Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.02.1982 – C-73/81

ECLI:EU:C:1982:30

In der Rechtssache 73/81

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater René-Christian Béraud als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch Herrn Robert Hoebaer, Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Botschaft des Königreichs Belgien,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es die Richtlinie 75/440 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. L 194 vom 25. Juli 1975, S. 34) nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Die Richtlinie 75/440 des Rates vom 16. Juni 1975, die auf Artikel 100 wie auch auf Artikel 235 EWG-Vertrag gestützt ist, bezweckt zum einen die Beseitigung der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung, die zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und somit unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben können, und zum anderen die Verwirklichung eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes und der Verbesserung der Lebensqualität durch eine umfassendere Regelung.

Artikel 10 dieser Richtlinie bestimmt: Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie und ihren Anhängen binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Da die Richtlinie dem Königreich Belgien am 18. Juni 1975 bekanntgegeben wurde, lief diese Frist am 18. Juni 1977 ab.

Zu diesem Zeitpunkt hatte das Königreich Belgien jedoch noch keine Vorschriften zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts erlassen; jedenfalls hatte die Kommission keine dahin gehende Mitteilung erhalten.

2. Die Kommission forderte die belgische Regierung mit Schreiben vom 9. Januar 1979 gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

Mit Schreiben vom 13. Juli 1979 unterrichtete die Ständige Vertretung Belgiens die Kommission über die bereits im belgischen Recht enthaltenen Bestimmungen auf dem Gebiet des Schutzes der Qualität der Gewässer; sie hob hervor, daß der Durchführung der Richtlinie die fortdauernde Ungewißheit über die genaue Übertragung der Zuständigkeiten, die sich aus der Reform des institutionellen Aufbaus des Landes ergeben werde, entgegenstehe, und wies auf die erhebliche Verspätung des Parlaments hin, das seine Arbeit mehrere Wochen lang nicht habe fortsetzen können.

Am 23. Juli 1979 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag ab. Sie stellt darin fest, „ daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. In der der belgischen Regierung am 27. Juli 1979 übersandten, mit Gründen versehenen Stellungnahme wurde die Regierung aufgefordert, der Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen.

Am 1. August 1979 bestätigte die Ständige Vertretung Belgiens den Eingang der mit Gründen versehenen Stellungnahme. Mit Schreiben vom 14. November 1979 beantragte der belgische Minister für Gesundheit und Umweltfragen die Einräumung einer weiteren Frist von einem Jahr für die Übernahme der Richtlinie in die interne Rechtsordnung, weil derzeit eine Reform der nationalen Institutionen stattfinde, in deren Rahmen die Zuständigkeit für die Wasserpolitik zumindest teilweise den Regionen übertragen werde.

Nachdem die Kommission festgestellt hatte, daß die Vorschriften zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Richtlinie mehr als sechzehn Monate nach diesem letzten Schreiben immer noch nicht erlassen waren, hat sie die vorliegende Klage erhoben, die am 6. April 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Kommission beantragt,

1. festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Trist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 75/440 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwa ;-sergewinnung in den Mitgliedstaaten nachzukommen;

2. den Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Das Königreich Belgien hat keine ausdrücklichen Anträge gestellt.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Kommission trägt vor, aus dem zwingenden Charakter der Richtlinien folge die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die darin gesetzten Fristen für den Erlaß der innerstaatlichen Durchführungsvorschriften zu wahren. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes — s. vor allem die Rechtssachen 52/75 (Slg. 1976, 277), 10/76 (Slg. 1976, 1359), 163/70 (Slg. 1979, 771), 42 und 43/80 (noch nicht veröffentlicht) — dürfe die Befolgung der Vorschriften des Vertrages oder des abgeleiteten Rechts nicht von den Schwierigkeiten abhängig gemacht werden, die die Änderung der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Zentralgewalt und den regionalen oder lokalen Körperschaften mit sich bringe. Eine Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat liege unabhängig davon vor, welches das Staatsorgan sei, auf dessen Handlungen oder Unterlassungen die mangelnde Erfüllung der Verpflichtung beruhe. Im vorliegenden Fall werde der Vertragsverstoß Belgiens dadurch bestätigt, daß keine genauen Auskünfte darüber gegeben worden seien, innerhalb welcher Fristen die belgischen Behörden die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie erlassen könnten.

Die belgische Regierung räumt ein, daß sich ein Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf interne Schwierigkeiten berufen könne, um damit die Nichtbeachtung von Fristen zu rechtfertigen, die für die Durchführung von Richtlinien gesetzt seien. Die Ausnahmesituation, in der sie sich befinde, müsse jedoch von den Gemeinschaftsbehörden insofern berücksichtigt werden, als ihr Untätigbleiben auf der Unmöglichkeit beruhe, neue Vorschriften zu erlassen, bevor die aus der Reform der nationalen Institutionen hervorgegangenen zuständigen Verwaltungsstellen ihre Arbeit aufgenommen hätten.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. November 1981 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Dezember 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 6. April 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien gegen seine Verplichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 75/440 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. L 194, S. 34) nachzukommen.

2 Nach Artikel, 10 dieser Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft zu setzen, um ihr binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen; diese Frist lief im vorliegenden Fall am 18. Juni 1977 ab.

3 Die belgische Regierung bestreitet nicht, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Zwar hat sie den Gerichtshof ersucht, davon Kenntnis zu nehmen, daß bereits Maßnahmen zur teilweisen Durchführung der in Rede stehenden Richtlinie ergriffen worden sind; aus ihren anschließenden Erläuterungen geht jedoch hervor, daß die von ihr ergriffenen Maßnahmen nicht die Durchführung der Richtlinie 75/440 des Rates betreffen.

4 Die belgische Regierung rechtfertigt ihr Untätigbleiben im wesentlichen damit, daß derzeit wichtige institutionelle Reformen stattfänden, in deren Rahmen unter anderem auch auf dem Gebiet der hier interessierenden Richtlinie Befugnisse und Zuständigkeiten auf staatliche und regionale Stellen verteilt würden. Solange die neuen Institutionen noch nicht in der Lage seien, ihre Befugnisse auszuüben, könne die Richtlinie nicht durchgeführt werden.

5 Auch wenn diese Umstände die Schwierigkeiten bei der Durchführung der Richtlinie erklären können, so beseitigen sie doch nicht den dem Königreich Belgien vorgeworfenen Vertragsverstoß. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus Richtlinien der Gemeinschaft ergeben.

6 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß der belgische Minister für Gesundheit und Umweltfragen, um der Ausnahmesituation, auf die sich seine Regierung berufen hatte, Rechnung zu tragen, die Kommission am 14. November 1979 in Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag gebeten hat, dem Königreich Belgien eine weitere Frist von einem Jahr für den Erlaß der zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen des innerstaatlichen Rechts einzuräumen, die im Juni 1977 hätten in Kraft treten sollen, und daß die Kommission erst am 6. April 1981 den Gerichtshof gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag angerufen hat.

7 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 75/440 des Rates vom 16. Juni 1975 nachzukommen.

Kosten

8 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 75/440 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. L 194, S. 34) nachzukommen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Kosten zu tragen.