Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.02.1982 – C-69/81

ECLI:EU:C:1982:26

In der Rechtssache 69/81

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater René-Christian Béraud als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch Herrn Robert Hoebaer, Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Botschaft des Königreichs Belgien,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es die Richtlinie 75/442 des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und die Angriffs-und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Die Richtlinie 75/442 des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) gehört zu einer Reihe von Rechtsakten der Gemeinschaft, die auf Artikel 100 und 235 EWG-Vertrag gestützt sind und im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet des Umweltschutzes erlassen wurden.

Diese Richtlinie hat als wesentliche Zielsetzung den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen. Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um die Einschränkung der Abfallbildung, die Verwertung und Umwandlung von Abfällen, die Gewinnung von Rohstoffen und gegebenenfalls von Energie sowie alle anderen Verfahren zur Wiederverwendung von Abfällen zu fördern.

Nach Artikel 13 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um der Richtlinie binnen 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Da die Richtlinie dem Königreich Belgien am 18. Juli 1975 bekanntgegeben wurde, lief diese Frist am 18. Juli 1977 ab.

2. Da die Kommission Vorschriften zur Anpassung des belgischen Rechts für erforderlich hielt, aber nicht über den Erlaß derartiger Vorschriften unterrichtet worden war, forderte sie die belgische Regierung mit Schreiben vom 9. Januar 1979 gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

Mit Schreiben vom 13. Juli 1979 teilte die belgische Regierung der Kommission im wesentlichen mit, daß die bestehenden Rechts-und Verwaltungsvorschriften schon jetzt die Durchführung bestimmter Vorschriften der Richtlinie ermöglichten, daß ihrer vollständigen Durchführung jedoch Schwierigkeiten entgegenstünden, die sich aus der fortdauernden Ungewißheit über die genaue Verteilung der Zuständigkeiten, die das Ergebnis der unternommenen institutionellen Reformen sein wird, sowie aus der erheblichen Verspätung des Parlaments ergäben.

Am 23. Juli 1979 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag ab. In dieser Stellungnahme, die der belgischen Regierung mit Schreiben vom 27. Juli 1979 zugestellt wurde, forderte sie das Königreich Belgien auf, ihr binnen zwei Monaten nachzukommen.

Mit Schreiben vom 14. November 1979 bestätigte die belgische Regierung, daß die mangelnde Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht indirekt auf die tiefgreifende Reform der nationalen Institutionen zurückzuführen sei, die derzeit in Belgien stattfinde, und beantragte die Einräumung einer weiteren Frist von einem Jahr.

Nachdem die Kommission dazu keine weitere Mitteilung der belgischen Behörden erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben, die am 3. April 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Kommission beantragt,

1. festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 75/442 des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle nachzukommen;

2. das Königreich Belgien zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Das Königreich Belgien hat keine ausdrücklichen Anträge gestellt.

III — Angriffs-und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Kommission trägt vor, aus dem zwingenden Charakter der Richtlinien folge die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die darin gesetzten Fristen für den Erlaß der innerstaatlichen Durchführungsvorschriften zu wahren. Die Befolgung der Vorschriften des Vertrages oder des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts dürfe insbesondere nicht von den Schwierigkeiten abhängig gemacht werden, die die Änderung der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Zentralgewalt und den regionalen oder lokalen Körperschaften mit sich bringe. Eine Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat liege unabhängig davon vor, welches das Staatsorgan sei, auf dessen Handlungen oder Unterlassungen die mangelnde Erfüllung der Verpflichtung beruhe. Diese Grundsätze würden durch die nunmehr ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt.

Die belgische Regierung führt aus, es seien bereits Maßnahmen zur teilweisen Durchführung der in Rede stehenden Richtlinie ergriffen worden, die in der Allgemeinen Arbeitsschutzverordnung enthalten seien; der vollständigen Durchführung stünden jedoch Schwierigkeiten entgegen, die mit der derzeit in Belgien stattfindenden grundlegenden Reform der nationalen Institutionen zusammenhingen. Die Durchführung der Richtlinie obliege nicht nur staatlichen, sondern auch regionalen Behörden, deren Zuständigkeiten durch das Sondergesetz über die institutionellen Reformen vom 8. August 1980 begründet worden seien, die ihre Tätigkeit aber noch nicht aufgenommen hätten. Es handele sich um eine Ausnahmesituation, bei der es unmöglich sei, vor der Errichtung der neuen föderativen gesetzgebenden Gewalten und der Aufnahme ihrer Tätigkeit neue Vorschriften zu erlassen.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater René-Christian Béraud, und das Königreich Belgien, vertreten durch seinen Bevollmächtigten Robert Hoebaer, haben in der Sitzung vom 12. November 1981 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Dezember 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. April 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 75/442 des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) nachzukommen.

2 Nach Artikel 13 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft zu setzen, um ihr binnen 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen; diese Frist lief im vorliegenden Fall am 18. Juli 1977 ab.

3 Die belgische Regierung hat vorgetragen, daß bereits Maßnahmen zur teilweisen Durchführung dieser Richtlinie ergriffen worden seien. Sie bestreitet jedoch nicht, daß das Königreich Belgien der Verpflichtung, die Richtlinie innerhalb der gesetzten Frist vollständig durchzuführen, nicht nachgekommen sei.

4 Die belgische Regierung rechtfertigt ihr Untätigbleiben im wesentlichen damit, daß derzeit wichtige institutionelle Reformen stattfänden, in deren Rahmen unter anderem auch auf dem Gebiet der hier interessierenden Richtlinie Befugnisse und Zuständigkeiten auf staatliche und regionale Stellen verteilt würden. Solange die neuen Institutionen noch nicht in der Lage seien, ihre Befugnisse auszuüben, könne die Richtlinie nicht vollständig durchgeführt werden.

5 Auch wenn diese Umstände die Schwierigkeiten bei der Durchführung der Richtlinie erklären können, so beseitigen sie doch nicht den dem Königreich Belgien vorgeworfenen Vertragsverstoß. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus Richtlinien der Gemeinschaft ergeben.

6 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß der belgische Minister für Gesundheit und Umweltf agen, um der Ausnahmesituation, auf die sich seine Regierung berufen hatt, Rechnung zu tragen, die Kommission am 14. November 1979 in Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag gebeten hat, dem Königreich Belgien eine weitere Frist von einem Jahr für den Erlaß der zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen des innerstaatlichen Rechts einzuräumen, die im Juli 1977 hätten in Kraft treten sollen, und daß die Kommission erst am 3. April 1981 den Gerichtshof gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag angerufen hat.

7 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 75/442 des Rates vom 15. Juli 1975 nachzukommen.

Kosten

8 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 75/442 des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) nachzukommen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Kosten zu tragen.