Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.11.1981 – C-799/79

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:266

In der Rechtssache 799/79

Günter Bruckner, Centro Euratom di Ispra (Varese), Italien, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Potthast und H.J. Rüber, Köln, Prozeßbeistand: Professor E. Steindorff, Universität München, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt V. Biel, 18a, rue des Glacis,

Kläger,

gegen

1. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Pipkorn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: O. Montalto, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

2. Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater J. Carbery als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: D, Fontein, Direktor der Juristischen Abteilung der Europäischen Investitionsbank, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung und Forderung

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Die einschlägigen Verordnungen

In der vorliegenden Rechtssache sind die folgenden Verordnungen von Bedeutung:

a) In seiner bis zum 31. März 1979 geltenden Fassung bestimmt Artikel 63 Beamtenstatut:

Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben.

Diese Parität betrug z. B. 12,50 BFR pro 1 DM und 8 BFR pro 100 LIT.

Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut ermöglicht es dem Beamten zu veranlassen, daß ein Teil seiner Bezüge für bestimmte regelmäßige oder ausnahmsweise Überweisungen in ein anderes Land als dasjenige verwendet wird, in dem er seinen Dienst ausübt. Absatz 4 dieses Artikels bestimmte in seiner bis zum 31. März 1979 geltenden Fassung, daß diese Überweisungen von dem Organ, dem der betreffende Beamte untersteht, zu den am Tage der Überweisung geltenden amtlichen Wechselkursen ausgeführt werden. Als amtlicher Wechselkurs im Sinne dieser Vorschrift wurde die jeweils letzte vom IWF angenommene Parität angesehen; diese war seit dem 1. November 1969 unverändert geblieben (z. B. 13,66 BFR pro 1 DM).

Nach dem Zusammenbruch des diesen Bestimmungen zugrunde liegenden internationalen Systems fester Wechselkurse im Jahr 1971 spiegelten diese Paritäten jedoch immer weniger und weniger die Kaufkraft der betroffenen Währungen und deren Wert auf den Devisenmärkten wider. Beamte, die Überweisungen in Länder mit gegenüber den angemeldeten IWF-Paritäten aufgewerteten Währungen vornehmen ließen, konnten deshalb — im Vergleich mit Überweisungen zu marktüblichen Bedingungen — erhebliche Kursgewinne erzielen.

Nach der vor dem 1. April 1979 geltenden Rechtslage war der in Artikel 64 Beamtenstatut vorgesehene Berichtigungskoeffizient, der den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten Rechnung tragen soll, auf dessen gesamte Bezüge einschließlich des nach Artikel 17 des Anhangs VII in ein anders Land zu überweisenden Teils anzuwenden. Der Berichtigungskoeffizient für Beamte, die -in Ländern wie Italien Dienst taten, deren Währung im Verhältnis zur IWF-Parität abgewertet wurde, erhöhte sich demzufolge entsprechend, während der Koeffizient für Beamte sank, die in Ländern tätig waren, deren Wert gegenüber der IWF-Parität aufgewertet wurde. Der Kläger jedoch ist der Meinung, daß die Erhöhung des Berichtigungskoeffizienten bei weitem nicht ausreiche. So sei der Berichtigungskoeffizient für Italien von 100 auf 146,9 angehoben worden, während der Wechselkus von 12,5 Lire für den belgischen Franken auf 28 Lire für den belgischen Franken gefallen sei.

Die Empfänger von Ruhegehältern konnten sich diese Regelung in besonders großem Ausmaß für Sondervorteile nutzbar machen. Wenn sie in einem Land mit abgewerteter Währung ihren Wohnsitz zu nehmen erklärten, wurde nach Artikel 82 Absatz 1 Beamtenstatut der Berichtigungskoeffizient für dieses Land auf ihre Versorgungsbezüge angewendet. Artikel 45 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut eröffnete ihnen die Möglichkeit, sich diese Bezüge in der starken Währung des Herkunftslandes oder des Sitzlandes des Organs, dem sie angehörten, auszahlen zu lassen. Auf diese Lage hat Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 28/74 (Gillet, Sig. 1975, 463, 475, 480) hingewiesen.

Die Kommission hat dem Rat seit 1974 Vorschläge zur Beseitigung der durch den Zerfall des internationalen Systems fester Wechselkurse eingetretenen Ungereimtheiten der Vorschriften über die Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge unterbreitet.

Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Statuts vom 13. Juni 1974 (ABl. C 88, S. 25) sah folgende Neufassung des Artikels 17 Absatz 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut vor:

Die Überweisungen nach Absatz 2 und 3 werden auf der Grundlage der in Artikel 63 letzter Absatz des Statuts erwähnten Paritäten ausgeführt; auf die überwiesenen Beträge wird der Koeffizient angewendet, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird, und dem für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten festgesetzten Berichtigungskoeffizienten ergibt.

Am 1. April 1977 unterbreitete die Kommission dem Rat einen Vorschlag einer Verordnung zur Einführung der Europäischen Rechnungseinheit (ERE) in das Statut (ABl. C 99, S. 5), für den sich der damit befaßte Statutsbeirat nicht ausgesprochen hatte. Der Rat holte die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofes ein. Das Europäische Parlament billigte in seiner Entschließung vom 7. Juli 1977 (ABl. C 183, S. 55) den Vorschlag der Kommission und nahm zugleich die Zusicherungen der Kommission zur Kenntnis, daß ihre Vorschläge die tatsächlichen Werte der als Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen an die Beamten gehenden Zahlungen in keiner Weise beeinträchtigen werden. In der Plenardebatte hatte das für Verwaltungsfragen zuständige Mitglied der Kommission Tugendhat erklärt: Die Kommission verfolgt mit ihrem System... das Ziel der finanziellen Neutralität, und wir sehen den möglichen Erfolg unseres Systems in einem Kaufkraftaüsgleich. Wir wollen, daß ein Kommissionsbeamter einer bestimmten Besoldungsgruppe — mag er nun in Brüssel, Luxemburg, London oder an irgend einem anderen Ort der Gemeinschaft tätig sein — die gleiche Menge Waren kaufen kann wie sein Kollege in einem anderen Teil der Gemeinschaft... Die Kommission hat sich ferner mit dem Problem der Übertragungen beschäftigt. Ein Vorschlag für eine Abänderung des Personalstatuts wird zur Zeit geprüft. Unserer Ansicht nach darf diese Abänderung jedoch nicht später als der vorliegende Entschließungsantrag angenommen werden, da dieser, so glaube ich, noch einen weiteren Punkt umfaßt, zu dem Bedenken geäußert wurden.

Dem Rat gelang es nicht, 1978 den Vorschlag für eine Verordnung über die Verwendung der Europäischen Rechnungseinheit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Oktober 1976 (ABl. C 271, S. 5) zu verabschieden. Die Kommission unternahm deshalb den Versuch, die mit dem Vorschlag vom 1. April 1977 angestrebte Aktualisierung der Umrechnungskurse der Bezüge der Beamten unter Berücksichtigung der entstandenen Sachlage gleichwohl zu erreichen. Als Anlage zu ihrem Bericht 1978 zur jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus (Dok. KOM (78) 673 endg. vom 29. November 1978) legte die Kommission dem Rat folgende Mitteilung vor, zu der weder Parlament noch Gerichtshof noch Statutsbeirat gehört worden waren:

Die beiden ersten Absätze von Artikel 63 sollen folgende Fassung erhalten: Die Dienstbezüge der Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage des Wechselkurses berechnet, der am ... für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften verwendet wird. Die Kommission fordert den Rat nachdrücklich auf, vorgenannten Artikel sowie Artikel 17 von Anhang VII entsprechend den Ergebnissen, zu denen die Arbeiten des Rates im Rahmen der Statutsänderung ... geführt haben, noch vor Jahresende zu genehmigen ...

Diese Verordnung [sollte] am 1. Januar 1979 in Kraft [treten]; sie [sollte] mit Wirkung vom 1. April 1979 [gelten]. Für die Empfänger von Ruhegehältern und Vergütungen, deren Nettobezüge sich durch die Anwendung des derzeitigen Systems verringert haben, gilt diese Verordnung jedoch erst ab 1. Oktober 1979.

b) Am 21. Dezember 1978 erließ der Rat die Verordnung Nr. 3085/78 zur Änderung — insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Währungsparitäten — der Verordnung Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie Verordnung Nr. 2530/72 und der Verordnung Nr. 1543/73 betreffend bestimmte Sondermaßnahmen (ABl. L 369, S. 6). Diese Verordnung nimmt die Mitteilung der Kommission vom 29. November 1978 und hinsichtlich des auf die zu überweisenden Beträge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten die Formulierung des Vorschlags vom 1. April 1977 im Wortlaut auf. Der Rat fügte jedoch folgenden Satz hinzu: Nach diesem Zeitpunkt wird der Unterschied zwischen den sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Nettobeträgen und den im September 1979 bezogenen Nettobeträgen monatlich um ein Zehntel verringert. Für die Berechnung der Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, auf der Grundlage der Wechselkurse, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, ist auf den 1. Juli 1978 abzustellen; dieser Zeitpunkt wird anläßlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus geändert.

c) Entsprechend dieser Aktualisierung der Wechselkurse hat der Rat durch seine Verordnung Nr. 3086/78 vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts verwendeten Währungsparitäten (ABl. L 369, S. 8) die den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung entsprechenden Berichtigungskoeffizienten verändert. Zu diesem Zweck haben die Kommission und der Rat der Europäischen Gemeinschaften eine Formel verwendet, die zum Ergebnis hatte, daß für jeden außerhalb Belgiens oder Luxemburgs verwendeten Beamten oder sonstigen Bediensteten die Besoldung für April 1979 auf demselben Niveau blieb wie im vorhergehenden Monat. Der Kläger trägt jedoch vor, hinsichtlich des verfügbaren Teils seiner Vergütung habe diese Formel eine Kürzung von ungefähr 25 % zur Folge gehabt.

Bei der Festsetzung des in Artikel 64 Beamtenstatut vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten verwenden Rat und Kommission seit 1967 das folgende Verfahren des Vergleichs des Preisniveaus zwischen Brüssel einerseits und den verschiedenen anderen Dienstorten andererseits. Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Stellen regelmäßig Preisermittlungen für Waren und Dienstleistungen durch, die für den normalen Verbrauch im Haushalt eines Beamten an den verschiedenen Dienstorten als typisch angesehen werden. Für jeden Posten wird das Verhältnis zwischen seinem Preis in Brüssel und in der Stadt berechnet, die für das jeweilige Land der dienstlichen Verwendung der Beamten heranzuziehen ist. Diese Gewichtung der Werte erlaubt es, das Verhältnis der Kaufkraft der Währungen der Länder zu berechnen, in denen die Beamten der Gemeinschaft dienstlich verwendet werden. Der nach der Methode Fisher berechnete Index drückt das Verhältnis der Preise Brüssel—Rom und Rom—Brüssel beispielsweise in einer Zahl aus. Er wird für die Berichtigungskoeffizienten innerhalb der Gemeinschaft verwendet, weil er das Preisverhältnis zwischen zwei Städten in reversibler Form ausdrückt und deshalb nicht nur bilaterale, sondern multilaterale Preisvergleiche ermöglicht. Der Berichtigungskoeffizient ergibt sich anhand dieser Methode, indem der wie beschrieben ermittelte Index Fisher durch den jeweiligen Kurs geteilt wird, zu welchem die Bezüge der Beamten gemäß Artikel 63 Beamtenstatut in die jeweilige Landeswährung umgerechnet werden. In den Monaten Oktober und November 1975 wurde in allen Hauptstädten der Gemeinschaft eine vergleichende Preisuntersuchung durchgeführt.

2. Sachverhalt

Der Kläger ist Beamter der Kommission mit Dienststelle CCR — Euratom in Ispra, Italien.

Die bis zum 31. März 1979 angewandte Methode brachte für die Beamten in Italien Vorteile. Aus der Klageschrift ergibt sich, daß von zwei Bediensteten deutscher Staatsangehörigkeit mit Dienstort in Brüssel bzw. Ispra, im Grad B 3/3, verheiratet, zwei Kinder auf der Oberschule, die 35 % (Maximum) ihres Nettogehaltes durch die Kommission an die Bausparkasse Beamtenheimstättenwerk überweisen ließen, der Bedienstete in Ispra im Januar 1976 für den nach Deutschland überwiesenen Teil seines Gehaltes 12 % mehr als sein vergleichbarer Kollege in Brüssel bekam, im März 1979 jedoch 46,8 % mehr.

Nach Auffassung des Klägers hat man folglich eine Vorteilssituation beseitigt, die Nachteile blieben aber bestehen, die durch die Vorteile, welche die früher angewandte Methode dargestellt habe, ein wenig ausgeglichen worden seien. Diese Nachteile bestünden beispielsweise darin, daß die Vermögenswerte in Italien nicht in dem Maße stiegen wie in der Bundesrepublik Deutschland, oder darin, daß die in Italien diensttuenden Beamten überproportional mehr Gehalt hätten aufwenden müssen, um Devisen zu kaufen, wenn sie nicht in Italien hätten Urlaub machen wollen.

3. Schriftliches Verfahren

Am 21. Juni 1979 hat der Kläger eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut gegen die Gehaltsmitteilung für April 1979 eingereicht.

Die Kommission hat diese Beschwerde mit Schreiben vom 28. September 1979 zurückgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage wird diese ablehnende Entscheidung angefochten; sie ist gleichzeitig mit drei Parallelsachen (Rechtssachen 800 bis 802/79) am 12. November 1979 eingereicht und in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. In der Folge wurde beschlossen, die vorliegende Rechtssache als Musterprozeß zu betreiben.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 1979 hat der Kläger die Klageschrift dahingehend berichtigt, daß er nicht nur die Gehaltsabrechnung für April 1979, sondern auch diejenige für Januar 1979 angreife.

Mit Schreiben vom 11. Februar 1980 hat die Kommission Erklärungen zu der Klageänderung eingereicht und vorgetragen, die Frist für die Klage gegen die Gehaltsmitteilung vom Januar 1979 sei im Oktober 1979 abgelaufen.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

I. gegen die Beklagte zu 1)

1. die Vergütungsmitteilungen der Beklagten zu 1) für Januar und April 1979 und deren Beschwerdeentscheidungen vom 12. Juli 1979 und 28. September 1979 insoweit für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, als dort Gehaltsabrechnungen nach Maßgabe der Verordnungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften Nr. 3085/78, Nr. 3086/78 durchgeführt worden sind,

...

(Die Nummern 2 bis 4 sind gestrichen.)

5. zu erkennen, daß dem Kläger seit einschließlich April 1979 ein Vergütungsanspruch zusteht, der mindestens dem entspricht, was der Kläger bis einschließlich März 1979 in italienischer Lira ausbezahlt erhielt, und zwar nach Ausführung der gleichen Überweisungen gemäß Artikel 17 Anhang VII zum Statut wie bis März 1979, jedoch erhöht um den Prozentsatz der ab April 1979 gemäß Artikel 65 Absatz 1 Beamtenstatut vorgenommenen Gehaltsanpassung,

6. hilfsweise zu 5. zu erkennen, daß dem Kläger seit einschließlich April 1979 ein Vergütungsanspruch zusteht, der sich auf der Grundlage der bis März 1979 geltenden und anwendbaren Rechtsbestimmungen errechnet, also unter Nichtanwendung der Verordnungen Nrn. 3085, 3086/78 des Rates, also in der gleichen Höhe des in italienischer Lira auszuzahlenden Betrages nach Ausführung der gleichen Überweisungen gemaß Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut wie bis März 1979,

7. hilfsweise zu 6. zu erkennen, daß der Kläger einen Anspruch auf eine Vergütung hat, die bei gleichbleibenden Überweisungen gemäß Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut einen verfügbaren Lirabetrag enthält, der dem Lirabetrag entspricht, den der Kläger bis März 1979 hatte, wobei eine Anpassung an die neue Rechtssituation der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 des Rates in einer Übergangszeit zu erfolgen hat aus effektiven Gehaltserhöhungen der Zukunft, nicht aber aus Anpassungen auf der Grundlage der Artikel 64 und 65 Absatz 1 Beamtenstatut,

8. äußerst hilfsweise zu 6. und 7. zu entscheiden, daß der Kläger einen Vergütungsanspruch unter Anwendung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 3085/78 des Rates hat,

9. für Recht zu erkennen, daß die Beklagte zu 1) das Konto des Klägers entsprechend den Verpflichtungen aus 2. bis 8. berichtigen und den errechneten Mehrbetrag auszahlen muß;

II. gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2)

1. die Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages in italienischen Lire zu verurteilen, der sich aus der Berechnung unter I. 9. ergibt,

III. 1.die Beklagten zum Ausgleich desjenigen Vermögensschadens des Klägers zu verurteilen, dessen Höhe der Gerichtshof auf die Summe der Zinsen in Höhe von 6 % aus dem Betrag der geschuldeten Rückstände vom jeweiligen Fälligkeitstag bis zum Zahlungstage festsetzen möge,2.den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

die Klage ihr gegenüber als unbegründet abzuweisen,

den Kläger zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen,

hilfsweise, den Klageantrag III. 1 in dem Umfang als unbegründet zurückzuweisen, in dem Verzugszinsen für einen Zeitraum vor Einreichung der Beschwerde des Klägers gegen die angegriffenen Vergütungsmitteilungen vom Januar und April 1979 verlangt werden,

unter allen Vorbehalten.

In seinem Antrag auf Vorabentscheidung über eine prozeßhindernde Einrede beantragt der Rat,

1. die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern sie gegen den Rat gerichtet ist,

2. den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

In seinen Erklärungen zum Antrag des Rates beantragt der Kläger,

den Antrag des Rates auf Vorabentscheidung über die Zulässigkeit zurückzuweisen und insgesamt über die Zulässigkeit der Klageanträge nur zusammen mit der Erörterung der Hauptsache zu verhandeln.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. In seiner Klageschrift macht der Kläger geltend, die Klage sei aus folgenden Gründen zulässig:

Zuständigkeit des Gerichtshofes: Als beschwerende Maßnahmen kämen hier Ratsverordnungen in Betracht. Der Rat werde indessen auf Vorschlag der Kommission tätig. Diese könne nicht vorbringen, sie vollziehe lediglich die vom Rat gesetzten Normen. Vordringlich würden jedenfalls als erschwerende Maßnahmen die Gehaltsmitteilungen von Januar und April 1979 angesehen. Inzident sei hierbei die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Normen zu überprüfen.

Klagefrist: Im Hinblick auf die Ratsverordnungen sei die Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden. Sie beziehe sich zwar nicht ausdrücklich auf den Gehaltsbescheid April 1979. Die Kommission habe die Beschwerde wegen der Anwendung der fraglichen Verordnungen jedoch zurückgewiesen, so daß dargetan sei, daß die Beschwerden in dem in der Klageschrift dargelegten Umfang eingelegt und auch so verstanden worden seien.

Klagetyp: Der Klageantrag I stelle den Antrag einer Anfechtungsklage mit weiteren Hilfsanträgen 15 bis 8 dar. Hinsichtlich der Anträge I 5 bis 7 seien diese als Anträge in Form von Feststellungsklagen zu sehen. Diese seien mit dem Leistungsantrag I 8 verbunden. Vorliegend sei eine Streitigkeit über vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten im Sinne des Artikels 91 Beamtenstatut zu entscheiden. Die Klageanträge zu II und III stellten Leistungsklagen aufgrund von Schadensersatz dar.

Klagebefugnis: Jeder Beamte habe Anspruch auf Schutz und Fürsorge (vgl. Artikel 24, 58 und 76 Beamtenstatut); das stelle ein geschriebenes und ungeschriebenes subjektives Recht dar. Auch Artikel 62 Beamtenstatut komme in Betracht, der die zwingende Vorschrift enthalte, daß der Beamte auf Dienstbezüge nicht verzichten könne. Im Umkehrschluß werde man aber dem aus dem Recht des Beamten Verpflichteten seinerseits nicht das Recht einräumen dürfen, die Zahlung der Dienstbezüge des Beamten einzustellen oder diese Bezüge zu beschneiden. Ein subjektives Recht könne der Kläger auch aus Artikel 64 Beamtenstatut herleiten, der sich mit dem Berichtigungskoeffizienten befasse und sich als Ausfluß des allgemeinen Fürsorgeanspruches des Beamten zeige, ebenso wie die anderen Beamten ungeachtet des Ortes seiner dienstlichen Verwendung gleichwertige Lebensbedingungen zu haben. Die einzelnen Beamten hätten einen Anspruch darauf, daß die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten stets überprüft und ermittelt würden, jedenfalls in regelmäßigen Abständen. Artikel 65 gebe ein Verfahren, um die jeweils im Laufe eines Jahres hervorgetretenen Veränderungen der Lebenshaltungskosten und damit der Währungskaufkraft eines jeden Mitgliedstaats zu konstatieren; er habe also einerseits eine Kompensationsfunktion, andererseits sei er die Grundlage zu echten Gehaltserhöhungen. Insoweit schrumpfe das Ermessen des Rates auf lediglich eine einzige mögliche Entscheidung. Nach Artikel 65 Absatz 2 beschließe der Rat bei der Anpassung bei erheblicher Änderung der Lebenshaltungskosten gegebenenfalls über deren Rückwirkung. Auch der Grundsatz, daß wohlerworbene Rechte nicht verletzt werden dürften, bilde ein subjektives Recht; er sei durch die Änderung des Artikels 63 Beamtenstatut und des Artikels 17 des Anhangs VII verletzt worden.

Weiterhin beruft sich der Kläger auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Beamten. Ausfluß dieses Grundsatzes sei es, daß alle Beamten im Dienst der europäischen Organe die gleiche Vergütung für gleiche Leistung erhielten. Unzulässig sei es jedenfalls, einen Beamten in Ispra effektiv schlechter als seinen Kollegen in Brüssel oder Luxemburg auszustatten nur deshalb, weil sich eben der Beamte in Ispra in Italien aufhalten müsse und nicht in Brüssel oder Luxemburg. Ein anderer Grund für die Ungleichbehandlung bestehe aber nicht. Im übrigen seien auch wohlerworbene Rechte des Klägers verletzt worden. Dieser habe seit langen Jahren eine Vergütung auf der Grundlage gültiger Normen des Gemeinschaftsrechts erhalten. Erst die Änderungen aus dem Jahre 1978 hätten das verfügbare Gehalt des Klägers verringert. Für diese Kürzung gebe es keinen Grund. Der Kläger berufe sich auf den Schutz des Bestandes seines Gehalts.

Eine Minderung der Dienstbezüge des Klägers hätte nur auf der Grundlage der im Vertrag vorgesehenen Bestimmungen (Artikel 51 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 102 Beamtenstatut) erfolgen können. Auch maßgebliche Verfahrensvorschriften seien nicht eingehalten worden; Organe und zudem verschiedene Gremien seien mit den zuletzt verabschiedeten Verordnungen nicht befaßt gewesen.

Die Verordnung Nr. 3085/78 des Rates sei ohne die erforderliche Anhörung anderer Organe erfolgt. Die Verpflichtung, diese anzuhören, folge aus Artikel 24 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Verordnung Nr. 3085/78 beziehe sich auch ausdrücklich auf diesen Artikel 24. Die Verletzung der Verpflichtung zur Anhörung habe die Ungültigkeit der Verordnung zur Folge. Zu der vom Rat erlassenen Verordnung Nr. 3085/78 seien die Stellen, deren Beteiligung erforderlich und deren Anhörung Voraussetzung für den Erlaß der Verordnung in der schließlich beschlossenen Fassung und mit den sich daraus ergebenden möglichen Folgen gewesen sei, nicht gehört worden und hätten nicht gehört werden können.

Weiter berufe sich der Kläger als Anspruchsgrundlage auf die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem Parlament eingegangene feierliche Verpflichtung zugunsten der Beamten und somit auch zugunsten des Klägers, die tatsächlichen Werte der als Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen an die Beamten gehenden Zahlungen würden durch die Verordnungen von 1978 in keiner Weise beeinträchtigt. Eine solche Verpflichtung eröffne den Weg zu einer Leistungsklage oder einer Schadensersatzklage, ohne daß zuvor Anfechtungsklage erhoben werden müßte.

Schließlich ist der Kläger der Auffassung, die Verletzung der Fürsorgepflicht, des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Grundsatzes des Schutzes wohlerworbener Rechte und der eingegangenen Verpflichtung stelle eine den Beklagten vorwerfbare Pflichtverletzung und hinsichtlich des auf Italien anwendbaren Berichtigungskoeffizienten ein Unterlassen dar, das sie zum Schadensersatz verpflichte.

2. In seinem Antrag auf Vorabentscheidung über eine prozeßhindernde Einrede macht der Rat geltend, eine auf Artikel 91 Beamtenstatut gegründete Klage sei unzulässig, wenn die Bestimmungen der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut nicht eingehalten würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Einerseits habe der Kläger niemals eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 an den Rat gerichtet. Andererseits könne der Rat nicht als Anstellungsbehörde angesehen werden. Folglich könnten die Verordnungen Nrn. 3085 bis 3087/78 keine beschwerenden Maßnahmen darstellen, die auf dem durch Artikel 91 Beamtenstatut gebotenen Klageweg angegriffen werden könnten. Eine Anfechtungsklage könne sich ebensowenig auf Artikel 146 EAG-Vertrag stützen. Die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 seien auf alle Beamten der Gemeinschaft anwendbar, die Verordnung Nr. 3087/78 auf alle in Italien dienstlich verwendeten Beamten. Man könne also nicht behaupten, daß es sich um Entscheidungen handele, die an den Kläger ergangen seien, oder um Entscheidungen, die ihn unmittelbar und individuell beträfen, obwohl sie als Verordnungen ergangen seien. Jedenfalls aber wäre die Klage verspätet erhoben worden.

Der Rat ist der Ansicht, daß die Schadensersatzklagen wegen außervertraglicher Haftung ebenfalls unzulässig seien, und weist darauf hin, daß die vom Gerichtshof für den Schadensersatzprozeß zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten herausgestellten Grundsätze (Urteil vom 20. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt, Slg. 1975, 1171) ihn zu der Ansicht führten, daß die Schadensersatzklage aus denselben Gründen unzulässig sei, die schon bezüglich der Hypothese einer auf Artikel 91 Beamtenstatut gestützten Anfechtungsklage dargelegt worden seien.

Zum Antrag auf Unanwendbarerklärung ist der Rat der Auffassung, daß die Einrede der Rechtswidrigkeit nach Artikel 156 EAG-Vertrag (Artikel 184 EWG-Vertrag) eine Möglichkeit, den Rat gerichtlich zu verfolgen, nicht allein schon deshalb eröffne, weil dieser die Verordnung erlassen habe, deren Rechtmäßigkeit bestritten werde. Tatsache sei, daß die Unanwendbarerklärung aufgrund einer Einrede der Rechtswidrigkeit lediglich ein inzidenter Rechtsbehelf sei und begrenzte Wirkung habe. Der Gerichtshof habe bereits festgestellt, daß die Nichtigerklärung einer individuellen Entscheidung aufgrund der Rechtswidrigkeit allgemeiner Entscheidungen, auf welche die individuelle Entscheidung gegründet sei, sich auf diese nur insoweit erstrecke, als sie in der aufgehobenen individuellen Entscheidung ihren Niederschlag gefunden hätten. So habe der Gerichtshof auf beamtenrechtlichem Gebiet individuelle Entscheidungen nach Artikel 184 aufgehoben, ohne aber die Bestimmungen des Statuts für nichtig zu erklären, die die rechtliche Grundlage jener Entscheidungen dargestellt hätten (Urteile vom 7. Juni 1972 in den Rechtssachen 20/71 und 32/71, Sabbatini und Bauduin, Slg. 1972, 345, 363).

3. In seinen Erklärungen zum Antrag des Rates macht der Kläger geltend, die Klage gegen den Rat sei keine Anfechtungs-, sondern nur eine Schadensersatzklage. Zweifelhaft könne sein, ob der Kläger den Weg der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut gegen den Rat gehen könne; diese Bestimmungen könnten auch nicht als leges speciales die Anwendung der Artikel 151 und 188 Absatz 2 EAG-Vertrag ausschalten. Der Kläger könne also seine Schadensersatzansprüche auf diese Bestimmungen stützen; hierfür brauche er die Voraussetzungen des Artikels 91 Beamtenstatut nicht zu erfüllen.

Gehe man aber davon aus, daß der Kläger jedenfalls die Voraussetzungen von Artikel 91 Absatz 2 Beamtenstatut erfüllt haben müsse, so müsse ihre Erfüllung durch den Kläger bejaht werden, da er eine Beschwerde gegen die vom Rat erlassenen Verordnungen bei der Anstellungsbehörde eingelegt habe. Mehr könne von einem Kläger, der im Beschwerdeverfahren ohne Anwalt handele, nicht verlangt werden. Ein solcher Kläger müsse davon ausgehen dürfen, daß er rechtmäßig handele, wenn er auf den Wortlaut des Beamtenstatuts vertraue (Rechtssache 50/74, Asmussen, Slg. 1975, 1003). Die Amtshaftungsklage gegen den Rat auszuschließen, hieße, den Rechtsschutz eines Beamten hinsichtlich Schadensersatz für viele Fälle völlig zu beseitigen.

Der Kläger habe die Unanwendbarkeit der Verordnungen nur inzidenter geltend gemacht. Insoweit seien die Ausführungen des Rates zum Antrag auf Unanwendbarerklärung gegenstandslos.

4. Die Kommission bestreitet in ihrer Klagebeantwortung die Zulässigkeit der Klage ihr gegenüber nicht, insbesondere nicht unter dem Blickwinkel der Verfahrensvorschriften des Artikels 91 Beamtenstatut.

5. In ihrer Gegenerwiderung hebt die Kommission Unstimmigkeiten in der Klageänderung hervor.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. und 20. Februar 1981 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Mai 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Günter Bruckner, Beamter der Kommission bei der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra, Italien, hat mit Klageschrift, die am 12. November 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 Beamtenstatut Klage gegen den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben.

2 Die Artikel 63 und 64 Beamtenstatut bestimmten in ihrer bis Ende des Jahres 1978 geltenden Fassung: Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben. Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf belgische Franken lauten, wird... ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt... Am 1. Januar 1962 beträgt der Berichtigungskoeffizient für die Dienstbezüge der an den vorläufigen Sitzen der Gemeinschaft tätigen Beamten 100 v. H.

3 Nach Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut kann der Beamte einen Teil seiner Bezüge regelmäßig oder ausnahmsweise in ein anderes Land als dasjenige überweisen lassen, in dem er seine Tätigkeit ausübt. Absatz 4 dieses Artikels bestimmte in seiner bis zum 31. März 1979 geltenden Fassung, daß diese Überweisungen von dem Organ, dem der betreffende Beamte untersteht, zu dem am Tage der Überweisung geltenden amtlichen Wechselkurs ausgeführt werden. Als amtlicher Wechselkurs im Sinne dieser Vorschrift wurde die jeweils letzte vom IWF angenommene Parität angesehen; diese war seit dem 1. November 1969 unverändert geblieben (z. B. 13,66 BFR pro 1 DM).

4 Der Rat erließ am 21. Dezember 1978 die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3085/78 (ABl. L 369, S. 6). Gemäß Artikel 1 dieser Verordnung erhält Artikel 63 Beamtenstatut folgende Fassung:

Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.

Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1978 angewandt worden sind.

Dieser Zeitpunkt wird anläßlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 geändert; der Rat beschließt dabei auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des EWG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des Euratom-Vertrags vorgesehenen qualifizierten Mehrheit.

Unbeschadet der Anwendung der Artikel 64 und 65 werden die gemäß diesen Artikeln festgesetzten Berichtigungskoeffizienten im Fall einer Änderung des genannten Zeitpunkts vom Rat angepaßt; hierbei berichtigt der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 3 die Auswirkungen der Veränderung des belgischen Franken im Verhältnis zu den Wechselkursen im Sinne des Absatzes 2.

5 Artikel 2 der Verordnung lautet:

Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut erhält folgende Fassung:

Artikel 17(1)Die einem Beamten zustehenden Bezüge werden an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.(2)Nach Maßgabe einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung kann der Beamtea)einen Teil seiner Bezüge, der den Betrag der von ihm bezogenen Auslandszulage oder Expatriierungszulage nicht übersteigt, durch das Organ, dem er untersteht, regelmäßig überweisen lassen, und zwar:entweder in der Währung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, oderin der Währung des Mitgliedstaats, in dem sich sein Wohnsitz befindet oder sich ein unterhaltsberechtigtes Mitglied seiner Familie ständig aufhält, oderin der Währung des Landes seiner vorherigen dienstlichen Verwendung oder des Landes, in dem das Organ, dem er angehört, seinen Sitz hat, sofern es sich um einen Beamten handelt, der außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaften dienstlich verwendet wird;b)regelmäßige Überweisungen, die den zu Beginn von Buchstabe a genannten Höchstbetrag übersteigen, vornehmen lassen, sofern sie zur Deckung der Kosten bestimmt sind, die sich für den Beamten insbesondere aus regelmäßigen und nachgewiesenen Verpflichtungen außerhalb des Landes ergeben, in dem er seine Tätigkeit ausübt;c)unabhängig von den genannten regelmäßigen Überweisungen ausnahmsweise für ordnungsgemäß begründete Fälle die Genehmigung erhalten, Beträge überweisen zu lassen, über die er in den unter Buchstabe a genannten Währungen verfügen möchte.(3)Die Überweisungen nach Absatz 2 erfolgen auf der Grundlage der in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannten Wechselkurse; auf die überwiesenen Beträge wird der Koeffizient angewandt, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird, und dem Berichtigungskoeffizienten für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten ergibt.

6 Gemäß ihrem Artikel 4 tritt die Verordnung am 1. Januar 1979 in Kraft und gilt mit Wirkung vom 1. April 1979.

7 Am 21. Dezember 1978 erließ der Rat auch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3086/78 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten. In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung wird unter anderem der für die Dienstbezüge geltende Berichtigungskoeffizient für Italien auf 74,3 und für die Bundesrepublik Deutschland auf 98,7 festgesetzt.

8 Der Kläger ließ gemäß Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut durch die Kommission regelmäßig einen bestimmten Teil seiner Dienstbezüge in die Bundesrepublik Deutschland überweisen; dabei wurde der am 1. November 1969 geltende Wechselkurs angewandt. Die Anwendung der vorstehend wiedergegebenen neuen Bestimmungen führte dazu, daß sich der für diese Überweisungen aufzuwendende Lirabetrag vom 1. April 1979 an um 284463 LIT erhöhte.

9 Gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut legte der Kläger am 21. Juni 1979 bei der Kommission Beschwerde gegen diese Erhöhung des für seine Überweisungen aufzuwendenden Betrags ein. Die Kommission antwortete am 28. September 1979, zum einen sei es ihr nicht möglich, wolle sie ihre Zuständigkeiten nicht überschreiten, ordnungsgemäß in Kraft getretene Ratsverordnungen nicht anzuwenden; zum anderen halte sie die betreffenden Änderungen des Beamtenstatuts in der Sache für richtig.

10 Daraufhin hat der Kläger die vorliegende, gegen den Rat und die Kommission gerichtete Klage erhoben. Er beantragt im wesentlichen

(1) Aufhebung der Verhütungsmitteilungen für die Monate Januar und April 1979 sowie der Beschwerdeentscheidungen der Kommission vom 12. Juli und 28. September 1979 insoweit, als diese Vergütungsmitteilungen Gehaltsabrechnungen nach Maßgabe der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 des Rates enthalten;

(2) für Recht zu erkennen, daß dem Kläger seit einschließlich April 1979 ein Vergütungsanspruch zusteht, der mindestens dem entspricht, was der Kläger bis einschließlich März 1979 in italienischer Lira ausbezahlt erhielt, und zwar nach Ausführung der gleichen Überweisungen gemäß Artikel 17 Anhang VII zum Statut wie bis März 1979, jedoch erhöht um den Prozentsatz der ab April 1979 gemäß Artikel 65 Absatz 1 Beamtenstatut vorgenommenen Gehattsanpassung;

(3) die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 für unanwendbar auf die regelmäßigen Überweisungen des Klägers zu erklären;

(4) die Beklagten zum Ersatz des Vermögensschadens des Klägers nebst Zinsen zu verurteilen, der sich aus der Anwendung der strittigen Verordnungen ergibt.

11 Der Rat hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 1980 die Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben. Nach Ansicht des Rates lassen sich in der Klage folgende drei Klagetypen unterscheiden : 1. eine Anfechtungsklage gegen die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78, 2. eine Schadensersatzklage wegen außervertraglicher Haftung und 3. ein Antrag auf Unanwendbarerklärung.

12 Hinsichtlich der Anfechtungsklage hält der Rat zwei Annahmen für möglich, nämlich a) eine auf Artikel 91 Beamtenstatut gestützte Klage und b) eine auf Artikel 146 EAG-Vertrag (Artikel 173 EWG-Vertrag) gestützte Klage. Unter Zugrundelegung der ersten Annahme sei die Klage nur zulässig, wenn die Bestimmungen der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut eingehalten seien; dies sei vorliegend nicht der Fall. Einerseits habe der Kläger niemals eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut an den Rat gerichtet. Andererseits könne der Rat nicht als Anstellungsbehörde gegenüber dem Kläger angesehen werden. Artikel 91 Beamtenstatut erlaube es nur, gegen beschwerende Maßnahmen zu klagen, und solche könnten nur von der Anstellungsbehörde ausgehen.

13 Eine Anfechtungsklage könne sich ebensowenig auf Artikel 146 EAG-Vertrag stützen. Die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 seien auf alle Beamten der Gemeinschaften anwendbar. Man könne also nicht behaupten, daß es sich um Entscheidungen handele, die an den Kläger ergangen seien, oder um Entscheidungen, die ihn unmittelbar und individuell beträfen, obwohl sie als Verordnungen ergangen seien. Außerdem sei die Klage nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Veröffentlichung der betreffenden Verordnungen erhoben worden, wie es Artikel 173 Absatz 3 vorsehe.

14 Die Schadensersatzklage sei ebenfalls unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes falle eine solche Klage, wenn sie im Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und dem Organ wurzele, insbesondere hinsichtlich ihrer Zulässigkeit nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag.

15 Der Antrag auf Unanwendbarkeit der Verordnungen scheine auf Artikel 156 EAG-Vertrag (Artikel 184 EWG-Vertrag) gestützt zu sein. Dieser Artikel erlaube es jeder Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer Verordnung ankomme, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag genannten Gründen geltend zu machen. Wie sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe, sei die Unanwendbarerklärung nach Artikel 184 EWG-Vertrag ein inzidenter Rechtsbehelf und habe begrenzte Wirkung. Die bloße Möglichkeit einer Unanwendbarerklärung eröffne nicht schon deshalb einen Klageweg gegen den Rat, weil dieser den Rechtsakt erlassen habe, dessen Rechtmäßigkeit bestritten werde.

16 Der Kläger macht gegenüber dieser Einrede geltend, die Klage gegen den Rat sei keine Anfechtungs-, sondern nur eine Schadensersatzklage. Wenn die Artikel 90 und 91 Beamtenstatut auf die zwischen dem Kläger und dem Rat bestehenden Beziehungen nicht anwendbar seien, könnten sie auch nicht als leges speciales die Anwendung der Artikel 151 und 188 Absatz 2 EAG-Vertrag ausschalten. Der Kläger vertritt demnach die Ansicht, er könne seine Schadensersatzansprüche auf diese Bestimmungen stützen.

17 Gehe man davon aus, daß die Voraussetzungen von Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut in jedem Fall erfüllt sein müßten, so müsse ihre Erfüllung durch den Kläger bejaht werden, da er eine Beschwerde gegen die vom Rat erlassenen Verordnungen bei der Anstellungsbehörde eingelegt habe. Der Rat widerspreche sich, wenn er die Artikel 90 und 91 Beamtenstatut für die Anfechtungsklage ausschließen, für die Schadensersatzklage jedoch angewandt sehen wolle. Der Kläger mache die Unanwendbarkeit der Verordnung nur inzidenter geltend.

18 Der vom Rat erhobenen Einrede ist stattzugeben. Eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 des Rates ist unzulässig, da diese Verordnungen allgemeine Geltung haben und nicht als Entscheidungen angesehen werden können, die, obwohl sie in der Form von Verordnungen ergangen sind, den Kläger unmittelbar und individuell betreffen. Selbst wenn eine solche Klage gegen den Rat in dieser Hinsicht zulässig wäre, wäre sie im übrigen dennoch als verspätet unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des Artikels 146 Absatz 3 EAG-Vertrag, der Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag entspricht, erhoben worden ist.

19 Mit seinem Schadensersatzbegehren versucht der Kläger, gerade das Ergebnis herbeizuführen, das er durch die Nichtigerklärung dieser Verordnungen erreichen würde. Der Gerichtshof hat mehrfach, unter anderen im Urteil vom 15. Dezember 1.966 in der Rechtssache 59/65 (Schreckenberg, Slg. 1966, 815), festgestellt, daß eine Partei, die Schadensersatzansprüche geltend machen will, zwar durch keine Vorschrift gezwungen wird, die Aufhebung der rechtswidrigen Maßnahme zu betreiben, die den Schaden verursacht hat, daß sie auf diesem Wege jedoch nicht die Unzulässigkeit einer gegen dieselbe rechtswidrige Maßnahme gerichteten und auf die gleichen finanziellen Folgen abzielenden Klage umgehen kann. Die Schadensersatzklage ist mithin unzulässig.

20 Unter diesen Umständen ist die Klage, soweit sie gegen den Rat gerichtet ist, als unzulässig abzuweisen.

21 Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit der Klage, soweit diese gegen sie gerichtet ist, nicht. Das Verfahren in der Sache nimmt demnach seinen Fortgang.

Kosten

22 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

23 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird, soweit sie gegen den Rat gerichtet ist, als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger und der Rat tragen ihre eigenen Kosten.