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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.11.1981 – C-195/80
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1981:284
In der Rechtssache 195/80
Bernard Michel, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Boulevard Mettewis 95/45, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18A, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch Herrn F. Pasetti-Bombardella als Bevollmächtigten, Luxemburg-Kirchberg, Beistand: Rechtsanwalt A. Bonn, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung zu den Prüfungen eines allgemeinen Auswahlverfahrens
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
1. Das Europäische Parlament, die beklagte Partei, veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Juni 1979 (Nr. C 141, S. 10) die Stellenausschreibung Nr. PE/21/A für ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zwecks Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten französischer Sprache und Verwaltungsräten niederländischer Sprache, deren Laufbahn sich auf die Besoldungsgruppen A 7 bis A 6 erstreckt. Nach der Stellenausschreibung war es Zweck dieses Auswahlverfahrens, die freien Stellen in den Dienststellen des Organs zu besetzen und eine Einstellungsreserve zu bilden, um die in der genannten Laufbahn freiwerdenden oder neugeschaffenen Stellen zu besetzen, die nicht im Wege der Beförderung oder Versetzung bzw. durch interne Auswahlverfahren oder Übernahme von einem anderen Organ der Europäischen Gemeinschaften besetzt werden konnten.
In Teil III der Stellenausschreibung waren die Art des Auswahlverfahrens und die Zulassungsbedingungen wie folgt beschrieben:
Dieses Auswahlverfahren findet aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen statt.
Zugelassen sind Bewerber, die die nachstehenden Bedingungen erfüllen und deren Bewerbung vom Prüfungsausschuß angenommen wird. Teilnehmen können nur die Bewerber, die eine offizielle Aufforderung erhalten haben.
In der Stellenausschreibung wurde außerdem ein abgeschlossenes Hochschulstudium auf bestimmten Gebieten, unter anderem in Wirtschaftswissenschaften, gefordert und hinzugefügt:
gegebenenfalls auf den oben genannten Gebieten gleichwertige Berufserfahrung.
Teil IV Auswahl aufgrund von Befähigungsnachweisen hatte folgenden Wortlaut:
Bewertung: 0 bis 40 Punkte.
Der Prüfungsausschuß legt die Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber fest und prüft die Befähigungsnachweise jedes Bewerbers.
Um zu den Prüfungen zugelassen zu werden, muß jeder Bewerber mindestens 6/10 der für die Bewertung vorgesehenen Punktzahl erreichen.
2. Am letzten Tag der Bewerbungsfrist, dem 23. Juni 1979, waren 2140 Bewerbungen, darunter die des Klägers Bernard Michel, eingereicht worden.
Der Kläger ist seit 1975 Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, bei der er zunächst die Stelle eines Verwaltungsinspektors der Besoldungsgruppe B 4 bei der Generaldirektion Verkehr innehatte. Mit Entscheidung vom 14. September 1979 wurde der Kläger zum Verwaltungshauptinspektor mit Einstufung in die Besoldungsgruppe B 3 befördert; er ist gegenwärtig bei der Direktion Personal der Kommission in der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte beschäftigt. Bevor er in den Dienst der Kommission trat, hatte er 9 Jahre lang in der Privatwirtschaft gearbeitet, davon 6 Jahre als Assistent in der Abteilung Export eines großen pharmazeutischen Unternehmens.
Neben seiner praktischen Arbeit hatte der Kläger am Institut d'Enseignement Supérieur Lucien Cooremans in Brüssel studiert. Diese Studien schloß er im Jahr 1977 mit dem Zeugnis der Licence en sciences commerciales et consulaires (Staatsprüfung in Handelswissenschaften) und dem Zeugnis eines Agrégé de l'enseignement secondaire supérieur pour les sciences commerciales (Lehrbefähigung für den Unterricht an höheren Schulen in den Handelswissenschaften) ab. In seiner Bewerbung war außerdem angegeben, daß er neben seiner praktischen Arbeit von 1978 bis 1979 am Institut d'Études européennes studiert hat, ohne jedoch ein Abschlußzeugnis zu erlangen. Darüber hinaus führte der Kläger in seiner Bewerbung zwei veröffentlichte Arbeiten, darunter seine Studienabschlußarbeit, sowie in der Spalte soziale Tätigkeiten eine pädagogische Tätigkeit als Dozent für Hochschulabendkurse in Wirtschaftswissenschaften an.
3. Der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren des Europäischen Parlaments setzte den Kläger auf die Liste der 1740 Bewerber, die die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren erfüllten.
Anschließend führte der Prüfungsausschuß eine Auswahl nach Befähigungsnachweisen durch. Aus dem mit Gründen versehenen Bericht, den der Prüfungsausschuß über den Ablauf seiner Arbeiten erstellte und den das Parlament als Anlage zu seiner Klagebeantwortung vorgelegt hat, ergibt sich, daß der Prüfungsausschuß als allgemeinen Maßstab zugrunde gelegt hatte, daß zum Abschnitt der Prüfungen nur Bewerber zuzulassen seien, die das umfangreiche Wissen eines hervorragenden jungen Hochschulabsolventen und darüber hinaus ein Mindestmaß an Spezialisierung oder Berufstätigkeit oder aber beruflicher Erfahrung vorweisen könnten, und daß er dabei als Kriterium das Hochschuldiplom nach dem Grundstudium je nach Ursprung und der erreichten Note mit höchstens 22 Punkten angerechnet hat, zusätzliche Universitätsdiplome mit 1 bis 3 Punkten, spezielle postuniversitäre Kurse, Praktika, der Tätigkeit für die Europäischen Gemeinschaften entsprechende Erfahrungen und Aufnahme in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber in von den Gemeinschaften durchgeführten Auswahlverfahren der Laufbahngruppe A mit 1 bis 3 Punkten sowie die Berufserfahrung mit 1 bis 'I 2 Punkten. In bezug auf diesen letzten Gesichtspunkt wird in dem Bericht des Prüfungsausschusses erläutert, daß er nach folgenden Kriterien bewertet wurde:
— Erfahrung auf der Ebene der Führungskräfte (Verwaltungstätigkeit, Entwurf von Texten) im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft, entsprechende Erfahrung oder Unterricht allein auf Hochschulniveau (in den Gemeinschaften von Besoldungsgruppe B 1 an und alle LA-Besoldungsgruppen);
— Erfahrung auf einem Gebiet, das mit dem Tätigkeitsbereich des Organs in Verbindung steht.
Bei der Bewertung werden in den ersten beiden Jahren pro Jahr 2 Punkte und für jedes weitere Jahr 1 Punkt bis zu einer Höchstzahl von 12 Punkten angerechnet.
Die Kumulierung mit der Berufserfahrung, die gegebenenfalls berücksichtigt worden ist, um das Fehlen eines Diploms im Hinblick auf die Zulassung zu dem Auswahlverfahren auszugleichen, ist unzulässig.
Bei dieser Bewertung gab der Prüfungsausschuß dem Kläger 22 Punkte für seine Hochschuldiplome nach dem Grundstudium, aber keinen Punkt für die anderen Kriterien. Da der Kläger die Mindestzahl von 24 Punkten nicht erreicht hatte, wurde er vom Prüfungsausschuß zu den 1455 Bewerbern gerechnet, die nicht zu den Prüfungen zugelassen wurden.
Die Prüfungen des Auswahlverfahrens fanden am 7. März 1980 statt.
4. Der Kläger wurde von der Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn nicht zu den Prüfungen zuzulassen, durch ein Schreiben des Ausschußvorsitzenden vom 21. Februar 1980 unterrichtet, das folgenden Wortlaut hat:
Auf Ihre Bewerbung teile ich Ihnen mit, daß der Prüfungsausschuß, dessen Vorsitzender ich bin, beschlossen hat, Sie zur Teilnahme an dem oben bezeichneten allgemeinen Auswahlverfahren zuzulassen. Er hat dementsprechend Ihre Befähigungsnachweise auf der Grundlage der von Ihnen beigebrachten Belege nach den Bestimmungen in Teil IV der Stellenausschreibung bewertet.
Bei dieser Auswahl aufgrund von Befähigungsnachweisen werden die erlangten Hochschuldiplome, ihre Art und ihr Niveau, Erfahrungen aufgrund einer Ausbildung nach Abschluß der Hochschulausbildung sowie von den Bewerbern erworbene entsprechende Berufserfahrung berücksichtigt. Nach dieser Bewertung haben Sie bei Ihrer Bewerbung die in der Stellenausschreibung vorgesehenen 6/10 der Punktzahl (24 von 40) nicht erreicht. Unter diesen Umständen mußte der Prüfungsausschuß die Entscheidung treffen, Sie nicht zum folgenden Abschnitt des Auswahlverfahrens, das heißt dem der Prüfungen, zuzulassen.
Es handelte sich um ein Musterschreiben, das mit dem übereinstimmte, das an alle zu den Prüfungen nicht zugelassenen Bewerber gerichtet wurde. Es enthielt das folgende Postskriptum:
Der Prüfungsausschuß wird jede Bitte um zusätzliche Erklärungen zu den vorstehenden Ausführungen erfüllen.
Am 4. März 1980 forderte der Kläger den Prüfungsausschuß unter Bezugnahme auf dieses Schreiben auf, ihm die Kriterien, nach denen der Ausschuß die Befähigungsnachweise der Bewerber beurteilt hatte, und die Ergebnisse, die er selbst bei jedem einzelnen Kriterium erreicht hatte, mitzuteilen.
Am Montag, dem 2. Juni 1980, gab der Kläger bei der Post in Brüssel einen eingeschriebenen Brief auf, der an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gerichtet war und mit dem er eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts gegen seine Nichtzulassung zu den Prüfungen des in Frage stehenden Auswahlverfahrens einlegte. In diesem Schreiben erklärte der Kläger, er habe von dem Schreiben des Prüfungsausschusses vom 21. Februar 1980 erst am 3. März 1980 Kenntnis erhalten. Das Schreiben vom 2. Juni 1980 ging beim Parlament am 4. Juni 1980 ein.
Der Kläger erhielt auf diese Beschwerde keine Antwort.
Mit Schreiben vom 9. Juni 1980 antwortete der Prüfungsausschuß wie folgt auf das Schreiben des Klägers vom 4. März 1980:
Entschuldigen Sie bitte die verspätete Beantwortung Ihres Schreibens vom 4. März d. J., die auf die Arbeitsüberlastung zurückzuführen ist, mit der der Prüfungsausschuß fertig werden mußte.
Der Grund für Ihren Ausschluß vom Abschnitt der Prüfungen liegt in Ihrer unzureichenden Berufserfahrung, die Sie in Ihren Unterlagen erwähnen.
Aufgrund der Verpflichtung zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses des Prüfungsausschusses kann ich Ihnen keine weiteren Auskünfte geben.
142 nicht zu den schriftlichen Prüfungen zugelassene Bewerber hatten um zusätzliche Auskünfte gebeten und erhielten — wie der Kläger — eine stereotype Antwort ohne Angabe von näheren Erläuterungen für den Einzelfall.
II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien
Mit am 6. Oktober 1980 eingereichtem Schriftsatz hat der Kläger Klage gegen das Europäische Parlament erhoben.
In seiner Klageschrift beantragt er,
festzustellen, daß die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde nicht gerechtfertigt ist, und sie daher aufzuheben;
zu erkennen, daß die Bewerbung des Klägers für die Prüfungen des Auswahlverfahrens PE/21/A zu Unrecht abgelehnt wurde, und folglich festzustellen, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens erfüllt;
zu erkennen, daß ein Amtsfehler vorliegt, der zur Haftung des Parlaments führt, und dem Kläger folglich Ersatz für den immateriellen Schaden in Höhe von 50000 BFR, für den materiellen Schaden in Höhe von 40000 BFR, somit insgesamt 90000 BFR mit Zinsen in Höhe von 6 % p.a. von der Erhebung dieser Klage bis zur Begleichung zuzusprechen;
dem Parlament sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
In seiner am 14. Januar 1981 eingereichten Erwiderung beantragt der Kläger außerdem,
das gesamte Auswahlverfahren PE/21/A mit allen seinen Folgen in vollem Umfang aufzuheben.
Das Parlament beantragt,
die Klage, wenn nicht als unzulässig, so doch als unbegründet abzuweisen;
die neuen Anträge, die der Kläger in seiner Erwiderung stellt, wenn nicht als unzulässig, so doch als unbegründet abzuweisen.
Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
III — Vorbringen der Parteien
1. Zur Zulässigkeit
a) Nichtbeachtung der Beschwerdefrist
Nach Meinung des Parlaments ist die dem Rechtsstreit vorausgehende Beschwerde nicht innerhalb der im Statut festgelegten Fristen eingereicht worden. Aufgrund der absolut einheitlichen Arbeitsmethoden seiner Poststelle sei sicher, daß die luxemburgische Post das Schreiben vom 21. Februar 1980 am selben Tag erhalten habe, und man könne annehmen, daß es an die Anschrift des Klägers in Brüssel am Montag, dem 25. Februar 1980, zugestellt worden sei. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Frist an dem Tag begonnen habe, an dem der Kläger nach seiner Erklärung Kenntnis von der Entscheidung des Prüfungsausschusses erhalten habe, nämlich am 3. März 1980, sei die Beschwerde noch zu spät eingelegt, denn sie sei am 4. Juni 1980 beim Parlament eingetragen worden.
Der Kläger hat in seiner Erwiderung versichert, er habe das Schreiben vom 21. Februar 1980 erst am 3. März 1980 erhalten. Diese Verzögerung bei der Beförderung des Schreibens lasse sich leicht durch einen Irrtum der Post erklären. Um solche Unregelmäßigkeiten zu verhindern, hätte der Prüfungsausschuß seine Entscheidung mit eingeschriebenem Brief mitteilen müssen. Was das Datum der Einreichung seiner Beschwerde betrifft, macht der Kläger geltend, da sein Schreiben vom 2. Juni 1980 als eingeschriebener Brief verschickt worden sei, dürften nur die Angaben über die Aufgabe des Briefes, die die öffentliche Dienststelle eingetragen habe, berücksichtigt werden. Der Kläger macht darüber hinaus geltend, daß am Samstag, dem 31. Mai, und am Sonntag, dem 1. Juni, die Aufgabe von eingeschriebenen Sendungen in den belgischen Postämtern nicht möglich gewesen sei und daß es ihm nach Artikel 80 § 2 der Verfahrensordnung deshalb erlaubt gewesen sei, sein Schreiben am Montag, dem 2. Juni, aufzugeben.
Das Parlament trägt in seiner Gegenerwiderung vor, es sei Sache des Klägers, zumindest den offensichtlichen Grund für einen angeblichen verspäteten Empfang des Schreibens vom 21. Februar 1980 anzugeben. Die Tatsache, daß der 31. Mai und der 1. Juni auf ein Wochenende gefallen seien, habe keine Auswirkungen. Artikel 80 § 2 der Verfahrensordnung sei nicht einschlägig, da er für den Fall gelte, daß eine Frist an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag ende.
b) Fehlendes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens
Nach Auffassung des Parlaments hat der Kläger kein Interesse mehr an der Weiterverfolgung seiner Klage, da er in der Zwischenzeit die Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassung zu den Prüfungen erhalten habe. Das Fehlen dieser Begründung sei die Rüge gewesen, die der Kläger geltend gemacht habe. Außerdem hätten die Prüfungen bereits staugefunden. Es handele sich deshalb für den Kläger darum, ein rein theoretisches Recht gerichtlich bestätigen zu lassen.
Der Kläger macht geltend, in jedem Auswahlverfahren hätten die Bewerber, die bereits an einem Auswahlverfahren derselben Laufbahngruppe teilgenommen hätten, einen Vorteil, der bis zu mehreren Punkten, gehen und entscheidend sein könne. Seiner Meinung nach hat ein Bewerber für eine Beförderung das größte Interesse daran, zu erfahren, warum er in einem früheren Auswahlverfahren durchgefallen sei. Der Kläger trägt vor, er habe einen Anspruch auf Feststellung, daß seine Unterlagen nicht objektiv geprüft worden seien und daß er die für die Zulassung zu den Prüfungen erforderliche Anzahl von Punkten hätte erhalten müssen.
c) Unzulässigkeit neuen Vorbringens
Zu seinem Antrag auf Aufhebung des gesamten Auswahlverfahrens, den er in seiner Erwiderung gestellt hat, trägt der Kläger vor, er habe den ganzen Umfang der begangenen Fehler erst aufgrund der Klagebeantwortung und der Protokolle des Prüfungsausschusses erfaßt, und fügt hinzu, der Gerichtshof müsse insoweit sogar von Amts wegen und ohne dahin gehende Anträge entscheiden.
Das Parlament macht in seiner Gegenerwiderung geltend, die neuen Anträge seien unzulässig, da sich aus der Klagebeantwortung keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben hätten, die ein neues Vorbringen von Seiten des Klägers rechtfertigten. Noch weniger könne dem Kläger aber gestattet werden, den Gegenstand seiner Klage zu ändern.
2. Zur Begründetheit
a) Fehlende Begründung der Entscheidung des Prüfungsausschusses
Der Kläger macht in der Klageschrift geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere seinem Urteil vom 20. Februar 1980 in der Rechtssache 89/79, Bonu/Rat (Slg. 1980, 553), habe der Entscheidung des Prüfungsausschusses die erforderliche Begründung gefehlt, denn dem ausgeschiedenen Bewerber hätte zumindest summarisch erklärt werden müssen, aufgrund welcher Kriterien der Prüfungsausschuß zu seinem Ergebnis gelangt sei. Das Beratungsgeheimnis des Prüfungsausschusses habe ihm nicht entgegengehalten werden können, als er die objektiven Bewertungskriterien habe erfahren wollen.
Das Parlament macht in der Klagebeantwortung geltend, die ablehnende Entscheidung des Prüfungsausschusses sei mit Gründen versehen gewesen, da in dem Schreiben vom 21. Februar 1980 nicht nur das Ergebnis der Auswahl, sondern auch die Art und Weise, in der diese vorgenommen worden sei, angegeben worden seien. Diese Begründung sei ausreichend, denn sie sei durch das Schreiben vom 9. Juni 1980, der zusätzlichen, in dem ersten Schreiben bereits angekündigten Begründung, ergänzt worden. Die beiden Schreiben vom 21. Februar und 9. Juni müßten zusammen gesehen werden. In dem Schreiben vom 21. Februar seien die Grundkriterien summarisch angegeben worden; in dem Schreiben vom 9. Juni sei hinzugefügt worden, daß die Befähigungsnachweise des Klägers im Hinblick auf das Kriterium der Berufserfahrung als nicht ausreichend angesehen worden seien. Das Verlangen des Klägers, die Ergebnisse zu erfahren, die er persönlich bei jedem dieser Kriterien erzielt habe, gehe über die durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze hinaus. Die große Zahl der Bewerber habe den Prüfungsausschuß dazu gezwungen, seine Arbeit so zu organisieren, daß er sie habe bewältigen können, und die Unterrichtung jedes ausgeschiedenen Bewerbers im Einzelfall hätte eine erdrückende Belastung bedeutet.
Der Kläger trägt in seiner Erwiderung vor, die Entscheidung des Prüfungsausschusses hätte nach Artikel 25 des Statuts unverzüglich begründet und ihm übermittelt werden müssen. Der Prüfungsausschuß habe dies offensichtlich unterlassen, um Klagen zu verhindern. Die ergänzenden Informationen seien erst nach den schriftlichen Prüfungen gegeben worden. Die Begründung der Entscheidung des Prüfungsausschusses sei nach einem Musterschreiben für alle nicht zugelassenen Bewerber erfolgt. Dies stelle keine Begründung im Einzelfall dar und gebe dem Bewerber keinerlei Information über den genauen Grund seines Ausschlusses. Die Bezugnahme auf das Beratungsgeheimnis des Prüfungsausschusses habe nur dazu gedient, dieses Fehlen der Begründung zu verdecken.
b) Fehlerhafte Bewertung der Befähigungsnachweise durch den Prüfungsausschuß
Der Kläger trägt in seiner Klageschrift vor, der Prüfungsausschuß sei nach der Stellenausschreibung nicht berechtigt gewesen, sich mit der Berufserfahrung eines Bewerbers zu befassen, wenn dieser Inhaber des geforderten Diploms gewesen sei. Die Voraussetzungen des Diploms und der Berufserfahrung seien nicht kumulativ. Im Hinblick auf die auf 33 Jahre festgelegte Altersgrenze könne man sich im übrigen nicht recht vorstellen, wie ein Bewerber eine Berufserfahrung hätte haben können, die ihn auf die gleiche Ebene wie ein Universitätsabsolvent mit einem abgeschlossenen Studium gestellt hätte.
Das Parlament macht in der Klagebeantwortung geltend, diese Argumentation des Klägers beruhe auf einer Verwechslung der verschiedenen Stadien des Auswahlverfahrens. Während im Stadium der Zulassung zum Auswahlverfahren von einem Bewerber, der Inhaber der erforderlichen Diplome sei, keine Berufserfahrung gefordert werde, könne der Prüfungsausschuß im Stadium der Auswahl nach Befähigungsnachweisen unter anderem die Berufserfahrung der Bewerber nach Kriterien, die er selbst festgelegt habe, bewerten.
Der Kläger beruft sich in der Erwiderung darauf, daß der Prüfungsausschuß die von ihm selbst festgelegten Kriterien nicht richtig angewandt habe.
Er hätte ihm wenigstens einen Punkt für die Kurse nach Abschluß des Hochschulstudiums und sechs Punkte für die Berufserfahrung, also insgesamt 28 Punkte geben müssen, während nur 24 Punkte für die Zulassung zu den Prüfungen erforderlich gewesen seien. Der Prüfungsausschuß habe insbesondere das Niveau seiner Berufserfahrung und deren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Organs falsch bewertet. Er habe verkannt, daß die Aufgaben, die der Kläger als Hochschulabsolvent in seiner Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe B bei der Kommission wahrnehme, die eines Hochschulabsolventen seien.
Der Prüfungsausschuß habe diese Kriterien in diskriminierender Weise angewandt, da er einen anderen Bewerber, Herrn Neijman, zugelassen habe, obwohl dieser andere Bewerber die gleichen Diplome und eine weniger lange und auf einem niedrigeren Niveau liegende Berufserfahrung in der Privatwirtschaft besitze. Um dies zu beweisen, beantragt der Kläger, die Vorlage seiner Bewerbungsunterlagen sowie der des Bewerbers Neijman anzuordnen. Der Kläger fügt hinzu, ihm seien diese Tatsachen im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt gewesen.
Das von dem Prüfungsausschuß angewandte Kriterium der Berufserfahrung führe im übrigen dazu, daß alle Bewerber ohne Universitätsausbildung, aber mit einer gleichwertigen Berufserfahrung automatisch von den Prüfungen ausgeschlossen würden, was im Widerspruch zu ihrer in der Stellenausschreibung vorgesehenen Zulassung zum Auswahlverfahren stehe.
Ganz allgemein betrachtet habe der Prüfungsausschuß seine Arbeiten oberflächlich und zu schnell erledigt, er habe grobe Flüchtigkeitsfehler begangen, die Prüfung der Bewerbungen sei in unsystematischer und fehlerhafter Art und Weise durchgeführt worden und seine — des Klägers — Bewerbung sei nicht objektiv geprüft worden.
Dąs Parlament macht in seiner Gegenerwiderung geltend, die Bewertung der Befähigungsnachweise des Klägers nach den verschiedenen Kriterien des Prüfungsausschusses und insbesondere die Berufserfahrung stehe im Ermessen des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuß habe die angeführten Befähigungsnachweise zur Kenntnis genommen und sie in bezug auf die Anforderungen des Auswahlverfahrens gewürdigt. Der Kläger habe nicht mehr Punkte verlangen können als die, die er erhalten habe.
Nichts rechtfertige die Behauptung, daß der Prüfungsausschuß nicht die für die Beurteilung der Hunderte von vorgelegten Bewerbungen erforderliche Objektivität und Unparteilichkeit besessen habe. Die Unterstellungen des Klägers in bezug auf die Arbeiten des Prüfungsausschusses seien zurückzuweisen. Im übrigen handele es sich um neue Rügen, die verspätet vorgebracht seien.
Was die neue, auf eine angebliche Diskriminierung gestützte Rüge betreffe, an deren Zulässigkeit der Kläger selbst zweifle, könne es sich nur um die Be\. ertung von Befähigungsnachweisen handeln, die in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses falle. Die Ermittlungen in der Rechtssache seien, was die Bewerbung des Klägers und die dazugehörenden Anlagen sowie die von ihm erzielten Punkte angehe, vollständig da die entsprechenden Unterlagen zu den Akten gegeben worden seien. Der Antrag auf Vorlage der Akte eines Betroffenen, der nicht an dem Rechtsstreit beteiligt sei, sei unzulässig.
c) Fehlerhaftigkeit des gesamten Auswahlverfahrens
Der Kläger weist in der Erwiderung darauf hin, daß das Parlament in seiner Klagebeantwortung erklärt habe, der Zweck des Auswahlverfahrens sei eine einfache Einstellungsreserve. Der Kläger verweist auf die Stellenausschreibung, nach der das Auswahlverfahren auch bezweckt habe, die freien Stellen innerhalb des Organs zu besetzen, und ist der Auffassung, das Parlament habe durch nicht realisierbare Versprechen, die für diejenigen, die unmittelbar eine Stelle gesucht hätten, irreführend und trügerisch gewesen seien, zahlreiche Bewerbungen ausgelöst. Dies rechtfertige die Aufhebung des gesamten allgemeinen Auswahlverfahrens sogar von Amts wegen. Erst aufgrund der Klagebeantwortung habe er den Umfang der begangenen Fehler erkannt, die diesen Antrag rechtfertigten.
Das Parlament nimmt in seiner Gegenerwiderung auf den Wortlaut der Stellenausschreibung Bezug und trägt vor, bei einem Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve werde auf die Reserveliste zurückgegriffen, sobald Stellen frei seien. Was der Kläger in diesem Zusammenhang vorbringe, seien nur Annahmen und unzulässige Unterstellungen.
d) Schaden des Klägers
In der Klageschrift trägt der Kläger vor, auch wenn man die Aufhebung des gesamten Auswahlverfahren als eine übermäßige Sanktion für die begangenen Unregelmäßigkeiten ansehe, so habe er doch auf jeden Fall einen schweren Schaden sowohl in immaterieller Hinsicht als auch in rein materieller Hinsicht erlitten. Er schätze diesen Schaden mindestens auf 50000 BFR. Der materielle Schaden sei nicht nur hypothetisch, denn in Anbetracht der Seltenheit von allgemeinen Auswahlverfahren der Laufbahngruppe A sei die verlorene Chance ein schwerwiegender Nachteil für seine Karriere, den er mit allen Vorbehalten auf 40000 BFR schätze.
Das Parlament hält dem in der Klagebeantwortung entgegen, daß, selbst wenn der Klage nur in ihrem Hauptpunkt stattgegeben werde, der Kläger durch die Aufhebung der angefochtenen Ablehnung in vollem Umfang Genugtuung erhalte. Sein Antrag auf Schadensersatz sei auf jeden Fall unbegründet, da das Auswahlverfahren die Bildung einer Einstellungsreserve zum Ziel gehabt habe.
In der Erwiderung macht der Kläger geltend, daß er mit einer freien Stelle habe rechnen dürfen. Der erlittene immaterielle Schaden werde nicht allein dadurch beseitigt, daß die Ablehnung seiner Bewerbung aufgehoben werde, sondern allein durch die Aufhebung des gesamten Auswahlverfahrens. Die Veranschlagung des materiellen Schadens auf 40000 BFR sei noch bescheiden, wenn man die Chancen, die der Kläger gehabt habe, berücksichtige und außerdem in Rechnung stelle, daß der Unterschied zwischen den Bezügen eines Beamten in der Besoldungsgruppe B 3 und denen eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 75218 BFR pro Monat betrage.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 25. Juni 1981 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg, und das Europäische Parlament, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. September 1981 vorgetragen.
Mit am 12. Oktober 1981 eingereichtem Schriftsatz hat der Kläger die Anordnung einer Beweisaufnahme bzw. die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger vorgetragen, er habe gerade durch Nachforschungen bei der luxemburgischen Postverwaltung festgestellt, daß sein Einschreibebrief mit der Beschwerde von einem Bediensteten der Poststelle des Parlaments am 3. Juni 1980 in Empfang genommen worden sei. Der Kläger hat hierzu einen von der luxemburgischen Postverwaltung am 3. Juni 1980 ausgestellten Empfangsschein für Einschreibesendungen vorgelegt.
Auf diesen Antrag hin hat das Parlament vorgetragen, das an den Präsidenten des Parlaments gerichtete Schreiben des Klägers sei von der Poststelle des Parlaments gemäß den vorliegenden Anweisungen unmittelbar an das Kabinett des Präsidenten weitergeleitet worden. Dieses habe es geöffnet und anschließend an die Poststelle zur Registrierung zurückgeschickt. Anscheinend habe dieses Verfahren ausnahmsweise dazu geführt, daß das Schreiben bei der Poststelle an dem auf seinen tatsächlichen Eingang folgenden Tag registriert worden sei. Das Parlament hat sein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, daß diese innerdienstliche Anweisung, die dazu bestimmt sei, die für das Kabinett des Präsidenten bestimmte Post an dieses weiterzuleiten, zu unzutreffenden Angaben in einem Gerichtsverfahren habe führen können.
Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat nach Artikel 61 der Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung über diesen Punkt angeordnet.
In der Sitzung vom 12. November 1981 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Victor Biel, und das Europäische Parlament, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Bonn, über die Frage, an welchem Tag die Beschwerde beim Parlament eingegangen ist, mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine ergänzenden Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Bernard Michel hat mit am 6. Oktober 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Klageschrift eine Klage gegen das Europäische Parlament erhoben, mit der er zum einen die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens Nr. PE/21/A, ihn nicht zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, sowie die Aufhebung des gesamten Auswahlverfahrens und zum anderen die Verurteilung des Parlaments zum Ersatz des sich aus seiner Nichtzulassung zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens ergebenden materiellen und immateriellen Schadens begehrt.
2 Bei dem in Frage stehenden Auswahlverfahren handelte es sich um ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zwecks Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten französischer Sprache und niederländischer Sprache der Besoldungsgruppen A 7 und A 6. In der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Juni 1979 veröffentlichten Stellenausschreibung war eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder gegebenenfalls gleichwertige Berufserfahrung gefordert und vorgesehen, daß nur die Bewerber zu den Prüfungen zugelassen wurden, die bei der Bewertung ihrer Befähigungsnachweise, die der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren nach der Festlegung der Grundsätze für diese Auswahl vornehmen sollte, die erforderliche Punktzahl erreichten.
3 Der Kläger bewarb sich für dieses Auswahlverfahren, an dem insgesamt 2140 Bewerber teilnahmen. Aus seinen Bewerbungsunterlagen ging hervor, daß er seit 1975 Beamter der Laufbahngruppe B bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften war, nachdem er neun Jahre lang in der Privatwirtschaft gearbeitet hatte, daß er das Zeugnis der Licence en sciences commerciales et consulaires (Staatsprüfung in Handelswissenschaften) und dás Zeugnis eines Agrégé de l'enseignement secondaire supérieur pour les sciences commerciales (Lehrbefähigung für den Unterricht an höheren Schulen in den Handelswissenschaften) besaß, die er im Jahr 1977 am Institut d'enseignement supérieur Lucien Cooremans in Brüssel erlangt hatte, und daß er von 1978 bis 1979 am Institut d'études européennes in Brüssel studiert hatte.
4 Die Bewerbung des Klägers erfüllte zwar die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren, wurde aber — ebenso wie die Bewerbung von 1455 der 1740 Bewerber, die diese Voraussetzungen erfüllten — bei der Auswahl aufgrund von Befähigungsnachweisen abgelehnt, da der Prüfungsausschuß ihm nicht die erforderliche Punktzahl gegeben hatte. Der Kläger wurde über diese Entscheidung durch ein Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 21. Februar 1980 unterrichtet. Es handelte sich um ein für alle nicht zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber gleichlautendes Musterschreiben.
5 Mit Einschreibebrief vom 2. Juni 1980, das bei der Poststelle des Parlaments am 4. Juni 1980 eingetragen wurde, legte der Kläger eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die Entscheidung ein, ihn nicht zu den Prüfungen des in Frage stehenden Auswahlverfahrens zuzulassen. Da der Kläger auf diese Beschwerde keine Antwort erhielt, hat er die vorliegende Klage erhoben.
Zur Zulässigkeit
6 Das Parlament hat zunächst unter Berufung auf die Nichteinhaltung der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen eine prozeßhindernde Einrede erhoben.
7 Da es sich um die Entscheidung eines Prüfungsausschusses in einem Auswahlverfahren handelt, war die Einlegung einer der Klage vorausgehenden Beschwerde im vorliegenden Fall keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Da der Kläger jedoch von der in Artikel 90 des Statuts vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, zunächst die Anstellungsbehörde anzurufen, ist seine Klage gemäß Artikel 91 Absätze 2 und 3 des Statuts unter der Voraussetzung zulässig, daß diese an die Anstellungsbehörde gerichtete Beschwerde innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist eingelegt worden ist. Diese Dreimonatsfrist beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt.
8 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Zeitpunkt, in dem der nicht eingeschriebene Brief des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 21. Februar 1980 am Wohnsitz des Klägers in Brüssel angekommen ist, nicht feststeht. In seinem Beschwerdeschreiben vom 2. Juni 1980 hat der Kläger aber erklärt, er habe diesen Brief am 3. März 1980 erhalten. Es ist unstreitig, daß das am 2. Juni 1980 in Brüssel bei der Post als Einschreiben aufgegebene Beschwerdeschreiben der Poststelle des Parlaments am 3. Juni 1980 zugeleitet wurde, auch wenn es erst am 4. Juni 1980 eingetragen worden ist.
9 Das Parlament trägt vor, die Beschwerdefrist habe spätestens am Montag, dem 25. Februar 1980, begonnen, denn man könne annehmen, daß das Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 21. Februar 1980, das am selben Tag in Luxemburg zur Post gegeben worden sei, spätestens am darauffolgenden Montag, also am 25. Februar 1980, am Wohnsitz des Klägers in Brüssel eingegangen şei, da der Kläger keinen Grund für einen verspäteten Empfang dieses Schreibens angegeben habe.
10 Der Kläger behauptet dagegen, er habe das Schreiben vom 21. Februar 1980 erst am 3. März 1980 erhalten, und die Beschwerdefrist habe infolgedessen an diesem Tag begonnen.
11 Das Parlament hat seinerseits keinen Beweis dafür erbracht, daß das Schreiben vom 21. Februar 1980 dem Kläger vor dem Zeitpunkt zugegangen ist, zu dem dieser es erhalten und davon Kenntnis genommen haben will. Es ist nicht Sache des Empfängers eines nicht eingeschriebenen Briefes, die Gründe für eine mögliche Verzögerung bei der Beförderung dieses Briefes nachzuweisen.
12 Die in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Frist hat folglich am 3. März 1980 begonnen, und die Beschwerde mußte spätestens am 3. Juni 1980 eingelegt werden.
13 Die Beschwerde ist am 3. Juni 1980 beim Parlament eingegangen. Sie ist also vor Ablauf der Frist eingelegt worden.
14 Die Einrede der Nichteinhaltung der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen ist demnach nicht begründet.
15 Gegen die Zulässigkeit der Klage macht das Parlament außerdem geltend, dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse, da die Prüfungen des Auswahlverfahrens bereits stattgefunden hätten.
16 Bei einer Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Nichtzulassung des Klägers zu den Prüfungen wird es aber gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag Sache des Parlaments sein, die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers läßt sich daher nicht bestreiten.
17 Nach alledem ist die Klage zulässig.
Zur Begründetheit
18 Der Kläger macht in erster Linie geltend, die Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen, sei wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften nichtig, da eine ausreichende Begründung fehle.
19 Hierzu ist festzustellen, daß das Schreiben vom 21. Februar 1980 den Kläger davon unterrichtete, daß die Auswahl für die Zulassung zu den Prüfungen anhand einer Bewertung der Befähigungsnachweise auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen durchgeführt worden war, daß bei der Durchführung dieser Bewertung die erlangten Hochschuldiplome, ihre Art und ihr Niveau, Erfahrungen aufgrund einer Ausbildung nach Abschluß der Hochschulausbildung sowie die von den Bewerbern erworbene entsprechende Berufserfahrung berücksichtigt wurden und daß der Kläger nach dieser Bewertung bei seiner Bewerbung nicht die Mindestzahl von 24 Punkten erreicht hatte. In diesem Schreiben hieß es, daß der Prüfungsausschuß auf jede Bitte um zusätzliche Erklärungen zu dieser Auswahl antworten werde. Nachdem der Kläger eine solche Bitte an den Prüfungsausschuß gerichtet hatte, teilte ihm der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Schreiben vom 9. Juni 1980 mit, daß er wegen seiner unzureichenden Berufserfahrung, die er in seinen Unterlagen erwähnt habe, nicht zu den Prüfungen zugelassen worden sei und daß ihm aufgrund der Verpflichtung des Vorsitzenden zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses des Prüfungsausschusses keine weiteren Auskünfte erteilt werden könnten.
20 Aus dem mit Gründen versehenen Bericht, von dem das Parlament einen Auszug als Anlage zu seiner Klagebeantwortung vorgelegt hat, ergibt sich, daß del Prüfungsausschuß als allgemeinen Maßstab zugrunde gelegt hatte, daß zum Abschnitt der Prüfungen nur Bewerber zuzulassen seien, die das umfangreiche Wissen eines hervorragenden jungen Hochschulabsolventen und darüber hinaus ein Mindestmaß an Spezialisierung oder Berufstätigkeit oder aber berufliche Erfahrung vorweisen könnten, und daß er dabei als Kriterium das Hochschuldiplom nach dem Grundstudium mit höchstens 22 Punkten angerechnet hat, zusätzliche Hochschuldiplome mit 1 bis 3 Punkten, spezielle postuniversitäre Kurse, Praktika, der Tätigkeit für die Europäischen Gemeinschaften entsprechende Erfahrungen und die Aufnahme in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber in von den Gemeinschaften durchgeführten Auswahlverfahren der Laufbahngruppe A mit 1 bis 3 Punkten sowie die bewertete Berufserfahrung mit 1 bis 12 Punkten, wobei er bei diesem letztgenannten Kriterium bestimmte, daß es sich um eine Erfahrung auf der Ebene der Führungskräfte (Verwaltungstätigkeit, Entwurf von Texten) im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft, entsprechende Erfahrung oder Unterricht allein auf Hochschulniveau (in den Gemeinschaften von Besoldungsgruppe B 1 an und alle LA-Besoldungsgruppen) ; Erfahrung auf einem Gebiet, das mit dem Tätigkeitsbereich des Organs in Verbindung steht, handeln müsse. Nach diesem Bericht hat der Prüfungsausschuß dem Kläger 22 Punkte für seine Hochschuldiplome nach dem Grundstudium, aber keinen Punkt für die anderen Kriterien gegeben.
21 Das Parlament hat zunächst geltend gemacht, der Kläger habe kein Interesse daran, die auf das Fehlen der Begründung gestützte Rüge weiterzuverfolgen, da er in der Zwischenzeit die Begründung der Entscheidung erhalten habe. Dieses Vorbringen des Parlaments läuft im Kern darauf hinaus, daß eine eventuell fehlende Begründung der Entscheidung nachträglich dadurch geheilt worden sei, daß der Kläger im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof die Gründe für seine Nichtzulassung zu den Prüfungen erfahren habe.
22 In dieser Hinsicht ist aber daran zu erinnern, daß die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, dem Gerichtshof ermöglichen soll, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen und dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben soll, ob die Entscheidung begründet ist oder ob sie unter einem Mangel leidet, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt werden kann. Daraus ergibt sich, daß die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist und daß das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, daß der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor dem Gerichtshof erfährt.
23 Das Parlament hat sodann vorgetragen, die Begründung, die der Kläger mit dem Schreiben vom 21. Februar 1980, auf jeden Fall aber mit dem Schreiben vom 9. Juni 1980 erhalten habe, genüge allen Anforderungen.
24 Zunächst ist hervorzuheben, daß die durch Artikel 6 des Anhangs III zum Beamtenstatut geregelte Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses den Prüfungsausschuß in einem Auswahlverfahren nicht davon entbinden kann, einem bei der Auswahl aufgrund von Befähigungsnachweisen abgelehnten Bewerber die Gründe für diese Entscheidung zumindest summarisch mitzuteilen.
25 Dieses Begründungserfordernis ist jedoch im Zusammenhang mit den verschiedenen Niveaus und Arten von Auswahlverfahren und insbesondere mit der Anzahl der an ihnen teilnehmenden Bewerber zu beurteilen. Bei Auswahlverfahren mit einer größeren Teilnehmerzahl, wie dem in Frage stehenden Auswahlverfahren, darf die Begründung der Ablehnungen nicht einen solchen Umfang annehmen, daß die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse und die Arbeit der Personalverwaltung unzumutbar erschwert würden.
26 Zwar ist der Kläger durch das Schreiben vom 21. Februar 1980 zumindest summarisch über die bei der Auwahl aufgrund von Befähigungsnachweisen berücksichtigten Kriterien unterrichtet worden, dieses Schreiben enthielt aber keine — wenn auch nur summarische — individuelle Begründung und gab dem Kläger nicht einmal die Kriterien an, im Hinblick auf die seine Befähigungsnachweise als nicht ausreichend angesehen worden waren. Der Inhalt dieses Schreibens genügt daher nicht der Begründungspflicht.
27 Um den praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, denen ein Prüfungsausschuß in einem Auswahlverfahren mit sehr hoher Teilnehmerzahl gegenübersteht, kann zugelassen werden, daß der Prüfungsausschuß einem Bewerber in einem ersten Stadium lediglich eine Mitteilung über die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl zukommen läßt, wie sie im vorliegenden Fall im Schreiben vom 21. Februar 1980 enthalten ist, und individuelle Erklärungen erst später und nur den Bewerbern gibt, die dies ausdrücklich verlangen, sofern allerdings diese individuellen Angaben von dem Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren vor Ablauf der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Frist gemacht werden, um den Bewerbern zu ermöglichen, von ihren Rechten Gebrauch zu machen, falls sie es für zweckmäßig halten.
28 Daraus ergibt sich, daß die auf das Fehlen der Begründung gestützte Rüge begründet ist, ohne daß hierfür noch der Inhalt des Schreibens des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 9. Juni 1980 zu prüfen wäre.
29 Es ist daher die Schlußfolgerung zu ziehen, daß die ablehnende Entscheidung des Prüfungsausschusses im vorliegenden Fall unzureichend begründet worden ist.
30 In seiner Erwiderung hat der Kläger außerdem geltend gemacht, das Parlament habe durch nicht realisierbare, irreführende und trügerische Versprechen zahlreiche Bewerbungen ausgelöst, was die Aufhebung des gesamten Auswahlverfahrens rechtfertige.
31 Der Kläger hat jedoch keinen ernstzunehmenden Gesichtspunkt vorgebracht, der eine solche Behauptung stützen könnte. Die Frage, ob der Kläger mit einem derartigen, auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützten neuen Vorbringen in seiner Erwiderung zugelassen werden kann, braucht daher nicht entschieden zu werden.
32 Der Kläger hat darüber hinaus die Verurteilung des Parlaments zum Ersatz des Schadens beantragt, der sich áüs seiner Nichtzulassung zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens ergeben habe.
33 Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens läßt sich aber weder feststellen, daß der Kläger zu den Prüfungen zugelassen werden mußte, noch, daß er sicher war, in der Folge in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen und für einen der freien Posten ernannt zu werden. Der Kläger hat demnach keinen Beweis dafür erbracht, daß er tatsächlich einen immateriellen oder materiellen Schaden erlitten hat.
34 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die angefochtene Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren, den Kläger nicht zu den Prüfungen zuzulassen, aufzuheben und die Klage im übrigen abzuweisen ist.
Kosten
35 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament mit seinem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, ist es zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren PE/21/A (Verwaltungsräte französischer und niederländischer Sprache), den Kläger nicht zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, wird aufgehoben.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das Parlament wird zur Tragung der Kosten verurteilt.