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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.01.1982 – C-56/81
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:4
In der Rechtssache 56/81,
Colette Novi, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. van der Mensbrugghe, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt J. Hoss, 15, Côte d'Eich,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Delmoly als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt J.-F. Kleykens, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: ihr Rechtsberater O. Montalto, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
wegen Zahlung von 220205 BFR an die Klägerin für Umzugs-, Möbellagerund Rücktransportkosten
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Vom 1. April 1972 bis 1. November 1979 erhielt die Klägerin in dieser Rechtssache, Frau Colette Novi, Beamtin der Laufbahngruppe B bei der Kommission, durch Verfügungen der Kommission zunächst Urlaub aus persönlichen Gründen und wurde anschließend im dienstlichen Interesse zur Übernahme einer Stelle als Verwaltungs- und Finanzbedienstete bei dem Beauftragten Kontrolleur des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in Jaunde (Kamerun) im Rahmen eines Vertrages mit der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (EGZ) abgeordnet. Diese Gesellschaft belgischen Rechts ist zu dem alleinigen Zweck gegründet worden, der Kommission das für die Verwaltung von Projekten des EEF notwendige Personal zur Überwachung, Unterstützung und technischen Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen.
Die Klägerin beantragte am 24. Januar 1980 Erstattung der ihr durch die Abordnung entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 220205 BFR für den Transport ihrer Möbel in ein Möbellager, die dortige Lagerung sowie den Rücktransport.
Die Kommission lehnte diesen Antrag am 1. April 1980 mit der Begründung ab, daß dieser Umzug nicht genehmigt worden war und daß die der Betroffenen aufgrund eigener Initiative entstandenen Kosten im übrigen weitgehend von der Ihnen bei Beendigung Ihrer Abordnung durch die EGZ gewährte Wiedereinrichtungsbeihilfe über 182421 BFR gedeckt sind. Nachdem ein erneuter Antrag am 14. Mai 1980 abgelehnt worden war, legte die Klägerin Beschwerde ein, die am 8. August registriert wurde. Diese Beschwerde blieb unbeantwortet.
In dem vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerin gegen die Weigerung der Kommission, ihr die oben genannten Kosten zu erstatten.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
a) Die Klägerin beantragt,
die Klage für zulässig und begründet zu erklären und folglich
die Kommission zu verurteilen, ihr 220205 BFR zuzüglich der vom Gerichtshof festgesetzten Zinsen zu zahlen sowie die Verfahrenskosten zu tragen.
b) Die Kommission beantragt,
die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen und
die Klägerin zur Kostentragung zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Zur Zulässigkeit
a) Die Kommission trägt vor, die Klage sei unzulässig, weil Frau Novi keine Beschwerde gegen die Verfügungen, durch die sie nach Kamerun abgeordnet worden sei, eingelegt habe. In diesen Verfügungen sei klar bestimmt, daß ihre Dienstbezüge sowie alle etwaigen durch ihre Abordnung entstehenden Belastungen nicht von der Kommission, sondern von der EGZ zu tragen seien.
b) Die Klägerin bestreitet, daß sie die Abordnungsverfügungen hätte anfechten müssen. Diese hätten nämlich eine Abweichung von Artikel 38 Buchstabe d des Statuts und somit einen Eingriff in ihre subjektiven Rechte gegenüber der Kommission weder bezweckt noch bewirkt. Ihr Zweck habe lediglich darin bestanden, eine finanzielle Frage zwischen der Beklagten und der EGZ, zu der die Klägerin abgeordnet worden sei, zu regeln. Die Verfügungen seien so aufzufassen, daß die EGZ die Kosten zu erstatten habe, welche die Kommission gegenüber der Klägerin für zusätzliche finanzielle Belastungen übernehmen müsse; sie bedeuteten dagegen nicht, daß die Klägerin das Recht verloren habe, von der Kommission die Erfüllung der gegenüber dieser nach Artikel 38 Buchstabe d des Statuts bestehenden Ansprüche zu verlangen.
2. Zur Begründetheit
a) Die Klägerin stützt ihre Klage auf Artikel 38 Buchstabe d des Statuts, wonach der ... abgeordnete Beamte ... Anspruch auf Ausgleich aller zusätzlichen finanziellen Belastungen, die ihm durch seine Abordnung entstehen, hat.
Sie macht geltend, die Abordnung eines Beamten zu dem Zweck, ihn eine dauerhafte Auslandstätigkeit wahrnehmen zu lassen, führe konsequenterweise dazu, daß der Betroffene seinen Wohnsitz dorthin verlege, wo er seine Tätigkeit auszuüben habe. Normalerweise sei die Abordnung mit einem Umzug an den neuen Aufenthaltsort auf Kosten des Organs, bei dem der Beamte angestellt sei, verbunden, weil es für die Beibehaltung einer Wohnung an dem vor der Abordnung bestehenden Tätigkeitsort keinen vernünftigen Grund mehr gebe. Daß die Klägerin ihre Wohnung aufgegeben habe, sei also eine logische Folge ihrer Abordnung, denn es wäre möglich gewesen, daß sie nie wieder nach Brüssel hätte zurückzukehren brauchen.
Aufgrund der besonderen Bedingungen beim Aufenthalt in bestimmten afrikani schen Ländern gestatte die EGZ den abgeordneten oder anderweitig eingestellten Beamten nicht, ihre Möbel dorthin mitzunehmen. Die Beamten müßten also Maßnahmen zur Aufbewahrung ihrer Möbel während ihres Aufenthalts in Afrika treffen. Zu diesem Zweck habe die Klägerin — darauf bedacht, die entstehenden Belastungen zu begrenzen — ihre Möbel für die Zeit ihrer Abordnung in einem Möbellager untergebracht. Das sei die kostengünstigste Aufbewahrung und auch das sicherste Mittel gegen Be-schädigungs- und Diebstahlsgefahren. Für die Klägerin sei die Einlagerung ihrer Möbel folglich eine Belastung aufgrund ihrer Abordnung nach Kamerun gewesen. Nur weil sie dorthin abgeordnet worden sei und ihre Möbel nicht habe mitnehmen können, habe sie für deren Unterbringung und Aufbewahrung in Brüssel während der Dauer ihrer Abordnung sorgen müssen. Die Verbringung in das Möbellager stelle für die Klägerin eine mit ihrer Abordnung nach Kamerun verbundene zusätzliche finanzielle Belastung dar. Wenn ihre Arbeitsbedingungen ihr gestattet hätten, weiterhin in ihren Möbeln zu leben, hätte sie diese nicht einlagern müssen. Die zusätzlichen finanziellen Belastungen seien nicht durch die ihr gewährten Einrich-tungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfen abgegolten. Diese Beihilfen erfaßten nämlich nur die Kosten der Einrichtung in Jaunde — einschließlich des dort notwendigen Einkaufs von Vorhängen, Bürsten, Tapeten usw. — und die Kosten der Wiedereinrichtung an dem neuen Wohnort des Beamten nach Beendigung der Abordnung. Das seien andere Kosten als sie der Klägerin im vorliegenden Fall während der gesamten Dauer ihrer Abordnung für die Aufbewahrung ihrer Möbel in Brüssel entstanden seien. Während ihrer Beurlaubung aus persönlichen Gründen habe sie die vorherige Genehmigung zum Transport ihrer Möbel in ein Möbellager nicht beantragen können.
b) Nach Auffassung der Kommission ergibt sich aus Artikel 38 Buchstabe d des Statuts, daß der Beamte nicht den Ausgleich seiner sämtlichen Belastungen, sondern nur der durch die Abordnung entstandenen zusätzlichen finanziellen Belastungen beanspruchen kann. Sie stellt dazu fest, die Klägerin habe vor ihrer Abordnung in Brüssel gewohnt und keinerlei Zuschuß zu ihren Wohnungskosten erhalten; ihre Abordnung sei im Rahmen eines Vertrages erfolgt, den sie mit der EGZ geschlossen habe und aufgrund dessen sie Dienstbezüge erhalten habe, die insbesondere aus den folgenden Elementen bestanden hätten: einem Grundgehalt gemäß dem Schlüssel der Grundgehälter für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, einer Zulage für den Dienst in Übersee in Höhe von 20 % des Grundgehalts und einer Expatriierungszulage.
Dieser Vertrag habe außerdem die Zahlung einer Einrichtungsbeihilfe an die Klägerin, die sich im vorliegenden Fall auf 100 % des Monatsbetrages — bestehend aus Grundgehalt, Zulage für den Dienst in Übersee und Expatriierungszulage — belaufen habe, sowie die Zahlung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe von 100 % desselben Betrages vorgesehen.
Auch habe der Bedienstete aufgrund dieses Vertrages Anspruch auf kostenlose Überlassung einer möblierten Wohnung und auf Übernahme der Elektrizitätskosten durch die EGZ gehabt.
Die Darstellung der Bedingungen, unter denen die Abordnung der Klägerin durchgeführt worden sei, zeige, daß die Kosten, deren Erstattung die Klägerin verlange, keine Folge ihrer Abordnung seien. Diese Kosten seien im Gegenteil die Konsequenz einer einseitigen Entscheidung der Klägerin, die wahrscheinlich in dem Bestreben getroffen worden sei, die Kosten für ihre Wohnung in Brüssel einzusparen. Die Einsparung dieser Kosten sei in Anbetracht dessen, daß der Klägerin eine möblierte Wohnung am Ort ihrer Abordnung kostenlos überlassen worden sei, nicht notwendig gewesen.
Sie habe während ihrer Abordnung nicht weniger Dienstbezüge erhalten, als ihr ohne diese Abordnung gezahlt worden wären. Diese Situation hätte der Klägerin zusammen mit dem Umstand, daß sie während ihrer Abordnung kostenlos über eine möblierte Wohnung verfügt habe, gestattet, weiterhin die Kosten ihrer Brüsseler Wohnung zu tragen, ohne daß diese Kosten eine zusätzliche finanzielle Belastung dargestellt hätten. Daher lasse sich nicht behaupten, daß die Kosten, die aufgewendet worden seien, um die Kosten der Brüsseler Wohnung der Klägerin zu verringern, ihrerseits eine zusätzliche finanzielle Belastung seien.
Hilfsweise trägt die Kommission vor: Selbst wenn der Gerichtshof die betreffenden Kosten als durch die Abordnung entstandene zusätzliche finanzielle Belastungen ansehen sollte, müsse festgestellt werden, daß diese Belastungen durch die der Klägerin gewährten Ein-richtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfen ausgeglichen worden seien. Es sei nämlich entschieden worden, daß die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfen den im voraus pauschal veranschlagten Gegenwert für einen und denselben Vorgang bildeten, hier für die Verlegung des Wohnsitzes des Bediensteten von einem Ort an einen anderen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1960 in den Rechtssachen 27 und 39/59, Campolongo/Hohe Behörde EGKS, Sig. S. 818).
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 29. Oktober 1981 haben Frau Colette Novi, vertreten durch Rechtsanwalt F. van der Mensbrugghe, und die Kommission, vertreten durch Herrn J. Delmoly im Beistand von Rechtsanwalt J.-F. Kleykens, mündliche Ausführungen gemacht. Bei dieser Gelegenheit hat die Kommission ihre prozeßhindernde Einrede nicht weiter aufrechterhalten.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Dezember 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Frau Colette Novi, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 11. März 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage gegen die Kommission erhoben, mit der sie die Erstattung der ihr entstandenen Kosten für den Transport ihrer Möbel in ein Möbellager, die dortige Lagerung sowie den Rücktransport in Höhe von 220205 BFR begehrt.
2 Zwischen dem 1. April 1972 und dem 1. November 1979 erhielt die Klägerin zunächst Urlaub aus persönlichen Gründen und wurde danach rückwirkend zum 1. April 1972 im dienstlichen Interesse zur Übernahme einer Tätigkeit als Verwaltungs- und Finanzbedienstete bei dem Beauftragten Kontrolleur des Europäischen Entwicklungsfonds nach Jaunde (Kamerun) abgeordnet. Aufgrund des Vertrages, den sie zu diesem Zweck mit der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit geschlossen hatte, durfte sie ihre eigenen Möbel nicht mitnehmen; sie hatte jedoch vertraglich Anspruch unter anderem auf Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfen sowie auf kostenlose Überlassung einer möblierten Wohnung. Wegen ihrer Abordnung kündigte die Klägerin ihren Mietvertrag in Brüssel und stellte ihre Möbel in einem Möbellager unter.
3 Die Klägerin stützt sich auf Artikel 38 Buchstabe d des Beamtenstatuts, nach dem der abgeordnete Beamte Anspruch auf Ausgleich aller zusätzlichen finanziellen Belastungen hat, die ihm durch seine Abordnung entstehen.
4 Sie trägt vor: Soweit die Abordnung des Beamten zu einer Verlegung seines Wohnsitzes an einen neuen Dienstort führe, sei dies normalerweise mit einem Umzug auf Kosten des Organs verbunden. Da sich ihr Lebensmittelpunkt in Var (Frankreich) befinde, sei nach ihrer Abordnung jede Verbindung mit Brüssel abgerissen; deshalb habe es keinen Grund mehr gegeben, dort eine Wohnung beizubehalten. Da sie ihre Möbel nicht nach Jaunde habe mitnehmen dürfen, habe die einzige vernünftige Lösung darin bestanden, den Mietvertrag über ihre Brüsseler Wohnung zu kündigen, ihre Möbel in einem Möbellager unterzubringen und auf diese Weise die durch ihre Abordnung entstandenen Belastungen soweit wie möglich zu begrenzen. Diese Belastungen seien nicht durch die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfen ausgeglichen worden, durch die vor allem die Kosten für Einkäufe an Ort und Stelle sowie für die Wiedereinrichtung nach Ablauf der Abordnung abgedeckt werden sollten; diese Kosten hätten nichts mit den Ausgaben für die Unterbringung der Möbel in Brüssel während der Dauer der Abordnung zu tun. Außerdem sei die Auslandszulage, die sie während ihrer dienstlichen Tätigkeit in Brüssel erhalten habe, in dem genannten Zeitraum nicht gezahlt worden.
5 Gegenüber diesen Argumenten ist darauf hinzuweisen, daß die Verwaltung nach Artikel 38 Buchstabe d des Statuts nicht verpflichtet ist, sämtliche Auslagen zu erstatten, die auf Entscheidungen — so vernünftig sie auch sein mögen — zurückgehen, die der Beamte aufgrund seiner Abordnung getroffen hat; auszugleichen sind allein die Auslagen, die als durch die Abordnung selbst entstandene zusätzliche finanzielle Belastungen qualifiziert werden können.
6 Der Klägerin wurde aufgrund des zwischen ihr und der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit bestehenden Vertrages zusätzlich zu den pauschalen Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfen in Jaunde kostenlos eine möblierte Wohnung zur Verfügung gestellt; deshalb sind die zusätzlichen finanziellen Belastungen, die durch die Wohnsitzverlegung aufgrund der Abordnung entstanden waren, bereits in vollem Umfang abgedeckt worden.
7 Als zusätzliche, durch die Abordnung entstandene finanzielle Belastungen können dagegen nicht die Ausgaben angesehen werden, zu denen die Entscheidung des Beamten geführt hat, während der Abordnung seine Wohnung am früheren Dienstort beizubehalten; erst recht läßt sich das nicht von den Kosten für die Möbellagerung sagen, die entstanden sind, weil der Beamte Wohnungsmiete einsparen wollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Auslandszulage, die der Beamte während seiner früheren Tätigkeit beanspruchen konnte, nicht weitergezahlt und durch andere Zulagen für den Dienst in Übersee ersetzt wurde, denn die Auslandszulage ist nicht dazu bestimmt, die Wohnungskosten des Beamten zu decken.
8 Unter diesen Umständen ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Kosten
9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
10 Nach Artikel 70 tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.