulässigkeit der Klageanträge nur zusammen mit der Erörterung der Hauptsache zu verhandeln.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. In seiner Klageschrift macht der Kläger geltend, die Klage sei aus folgenden Gründen zulässig:
Zuständigkeit des Gerichtshofes: Als beschwerende Maßnahmen kämen hier Ratsverordnungen in Betracht. Der Rat werde indessen auf Vorschlag der Kommission tätig. Diese könne nicht vorbringen, sie vollziehe lediglich die vom Rat gesetzten Normen. Vordringlich würden jedenfalls als erschwerende Maßnahmen die Gehaltsmitteilungen von Januar und April 1979 angesehen. Inzident sei hierbei die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Normen zu überprüfen.
Klagefrist: Im Hinblick auf die Ratsverordnungen sei die Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden. Sie beziehe sich zwar nicht ausdrücklich auf den Gehaltsbescheid April 1979. Die Kommission habe die Beschwerde wegen der Anwendung der fraglichen Verordnungen jedoch zurückgewiesen, so daß dargetan sei, daß die Beschwerden in dem in der Klageschrift dargelegten Umfang eingelegt und auch so verstanden worden seien.
Klagetyp: Der Klageantrag I stelle den Antrag einer Anfechtungsklage mit weiteren Hilfsanträgen 12 bis 8 dar. Hinsichtlich der Anträge I 2 bis 7 seien diese als Anträge in Form von Feststellungsklagen zu sehen. Diese seien mit dem Leistungsantrag I 8 verbunden. Vorliegend sei eine Streitigkeit über vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten im Sinne des Artikels 91 Beamtenstatut zu entscheiden. Die Klageanträge zu II und III stellten Leistungsklagen aufgrund von Schadensersatz dar.
Klagebefugnis: Jeder Beamte habe Anspruch auf Schutz und Fürsorge (vgl. Artikel 24, 58 und 76 Beamtenstatut); das stelle ein geschriebenes und ungeschriebenes subjektives Recht dar. Auch Artikel 62 Beamtenstatut komme in Betracht, der die zwingende Vorschrift enthalte, daß der Beamte auf Dienstbezüge nicht verzichten könne. Im Umkehrschluß werde man aber dem aus dem Recht des Beamten Verpflichteten seinerseits nicht das Recht einräumen dürfen, die Zahlung der Dienstbezüge des Beamten einzustellen oder diese Bezüge zu beschneiden. Ein subjektives Recht könne der Kläger auch aus Artikel 64 Beamtenstatut herleiten, der sich mit dem Berichtigungskoeffizienten befasse und sich als Ausfluß des allgemeinen Fürsorgeanspruches des Beamten zeige, ebenso wie die anderen Beamten ungeachtet des Ortes seiner dienstlichen Verwendung gleichwertige Lebensbedingungen zu haben. Die einzelnen Beamten hätten einen Anspruch darauf, daß die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten stets überprüft und ermittelt würden, jedenfalls in regelmäßigen Abständen. Artikel 65 gebe ein Verfahren, um die jeweils im Laufe eines Jahres hervorgetretenen Veränderungen der Lebenshaltungskosten und damit der Währungskaufkraft eines jeden Mitgliedstaats zu konstatieren; er habe also einerseits eine Kompensationsfunktion, anderseits sei er die Grundlage zu echten Gehaltserhöhungen. Insoweit schrumpfe das Ermessen des Rates auf lediglich eine einzige mögliche Entscheidung. Nach Artikel 65 Absatz 2 beschließe der Rat bei der Anpassung bei erheblicher Änderung der Lebenshaltungskosten gegebenenfalls über deren Rückwirkung. Auch der Grundsatz, daß wohlerworbene Rechte nicht verletzt werden dürften, bilde ein subjektives Recht; er sei durch die Änderung des Artikels 63 Beamtenstatut und des Artikels 17 des Anhangs VII verletzt worden.
Weiterhin beruft sich der Kläger auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Beamten. Ausfluß dieses Grundsatzes sei es, daß alle Beamten im Dienst der europäischen Organe die gleiche Vergütung für gleiche Leistung erhielten. Unzulässig sei es jedenfalls, einen Beamten in Ispra effektiv schlechter als seinen Kollegen in Brüssel oder Luxemburg auszustatten nur deshalb, weil sich eben der Beamte in Ispra in Italien aufhalten müsse und nicht in Brüssel oder Luxemburg. Ein anderer Grund für die Ungleichbehandlung bestehe aber nicht. Im übrigen seien auch wohlerworbene Rechte des Klägers verletzt worden. Dieser habe seit langen Jahren eine Vergütung auf der Grundlage gültiger Normen des Gemeinschaftsrechts erhalten. Erst die Änderungen aus dem Jahre 1978 hätten das verfügbare Gehalt des Klägers verringert. Für diese Kürzung gebe es keinen Grund. Der Kläger berufe sich auf den Schutz des Bestandes seines Gehalts.
Eine Minderung der Dienstbezüge des Klägers hätte nur auf der Grundlage der im Vertrag vorgesehenen Bestimmungen (Artikel 51 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 102 Beamtenstatut) erfolgen können. Auch maßgebliche Verfahrensvorschriften seien nicht eingehalten worden; Organe und zudem verschiedene Gremien seien mit den zuletzt verabschiedeten Verordnungen nicht befaßt gewesen.
Die Verordnung Nr. 3085/78 des Rates sei ohne die erforderliche Anhörung anderer Organe erfolgt. Die Verpflichtung, diese anzuhören, folge aus Artikel 24 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Verordnung Nr. 3085/78 beziehe sich auch ausdrücklich auf diesen Artikel 24. Die Verletzung der Verpflichtung zur Anhörung habe die Ungültigkeit der Verordnung zur Folge. Zu der vom Rat erlassenen Verordnung Nr. 3085/78 seien die Stellen, deren Beteiligung erforderlich und deren Anhörung Voraussetzung für den Erlaß der Verordnung in der schließlich beschlossenen Fassung und mit den sich daraus ergebenden möglichen Folgen gewesen sei, nicht gehört worden und hätten nicht gehört werden können.
Weiter berufe sich der Kläger als Anspruchsgrundlage auf die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem Parlament eingegangene feierliche Verpflichtung zugunsten der Beamten und somit auch zugunsten des Klägers, die tatsächlichen Werte der als Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen an die Beamten gehenden Zahlungen würden durch die Verordnungen von 1978 in keiner Weise beeinträchtigt. Eine solche Verpflichtung eröffne den Weg zu einer Leistungsklage oder einer Schadensersatzklage, ohne daß zuvor Anfechtungsklage erhoben werden müßte.
Schließlich ist der Kläger der Auffassung, die Verletzung der Fürsorgepflicht, des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Grundsatzes des Schutzes wohlerworbener Rechte und der eingegangenen Verpflichtung stelle eine den Beklagten vorwerfbare Pflichtverletzung und hinsichtlich des auf Italien anwendbaren Berichtigungskoeffizienten ein Unterlassen dar, das sie zum Schadensersatz verpflichte.
2. In seinem Antrag auf Vorabentscheidung über eine prozeßhindernde Einrede macht der Rat geltend, eine auf Artikel 91 Beamtenstatut gegründete Klage sei unzulässig, wenn die Bestimmungen der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut nicht eingehalten würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Einerseits habe der Kläger niemals eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 an den Rat gerichtet. Andererseits könne der Rat nicht als Anstellungsbehörde angesehen werden. Folglich könnten die Verordnungen Nrn. 3085 bis 3087/78 keine beschwerenden Maßnahmen darstellen, die auf dem durch Artikel 91 Beamtenstatut gebotenen Klageweg angegriffen werden könnten. Eine Anfechtungsklage könne sich ebensowenig auf Artikel 146 EAG-Vertrag stützen. Die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 seien auf alle Beamten der Gemeinschaft anwendbar, die Verordnung Nr. 3087/78 auf alle in Italien dienstlich verwendeten Beamten. Man könne also nicht behaupten, daß es sich um Entscheidungen handele, die an den Kläger ergangen seien, oder um Entscheidungen, die ihn unmittelbar und individuell beträfen, obwohl sie als Verordnungen ergangen seien. Jedenfalls aber wäre die Klage verspätet erhoben worden.
Der Rat sei der Ansicht, daß die Schadensersatzklage wegen außervertraglicher Haftung ebenfalls unzulässig sei, und erinnere daran, daß die vom Gerichtshof für den Schadensersatzprozeß zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten herausgestellten Grundsätze (Urteil vom 20. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt, Slg. 1975, 1171) ihn zu der Ansicht führten, daß die Schadensersatzklage aus denselben Gründen unzulässig sei, die schon bezüglich der Hypothese einer auf Artikel 91 Beamtenstatut gestützten Anfechtungsklage dargelegt worden seien.
Zum Antrag auf Unanwendbarerklärung ist der Rat der Auffassung, daß die Einrede der Rechtswidrigkeit nach Artikel 156 EAG-Vertrag (Artikel 184 EWG-Vertrag) eine Möglichkeit, den Rat gerichtlich zu verfolgen, nicht allein schon deshalb eröffne, weil dieser die Verordnung erlassen habe, deren Rechtmäßigkeit bestritten werde. Tatsache sei, daß die Unanwendbarerklärung aufgrund einer Einrede der Rechtswidrigkeit lediglich ein inzidenter Rechtsbehelf sei und begrenzte Wirkung habe. Der Gerichtshof habe bereits festgestellt, daß die Nichtigerklärung einer individuellen Entscheidung aufgrund der Rechtswidrigkeit allgemeiner Entscheidungen, auf welche die individuelle Entscheidung gegründet sei, sich auf diese nur insoweit erstrecke, als sie in der aufgehobenen individuellen Entscheidung ihren Niederschlag gefunden hätten. So habe der Gerichtshof auf beamtenrechtlichem Gebiet individuelle Entscheidungen nach Artikel 184 aufgehoben, ohne aber die Bestimmungen des Statuts für nichtig zu erklären, die die rechtliche Grundlage jener Entscheidungen dargestellt hätten (Urteile vom 7. Juni 1972 in den Rechtssachen 20/71 und 32/71, Sabbatini und Bauduin, Slg. 1972, 345, 363).
3. In seinen Erklärungen zum Antrag des Rates macht der Kläger geltend, die Klage gegen den Rat sei keine Anfechtungs-, sondern nur eine Schadensersatzklage. Zweifelhaft könne sein, ob der Kläger den Weg der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut gegen den Rat gehen könne; diese Bestimmungen könnten auch nicht als leges speciales die Anwendung der Artikel 151 und 188 Absatz 2 EAG-Vertrag ausschalten. Der Kläger könne also seine Schadensersatzansprüche auf diese Bestimmungen stützen, hierfür brauche er die Voraussetzungen des Artikels 91 Beamtenstatut nicht zu erfüllen.
Gehe man aber davon aus, daß der Kläger jedenfalls die Voraussetzungen von Artikel 91 Absatz 2 Beamtenstatut erfüllt haben müsse, so müsse ihre Erfüllung für den Kläger bejaht werden, da er eine Beschwerde gegen die vom Rat erlassenen Verordnungen bei der Anstellungsbehörde eingelegt habe. Mehr könne von einem Kläger, der im Beschwerdeverfahren ohne Anwalt handele, nicht verlangt werden. Ein solcher Kläger müsse davon ausgehen dürfen, daß er rechtmäßig handele, wenn er auf den Wortlaut des Beamtenstatuts vertraue (Rechtssache 50/74, Asmussen, Slg. 1975, 1003). Die Amtshaftungsklage gegen den Rat auszuschließen, hieße, den Rechtsschutz eines Beamten hinsichtlich Schadensersatz für viele Fälle völlig zu beseitigen.
Der Kläger habe die Unanwendbarkeit der Verordnungen nur inzidenter geltend gemacht. Insoweit seien die Ausführungen des Rates zum Antrag auf Unanwendbarerklärung gegenstandslos.
4. In ihrer Klagebeantwortung erhebt die Kommission keinen Einwand gegen die Zulässigkeit des in der Klageschrift unter Nr. I 1 gestellten Antrags, soweit die von ihr erstellte Vergütungsmitteilung mit der Behauptung angegriffen werde, die darin widergespiegelte Gehaltsabrechnung nach Maßgabe der Ratsverordnungen sei rechtlich fehlerhaft. Auch die mit dem Streit um die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme in Zusammenhang stehenden Anträge Nr. I 5 bis 8, II, III erwecken unter dem Gesichtspunkt der nach Artikel 91 Beamtenstatut für Personalstreitsachen maßgeblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen keine Bedenken, soweit sie sich auf die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit im derart eingegrenzten Umfang bezögen.
Im übrigen sei der Antrag nach I 1 nach Auffassung der Kommission unzulässig. Die Behauptung, der Vergütungsmitteilung sei die Verordnung Nr. 3087/78 zugrunde gelegt worden, sei unzutreffend. Für die Gehaltsabrechnung seien allein die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 maßgeblich gewesen.
In der Klageschrift werde unter anderem vorgetragen, der Kläger werde dadurch in seinen Rechten verletzt, daß der Berichtigungskoeffizient, der der Abrechnung der Dienstbezüge von April 1979 zugrunde gelegt worden sei, fehlerhaft sei, weil er die tatsächlichen Unterschiede im Preisniveau zwischen Brüssel und Varese nicht hinreichend berücksichtige. Dieses Vorbringen setze notwendigerweise die Behauptung voraus, die Abrechnungen für Januar bis März 1979 auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3084/78 — einschließlich der im Januar 1979 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1978 gewährten Nachzahlungen — seien ebenfalls fehlerhaft. Diese Abrechnungen seien aber in der Klageschrift überhaupt nicht angegriffen worden. Auch habe die gegen die Abrechnung vom Januar 1979 gerichtete Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut nur die aufgrund der Verordnung Nr. 3087/78 für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1978 gewährten Nachzahlungen zum Gegenstand, und zwar insoweit, als diese ab 1. Januar 1976 fällig seien. Wegen Ablaufs der für die Beschwerde- und Klagemöglichkeiten nach Maßgabe des Beamtenstatuts geltenden Fristen seien die Abrechnungen, die April 1979 vorausgingen, unanfechtbar geworden. Dies führe nach Auffassung der Kommission zur Unzulässigkeit der aus Anlaß der Abrechnung von April 1979 gegen die Höhe des Berichtigungskoeffizienten gerichteten Angriffsmittel.
Die Maßnahme, welche den Kläger im Hinblick auf die angebliche Fehlerhaftigkeit des, für Italien in den Verordnungen Nrn. 3084 und 3087/78 festgesetzten Berichtigungskoeffizienten im Sinne der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut beschwere, sei die auf der Grundlage dieser Verordnungen durchgeführte Gehaltsabrechnung für Januar 1979. Gegen diese Abrechnung habe der Kläger nicht die ihm in den genannten Statutsbestimmungen gegebenen Klagemöglichkeiten genutzt. Die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3084/78 durchgeführten Abrechnungen für Februar und März sowie die angegriffene Abrechnung vom April 1979 auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3086/78 enthielten keine neue Beschwerde und könnten keine neue Klagemöglichkeit eröffnen.
Soweit darüber hinaus eine rückwirkende Anhebung des Berichtigungskoeffizienten bis Januar 1976 geltend gemacht werde, stehe diesem Vorbringen die Unanfechtbarkeit der seit Januar 1976 auf der Grundlage der jeweils geltenden Berichtigungskoeffizienten vorgenommenen Gehaltsberechnungen entgegen. Dies gälte selbst dann, wenn die Klage gegen die Gehaltsmitteilung vom Januar 1979 gerichtet wäre. Die rückwirkende Anhebung des Berichtigungskoeffizienten bis zum 1. Januar 1978 sei kein hinreichender Anlaß, die unanfechtbar gewordenen Gehaltsmitteilungen vom Januar 1976 bis Dezember 1977 anzugreifen.
Die unter I 2 bis I 4 der Klageschrift erhobenen Feststellungsanträge und der carauf bezügliche Teil des Antrages I 9 sowie der entsprechende Leistungsantrag unter II der Klageschrift stünden mit dem von der Beklagten für unzulässig erachteten Anfechtungsantrag in engem Zusammenhang. Diese Anträge fielen zwar in die Kategorie der Anträge in vermögensrechtlichen Streitsachen, für die der Gerichtshof nach Artikel 91 Absatz 1 Beamtenstatut die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung habe. Der erste Satz von Artikel 91 Absatz 1 Beamtenstatut begrenze jedoch den zweiten Satz und verleihe die angeführte Befugnis nur im Rahmen eines Rechtsstreits in Sinne des ersten Satzes. Fehle es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für diesen Rechtsstreit — wie vorliegend der Fall —, entfalle auch die dem Gerichtshof nach Artikel 91 Absatz 1 Satz 2 gegebene Befugnis.
Der Antrag unter III 1 der Klageschrift sei in dem Umfang, in dem der Antrag unter I 1 unzulässig sei, ebenfalls unzulässig. Eine Partei, die Schadensersatzansprüche geltend machen wolle, könne auf diesem Weg nicht die Unzulässigkeit einer gegen dieselbe rechtswidrige Maßnahme gerichteten und auf die gleichen finanziellen Folgen abzielenden Klage umgehen.
5. In seiner Erwiderung macht der Kläger geltend, er habe in seiner Klageschrift auch die Gehaltsmitteilung für Januar angegriffen. Dies ergebe sich aus der Klageberichtigung, die zulässig sei, weil sie rechtzeitig erfolgt sei und nur deklaratorisch klarstelle, was sich aus dem Inhalt der Klage ohnehin ergebe. Für den Fall, daß diese Klageberichtigung nicht akzeptiert werde, mache der Kläger geltend, daß eine rückwirkende Verbesserung des Berichtigungskoeffizienten auch noch mit Klage gegen die Aprilmitteilung verlangt werden könne. Die nachträgliche Verbesserung des Berichtigungskoeffizienten sei dem Rat auf Antrag der Kommission möglich, und zwar besonders nach einer inzidenter getroffenen Feststellung des Gerichtshofes. Zurückliegende Gehaltsmitteilungen könnten dem nicht als rechtskräftig ablehnende Entscheidungen entgegenstehen. Mindestens einmal müsse der Kläger die Möglichkeit haben, eine ihm günstige Entscheidung für die Vergangenheit zu beantragen und im Klageweg zu verfolgen.
Die Rechtsprechung zu den bestätigenden Verwaltungsakten und Maßnahmen stehe der Zulässigkeit der Klageanträge nicht entgegen. Ebenso wie das Beamtenstatut biete sie Ansätze für eine Entscheidung, welche den Gehaltsmitteilungen an den Kläger entweder jeden Maßnahmecharakter abspreche oder die Mitteilungen jedenfalls nicht für vorausgehende oder spätere Zeiträume und nicht als ablehnende Entscheidungen gelten lasse. Also komme als ablehnende Entscheidung, die Klagefristen in Lauf setze, erst die Beschwerdeentscheidung der Kommission in Betracht. Diese sei rechtzeitig angegriffen worden.
Überdies seien bei rückständigen Gehaltsanteilen jedenfalls auch unmittelbar Zahlungsklagen zulässig, die sich nicht gegen eine ablehnende Verwaltungsmaßnahme richteten. Diese könnten nicht durch eine Gehaltsmitteilung ausgeschlossen sein.
Zu den Feststellungs- und Leistungsanträgen der Kläger behaupte die Kommission selbst keine generelle Unzulässigkeit. Vielmehr erkläre sie diese mit der Begründung für unzulässig, daß die Anträge im Zusammenhang mit den Anfechtungsanträgen stünden und aus diesem Grunde wie diese unzulässig seien. Da letztere nicht unzulässig seien, sei die Begründung der Kommission hinfällig.
Zur Schadensersatzklage berufe sich die Kommission wiederum nur auf die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage. Da letztere zulässig sei, könne dieser Einwand der Kommission keinen Erfolg haben. Im übrigen bitte der Kläger den Gerichtshof um Prüfung, ob nach seinem Urteil in der Rechtssache 9/75 (bereits zitiert) die allgemeine Amtshaftungsklage gemäß Artikel 151 und 188 Absatz 2 EAG-Vertrag neben Klagen aus Artikel 152 EAG-Vertrag und auch Artikel 91 Beamtenstatut möglich sei und ob sie auch ohne Wahrung der in Artikel 91 Beamtenstatut festgelegten Voraussetzungen erhoben werde könne. Ergänzend weise der Kläger — auch im Hinblick auf die Einwendungen des Rates — zur Zulässigkeit der Amtshaftungsklage darauf hin, daß der Gerichtshof die ursprüngliche Rechtsprechung (Rechtssache 25/62, Plaumann, Slg. 1963, 217), wonach Amtshaftung wegen rechtswidriger Maßnahmen nur nach Aufhebung dieser Maßnahmen geltend gemacht werden könne, aufgegeben habe. Er habe dann in der Rechtssache 59/65 (Schrekkenberg, Slg. 1966, 827) ausgesprochen, daß der Kläger mit der Amtshaftungsklage nicht die Unzulässigkeit einer gegen dieselbe rechtswidrige Maßnahme gerichteten und auf die gleichen finanziellen Folgen abzielenden Klage umgehen könne. Daraus folge, daß mit der Amtshaftungsklage nicht geltend gemacht werden könne, was mit einer Nichtigkeitsklage zu erreichen sei. Indessen habe der Gerichtshof auch an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten und erklärt, daß die Schadensersatzklage einen selbständigen Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten darstelle und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden sei, die ihrem besonderen Zweck angepaßt seien. Amtshaftungsklagen hätten nicht die Beseitigung bestimmter Maßnahmen, sondern nur Schadensersatz zum Ziel. Dies wirke sich namentlich aus, wo eine Maßnahme mehrere Personen treffe und nur einer von ihnen Schaden bringe. Diese könne ihren Schaden ausgleichen lassen, auch wenn eine Anfechtungsklage ihr ähnliche Erfolge verspräche. Aber die Maßnahme bliebe im übrigen wirksam. Dies bedeute, daß die Schadensersatzklage in ihrer Zulässigkeit nicht vom Vorhandensein anderer Klagemöglichkeiten oder davon beeinträchtigt werde, daß sich der geltend gemachte Anspruch mit dem decke, was mit einer anderen Klage erreichbar wäre.
6. In ihrer Gegenerwiderung nimmt die Kommission ihre Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klageberichtigung zurück.
Sie bleibt jedoch bei ihrer Auffassung, die gegen die Unzulänglichkeit des Berichtigungskoeffizienten für Italien gerichteten Angriffsmittel seien unzulässig, soweit sie nicht lediglich die Abwendung der dem Kläger bei der Umstellung des Überweisungssystems nach Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut entstandenen Nachteile zum Gegenstand hätten.
Die Kommission bleibt trotz der Ausführungen in der Klageerwiderung bei ihrer Auffassung, die Abrechnung der Dienstbezüge vom April 1979 habe in diesem Punkt die vorangehenden Abrechnungen nur bestätigt und enthalte insoweit keine die Fristen der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut in Lauf setzende Beschwer. Die Rechtsprechung, daß bei einer Reform des Besoldungssystems die erste monatliche Abrechnung der Dienstbezüge die Klagefristen in Lauf setze, wenn die ergangene Entscheidung aus der hierüber ausgestellten Mitteilung ohne weiteres ersichtlich sei, entspreche den für eine reibungslose Tätigkeit einer internationalen Behörde mit Beamten an über 80 Dienstorten unerläßlichen Forderungen nach Rechtssicherheit, die mit dem Rechtsschutzbedürfnis der Beamten deshalb nicht kollidiere, weil alle Beamten über derartige Besoldungsreformen umfassend unterrichtet würden. Machten sie daraufhin von der ihnen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeit des Beschwerdeverfahrens keinen Gebrauch, könnten sie sich nicht auf den daraus herrührenden Verlust ihres Klagerechts nach Artikel 91 Beamtenstatut berufen. Dies habe um so mehr zu gelten, wenn — wie im vorliegenden Fall — eine Beschwerde eingelegt und das darin geltend gemachte Begehren unmißverständlich eingegrenzt worden sei und später nicht mit dem Klagebegehren übereinstimme. Die in der Klage geltend gemachte allgemeine Unzulänglichkeit des Berichtigungskoeffizienten sei nicht Gegenstand der Beschwerde vom 21. Juni 1979 gegen die Abrechnung der Dienstbezüge für April 1979 gewesen. Diese Beschwerde richte sich nur gegen die Kürzung des in Lire verfügbaren Teils der Dienstbezüge, der aus der Reform des Überweisungssystems in Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut herrühre. Es fehle damit an der Sachurteilsvoraussetzung des ordnungsgemäßen Vorverfahrens nach Artikel 90 Beamtenstatut.
Zur Rückwirkung der Anhebung des Berichtigungskoeffizienten macht die Kommission geltend, das Recht auf Anwendung eines nach den klägerischen Vorstellungen berechneten Berichtigungskoeffizienten wäre nicht erstmals mit Verabschiedung und Anwendung der Verordnung Nr. 3087/78 verletzt worden. Es wäre jedesmal verletzt worden, wenn zwischen Januar 1976 und Dezember 1977 Abrechnungen der Dienstbezüge erstellt und den Klägern mitgeteilt worden seien. Gegen diese Abrechnungen zwischen 1976 und 1977 habe der Kläger jedoch nie Beschwerde eingelegt und erst recht nicht Klage erhoben. Hätte der Kläger Rechtsmittel ergriffen und damals eine gerichtliche Anerkennung seiner jetzt geltend gemachten Rechte erreicht, hätte dies keine Wirkung auf die der angegriffenen Abrechnung vorangegangenen Abrechnungen gehabt. Die Gemeinschaftsorgane hätten in Ausübung der ihnen zugewiesenen gesetzgeberischen Kompetenzen eine Reform des Besoldungssystems nicht etwa deshalb durchgeführt, weil das bisherige System rechtswidrig, sondern weil es verbesserungsfähig gewesen sei. Die Durchführung einer solchen Rechtsreform sei kein hinreichender Anlaß, die durch unanfechtbare Entscheidungen abgeschlossenen Sachverhalte erstmals zur gerichtlichen Prüfung zu stellen. Dies habe nach Auffassung der Kommission auch dann zu gelten, wenn eine Rechtsreform wie im vorliegenden Fall eine zeitlich beschränkte Rückwirkung habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb vergangene Sachverhalte, die von einer zeitlich beschränkten Rückwirkung nicht erfaßt würden, anders behandelt werden sollten als vergangene Sachverhalte, die von einer nur für die Zukunft geltenden Rechtsreform nicht erfaßt würden.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. und 20. Februar 1981 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Mai 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Anton Birke, Beamter der Kommission bei der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra, Italien, hat mit Klageschrift, die am 11. Oktober 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 Beamtenstatut eine gegen den Rat und die Kommission gerichtete Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen seine Dienstbezüge für die Monate Januar und April 1979 festgesetzt worden sind, und der Entscheidungen über die Zurückweisung seiner Beschwerden erhoben.
2 Die Artikel 63 und 64 Beamtenstatut bestimmten in ihrer bis Ende des Jahres 1978 geltenden Fassung: Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben. Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf belgische Franken lauten, wird ... ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt ... Am 1. Januar 1962 beträgt der Berichtigungskoeffizient für die Dienstbezüge der an den vorläufigen Sitzen der Gemeinschaft tätigen Beamten 100 v. H.
3 Nach Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut kann der Beamte einen Teil seiner Bezüge regelmäßig oder ausnahmsweise in ein anderes Land als dasjenige überweisen lassen, in dem er seine Tätigkeit ausübt. Absatz 4 dieses Artikels bestimmte in seiner bis zum 31. März 1979 geltenden Fassung, daß diese Überweisungen von dem Organ, dem der betreffende Beamte untersteht, zu dem am Tage der Überweisung geltenden amtlichen Wechselkurs ausgeführt werden. Als amtlicher Wechselkurs im Sinne dieser Vorschrift wurde die jeweils letzte vom IWF angenommene Parität angesehen; diese war seit dem 1. November 1969 unverändert geblieben (z. B. 13,66 BFR pro 1 DM).
4 Der Rat erließ am 21. Dezember 1978 die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3085/78 (ABl. L 369, S. 6). Gemäß Artikel 1 dieser Verordnung erhält Artikel 63 Beamtenstatut folgende Fassung:
Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.
Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1978 angewandt worden sind.
Dieser Zeitpunkt wird anläßlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 geändert; der Rat beschließt dabei auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des EWG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des Euratom-Vertrags vorgesehenen qualifizierten Mehrheit.
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 64 und 65 werden die gemäß diesen Artikeln festgesetzten Berichtigungskoeffizienten im Fall einer Änderung des genannten Zeitpunkts vom Rat angepaßt; hierbei berichtigt der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 3 die Auswirkungen der Veränderung des belgischen Franken im Verhältnis zu den Wechselkursen im Sinne des Absatzes 2.
5 Artikel 2 der Verordnung lautet:
Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut erhält folgende Fassung:
Artikel 17
(1) Die einem Beamten zustehenden Bezüge werden an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.
(2) Nach Maßgabe einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung kann der Beamte
a) einen Teil seiner Bezüge, der den Betrag der von ihm bezogenen Auslandszulage oder Expatriierungszulage nicht übersteigt, durch das Organ, dem er untersteht, regelmäßig überweisen lassen, und zwar:
entweder in der Währung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, oder
in der Währung des Mitgliedstaats, in dem sich sein Wohnsitz befindet oder sich ein unterhaltsberechtigtes Mitglied seiner Familie ständig aufhält, oder
in der Währung des Landes seiner vorherigen dienstlichen Verwendung oder des Landes, in dem das Organ, dem er angehört, seinen Sitz hat, sofern es sich um einen Beamten handelt, der außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaften dienstlich verwendet wird;
b) regelmäßige Überweisungen, die den zu Beginn von Buchstabe a genannten Höchstbetrag übersteigen, vornehmen lassen, sofern sie zur Deckung der Kosten bestimmt sind, die sich für den Beamten insbesondere aus regelmäßigen und nachgewiesenen Verpflichtungen außerhalb des Landes ergeben, in dem er seine Tätigkeit ausübt;
c) unabhängig von den genannten regelmäßigen Überweisungen ausnahmsweise für ordnungsgemäß begründete Fälle die Genehmigung erhalten, Beträge überweisen zu lassen, über die er in den unter Buchstabe a genannten Währungen verfügen möchte.
(3) Die Überweisungen nach Absatz 2 erfolgen auf der Grundlage der in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannten Wechselkurse; auf die überwiesenen Beträge wird der Koeffizient angewandt, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird, und dem Berichtigungskoeffizienten für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten ergibt.
6 Gemäß ihrem Artikel 4 tritt die Verordnung am 1. Januar 1979 in Kraft und gilt mit Wirkung vom 1. April 1979.
7 Am 21. Dezember 1978 erließ der Rat auch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3086/78 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten. In Artikel 1 der Verordnung wird unter anderem der für die Dienstbezüge geltende Berichtigungskoeffizient für Italien auf 74,3 und für die Bundesrepublik Deutschland auf 98,7 festgesetzt.
8 Der Kläger ließ gemäß Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut durch die Kommission regelmäßig bestimmte Geldbeträge in die Bundesrepublik Deutschland überweisen. In Lire betrug der Gegenwert dieser regelmäßig überwiesenen Beträge im März 1979 652840 LIT.
9 Die Anwendung der vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen führte dazu, daß der Kläger vom 1. April 1979 an für diese Überweisungen 1120595 LIT aufwenden mußte, wodurch sich der nach Durchführung der Überweisungen verbleibende Betrag seiner Dienstbezüge verringerte.
10 Seit 1975 führten die bei der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra tätigen Beamten gegenüber der Kommission darüber Klage, daß die Lebenshaltungskosten in Italien spürbar gestiegen seien; sie verlangten demgemäß eine Änderung des für Italien geltenden Berichtigungskoeffizienten. Sie machten insbesondere geltend, daß die Lebenshaltungskosten in Varese höher seien als in Rom, und forderten beharrlich, daß dieser Differenz bei der Festsetzung des auf ihre Dienstbezüge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten Rechnung getragen werde.
11 In den Jahren 1976, 1977 und 1978 kam es zu technischen Konzertierungsgesprächen zwischen den Personalvertretern und den Vertretern der Kommission und des Rates; dabei wurde jedoch weder Einvernehmen über die Höhe des festzusetzenden Berichtigungskoeffizienten noch über den Zeitpunkt seiner Rückwirkung erzielt. Inzwischen hatte der Rat den Berichtigungskoeffizienten mit mehreren aufeinanderfolgenden Verordnungen für Italien und Belgien wie folgt festgesetzt: 176,6 für Italien gegenüber 157,8 für Belgien mit Wirkung vom 1. Januar 1976, 189,3 für Italien gegenüber 157,8 für Belgien mit Wirkung vom 1. Juli 1976, 120 für Italien gegenüber 100 für Belgien mit Wirkung vom 1. Januar 1977, 132,1 für Italien gegenüber 104,5 für Belgien mit Wirkung vom 1. Januar 1977 und 130,2 für Italien gegenüber 100 für Belgien mit Wirkung vom 1. Juli 1977. Diese Verordnungen waren in ihrer Mehrzahl mit einer Rückwirkung von ungefähr sechs Monaten erlassen worden.
12 Am 26. Juni 1978 erließ der Rat die Verordnung Nr. 1461/78 (ABl. L 176, S. 1), mit der der Berichtigungskoeffizient für Italien auf 137,6 gegenüber 102,3 für Belgien festgesetzt wurde. In den Begründungserwägungen dieser Verordnung heißt es: Ein Beschluß über den Vorschlag der Kommission zur Berichtigung der Berichtigungskoeffizienten für drei Länder der dienstlichen Verwendung wird erst aufgrund einer Studie gefaßt, mit deren Durchführung die Kommission beauftragt ist.
13 Im Anschluß an eine neue Untersuchung durch das Statistische Amt der Gemeinschaften und Gespräche zwischen Kommission und Rat schlug die Kommission dem Rat am 10. November 1978 vor, den Berichtigungskoeffizienten für Italien rückwirkend ab 1. Januar 1978 auf 146,4 gegenüber 102,3 für Belgien festzusetzen. Diesem Vorschlag folgte der Rat mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 3087/78 vom 21. Dezember 1978 (ABl. L 369, S. 10). Am selben Tag erließ der Rat die Verordnung Nr. 3084/78 (ABl. L 369, S. 1), mit der der Berichtigungskoeffizient mit Wirkung vom 1. Juli 1978 für Italien auf 146,8 gegenüber 100 für Belgien festgesetzt wurde.
14 Das Personal wandte sich gegen die Verordnung Nr. 3087/78, da mit ihr der Berichtigungskoeffizient auf einem Niveau festgesetzt werde, das den Lebenshaltungskosten in Varese nicht Rechnung trage, und da sie die Rückwirkung dieses Koeffizienten lediglich ab 1. Januar 1978 anordne.
15 Im Januar 1979 nahm die Kommission die Nachzahlung der sich aus den Verordnungen Nrn. 3087/78 und 3084/78 ergebenden Gehaltsrückstände vor.
16 Der Kläger reichte am 26. März 1979 bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut gegen die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 ein. Am selben Tag richtete er an die Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Beamtenstatut einen Antrag auf unverzüglichen Erlaß der gebotenen Maßnahmen durch die Kommission, um die in den Jahren 1976 und 1977 eingetretenen Kaufkraftverluste auszugleichen. Dieser Antrag betraf die Verordnung Nr. 3087/78.
17 Mit Schreiben vom 4. April 1979 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut Beschwerde hinsichtlich der sich aus der Verordnung Nr. 3087/78 ergebenden Rückwirkung des Berichtigungskoeffizienten für Italien ein. Am 13. Juni 1979 legte der Kläger Beschwerde gegen die seiner Vergütungsmitteilung für den Monat April zu entnehmenden Anwendung der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 ein.
18 Die Kommission wies diese Beschwerden mit Schreiben vom 12. Juli und 28. September 1979 zurück.
19 Daraufhin hat der Kläger die vorliegende, gegen den Rat und die Kommission gerichtete Klage erhoben. Er beantragt im wesentlichen
(1) Aufhebung der Vergütungsmitteilungen für die Monate Januar und April 1979 sowie der Beschwerdeentscheidungen insoweit, als diese Vergütungsmitteilungen Gehaltsabrechnungen nach Maßgabe der Verordnungen Nrn. 3085/78, 3086/78 und 3087/78 des Rates enthalten;
(2) für Recht zu erkennen, daß der Kläger Anspruch auf eine Vergütung hat, die auch die Auslandskaufkraft der italienischen Lira sowie deren Kaufkraft in Varese, hilfsweise in der Provinz Varese, weiter hilfsweise in Rom, seit dem Einsatz des Klägers in Ispra, frühestens aber seit Januar 1976 berücksichtigt;
(3) zu erkennen, daß dem Kläger seit einschließlich April 1979 ein Vergütungsanspruch zusteht, der mindestens dem entspricht, was der Kläger bis einschließlich März 1979 in italienischer Lira ausbezahlt erhielt, und zwar nach Ausführung der gleichen Überweisungen gemäß Artikel 17 Anhang VII zum Statut wie bis März 1979, jedoch erhöht um den Prozentsatz der ab April 1979 gemäß Artikel 65 Absatz 1 Beamtenstatut vorgenommenen Gehaltsanpassungen;
(4) die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 für unanwendbar auf die regelmäßigen Überweisungen des Klägers zu erklären;
(5) die Beklagten zum Ersatz des Vermögensschadens des Klägers nebst Zinsen zu verurteilen, der sich aus der Anwendung der strittigen Verordnungen ergibt.
20 Der Rat hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 1980 die Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben. Nach Ansicht des Rates lassen sich in der Klage folgende drei Klagetypen unterscheiden: 1. eine Anfechtungsklage gegen die Verordnungen Nrn. 3085/78, 3086/78 und 3087/78, 2. eine Schadensersatzklage wegen außervertraglicher Haftung und 3. ein Antrag auf Unanwendbarerklärung.
21 Hinsichtlich der Anfechtungsklage hält der Rat zwei Annahmen für möglich, nämlich a) eine auf Artikel 91 Beamtenstatut gestützte Klage und b) eine auf Artikel 146 EAG-Vertrag (Artikel 173 EWG-Vertrag) gestützte Klage. Unter Zugrundelegung der ersten Annahme sei die Klage nur zulässig, wenn die Bestimmungen der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut eingehalten seien; dies sei vorliegend nicht der Fall. Einerseits habe der Kläger niemals eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut an den Rat gerichtet. Andererseits könne der Rat nicht als Anstellungsbehörde gegenüber dem Kläger angesehen werden. Artikel 91 Beamtenstatut erlaube es nur, gegen beschwerende Maßnahmen zu klagen, und solche könnten nur von der Anstellungsbehörde ausgehen.
22 Eine Anfechtungsklage könne sich ebensowenig auf Artikel 146 EAG-Vertrag stützen. Die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 seien auf alle Beamten der Gemeinschaften anwendbar, die Verordnung Nr. 3087/78 auf alle in Italien dienstlich verwendeten Beamten. Man könne also nicht behaupten, daß es sich um Entscheidungen handele, die an den Kläger ergangen seien, oder um Entscheidungen, die ihn unmittelbar und individuell beträfen, obwohl sie als Verordnungen ergangen seien. Außerdem sei die Klage nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Veröffentlichung der betreffenden Verordnungen erhoben worden, wie es Artikel 173 Absatz 3 vorsehe.
23 Die Schadensersatzklage sei ebenfalls unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes falle eine solche Klage, wenn sie im Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und dem Organ wurzele, insbesondere hinsichtlich ihrer Zulässigkeit nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag.
24 Der Antrag auf Unanwendbarkeit der Verordnungen scheine auf Artikel 156 EAG-Vertrag (Artikel 184 EWG-Vertrag) gestützt zu sein. Dieser Artikel erlaube es jeder Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer Verordnung ankomme, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag genannten Gründen geltend zu machen. Wie sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe, sei die Unanwendbarerklärung nach Artikel 184 EWG-Vertrag ein inzidenter Rechtsbehelf und habe begrenzte Wirkung. Die bloße Möglichkeit einer Unanwendbarerklärung eröffne nicht schon deshalb einen Klageweg gegen den Rat, weil dieser den Rechtsakt erlassen habe, dessen Rechtmäßigkeit bestritten werde.
25 Der Kläger macht gegenüber dieser Einrede geltend, die Klage gegen den Rat sei keine Anfechtungs-, sondern nur eine Schadensersatzklage. Wenn die Artikel 90 und 91 Beamtenstatut auf die zwischen dem Kläger und dem Rat bestehenden Beziehungen nicht anwendbar seien, könnten sie auch nicht als leges speciales die Anwendung der Artikel 151 und 188 Absatz 2 EAG-Vertrag ausschalten. Der Kläger vertritt demnach die Ansicht, er könne seine Schadensersatzansprüche auf diese Bestimmungen stützen.
26 Gehe man davon aus, daß die Voraussetzungen von Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut in jedem Fall erfüllt sein müßten, so müsse ihre Erfüllung durch den Kläger bejaht werden, da er eine Beschwerde gegen die vom Rat erlassenen Verordnungen bei der Anstellungsbehörde eingelegt habe. Der Rat widerspreche sich, wenn er die Artikel 90 und 91 Beamtenstatut für die Anfechtungsklage ausschließen, für die Schadensersatzklage jedoch angewandt sehen wolle. Der Kläger mache die Unanwendbarkeit der Verordnung nur inzidenter geltend.
27 Der vom Rat erhobenen Einrede ist stattzugeben. Eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 des Rates ist unzulässig, da diese Verordnungen allgemeine Geltung haben und nicht als Entscheidungen angesehen werden können, die, obwohl sie in der Form von Verordnungen ergangen sind, den Kläger unmittelbar und individuell betreffen. Selbst wenn eine solche Klage gegen den Rat in dieser Hinsicht zulässig wäre, wäre sie im übrigen dennoch als verspätet unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des Artikels 146 Absatz 3 EWG-Vertrag, der Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag entspricht, erhoben worden ist.
28 Mit seinem Schadensersatzbegehren versucht der Kläger, gerade das Ergebnis herbeizuführen, das er durch die Nichtigerklärung dieser Verordnungen erreichen würde. Der Gerichtshof hat mehrfach, unter anderem im Urteil vom 15. Dezember 1966 in der Rechtssache 59/65 (Schreckenberg, Slg. 1966, 815), festgestellt, daß eine Partei, die Schadensersatzansprüche geltend machen will, zwar durch keine Vorschrift gezwungen wird, die Aufhebung der rechtswidrigen Maßnahme zu betreiben, die den Schaden verursacht hat, daß sie auf diesem Wege jedoch nicht die Unzulässigkeit einer gegen dieselbe rechtswidrige Maßnahme gerichteten und auf die gleichen finanziellen Folgen abzielenden Klage umgehen kann. Die Schadensersatzklage ist mithin unzulässig.
29 Unter diesen Umständen ist die Klage, soweit sie gegen den Rat gerichtet ist, als unzulässig abzuweisen.
30 Die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung die Unzulässigkeit der Klage nur hinsichtlich bestimmter Anträge des Klägers geltend gemacht. Der Gerichtshof (Erste Kammer) beschließt, über die Zulässigkeit der Klage, soweit diese gegen die Kommission gerichtet ist, erst zu entscheiden, wenn die Parteien sich zur Begründetheit geäußert und die hierauf bezüglichen Unterlagen vorgelegt haben.
Kosten
31 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
32 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird, soweit sie gegen den Rat gerichtet ist, als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger und der Rat tragen ihre eigenen Kosten.