Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.1981 – C-2/81

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:315

In der Rechtssache 2/81

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Paris (11. Strafkammer) in dem vor diesem anhängigen Strafverfahren gegen

Albert Clément, Gérard Ces und andere

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 26 Absatz 4 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Gegen die Weinhändler Clément und Ces ist vor dem Tribunal de grande instance Paris ein Strafverfahren anhängig, weil sie verbotene Waren ohne Zollanmeldung mit Hilfe von falschen, ungenauen, unvollständigen oder nicht gültigen Rechnungen, Bescheinigungen oder anderen Dokumenten eingeführt haben sollen, was nach Artikel 426 Absatz 3 des französischen Code des douanes strafbar ist.

Den Angeklagten wird zur Last gelegt, zwischen dem 19. Oktober 1970 und dem 3. August 1971 aus den Niederlanden 20834,32 hl zur Herstellung von Essig bestimmten Wein im Zollwert von 1316056 FF, ausgestattet mit innergemeinschaftlichen Versandpapieren des Typs T2, die die niederländische Verwaltung ausgestellt hatte, eingeführt und sie als aus dem Herkunftsland stammend angemeldet zu haben, während sie als aus Drittländern stammend hätten angemeldet werden müssen.

Diese Weine bestanden aus griechischen und algerischen Weinen, die vor dem 1. Juni 1970 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der im vorliegenden Fall einschlägigen Gemeinschaftsregelung) in die Niederlande eingeführt und in einem Lager in Amsterdam untereinander verschnitten worden waren.

Die französische Zollverwaltung hat sich zur Begründung ihrer Anzeige auf Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung Nr. 816/70 berufen. Nach ihrer Auffassung müssen die zur Herstellung von Essig bestimmten Weine im Sinne dieser Vorschrift den Tafelweinen gleichgestellt werden.

2. Nach der 12. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 816/70 ist eine genaue Definition der Erzeugnisse, besonders des in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Tafelweins ... unentbehrlich, um eine wirksame Anwendung der Verordnung zu erreichen; da die Einhaltung der für die Erzeugung von Tafelweinen geltenden Anforderungen nur innerhalb der Gemeinschaft überwacht werden kann, muß die Bezeichnung Tafelwein den auf dem Gebiet der Gemeinschaft geernteten Erzeugnissen vorbehalten bleiben.

Die 15. Begründungserwägung stellt klar: Der Verschnitt ist ein allgemein übliches önologisches Verfahren; in Anbetracht seiner etwaigen Auswirkungen ist eine Regelung zur Vermeidung seiner mißbräuchlichen Anwendung wünschenswert.

Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung bestimmt:

Der Verschnitt eines eingeführten Weins mit einem Wein aus der Gemeinschaft und der Verschnitt von eingeführten Weinen untereinander im Gebiet der Gemeinschaft sind untersagt, es sei denn, der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages eine Ausnahmeregelung.

Die Absätze 1, 2 und 3 desselben Artikels haben folgenden Wortlaut:

(1) Beim Verschnitt sind vorbehaltlich nachstehender Absätze nur solche Erzeugnisse Tafelweine, die aus dem Verschnitt von Tafelweinen untereinander und von Tafelweinen mit zur Gewinnung von Tafelweinen geeigneten Weinen gewonnen werden, sofern die betreffenden geeigneten Weine einen natürlichen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 17o haben.

(2) Der Verschnitt eines zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins einer bestimmten Weinbauzone mit einem Tafelwein einer anderen Weinbauzone kann nur dann einen Tafelwein ergeben, wenn dies in der Weinbauzone geschieht, in der der zur Gewinnung eines Tafelweins geeignete Wein erzeugt wurde.

Der Verschnitt von zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weinen untereinander ist nur zulässig, wenn sie aus derselben Weinbauzone stammen und der Verschnitt in dieser Zone erfolgt.

(3) Der Verschnitt eines zur Gewinnung von weißem Tafelwein geeigneten Weins oder eines weißen Tafelweins mit einem zur Gewinnung von rotem Tafelwein geeigneten Wein oder einem roten Tafelwein kann keinen Tafelwein ergeben.

Diese Bestimmung schließt jedoch nicht aus, daß in bestimmten, noch festzulegenden Fällen zur Gewinnung von weißem Tafelwein geeigneter Wein oder weißer Tafelwein mit zur Gewinnung von rotem Tafelwein verschnitten wird, sofern das gewonnene Erzeugnis die Merkmale eines roten Tafelweins aufweist.

Auf der Grundlage von Absatz 4 sind durch die folgenden Verordnungen, von denen im übrigen bestimmte nicht mehr gelten, Ausnahmeregelungen zu dem durch diese Bestimmung ausgesprochenen Verbot erlassen worden:

die Verordnung Nr. 1021/70 der Kommission vom 29. Mai 1970 über die Zulassung des Verschnitts importierter Weine untereinander (ABl. L 118, S. 19) und die Verordnung Nr. 1430/70 der Kommission vom 20. Juli 1970 betreffend in die Gemeinschaft eingeführte algerische Weine (ABl. L 159, S. 18): Diese Verordnungen sollten es den Mitgliedstaaten gestatten, während einer Übergangszeit die geltenden innerstaatlichen Regelungen beizubehalten;

die Verordnung Nr. 959/70 des Rates vom 26. Mai 1970 zur Genehmigung des Verschnitts deutscher Rotweine mit eingeführten Rotweinen (ABl. L 115, S. 6); die Verordnung Nr. 352/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (ABl. L 54, S. 93) hat diese Ausnahmeregelung bis zum 30. Juni 1979 wiederaufgenommen;

die Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1), die in Artikel 43 Absatz 4 den Verschnitt in Freizonen zuläßt, sofern der sich hieraus -ergebende Wein für den Versand nach einem Drittland bestimmt sind.

3. Das Tribunal de grande instance Paris (11. Strafkammer) teilte zwar die Auffassung der Zollverwaltung im Hinblick auf das Verbot der Vermischung von Tafelweinen aus Drittländern, es war aber der Meinung, da es sich um zur Herstellung von Essig bestimmte Weine handle, stelle sich eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Da seine Entscheidung von dieser Auslegung abhängt, hat das Gericht mit Urteil vom 24. Januar 1980 das Strafverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Gilt Artikel 26 Absatz 4 der Gemeinschaftsverordnung Nr. 816/70 vom 28. April 1970 für Weine, die zur Herstellung von Essig bestimmt sind?

Das Vorlageurteil ist am 12. Januar 1981 beim Gerichtshof eingegangen.

Die Beteiligten Clément und Ces, vertreten durch Rechtsanwalt J.-P. Karsenty, Paris, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten T. Le Roy, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten J.-C. Séché, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch den Beteiligten Clément und Ces sowie der Kommission einige Fragen gestellt.

Durch Beschluß vom 13. Mai 1981 hat der Gerichtshof die Rechtssache nach Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

1. Die Beteiligten Clément und Ces sind der Meinung, das durch Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung Nr. 816/70 ausgesprochene Verbot sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die in Frage stehenden Waren vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung innerhalb der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebracht worden seien und die Verordnung jedenfalls nicht für Weine gelte, die zur Herstellung von Essig bestimmt seien.

Aus Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148, S. 1) ergebe sich, daß eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt seien, ihren Ursprung in dem Land habe, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Beoder Verarbeitung stattgefunden habe, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden sei und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt habe oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstelle. Die aus der Vermischung der Weine untereinander bestehende wesentliche Verarbeitung habe aber in den Niederlanden stattgefunden.

Nach dem Untersuchungsbericht der niederländischen Zollverwaltung hätten sich alle Weine, die zur Herstellung des ausgeführten Erzeugnisses gedient haben, ... bereits vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelung für den Weinmarkt in unserem Land befunden. Die in Frage stehenden Transaktionen seien daher erlaubt und dürften nicht mit einem Verbot belegt werden, das rückwirkenden Charakter habe. Wenn der Gerichtshof das in Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung Nr. 816/70 ausgesprochene Verbot für anwendbar erkläre, würde eine solche Entscheidung dazu führen, daß dem Ausfuhrland einer Ware die ihm zustehende Befugnis genommen würde, über den Warenursprung für das Einfuhrland zu entscheiden, oder daß zumindest die Gefahr einer Divergenz zwischen diesen Stellen heraufbeschworen würde, die im Widerspruch zu den Grundsätzen des Vertrages stünde. Wenn die Verschnitte nicht ordnungsgemäß gewesen wären, hätten die niederländischen Behörden dagegen vorgehen müssen.

Die Prüfung der fraglichen Verordnung ermögliche es, unbestreitbar festzustellen, daß das in Artikel 26 Absatz 4 enthaltene Verbot nur für Tafelweine im Gegensatz zu dem zur Herstellung von Essig bestimmten Weinen für industrielle Zwecke gelte. Insbesondere würden im Titel IV, zu dem die streitige Bestimmung gehöre, Regeln über önologische Verfahren und das Inverkehrbringen festgelegt, und die einzelnen Absätze des genannten Artikels behandelten nur den Verschnitt von Tafelweinen untereinander und von Tafelweinen mit zur Gewinnung von Tafelweinen geeigneten Weinen. Wenn der Gerichtshof entscheiden würde, daß Absatz 4 für zur Herstellung von Essig bestimmte Weine gelte, dann wäre dieser Absatz die einzige Bestimmung für das Verfahren des Verschnitts, um das es in diesem Artikel gehe, die nicht allein für Tafelweine gelten würde.

2. Die französische Regierung ist der Meinung, die dem Gerichtshof vorgelegte Frage sei in dem Sinne zu bejahen, daß die aus Verschnitten hervorgegangenen Weine nicht als Wein im Sinne der Verordnung Nr. 816/70 in das Gebiet der Gemeinschaft gelangen dürften.

Das Verbot des Verschnitts in Artikel 26 Absatz 4 dieser Verordnung gelte für Weine unabhängig davon, was ihr Verwendungszweck sei, es sei denn, sie fielen nicht unter eine der durch die Verordnungen Nrn. 1021/70 und 1430/70 eingeführten Ausnahmeregelungen, was in der vorliegenden Sache nicht der Fall sei. Es ergebe sich nämlich eindeutig aus der Verordnung Nr. 816/70, daß die Definition des Weins und des Verschnitts von dem Kriterium des (gemeinschaftlichen) Ursprungs der betroffenen Erzeugnisse und nicht von ihrem Verwendungszweck ausgehe.

Nach der Verordnung Nr. 816/70 sei der Wein das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen werde (Anhang II, Nr. 7). Dagegen sei der Weinessig (in Anhang II, Nr. 16) als der Essig definiert, der ausschließlich durch Essigsäuregärung von Wein hergestellt wird und einen in Essigsäure ausgedrückten Säuregehalt von mindestens 60 g/1 aufweist. Diese Phase im Zyklus der Umwandlung des Weins in Weinessig (die Essigsäuregärung) sei erst nach der Einfuhr nach Frankreich durchlaufen worden, und das betreffende Erzeugnis sei daher, solange dieser Umwandlungsprozeß nicht eingetreten sei, Wein im Sinne des Landwirschafts- und Zollrechts der Gemeinschaft geblieben.

Die im Streit befindlichen Erzeugnisse seien im übrigen unter der Tarifstelle 22.05 C I b eingeführt worden, was sie als Wein und nicht als Weinessig (Tarifnummer 22.10) ausweise. Das Zollrecht der Gemeinschaft weise in diesem Punkt eine absolute Parallelität mit den Bestimmungen für die gemeinsame Marktorganisation für Wein auf: Es gebe keine Tarifstelle, die zur Herstellung von Essig bestimmte Weine erfasse, ein Begriff, der im übrigen keinem technischen Stadium im Produktionszyklus entspreche.

Die französische Regierung ist nicht in der Lage, sich zur Vereinbarkeit des in Amsterdam vorgenommenen Verschnittes mit den niederländischen Rechtsvorschriften, die ihr nicht bekannt seien, zu äußern. Sie erinnert jedoch daran, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 1021/70 vorgeschrieben habe, daß nur Rotweine (Weißweine oder Roseweine) untereinander verschnitten werden dürften, wobei nicht nachgewiesen sei, ob die in Frage stehenden Transaktionen diesem Erfordernis entsprochen hätten, und daß nach Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 derselben Verordnung die auf diese Weise hergestellten Verschnitte nur bis zum 31. Dezember 1970 hätten reexportiert werden dürfen, während sich aus dem Sachverhalt des vorliegenden Falles eindeutig ergebe, daß der Versand nach Frankreich zwischen dem 19. Oktober 1970 und dem 3. August 1971 durchgeführt worden sei.

Die Unzulässigkeit der Einfuhr der betroffenen Verschnitte nach Frankreich sei dagegen unbestreitbar. Artikel 306 des Code des vins und die Verordnung 67.768 vom 12. September 1967 stellten nämlich den Grundsatz auf, daß Weine ausländischen Ursprungs oder ausländischer Herkunft (mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft) unverschnitten und unvermischt bleiben müßten, mit der durch die Verordnung von 1967 vorgesehenen Ausnahme, nach der der Verschnitt als önologisches Verfahren nur zu zwei Zwecken angewendet werden dürfe: zum Verschnitt von französischen Weinen mit ausschließlich algerischen Weinen, und zwar für einen beschränkten Zeitraum (Modernisierung oder Umstellung der Weinerzeugung: gleiches Ziel wie die Verordnung Nr. 1430/70), und zur Herstellung von Aperitifs, für die die steuerliche Regelung für Spirituosen gelte, unter Ausschluß jeder anderen industriellen Zweckbestimmung (eine Verwendung, die in den Anwendungsbereich der in der Verordnung Nr. 1021/70 vorgesehenen Ausnahmeregelung falle). Der erstgenannte Fall könne die Einfuhr eines in Amsterdam hergestellten Verschnittes nach Frankreich nicht zulässig machen, und im zweiten Fall habe der französische Staat seinerzeit von der in der Verordnung Nr. 1021/70 vorgesehenen Möglichkeit einer Ausnahmeregelung für eine industrielle Verwendung, wie sie die Angeklagten beabsichtigt hätten, nämlich die Herstellung von Essig, keinen Gebrauch gemacht.

3. Nach Auffassung der Kommission ist der Unterschied bei der Regelung für den Verschnitt von zum menschlichen Verbrauch bestimmten Weinen, die in der Gemeinschaft oder in Drittländern erzeugt worden seien, dadurch zu erklären, daß die von den innerstaatlichen Stellen bei den erstgenannten Weinen ausgeübte Kontrolle es ermögliche sicherzustellen, daß sie tatsächlich den durch die Gemeinschaftsregelung festgelegten Erfordernissen entsprächen, während bei den letzteren nicht notwendigerweise die gleiche Gewähr bestehe, da sie keiner vergleichbaren Kontrolle durch die innerstaatlichen Stellen unterworfen seien. Es bestehe daher die Gefahr, daß die Garantien für die Qualität bei allen diesen Weinen wirkungslos würden, wenn diese Weine vermischt würden.

Es sei von größter Wichtigkeit, das Qualitätsniveau der zum Verbrauch bestimmten Erzeugnisse zu halten und zu verbessern und die Erzeugnisse, die nicht diesen Qualitätserfordernissen entsprächen, anderen Verwendungen wie der Destillation und der Herstellung von Weinessig zuzuführen. Dies erkläre, weshalb die Gemeinschaftsregelung eine klare Trennung zwischen den für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch angebotenen oder abgegebenen Weinen und den anderen Weinen mache. So betreffe der Titel IV der Verordnung Nr. 337/79 die Regeln für önologische Verfahren und das Inverkehrbringen, und so sehe Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 337/79 (Artikel 28 der Verordnung Nr. 816/70) in noch eindeutigerer Weise vor, daß ein Wein, der nicht den Definitionen nach den Nrn. 10 bis 16 des Anhanges II entspricht, nur für die Selbstversorgung der Familie des Weinbauern, zur Erzeugung von Weinessig und zur Destillation verwendet werden dürfe.

Obwohl Artikel 43 der Verordnung Nr. 337/79 die für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Weine nicht ausdrücklich nenne, gelte er nur für diese: Er stehe in dem bereits genannten Titel IV, der sich auf das Inverkehrbringen beziehe, und betreffe in Wirklichkeit nur Weine (Tafelweine, zur Gewinnung von Tafelwein geeignete Weine) die zum menschlichen Verbrauch bestimmt seien. Die in dieser Bestimmung enthaltenen Vorsichtsmaßregeln zur Erhaltung der Qualität der Verschnittweine seien nicht mehr geboten, wenn diese Weine zur Destillation oder zur Herstellung von Essig bestimmt seien. Da es sich um Verschnittweine handele, die zur Essigherstellung bestimmt seien, sei auch ein besonderes Verbot, das allein die aus Drittländern eingeführten Weine betreffe, durch nichts gerechtfertigt. Das für diese geltende Verbot des Verschnitts habe seinen Grund in der Schwierigkeit, ihre Qualität zu überprüfen, wenn sie vermischt seien; deshalb sei das Kriterium der Qualitätskontrolle allein nicht mehr entscheidend, wenn sie nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt seien.

III — Mündliche Verhandlung

Die Beteiligten Clément und Ces, vertreten durch Rechtsanwalt J.-P. Karsenty, Paris, die französische Regierung, vertreten durch A. Carnelutti als Bevollmächtigten, und die Kommission der EG, vertreten durch J. C. Séché als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 9. Juli 1981 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. November 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal de grande instance Paris hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 24. Januar 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Januar 1981, nach Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 26 Absatz 4 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Die Frage ist im Rahmen eines Strafverfahrens gestellt worden, das auf Antrag der Zollverwaltung gegen Albert Clément und Gérard Ces mit der Begründung eingeleitet worden ist, sie hätten verbotene Waren ohne Zollanmeldung mit Hilfe von falschen, ungenauen, unvollständigen oder nicht gültigen Rechnungen, Bescheinigungen oder anderen Dokumenten eingeführt.

3 Den Angeklagten wird zur Last gelegt, zwischen dem 19. Oktober 1970 und dem 3. August 1971 zur Herstellung von Essig bestimmte Weine, ausgestattet mit von der niederländischen Verwaltung ausgestellten innergemeinschaftlichen Versandpapieren des Typs T 2, aus den Niederlanden eingeführt und sie als aus dem Herkunftsland stammend angemeldet zu haben, während sie als aus Drittländern stammend hätten angemeldet werden müssen.

4 Aus dem Vorlageurteil geht hervor, daß es sich bei den in Frage stehenden Weinen um griechische und algerische Weine handelte, die vor dem 1. Juni 1970 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung des Rates) in die Niederlande eingeführt und dort untereinander verschnitten worden waren. Diese Weine befanden sich in den Niederlanden im freien Verkehr und wurden von einer niederländischen Firma an die französischen Firmen Albert Clément und Gérard Ces verkauft, die sie nach Frankreich einführten und dabei als zur Herstellung von Essig bestimmt anmeldeten.

5 Artikel 26 Absatz 4 der vorerwähnten Verordnung Nr. 816/70, der Wein aus Drittländern betrifft, sieht vor: Der Verschnitt eines eingeführten Weins mit einem Wein aus der Gemeinschaft und der Verschnitt von eingeführten Weinen untereinander im Gebiet der Gemeinschaft sind untersagt, es sei denn, der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages eine Ausnahmeregelung.

6 Durch die Verordnung Nr. 1021/70 der Kommission vom 29. Mai 1970 (ABl. L 118, S. 19) wurde der Verschnitt eingeführter Weine untereinander bis zum 31. Dezember 1970 im Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedstaateri erlaubt, die von der vorläufig erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht hatten. Nach Artikel 2 dieser Verordnung durften die aus diesen Verschnitten hervorgegangenen Weine jedoch nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie verschnitten worden waren, und bis zum 31. Dezember 1970 auch im Hoheitsgebiet der übrigen Mitgliedstaaten, in denen von der vorläufig erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht worden war, in Verkehr gebracht werden. Es ist unstreitig, daß Frankreich von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht hat.

7 Die Angeklagten haben vor dem innerstaatlichen Gericht geltend gemacht, daß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung Nr. 816/70 nicht für zur Herstellung von Essig bestimmte Weine gelte.

8 Bei dieser Sach- und Rechtslage hat das vorlegende Gericht die Vorabentscheidungsfrage gestellt, ob Artikel 26 Absatz 4 der Gemeinschaftsverordnung Nr. 816/70 vom 28. April 1970 für Weine gilt, die zur Herstellung von Essig bestimmt sind.

9 Vor der Prüfung der Vorlagefrage ist festzustellen, daß aus den dem Gerichtshof im Laufe des Verfahrens erteilten Auskünften hervorgeht, daß die zur Herstellung von Essig bestimmten Weine, die nach Frankreich eingeführt werden, Gegenstand einer besonderen Zollanmeldung sind und bis zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung zu Essig unter zollamtlicher Kontrolle stehen. Durch diese Kontrollen kann also ausgeschlossen werden, daß derartige Weine für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktet werden.

10 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist der allgemeine Aufbau des Artikels 26 der Verordnung zu untersuchen. Nach Absatz 1 sind beim Verschnitt vorbehaltlich der folgenden Absätze nur solche Erzeugnisse Tafelweine, die aus dem Verschnitt von Tafelweinen untereinander und von Tafelweinen mit zur Gewinnung von Tafelweinen geeigneten Weinen gewonnen werden, sofern die letzteren einen natürlichen Alkoholgehalt von höchstens 17o haben. Nach Absatz 2 kann der Verschnitt eines zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins einer bestimmten Weinbauzone mit einem Tafelwein einer anderen Weinbauzone nur dann einen Tafelwein ergeben, wenn dies in der Weinbauzone geschieht, in der der zur Gewinnung eines Tafelweins geeignete Wein erzeugt wurde. Der Verschnitt von zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weinen untereinander ist nur zulässig, wenn sie aus derselben Weinbauzone stammen und der Verschnitt in dieser Zone erfolgt.

11 Absatz 3 bestimmt zusätzlich, daß der Verschnitt eines zur Gewinnung von weißem Tafelwein geeigneten Weins oder eines weißen Tafelweins mit einem zur Gewinnung von rotem Tafelwein geeigneten Wein oder einem roten Tafelwein keinen Tafelwein ergeben kann, außer in bestimmten, noch festzulegenden Fällen, sofern das gewonnene Erzeugnis die Merkmale eines roten Tafelweins aufweist.

12 Die Bezeichnungen zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter Wein und Tafelwein in diesen drei Absätzen sowie in Absatz 6, der die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 26 betrifft, sind gemäß Anhang II der Verordnung den in der Gemeinschaft hergestellten Weinen vorbehalten.

13 Absatz 4, der sich auf den Verschnitt von eingeführten Weinen bezieht, gehört daher zu einer Reihe von Bestimmungen über den Verschnitt von Weinen, die zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch vermarktet werden sollen, und ist infolgedessen dahin auszulegen, daß er Weine mit diesem Verwendungszweck unter Ausschluß der zur Herstellung von Essig bestimmten Weine betrifft.

14 Diese Auslegung wird durch die Artikel 17 und 28 der Verordnung bestätigt. Nach Artikel 27 darf Wein, der nicht den Definitionen zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter Wein und Tafelwein entspricht und der von den in Artikel 16 genannten Rebsorten (die zum Anbau in der Gemeinschaft zugelassen sind) stammt, nur für die Selbstversorgung der Familie des Weinbauern, die Erzeugung von Weinessig oder die Destillation verwendet werden. Artikel 28 sieht vor, daß eingeführter Wein — mit Ausnahme von Likörwein und Schaumwein— nur unter bestimmten Bedingungen (Absatz 1) zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch abgegeben werden darf, und daß eingeführter Wein außer dem in Absatz 1 genannten Wein nur zu den Zwecken verwendet werden darf, die für entsprechenden Gemeinschaftswein zulässig sind.

15 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung nicht für Weine gilt, die zur Herstellung von Essig bestimmt sind.

Kosten

16 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Bestandteil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Paris mit Urteil vom 24. Januar 1980 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, S. 1) gilt nicht für Weine, die zur Herstellung von Essig bestimmt sind.