Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.02.1982 – C-68/81
ECLI:EU:C:1982:25
In der Rechtssache 68/81
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater René-Christian Béraud als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montalto, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch Herrn Robert Hoebaer, Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Botschaft des Königreichs Belgien,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es die Richtlinie 78/176 des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (ABl. L 54, S. 19) nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: F: Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und die Angriffs-und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Die Richtlinie 78/176 des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (ABl. L 54, S. 19) gehört zu einer Reihe von Rechtsakten der Gemeinschaft, die auf Artikel 100 und 235 EWG-Vertrag gestützt sind und im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet des Umweltschutzes erlassen wurden.
Diese Richtlinie zielt gemäß ihrem Artikel 1 darauf ab, die durch Abfälle aus der Titandioxid-Produktion verursachte Verschmutzung zu verhüten und mit dem Ziel ihrer Ausschaltung schrittweise zu verringern.
Nach Artikel 15 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um der Richtlinie binnen zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis. Da die Richtlinie dem Königreich Belgien am 22. Februar 1978 bekanntgegeben wurde, lief diese Frist am 22. Februar 1979 ab.
2. Da die Kommission Vorschriften zur Anpassung des belgischen Rechts für erforderlich hielt, aber nicht über den Erlaß derartiger Vorschriften unterrichtet worden war, forderte sie die belgische Regierung mit Schreiben vom 1. Oktober 1979 gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.
Mit Schreiben vom 11. Januar 1980 teilte die belgische Regierung der Kommission im wesentlichen mit, daß die zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen gerade ausgearbeitet würden. Ein Gesetzentwurf über die Behandlung der Abfälle werde den Kammern wahrscheinlich im Laufe des Jahres 1980 vorgelegt werden. Dieser Entwurf bilde die rechtliche Grundlage dafür, daß die Richtlinie durch einen Arrêté royal durchgeführt werden könne. Die belgische Regierung fügte jedoch hinzu, ein derartiges Vorgehen setze eine vorherige Abstimmung zwischen den Regionen einerseits sowie der Regionalverwaltung und der Zentralverwaltung andererseits voraus. Da die Reform der nationalen Institutionen noch nicht abgeschlossen sei, sei das Verfahren ungewiß, schwierig und langwieriger als wünschenswert.
Am 16. Juli 1980 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag ab. In dieser Stellungnahme, die der belgischen Regierung mit Schreiben vom 18. Juli 1980 zugestellt wurde, forderte sie das Königreich Belgien auf, ihr binnen zwei Monaten nachzukommen.
Die belgische Regierung beschränkte sich mit Schreiben vom 28. Juli 1980 darauf, den Eingang der mit Gründen versehenen Stellungnahme zu bestätigen, und beantragte mit Fernschreiben vom 22. September 1980 die Einräumung einer weiteren Frist von zwei Monaten zur Beantwortung der Stellungnahme.
Nachdem die Kommission dazu keine weitere Mitteilung der belgischen Behörden erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben, die am 3. April 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt,
1. festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 78/176 des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion nachzukommen;
2. das Königreich Belgien zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Das Königreich Belgien hat keine ausdrücklichen Anträge gestellt.
III — Angriffs-und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Kommission trägt vor, aus dem zwingenden Charakter der Richtlinien folge die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die darin gesetzten Fristen für den Erlaß der innerstaatlichen Durchführungsvorschriften zu wahren. Die Befolgung der Vorschriften des Vertrages oder des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts dürfe insbesondere nicht von den Schwierigkeiten abhängig gemacht werden, die die Änderung der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Zentralgewalt und den regionalen oder lokalen Körperschaften mit sich bringe. Eine Vertragsverletzung, durch einen Mitgliedstaat liege unabhängig davon vor, welches das Staatsorgan sei, auf dessen Handlungen oder Unterlassungen die mangelnde Erfüllung der Verpflichtung beruhe. Diese Grundsätze würden durch die nunmehr ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt. Die belgische Regierung führt aus, es seien bereits Maßnahmen zur teilweisen Durchführung der in Rede stehenden Richtlinie ergriffen worden; ihrer vollständigen Durchführung stünden jedoch Schwierigkeiten entgegen, die mit der derzeit in Belgien stattfindenden grundlegenden Reform der nationalen Institutionen zusammenhingen. Die Durchführung der Richtlinie obliege nicht nur staatlichen Behörden, sondern auch regionalen Behörden, deren Zuständigkeiten durch das Sondergesetz über die institutionellen Reformen vom 8. August 1980 begründet worden seien, die ihre Tätigkeit aber noch nicht aufgenommen hätten. Es handele sich um eine Ausnahmesituation, bei der es unmöglich sei, vor der Errichtung der neuen föderativen gesetzgebenden Gewalten und der Aufnahme ihrer Tätigkeit neue Vorschriften zu erlassen.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater René-Christian Béraud, und das Königreich Belgien, vertreten durch seinen Bevollmächtigten Robert Hoebaer, haben in der Sitzung vom 12. November 1981 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Dezember 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. April 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 78/176 des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (ABl. L 54, S. 19) nachzukommen.
2 Nach Artikel 15 dieser Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihr binnen zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen; diese Frist lief im vorliegenden Fall am 22. Februar 1979 ab.
3 Die belgische Regierung bestreitet nicht, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Zwar hat sie den Gerichtshof ersucht, davon Kenntnis zu nehmen, daß bereits Maßnahmen zur teilweisen Durchführung der in Rede stehenden Richtlinie ergriffen worden sind; aus ihren anschließenden Erläuterungen geht jedoch hervor, daß die von ihr ergriffenen Maßnahmen nicht die Durchführung der Richtlinie 78/176 des Rates betreffen.
4 Die belgische Regierung rechtfertigt ihr Untätigbleiben im wesentlichen damit, daß derzeit wichtige institutionelle Reformen stattfänden, in deren Rahmen unter anderem auch auf dem Gebiet der hier interessierenden Richtlinie Befugnisse und Zuständigkeiten auf staatliche und regionale Stellen verteilt würden. Solange die neuen Institutionen noch nicht in der Lage seien, ihre Befugnisse auszuüben, könne die Richtlinie nicht durchgeführt werden.
5 Auch wenn diese Umstände die Schwierigkeiten bei der Durchführung der Richtlinie erklären können, so beseitigen sie doch nicht den dem Königreich Belgien vorgeworfenen Vertragsverstoß. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus Richtlinien der Gemeinschaft ergeben.
6 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 78/176 des Rates vom 20. Februar 1978 nachzukommen.
Kosten
7 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 78/176 des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (ABl. L 54, S. 19) nachzukommen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Kosten zu tragen.