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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.1981 – C-151/80
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:309
In der Rechtssache 151/80
Jacques de Hoe, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 1900 Overijse (Belgien), Gemslaan 69, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jacques Putzeys und Xavier Leurquin, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Gerichtsvollzieher Georges Nickts, 17, boulevard Royal,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen
Aufhebung der Entscheidung vom 13. Juni 1979, mit der die Kommission Herrn L. zum Leiter der Abteilung C 5 Städtebau und soziale Einrichtungen ernannt hat, sowie
Aufhebung der in einem Schreiben vom 17. April 1980, zugestellt am 30. April 1980, enthaltenen ablehnenden Entscheidung der Kommission über die vom Kläger am 10. September 1979 eingelegte Beschwerde
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Herr de Hoe ist Architekt. Nachdem er seinen Beruf von 1957 bis 1960 freiberuflich ausgeübt hatte, wurde er im August 1960 von der Euratom-Kommission in der Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 1, eingestellt. Vom September 1970 an arbeitete er in der Generaldirektion VIII Entwicklung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Zum 1. Januar 1974 wurde er in die Besoldungsgruppe A4, Dienstaltersstufe 3, befördert. Im Rahmen der von der Kommission am 11. Juni 1975 getroffenen Maßnahmen zur Umgestaltung der Generaldirektion VIII wurde er der Abteilung Städtebau und soziale Einrichtungen der Direktion C dieser Generaldirektion zugewiesen.
Herr L. ist ebenfalls Architekt. Vom 3. September 1973 bis zum 31. Mai 1976 stand er als beauftragter Kontrolleur des Europäischen Entwicklungsfonds in Bangui (Zentralafrikanische Republik) im Dienst der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit. Im Mai 1976 wurde er von der Kommission als Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 2, eingestellt und mit der Leitung der Abteilung Westafrika der Generaldirektion VIII betraut. Auf die Stellenausschreibung und das interne Auswahlverfahren KOM/232/76 hin wurde er durch Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 1979 mit Wirkung vom 1. Januar 1979 unter Beibehaltung seiner bisherigen Verwendung zum Beamten auf Probe ernannt.
Unter dem Datum 1. Mai 1979 wurde die Stellenausschreibung KOM/161/79 für den A 3-Posten eines Leiters der Abteilung C 5 Städtebau und soziale Einrichtungen der Generaldirktion VIII veröffentlicht. Darin wurden folgende Anforderungen gestellt:
Hochschulabschlußzeugnis oder gleichwertige Berufserfahrung;
gründliche Kenntnis und Erfahrung in der Behandlung der wirtschaftlichen und technischen Probleme auf dem Gebiet der sozialen Einrichtungen und des Städtebaus in den Entwicklungsländern;
allgemeine Kenntnisse der wirtschaftlichen und sozialen Probleme der Entwicklungsländer;
Einigung zur Leitung und Motivierung einer Verwaltungseinheit und zur Teilnahme an Verhandlungen in Sitzungen auf hoher Ebene;
nachgewiesene auf die Tätigkeit bezogene umfangreiche Erfahrung.
Es wurden sechs Bewerbungen eingereicht, darunter von Herrn de Hoe und Herrn L.
In einer persönlichen Note vom 1. Juni 1979 unterrichtete der Leiter der Generaldirektion VIII den Kabinettchef des Kommissionsmitglieds Cheysson darüber, daß nur die Bewerbungen der Herren L. und de Hoe den für diesen Posten verlangten Qualifikationen und Erfahrungen entsprechen.
In ihrer Sitzung vom 13. Juni 1979 beschloß die Kommission, mit Wirkung vom 1. Juli 1979 Herrn L. zum Leiter der Abteilung VIII/C 5 Städtebau und soziale Einrichtungen zu ernennen. Demgemäß wurde dem Kläger in einem Schreiben vom 5. Juli 1979 mitgeteilt, daß die Anstellungsbehörde seiner Bewerbung um den zu besetzenden Posten nicht habe entsprechen können.
Mit Schreiben vom 10. September 1979 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts Beschwerde ein.
Nach Angaben des Klägers hat die Kommission am 27. März 1980 eine Entscheidung getroffen, durch die diese Beschwerde ausdrücklich abgelehnt wurde. Diese Entscheidung vom 27. März 1980 ist in einem Schreiben vom 17. April 1980 wiedergegeben, das dem Kläger am 30. April 1980 zugestellt wurde.
Die vorliegende Klage ist am 25. Juni 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Erste Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die angegriffene Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 1979 aufzuheben,
die ausdrückliche ablehnende Entscheidung vom 27. März 1980 über seine Beschwerde aufzuheben und
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen und
dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Der Kläger macht mit einem ersten Klagegrund geltend, die Kommission habe die Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts verletzt und die Stellenausschreibung KOM/161/79 vom 1. März 1979 nicht beachtet.
Die Kommission habe Gesichtspunkte berücksichtigt, die mit der zu besetzenden Stelle und der Stellenausschreibung KOM/161/79 in keinem Zusammenhang stünden, so zum Beispiel weitergehende Erfordernisse hinsichtlich der Reorganisation mehrerer Abteilungen der fraglichen Generaldirektion. Die Kommission habe damit gegen die mit diesem Klagegrund angeführten Vorschriften verstoßen, den allgemeinen Grundsatz des dienstlichen Interesses nicht angewandt und ihre Befugnisse überschritten.
Mit dem zweiten Klagegrund wird die Nichtbeachtung der Stellenausschreibung KOM/161/79, Tatsachenirrtum, unzureichende Begründung und Überschreitung von Befugnissen gerügt.
Nach der Stellenausschreibung sei als objektive Befähigungsvoraussetzung eine gründliche Kenntnis und Erfahrung in der Behandlung der wirtschaftlichen und technischen Probleme auf dem Gebiet der sozialen Einrichtungen und des Städtebaus in den Entwicklungsländern erforderlich. Die Kommission hätte erst feststellen müssen, ob und gegebenenfalls inwieweit Herr L. diese Befähigungsvoraussetzung erfülle, bevor sie ihn zusammen mit den anderen Bewerbern in einen Vergleich der Verdienste einbezogen hätte.
Indem die Kommission Herrn L. zum Abteilungsleiter ernannt habe, habe sie gegen die mit dem Klagegrund angeführten Bestimmungen verstoßen, ihre Entscheidung nicht im rechtlich ausreichenden Maße begründet und ihre Befugnisse überschritten.
Mit dem dritten Klagegrund wird die Verletzung der Artikel 43 und 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts, die Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine zu besetzende Stelle, unzureichende Begründung und Überschreitung von Befugnissen gerügt.
Die dienstliche Beurteilung für die Jahre 1975 bis 1977, bei der es sich um die letzte vor den angefochtenen Entscheidungen abgegebene Beurteilung handele, habe sich nicht in seiner Personalakte befunden. Die dienstliche Beurteilung sei aber immer dann ein wesentliches Kriterium für die Abwägung der Verdienste, wenn ein Beamter für eine Beförderung in Betracht gezogen werde oder an einem Verfahren nach Artikel 29 des Statuts teilnehme. Daher könne eine ordnungsgemäße Abwägung der Verdienste ohne Berücksichtigung dieses wesentlichen Bewertungskriteriums sowie der Erfahrung und der Befähigung eines Beamten in dem der zu treffenden Entscheidung unmittelbar vorausgehenden Zeitraum nicht in rechtmäßiger Weise vorgenommen werden, wenn gleichzeitig die entsprechende Beurteilung zugunsten der anderen Bewerber berücksichtigt werde.
Der Kläger vertritt die Ansicht, die Kommission habe ihre Befugnisse überschritten, indem sie seine Bewerbung in Unkenntnis seiner diestlichen Beurteilung und seiner Erfahrung in dem genannten Zeitraum abgelehnt, die Verdienste der Bewerber nicht gegeneinander abgewogen und keine rechtliche Begründung für diese Ungleichbehandlung gegeben habe.
2. Die Kommission trägt zum ersten Klagegrund vor, die angegriffene Entscheidung sei nicht im Rahmen einer Umgestaltung der Generaldirektion VIII ergangen. Eine Umgestaltung sei nicht vorgenommen worden; selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen wäre, hätte sich daraus keine Rechtswidrigkeit ergeben. Es sei unbestreitbar, daß die Anstellungsbehörde eine Stelle zu besetzen habe, sobald sie, gleichgültig ob durch eine Reorganisation der Dienststellen oder aus irgendeinem anderen Grund, frei geworden sei.
Die einzige erörterungsbedürftige Frage im Rahmen des ersten Klagegrunds sei die, ob die Anstellungsbehörde bei der Prüfung der Bewerbungen und bei der Ernennung von Herrn L. die besonderen Voraussetzungen für den fraglichen Dienstposten etwa nicht berücksichtigt habe.
Tatsächlich habe die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung getroffen, nachdem sie die Fähigkeiten der Bewerber unter Berücksichtigung der Besonderheiten der zu besetzenden Stelle eingehend geprüft und die Verdienste der Bewerber gegeneinander abgewogen habe, wobei sie sich auf alle Unterlagen und Informationen über die Befähigung jedes einzelnen von ihnen, über die Art der Tätigkeit und über die Anforderungen gestützt habe. Herr L. sei auf die freie Stelle ernannt worden, weil er ihrer Ansicht nach alle Voraussetzungen erfüllt habe.
Zum zweiten Klagegrund führt die Kommission aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes verfüge die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten anhand der Besonderheiten des zu vergebenden Dienstpostens über einen sehr weiten Ermessensspielraum (Urteil vom 19. Februar 1964 in der Rechtssache 27/63, Raponi/Kommission, Sig. S. 271, Urteil vom 7. Juli 1964 in der Rechtssache 97/63, de Pascale/Kommission, Slg. S. 1107, Urteil vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. S. 1099, und Urteil von 1. Juli 1976 in der Rechtssache 62/75, de Wind/Kommission, Slg. S. 1167).
Ob die Tatsachen, auf die die Verwaltung ihr Urteil gestützt habe, mit diesem Urteil vereinbar seien, könne nur bei offensichtlichem Irrtum nachgeprüft werden. Im vorliegenden Fall habe sich dem Bewerbungsschreiben von Herrn L. sowie den anderen Unterlagen, die die Anstellungsbehörde habe berücksichtigen können, entnehmen lassen, daß der Betroffene große Erfahrung bezüglich der wirtschaftlichen und technischen Probleme auf dem Gebiet der Gemeinschaftseinrichtungen und des Städtebaus in den Entwicklungsländern besessen habe. Die Kommission habe daher mit gutem Grund annehmen können, daß Herr L. über eine gründliche Kenntnis auf diesem Gebiet verfüge; sie habe demnach die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht überschritten.
Die Entscheidung, Herrn L. zu ernennen, und die ausdrückliche Ablehnung der vom Kläger nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerde seien ausreichend begründet gewesen, zumal der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73 (Grassi/Rat, Slg. S. 1099) entschieden habe, daß eine Beförderungsverfügung nicht begründet zu werden brauche und die Verpflichtung, einen ablehnenden Beschwerdebescheid mit Gründen zu versehen, zwar auch bei Anfechtung einer Beförderung bestehe, die Begründung sich aber in diesem Fall nur darauf beziehen könne, daß die rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten, von denen das Statut die Ordnungsmäßigkeit der Beförderung abhängig mache.
Zum dritten Klagegrund bringt die Kommission vor, offensichtlich habe der hierfür zuständige Beamte eine dienstliche Beurteilung des Klägers für die Jahre 1975 bis 1977 erstellt und dem Kläger zur Kenntnisnahme und Abzeichnung übermittelt, Herr de Hoe der Fassung der Beurteilung jedoch nicht zustimmen zu können geglaubt und den Beurteilenden um eine Unterredung ersucht. Auf diese Unterredung hin habe der Beurteilende seine Beurteilung abgeändert und eine neue Beurteilung in vier Ausfertigungen erstellt; diese seien dem Kläger übergeben worden, der sie für sich behalten und bei Klageerhebung noch in seinem Besitz gehabt habe.
Schließlich trägt die Kommission vor, jedenfalls sei dem Kläger aus dem Umstand, daß die Beurteilung nicht vorgelegen habe, kein Nachteil erwachsen, da die letzte Beurteilung insgesamt weniger günstig als die früheren Beurteilungen gewesen sei, von denen die Kommission Kenntnis gehabt habe.
3. In seiner Erwiderung macht der Kläger nähere Ausführungen zu den Tatsachen, die er in knapper Form in seiner Klage dargelegt hat. Er hebt die Einzelheiten seiner beruflichen Laufbahn hervor, aus denen sich seiner Ansicht nach ergibt, daß er die für die Bekleidung des fraglichen Dienstpostens erforderliche gründliche Kenntnis und Erfahrung in der Behandlung der wirtschaftlichen und technischen Probleme auf dem Gebiet der sozialen Einrichtungen und des Städtebaus in den Entwicklungsländern besitzt.
Er macht geltend, die Kommission habe Gesichtspunkte berücksichtigt, die mit der zu besetzenden Stelle in keinem Zusammenhang stünden. Als solche Gesichtspunkte seien all jene anzusehen, die nicht in der Stellenausschreibung KOM/161/79 aufgeführt seien. Der Kläger behauptet, die angegriffene Maßnahme sei im Rahmen und im Endstadium einer Reihe von Verwaltungsmaßnahmen ergangen, deren gemeinsames Ziel die Reorganisation mehrerer Abteilungen der Generaldirektion VIII gewesen sei. Anfang März 1979 sei in der Generaldirektion VIII eine Note in Umlauf gewesen, die die von der Kommission vom 28. Februar 1979 getroffenen Verfügungen über den inneren Aufbau dieser Generaldirektion enthalten habe. Dieser Note sei der Entwurf einer Stellenausschreibung beigefügt gewesen, aus dem die Stellenausschreibung KOM/161/79 hervorgegangen sei.
Nach seinen Informationen gebe es ein Schreiben des Kommissionsmitglieds Cheysson vom 25. Juni 1979 an den belgischen Außenminister Simonét, wonach die Kommission die Versetzung von Herrn L. beschlossen habe, um umfassenderen Erfordernissen hinsichtlich der Reorganisation mehrerer Abteilungen der Generaldirektion VIII Rechnung zu tragen. Indem die Kommission umfassendere Erfordernisse als die mit der zu besetzenden Stelle zusammenhängenden berücksichtigt habe, habe sie demnach den Begriff dienstliches Interesse falsch angewandt, gegen die mit dem ersten Klagegrund angeführten Bestimmungen verstoßen und ihre Befugnisse überschritten.
Zum zweiten Klagegrund führt der Kläger aus, die Stellenausschreibung KOM/161/79 enthalte als Anforderungen für die zu besetzende Stelle eine genaue Aufzählung von fünf Zulassungsvoraussetzungen. Bei der Behandlung der Bewerbungen für diesen Dienstposten hätte die Anstellungsbehörde vorab prüfen müssen, ob die Bewerber alle und jede einzelne dieser Voraussetzungen erfüllten. Im Rahmen dieser Prüfung verfüge die Anstellungsbehörde über keinerlei Ermessensspielraum; sie habe lediglich zu klären, ob die Eignungsvoraussetzungen ausnahmslos objektiv von dem Bewerber erfüllt würden. Nach Ansicht des Klägers hätte die Anstellungsbehörde die Bewerbungen in drei Gruppen einteilen müssen:
a) für die zu besetzende Stelle ungeeignete Bewerber,
b) geeignete Bewerber, deren Verdienste zum Zwecke der Auslese gegeneinander abzuwägen seien,
c) der geeignete Bewerber, bei dem die Bewertung der Verdienste zu dem Ergebnis führe, daß die Anstellungsbehörde ihn als den geeignetsten Bewerber ansehe.
Der Kläger macht geltend, im vorliegenden Fall sei der Bewerber L. objektiv in die erste Gruppe einzuordnen gewesen, da er keine gründliche Kenntnis auf dem verlangten Gebiet besessen habe. Außerdem habe es die Kommission bei ihrer Entscheidung, daß der Bewerber L. die Voraussetzung für die Zulässigkeit seiner Bewerbung erfülle, an einer rechtlich ausreichenden Begründung fehlen lassen. Der zweite Klagegrund sei somit stichhaltig und müsse zur Aufhebung der angefochtenen Maßnahme führen.
Der Kläger legt dar, daß die quantitative und qualitative Bedeutung der Vorhaben, die unter der Mitarbeit, unter der Leitung oder unter der Aufsicht von Herrn L. durchgeführt worden seien, diesem nicht die für den zu besetzenden Dienstposten erforderliche Kenntnis und Erfahrung vermittelt hätten. Daher verstoße eine aufgrund einer unzulässigen Bewerbung getroffene Versetzungsverfügung gegen die mit diesem Klagegrund angeführten Bestimmungen und sei wegen Überschreitung von Befugnissen fehlerhaft.
Was den Umstand anbelange, daß seine dienstliche Beurteilung bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber nicht vorgelegen habe, sehe der Leitfaden für die Beurteilung einen Dialog zwischen dem Beurteilenden und dem Beurteilten vor, mit dessen Abschluß die Beurteilung endgültig werde, falls der Beurteilte nicht rechtzeitig gegenüber dem Beurteilenden Einwände erhebe. Im vorliegenden Fall hätte der Beurteilende auf die Feststellung hin, daß die Einspruchsfrist abgelaufen gewesen sei, seine Zwischenbeurteilung bestätigen müssen, so daß diese zu einer endgültigen und ordnungsgemäßen Beurteilung geworden wäre. Es treffe daher nicht zu, daß die mit dem zweiten Klagegrund gerügte Unregelmäßigkeit von ihm selbst verursacht worden sei.
Der Kläger bestreitet die Behauptung der Kommission, die Beurteilung für die Jahre 1975 bis 1977 sei weniger günstig als die früheren Beurteilungen gewesen. Bei den Einzelbewertungen habe er sowohl für die Befähigung als auch für die dienstliche Führung das Prädikat übernormal erhalten. Zu seinen wichtigsten Aufgaben in diesem Zeitraum hahe die mit besonders großer Verantwortung verbundene Vertretung des Abteilungsleiters bei dessen Abwesenheit gehört.
Die Ausweitung und die zunehmende Bedeutung der seiner Verantwortung übertragenen Aufgaben in dem der angefochtenen Entscheidung unmittelbar vorausgehenden Zeitraum zeige, daß die Beurteilung für die Jahre 1975 bis 1977 beträchtlich über die ausgezeichneten Bewertungen in den früheren Beurteilungen hinausgegangen sei. Die Kommission könne daher nicht geltend machen, daß die Entscheidung selbst dann nicht anders ausgefallen wäre, wenn sie die fragliche Beurteilung ordnungsgemäß erstellt hätte.
4. In ihrer Gegenerwiderung bestätigt die Kommission, daß es zu einer Reihe von Beschlüssen über den inneren Aufbau der Generaldirektion VIII gekommen sei, die sie am 28. Februar 1979 in ihrer 506. Sitzung auf Vorschlag ihres Mitglieds Cheysson gefaßt habe. Daß diese Maßnahmen unter anderem zur Übertragung der unbesetzten A 3-Planstelle von der Abteilung B 2 auf die Abteilung C 5 und die wiederum zur Stellenausschreibung KOM/161/79 geführt habe, bedeute selbstverständlich nicht, daß die streitige Ernennung aufgrund von anderen als den in der fraglichen Stellenausschreibung festgelegten Gesichtspunkten ausgesprochen worden sei.
Bei dem Schriftwechsel zwischen Kommissionsmitglied Cheysson und Außenminister Simonét handele es sich um ein Schreiben, mit dem der Minister — zweifellos auf Ersuchen des Betroffenen — sich an ein Mitglied der Kommission gewandt habe, um die Bewerbung eines Landsmanns zu unterstützen. Herr Cheysson habe darauf geantwortet:
Es wurde jedoch ein anderer Bewerber von ebenfalls außergewöhnlicher Befähigung berücksichtigt, dessen Versetzung aber umfassenderen Erfordernissen hinsichtlich der Reorganisation mehrerer Abteilungen dieser Generaldirektion Rechnung trug.
Die Kommission meint, wenn man das Schreiben des Kommissionsmitglieds Cheysson vom 25. Juni 1979 so in seinen tatsächlichen Zusammenhang stelle, komme ihm nicht die Bedeutung zu, die der Kläger ihm zuschreiben wolle.
In seiner Erwiderung behandele der Kläger eines der Bewertungskriterien der Anstellungsbehörde, nämlich die gründliche Kenntnis und Erfahrung in der Behandlung der technischen Probleme, isoliert und erörtere sie unter ihrem ausschließlich quantitativen Aspekt. Die Wahl der Ausstellungsbehörde sei jedoch das Ergebnis einer Abwägung, die sich auf alle Voraussetzungen für den zu vergebenden Dienstposten erstrecke, und falle am Ende dieser Abwägung auf den Bewerber, der alles in allem als am geeignetsten für diese Tätigkeit erscheine. Da im vorliegenden Fall die Stelle eines Abteilungsleiters in der Generaldirektion Entwicklung zu vergeben gewesen sei, habe besonderes Augenmerk auf die Managementeigenschaften der Bewerber gerichtet werden müssen.
In den Vorschlägen des Spierenburg-Berichts zur Reform der Kommission und ihrer Dienststellen heiße es hierzu:
Kein Beamter sollte zum Abteilungsleiter (geschweige denn in eine höhere Position) ernannt werden können, der nicht zuvor seine Managementbefähigung unter Beweis gestellt hat ... Ein Abteilungsleiter sollte zuvor in der Kommission Erfahrung in mehreren Arbeitsbereichen erworben haben.
Angesichts der Erfahrung von Herrn L. bei der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit in den Jahren 1973 bis 1976 und seiner späteren Tätigkeit bei der Kommission als Leiter zunächst der Abteilung VIII/B 1 Westafrika und nunmehr der Abteilung VIII/C 5 Städtebau und soziale Einrichtungen habe die Anstellungsbehörde mit guten Gründen davon ausgehen können, daß er die Voraussetzung gründliche Kenntnis und Erfahrung in der Behandlung der wirtschaftlichen und technischen Probleme auf dem Gebiet der sozialen Einrichtungen und des Städtebaus in den Entwicklungsländern erfülle.
Zu dem Umstand, daß die dienstliche Beurteilung des Klägers für die Jahre 1975 bis 1977 nicht vorlag, verweist die Kommission auf das Urteil vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 90/70 (Bernardi/Europäisches Parlament, Slg. S. 603), in dem der Gerichtshof entschieden habe:
Angenommen, ein dem Betroffenen zur Abzeichnung und zu Bemerkungen zugeleiteter Beurteilungsentwurf könne schon vor seiner Rückgabe als eine für die Abwägung nach Artikel 45 des Statuts geeignete Beurteilung angesehen werden, geht jedenfalls aus dem Vorstehenden hervor, daß die Beurteilung nur aus dem einen Grund nicht bei der Abwägung berücksichtigt werden konnte, daß der Kläger sie vier Mpnate zurückge ten hat. Unter diesen Umständen kann er sich nicht auf Unregelmäßigkeiten berufen, die etwa als Folge seines eigenen Verhaltens vorgekommen sind.
Die Kommission leitet aus diesem Urteil sowie aus den Schlußanträgen von Generalanwalt Roemer ab, daß hier ein Verstoß des Beamten gegen seine allgemeine Pflicht zur Loyalität und Kooperation sowie gegen seine Verpflichtung vorliege, alles zu unternehmen, damit die Entscheidungen ordnungsgemäß getroffen werden konnten, die im Rahmen eines eigens im Hinblick auf eine Beförderung, an der er interessiert war, durchgeführten Verfahrens zu treffen waren.
Außerdem ergebe sich aus dem Leitfaden für die Beurteilung, daß es dem beurteilten Beamten obliege, die Beurteilung zurückzuleiten.
Die Kommission widerspricht dem Vorbringen des Klägers, daß die Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1975 bis zum 30. Juni 1977 eine Verbesserung gegenüber dem Bericht für den vorausgehenden Zeitraum darstelle.
5. Der Kläger macht in einem ergänzenden Schriftsatz geltend, bei der Ernennung hoher Beamten gebe es oft politische Interventionen; daher sei an dem Vorstoß von Minister Simonét, der ihn selbst für den fraglichen Dienstposten vorgeschlagen habe, nichts Überraschendes gewesen.
Das Schreiben von Herrn Cheysson beweise, daß nicht nur dieser, sondern auch die ganze Kommission beide Bewerber für gleichwertig gehalten hätten und daß der ausschließliche und ausschlaggebende Grund für die Entscheidung zugunsten von Herrn L. der gewesen sei, daß dessen Versetzung umfassenderen Erfordernissen hinsichtlich der Reorganisation mehrerer Abteilungen der Generaldirektion entsprochen habe. Der ausschließliche und ausschlaggebende Beweggrund für den Erlaß der angefochtenen Maßnahme sei die Reorganisation der Abteilung B 1 gewesen. Ein solches Motiv sei rechtswidrig; seine Rechtswidrigkeit müsse zur Aufhebung der angefochtenen Maßnahme führen.
Der Kläger äußert sich verwundert darüber, daß die Kommission zum Zwecke der Aufstellung weiterer, in der fraglichen Stellenausschreibung noch nicht enthaltener Kriterien den Spierenburg-Bericht anführe, der vom 24. September 1979, also von einem Zeitpunkt nach Erlaß der angefochtenen Maßnahme datiere.
Mit ihrer Gegenerwiderung habe die Kommission Schriftstücke vorgelegt, die insofern neu seien, als sie sich bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht in der Akte von Herrn L. befunden hätten. Mit diesen Schriftstücken könne also nicht belegt werden, daß die strittige Zulassungsvoraussetzung von der Anstellungsbehörde besonders sorgfältig geprüft worden sei.
Von größerem Gewicht könne es jedoch sein, daß diese Schriftstücke zeigten, wie oberflächlich und fehlerhaft bei der angeblichen Prüfung der gründlichen Kenntnis und der wirtschaftlichen und technischen Erfahrung von Herrn L. auf dem Gebiet der sozialen Einrichtungen und des Städtebaus in den Entwicklungsländern verfahren worden sei.
Es sei rechtlich unzutreffend, daß der Beamte gegen seine allgemeine Verpflichtung zu Loyalität und Kooperation verstoße, wenn er als Beurteilter bei der Rückgabe der Beurteilung an den Beurteilenden die Fristen nicht einhalte.
Die Kommission habe im Gegenteil aufgrund einer zwingenden Vorschrift des Statuts, die sie nicht ändern könne, und zwar auch nicht durch allgemeine Durchführungsvorschriften zum Statut,
eine ... zwingende Verpflichtung ..., darauf zu achten, daß die Beurteilungen zu den im Statut vorgeschriebenen Zeitpunkten periodisch erfolgen und ordnungsgemäß erstellt werden (Urteil vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76, Geist, Slg. S. 1419).
Der Kläger bestreitet die Behauptung der Kommission, ihre dienstliche Beurteilung für die Jahre 1975 bis 1977 sei weniger günstig als die für die vorausgehenden Zeiträume.
6. In ihrer Stellungnahme zum ergänzenden Schriftsatz des Klägers trägt die Komission erneut vor, der Kläger habe nicht dargetan, daß der strittigen Ernennung nicht in der Stellenausschreibung KOM/161/79 aufgeführte Gesichtspunkte zugrunde gelegen hätten.
Die Kommission betont, sie bestreite nicht, daß der Kläger die in der Stellenausschreibung festgelegten Voraussetzungen erfüllt habe. Sie habe immer die Ansicht vertreten, der Kläger und Herr L. seien unter den die Voraussetzungen erfüllenden Bewerbern die beiden besten gewesen. Zwischen diesen beiden habe sie notwendigerweise eine Wahl treffen müssen, die dann auf Herrn L. gefallen sei.
Hinsichtlich des Umstandes, daß die Beurteilung für die Jahre 1975 bis 1977 nicht vorgelegen hat, beruft sich die Kommission auf den Grundsatz nemo auditur turpitudinem suam allegans, wonach der Kläger sich nicht auf eine Unregelmäßigkeit berufen könne, deren Ursache in seinem eigenen schuldhaften Verhalten liege.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 1. Oktober 1981 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. November 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr J. de Hoe, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 25. Juni 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts (im folgenden: Statut) Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung vom 13. Juni 1979, mit der die Kommission Herrn L. zum Leiter der Abteilung VIII/C 5 Städtebau und soziale Einrichtungen ernannt hat, sowie auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde, die der Kläger am 10. September 1979 gegen die vorgenannte Entscheidung vom 13. Juni 1979 eingelegt hatte.
2 Der Kläger, der ausgebildeter Architekt ist, trat am 29. August 1960 in den Dienst der Kommission. Seit 1970 ist er in der Generaldirektion Entwicklung (GD VIII) tätig. Nachdem er zum 1. Januar 1974 in die Besoldungsgruppe A 4/3 befördert worden war, wurde er als Hauptverwaltungsrat der Abteilung C 5 der GD VIII zugewiesen. In dieser Abteilung leitet er das Referat Westafrika, Zentralafrika, Pazifik und Maghreb und ist mit Aufgaben der Planung, Untersuchung und Überwachung bei der technischen Priifung und der Durchführung von aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Vorhaben auf dem Gebiet des Städtebaus und der sozialen Einrichtungen betraut. Er vertritt den Abteilungsleiter in dessen Abwesenheit und konnte so an mehr als 360 Tagen Erfahrung in der Wahrnehmung von Abteilungsleiteraufgaben sammeln.
3 Unter dem Datum des 1. Mai 1979 wurde die Stellenausschreibung KOM/161/79 für den Dienstposten eines Leiters der Abteilung Städtebau und soziale Einrichtungen veröffentlicht. Zu den darin aufgeführten Anforderungen für diesen Dienstposten gehörte die gründliche Kenntnis und Erfahrung in der Behandlung der wirtschaftlichen und technischen Probleme auf dem Gebiet der sozialen Einrichtungen und des Städtbaus in den Entwicklungsländern. Der Kläger bewarb sich im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts um die freie Stelle.
4 Am 13. Juni 1979 ernannte die Kommission Herrn L. mit Wirkung vom 1. Juli 1979 auf den freien Dienstposten und teilte dem Kläger am 5. Juli 1979 mit, daß die Anstellungsbehörde seiner Bewerbung um die zu besetzende Stelle nicht habe entsprechen können.
5 Am 10. September 1979 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde ein. Die ablehnende Entscheidung über seine Beschwerde wurde ihm mit Schreiben vom 17. April 1980 bekanntgegeben. Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
6 Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht er geltend, der ausschlaggebende Beweggrund für die angefochtenen Maßnahmen sei die Berücksichtigung von Gesichtspunkten gewesen, die mit der zu besetzenden Stelle in keinem Zusammenhang stünden, wie zum Beispiel von umfassenderen Erfordernissen hinsichtlich der Reorganisation mehrerer Abteilungen der GD VIII. Nach Ansicht des Klägers können bei der Prüfung des dienstlichen Interesses keine anderen Gesichtspunkte als solche herangezogen werden, die mit der zu besetzenden Stelle zusammenhängen. Mit dem zweiten Klagegrund wird vorgebracht, die Kommission habe nicht ohne Tatsachenirrtum feststellen können, daß der ernannte Bewerber die in der Stellenausschreibung niedergelegte objektive Befähigungsvoraussetzung erfülle. Daher habe die Kommission gegen die Stellenausschreibung verstoßen, ihre Entscheidung nicht in rechtlich ausreichendem Maße begründet und ihre Befugnisse überschritten. Mit dem dritten Klagegrund wird die Verletzung der Artikel 43 und 45 des Statuts und des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Prüfung der Bewerbungen um eine zu besetzende Stelle sowie unzureichende Begründung und Überschreitung von Befugnissen gerügt.
7 Es ist zunächst der zweite Klagegrund zu prüfen, da sich seine Würdigung auf den ersten Klagegrund auswirken kann. Nach Ansicht des Klägers erfüllte der auf den zu besetzenden Posten ernannte Beamte nicht die Anforderungen der Stellenausschreibung in dem einen Punkt Gründliche Kenntnis und Erfahrung in der Behandlung der wirtschaftlichen und technischen Probleme auf dem Gebiet der sozialen Einrichtungen und des Städtebaus in Entwicklungsländern. Der Kläger unterzieht die Erfahrung von Herrn L. auf dem in der Stellenausschreibung umrissenen Gebiet einer Prüfung, aus der er ableitet, daß die Kommission nicht ohne Tatsachenirrtum habe annehmen können, daß der Beamte die genannte Voraussetzung erfülle. Hilfsweise macht er geltend, die Entscheidung, durch die dieser Beamte ernannt worden sei, sei insofern nicht ausreichend begründet, als aus ihr nicht zu ersehen sei, aus welchen Gründen die Kommission die Kenntnisse von Herrn L. rechtmäßigerweise als gründlich habe qualifizieren können.
8 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach seinem Urteil vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73 (Grassi, Sig. S. 1099) besteht die entscheidende Rolle der Stellenausschreibung darin, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der Voraussetzungen für die Bekleidung der fraglichen Stelle zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen. Ist eine Stelle zu besetzen, so muß die Anstellungsbehörde sich bereits bei der Abfassung der Stellenausschreibung über die besonderen Voraussetzungen im klaren sein, die ihr für die Besetzung der Stelle wichtig erscheinen.
9 Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, daß die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber über einen weiten Ermessensspielraum verfügt und ihr Urteil darüber, ob ein Bewerber die in der Stellenausschreibung niedergelegten Anforderungen erfüllt, nur bei offensichtlichem Irrtum in Frage gestellt werden kann.
10 Aus den Akten geht hervor, daß Herr L. als Architekt etwa fünf Jahre lang bei einer Firma in Rotterdam und danach fünf Jahre lang bei einer Firma in Rom angestellt war. (In dieser Zeit befaßte er sich mit Vorhaben und Untersuchungen auf dem in der Stellenausschreibung genannten Gebiet.) Vom September 1973 bis zum Mai 1976 stand er dann als beauftragter Kontrolleur des Europäischen Entwicklungsfonds im Dienst der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit. Am 1. Juni 1976 trat er in den Dienst der Kommission, bei der er als Leiter der Abteilung Westafrika der GD VIII tätig war.
11 Aus den Akten geht ferner hervor, daß sich sechs Beamte der Kommission um den zu besetzenden Dienstposten beworben haben. Die Befähigungsnachweise und die Erfahrung der Bewerber wurden, wie bei der Kommission üblich, vom Leiter der GD VIII geprüft. Nach seinem Bericht entsprachen lediglich die Bewerbung von Herrn L. und die des Klägers den Qualifikationen und Erfahrungen, die für die zu besetzende Stelle verlangt wurden. Aufgrund dieses Berichts ernannte die Kommission nach Prüfung der Befähigungsnachweise und Verdienste der Bewerber Herrn L. auf die freie Stelle.
12 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, daß der Kläger nichts vorgetragen hat, was die Feststellung rechtfertigen würde, daß die Kommission in ihrer Beurteilung einem offensichtlichen Irrtum unterlegen habe, als sie annahm, daß Herr L. die in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen erfülle, und ihn auf die zu besetzende Stelle ernannte. Die Kommission hat daher nicht die Grenzen der ihr zustehenden Befugnisse überschritten.
13 Was die angeblich unzureichende Begründung anbelangt, hat der Gerichtshof bereits in dem genannten Urteil vom 30. Oktober 1974 festgestellt, daß eine Beförderungsverfügung nicht begründet zu werden braucht und daß die Verpflichtung, einen ablehnenden Beschwerdebescheid mit Gründen zu versehen, zwar auch bei Anfechtung einer Beförderung besteht, die Begründung sich aber in diesem Fall nur darauf beziehen kann, daß die rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen haben, von denen das Statut die Ordnungsmäßigkeit der Beförderung abhängig macht. Dies bedeutet, daß die Kommission nicht im einzelnen darzulegen braucht, wie sie zu der Auffassung gelangt ist, daß der ernannte Bewerber die in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Die ablehnende Entscheidung vom 17. April 1980 über die Beschwerde des Klägers war demnach ausreichend begründet.
14 Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
15 Was den ersten Klagegrund anbelangt, so hat die Kommission in der Tat in ihrer Sitzung vom 28. Februar 1979 eine Reihe von Beschlüssen über den inneren Aufbau der GD VIII gefaßt. Diese Beschlüsse führten unter anderem zur Übertragung der freien A 3-Stelle der Abteilung B 2 auf die Abteilung C 5. Hieraus leitet der Kläger ab, die Kommission habe durch die Ernennung von Herrn L. auf den freien Dienstposten ihr Ermessen mißbraucht. Er beruft sich insoweit auf ein persönliches Schreiben, mit dem ein Mitglied der Kommission einen an ihn gerichteten Brief beantwortete, in dem es auf die Bewerbung des Klägers hingewiesen worden war. In diesem Schreiben führte das betreffende Kommissionsmitglied, nachdem es die Fähigkeiten des Klägers anerkannt hatte, aus, daß ein anderer Bewerber von ebenfalls außergewöhnlicher Befähigung, dessen Versetzung ... umfassenderen Erfordernissen hinsichtlich der Reorganisation mehrerer Abteilungen dieser Generaldirektion Rechnung trug, ernannt worden sei.
16 Hierzu ist jedoch festzustellen, daß die Anstellungsbehörde einen Bewerber, der alle in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, einem ebenso befähigten anderen Bewerber aus im dienstlichen Interesse liegenden Gründen vorziehen kann, ohne daß dies einen Ermessensmißbrauch darstellt. Der Kläger hat nichts dafür vorgebracht, daß die Ernennungsverfügung etwa aus Gründen getroffen worden ist, die nicht mit der Entscheidung für den Kandidaten vereinbar gewesen wären, dessen Ernennung am besten dem dienstlichen Interesse und den Voraussetzungen für die zu besetzende Stelle entsprach. Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
17 Mit seinem dritten Klagegrund macht der Kläger geltend, der Kommission habe bei Erlaß der strittigen Entscheidung seine dienstliche Beurteilung für die Jahre 1975 bis 1977 nicht vorgelegen. Tatsächlich befand sich die dienstliche Beurteilung für diesen Zeitraum nicht in der Akte des Klägers. Es trifft auch zu, daß die dienstlichen Beurteilungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes wesentliche Kriterien für alle die Laufbahn eines Beamten betreffenden Entscheidungen darstellen.
18 Aus den Akten geht hervor, daß die Beurteilung von dem hierfür zuständigen Beamten am 5. Dezember 1977 erstellt und dem Kläger zur Kenntnisnahme und Abzeichnung übermittelt wurde und daß dieser den Beurteilenden um eine Unterredung ersuchte. Auf diese Unterredung hin änderte der Beurteilende seine Beurteilung ab und erstellte im April 1978 eine neue Beurteilung in vier Ausfertigungen; diese wurden dem Kläger übergeben, der sie für sich behielt und bei Klageerhebung noch in seinem Besitz hatte. Dies zeigt, daß der Bewerber selbst im Hinblick auf die Beurteilung seiner Befähigung für die zu besetzende'Stelle es nicht für erforderlich hielt, daß sich dieses Schriftstück in seiner Akte befindet.
19 Bei dieser Sachlage kann der Kläger sich nicht darauf berufen, daß die Beurteilung für den genannten Zeitraum nicht vorgelegen hat; auch der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
20 Da der Kläger mit keinem seiner Klagegründe durchgedrungen ist, ist die Klage abzuweisen.
21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.