Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.02.1982 – C-70/81

ECLI:EU:C:1982:27

In der Rechtssache 70/81

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater René-Christian Béraud als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch Herrn Robert Hoebaer, Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Botschaft des Königreichs Belgien,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es die Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 31) nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Die Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 31) gehört zu den Rechtsakten der Gemeinschaft, die auf Artikel 100 und 235 EWG-Vertrag gestützt sind und im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet des Umweltschutzes erlassen wurden.

Wie aus ihren Begründungserwägungen hervorgeht, bezweckt die Richtlinie einerseits die Beseitigung der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben können, und andererseits den Schutz der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen des Ableitens, des Lagerns oder der Behandlung von Altölen sowie die Förderung ihrer Wiederverwendung.

Nach Artikel 17 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um ihr binnen 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und teilen dies der Kommission unverzüglich mit. Da die Richtlinie dem Königreich Belgien am 18. Juni 1975 bekanntgegeben wurde, lief diese Frist am 18. Juni 1977 ab.

2. Da die Kommission nicht über den Erlaß der erforderlichen Vorschriften zur Anpassung des belgischen Rechts unterrichtet worden war, gelangte sie zu der Auffassung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen habe, und forderte die belgische Regierung mit Schreiben vom 3. Juli 1979 gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

Mit Schreiben vom 14. November 1979 teilte die belgische Regierung der Kommission mit, der Umstand, daß Belgien bestimmte, die Umwelt betreffende Richtlinien nicht durchgeführt habe, beruhe nicht auf mangelndem guten Willen seinerseits, sondern sei indirekt auf die derzeit stattfindende grundlegende Reform der nationalen Institutionen zurückzuführen. Unter Berücksichtigung der Zeitspanne, die für die Arbeitsaufnahme der neuen Institutionen erforderlich sei, sei zur Durchführung der die Umwelt betreffenden Richtlinien eine weitere Frist von einem Jahr notwendig.

Am 19. Mai 1980 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnai -ne nach Artikel 169 Absatz 1 EWGVerirag ab. In dieser Stellungnahme, die der belgischen Regierung mit Schreiben vom 28. Mai 1980 zugestellt wurde, forderte sie das Königreich Belgien auf, ihr binnen zwei Monaten nach Zustellung nachzukommen.

Nachdem die Kommission dazu keine weitere Mitteilung der belgischen Behörden erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben, die am 3. April 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Kommission beantragt,

1. festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung nachzukommen;

2. das Königreich Belgien zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Das Königreich Belgien hat keine ausdrücklichen Anträge gestellt.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Kommission trägt vor, aus dem zwingenden Charakter der Richtlinien folge die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die darin gesetzten Fristen für den Erlaß der innerstaatlichen Durchführungsvorschriften zu wahren. Die Befolgung der Vorschriften des Vertrages oder des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts dürfe insbesondere nicht von den Schwierigkeiten abhängig gemacht werden, die die Änderung der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Zentralgewalt und den regionalen oder lokalen Körperschaften mit sich bringe. Eine Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat liege unabhängig davon vor, welches das Staatsorgan sei, auf dessen Handlungen oder Unterlassungen die mangelnde Erfüllung der Verpflichtung beruhe. Diese Grundsätze seien durch eine nunmehr ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt worden.

Die belgische Regierung führt aus, es seien bereits Maßnahmen zur teilweisen Durchführung der Richtlinie 75/439 erlassen worden, nämlich ein Gesetz vom 26. März 1971 und ein Arrêté royal vom 3. Oktober 1975.

Der vollständigen Durchführung der Richtlinie hätten jedoch Schwierigkeiten entgegengestanden, die mit der derzeit in Belgien stattfindenden grundlegenden Reform der nationalen Institutionen zusammenhingen. Die Durchführung der Richtlinie obliege nicht nur staatlichen, sondern auch regionalen Behörden, deren Zuständigkeiten durch das Sondergesetz über die institutionellen Reformen vom 8. August 1980 begründet worden seien. Am 15. Juli 1981 sei ein Koordinierungsverfahren geschaffen worden, um die Durchführung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen; diese könne erfolgen, sobald die aus der Reform hervorgegangenen zuständigen Stellen ihre Tätigkeit aufgenommen hätten.

Die belgische Regierung räumt ein, daß sich ein Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf interne Schwierigkeiten berufen könne, um damit die Nichtbeachtung von Fristen zu rechtfertigen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergäben. Sie weist jedoch darauf hin, daß es unmöglich sei, vor der Errichtung der neuen föderativen gesetzgebenden Gewalten und der Aufnahme ihrer Tätigkeit neue Vorschriften zu erlassen. Diese Ausnahmesituation müsse von den Gemeinschaftsbehörden berücksichtigt werden.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. November 1981 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Dezember 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. April 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 31) nachzukommen.

2 Nach Artikel 17 dieser Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft zu setzen, um ihr binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen; diese Frist lief im vorliegenden Fall am 18. Juni 1977 ab.

3 Die belgische Regierung hat vorgetragen, daß bereits Maßnahmen zur teilweisen Durchführung dieser Richtlinie ergriffen worden seien. Sie bestreitet jedoch nicht, daß das Königreich Belgien der Verpflichtung, die Richtlinie innerhalb der gesetzten Frist vollständig durchzuführen, nicht nachgekommen sei.

4 Die belgische Regierung rechtfertigt ihr Untätigbleiben im wesentlichen damit, daß derzeit wichtige institutionelle Reformen stattfänden, in deren Rahmen unter anderem auch auf dem Gebiet der hier interessierenden Richtlinie Befugnisse und Zuständigkeiten auf staatliche und regionale Stellen verteilt würden. Solange die Institutionen noch nicht in der Lage seien, ihre Befugnisse auszuüben, könne die Richtlinie nicht vollständig durchgeführt werden.

5 Auch wenn diese Umstände die Schwierigkeiten bei der Durchführung der Richtlinie erklären können, so beseitigen sie doch nicht den dem Königreich Belgien vorgeworfenen Vertragsverstoß. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus Richtlinien der Gemeinschaft ergeben.

6 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß der belgische Minister für Gesundheit und Umweltfragen, um der Ausnahmesituation, auf die sich seine Regierung berufen hatte, Rechnung zu tragen, die Kommission am 14. November 1979 gebeten hat, dem Königreich Belgien eine weitere Frist von einem Jahr für den Erlaß der zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen des innerstaatlichen Rechts einzuräumen, die im Juni 1977 hätten in Kraft treten sollen, und daß die Kommission erst am 3. April 1981 den Gerichtshof gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag angerufen hat.

7 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 nachzukommen.

Kosten

8 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 31) nachzukommen

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Kosten zu tragen.