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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.11.1981 – C-72/80

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:267

In der Rechtssache 72/80

Marco Airola, wohnhaft in Angera (Varese), Italien, Beamter der Kommission der EG bei der GFS Ispra, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Cesare Ribolzi, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 a, rue des Glacis,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied des Juristischen Dienstes Oreste Montako als Bevollmächtigten mit Zustellungsanschrift in Luxemburg, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung und Forderung

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Nach der vor Inkrafttreten des Beamtenstatuts am 1. Januar 1962 geltenden Regelung hatten die Bediensteten, die nachweisen konnten, daß ihr Dienstort mehr als 70 km (25 km nach dem EGKS-Statut von 1956) von ihrem Herkunftsort entfernt war, Anspruch auf eine Trennungszulage in Höhe von 20 % ihres Grundgehalts. Auf die Staatsangehörigkeit des Bediensteten kam es hierbei nicht an.

Mit dem am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Beamtenstatut wurde diese Zulage durch die Auslandszulage ersetzt; diese Zulage wird gewährt, wenn der Beamte seine Tätigkeit in einem Staat ausübt, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt. Als Übergangsvorschrift sah Artikel 106 folgendes vor:

Ein Beamter, dem vor Anwendung des Statuts eine Trennungszulage zugestanden hat und der die Voraussetzungen des Anhangs VII Artikel 4 für die Gewährung der Auslandszulage nicht erfüllt, erhält den Betrag, den er nach der vor Inkrafttreten des Statuts geltenden Besoldungsregelung als Trennungszulage erhalten hätte. Dieser Betrag darf künftig aus keinem Anlaß geändert werden, es sei denn, daß sich bei dem Beamten die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage ergeben.

Es ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 106 von Mai 1974 an und rückwirkend zum 1. Februar 1973 auf Beamte angewandt wurde, die von der früheren EAG-Kommission zwischen dem 19. Juni 1960 und dem 31. Dezember 1961 eingestellt worden waren und die zu keiner Zeit die Trennungszulage erhalten hatten. Mit Schreiben vom 14. März 1974 erhielten diejenigen dieser Beamten, die bei der GFS-Ispra beschäftigt waren, ein Rundschreiben, in dem der Betrag dieser Zulage in belgischen Franken auf der Grundlage des ebenfalls in belgischen Franken ausgedrückten, in ihrem Einstellungsschreiben angegebenen Grundgehalts ausgedrückt war.

Diese Zulage wurde den Anspruchsberechtigten auf der Grundlage eines Wechselkurses von 1 BFR = 12,50 Lire weitergezahlt. Der Kläger trägt vor, in einer Verwaltungsbestimmung vom 15. Februar 1976, die dem Personal nie zur Kenntnis gebracht worden sei, sei vorgesehen gewesen, daß diese Zulage auf der Grundlage aktualisierter, das heißt vierteljährlich überprüfter Wechselkurse gezahlt werden solle. Was die strittige Zulage angehe, sei diese Bestimmung jedoch toter Buchstabe geblieben.

Ein neues System von Wechselkursen wurde eingeführt mit der am 1. April 1979 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 3085/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Änderung — insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Währungsparitäten — der Verordnung Nr. 259/68 zur Festlegung des Status der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie Verordnung Nr. 2530/72 und der Verordnung Nr. 1543/73 betreffend bestimmte Sondermaßnahmen (ABl. L 369, S. 6) und mit der Verordnung Nr. 3086/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts verwendeten Währungsparitäten (ABl. L 369, S. 8). Beim Empfang ihrer Gehaltsabrechnung für April 1979 stellten die Betroffenen sonach fest, daß der in belgischen Franken ausgedrückte Betrag stark gesunken war, während der in Lire gezahlte Betrag unverändert geblieben war.

Innerhalb der Beschwerdefristen nach Artikel 90 Beamtenstatut wurden bei der Kommission Beschwerden gegen die tatsächliche Senkung der den Betroffenen gezahlten Zulage eingelegt. Die Kommission wies diese Beschwerden mit Schreiben vom 21. November 1979 zurück.

Die vorliegende Klage vom 3. März 1980 ist am 7. März 1980 gleichzeitig mit den Klagen der übrigen betroffenen Beamten (Rechtssachen 73 bis 94/80) in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

In der Folge ist beschlossen worden, die vorliegende Rechtssache als Musterprozeß zu betreiben.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. die Entscheidung vom 21. November 1979, mit der die Kommission die vom Kläger erhobene Beschwerde zurückgewiesen hat, aufzuheben, weil sie gegen Artikel 106 Beamtenstatut und die allgemeinen Grundsätze verstößt, die für die Anwendung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts gelten (Grundsätze der Nichtdiskriminierung, des Schutzes wohl erworbener Rechte und des Vertrauensschutzes) ;

2. die bei der Zahlung der Dienstbezüge für April 1979 erfolgte Senkung des in belgischen Franken ausgedrückten Grundbetrags der dem Kläger nach Artikel 106 Beamtenstatut zustehenden Zulage für rechtswidrig zu erklären;

3. in Wahrnehmung der dem Gerichtshof auf diesem Gebiet zustehenden Befugnis zum Erlaß einer Sachentscheidung festzustellen, daß der Kläger Anspruch darauf hat, daß der vorstehend genannte Betrag unverändert beibehalten wird und daß für die Umrechnung der aktualisierte Wechselkurs oder, hilfsweise, der sich aus den Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 ergebende Wechselkurs angewandt wird;

4. ferner zu erkennen, daß dem Kläger die rückständigen Beträge zustehen, die sich aus der Anwendung des in Ausführung der Verwaltungsbestimmungen vom 21. Januar 1976 aktualisierten Wechselkurses auf die betreffende Zulage zumindest seit dem 15. Februar 1976 ergeben;

5. der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Der Kläger macht als ersten Klagegrund die Verletzung von Artikel 106 Beamtenstatut geltend. Es stelle eine petitio principii dar, wenn die Kommission in ihrer Antwort auf die Beschwerde des Klägers ausführe, daß diesem eine Zulage zustehe, deren Betrag den Betrag nicht übersteigen darf, der als Trennungszulage für den Monat Dezember 1961 in Lire in Ispra gezahlt worden wäre, wenn die Zulage dort gewährt worden wäre, oder den der Kläger behalten hätte, wenn ihm die Zulage gezahlt worden wäre. Die erste Schlußfolgerung, die verworfen werden müsse, liege in der Bezugnahme auf den (Umrechnungs-) Betrag in Lire. Sowohl in der Zeit vor dem Erlaß des Beamtenstatuts als auch nach den Bestimmungen des Beamtenstatuts hätten jedoch die Dienstbezüge der Beamten auf belgische Franken gelautet. Der in Artikel 106 gemeinte Betrag sei somit der Betrag der auf belgische Franken lautenden Zulage; nur dieser Betrag müsse konstant bleiben. Die Verwendung des Wortes erhalten stehe dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Nur bei spitzfindiger Auslegung lasse sich die Ansicht vertreten, daß mit diesem Ausdruck allein die Valuta gemeint sei, in der die Zahlung erfolgt sei. Zweitens könne die Ansicht der Kommission nicht hingenommen werden, der Begriff der Unveränderbarkeit der Zulage beziehe sich ausschließlich auf den in Lire gezahlten Betrag. Zu Unrecht werde in der Antwort auf die Beschwerde davon ausgegangen, Geist und Buchstabe von Artikel 106 seien vollauf gewahrt, wenn der dem Kläger im Dezember 1961 gezahlte Lirebetrag mit dem im April 1979 aus demselben Rechtsgrund gezahlte Lirebetrag übereinstimme. Der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung, daß der Betrag der Zulage künftig nicht geändert werden dürfe, nur sagen wollen, daß dieser Betrag keinerlei prozentualen Bezug mehr zum Gehalt des Beamten (ein solcher Bezug habe zur Zeit der Trennungszulage bestanden) mehr aufweisen und in einen unveränderbaren Betrag umgewandelt werden solle, wie auch immer sich die Laufbahn oder die Gehaltserhöhungen für den Beamten in der Zukunft entwickeln würden.

Widerlegt sei auch die Behauptung der Kommission, die in der Verordnung Nr. 3085/78 vorgesehene Wechselkursregelung könne auf die in Rede stehende Zulage keine Anwendung finden. In Wahrheit habe sie diese Regelung im vorliegenden Fall tatsächlich, wenn auch umgekehrt, angewandt; anstatt nämlich die sich aus der Umrechnung in Lire ergebende Summe anzuheben, habe sie den Grundbetrag in belgischen Franken herabgesetzt, den der Kläger für das eigentlich unveränderbare Element hält. Nachdem die Kommission jede Anpassung der Zulage nach Artikel 106 in der Vergangenheit ausgeschlossen habe, beanspruche der Kläger heute nicht mehr als das, was ihm zustehe. Folglich handele es sich keineswegs um eine ungerechtfertigte Bereicherung. Das Argument der angeblichen Neutralität der Maßnahme halte somit der Prüfung nicht stand, da die Konsolidierung des Betrags in Lire den vom Kläger gerügten Schaden fortbestehen lasse, während Neutralität nur durch die Anwendung eines angemessenen Wechselkurses hätte erreicht werden können.

Mit dem zweiten Klagegrund richtet sich der Kläger gegen die Verletzung der für die Anwendung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätze. Das von der Kommission angewandte System, das darin bestehe, nur den Umrechnungsbetrag der Zulage in nationaler Währung als unveränderbar anzusehen, führe zu einer offenkundigen Ungleichbehandlung der Beamten dieses Organs. Die Beamten mit Dienstort in Staaten mit starker Währung seien gegenüber den Beamten mit Dienstorten in Staaten begünstigt, deren Währung im Verhältnis zum belgischen Franken an Wert verloren habe. All dies sei ebenfalls eine Folge der nicht gerechtfertigten Aufgabe der Parameterwährung (FB) als konstanter Bezugspunkt. Die Verletzung von Artikel 106 Beamtenstatut habe die Nichtbeachtung der Unantastbarkeit wohlerworbener Rechte und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zur Folge. Zum einen sei der Betrag der Zulage immer entweder als relative Größe (Einstellungsschreiben aus der Zeit vor der Geltung des Beamtenstatuts) oder als absoluter Betrag (Maßnahmen, mit denen bestimmten Euratom-Beamten die an die Stelle der Trennungszulage getretene Zulage gewährt worden sei) angegeben worden. Die Erwartung der Empfänger, diesen Betrag als unveränderlich und unantastbar anzusehen, sei dadurch bestärkt worden. Zum anderen hätten das Bestehen von Korrekturmöglichkeiten und vor allem die vernünftige Erwartung, die in die zur Aktualisierung der Wechselkurse erlassenen Verordnungen gesetzt worden sei, auf eine gerechte Lösung des Problems hoffen lassen. Ferner hätten auch die vom Generaldirektor der Verwaltung am 21. Januar 1976 erlassenen Verwaltungsvorschriften, nach denen die Zulage nach Artikel 106 auf der Grundlage eines vierteljährlich aktualisierten Wechselkurses hätte gezahlt werden sollen, eine andere Lösung als diejenige erwarten lassen, die schließlich gewählt worden sei.

Die Kommission entgegnet, nach der vor Erlaß des Beamtenstatuts geltenden Regelung sei für die Beamten ein bestimmtes auf belgische Franken lautendes Gehalt vorgesehen gewesen, das jedoch je nach Dienstort tatsächlich in Lire, Gliden, DM usw. auf der Grundlage der am 31. Dezember 1961 geltenden amtlichen Währungsparitäten gezahlt worden sei; dagegen sei kein Berichtigungskoeffizient vorgesehen gewesen. Zu Recht habe die Kommission somit den Berichtigungskoeffizienten gemäß Artikel 64 Beamtenstatut nicht auf die besagte Zulage angewandt. Artikel 106, der die Zulage vorsehe, sei eine Übergangsbestimmung; der Gesetzgeber habe bei der Abfassung dieses Artikels für die Klarstellung gesorgt, daß der — sich aus der Anwendung der zuvor geltenden Besoldungsregelung ergebende — Betrag künftig aus keinem Anlaß geändert werden [darf]. Bei Artikel 106 handele es sich somit im Verhältnis zu den Artikeln 63 und 64 Beamtenstatut um eine Spezialbestimmung, die einer allgemeinen Bestimmung vorgehe.

Die Kommission weist darauf hin, daß sie am 6. November 1974 den grundsätzlichen Beschluß gefaßt habe, einen aktualisierten Kurs auf alle nach dem Beamtenstatut zu zahlenden Beträge anzuwenden, soweit der Berichtigungskoeffizient nach Artikel 64 Beamtenstatut keine Anwendung auf sie finde. Die Kommission bestreitet nicht, daß auch die Zulage nach Artikel 106 zu den Beträgen gehört habe, auf die der aktualisierte Wechselkurs hätte angewandt werden müssen. Sie macht jedoch geltend, die Liste habe nur Hinweischarakter gehabt. Im Anschluß an eine strenge Überprüfung der einzelnen Posten sei bewußt und zu Recht entschieden worden, den aktualisierten Wechselkurs nicht auf die Zulage nach Artikel 106 anzuwenden, da es sich um eine unter Artikel 63 fallende Zulage gehandelt habe.

Seit dem 31. Dezember 1961 sei dem Kläger nämlich die auf belgische Franken lautende Summe in Lire ausgezahlt worden, und zwar zu dem Kurs, der sich aus den Paritäten ergeben habe, die nach der Besoldungsregelung aus der Zeit, ih der die Zulagen eingefroren worden seien, gegolten hätten. Zufällig (man habe sich damals in einer Zeit der Währiingsstabilität befunden) hätten diese Paritäten den vom IWF angenommenen, am 1. Januar 1965 geltenden Paritäten entsprochen, auf die der neugefaßte Artikel 63 Beamtenstatut ausdrücklich Bezug nehme. Zu Unrecht gehe der Kläger also davon aus, daß die Kommission den auf belgische Franken lautenden Betrag der Zulage nach Artikel 106 unter Verwendung der vom IWF angenommenen und am 1. Januar 1965 geltenden Paritäten in Lire umgerechnet habe. Die Kommission habe immer die am 31. Dezember 1961 geltenden Paritäten verwendet, auf die Artikel 106 Bezug nehme; zufällig hätten sie den am 1. Januar 1965 geltenden Paritäten entsprochen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den — in belgischen Franken lautenden — Betrag der Trennungszulage, der ihm in Anwendung der früheren Regelung zugestanden hätte. Er lasse jedoch unberücksichtigt, was ihm an dieser Regelung ungünstig sei, nämlich die seinerzeit auf diesen Betrag angewandten Währungsparitäten. Dem Kläger zufolge müßten in Anwendung des neuen Beamtenstatuts in der Fassung der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 für die Umrechnung dieses Betrags in Lire die Wechselkurse herangezogen werden, die am 1. Juli 1978 für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften gegolten hätten. Auf diese Weise wolle der Kläger die Vorteile der beiden Regelungen, und zwar der Regelung aus der Zeit vor der Geltung des Beamtenstatuts und der statutarischen Regelung, kumulieren. In den verbundenen Rechtssachen 177/73 und 5/74 (Reinarz, Slg. 1974, 819) habe der Gerichtshof festgestellt: Eine Übergangsvorschrift, die anläßlich des Übergangs zu einer weniger günstigen Regelung erlassen wird, soll normalerweise den Bediensteten keine weitergehenden Rechte verleihen, als ihnen nach der außer Kraft gesetzten Regelung zugestanden haben. Im vorliegenden Fall lasse Artikel 106 keinerlei Zweifel, denn es heiße dort: Dieser Betrag darf künftig aus keinem Anlaß geändert werden. Im übrigen habe der Gerichtshof im vorgenannten Urteil weiter ausgeführt: Eine solche Bestimmung darf daher nicht so ausgelegt werden, als gestatte sie die Verbindung der günstigeren Berechnungsmethode einer Regelung mit der günstigeren Gehaltstabelle einer anderen. Da Artikel 106 Beamtenstatut somit nicht verletzt sei, liege auch kein Eingriff in wohlerworbene Rechte oder ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauenschutzes vor.

Die Kommission führt aus, wenn der Kläger in seiner Gehaltsabrechnung für April 1979 eine starke Verringerung des auf belgische Franken lautenden Betrags festgestellt habe, so sei dies darauf zurückzuführen, daß die neuen in das Beamtenstatut eingeführten Paritäten auf diesen Betrag hätten Anwendung finden müssen. Das Ergebnis sei gleich, und der dem Kläger gezahlte Betrag sei derjenige, auf den er nach Artikel 106 Anspruch habe. Die Kommission räumt allerdings ein, wegen des Fehlens angemessener Erläuterungen habe der Kläger den Eindruck gewinnen können, daß sein Anspruch wesentlich verändert worden sei. So hätte zum Beispiel im Fall einer Zulage nach Artikel 106 in Höhe von 1000 BFR in der Abrechnung für April angegeben werden müssen: Zulage nach Artikel 106 = 1000 BFR x 12,50 (am 31. 12. 1961 geltende Parität) = 12500 Lire.

Zum Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten macht die Kommission schließlich geltend, da nicht der Anspruch auf die Zulage nach Artikel 106 selbst, sondern nur die Form seiner Darstellung geändert worden sei, hätte im Fall eines Beamten mit Dienstort in Deutschland bei einer Zulage von 1000 BFR folgende Erläuterung in die Gehaltsabrechnung für April aufgenommen werden müssen: Zulage nach Artikel 106 = 1000 x 0,08 (am 31. 12. 1961 geltenden Parität) = 80 DM. Die Kommission stellt nicht in Abrede, daß wegen der unterschiedlichen Entwicklung der Währungen der Mitgliedstaaten gewisse Gehaltsunterschiede aufgetreten seien, da der Gesetzgeber den Betrag der Zulage nach Artikel 106 im Verhältnis zum Betrag, der nach der am 31. Dezember 1961 geltenden Regelung gezahlt worden sei, nicht geändert habe. Da das zwischen dem Beamten und der Kommission bestehende Dienstverhältnis sich jedoch nach Verordnungen und statutarischen Regelungen richte, habe bei Erlaß des neuen Beamtenstatuts keine Verpflichtung bestanden, die Übergangszulage nach Artikel 106 in das Statut aufzunehmen. Da es sich um eine Übergangsbestimmung handele, sei der Wertverlust infolge der Währungsentwicklung gewollt gewesen; einen einheitlichen Wertverlust habe man allerdings nicht garantieren können. Diese unterschiedliche Entwicklung des Wertverlustes bestehe schon seit langem; hieran habe sich im April 1979 nichts wesentliches verändert.

Der Kläger erwidert, mit der Einführung der Zulage nach Artikel 106 und mit der Bestimmung, daß ihr Betrag künftig aus keinem Anlaß geändert werden, [darf], habe der Verordnungsgeber erreichen wollen, daß die Zulage — als Ausgleichsmaßnahme anläßlich des Übergangs von der Trennungszulage zur Auslandszulage, für die neue Anspruchsvoraussetzungen bestünden — jeden prozentualen Bezug zum Betrag des Gehalts verliere. Mit dem Ausschluß des Berichtigungskoeffizienten habe der Verordnungsgeber ferner den Betrag der Zulage nach Artikel 106 ein für allemal auf den Betrag festschreiben wollen, der im Rechnungsposten der den Beamten im Dezember 1961 gewährten Trennungszulage in belgischen Franken ausgewiesen gewesen sei. Es sei nicht gesagt, daß statt dessen der Betrag in nationaler Währung, der zu jenem Zeitpunkt an den einzelnen Dienstorten gezahlt worden sei, als der festgeschriebene Betrag angesehen werden müsse. Diese Ansicht werde unter anderem durch die Auslegung widerlegt, die die Kommission der Regelung durch ihr tatsächliches Vorgehen gegeben habe, als sie die Zulage nach Artikel 106 auf die Beamten der EAG-Kommission erstreckt habe, die im Dezember 1961 überhaupt keine Trennungszulage erhalten hätten. Es könne noch hingenommen werden, daß die Empfänger der Zulage nach Artikel 106 die Folgen der Entwertung des belgischen Franken tragen müßten. Träten zu dieser Entwertung aber noch die — 1962 für den Verordnungsgeber nicht vorhersehbaren — Verluste infolge der Entwicklung der Wechselkurse zwischen dem belgischen Franken und besonders schwachen nationalen Währungen hinzu, so liege darin eine ungerechte und diskriminierende Lösung.

Die Behauptung der Kommission, die Zulage nach Artikel 106 habe immer auf belgische Franken gelautet und sei in der Währung der einzelnen Dienstorte der anspruchsberechtigten Beamten zu dem Wechselkurs und unter den Voraussetzungen ausgezahlt worden, die nach der vor dem Inkrafttreten, des Beamtenstatuts geltenden Regelung, das heißt nach der am 31. Dezember 1961 geltenden Regelung, vorgesehen gewesen seien, führe zu nachstehenden Schlußfolgerungen: Anwendbarkeit des auf dem Währungsmarkt geltenden Wechselkurses (der in der Zeit vor und nach Inkrafttreten des Beamtenstatuts von 1962 lange stabil geblieben sei, jedoch nicht notwendig stabil hätte bleiben müssen) und demgegenüber Unanwendbarkeit der festgeschriebenen, in der Folge in Artikel 63 vorgesehenen Kurse.

Nichts erlaube die Annahme, der Verordnungsgeber habe den Wechselkurs einfrieren wollen, der 1961 für die Zahlung der Bezüge in den einzelnen nationalen Währungen angewandt worden sei. Mit der Einführung der betreffenden Zulage in einer Zeit der Währungsstabilität habe der Verordnungsgeber den Anspruchsberechtigten vielmehr lediglich eine gleichbleibende Zulage gewähren wollen. Folge man der gegenteiligen Ansicht, so führe dies zu unsinnigen Folgen. Jedermann erinnere sich daran, wie die Währungseinheit in der Französischen Republik zu einem bestimmten Zeitpunkt durch ein vielfaches (100) des Franken ersetzt worden sei. Auch in Italien sei eine entsprechende Maßnahme mehrfach im Gespräch gewesen. Es frage sich, ob der den in Italien tätigen Beamten als Zulage nach Artikel 106 gezahlte Lirebetrag in diesem Fall unverändert bleiben oder im Gegenteil an den geänderten Wert der nationalen Währungseinheit angepaßt würde. Zur Stützung ihrer Ansicht vermenge die Kommission das System der festen Wechselkurse, wenn dies in besonderen Statutsbestimmungen vorgesehen sei, mit dem System der Marktkurse (d. h. der aktualisierten Kurse), wenn die erstgenannte Möglichkeit in den Rechtsvorschriften nicht vorgesehen sei.

Eine Bestimmung könne nicht mit der Begründung als Übergangsbestimmung angesehen werden, daß ihre Auswirkungen durch den Geldwertverlust zunichte gemacht werden sollten; der Übergangscharakter ergebe sich vielmehr daraus, daß die Vorschrift anläßlich des Übergangs von einer rechtlichen Regelung zu einer anderen erlassen worden sei und, wenn man wolle, auf eine bereits feststehende Zahl von Anspruchsberechtigten angewendet werde. Im vorliegenden Fall gehe der Streit im übrigen nicht um den Geldwertverlust, sondern im Gegenteil um die nicht gerechtfertigten Verluste, die sich aus der Abwertung der Lira gegenüber dem belgischen Franken, der Parameterwährung für die Zahlung der Beamtenbezüge, ergäben. Damit werde bestätigt, daß der Kläger tatsächlich nicht versuche, die Vorteile zweier Zahlungssysteme zu kumulieren, sondern den Eintritt eines weiteren Schadens zu verhindern.

Die Kominission sieht ihren Standpunkt durch die Erstreckung der Zulage auf die Beamten der EAG-Kommission nicht geschwächt, sondern im Gegenteil gestärkt. Die rückwirkend ab 1. Februar 1973 gewährte Zulage nach Artikel 106 Beamtenstatut sei unter Bezugnahme auf das im Einstellungsschreiben des einzelnen Beamten genannte Grundgehalt in belgischen Franken ausgedrückt gewesen. Sie sei jedoch je nach Dienstort in Lire, DM usw. zu dem Wechselkurs gezahlt worden, der sich aus der Anwendung der am 31. Dezember 1961 geltenden amtlichen Paritäten ergeben habe. Auch 1961 habe die Kommission feste amtliche Paritäten gehabt. Mit der Bestimmung, daß der Beamte den Betrag erhalte, den er nach der vor Inkrafttreten des Statuts geltenden Besoldungsregelung als Trennungszulage erhalten hätte, beziehe sich Artikel 106 nicht nur auf den in belgischen Franken ausgedrückten Betrag dieser Zulage, sondern auch auf die Modalitäten der früheren Regelung, d. h. die damals geltenden amtlichen Währungsparitäten.

Die Lage habe sich für den Kläger mit dem Erlaß der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 nicht geändert. Der Betrag der Beihilfe nach Artikel 106, der am 15. April 1979 in Lire gezahlt worden sei, d. h. in der Währung, in der die Dienstbezüge des Betroffenen gezahlt worden seien und gezahlt würden, stimme mit dem am 15. März 1979 gezahlten Betrag überein. Folge man der Ansicht des Betroffenen, daß der auf belgische Franken lautende Betrag der Zulage nach Artikel 106 unter Anwendung der neuen, in der Verordnung Nr. 3085/78 festgelegten Währungsparitäten in Lire umgerechnet werden müsse, so führe dies zwar zu einer beträchtlichen Erhöhung des zu zahlenden Lirebetrags. Nach der vom Kläger vertretenen Ansicht müsse die Kommission jedoch entsprechend den Betrag herabsetzen, der den in Deutschland und in Holland tätigen Beamten in DM oder Gulden gezahlt werde. Dadurch, daß die Kommission den auf belgische Franken lautenden Betrag der Zulage nach Artikel 106 unverändert auf dem Stand vom 31. Dezember 1961 belassen und diesen Betrag nach der am 31. Dezember 1961 geltenden Regelung, das heißt mit anderen Worten nach den an diesem Tag geltenden festen amtlichen Wechselkursen, in DM oder HFL umgerechnet habe, habe sie von 1961 bis heute tatsächlich ständig die gleichen DM- oder HFL-Beträge gezahlt. Die Folgen einer Senkung des DM- oder HFL-Betrags seien unschwer vorstellbar, insbesondere wenn man berücksichtige, daß die Kommission deutlich zu erkennen gegeben habe, der Erlaß der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 werde — abgesehen selbstverständlich vom Problem des Transfers — nicht zu einer Senkung des in der Währung des Dienstortes gezahlten Betrags führen.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. und 20. Februar 1981 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Mai 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Airola, Beamter der Kommission bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra, Italien, hat mit Klageschrift, die am 7. März 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 Beamtenstatut Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben. Er beantragt,

1. die Entscheidung vom 21. November 1979, mit der die Kommission die vom Kläger erhobene Beschwerde zurückgewiesen hat, aufzuheben, weil sie gegen Artikel 106 Beamtenstatut und die allgemeinen Grundsätze verstößt, die für die Anwendung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts gelten (Grundsätze der Nichtdiskriminierung, des Schutzes wohlerworbener Rechte und des Vertrauensschutzes);

2. die bei der Zahlung der Dienstbezüge für April 1979 erfolgte Senkung des in belgischen Franken ausgedrückten Grundbetrags der dem Kläger nach Artikel 106 Beamtenstatut zustehenden Zulage für rechtswidrig zu erklären;

3. in Wahrnehmung der dem Gerichtshof auf diesem Gebiet zustehenden Befugnis zum Erlaß einer Sachentscheidung festzustellen, daß der Kläger Anspruch darauf hat, daß der vorstehend genannte Betrag unverändert beibehalten wird und daß für die Umrechnung der aktualisierte Wechselkurs oder, hilfsweise, der sich aus den Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 ergebende Wechselkurs angewandt wird;

4. ferner zu erkennen, daß dem Kläger die rückständigen Beträge zustehen, die sich aus der Anwendung des in Ausführung der Verwaltungsbestimmungen vom 21. Januar 1976 aktualisierten Wechselkurses auf die betreffende Zulage zumindest seit dem 15. Februar 1976 ergeben.

2 In ihrer bis Ende 1978 gültigen Fassung sahen die Artikel 63 und 64 Beamtenstatut folgendes vor:

Artikel 63Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken.Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben.

Artikel 64Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf belgische Franken lauten, wird ... ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt....Am 1. Januar 1960 beträgt der Berichtigungskoeffizient für die Dienstbezüge der an den vorläufigen Sitzen der Gemeinschaften tätigen Beamten 100 v. H.

3 Am 21. Dezember 1978 erließ der Rat die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3085/78 (ABl. L 369, S. 6). Nach Artikel 1 dieser Verordnung erhält Artikel 63 Beamtenstatut folgende Fassung:

Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.

Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1978 angewandt worden sind.

Dieser Zeitpunkt wird anläßlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 geändert; der Rat beschließt dabei auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des EWG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des Euratom-Vertrags vorgesehenen qualifizierten Mehrheit.

Unbeschadet der Anwendung der Artikel 64 und 65 werden die gemäß diesen Artikeln festgesetzten Berichtigungskoeffizienten im Falle einer Änderung des genannten Zeitpunkts vom Rat angepaßt; hierbei berichtigt der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 3 die Auswirkungen der Veränderung des belgischen Franken im Verhältnis zu den Wechselkursen im Sinne des Absatzes 2.

Nach Artikel 4 tritt die Verordnung am 1. Januar 1979 in Kraft und gilt mit Wirkung vom 1. April 1979.

4 Ebenfalls am 21. Dezember 1978 erließ der Rat die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3086/78 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung legt die auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten fest.

5 Nach der vor Inkrafttreten des Beamtenstatuts am 1. Januar 1962 geltenden Regelung hatten die Bediensteten, die nachweisen konnten, daß ihr Dienstort mehr als 70 km (25 km nach dem EGKS-Statut von 1956) von ihrem Herkunftsort entfernt war, Anspruch auf eine Trennungszulage in Höhe von 20 % ihres Grundgehalts. Auf die Staatsangehörigkeit des Bediensteten kam es hierbei nicht an.

6 Mit dem am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Beamtenstatut wurde diese Zulage durch die Auslandszulage ersetzt; diese Zulage wird gewährt, wenn der Beamte seine Tätigkeit in einem Staat ausübt, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt. Als Übergangsvorschrift sah Artikel 106 folgendes vor:

Ein Beamter, dem vor Anwendung des Statuts eine Trennungszulage zugestanden hat und der die Voraussetzungen des Anhangs VII Artikel 4 für die Gewährung der Auslandszulage nicht erfüllt, erhält den Betrag, den er nach der vor Inkrafttreten des Statuts geltenden Besoldungsregelung als Trennungszulage erhalten hätte. Dieser Betrag darf künftig aus keinem Anlaß geändert werden, es sei denn, daß sich bei dem Beamten die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage ergeben.

7 Artikel 106 wurde von Mai 1974 an und rückwirkend zum 1. Februar 1973 auf Beamte angewandt, die von der früheren EAG-Kommission zwischen dem 19. Juni 1960 und dem 31. Dezember 1961 eingestellt worden waren und die zu keiner Zeit die Trennungszulage erhalten hatten. Mit Schreiben vom 14. März 1974 erhielten diejenigen Beamten, die bei der Gemeinsamen Forschungsstelle beschäftigt waren, ein Rundschreiben, in dem der Betrag dieser Zulage in belgischen Franken auf der Grundlage des ebenfalls in belgischen Franken ausgedrückten, in ihrem Einstellungsschreiben angegebenen Grundgehalts ausgedrückt war.

8 Diese Zulage wurde den Anspruchsberechtigten auf der Grundlage eines Wechselkurses von 1 BFR = 12,50 Lire weitergezahlt. Dem Kläger zufolge soll eine im Januar 1976 erlassene, dem Personal jedoch nie zur Kenntnis gebrachte Entscheidung der Verwaltung vorgesehen haben, daß diese Zulage auf der Grundlage der aktualisierten Wechselkurse gezahlt werden solle. Diese Entscheidung wurde jedoch zu keiner Zeit auf die Trennungszulage angewandt, da die Kommission nach einer Überprüfung der einzelnen Haushaltsposten zu der Ansicht gelangte, daß die Entscheidung keine Anwendung auf diese Zulage finden könne, weil diese gemäß Artikel 106 Beamtenstatut aus keinem Anlaß geändert werden dürfe.

9 Nach Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 stellte der Kläger fest, daß in seiner Gehaltsabrechnung für April 1979 der in belgischen Franken ausgedrückte Betrag stark gesunken war, während der in Lire gezahlte Betrag unverändert geblieben war.

10 Daraufhin legte er mit Schreiben vom 27. Juni 1979 bei der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut Beschwerde gegen die tatsächliche Senkung der Zulage ein. Er rügte nicht nur die seiner Gehaltsabrechnung für April 1979 zu entnehmende Verringerung des in belgischen Franken ausgedrückten Betrags, sondern auch die Nichtanwendung der Verwaltungsentscheidung von 1976. Nach Zurückweisung dieser Beschwerde durch die Kommission hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

11 Zunächst ist das Hauptbegehren des Klägers, das die Zeit nach dem 1. April 1979 betrifft, zu prüfen. Nach Ansicht des Klägers ist der Betrag der Trennungszulage vom April 1979 an unter Zugrundelegung des aktualisierten Wechselkurses auszuzahlen. Dies ergebe sich aus Artikel 63 Beamtenstatut in seiner neuen Fassung. Die Kommission widerspricht dieser Auffassung. Der Beamte könne gemäß Artikel 106 Beamtenstatut nur den Betrag erhalten, den er als Trennungszulage nach der vor Inkrafttreten des Statuts geltenden Besoldungsregelung erhalten habe. Dieser Betrag könne künftig aus keinem Anlaß geändert werden. Daraus ergebe sich, daß der Betrag der Zulage in der Währung des Landes, in dem der Dienstort des Beamten liege, in Anwendung des Wechselkurses des Jahres 1961 festgelegt worden sei und daß dieser Betrag nicht geändert werden könne.

12 Der Ansicht der Komission kann nicht gefolgt werden. Die Dienstbezüge der Beamten lauteten vor Inkrafttreten des Beamtenstatuts auf belgische Franken; seit Erlaß des Statuts werden die Dienstbezüge aller Beamten in belgischen Franken festgesetzt, auch wenn die Dienstbezüge in nationaler Währung ausgezahlt werden. Artikel 106 Beamtenstatut ist somit in dem Sinne zu verstehen, daß er dem Beamten einen Anspruch auf Zahlung einer Trennungszulage verleiht, deren in belgischen Franken ausgedrückter Betrag auf dem Stand des Jahres 1961 eingefroren worden ist. Dieser Betrag ist in der Währung des Landes, in dem der Dienstort des Beamten liegt, unter Zugrundelegung des Wechselkurses auszuzahlen, der in Artikel 63 Beamtenstatut in seiner im Zeitpunkt der Zahlung der Zulage geltenden Fassung festgelegt ist.

13 Demgemäß hat der Kläger Anspruch auf den Betrag, der dem Unterschied zwischen dem Betrag, den ihm die Kommission seit 1. April 1979 als Trennungszulage gezahlt hat, und dem Betrag entspricht, der sich aus der Anwendung des aktualisierten Wechselkurses ergibt; die Entscheidung der Kommission ist daher insoweit aufzuheben.

14 Da der Berichtigungskoeffzient nach Artikel 64 Beamtenstatut zu keiner Zeit auf die Trennungszulage angewandt wurde, darf eine solche Anwendung auch nach Erlaß der auf aktualisierten Wechselkursen beruhenden Regelung nicht erfolgen.

15 Dem Antrag des Klägers auf Feststellung, daß die aktualisierten Wechselkurse bei der Berechnung dieser Zulage für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. März 1979 anzuwenden seien, kann nach Prüfung der Akten nicht stattgegeben werden.

16 Am 6. November 1974 beschloß die Kommission, vom 1. November 1974 an bei der Erstattung bestimmter den Beamten der Kommission entstandenen Kosten aktualisierte Wechselkurse anzuwenden. Dieser Beschluß betraf nicht die Trennungszulage. Durch eine interne Anweisung des Direktors für Personal, die am 21. Januar 1976 vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung gebilligt wurde, wurde der Beschluß der Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 1976 erstreckt auf alle von der Kommission gezahlten oder für die Zahlung eines Betrags auf der Grundlage des Beamtenstatuts oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften berücksichtigten Bezüge, soweit auf diese Beträge der Berichtigungskoeffizient nach Artikel 64 Beamtenstatut nicht angewandt wird, mit Ausnahme bestimmter in Paragraph 2 der Anweisung ausdrücklich genannter Beträge.

17 Im Anschluß an diese Anweisung erstellten die Dienststellen der Kommission ein Verzeichnis der Haushaltsposten, auf welche die Anweisung angewandt werden sollte. Unter diesen Posten befanden sich Zulagen Artikel 106, Artikel 95, 96 EGKS-Statut. Kurz danach und jedenfalls bevor tatsächlich Zahlungen in Anwendung dieser Anweisung erfolgt waren, wurden die einzelnen in diesem Verzeichnis aufgeführten Posten überprüft. Es wurde festgestellt, daß die Trennungszulage unter Artikel 63 Beamtenstatut falle; demzufolge wurde die Anweisung zu keiner Zeit auf diese Zulage angewandt.

18 Unstreitig wurde diese Anweisung, welche rechtliche Bedeutung ihr auch immer beizumessen ist, dem Personal nie zur Kenntnis gebracht, wie der Kläger selbst einräumt. In seiner Beschwerde vom 27. Juni 1979 verlangte er zum ersten Mal, die aktualisierten Wechselkurse für die Zeit vor dem 1. April 1979 zu seinen Gunsten anzuwenden.

19 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die betreffende Zulage als ein in belgischen Franken ausgedrückter Betrag anzusehen ist, der jedoch gemäß Artikel 63 Beamtenstatut unter Zugrundelegung des am Tag der Zahlung der Zulage geltenden Wechselkurses in der Währung des Landes zu zahlen war, in dem der Dienstort des Beamten liegt. Zu Recht hat die Kommission daher entschieden, bis zum 1. April 1979 den in Artikel 63 Beamtenstatut alter Fassung genannten Wechselkurs anzuwenden. Demgemäß ist die Klage, soweit sie die Zeit vor dem 1. April 1979 betrifft, abzuweisen.

Kosten

20 Gemäß Artikel 62 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Entscheidung der Kommission vom 21. November 1979, mit der die Beschwerde des Klägers hinsichtlich des für die Zahlung der Trennungszulage ab 1. April 1979 anzuwendenden Wechselkurses zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

2. Die Kommission wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag zu zahlen, der dem Unterschied zwischen den seit 1. April 1979 als Trennungszulage gezahlten Beträgen und den Beträgen entspricht, die sich bei der Anwendung des aktualisierten Wechselkurses ergeben hätten.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.