Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.02.1982 – C-72/81
ECLI:EU:C:1982:29
In der Rechtssache 72/81
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater René-Christian Béraud als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch Herrn Robert Hoebaer, Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern als Bevollmächtig Zustellungsanschrift in Luxemburg: Botschaft des Königreichs Belgien,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es die Richtlinie 76/160/EWG vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. L 31 vom 5. Februar 1976, S. 1) nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und die Angriffs-und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 bezweckt die Organisation einer Überwachung der Badegewässer auf Gemeinschaftsebene. Sie bezieht sich auf Binnengewässer und auf Meeresgewässer, in denen das Baden ausdrücklich gestattet ist oder in denen es nicht untersagt ist und in denen üblicherweise gebadet wird; ausgenommen ist Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbekken.
Nach Artikel 12 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um ihr binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Die Richtlinie wurde dem Königreich Belgien am 10. Dezember 1975 bekanntgegeben, so daß diese Frist am 10. Dezember 1977 ablief.
Nachdem die Kommission festgestellt hatte, daß zu diesem Zeitpunkt die Vorschriften zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts nicht erlassen worden waren und daß sie jedenfalls keine offizielle Benachrichtigung in diesem Sinne erhalten hatte, leitete sie gegen das Königreich Belgien das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein.
Sie gab der belgischen Regierung mit Schreiben vom 9. Januar 1979 gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag Gelegenheit zur Äußerung.
Die belgische Regierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 13. Juli 1979 im wesentlichen mit, daß die bestehenden Rechts-und Verwaltungsvorschriften es bereits jetzt ermöglichten, bestimmte Vorschriften der Richtlinie durchzuführen; ihrer vollständigen Durchführung stünden dagegen Schwierigkeiten entgegen, die auf der fortdauernden Ungewißheit über die genaue Übertragung der Zuständigkeiten, die sich aus den in unserem Lande eingeleiteten institutionellen Reformen ergeben wird, und auf der erheblichen Verspätung des Parlaments beruhten.
Am 23. Juli 1979 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellung^ nähme nach Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag ab und forderte das Königreich Belgien auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.
Die belgische Regierung antwortete mit Schreiben vom 14. November 1979, daß, wenn Belgien diese Richtlinien bisher noch nicht in seine Rechtsvorschriften übernommen hat, dieses Untätigbleiben indirekt auf die tiefgreifende Reform der nationalen Institutionen zurückzuführen ist, die derzeit in Belgien stattfindet, und beantragte die Einräumung einer weiteren Frist von einem Jahr.
Nachdem die Kommission festgestellt hatte, daß mehr als ein Jahr nach diesem Schreiben die internen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Richtlinie noch nicht erlassen worden waren, und nachdem sie dazu keine weitere Mitteilung der belgischen Behörden erhalten hatte, hat sie am 6. April 1981 die vorliegende Klage erhoben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission aufgefordert, in der Sitzung die Lage in den anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie darzulegen.
II — Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt,
1. festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 76/160 des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer nachzukommen;
2. das Königreich Belgien zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Das Königreich Belgien hat keine ausdrücklichen Anträge gestellt.
III — Angriffs-und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Kommission trägt vor, nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes könne ein Mitgliedstaat die Nichtdurchführung einer Richtlinie nicht aus Gründen rechtfertigen, die mit innerstaatlichen Bestimmungen oder Übungen oder mit besonderen tatsächlichen Umständen auf nationaler Ebene zusammenhingen.
Die Befolgung der Vorschriften des Vertrages oder des abgeleiteten Rechts dürfe somit nicht von den Schwierigkeiten abhängig gemacht werden, die sich für einen Mitgliedstaat, wie im vorliegenden Fall, aus der Änderung der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Zentralgewalt und den regionalen oder lokalen Körperschaften ergäben. Die belgische Regierung führt aus, es seien bereits Maßnahmen zur teilweisen Durchführung der in Rede stehenden Richtlinie ergriffen worden. Die Verzögerung ihrer vollständigen Durchführung habe ihren Grund in dem derzeit stattfindenden Verfahren einer grundlegenden Reform der Institutionen des Landes. Es sei in der Tat nicht möglich, diese unvermeidliche Verspätung bei der Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften von den Verfassungsänderungen selbst zu trennen. Die Gemeinschaftsbehörden müßten folglich die Ausnahmesituation, in der sich die belgische Regierung befinde, berücksichtigen.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. November 1981 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Dezember 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 6. April 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 76/160 des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. L 31 vom 5. 2. 1976, S. 1) nachzukommen.
2 Nach Artikel 12 dieser Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft zu setzen, um ihr binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen; diese Frist lief im vorliegenden Fall am 10. Dezember 1977 ab.
3 Die belgische Regierung bestreitet nicht, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Zwar hat sie den Gerichtshof ersucht, davon Kenntnis zu nehmen, daß bereits Maßnahmen zur teilweisen Durchführung der in Rede stehenden Richtlinie ergriffen worden sind; aus ihren anschließenden Erläuterungen geht jedoch hervor, daß die von ihr ergriffenen Maßnahmen nicht die Durchführung der Richtlinie 76/160 des Rates betreffen.
4 Die belgische Regierung rechtfertigt ihr Untätigbleiben im wesentlichen damit, daß derzeit wichtige institutionelle Reformen stattfänden, in deren Rahmen unter anderem auch auf dem Gebiet der hier interessierenden Richtlinie Befugnisse und Zuständigkeiten auf staatliche und regionale Stellen verteilt würden. Solange die neuen Institutionen noch nicht in der Lage seien, ihre Befugnisse auszuüben, könne die Richtlinie nicht durchgeführt werden.
5 Auch wenn diese Umstände die Schwierigkeiten bei der Durchführung der Richtlinie erklären können, so beseitigen sie doch nicht den dem Königreich Belgien vorgeworfenen Vertragsverstoß. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus Richtlinien der Gemeinschaft ergeben.
6 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß der belgische Minister für Gesundheit und Umweltfragen, um der Ausnahmesituation, auf die sich seine Regierung berufen hatte, Rechnung zu tragen, die Kommission am 14. November 1979 in Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag gebeten hat, dem Königreich Belgien eine weitere Frist von einem Jahr für den Erlaß der zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen des innerstaatlichen Rechts einzuräumen, die im Dezember 1977 hätten in Kraft treten sollen, und daß die Kommission erst am 6. April 1981 den Gerichtshof gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag angerufen hat.
7 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 76/160 des Rates vom 8. Dezember 1975 nachzukommen.
Kosten
8 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden :
1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 76/160 des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. L 31 vom 5. Februar 1976, S. 1) nachzukommen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Kosten zu tragen.