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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.1981 – C-115/80

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:308

In der Rechtssache 115/80,

René Démont, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Woluwé Saint-Pierre (Belgien), 113, rue des Palmiers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jacques Putzeys und Xavier Leurquin, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Gerichtsvollzieher Nickts, 17, boulevard Royal,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Denise Sorasio als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: ihr Rechtsberater Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung vom 15. Juni 1979, mit der die Anstellungsbehörde gegen Herrn Démont eine Disziplinarstrafe in Form eines Verweises verhängt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Herr Démont, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, war ab 1. August 1973 bei der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen, Delegation der Kommission in Lateinamerika, deren Sitz sich damals in Santiago de Chile befand, tätig.

Im Anschluß an ein Schreiben vom 19. Juni 1978, das der Vorgesetzte des Klägers, Herr L., an den Assistenten des Generaldirektors für Auswärtige Beziehungen gerichtet hatte, begab sich ein von der Kommission gebildeter Ermittlungsausschuß nach Santiago de Chile, um Informationen über die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zu sammeln. Aufgrund des Berichtes dieses Ausschusses beschloß die Anstellungsbehörde am 25. September 1978, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.

In diesem Verfahren wurde Herr Démont am 28. September 1978 sowie am 19. Januar und 3. April 1979 angehört.

Mit Entscheidung vom 15. Juni 1979 verhängte die Anstellungsbehörde gegen Herrn Démont eine Disziplinarstrafe in Form eines Verweises.

Gegen diese Entscheidung legte Herr Démont am 10. August 1979 eine Verwaltungsbeschwerde ein, die mit Schreiben vom 4. Februar 1980, das dem Betroffenen am 7. März 1980 zugestellt wurde, ausdrücklich abgelehnt wurde.

Herr Démont hat mit Klageschrift vom 30. April 1980, die am 2. Mai 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. die Entscheidung der Gegenpartei vom 15. Juni 1979, durch die gegen ihn als Disziplinarstrafe ein Verweis ausgesprochen worden ist, aufzuheben;

2. die am 7. März 1980 erfolgte ausdrückliche Ablehnung seiner Verwaltungsbeschwerde aufzuheben;

3. die Gegenpartei zur Kostentragung zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

den Kläger zur Kostentragung zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

a) Zur Unzulänglichkeit und Wiedersprücblicbkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung

In der angefochtenen Entscheidung werden die folgenden Verfehlungen des Klägers als erwiesen angesehen:

1. Zahlung eines Vorschusses von 100 % auf die Kosten seiner Jahresreise 1977 und 1978 anstelle der zulässigen 90 %;

2. Mißbräuchliches Verhalten durch Rückgriff auf Scheinrechnungen einer einem Bekannten des Klägers gehörenden Firma, die Zahlungsquittungen unterzeichnet habe, obwohl die darin in Rechnung gestellten Beträge von der Delegation an eine Leiharbeitskraft gezahlt worden seien, mit der niemals ein Vertrag geschlossen worden sei, und das ohne angemessene Unterrichtung der Direktion, wodurch die Kontrolle der tatsächlichen Verwendung der Gemeinschaftsgelder verhindert worden sei;

3. Unregelmäßigkeiten in bezug auf die Höhe und die Modalitäten der Bezahlung der von der Delegation in Santiago 1977 und 1978 beschäftigten Putzfrauen;

4. Anerkennung von Rechtsanwaltshonorarforderungen ohne vorherige Zustimmung der Direktion und ohne Nachprüfung, ob die Honorare in dieser Höhe gerechtfertigt gewesen seien.

Der Kläger hält in erster Linie diese Vorwürfe sachlich und in ihrer rechtlichen Würdigung für unzutreffend.

Zum ersten Vorwurf trägt der Kläger im wesentlichen vor, er habe 1978 die 90%-Grenze eingehalten, jedenfalls habe die Kommission sowohl 1977 als auch 1978 keinen Vorschuß gewährt, sondern vielmehr einen von den betroffenen Beamten bereits verauslagten Betrag erstattet; das Verhalten der Kommission stehe im Widerspruch zu Artikel 8 Absatz 2 a. E. des Anhangs VII des Statuts, wonach unter anderem die Flugkosten bei bloßer Vorlage der Flugkarten erstattet würden.

Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus den in den Akten befindlichen Unterlagen, daß sich Herr Démont sowohl 1977 als auch 1978 einen Vorschuß von 100 % auf die Kosten der Jahresreise bewilligt habe und daß es sich sehr wohl um Vorschüsse und nicht um Erstattungen handele. Was die Beamten anbelange, deren Dienst- und/oder Herkunftsort außerhalb von Europa liege, so erfolge die Kostenerstattung für die Jahresreise auf Vorlage der Belege und nicht einfach der Fahr- oder Flugkarten. Unter Belegen seien nicht die gekauften, sondern vielmehr die benutzten Fahr- bzw. Flugkarten zu verstehen, denn allein durch letztere werde der Beweis dafür erbracht, daß die Reise tatsächlich durchgeführt worden sei.

Zum zweiten Vorwurf bemerkt der Kläger, zur Zeit der ihm zur Last gelegten Handlung, d. h. 1976, sei für die Zahlstelle in Santiago Herr L. verantwortlich gewesen; jedenfalls sei die tatsächliche und dringende Notwendigkeit, Personal einzustellen, die ihn zu einer solchen Initiative veranlaßt habe, niemals bestritten worden.

Die Kommission entgegnet in erster Linie, daß Herr Démont de facto immer die Aufgaben des Zahlstellenverwalters in Santiago wahrgenommen habe; das ergebe sich aus einer Entscheidung des Generaldirektors für Haushalt vom 12. August 1977, durch die der Kläger rückwirkend ab 1. Dezember 1973 zum Zahlstellenverwalter ernannt werde. Der Bedarf an einer Leiharbeitskraft in Santiago sei von der Verwaltung nicht anerkannt worden, was dadurch bewiesen werde, daß diese die Einstellung einer solchen Kraft abgelehnt habe; Herr Démont hätte diese Ablehnung nicht dadurch umgehen dürfen, daß er dafür die Mittel verwendet habe, die ihm aufgrund eines Antrags auf Eingehung einer Zahlungsverpflichtung in bezug auf Verpackungskosten, die in Wirklichkeit niemals verauslagt worden seien, zur Verfügung gestellt worden seien.

Im übrigen bleibe das Vorgehen, selbst wenn der Auffassung von Herrn Démont gefolgt werden könnte, deshalb irregulär, weil Herr Démont unmittelbar an die Leiharbeitskraft und nicht, wie es logisch wäre, an das verleihende Unternehmen gezahlt habe; im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bestehe nämlich keine Rechtsbeziehung zwischen dem Leiharbeitnehmer und demjenigen, dem er seine Arbeitsleistungen erbringe. Die Kommission schließt daraus, daß der Kläger sich zum Schein ausgestellter Rechnungen bedient, die Verwaltung getäuscht und die Kontrolle der tatsächlichen Verwendung der Gemeinschaftsgelder verhindert habe.

Zum dritten Vorwurf bringt der Kläger vor, er habe die Putzfrauen der Direktion Santiago regelmäßig bar bezahlt; der Umstand, daß er, nachdem die Zahlungen geleistet worden seien, mit den Beträgen, die diese Frauen ihm spontan anvertraut hätten, ein System freiwilligen Sparens in deren ausschließlichem Interesse eingerichtet habe, könne nicht als Unregelmäßigkeit angesehen werden. Die Kommission könne ihm jetzt auch nicht vorwerfen, daß die Löhne dieser Frauen ab 1977 deutlich über den in Santiago für die gleichen Arbeiten üblichen Löhnen gelegen hätten, denn dieser Vorwurf sei weder in dem Disziplinarverfahren noch in der Verweisentscheidung erhoben worden.

Die Kommission hält dem entgegen, aus dem Bericht des Ermittlungsausschusses ergebe sich, daß Herr Démont einräumt, daß er ihnen (den Putzfrauen) nur die Hälfte des Lohns und den Restbetrag nach einigen-Monaten zahlt. Das werde auch durch die Erklärungen der Putzfrauen bestätigt.

Der Vorwurf in bezug auf die Höhe des Lohns, den die Putzfrauen erhalten hätten, werde nicht neu eingeführt, denn in der Entscheidung vom 15. Juni 1979 seien die Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Höhe... der Bezahlung der Putzfrauen erwähnt.

Es sei weder Sache von Herrn Démont gewesen, aus eigener Initiative die Zahlung eines Teils des Lohns bestimmter Arbeitskräfte aufzuschieben und dabei der Wirklichkeit nicht entsprechende Zahlungsquittungen ausstellen zu lassen, noch diesen Arbeitnehmern weit höhere Löhne als in Santiago üblich zu bewilligen. Herr Démont habe dadurch, daß er so vorgegangen und die Hauptverwaltung davon nicht unterrichtet habe, eine angemessene Kontrolle der Verwendung der Gemeisnchaftsmittel verhindert und gegen den Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung öffentlicher Gelder verstoßen.

Zum vierten Vorwurf trägt der Kläger vor, er habe niemals mit dem Rechtsanwaltsbüro Munòz Rios & Cia in Santiago die Höhe des Honorars vereinbart, das diese Anwälte gefordert hätten, nachdem sie zugunsten eines von der Polizei gestellten Delegationsbeamten tätig geworden seien; er habe lediglich diese Rechnung registriert und sodann die gesamte diesbezügliche Korrespondenz an die Direktion Brüssel geschickt, die ihm niemals geantwortet habe; es wäre ihm überhaupt nicht möglich gewesen, diese Rechnung zu akzeptieren, wo doch die Entscheidung über die Zahlung von der Hauptverwaltung abhänge und diese die Rechnung immer noch nicht bezahlt habe.

Die Kommission entgegnet, aus den Erklärungen der betreffenden Rechtsanwälte sowie aus zwei in den Akten befindlichen Schreiben dieser Anwälte an Herrn Démont gehe ohne jeden Zweifel hervor, daß sie sich mit dem Kläger über die Höhe ihres Honorars geeinigt hätten.

Der Kläger behauptet außerdem, die angefochtene Entscheidung stütze sich auf eine widersprüchliche Begründung: Zwar enthalte sie die vorstehenden Vorwürfe, andererseits werde jedoch in ihr anerkannt, daß die übrigen, dem Kläger durch die Verwaltungsbehörde anvertrauten Aufgaben ihm nicht die erforderliche Zeit gelassen hätten, um sich ordnungsgemäß der Aufgabe der Zahlstellenverwaltung zu widmen, daß die Arbeitsbedingungen der Direktion Santiago wegen der politischen und sozialen Situation wie auch der Entfernung von der Hauptverwaltung ganz und gar außergewöhnlich gewesen seien und schließlich, daß der Kläger keinen persönlichen Vorteil aus seinen irregulären Tätigkeiten gezogen habe.

Der Kläger ist der Auffassung, diese von der Kommission ausdrücklich anerkannten Umstände seien außergewöhnlich und schlössen eine Verantwortlichkeit aus.

Dagegen meint die Kommission, diese Umstände ließen sich zwar als mildernde Umstände ansehen und seien tatsächlich so behandelt worden; sie könnten jedoch nicht die Verfehlungen des Klägers beseitigen. Herr Démont habe niemals beantragt, der Aufgabe als Zahlstellenverwalter enthoben zu werden; die besondere Situation in Chile habe keinen unmittelbaren Bezug zu den von Herrn Démont bei der Verwaltung der ihm anvertrauten Mittel begangenen Unregelmäßigkeiten; der Umstand, daß Herr Démont daraus keinen persönlichen Vorteil gezogen habe, ändere nichts daran, daß die Unregelmäßigkeiten der ordnungsgemäßen Verwaltung der Europäischen Gemeinschaften geschadet hätten.

b) Zur Verletzung der Fürsorgepflicht aus Artikel 24 des Beamtenstatuts, des Grundsatzes ordnungsgemäßer Verwaltung und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Mit seiner zweiten Rüge macht der Kläger geltend, die Kommission habe dadurch, daß sie keine Ermittlungen über den heftigen Briefwechsel zwischen dem Kläger und Herrn L. kurze Zeit vor Meldung der ihm zur Last gelegten Handlungen durchgeführt habe, darauf verzichtet, ein wesentliches Element der Begleitumstände dieser Denunziation, auf die die Disziplinarstrafe zurückgehe, in Betracht zu ziehen und somit gegen die ihr gegenüber ihren Beamten gemäß Artikel 24 des Statuts obliegende Fürsorgepflicht sowie gegen den allgemeinen Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung und den Grundsatz verstoßen, nach dem ein berechtigtes Vertrauen des Beamten in sein Organ zu schützen sei.

Wäre die Kommission ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen und hätte sie ihre Ermittlungen sowie das Disziplinarverfahren auf die Gesamtumstände vor der Denunziation erstreckt, so hätte ihr deren verleumderischer Charakter nicht entgehen können.

Im übrigen müsse die Verwaltungsbehörde nach dem allgemeinen Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, wie er durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannt worden sei, sämtliche Umstände berücksichtigen, die ihre Entscheidung maßgeblich beeinflussen könnten. Im vorliegenden Fall habe die Kommission aber zwei wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, nämlich

daß die Denunziation offensichtlich Folge einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei Beamten gewesen sei,

daß die Denunziation nach eigenem Bekunden der Disziplinarbehörde zum weitaus größten Teil Verleumdungen enthalten habe.

Schließlich hätte die Kommission nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, den der Gerichtshof als Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannt habe, alle in Betracht zu ziehenden Umstände erschöpfend und neutral berücksichtigen und sämtliche von dem Kläger zu seiner Verteidigung vorgelegten Schriftstücke prüfen müssen.

Die Kommission bemerkt zunächst, die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes sei im vorliegenden Fall nicht stichhaltig. Der Gerichtshof habe nämlich auf diesen Grundsatz hauptsächlich bei Klagen gemäß Artikel 215 EWG-Vertrag zurückgegriffen; deshalb müsse näher dargelegt werden, welche Bedeutung der Grundsatz in Beamtensachen haben könnte. Der Kläger habe jedoch in keiner Weise einen inhaltlichen Unterschied zwischen diesem Grundsatz und dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung sowie der Fürsorgepflicht deutlich gemacht.

Die angefochtene Entscheidung nehme ausdrücklich auf die von Herrn Démont übermittelten Schreiben und Unterlagen Bezug; daraus sei zu schließen, daß diese Unterlagen berücksichtigt worden seien. Dagegen gebe es keinerlei Verpflichtung für die Kommission, in ihrer Entscheidung zu allen Argumenten Stellung zu nehmen, die von denjenigen zu ihrer eigenen Verteidigung geltend gemacht werden könnten, gegen die ein Verfahren, insbesondere ein Disziplinarverfahren, vor der Kommission betrieben werde.

Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht und den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung trägt die Kommission vor, in Wirklichkeit stütze sich die Entscheidung, mit der gegen Herrn Démont ein Verweis ausgesprochen worden sei, keineswegs auf die schriftliche Meldung von Herrn L., sondern vielmehr auf den Bericht des nach Santiago de Chile entsandten Ermittlungsausschusses, auf die Anhörungen des Klägers und zahlreicher Zeugen sowie auf die große Zahl von Unterlagen, die diese und vor allem der Kläger vorgelegt hätten.

Die gegen Herrn Démont verhängte Disziplinarstrafe stelle den Abschluß eines sorgfältig durchgeführten Disziplinarverfahrens dar, in dessen Rahmen es vollkommen überflüssig gewesen wäre, einen banalen Zwischenfall zwischen Herrn L. und Herrn Démont zu berücksichtigen, der nichts mit den Herrn Démont vorgeworfenen Verfehlungen zu tun gehabt habe.

Die Kommission habe im übrigen eine Reihe von Vorfällen, für die kein Nachweis erbracht worden sei, ausgeklammert und sei deshalb der ihr obliegenden Verpflichtung zur Fürsorge und ordnungsgemäßen Verwaltung nachgekommen.

c) Zur Verletzung des Anspruchs aufrechtliches Gehör

Als dritte Rüge macht der Kläger geltend, daß Artikel 26 des Statuts, der Anspruch auf rechtliches Gehör und die allgemeinen disziplinarrechtlichen Grundsätze des Statuts verletzt worden seien; die Rüge gliedert sich in die folgenden vier Punkte:

die Kürze der dem Kläger eingeräumten Frist, um sich im Hinblick auf die erste Anhörung nach Mitteilung der Vorwürfe auf seine Verteidigung vorzubereiten; diese Frist habe nur drei Tage betragen;

die Weigerung der Kommission, dem Kläger und seinem Beistand Einsicht in die Disziplinarakte zu gewähren;

die unterlassene Unterrichtung des Klägers von den Aussagen einiger Beamter im Disziplinarverfahren;

die Nichtaufnahme eines Vermerks in den Akten, den der mit den Ermittlungen beauftragte Beamte während des Disziplinarverfahrens verfaßt habe.

Zum ersten Punkt bemerkt der Kläger, die Kommission streite nicht ab, ihn erst am 25. September 1978 davon unterrichtet zu haben, daß gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet und seine erste Anhörung im Rahmen dieses Verfahrens auf den 28. September 1978 anberaumt worden sei. Im Statut werde die Notwendigkeit anerkannt, denjenigen, gegen die ein Disziplinarverfahren geführt werde, eine vernünftige Frist zur Vorbereitung ihrer Verteidigung einzuräumen. Angesichts der wesentlichen Bedeutung der ersten Anhörung, die normalerweise den gesamten weiteren Verlauf eines Disziplinarverfahrens bestimme, sei die ihm dazu eingeräumte Frist von drei Tagen eindeutig zu kurz gewesen; dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör erheblich verletzt worden.

Die Kommission erwidert, der Kläger sei dreimal, am 28. September 1978, am 19. Januar und am 3. April 1979, gehört worden; er habe die Anhörung mehrerer Zeugen verlangen können und zahlreiche schriftliche Stellungnahmen mit sehr vielen Anlagen zu den Akten gereicht, so daß er sich unabhängig von der ihm vor seiner ersten Anhörung eingeräumten Frist im gesamten Verlauf des nahezu neun Monate währenden Verfahrens in vollem Umfang habe verteidigen können.

Zum zweiten Punkt behauptet der Kläger, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei im vorliegenden Fall auch durch die Weigerung der Kommission verletzt worden, dem Kläger und seinem Beistand Einblick in die Disziplinarakte zu gewähren. Diese Weigerung verstoße gleichzeitig gegen Artikel 26 des Statuts, wonach der Beamte jederzeit seine Personalakte, die die Disziplinarakte enthalte, einsehen könne.

Nach Auffassung von Herrn Démont ist das Verhalten der Kommission widersprüchlich und zweideutig.

Die Kommission könne nämlich nicht anerkennen, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör immer respektiert werden müsse, und zur gleichen Zeit behaupten, daß eine Bestimmung des Statuts (hier Artikel 87) ihr gestatte, sich dieser Verpflichtung zu entziehen.

Wenn die Kommission — wie hier der Fall — einräume, daß die Vorwürfe gegen einen Beamten sowie die diesen zugrunde liegenden Unterlagen dem Betroffenen mitgeteilt werden müßten, so sei es schwer verständlich, weshalb die Kommission ihm gleichzeitig den Zugang zur Disziplinarakte verwehre, die nichts anderes als eben diese Vorwürfe und Unterlagen enthalte.

Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß der Kläger gemäß Artikel 26 Absatz 6 des Statuts jederzeit seine Personalakte (deren Bestandteil die Disziplinarakte gewesen sei, obwohl sie sich in anderen Ordnern befunden habe, weil sie aus zahlreichen Aktenstücken bestanden habe) hätte einsehen können; wenn es ihm nicht möglich gewesen sei, vor Abschluß des Disziplinarverfahrens die Akte einzusehen, so sei das ganz einfach darauf zurückzuführen, daß er nicht früher zur Einsichtnahme erschienen sei.

Zu der Weigerung, dem Beistand des Klägers die Einsicht in die Akte zu gestatten, trägt die Kommission vor, die Stellung des Beistands sei nicht dieselbe wie die des betroffenen Beamten. In Artikel 87 des Statuts sei nirgendwo die Einschaltung eines Verteidigers vorgesehen, wenn das Disziplinarverfahren lediglich auf eine Strafe in Form einer schriftlichen Verwarnung oder eines Verweises hinauslaufen könne; der Anspruch auf rechtliches Gehör sei gewahrt, da der Beamte selbst Zugang zur Disziplinarakte habe.

Erst durch ein Schreiben vom 2. April 1979, das den zuständigen Dienststellen am 6. April 1979 zugegangen sei, habe der Beistand von Herrn Démont um Einsicht in die Akten ersucht; in diesem Zeitpunkt seien die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren im wesentlichen erloschen gewesen, denn die letzte Anhörung des Klägers habe am 3. April 1979 stattgefunden. Unter diesen Umständen könne somit die Nichtbeteiligung des Beistands nicht als eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesehen werden.

Zum dritten Punkt beruft sich der Kläger darauf, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, daß die Kommission ihm vor Beendigung des Disziplinarverfahrens nicht den Inhalt einiger Zeugenaussagen mitgeteilt habe, die ihr als Beurteilungskriterien für die Disziplinarstrafe gedient hätten und in der Entscheidung über den Verweis ausdrücklich erwähnt seien.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei jeder Verwaltungsakt absolut nichtig, der unter Verletzung des elementaren Grundsatzes ergangen sei, daß eine Rechtsentscheidung nicht auf Schriftstücke gestützt werden dürfe, von denen die Beteiligten keine Kenntnis hätten nehmen können.

Dem Argument der Kommission, daß die unterlassene Bekanntgabe der genannten Unterlagen Herrn Démont nicht geschadet habe, hält dieser entgegen, niemand könne wissen, welche Entscheidung die Verwaltungsbehörde getroffen hätte, wenn der Kläger in der Lage gewesen wäre, im Anschluß an die geheim gebliebenen Anhörungen Stellung zu nehmen und sich zu rechtfertigen. Hier sei gegen eine Regel der öffentlichen Ordnung oder eine wesentliche Formvorschrift verstoßen worden, was zwangsläufig zur absoluten Nichtigkeit der Entscheidung führe.

Die Kommission legt dar, ein Teil der in ihrer Entscheidung erwähnten Berichte über die Anhörung sei Herrn Démont vor Abschluß des Disziplinarverfahrens bekanntgegeben worden; die unterlassene Übermittlung der anderen Berichte habe den Betroffenen in keiner Weise benachteiligt.

Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß ein Verfahren, in dessen Verlauf bestimmte Unterlagen dem Betroffenen nicht bekanntgegeben worden seien, nur dann nichtig sei, wenn der Beweis erbracht werde, daß diese Unterlagen bei dem Zustandekommen der Entscheidung, zu der das Verfahren geführt habe, eine maßgebliche Rolle gespielt hätten. Im vorliegenden Fall habe Herr Démont nicht den geringsten Beweis dafür erbracht und auch nicht zu erbringen versucht, daß die Nichtbekanntgabe der genannten Protokolle ihm irgendeinen Schaden verursacht habe.

Der Umstand, daß Herr Démont in seiner am 10. August 1979 — das heißt nach dem Zeitpunkt, in dem er von den gesamten Akten habe Kenntnis nehmen können — eingelegten Beschwerde diese Unterlagen nicht besonders beanstandet habe, sei ein Beweis dafür, daß keinerlei Schaden eingetreten sei.

Bei Prüfung der betreffenden Zeugenaussagen lasse sich im übrigen feststellen, daß diese keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich des Sachverhalts vermittelt hätten, der schließlich von der Disziplinarbehörde zugrunde gelegt worden sei.

Zum vierten Punkt behauptet der Kläger, in der Disziplinarakte fehle ein Vermerk, den der mit den Ermittlungen beauftragte Beamte, Herr Lannoy, am 7. Mai 1979 Herrn Hay zugeleitet habe und dessen Inhalt ihm günstig sei.

Die Kommission antwortet darauf, der genannte Vermerk befinde sich sehr wohl in der Akte.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 17. September 1981 haben Herr Démont, vertreten durch Rechtsanwalt Xavier Leurquin, Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Denise Sorasio als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Oktober 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr René Demont, Beamter der Komission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 2. Mai 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1979, durch die gegen ihn nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b und 87 Absatz 1 des Beamtenstatuts (im folgenden: das Statut) ein Verweis ausgesprochen worden ist, sowie auf Aufhebung der am. 7. März 1980 mitgeteilten Ablehnung der Beschwerde gegen diese Disziplinarstrafe durch die Kommission.

2 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, die genannte Entscheidung sei nicht nur in der Sache, sondern auch rechtlich unzureichend begründet. Die Komission habe im vorliegenden Fall insbesondere die ihr gemäß Artikel 24 des Statuts gegenüber dem Beamten obliegende Fürsorgepflicht verletzt, die angefochtene Maßnahme unter Verletzung von Artikel 25 des Statuts widersprüchlich begründet und schließlich gegen den allgemeinen Grundsatz verstoßen, wonach rechtliches Gehör zu gewähren sei.

3 Die letztgenannte Rüge ist zuerst zu prüfen. Zur Begründung dieser Rüge macht der Kläger zunächst geltend, das Verfahren, das die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall durchgeführt habe, um gegen ihn eine Disziplinarstrafe zu verhängen, sei im Hinblick auf den vorerwähnten Grundsatz nicht ordnungsgemäß gewesen, da ihm keine ausreichende Frist zur Vorbereitung seiner Verteidigung eingeräumt worden sei. Die Anstellungsbehörde habe mit seiner Anhörung bereits am 28. September 1978 begonnen, das heißt nur drei Tage, nachdem sie am 25. September 1978 beschlossen habe, gegen ihn ein Disziplinarverfahren im Sinne von Artikel 87 des Statuts zu eröffnen.

4 Der Ablauf dieses Verfahrens, wie er sich aus den Akten ergibt und vom Kläger selbst nicht bestritten wird, rechtfertigt jedoch diesen Vorwurf nicht.

5 Es steht fest, daß im Anschluß an die Anhörung vom 28. September 1978 zwei weitere Anhörungen am 19. Januar und 13. April 1979 durchgeführt wurden, bei denen der Kläger nicht nur erneut angehört wurde, sondern darüber hinaus schriftsätzlich Stellung nehmen und von ihm selbst benannte Zeugen vernehmen lassen konnte. Trotz der Kürze der Frist, über die er vor seiner ersten Anhörung verfügt hat, ist der Kläger somit vor Erlaß der streitigen Entscheidung des Verweises in die Lage versetzt worden, seine Verteidigung unter Voraussetzungen vorzubereiten, die den Anforderungen des erwähnten Grundsatzes entsprochen haben.

6 Der Kläger trägt außerdem vor, die Kommission habe im vorliegenden Fall den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, daß sie vor allem seinem Beistand die Einsicht in die den Kläger betreffende Disziplinarakte verweigert habe.

7 Die Kommission bestreitet dies im Tatsächlichen nicht, macht aber geltend, aus der Auslegung von Artikel 87 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IX des Statuts ergebe sich, daß die Einschaltung eines Verteidigers im Statut nur dann vorgesehen sei, wenn der Beamte vor dem Disziplinarrat zu erscheinen habe oder wenn die zu erwartende Disziplinarstrafe schwerer sei als die schriftliche Verwarnung oder der Verweis. In den übrigen Fällen sei der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör, wie auch im vorliegenden Fall, nach dem Statut gewahrt, wenn die Disziplinarakte dem Beamten selbst zugänglich gewesen sei.

8 Eine solche Argumentation verkennt Buchstaben und Geist der Vorschriften des Statuts über das Disziplinarverfahren.

9 Weder Artikel 87 noch Anhang IX des Statuts noch diese beiden Regelungen zusammen gestatten es, bei den Verteidigungsmitteln, die der Beamte im Disziplinarverfahren vorbringen kann, danach zu differenzieren, ob an diesem Verfahren der Disziplinarrat beteiligt ist oder wie schwer die Strafe ist, die gegen den Beamten verhängt werden könnte.

10 Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs IX des Statuts, wonach sich der Beamte vor dem Disziplinarrat schriftlich oder mündlich äußern, Zeugen benennen und sich des Beistands eines von ihm gewählten Verteidigers bedienen [kann], läßt sich nicht dahin auslegen, daß für den Beamten die Möglichkeit ausgeschlossen wäre, sich in all den Fällen eines Verteidigers zu bedienen, in denen das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren nicht unter Anhang IX des Statuts fällt. Eine solche Auslegung, die nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung auch das Recht erfassen würde, sich schriftlich oder mündlich zu äußern und Zeugen zu benennen, würde zu dem unannehmbaren Ergebnis führen, daß der Beamte in den nicht unter Anhang IX des Statuts fallenden Disziplinarverfahren nicht die wesentlichen Befugnisse hätte, die das Recht auf Verteidigung beinhaltet, und somit dieses Recht praktisch verlieren würde.

11 Diese Bestimmung, die in den spezifischen Rahmen des Anhangs IX des Statuts einzuordnen ist, betrifft nur den in diesem Anhang geregelten Bereich und beruht auf dem grundlegenden Erfordernis, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör einschließlich des Rechts des Betroffenen, sich eines Beistands zu bedienen, um so zwingender zu wahren ist, als das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren möglicherweise zu besonders schweren Disziplinarstrafen führt.

12 Aus diesen Gründen ist festzustellen, daß die Weigerung der Kommission, dem Beistand des Klägers in dem Verfahren, das zu der streitigen Disziplinarstrafe geführt hat, Zugang zu der Disziplinarakte zu gewähren, weder im Buchstaben noch im Geist der disziplinarrechtlichen Vorschriften des Statuts eine Rechtsgrundlage findet, sondern gegen einen fundamentalen Rechtsgrundsatz verstößt, den der Gerichtshof in der Gemeinschaftsordnung zu wahren hat.

13 Da eine solche Weigerung die Ordnungsmäßigkeit des von der Kommission im vorliegenden Fall durchgeführten Disziplinarverfahrens beeinträchtigt, ist die Entscheidung, durch die gegen den Kläger am Ende dieses Verfahrens ein Verweis ausgesprochen worden ist, aufzuheben, ohne daß Veranlassung besteht, auf die übrigen in der Klageschrift vorgebrachten Rügen einzugehen.

Kosten

14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

15 Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1979, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.