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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.11.1981 – C-194/80
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:274
In der Rechtssache 194/80
Paolo Benassi, Beamter im Terminologiedienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg, wohnhaft in Bridei, 7, rue Kennedy, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg, 18 A, rue des Glacis,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, 1180 Brüssel, 214, avenue Montjoie, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die die Kommission nach ihrer eigenen Versorgungsordnung unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut zu berücksichtigen hat, gemäß den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2, insbesondere Artikel 3 Absatz 3, nach Maßgabe des Jahresgrundgehalts des Beamten ohne Anwendung des Berichtigungskoeffizienten zu berechnen ist, der im vorliegenden Fall nach der Verordnung Nr. 2998/75 des Rates vom 17. November 1975 148,7 betrug,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und A. Chloros,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Herr Paolo Benassi wurde durch Entscheidung vom 8. Januar 1975 mit Wirkung vom 1. Dezember 1974, dem Tag seines tatsächlichen Dienstantritts bei den Gemeinschaften, zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe LA 8, Dienstaltersstufe 2, im Übersetzungsdienst für mittel- und langfristige Aufgaben mit Dienstort Luxemburg ernannt.
Er wurde sodann durch Entscheidung der Kommission vom 29. September 1975 mit Wirkung vom 1. September 1975 auf seiner Planstelle und in seiner Besoldungsgruppe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Sein Grundgehalt betrug zum Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit 34644 BFR; der Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg wurde durch die Verordnung Nr. 2998/75 vom 17. November 1975 rückwirkend zum 1. Juli 1975 auf 148,7 festgesetzt.
In seinem Herkunftsland Italien hatte der Kläger ruhegehaltsfähige Dienstzeiten von 186 Monaten zurückgelegt, denen ein Betrag von 4478420 Lire — nach den jeweiligen Wechselkursen 343495 BFR — entsprach.
Herr Paolo Benassi nutzte die den Beamten in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut eingeräumte Möglichkeit, den versicherungsmathematischen Gegenwert der vor ihrem Dienstantritt bei den Gemeinschaften erworbenen Versorgungsansprüche oder den pauschalen Rückkaufwert, den ihnen die Pensionskasse ihrer nationalen Verwaltung, Einrichtung oder ihres Unternehmens zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens schuldet, an die Gemeinschaften zahlen zu lassen.
Die Kommission bestimmte unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden war, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die sie ihm nach ihrer eigenen Versorgungsordnung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des pauschalen Rückkaufwerts anrechnete, und setzte diese Anzahl in einem Schreiben vom 17. März 1980 auf zwei Jahre, drei Monate und sieben Tage fest.
Aufgrund dieser Festsetzung berechnete die Kommission die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach Artikel 3 Absatz 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 17. März 1980, das am 18. März 1980 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurde, Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts ein. Er wendet sich darin hauptsächlich gegen die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf sein Jahresgehalt und trägt vor, dieses Vorgehen führe dazu, daß er zweimal bestraft würde, wenn er sich in Italien pensionieren ließe: einmal wegen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf sein Jahresgrundgehalt bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre und zum anderen wegen der Anwendung des für das Ruhegehalt der ehemaligen Beamten, die ihren Wohnsitz in Italien genommen hätten, geitenden Berichtigungskoeffizienten auf den Betrag dieses Ruhegehalts bei seiner Au;-zahlung. Nach Auffassung des Klägers müßte die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre aufgrund seines Jahresgrundgehalts zum Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ohne Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten berechnet werden, und er ist der Ansicht, daß er Anspruch auf Anrechnung von drei Jahren, vier Monaten und 15 Tagen habe.
Die Kommission wies die Beschwerde durch Antwortschreiben vom 2. September 1980 mit der Begründung zurück, das für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zu berücksichtigende Jahresgrundgehalt sei gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 13. Juli 1978 in der Rechtssache 114/77 (Jaquemart/Kommission, Slg. 1978, 1697) bestimmt worden.
Da der Kläger die Antwort der Kommission erst am 3. Oktober 1980 erhielt und davon ausging, daß seine Beschwerde seit dem 18. Juli 1980 als stillschweigend zurückgewiesen anzusehen war, hat er die vorliegende Klage erhoben, die am 30. September 1980 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die Klage als formgerecht zuzulassen,
sie für zulässig zu erklären,
im Rahmen der Begründetheit festzustellen, daß bei der Anwendung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut vom Grundgehalt im Sinne von Artikel 66 des Statuts ohne Berichtigungskoeffizienten auszugehen ist,
demnach im Wege der unbeschränkten Nachprüfung festzustellen, daß die Kommission verpflichtet ist, im Rahmen der Übertragung im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut einen Zeitraum von drei Jahren, vier Monaten und 15 Tagen anzuerkennen,
hilfsweise die Sache zur erneuten Berechnung unter Zugrundelegung des Grundgehalts im Sinne von Artikel 66 des Statuts ohne Berichtigungskoeffizienten an die Kommission zurückzuverweisen,
jedenfalls die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen und
über die Kosten gemäß den einschlägigen Vorschriften zu entscheiden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zitlässigkeit
Der Kläger vertritt die Auffassung, seine Klage sei zulässig, da sie fristgemäß erhoben sei. Auch habe er dadurch einen objektiven Schaden erlitten, daß er wegen der Berechnungsmethode, die die Kommission anwenden wolle, ein Jahr, einen Monat und mehrere Tage von der Versicherungszeit verliere, die am Tage seines Eintritts in den Ruhestand bei der Festsetzung seines Ruhegehalts berücksichtigt werde.
Der Kläger verweist insoweit auf die Rechtssache 17/78 (Deshormes/Kommission, Slg. 1979, 189), in der der Gerichtshof entschieden habe, daß der Beamte ein berechtigtes und gegenwärtiges Interesse besitze, gegen eine Maßnahme zu klagen, durch die seine Ruhegehaltsansprüche festgesetzt würden.
Auch die Beklagte ist der Auffassung, daß die Zulässigkeit der Klage nicht bestritten werden könne.
Zur Begründetheit
1. Zum Begriff des Grundgehalts
Der Kläger beruft sich auf Artikel 3 Absatz 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut, wonach die Umwandlungen für die Berechnung der Anzahl der bei der Anwendung dieser Bestimmung zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach Maßgabe des Grundgehalts erfolgten.
Das Jahresgrundgehalt entspreche 12 Monatsgrundgehältern; somit wurde auf Artikel 66 des Statuts verwiesen, der die Grundgehälter für jede Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe festlege.
Die Kommission verwechsle also offensichtlich die Dienstbezüge als solche mit dem Grundgehalt.
Die Beklagte hält dem entgegen, die Auslegung des Klägers berücksichtige nicht, daß die Anpassung des Niveaus der Bezüge der Gemeinschaftsbeamten, durch die der allgemeinen Entwicklung des Niveaus der tatsächlichen Einkommen innerhalb der Gemeinschaft Rechnung getragen werden solle, mehrere Jahre lang und insbesondere zum Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit im Wege einer Erhöhung der Grundgehälter bewirkt worden sei, die Anpassungen zum Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten dagegen im Wege der Veränderung der Berichtigungskoeffizienten erfolgt seien.
Die Kommission verweist insoweit auf die Rechtssache 114/77 (Jacquemart/Kommission), in der der Gerichtshof entschieden habe, daß Artikel 65 des Statuts dem Rat die Wahl der Mittel und Formen überlasse, die zur Durchführung einer den Kriterien dieser Vorschrift entsprechenden Besoldungspolitik am besten geeignet seien. Auch wenn eine Angleichung der Dienstbezüge im Wege der Anpassung der in Artikel 66 aufgeführten Grundgehälter der Regelung in Artikel 64 und 65 wohl besser entspreche, so stehe es dem Rat doch frei, zur Anhebung des Besoldungsniveaus einen Berichtigungskoeffizienten auf diese Beträge anzuwenden. Der Gerichtshof habe zwischen den in Artikel 64 des Statuts behandelten geographischen Berichtigungskoeffizienten und den Berichtigungskoeffizienten unterschieden, die der Rat im Rahmen des Artikels 65 zur Festsetzung des Niveaus der einzelnen Bestandteile der Dienstbezüge für die an den vorläufigen Sitzen diensttuenden Beamten, von dem die an den übrigen Dienstorten zu zahlenden Dienstbezüge abgeleitet würden, anwenden dürfe, und in derselben Rechtssache entschieden, daß die ersteren zwar nicht Teil des Grundgehalts seien, die letzteren aber wohl. Die Kommission folgert daraus, daß sie im vorliegenden Fall die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zu Recht nach Maßgabe des in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts enthaltenen Betrags unter Anwendung des für die Dienstbezüge -der an den vorläufigen Sitzen der Gemeinschaften verwendeten Beamten geltenden Berichtigungskoeffizienten, nämlich 147,8, berechnet habe und daß sie auf diese Weise nichts anderes getan habe, als die Anzahl der Dienstjahre nach Maßgabe des Jahresgrundgehalts im Sinne der Definition des Gerichtshofes zu berechnen.
2. Zu den Auswirkungen der von der Kommission angewandten Berechnungsmethode
Der Kläger wendet sich gegen die von der Kommission angewandte Berechnungsmethode und vertritt die Auffassung, daß ihre Auswirkungen wegen der absurden und diskriminierenden Unterschiede, zu denen sie führe, nicht akzeptiert werden könnten. Die mangelnde Logik der von der Kommission angewandten Methode bewirke, daß er, der Kläger, zweimal bestraft würde, wenn er sich in Italien pensionieren ließe.
Die Beklagte führt aus, das Vorbringen des Klägers beruhe auf einer Verwechslung zwischen den geographischen Koeffizienten im Sinne von Artikel 64 und den Koeffizienten, die bis 1976 im Rahmen des Artikels 65 des Statuts zur Festsetzung des Niveaus der Dienstbezüge der an den vorläufigen Sitzen diensttuenden Beamten angewandt worden seien, von dem die an den übrigen Orten der dienstlichen Verwendung zu zahlenden Dienstbezüge abgeleitet würden. Nach Auffassung der Kommission wäre das Jahresgrundgehalt des Klägers unabhängig von seinem Dienstort im Zeitpunkt des Rückkaufs der Pensionsansprüche immer auf die gleiche Weise festgesetzt worden, das heißt, es hätte das Zwölffache des in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts enthaltenen Betrags ausgemacht, auf den der für die Dienstbezüge der an den vorläufigen Sitzen diensttuenden Beamten geltende Berichtigungskoeffizient von 147,8 angewandt worden wäre.
Das Vorbringen des Klägers, wonach er dann, wenn er sich in Italien pensionieren ließe, dadurch bestraft würde, daß auf den Betrag seines Ruhegehalts der für dieses Land geltende Berichtigungskoeffizient angewandt würde, sei unzulässig, da es auf einer bloßen Hypothese beruhe, die sich erst bei Eintritt in den Ruhestand verwirklichen könne, so daß der Kläger kein gegenwärtiges und bestimmtes Rechtsschutzinteresse habe. Zudem sei dieses Vorbringen ohnehin nicht begründet, denn die Anwendung des geographischen Berichtigungskoeffizienten auf den Betrag des Ruhegehalts derjenigen Ruhestandsbeamten, die erklärt hätten, ihren Wohnsitz in Italien nehmen zu wollen, bringe für diese im Verhältnis zu anderen Ruhestandsbeamten, die ihren Wohnsitz woanders genommen hätten, keinerlei Vor- oder Nachteile mit sich.
Nach Auffassung der Beklagten beseitigen die geographischen Berichtigungskoeffizienten keinesfalls die Gleichheit zwischen den Beamten; sie trügen vielmehr dadurch zu deren Verwirklichung bei, daß sie durch ihre Korrekturwirkung gerade darauf abzielten, allen Ruhestandsbeamten unabhängig von ihrem Wohnsitz die gleiche Kaufkraft zu verschaffen.
3. Zur Tragweite des Urteils Jacquemart
Der Kläger bestreitet den allgemeinen und normativen Charakter, den die Kommission dem Urteil Jacquemart beilegen wolle, und stützt sich dabei auf Randnr. 22 der Entscheidungsgründe, wonach das Grundgehalt nach Artikel 66 des Statuts die in der dieser Bestimmung beigefügten Tabelle enthaltenen Bezüge umfaßt, auf die gegebenenfalls der für die vorläufigen Sitze vom Rat... festgesetzte Berichtigungskoeffizient angewandt wird. Nach Auffassung des Klägers ist dieses Urteil res inter alios acta, was aus dem Vorbehalt in Randnr. 24 a.E. der Entscheidungsgründe (ohne daß eine solche Unterscheidung objektiv gerechtfertigt wäre) hervorgehe.
Der Kläger bemerkt, zwischen der Rechtssache Jacquemart und der vorliegenden Rechtssache bestehe objektiv ein grundlegender Unterschied. Im ersten Fall habe es sich darum gehandelt, ein Abgangsgeld zu berechnen, das nichts anderes als die Summe der Dienstbezüge darstelle. Hier dagegen handele es sich um den Maßstab, der bei der Umwandlung und Anrechnung von Ruhegehaltsansprüchen anzuwenden sei.
Im Urteil Jacquemart sei somit zu Recht entschieden worden, daß das Abgangsgeld unter Anwendung des Berichtigungskoeffizienten zu berechnen sei; die Entscheidung sei insoweit auf den Grundsatz der Gleichheit der Beamten gestützt worden.
Wende man bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche einheitlich Artikel 3 Absatz 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut an, der auf das Grundgehalt verweise, so bestehe keine Gefahr einer Ungleichbehandlung. Diese Gefahr werde jedoch dadurch hervorgerufen, daß bei der Berechnung der übertragenen Ansprüche seit dem Urteil Jacquemart von einem anderen Begriff ausgegangen werde als vorher, nämlich von dem Grundgehalt im Sinne von Artikel 66 des Statuts ohne Koeffizienten.
Auf diesen letztgenannten Begriff des Grundgehalts sei auch bei Erlaß der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII, die am 1. Juli 1969 in Kraft getreten seien, abgestellt worden; diese Vorschrift sei demnach entsprechend dem Geist der bei Erlaß der Durchführungsbestimmungen geherrscht habe, in diesem Sinne auszulegen. Wollte die Kommission sich der Auslegung des Begriffs des Grundgehalts durch das Urteil Jacquemart anschließen, so müßte sie eine Reihe von Bestimmungen ändern, in denen der Begriff des Grundgehalts vorkomme, etwa Artikel 72 Absatz 3 des Statuts, Artikel 8 Absatz 2 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge oder Artikel 73 Absatz 1 des Statuts, der den Beitrag des Beamten zur Versicherung bei Berufskrankheiten und Unfällen behandele.
Dadurch, daß sie das Grundgehalt im Lichte des Urteils Jacquemart definieren wolle, verkenne die Kommission die Relativität der Rechtskraft und lege diesem Urteil Rückwirkung bei, was jeder Rechtspraxis widerspreche.
Der Kläger trägt weiter vor, es sei klar, daß die Kommission im September 1975, dem Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, als Grundgehalt allein das in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts aufgeführte Gehalt angesehen habe, das für den Kläger jährlich 415728 BFR betragen habe, und nicht den Betrag von 618188 BFR, den die Kommission ihm jetzt unter Berufung auf das genannte Urteil des Gerichtshofes entgegenhalten wolle. Dieses Urteil habe lediglich eine Ungleichbehandlung der Beamten verhindern wollen; in diesem Sinne habe der Gerichtshof entschieden, daß das Abgangsgeld nur die Summe der tatsächlichen Dienstbezüge darstelle, und diese Entscheidung gleichzeitig mit einem ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der objektiven und allgemeinen Gültigkeit der ihr zugrundeliegenden Erwägungen versehen.
Im übrigen könne eine in einem Einzelfall ergangene Entscheidung trotz des Ansehens, das die Urteile des Gerichtshofes genössen, keinesfalls das Recht der Parteien ändern. Selbst wenn die Rechtsvorschriften jetzt geändert würden, hätte diese Änderung keine Auswirkung auf einen Sachverhalt, der auf der Grundlage der im September 1975, dem Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, berücksichtigten Dienstbezüge geregelt werden müsse.
Die Beklagte trägt vor, die Auslegung der Vorschriften des Statuts durch den Gerichtshof beschränke sich nicht auf die entschiedenen Fälle, sondern habe allgemeine Bedeutung; die schöpferische Rolle der Rechtsprechung und insbesondere der des Gerichtshofes für die Gestaltung und Entwicklung des. Gemeinschaftsrechts sei so gut bekannt und so anerkannt, daß sie nicht bestritten werden könne.
Der Gerichtshof habe in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 79/63 und 82/63 (J. Reynier und P. Orba/Kommission, Urteil vom 3. Juni 1964, Slg. 1964, 561, 576) die Bedeutung der gerichtlichen Auslegung des Statuts hervorgehoben und entschieden, daß diese ebenso wie das Statut selbst von allen Organen der Gemeinschaft zu beachten sei.
Die Beklagte habe die Urteile des Gerichtshofes bei der Anwendung der von ihm ausgelegten statutarischen Bestimmungen immer beachtet und sich verpflichtet gefühlt, eine Vorschrift, deren Sinn und Tragweite der Gerichtshof ihr angegeben habe, sofort anzuwenden. So sei sie auch bei der Vollziehung der Urteile des Gerichtshofes vom 7. Juni 1972 in den Rechtssachen 20/71 (Sabbatini/Europäisches Parlament) und 32/71 (Bauduin/Kommission) vorgegangen, in denen es sich um die Gewährung oder Wiedergewährung ex nunc der Auslandszulage an Beamtinnen, denen sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut entzogen worden sei, bzw. um die Berechnung des Abgangsgelds unter Anwendung des im Urteil Jacquemart entwickelten Begriffs des Grundgehalts gehandelt habe.
Entgegen den Behauptungen des Klägers gehe es nicht darum, f eine Durchführungsbestimmung zum Statut im Lichte des genannten Urteils rückwirkend anzuwenden, sondern darum, sie sofort und richtig anzuwenden. Die statutarischen Bestimmungen, die infolge der Auslegung durch den Gerichtshof eine andere Bedeutung erlangten als die, die das Organ ihnen zuvor gegeben habe, seien aufgrund des Prinzips, daß die Organe die gerichtliche Auslegung zu beachten hätten, in ihrer neuen Bedeutung auf die Sachverhalte anzuwenden, die bereits entstanden, aber noch nicht geregelt seien.
Ebenso sei das vom Kläger angeführte Recht der Parteien nicht verletzt worden, da die in Artikel 11 des Anhangs VIII zum Statut vorgesehenen Zahlungen keine vertragliche Grundlage hätten, sondern aufgrund der geltenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der Auslegung durch den Gerichtshof, die die Organe ebenso zu beachten hätten wie das Statut selbst, vorgenommen würden.
Die Kommission wendet sich ferner gegen das Argument des Klägers in bezug auf den Geist des Gesetzes, wonach zum, Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut das Grundgehalt im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 den in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts enthaltenen Beträgen entsprochen habe. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen habe der Rat die Anpassung der Dienstbezüge nach einer anderen Methode vorgenommen als der, die er versuchsweise am 21. März 1972 angewandt und später, am 29. Juni 1976, zugunsten einer Methode aufgegeben habe, die ähnlich gewesen sei wie die ursprüngliche Methode. Seinerzeit und auch jetzt erfolge die Anpassung der Dienstbezüge im Wege der Anpassung der in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts enthaltenen Grundgehälter. Während der Übergangszeit von 1972 bis 1976 sei diese Anpassung hingegen dadurch bewirkt worden, daß auf die in der Tabelle des Artikels 66 angegebenen Beträge ein Berichtigungskoeffizient angewandt worden sei, nämlich derjenige, der für die Dienstbezüge der an den vorläufigen Sitzen der Gemeinschaften diensttuenden Beamten gegolten und im vorliegenden Fall seit dem 1. Juli 1975 148,7 betragen habe. Zwar hätte die Methode zur Anpassung der Dienstbezüge sich mit der Zeit geändert, der Begriff des Grundgehalts sei jedoch unverändert geblieben.
Auf das Vorbringen des Klägers, die Auslegung des Begriffs des Grundgehalts im Urteil Jacquemart gelte nur für die Festsetzung des Abgangsgelds, was der Gerichtshof durch die Einschränkung präzisiert habe, es bestehe keine objektive Rechtfertigung dafür, daß der Begriff Grundgehalt in Artikel 12 Buchstabe c des Anhangs VIII einen anderen Sinn haben solle als in Artikel 66 des Statuts, erwidert die Beklagte, zwar habe der Gerichtshof nicht a priori jede andere durch objektive Erwägungen gerechtfertigte Auslegung ausgeschlossen; doch komme der Auslegung, zu der der Gerichtshof nach einer eingehenden Untersuchung der Artikel 62 bis 70 des Statuts gelangt sei, grundsätzliche Bedeutung zu, so daß mangels derartiger Erwägungen diese Auslegung zu gelten habe. Dies ergebe sich aus dem Vorgehen des Gerichtshofes im Urteil Jacquemart, in dem er zunächst das Grundgehalt im Sinne von Artikel 66 des Statuts definiert und daraufhin die möglichen objektiven Gründe untersucht habe, die eine andere Auslegung dieses Begriffs im Hinblick auf das Abgangsgeld rechtfertigen könnten.
Die vom Gerichtshof erwähnten objektiven Erwägungen hätten sich im Rahmen des in Rede stehenden Urteils auf den Fall bezogen, daß die Anwendung derselben Auslegung den Grundsatz verletze, daß Beamte in vergleichbarer Lage gleichzustellen seien. Dazu bemerkt die Beklagte, daß der Begriff des Grundgehalts so, wie er im Urteil Jacquemart definiert sei, zu einer verstärkten Gleichbehandlung der Beamten führe, im Gegensatz zu der vom Kläger befürworteten Methode, die je nachdem, ob die Betroffenen vor oder nach dem 1. Janunar 1977 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt worden seien, schwere Diskriminierungen bewirke. Die in der Tabelle des Artikels 66 enthaltenen Grundgehälter seien seit diesem Zeitpunkt aufgrund der neuen Besoldungsschlüssel, in der der Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg — der zuletzt 157,8 betragen habe — eingefügt worden sei, erhöht worden, wodurch dieser auf 100 % herabgesetzt worden sei (Verordnung Nr. 3177/76 des Rates vom 21. Dezember 1976).
Die Anwendung der vom Kläger befürworteten Methode würde mit Sicherheit zu einer Ungleichheit zuungunsten der nach dem 1. Januar 1977 ernannten Beamten führen, die dann weniger ruhegehaltsfähige Dienstjahre hätten als die vor diesem Zeitpunkt ernannten Beamten. Die Berechnungsmethode der Kommission unter Verwendung der im Urteil Jacquemart gegebenen Definition des Begriffs des Grundgehalts ermögliche es dagegen, die Auswirkungen der zeitlichen Änderungen der Methoden zur Anpassung des Besoldungsniveaus zu neutralisieren und die Gleichbehandlung der Beamten wiederherzustellen.
Die Kommission erinnert schließlich daran, daß der Besoldungsschlüssel seit dem 1. Januar 1977, als der Rat seine Besoldungspolitik der Anhebung des Besoldungsniveaus durch Verwendung von Berichtigungskoeffizienten geändert habe, jährlich angepaßt werde. Seither würden bei der Anwendung sowohl des Artikels 72 Absatz 3 (Sondererstattung des die Hälfte des durchschnittlichen Monatsgrundgehalts übersteigenden Teils der tatsächlichen Aufwendungen) als auch des Artikels 73 Absatz 1 des Statuts (Beitrag des Beamten zur Sicherung der Risiken außerhalb des Dienstes bis zu 0,1 v. H. seines Grundgehalts) unter Grundgehalt immer die in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts enthaltenen Beträge verstanden, in die mit Wirkung vom 1. Januar 1977 der Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg einbezogen worden sei. Der Umstand, daß die Beklagte den Begriff des Grundgehalts vor Erlaß des Urteils Jacquemart während der Dauer des vom Rat am 21. März 1972 versuchsweise eingeführten Systems im Sinne der in der Tabelle des Artikels 66 enthaltenen Beträge ohne Anwendung des Berichtigungskoeffizienten verstanden habe, habe offensichtlich mit dem vorliegenden Rechtsstreit nichts zu tun, in dem es um die sofortige Anwendung des Begriffs des Grundgehalts in der Auslegung durch das Urteil Jacquemart auf vorher noch nicht geregelte Sachverhalte gehe.
Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt V. Biel, Luxemburgs und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt R. Andersen, Brüssel, haben in der Sitzung vom 18. Juni 1981 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. Oktober 1981 vorgetragen.
Eiitscheidungsgründe
1 Herr P. Benassi, Beamter der Kommission der Europäsichen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 30. September 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 2. September 1980, durch die diese seine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Beamtenstatus zurückgewiesen hatte; hiermit hatte er erreichen wollen, daß die Anzahl der bei der Berechnung seines Ruhegehalts unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts im Sinne von Artikel 11 Absatz 2, des Anhangs VIII zum Statut zu berücksichtigenden Dienstjahre gemäß den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2, insbesondere Artikel 3, nach Maßgabe des Jahresgrundgehalts ohne Anwendung des Berichtiguhgskoeffizienten berechnet wird, der im vorliegenden Fall nach der Verordnung Nr. 2998/75 des Rates vom 17. November 1975 148,7 betrug.
2 Der Kläger trug vor, das Jahresgrundgehalt stelle die Summe der zwölf Monatsgrundgehälter dar, die entsprechend Artikel 66 des Statuts bestimmt würden, der die Grundgehälter für jede Besoldungsgruppe Und Dienstaltersstufe ohne Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten festlege. Die Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten auf diesen Betrag beruhe auf einer Verwechslung zwischen den Dienstbezügen als solchen und dem Grundgehalt.
3 Auch habe die Berücksichtigung des Jahresgrundgehalts unter Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten Auswirkungen, die wegen der absurden und diskriminierenden Unterscheidungen, zu denen sie für die Betroffenen je nach ihrem Dienstort führten, nicht akzeptiert werden könnten.
4 Die Kommission unterscheidet unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1978 in der Rechtssache 114/77 (Jacquemart/Kommission, Slg. 1978, 1697) zwischen geographischen Berichtigungskoeffizienten im Sinne von Artikel 64 Absätze 1 und 2 des Statuts und Berichtigungskoeffizienten, die der Rat gemäß Artikel 65 Absatz 2 zur Festsetzung des Niveaus der einzelnen Bestandteile der Dienstbezüge der an den verschiedenen Sitzen der Gemeinschaften diensttuenden Beamten festsetze. Zwar seien die geographischen Berichtigungskoeffizienten nicht Teil des Grundgehalts, dies gelte jedoch nicht für die zweite Art von Koeffizienten.
5 Wie der Gerichtshof in dem zitierten Urteil ausgeführt hat, bezweckt der Berichtigungskoeffizient im Sinne von Artikel 64 des Statuts, daß alle Beamten Dienstbezüge erhalten, die ihnen unabhängig von ihrem Dienstort die gleiche Kaufkraft sichern. Der Berichtigungskoeffizient im Sinne von Artikel 65 stellt dagegen ein Instrument dar, das dem Rat zur Anpassung der Dienstbezüge aller Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften zur Verfügung steht.
6 Als Teil des Mechanismus zur Anpassung der Dienstbezüge der an den Sitzen der Gemeinschaften diensttuenden Beamten ist diese zweite Art von Berichtigungskoeffizienten bereits aufgrund ihrer Funktion dazu bestimmt, in das Grundgehalt einbezogen zu werden, da sie zur Festsetzung der Dienstbezüge durch Verwendung der in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts enthaltenen Beträge geschaffen wurde.
7 Diese Tabelle setzt das Grundgehalt bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur für den Fall selbständig fest, daß auf die darin enthaltenen Beträge nicht tatsächlich der Koeffizient im Sinne von Artikel 65 des Statuts angewandt worden ist. Das Grundgehalt ergibt sich entweder aus der Aktualisierung dieser Beträge durch Anwendung des Berichtigungskoeffizienten, wie dies in den Jahren 1972 bis 1976 der Fall war, oder aus der Anpassung der Tabelle des Artikels 66 durch Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten, wie dies für die Zeit seit dem 1. Januar 1977 der Fall ist.
8 Mit Hilfe des so definierten Begriffs des Grundgehalts kann die unlogische Folge vermieden werden, daß für die Zwecke der gemeinschaftlichen Versorgungsordnung ein unterschiedliches Dienstalter zuerkannt wird, je nachdem, ob die nach Erlaß des Statuts eingetretenen Änderungen der Lebenshaltungskosten in die in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts enthaltenen Beträge einbezogen worden sind oder nicht.
9 Das Vorbringen des Klägers, er sei durch die Anwendung des Systems der Berichtigungsköeffizienten diskriminiert oder bestraft worden, trägt nicht der klaren und deutlichen Unterscheidung Rechnung, die das Statut zwischen geographischen Berichtigungskoeffizienten und denen des Artikels 65 trifft.
10 Das Grundgehalt im Sinne von Artikel 66 des Statuts umfaßt die in der Tabelle dieser Bestimmung enthaltenen Beträge, auf die gegebenenfalls der vom Rat nach der in Artikel 65 vorgesehenen jährlichen Überprüfung für die Sitze festgelegte Berichtigungskoeffizient angewandt wird, und der Inhalt dieses Begriffs kann mangels objektiver Erwägungen, die eine solche Unterscheidung rechtfertigen, nicht von einer Vorschrift zur anderen variieren.
11 Es ist nicht gerechtfertigt, dem Begriff des Grundgehalts, das der Besoldungsgruppe bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entspricht, im Hinblick auf die Festsetzung der unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre einen anderen Inhalt beizumessen als den, den der Gerichtshof in der vorgenannten Rechtssache angegeben hat.
12 Die Kommission hat somit den Begriff des Grundgehalts im Hinblick auf die Festsetzung der unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zu Recht dahin ausgelegt, daß er auch den Berichtigungskoeffizienten im Sinne von Artikel 65 des Statuts umfaßt.
13 Die Klage ist demnach als unbegründet abzuweisen.
Kosten
14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
15 Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen.
16 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Gemeinschaftsbediensteten ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.