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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.02.1982 – C-1253/79

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:38

In der Rechtssache 1253/79

Dino Battaglia, via Volta, Ispra (Varese), bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra tätiger Beamter der Kommission, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 a, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Beistand : Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung und Forderung

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: F. Capotorti Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Die einschlägigen Verordnungen

In der vorliegenden Rechtssache sind die folgenden Verordnungen von Bedeutung:

a) In seiner bis zum 31. März 1979 geltenden Fassung bestimmte der Artikel 63 Beamtenstatut:

Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben.

Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut ermöglicht es dem Beamten zu veranlassen, daß ein Teil seiner Bezüge für bestimmte regelmäßige oder ausnahmsweise Überweisungen in ein anderes Land als dasjenige verwendet wird, in dem er seinen Dienst ausübt. Absatz 4 dieses Artikels bestimmte in seiner bis zum 31. März 1979 geltenden Fassung, daß diese Überweisungen von dem Organ, dem der betreffende Beamte untersteht, zu den am Tage der Überweisung geltenden amtlichen Wechselkursen ausgeführt werden. Als amtlicher Wechselkurs im Sinne dieser Vorschrift wurde die jeweils letzte vom IWF angenommene Parität angesehen; diese war seit dem 1. November 1969 unverändert geblieben (z. B. 13,66 BFR pro 1 DM).

Nach dem Zusammenbruch des diesen Bestimmungen zugrunde liegenden internationalen Systems fester Wechselkurse im Jahr 1971 spiegelten diese Paritäten jedoch immer weniger die Kaufkraft der betroffenen Währungen und deren Wert auf den Devisenmärkten wider. Beamte, die Überweisungen in Länder mit gegenüber den angemeldeten IWF-Paritäten aufgewerteten Währungen vornehmen ließen, konnten deshalb — im Vergleich mit Überweisungen zu marktüblichen Bedingungen — erhebliche Kursgewinne erzielen.

Nach der vor dem 1. April 1979 geltenden Rechtslage war der in Artikel 64 Beamtenstatut vorgesehene Berichtigungskoeffizient, der den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten Rechnung tragen soll, auf dessen gesamte Bezüge einschließlich des nach Artikel 17 des Anhangs VII in ein anderes Land zu überweisenden Teils anzuwenden. Der Berichtigungskoeffizient für Beamte, die in Ländern Dienst taten, deren Währung im Verhältnis zur IWF-Parität abgewertet wurde, wie Italien, Vereinigtes Königreich und Irland, erhöhte sich demzufolge entsprechend, während der Koeffizient für Beamte sank, die in Ländern tätig waren, deren Wert gegenüber der IWF-Parität aufgewertet wurde.

Die Empfänger von Ruhegehältern konnten sich diese Regelung in besonders großem Ausmaß für Sondervorteile nutzbar machen. Wenn sie in einem Land mit abgewerteter Währung ihren Wohnsitz zu nehmen erklärten, wurde nach Artikel 82 Absatz 1 Beamtenstatut der Berichtigungskoeffizient für dieses Land auf ihre Versorgungsbezüge angewendet. Artikel 45 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut eröffnete ihnen die Möglichkeit, sich diese Bezüge in der starken Währung des Herkunftlandes oder des Sitzlandes des Organs, dem sie angehörten, auszahlen zu lassen. Auf diese Lage hat Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 28/74 (Gillet, Slg. 1975, 463, 475, 480) hingewiesen.

Die Kommission hat dem Rat seit 1974 Vorschläge zur Beseitigung der durch den Verfall des internationalen Systems fester Wechselkurse eingetretenen Ungereimtheiten der Vorschriften über die Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge unterbreitet.

Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Statuts vom 13. Juni 1974 (ABl. C 88, S. 25) sah folgende Neufassung des Artikels 17 Absatz 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut vor:

Die Überweisungen nach Absatz 2 und 3 werden auf der Grundlage der in Artikel 63 letzter Absatz des Statuts erwähnten Paritäten ausgeführt; auf die überwiesenen Beträge wird der Koeffizient angewendet, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird, und dem für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten festgesetzten Berichtigungskoeffizienten ergibt.

Am 1. April 1977 unterbreitete die Kommission dem Rat einen Vorschlag einer Verordnung zur Einführung der Europäischen Rechnungseinheit (ERE) in das Statut (ABl. C 99, S. 5), für den sich der damit befaßte Statutsbeirat nicht ausgesprochen hatte. Der Rat holte die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofes ein. Das Europäische Parlament billigte in seiner Entschließung vom 7. Juli 1977 (ABl. C 183, S. 55) den Vorschlag der Kommission und nahm zugleich die Zusicherungen der Kommission zur Kenntnis, daß ihre Vorschläge die tatsächlichen Werte der als Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen an die Beamten gehenden Zahlungen in keiner Weise beeinträchtigen werde. In der Plenardebatte hatte das für Verwaltungsfragen zuständige Mitglied der Kommission Tugendhat erklärt: Die Kommission verfolgt mit ihrem System... das Ziel der finanziellen Neutralität, und wir sehen den möglichen Erfolg unseres Systems in einem Kaufkraftausgleich. Wir wollen, daß ein Kommissionsbeamter einer bestimmten Besoldungsgruppe — mag er nun in Brüssel, Luxemburg, London oder an irgendeinem anderen Ort der Gemeinschaft tätig sein — die gleiche Menge Waren kaufen kann wie sein Kollege in einem anderen Teil der Gemeinschaft... Die Kommission hat sich ferner mit dem Problem der Übertragungen beschäftigt. Ein Vorschlag für eine Abänderung des Personalstatuts wird zur Zeit geprüft. Unserer Ansicht nach darf diese Abänderung jedoch nicht später als der vorliegende Entschließungsantrag angenommen werden, da dieser, so glaube ich, noch einen weiteren Punkt umfaßt, zu dem Bedenken geäußert wurden.

Dem Rat gelang es nicht, 1978 den Vorschlag für eine Verordnung über die Verwendung der Europäischen Rechnungseinheit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Oktober 1976 (ABl. C 271, S. 5) zu verabschieden. Die Kommission unternahm deshalb den Versuch, die mit dem Vorschlag vom 1. April 1977 angestrebte Aktualisierung der Umrechnungskurse der Bezüge der Beamten unter Berücksichtigung der entstandenen Sachlage gleichwohl zu erreichen. Als Anlage zu ihrem Bericht 1978 zur jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus (Dok. KOM(78) 673 endg. vom 29. November 1978) legte die Kommission dem Rat folgende Mitteilung vor, zu der weder Parlament noch Gerichtshof noch Statutsbeirat gehört worden waren:

Die beiden ersten Absätze von Artikel 63 sollen folgende Fassung erhalten:

Die Dienstbezüge der Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage des Wechselkurses berechnet, der am... für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften verwendet wird.

Die Kommission fordert den Rat nachdrücklich auf, vorgenannten Artikel sowie Artikel 17 von Anhang VII entsprechend den Ergebnissen, zu denen die Arbeiten des Rates im Rahmen der Statutsänderung... geführt haben, noch vor Jahresende zu genehmigen...

Diese Verordnung [sollte] am 1. Januar 1979 in Kraft [treten]; sie [sollte] mit Wirkung vom 1. April 1979 [gelten]. Für die Empfänger von Ruhegehältern und Vergütungen, deren Nettobezüge sich durch die Anwendung des derzeitigen Systems verringert haben, gilt diese Verordnung jedoch erst ab 1. Oktober 1979.

b) Am 21. Dezember 1978 erließ der Rat die Verordnung Nr. 3085/78 zur Änderung — insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Währungsparitäten — der Verordnung Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie Verordnung Nr. 2530/72 und der Verordnung 1543/73 betreffend bestimmte Sondermaßnahmen (ABl. L 369, S. 6). Diese Verordnung nimmt die Mitteilung der Kommission vom 29. November 1978 und hinsichtlich des auf die zu überweisenden Beträge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten die Formulierung des Vorschlags vom 1. April 1977 im Wortlaut auf. Für die Berechnung der Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, auf der Grundlage der Wechselkurse, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, ist auf den 1. Juli 1978 abzustellen; dieser Zeitpunkt wird anläßlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus geändert.

c) Entsprechend dieser Aktualisierung der Wechselkurse hat der Rat durch seine Verordnung Nr. 3086/78 vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts verwendeten Währungsparitäten (ABl. L 369, S. 8) die den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung entsprechenden Berichtigungskoeffizienten dergestalt verändert, daß für jeden außerhalb Belgiens oder Luxemburgs verwendeten Beamten oder sonstigen Bediensteten die Besoldung für April 1979 auf demselben Niveau blieb wie im vorhergehenden Monat. Da der Ausgangspunkt (Höhe der Besoldung in belgischen Franken) für Zahlungen als unverändert unterstellt wurde und der Zielpunkt (Höhe der Besoldung in nationaler Währung) normalerweise ebenfalls gleichbleiben sollte, mußte, sobald einer der Parameter (Wechselkurse) der Zahlung geändert wurde, der andere Parameter (Berichtigungskoeffizient) angepaßt werden, um die Neutralität des Vorgangs zu sichern.

2. Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger wendet sich gegen die Erhöhung des für seine Überweisungen gemäß Artikel 17 des Anhangs VII aufzuwendenden Betrags, wie sie auf seinen Antrag von dem Organ durchgeführt werden. Der Gegenwert für eine für Rechnung eines in Italien tätigen Beamten durchgeführte Überweisung von 1000 DM, der sich im März 1979 auf der Grundlage der früheren Wechselkurse auf 170750 LIT (1 DM = 13,66 BFR und 100 LIT = 8 BFR) belaufen hatte, welche von den im Monat März in Italien an den Betroffenen tatsächlich ausgezahlten Dienstbezügen abgezogen wurden, belief sich im April auf 293111 LIT; dies beruhte auf den neuen Wechselkursen nach Artikel 63 Beamtenstatut (1000 LIT = 2,43 DM) und der Berichtigung um den Koeffizienten 1,4040 = 98,770,3, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem neuen Berichtigungskoeffizienten Deutschland (98,7) und dem neuen Berichtigungskoeffizienten Italien (70,3) ergab. Somit wurde für die gleiche Überweisung von 1000 DM ein Abzug von 293111 LIT (der um 122361 LIT über dem früheren Abzug lag) von den Dienstbezügen vorgenommen, die an den Betroffenen an seinem Dienstort für den Monat April ausgezahlt wurden.

Was den Kläger angeht, der als Beamter der Besoldungsgruppe C 1, Dienstaltersstufe 8, Gesamtbezüge in Höhe von 1738225 LIT erhielt (Gehaltsabrechnung für den Monat April 1979) und monatliche Überweisungen in Höhe von 407 DM, 4788 FF und 4281 BFR vornahm, belief sich der Mehraufwand für diese Überweisungen auf:

889995 LIT(Gegenwert dieser Überweisungen im April)661712 LIT(Gegenwert im März)228183 LIT

Dieser Betrag macht umgerechnet 13,12% der Gesamtbezüge des Monats April aus.

Unter dem 21. Juni 1979 hat der Kläger bei der Beklagten eine — mit 68 weiteren Beschwerden formgleiche — Beschwerde dagegen eingereicht, daß er seit April für seine Überweisungen höhere Aufwendungen habe machen müssen, was zu einer Verringerung des ihm ausgezahlten Restgehalts geführt habe.

Die Kommission hat am 28. September 1979 einen abschlägigen Bescheid erteilt.

Die vorliegende Klage ist gleichzeitig mit anderen Parallelsachen (Rechtssachen 1254 bis 1321/79) am 20. Dezember 1979 erhoben worden.

In der Folge ist entschieden worden, die vorliegende Rechtssache als Musterprozeß zu betreiben.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

1. Der Kläger beantragt,

1. die Entscheidungen der Beklagten, die in der Gehaltsabrechnung des Klägers für April 1979 (und erforderlichenfalls in den nachfolgenden Abrechnungen) verkörpert sind und die auf die Anwendung der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 des Ministerrats zurückgehen, für nichtig und unwirksam zu erklären,

2. die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 des Ministerrats aufgrund der Artikel 184 EWG-Vertrag, 156 EAG-Vertrag und 36 Absatz 3 EGKS-Vertrag für unanwendbar zu erklären,

3. erforderlichenfalls die ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 28. September 1979 für nichtig und unwirksam zu erklären,

4. festzustellen und anzuordnen, daß alle Beträge, die dem Kläger infolge der unter 1 und 3 beantragten Aufhebung geschuldet werden, um die gesetzlichen und/oder in Italien üblichen Zinsen zu erhöhen sind,

hilfsweise,

5. festzustellen und anzuordnen, daß die Beklagte alle Maßnahmen zu ergreifen hat, um die Wirkung der vorerwähnten Verordnungen bis zu dem Zeitpunkt auszugleichen, zu dem der Kläger den gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist, die ihm infolge der von ihm im Rahmen des früheren Artikels 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut übernommenen Verbindlichkeiten obliegen,

6. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2. Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen,

dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

unter allen Vorbehalten.

3. In seiner Erwiderung beantragt der Kläger,

hilfsweise, ein Sachverständigenkollegium zu bestellen mit dem Auftrag, den Gerichtshof anhand der Auskünfte, die ihm die Parteien geben müßten, über die Folgen aufzuklären, die für die Beamten und sonstigen Bediensteten mit der durch die Verordnung Nr. 3085/78 vorgenommenen Neufassung des Artikels 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut verbunden sind.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. In seiner Klageschrift macht der Kläger geltend, daß Organe, deren Anhörung bei jeder Änderung des Beamtenstatuts gemäß Artikel 24 Fusionsvertrag vorgeschrieben sei, nicht angehört worden seien. Es handele sich dabei um den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Rechnungshof bzw. den Kontrollausschuß. Was die Anhörung des Parlaments angehe, so habe dieses eine Entschließung angenommen, in der es die Zusicherungen der Kommission zur Kenntnis genommen habe, daß ihre Vorschläge die tatsächlichen Werte der an die Beamten geleisteten Zahlungen in keiner Weise beeinträchtigen werde. Da diese Entschließung nur dann verständlich sei, wenn die Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahmen dem Parlament nicht offenbart worden seien, habe die Anhörung einen anderen Text zum Gegenstand gehabt, der zudem so dargestellt worden sei, als habe der mit ihm verfolgte Zweck keine Auswirkung auf die Besoldung der Beamten. Es sei daher angebracht festzustellen, daß eine richtiggehende Anhörung der anzuhörenden Organe nicht stattgefunden habe. Des weiteren hätte, nachdem die Kommission den Statutsbeirat angehört habe und damit Artikel 110 Beamtenstatut angewendet habe, auch die Personalvertretung angehört werden müssen.

Der Kläger stützt sich als erstes auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte. Als zweiter Klagegrund wird geltend gemacht, daß die Kommission durch die einschneidende Änderung der im Beamtenstatut vorgesehenen Bedingungen, die zu einer spürbaren Verringerung der den Beamten und sonstigen Bediensteten gezahlten Nettogehälter führe, das Beamtenstatut völlig umgestaltet und die Grundvoraussetzungen verletzt habe, die den Entschluß des Klägers beeinflußt hätten, sich dem Beamtenstatut zu unterwerfen. Jedenfalls habe sich die Kommission in aller Form verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Maßnahmen, als deren Ziel sie es bezeichnet habe, für die Berechnung der Gehälter den belgischen Franken durch die ERE zu ersetzen, vollkommen neutral seien und, wie es in der Entschließung des Parlaments heiße, die tatsächlichen Werte der als Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen an die Beamten gehenden Zahlungen nicht beeinträchtigten.

Mit der Durchführung der fraglichen Bestimmungen sei eine Diskriminierung des Klägers verbunden. Artikel 4 der Verordnung Nr. 3085/78 schreibe vor, daß die Anwendung dieser Verordnung auf Ruhegehälter und Vergütungen bis zum 1. Oktober 1979 hinausgeschoben werde und danach der Unterschied zwischen den sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Nettobeträgen und den im September 1979 bezogenen Nettobeträgen monatlich um ein Zehntel verringert werde. Die Kommission habe zudem als Durchführungsmaßnahme beschlossen, daß bestimmte Arten von Überweisungen fünf Jahre lang auf der alten Grundlage ausgeführt werden könnten (Verwaltungsmitteilungen Nr. 233 vom 30. April 1979, S. 5).

Jedenfalls obliege es der Kommission, dafür zu sorgen, daß die Durchführung der vom Rat erlassenen Verordnungen, die sie diesem vorgeschlagen habe, sich für die Beamten und sonstigen Bediensteten nicht nachteilig auswirke. In Befolgung ihrer Fürsorgepflicht (Artikel 24 Beamtenstatut) hätte sie daher im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen zum Ausgleich Übergangsregelungen vorsehen müssen, deren Geltungsdauer sich nach dem Ablaufen der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Beamten und sonstigen Bediensteten hätte richten müssen, um es diesen zu ermöglichen, ihre im Rahmen des Artikels 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, ohne eine Verringerung ihres Nettogehalts hinnehmen zu müssen.

2. In ihrer Klagebeantwortung trägt die Kommission in bezug auf das Unterlassen bestimmter Anhörungen vor, weder der Wirtschafts- und Sozialausschuß noch der Rechnungshof seien Organe im Sinne der Verträge; der Rat sei somit rechtlich nicht verpflichtet gewesen, ihre Stellungnahmen einzuholen. Des weiteren sei die Verordnung Nr. 3085/78 keine aufgrund von Artikel 110 Beamtenstatut erlassene Vorschrift. Sie sei eine echte Statutsänderung und unterliege als solche allein der Zuständigkeit des Rates, so daß sie nicht als allgemeine Durchführungsbestimmung zum Beamtenstatut im Sinne des Artikels 110 angesehen werden könne; die in diesem Artikel vorgesehene zweifache Anhörung sei daher im vorliegenden Fall nicht erforderlich.

Dazu, daß die durchgeführte Anhörung unvollständig erfolgt sei, macht die Kommission geltend, die Auffassung der Kläger wäre nur begründet, wenn nach Vorlage eines ersten Vorschlags durch die Kommission vor jeglicher Entscheidung des Rates über diesen Vorschlag ein wirklich neuer Vorschlag eingereicht worden wäre, also ein Vorschlag, der andere Punkte betreffe oder substantielle Änderungen enthalte (Gegenschluß aus der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma, Slg. 1970, 662). Aus denselben Gründen habe das Anhörungsverfahren nach Artikel 10 Beamtenstatut nicht bei jeder unwesentlichen Änderung wiederholt werden müssen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission dem Rat mit Schreiben vom 30. November 1978 mitgeteilt, daß sie Artikel 1 ihres ursprünglichen Vorschlags vom April 1977 abgeändert sehen möchte. Gegenüber dem letztgenannten Text seien die neuen Bestimmungen offensichtlich nicht als wesentliche Änderung anzusehen. Der Kern der Änderung des Beamtenstatuts habe gerade darin bestanden, die früheren Paritäten des IWF aufzugeben und durch aktualisierte Paritäten zu ersetzen, wobei allerdings jeder Beamte die gleichen Gesamtbezüge in der Währung seines Dienstortes sollte beanspruchen können. Dieses Ziel hätte man erreicht, wäre die Aktualisierung der Wechselkurse mit Hilfe der ERE durchgeführt worden. Dieses Ziel habe man mit der Aktualisierung der Wechselkurse nach den schließlich festgelegten Modalitäten erreicht. Die Aktualisierung der auf die Überweisungen anzuwendenden Wechselkurse auf der Grundlage der ERE hätte zu einer entsprechenden Erhöhung der für diese Überweisungen aufzuwenden Beträge geführt wie die Anwendung der Verordnung Nr. 3085/78. Die zur Durchführung des Gesamthaushalts der Gemeinschaften am 1. Juli 1978 herangezogenen Wechselkurse hingen nämlich strikt von dem Wert der fraglichen Währungen (belgischer Franken einer- und andere Währungen andererseits) im Verhältnis zur ERE zum selben Zeitpunkt ab.

Das Parlament sei keineswegs in die Irre geführt worden, es habe sich vielmehr in voller Kenntnis der Sachlage geäußert. Aus seiner Stellungnahme ergebe sich nämlich eindeutig, daß es sich durchaus des Umstands bewußt gewesen sei, daß sich der Vorschlag zur Aktualisierung der Wechselkurse auch auf die Überweisungen beziehe und daß dies eine Erhöhung der hierfür aufzuwendenden Beträge zur Folge habe, wenn diese in Länder mit harter Währung durchgeführt wurden. Dennoch habe es die Auffassung vertreten, es sei zweckmäßig, ... die 1965 festgelegten Wechselkursrelationen aufzugeben, da die Aktualisierungsvorschläge im Ergebnis nicht die Rechte des Personals [beeinträchtigten]. Die Behauptung, die im Hinblick auf die finanzielle Neutralität des Vorgangs gegebenen Zusicherungen bezögen sich auch auf die Folgen der Aktualisierung der Wechselkurse für die Überweisungen, sei unzutreffend. Im Namen der Kommission sei niemals (von einer dazu ermächtigten Persönlichkeit) eine Zusicherung dahin gegeben worden, die für die Überweisungen aufzuwendenden Beträge würden sich nicht erhöhen; eine derartige Zusage hätte im Gegensatz zu der Bereinigung gestanden, die zur Anpassung des Beamtenstatuts an den wirtschaftlichen Gegebenheiten durchgeführt worden sei.

Im Hinblick auf die Verletzung allgemeiner Grundsätze hält die Beklagte die Kritik der Kläger für völlig unbegründet. Diese faßten den Begriff wohlerworbene Rechte in einer Weise auf, die im Gegensatz zur Rechtsprechung des Gerichtshofes stehe (vgl. Rechtssache 28/74, a. a. O.: Einem Beamten stehen jedenfalls nur dann wohlerworbene Rechte zu, wenn die anspruchsbegründende Tatsache unter der Geltung eines bestimmten Statuts eingetreten ist und zeitlich vor der von dem Gemeinschaftsorgan beschlossenen Änderung liegt.) Diese Rechtsprechung folge zwingend aus dem Umstand, daß der Beamte sich nicht in einem Vertragsverhältnis, sondern in einem durch Verordnung geregelten Dienstverhältnis befinde (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Gand in der Rechtssache 20/68, Pasetti-Bombardella, Slg. 1969, 251). Sie ergebe sich gleichfalls aus dem Grundsatz der NichtRückwirkung von Verwaltungsakten. Die von den Klägern rechtmäßig erworbenen Vorteile würden durchweg gewahrt, da bei den bis zum 1. April 1979 durchgeführten Überweisungen Wechselkursvergünstigungen eingeräumt worden seien. Man könne jedoch nicht mehr von wohlerworbenen Rechten auf die Beibehaltung dieser Vergünstigungen sprechen, wenn die das Recht auf die Überweisung begründende Tatsache nach der Änderung des Beamtenstatuts eingetreten sei.

Zum Nachweis dessen, daß die Grundvoraussetzungen, die den Entschluß des Klägers beeinflußt hätten, sich dem Beamtenstatut zu unterwerfen, verletzt worden seien, müsse überdies aufgezeigt werden, inwieweit der Kläger berechtigt gewesen sei, bei seinem Dienstantritt (im Jahr 1964) in der seinerzeit gültigen Regelung für Überweisungen eine Wechselkursgarantie zugunsten der Beamten zu erblicken, die diese auf ewig gegen mögliche Wechselkursänderungen und in deren Folge gegen möglicherweise höhere Aufwendungen zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen hätte schützen sollen, die die Bediensteten in dem einen oder anderen Mitgliedstaat eingegangen seien (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Dutheillet de Lamothe in den verbundenen Rechtssachen 63 bis 75/70, Bode, Slg. 1971, 559). Der wirkliche Grund für die Einräumung der Überweisungsmöglichkeiten in dieser Bestimmung müsse im geschichtlichen Zusammenhang der Vorarbeiten zum Beamtenstatut im Jahr 1961 gesehen werden, einer Zeit, in der sehr strenge Devisenbeschränkungen häufig waren und in der es den Beamten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit habe ermöglicht werden müssen, ungehindert die ihnen obliegenden finanziellen Verpflichtungen in ihrem Herkunftsland oder im Wohnsitzland ihrer Familien zu erfüllen. In der Folgezeit sei es in dem neuen Zusammenhang der Währungsschwankungen ein leichtes gewesen, Artikel 17 des Anhangs VII in der Praxis sinnwidrig anzuwenden, da die Überweisungen eines Teils der Dienstbezüge, wenn auch in den in einem Verhaltenskodex vom Juni 1974 vorgesehenen Grenzen, die Möglichkeit geboten hätten, sich harte Währungen zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts zu einem Wechselkurs erheblich unter dem Marktkurs zu beschaffen.

Das Personal habe sich ebensowenig wie das Parlament über die Tragweite der Reform der Überweisungsregelung täuschen können. In einem im Mai 1978 verbreiteten Verwaltungsrundschreiben sei nämlich klargestellt worden, daß bestimmte Vergünstigungen auf dem Gebiet der Überweisungen beseitigt würden; es sei darauf hingewiesen worden, daß die Überweisungen künftig auf der Grundlage des Wertes der ERE durchgeführt würden und es seien Zahlenbeispiele geliefert worden. Man habe somit nicht davon ausgehen können, daß dieser Vorgang auf eine absolute finanzielle Neutralität hinauslaufen würde, da es darum ging, ungerechtfertigte Vergünstigungen für die Zukunft abzuschaffen.

Zu der angeblichen Diskriminierung der Beamten gegenüber den Ruhegehaltsempfängern trägt die Kommission vor, es könne sich hier in Wirklichkeit nur um den Rechtsgrundsatz des Verbots einer willkürlichen Diskriminierung handeln — also einer Diskriminierung, für die keinerlei objektive Kriterien vorliegen — und nicht um den Gleichheitssatz. Die Lage der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 3085/78 berücksichtigten Ruhegehaltsempfänger sei mit derjenigen der Beamten, die Überweisungen durchführen ließen, weder identisch noch auch nur vergleichbar. Bei den Erstgenannten hätte die neue Regelung von einem Monat auf den anderen eine massive Kürzung mit sich gebracht, die bis zur Hälfte des Betrages in Lire hätte ausmachen können, der beim Umtausch der in belgischen Franken oder DM ausgezahlten Ruhegehaltsbezüge bisher habe erzielt werden können. Für die im aktiven Dienst stehenden Beamten hingegen belaufe sich die Erhöhung des für die Überweisungen aufzuwendenden Betrages bei weitem nicht auf einen solchen Prozentsatz, da die Überweisungen nicht mehr als 35 % der Dienstbezüge umfassen könnten. In Extremfällen (Überweisung von 35 % der Dienstbezüge für den Monat März eines in Italien tätigen Beamten nach Deutschland) könne sich diese Erhöhung höchstens auf etwa 25 % der Gesamtdienstbezüge für den Monat April belaufen. Im Fall der Kläger habe die Erhöhung des aufzuwendenden Betrages 5,62 % der Gesamtdienstbezüge für den Monat April nicht überschritten.

Das Rundschreiben zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge der Beamten (Verwaltungsmitteilungen Nr. 230) habe weder zum Ziel noch zur Folge, höhere Aufwendungen für diese Überweisungen bei bestimmten Beamten zu vermeiden; es solle vielmehr allen Beamten erlauben, weiterhin denselben Nennbetrag in ausländischen Devisen wie vorher zu überweisen. Der Kläger habe daher kein Interesse daran, diese Bestimmung, aus der ihm kein Nachteil erwachse, zu kritisieren.

Die Kommission spricht sich gegen den Erlaß von Ausgleichsmaßnahmen aus, die nach Ansicht des Klägers mit der allgemeinen Fürsorgepflicht der Beklagten zu rechtfertigen wären. Eine derart extensive Auffassung von der Fürsorgepflicht widerspreche der Regelung des Dienstverhältnisses durch Verordnung. Dieser Gedanke beruhe wohl auf einer falschen Vorstellung von wohlerworbenen Rechten. Eine Heranziehung des Artikels 24 Beamtenstatut in diesem Sinne — mit der Folge, daß die Befugnis des Rates, mit sofortiger Wirkung Vorschriften zur Angleichung des Beamtenstatuts an die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu erlassen, unwirksam gemacht würde — sei daher ausgeschlossen (vgl. die bereits zitierten Schlußanträge in den Rechtssachen 63 bis 75/70).

3. In seiner Erwiderung trägt der Kläger vor, Artikel 24 Fusionsvertrag beziehe sich seinem Wortlaut nach nicht auf die Organe, wie sie in den Verträgen aufgezählt seien, sondern auf die beteiligten Organe, da bei Entscheidungen, die das Personal beträfen, alle Organe anzuhören seien, die Beamte beschäftigten; dies treffe auf den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Rechnungshof zu. Im übrigen sei zwar für den Erlaß einer Verordnung formell ausschließlich der Rat zuständig, gleichwohl müsse aber, da Artikel 110 Beamtenstatut für den Erlaß allgemeiner Durchführungsbestimmungen bei jedem Organ die Anhörung der Personalvertretung vorschreibe, das gleiche erst recht für eine Maßnahme gelten, die, wie eine Anderung des Beamtenstatuts, eine grundsätzlich erheblich größere Tragweite hätte.

Das Parlament sei zu sämtlichen neuen Bestimmungen nicht angehört worden. Zunächst einmal sei es für den Nachweis, daß eine formale Identität nicht nur zwischen den beiden neuen Fassungen des Artikels 63 Beamtenstatut, sondern auch zwischen denen des Artikels 17 des Anhangs VII bestehe, erforderlich zu zeigen, daß zwischen der früheren Situation und jener, die sich aus der Durchführung der auf die ERE bezugnehmenden Neufassung ergeben hätte, den Beamten Nachteile allenfalls formaler Art oder dem Wortsinne nach entstanden wären. Zweitens enthalte die Begründung des Berichtsentwurfs für das Parlament keinerlei Hinweis auf das Problem der Überweisungen. Die dem Bericht beigefügte Tabelle, sofern das Parlament sie habe prüfen können, stelle den Sachverhalt nur bruchstückhaft, ja parteiisch dar. Dem Parlament sei niemals bekannt gewesen, daß ein Beamter bei Überweisungen in Länder mit starker Währung, insbesondere nach Deutschland, 42 % des überweisungsfähigen Teils von 35 % seines Gehalts verliere. Man könne daher auch nicht der Behauptung zustimmen, daß die von Herrn Tugehdhat abgegebene Zusicherung der Neutralität der Maßnahme nicht die Überweisungen einschließe, wenn man wisse, daß Aufwendungen der europäischen Beamten für Gesundheit, Investitionen und Sparmaßnahmen zu den Verbindlichkeiten gehörten, auf die sich gerade die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 17 des Anhangs VII bezögen. Schließlich sei die Untersuchung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments ausreichend deutlich, was sowohl die Absicht des Organs als auch die diesem erteilten Auskünfte angehe.

Nach einem eingehenden Überblick über Rechtslehre und Rechtsprechung im internationalen wie im gemeinschaftlichen Bereich behauptet der Kläger, die europäischen Organe verträten selbst, obwohl sie die Lehre von den wohlerworbenen Rechten ablehnten, die Auffassung, der Rat sei nicht berechtigt, im Wege der einseitigen Änderung des Beamtenstatuts die Bezüge der Beamten zu kürzen. Eine einseitige Änderung des Statuts dürfe nur im dienstlichen Interesse erfolgen, das wiederum eine Kürzung der Bezüge nur in dem — seit 1945 völlig hypothetischen — Fall einer Verringerung der Lebenshaltungskosten verlangen könne.

Es gehe nicht darum, ob der Kläger bei seinem Dienstantritt in Artikel 17 des Anhangs VII eine Wechselkursgarantie zu finden meinte, sondern darum, ob er in diesem Augenblick und in der Folgezeit vernünftigerweise davon ausgehen konnte, daß seine Bezüge in ihrer Gesamtheit nicht verringert würden. Genauso gut habe er, wenn die Überweisungen einen Ausgleich für die auf Artikel 63 beruhenden Nachteile hinsichtlich der restlichen 65 % seines Gehalts hätten darstellen sollen, annehmen können, daß der Ausgleich nicht abgeschafft werde, ohne durch eine andere Form der Entschädigung ersetzt zu werden. Nach Ansicht der Kommission enthielten die Statutsvorschriften der Gemeinschaften überflüssige oder übertriebene Bestimmungen. Es sei jedoch erstaunlich, daß der Rat, der auf Vorschlag der Kommission gehandelt habe, sich verpflichtet gesehen habe, sie in das Beamtenstatut aufzunehmen oder sie dort zu belassen. Der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz werde nicht mit dem Ziel der Aufhebung der zugunsten der Ruhegehaltsempfänger getroffenen Maßnahmen gerügt. Eine Rechtfertigung der Diskriminierung lasse sich bei vernünftiger Betrachtung indessen nicht aus der objektiven materiellen Lage zweier Gruppen von Beamten ableiten. In jedem System, in dem Fragen der Besoldung oder der Ruhegehälter nicht von Fall zu Fall, sondern aufgrund objektiver, für alle in derselben.Rechtslage Befindlichen gültiger Regeln gelöst würden, könne nämlich nicht die eine oder andere Statutsbestimmung oder Durchführungsmaßnahme den einen Teil ausschließlich begünstigen und den anderen Teil völlig benachteiligen.

Der Anspruch auf den Erlaß von Ausgleichsmaßnahmen ergebe sich daraus, daß die Kommission in höchstem Maße verantwortlich sei, da die Änderung, gegen die sich der Kläger wende, von ihren Dienststellen erarbeitet worden und dann dem Parlament sowie einschließlich dem Rat unzutreffenderweise als neutrale Maßnahme vorgelegt worden sei. Er beanspruche keine Garantie ad vitam ae-ternam, sondern eine Garantie im Rahmen seines Hilfsantrages (siehe oben). Die Kommission habe im übrigen durchaus eingesehen, daß sie derartige Maßnahmen treffen müsse, wie dies die für einen Zeitraum von 5 Jahren gültigen Maßnahmen betreffend unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen bewiesen (vgl. anstelle der von der Kommission zitierten Verwaltungsmitteilungen Nr. 237 die Nr. 233, in der sich die vom Kläger im Zusammenhang mit dem zweiten Teil des Klagegrundes angesprochene Maßnahme finde).

4. In ihrer Gegenerwiderung entgegnet die Kommission, die Gleichsetzung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Rechnungshofes mit Organen sei nur für die Anwendung des Statuts, nicht aber für seinen Erlaß oder seine Änderung zulässig. Was die. Anhörung der Personalvertretung angehe, handele es sich, abgesehen davon, daß deren sechs (eine je Organ) bestünden, um eine freiwillige Anhörung, die sich nicht auf Änderungen des Beamtenstatuts beziehen könne. Mithin könne von einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften keine Rede sein.

Hinsichtlich der Anhörung des Parlaments beruhe die Forderung des Klägers auf einem unrichtigen Vergleich; zu vergleichen sei die Situation, die sich aus dem Vorschlag zur Einführung der ERE ergeben hätte, mit derjenigen, die sich durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3085/78 ergeben habe. Der Vergleich zwischen der früheren Situation und der Situation, die sich bei der Annahme des Vorschlags zur Einführung der ERE ergeben hätte, sei hier ohne Belang.

Der Gerichtshof habe gerade in zwei neuen Urteilen vom 29. Oktober 1980 (Rechtssachen 138/79, Roquette, und 139/79, Maizena, noch nicht veröffentlicht) die Tragweite der Verpflichtung zur Anhörung des Parlaments verdeutlicht: Für den Gerichtshof sei dieser Verpflichtung nur dann Genüge getan, wenn das Parlament seiner Auffassung tatsächlich Ausdruck verleiht; mit anderen Worten könne also keine Verletzung licher Formvorschriften geltend gemacht werden, wenn das Parlament, wie im vorliegenden Fall, eine Stellungnahme abgegeben habe.

Die kritisierte Änderung habe das Gesamtgehalt der Beamten in keiner Weise geschmälert; sie habe lediglich zu höheren Aufwendungen für eine im Beamtenstatut vorgesehene Vergünstigung geführt; es sei zu fragen, ob der Kläger in gleicher Weise von einer Kürzung der Beamtengehälter sprechen würde, wenn die Kommission dazu überginge, die Darlehenssätze der von ihr gewährten Baudarlehen zu erhöhen. Das vorgeblich höherrangige Rechtsprinzip, das mit dem Begriff der wohlerworbenen Rechte geltend gemacht werde, sei weder in den nationalen Rechtsvorschriften für den öffentlichen Dienst noch im Bereich der internationalen Organisationen noch im Gemeinschaftsrecht anerkannt. Sicher sei anläßlich gewisser Statutsänderungen, die zu einer Kürzung finanzieller Ansprüche geführt hätten, ein System von Ausgleichszulagen eingeführt worden. Dieses sei jedoch lediglich eine Frage der Zweckmäßigkeit, nicht aber der rechtlichen Verpflichtung gewesen.

Der Kläger habe dem Beamtenstatut bei seinem Dienstantritt nicht die Gewähr entnehmen können, daß der amtliche Kurs für die im Laufe der Zeit getätigten Überweisungen stets gleich bleiben werde, selbst wenn er sich erheblich von den auf dem Markt gültigen Paritäten entfernen sollte. Man müsse vom Zeitpunkt des Dienstantritts ausgehen, um die Erwägungen zu beurteilen, die den Entschluß des Klägers, sich dem Beamtenstatut zu unterwerfen, beeinflußt haben könnten; zu jener Zeit jedoch hätten die vorgeblichen Nachteile in bezug auf den nichtüberweisbaren Teil seines Gehalts in Höhe von 65 % nicht bestanden.

Ab 1971 habe es die Überweisungsregelung manchen Beamten ermöglicht, sich starke Währungen zu einem sehr viel niedrigeren Kurs als dem Marktkurs zu beschaffen, und zwar zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts. Mit dem Hinweis auf diese Tatsache habe die Beklagte keineswegs sagen wollen, daß Artikel 17 des Anhangs VII von Anfang an Möglichkeiten zum Mißbrauch eröffnet habe, sondern nur, daß es hierzu infolge der Entwicklung des Geldmarktes gekommen sei.

Kein Text, den die Kommission den Berufsverbänden und Gewerkschaften vorgelegt habe, habe jemals eine allgemeine Neutralitätsklausel enthalten.

Die Lage eines Ruhegehaltsempfängers sei mit der eines aktiven Beamten nicht zu vergleichen; die sehr unterschiedlichen finanziellen Auswirkungen in diesen beiden Fällen stellten ein objektives Kriterium dar, aufgrund dessen diese beiden Gruppen von Bediensteten (zeitweilig) unterschiedlichen Regelungen unterworfen werden könnten.

Was den hilfsweise beantragten Erlaß von Ausgleichsmaßnahmen angehe, bei dem also von der völligen Rechtmäßigkeit der fraglichen Änderung ausgegangen werde, sei zu fragen, inwieweit sich daraus, daß die Kommission ein Verfahren eingeleitet habe, das zu einer in allen Punkten rechtmäßigen Verordnung geführt habe, eine Pflichtwidrigkeit ergeben könne, für die sie einzustehen habe. Eine extensive Auslegung der Fürsorgepflicht würde auf Jahre hinaus die Durchführung einer Statutsänderung, deren Rechtmäßigkeit im übrigen anerkannt worden sei, verhindern.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. und 20. Februar 1981 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Mai 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr D. Battaglia, Beamter der Kommission bei der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra, Italien, hat mit Klageschrift, die am 21. Dezember 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 Beamtenstatut eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der seine Dienstbezüge für den Monat April 1979 festgesetzt worden sind, und der Entscheidung über die Zurückweisung seiner gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde erhoben.

2 Die Artikel 63 und 64 Beamtenstatut bestimmten in ihrer bis Ende des Jahres 1978 geltenden Fassung: Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben. Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf belgische Franken lauten, wird... ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt... Am 1. Januar 1962 beträgt der Berichtigungskoeffizient für die Dienstbezüge der an den vorläufigen Sitzen der Gemeinschaft tätigen Beamten 100 v. H.

3 Nach Artikel 17 des Anfangs VII zum Beamtenstatut kann der Beamte einen Teil seiner Bezüge regelmäßig oder ausnahmsweise in ein anderes Land als dasjenige überweisen lassen, in dem er seine Tätigkeit ausübt. Absatz 4 dieses Artikels bestimmte in seiner bis zum 31. März 1979 geltenden Fassung, daß diese Überweisungen von dem Organ, dem der betreffende Beamte untersteht, zu dem am Tage der Überweisung geltenden amtlichen Wechselkurs ausgeführt werden. Als amtlicher Wechselkurs im Sinne dieser Vorschrift wurde die jeweils letzte vom IWF angenommene Parität angesehen; diese war seit dem 1. November 1969 unverändert geblieben (z. B. 13,66 BFR pro 1 DM).

4 Der Rat erließ am 21. Dezember 1978 die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3085/78 (ABl. L 369, S. 6). Gemäß Artikel 1 dieser Verordnung erhält Artikel 63 Beamtenstatut folgende Fassung :

Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.

Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1978 angewandt worden sind.

Dieser Zeitpunkt wird anläßlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 geändert; der Rat beschließt dabei auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des EWG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des Euratom-Vertrags vorgesehenen qualifizierten Mehrheit.

Unbeschadet der Anwendung der Artikel 64 und 65 werden die gemäß diesen Artikeln festgesetzten Berichtigungskoeffizienten im Fall einer Änderung des genannten Zeitpunkts vom Rat angepaßt; hierbei berichtigt der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 3 die Auswirkungen der Veränderung des belgischen Franken im Verhältnis zu den Wechselkursen im Sinne des Absatzes 2.

5 Artikel 2 der Verordnung lautet:

Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut erhält folgende Fassung:

Artikel 171.Die einem Beamten zustehenden Bezüge werden an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.2.Nach Maßgabe einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung kann der Beamtea)einen Teil seiner Bezüge, der den Betrag der von ihm bezogenen Auslandszulage oder Expatriierungszulage nicht übersteigt, durch das Organ, dem er untersteht, regelmäßig überweisen lassen, und zwar:entweder in der Währung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, oderin der Währung des Mitgliedstaats, in dem sich sein Wohnsitz befindet oder sich ein unterhaltsberechtigtes Mitglied seiner Familie ständig aufhält, oderin der Währung des Landes seiner vorherigen dienstlichen Verwendung oder des Landes, in dem das Organ, dem er angehört, seinen Sitz hat, sofern es sich um einen Beamten handelt, der außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaften dienstlich verwendet wird;b)regelmäßige Überweisungen, die den zu Beginn von Buchstabe a) genannten Höchstbetrag übersteigen, vornehmen lassen, sofern sie zur Deckung der Kosten bestimmt sind, die sich für den Beamten insbesondere aus regelmäßigen und nachgewiesenen Verpflichtungen außerhalb des Landes ergeben, in dem er seine Tätigkeit ausübt;c)unabhängig von den genannten regelmäßigen Überweisungen ausnahmsweise für ordnungsgemäß begründete Fälle die Genehmigung erhalten, Beträge überweisen zu lassen, über die er in den unter Buchstabe a) genannten Währungen verfügen möchte.3.Die Überweisungen nach Absatz 2 erfolgen auf der Grundlage der in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannten Wechselkurse; auf die überwiesenen Beträge wird der Koeffizient angewandt, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird, und dem Berichtigungskoeffizienten für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten ergibt,

6 Gemäß ihrem Artikel 4 tritt die Verordnung am 1. Januar 1979 in Kraft und gilt mit Wirkung vom 1. April 1979.

7 Am 21. Dezember 1978 erließ der Rat auch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3086/78 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten. In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung wird unter anderem der für die Dienstbezüge geltende Berichtigungskoeffizient für Italien auf 74,3, für die Bundesrepublik Deutschland auf 98,7 und für Frankreich auf 92,2 festgesetzt.

8 Der Kläger ließ gemäß Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut regelmäßig einen bestimmten Teil seiner Bezüge nach Frankreich, Belgien und in die Bundesrepublik Deutschland überweisen. In Lire betrug der Gegenwert dieser regelmäßig überwiesenen Beträge im März 1979 661712 Lit.

9 Vom 1. April 1979 an mußte der Kläger für diese Überweisungen, die zu dem Wechselkurs durchgeführt wurden, der sich aus der vorstehend wiedergegebenen neuen Fassung des Artikels 17 Absatz 3 des Anhangs VII zum Beamtenstatut ergab, 889895 LIT aufwenden.

10 Am 21. Juni 1979 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut Beschwerde dagegen ein, daß er seit April 1979 für seine Überweisungen höhere Aufwendungen habe machen müssen. Am 28. September 1979 antwortete die Kommission, daß sie mit einer Nichtanwendung von ordnungsgemäß in Kraft getretenen Ratsverordnungen ihre Befugnisse überschreiten würde und daß sie die betreffenden Änderungen des Beamtenstatuts im übrigen in der Sache für richtig halte.

11 Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben, mit der er beantragt, 1. die ihm gegenüber getroffene Entscheidung, die in der Gehaltsabrechnung für April 1979 verkörpert sei, für nichtig zu erklären, 2. die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag, 156 EAG-Vertrag und 36 Absatz 3 EGKS-Vertrag für unanwendbar zu erklären, 3. die ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde des Klägers für nichtig zu erklären, 4. festzustellen, daß die Beträge, die ihm infolge der Nichtigerklärung zustünden, zu verzinsen seien, und, hilfsweise, 5. festzustellen, daß die Kommission alle Maßnahmen zu ergreifen habe, um die Auswirkungen der vorerwähnten Verordnungen auszugleichen.

12 Der Kläger macht in erster Linie die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend. Er behauptet, die streitigen Verordnungen seien ohne die in Artikel 24 des Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Fusionsvertrag) vorgesehene vorherige Anhörung der beteiligten Organe erlassen worden. Eine Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Rechnungshofes, bei denen es sich um beteiligte Organe im Sinne des genannten Artikels handele, sei nicht erfolgt. Darüber hinaus sei das Europäische Parlament auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission angehört worden, der sich vom Wortlaut der Verordnungen, wie sie vom Rat verabschiedet worden seien, wesentlich unterschieden habe. Des weiteren habe die Kommission ihren Vorschlag nach Stellungnahme des Statutsbeirats gemacht und damit Artikel 110 Beamtenstatut angewendet. Demzufolge hätte die Kommission auch die Personalvertretung anhören müssen.

13 Der Kläger nimmt weiter zum Inhalt und zu den Auswirkungen der Verordnungen Stellung. Er wendet sich gegen die Anwendung der Verordnungen, da Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut in seiner neuen Fassung gegen den Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte verstoße. Die Änderung der im Beamtenstatut vorgesehenen Bedingungen, die zu einer spürbaren Verringerung der den Beamten gezahlten Nettogehälter führe, habe das Beamtenstatut völlig umgestaltet und die Grundvoraussetzungen verletzt, die den Entschluß des Klägers beeinflußt hätten, sich dem Beamtenstatut zu unterwerfen. Die Anwendung der Neufassung verstoße gegen die von der Kommission eingegangene förmliche Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß sie von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen vollkommen neutral seien und die tatsächlichen Werte der als Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen an die Beamten gehenden Zahlungen nicht beeinträchtigten.

14 Der Kläger wendet sich ebenfalls gegen die Diskriminierung, die darin liege, daß auf die Ruhegehälter Übergangsbestimmungen Anwendung fänden, während es für die vom Kläger gemäß Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut durchgeführten Überweisungen keinerlei Übergangsbestimmungen gebe. In Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht, die in Artikel 24 Beamtenstatut eine Ausprägung erfahren habe, hätte die Kommission im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen zum Ausgleich Übergangsregelungen vorsehen müssen, deren Geltungsdauer sich nach dem Ablaufen der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Beamten hätte richten müssen. Die Kommission habe zugunsten bestimmter Empfänger von Leistungen für unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen beschlossen, die berücksichtigungsfähigen Unterhaltskosten für einen Zeitraum von fünf Jahren in Höhe der Beträge einzufrieren, die am 31. März 1979 gegolten hätten. Bezüglich der Überweisungen, die im Hinblick auf die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Beamten und sonstigen Bediensteten durchgeführt würden, hätte sie einen entsprechenden Beschluß fassen müssen.

Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften

15 Es ist darauf hinzuweisen, daß das Gemeinschaftsrecht im Falle von Änderungen des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eine Anhörung des Parlaments und des Gerichtshofes sowie eine Stellungnahme des Statutsbeirats vorsieht. In Artikel 24 Fusionsvertrag heißt es: Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften. Nach Artikel 10 Beamtenstatut ist der (aus Vertretern der Organe und ihrer Personalvertretungen bestehende) Statutsbeirat von der Kommission zu allen Vorschlägen für eine Anderung des Statuts anzuhören.

16 An die Verordnung Nr. 3085/78, die eine Änderung des Beamtenstatuts zum Inhalt hat, einerseits und die Verordnung Nr. 3086/78, durch die die Berichtigungskoeffizienten geändert werden, andererseits sind jedoch unterschiedliche gemeinschaftsrechtliche Anforderungen zu stellen. Eine Verordnung, die wie die Verordnung Nr. 3086/78 die Berichtigungskoeffizienten festsetzt, wird gemäß Artikel 64 Beamtenstatut, der keinerlei Anhörungspflicht begründet, vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassen.

17 Was die Verordnung Nr. 3085/78 angeht, trifft es zu, daß Artikel 24 Fusionsvertrag eine Anhörung der anderen beteiligten Organe, unter anderem auch des Parlaments, vorschreibt. Diese Anhörung, die insbesondere dem Parlament eine wirksame Beteiligung am Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft ermöglicht, bildet einen wesentlichen Bestandteil des durch die Verträge angestrebten institutionellen Gleichgewichts. Die ordnungsgemäße Anhörung des Parlaments stellt daher eine wesentliche Formvoraussetzung dar, deren Nichterfüllung zur Nichtigkeit der fraglichen Verordnung führen würde. Es ist daher zu prüfen, ob die vorgeschriebene Anhörung tatsächlich erfolgt ist.

18 Am 1. April 1977 legte die Kommission dem Rat nach Stellungnahme des Statutsbeirats den Vorschlag einer Verordnung zur Einführung der Europäischen Rechnungseinheit (ERE) in das Beamtenstatut vor (ABl. C 99, S. 5). Gemäß Artikel 1 dieser Verordnung sollte in Artikel 63 Beamtenstatut die ERE an die Stelle des belgischen Franken treten. Der Vorschlag enthielt die durch die Einführung der ERE erforderlichen Änderungen; dazu gehörte insbesondere die Ersetzung der bisher in Artikel 66 Beamtenstatut enthaltenen Tabelle, in der die Dienstbezüge in belgischen Franken ausgedrückt waren, durch eine neue Tabelle, in der die Dienstbezüge in ERE ausgedrückt wurden. Gemäß Artikel 4 des Vorschlags sollte Artikel 17 Absatz 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut folgende Fassung erhalten :

Die Überweisungen nach den Absätzen 2 und 3 werden auf der Grundlage des in Artikel 63 zweiter Absatz des Statuts bestimmten Wertes der Europäischen Rechnungseinheit (ERE) ausgeführt. Auf die überwiesenen Beträge wird der Koeffizient angewandt, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung die Überweisung ausgeführt wird, und dem Berichtigungskoeffizienten für das Land der dienstlichen Verwendung ergibt.

Der Vorschlag enthielt weitere Bestimmungen, die für die vorliegende Rechtssache ohne Bedeutung sind.

19 Das mit diesem Vorschlag und einer Bitte des Rates um Stellungnahme befaßte Parlament gab eine zustimmende Stellungnahme ab (ABl. 1977, C 183, S. 55). Die Entschließung des Parlaments enthielt unter anderem folgende Erwägungen :

— die vom Parlament zu prüfenden Vorschläge der Kommission der Gemeinschaften zielen lediglich darauf ab, bisher auf belgische Franken lautende Werte (Dienstbezüge, Zulagen, Überweisungen, Berichtigungskoeffizient, Steuer) in Europäischen Rechnungseinheiten auszudrücken, ohne die Rechte des Personals zu beeinträchtigen oder dessen Bezüge Schwankungen auszusetzen;

— ...

— durch die Einführung der Europäischen Rechnungseinheit kann auf die Verwendung des Berichtigungskoeffizienten zur Berichtigung der Wechselkursparitäten verzichtet werden, und letzterer wird nunmehr, wie ursprünglich vorgesehen, hauptsächlich dazu dienen, dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen;

— die Kommission hat zugesichert, daß ihre Vorschläge die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Bezüge und sonstigen Zahlungen in keiner Weise schädigen werden.

20 In der Entschließung wird die Kommission ersucht, rechtzeitig die notwendigen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, damit die Anwendung der Europäischen Rechnungseinheit nicht als Störung der derzeitigen Verwaltungspraktiken oder sogar als eine vorübergehende Schädigung der Interessen des europäischen öffentlichen Dienstes verspürt wird; das Parlament nimmt die Zusicherungen der Kommission zur Kenntnis, daß ihre Vorschläge die tatsächlichen Werte der als Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen an die Beamten gehenden Zahlungen in keiner Weise beeinträchtigen werden.

21 In einer Mitteilung an den Rat vom 29. November 1978 äußerte die Kommission den Wunsch nach einer Änderung des ersten Artikels ihres Vorschlags vom 1. April 1977. Der Wortlaut des neuen Vorschlags entspricht den ersten beiden Absätzen des Artikels 63 in der durch die Verordnung Nr. 3085/78 geänderten Fassung. In dieser Mitteilung schlug die Kommission weiter für die Ruhegehaltsempfänger und Empfänger von Vergütungen, deren Nettobezüge sich durch die Aktualisierung verringerten, eine Übergangszeit von sechs Monaten, d. h. bis zum 1. Oktober 1979, vor.

22 Mit der Verordnung Nr. 3085/78 folgte der Rat diesem Vorschlag der Kommission, fügte allerdings der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung eine weitere hinzu, die folgendermaßen lautet: Nach diesem Zeitpunkt wird der Unterschied zwischen den sich aus der Anwendung der Verordnung ergebenden Nettobeträgen und den im September 1979 bezogenen Nettobeträgen monatlich um ein Zehntel verringert.

23 Dem Bericht des Haushaltsausschusses des Parlaments ist zu entnehmen, daß dieses in der Lage war, die möglichen Auswirkungen des ursprünglichen Vorschlags der Kommission auf die Ruhegehälter und die gemäß Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut durchgeführten Überweisungen zu beurteilen, und daß die vor dem Parlament gegebenen Zusicherungen der Kommission so zu verstehen sind, daß die Neutralität des Vorschlags sich auf die Gesamtbezüge der Beamten bezog und der Vorschlag der Kommission in gewissen Fällen höhere Aufwendungen für die Überweisungen zur Folge haben konnte.

24 Abgesehen von der Ersetzung der ERE durch die aktualisierten Wechselkurse und von den Übergangsbestimmungen, durch die die Auswirkungen der Verordnung auf gewisse Ruhegehaltsempfänger für einen bestimmten Zeitraum gemildert werden sollten, entsprach nämlich die schließlich erlassene Verordnung dem Vorschlag, der dem Parlament vorgelegt worden war. Hinsichtlich der Ersetzung der ERE durch die aktualisierten Wechselkurse ist darauf hinzuweisen, daß die festgelegten Kurse genau den in nationaler Währung ausgedrückten Wert der ERE am 1. April 1978 wiedergaben, so daß in dieser Änderung des ursprünglichen Vorschlags in Wirklichkeit eher eine Änderung in der Methode als eine sachliche Änderung lag. Hinsichtlich der Übergangsregelung zugunsten bestimmter Ruhegehaltsempfänger ist festzustellen, daß diese Regelung weitgehend einem ausdrücklichen Wunsch des Parlaments entsprach.

25 Unter diesen Umständen war eine erneute Anhörung des Parlaments zu den streitigen Bestimmungen nicht erforderlich.

26 Was das Vorbringen des Klägers angeht, der Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie der Rechnungshof seien Organe im Sinne des Artikels 24 Fusionsvertrag, deren vorherige Anhörung für den Erlaß einer Verordnung zur Änderung des Beamtenstatuts unabdingbar sei, ist darauf hinzuweisen, daß in den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften festgelegt ist, welches die Organe der drei Gemeinschaften sind. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie der Rechnungshof gehören nicht zu diesen Organen. Daraus folgt, daß die Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Rechnungshofes nicht obligatorisch war.

27 Zwar werden der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Rechnungshof nach Artikel 1 Absatz 2 Beamtenstatut bei der Anwendung des Statuts den Organen der Gemeinschaft gleichgestellt. Durch diese Gleichstellung soll die Anwendung des Beamtenstatuts auf die Beamten und sonstigen Bediensteten dieser beiden Organe gewährleistet und für sie die Anstellungsbehörde bestimmt worden; sie erstreckt sich jedoch nicht auf die Anwendung der Bestimmungen der Verträge — wie des Artikels 24 Fusionsvertrag — über den Erlaß der Gemeinschaftsverordnungen.

28 Gegenüber dem Argument, daß die Personalvertretung hätte angehört werden müssen, genügt der Hinweis darauf, daß Artikel 110 Beamtenstatut, der eine Anhörung der Personalvertretung vorschreibt, nur für die allgemeinen Durchführungsbestimmungen der einzelnen Organe zum Beamtenstatut gilt. Für den Erlaß einer Verordnung zur Änderung des Beamtenstatuts ist die Anhörung der Personalvertretung daher nicht erforderlich.

Zu Inhalt und Auswirkungen der Verordnungen

29 Der Kläger ist der Ansicht, das neue System zur Berechnung der Wechselkurse für die Überweisungen verletze seine wohlerworbenen Rechte. Aufgrund der bis April 1979 gültigen Bestimmungen sei er feste Verbindlichkeiten eingegangen, von denen er sich erst nach gewisser Zeit lösen könne. Die seit langer Zeit bestehende Möglichkeit, einen Teil seiner monatlichen Bezüge regelmäßig zu überweise habe ihn dazu bewogen, diese Verbindlichkeiten einzugehen; er habe voll und ganz darauf vertrauen dürfen, daß das System nicht vor der Erfüllung seiner Verpflichtungen, insbesondere solcher aus Darlehen, zu seinem Nachteil geändert werde. Er habe daher Anspruch auf Beibehaltung der früheren Überweisungsregelung oder wenigstens auf eine Übergangsregelung, aufgrund deren die früheren Wechselkurse bis zum Erlöschen seiner Verbindlichkeiten weiterhin angewendet würden. Die Kommission habe gegenüber dem Parlament die förmliche Verpflichtung übernommen, dafür zu sorgen, daß die zu treffenden Maßnahmen vollkommen neutral seien und nicht die tatsächlichen Werte der als Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen an die Beamten gehenden Zahlungen beeinträchtigten.

30 Das Vorbringen des Klägers beruht auf der Annahme, er habe Anspruch darauf, daß der Wechselkurs, der auf die nach Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut durchgeführten Überweisungen angewendet wird, auf einem Niveau gehalten werde, das ihm wenigstens bis zur Fälligkeit der von ihm vor April 1979 eingegangenen Verbindlichkeiten die Anzahlung seiner ihm nach Durchführung dieser Überweisungen verbleibenden Bezüge in Höhe des Lirebetrags sichere, den er im März 1979 erhalten habe. Dazu ist jedoch festzustellen, daß die Wechselkurse, die bis April 1979 Anwendung fanden, für die in Ländern mit schwacher Währung verwendeten Beamten besonders günstig waren. Der Berichtigungskoeffizient war nämlich so festgesetzt worden, daß er die Abwertung der Währung dès Dienstortes berücksichtigte, und fand auf die Gesamtbezüge Anwendung; die Überweisungen wurden dagegen zu dem Wechselkurs des Jahres 1969 durchgeführt. Ab April 1979 wurden die Bezüge auf der Grundlage der aktualisierten Wechselkurse berechnet, um zu gewährleisten, daß die in nationaler Währung ausgedrückten Gesamtbezüge jedes Beamten genauso hoch waren wie im März 1979. Die Überweisungen wurden weiterhin zu einem günstigeren als dem offiziellen Wechselkurs ausgeführt, wenn dieser Kurs auch weniger günstig war als der zuvor verwendete Kurs; hierzu wurde auf den überwiesenen Betrag der Koeffizient angewandt, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wurde, und dem Berichtigungskoeffizienten für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten ergab. Diese Methode zur Berechnung des Wechselkurses sollte es dem in einem Land mit schwacher Währung verwendeten Beamten ermöglichen, die betreffenden Überweisungen unter Aufwendung desselben Teils seiner Gesamtbezüge durchzuführen wie ein in einem Land mit starker Währung verwendeter Beamter.

31 Die Anwendung der fraglichen neuen Bestimmungen hat zwar zu einer Verringerung des dem Kläger nach Durchführung der Überweisungen in gleicher Höhe wie im März 1979 verbleibenden Betrags geführt; es ist jedoch festzustellen, daß dieser nach Überweisung verbleibende Betrag entgegen den Behauptungen des Klägers nicht über viele Jahre hinweg gleichgeblieben ist, sondern sich entsprechend den Anpassungen des Berichtigungskoeffizienten an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und an die Inflationsrate geändert hat.

32 Es ist daran zu erinnern, daß die Einführung des Berichtigungskoeffizienten in eine Periode relativer Währungsstabilität fiel und eine Anpassung der Beamtenbezüge an die Lebensbedingungen an den verschiedenen Dienstorten bewirken sollte. Im Anschluß an die Währungskrise wurde der Berichtigungskoeffizient indessen nicht mehr lediglich zur Anpassung der Bezüge an die Lebensbedingungen an den verschiedenen Dienstorten verwendet, sondern auch, um die Abwertung bestimmter schwacher Währungen auszugleichen. Dementsprechend war der Berichtigungskoeffizient für Italien im Jahr 1978 fast um die Hälfte höher als derjenige für Belgien, obwohl die Lebenshaltungkosten in Italien niedriger als in Belgien waren. Durch Anwendung dieses Koeffizienten auf die bis zum Ende des Jahres 1978 nach dem Beamtenstatut gültigen Wechselkurse (1 BFR =12,50 LIT) wurde die Abwertung der Lira ausgeglichen.

33 Aus dieser Verwendung des Berichtigungskoeffizienten ergab sich zwangsläufig, daß auf den Teil der Bezüge, der nach Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut zum offiziellen Kurs überwiesen werden sollte, als Teil der Gesamtbezüge der Berichtigungskoeffizient anzuwenden war. Dies führte dazu, daß für die Überweisung eines bestimmten Betrages in ein Land mit starker Währung ein um so höherer Teil der Gesamtbezüge anzuwenden war, je stärker eine schwache Währung abgewertet worden war.

34 Dagegen konnte dem Berichtigungskoeffizienten nach der Änderung des Beamtenstatuts aufgrund der Verordnung Nr. 3085/78 wieder seine eigentliche Funktion zurückgegeben werden, die Lebensbedingungen an den verschiedenen Dienstorten zum Ausdruck zu bringen. Auch wenn die Aufwendungen für die Überweisungen höher geworden sind, hat die Regelung doch weiterhin die in Ländern mit schwacher Währung verwendeten Beamten begünstigt.

35 Es kann daher nicht angenommen werden, daß die Grenzen, die für die Befugnis des Gemeinschaftsgesetzgebers, die den Beamten aus einer Statutsregelung zufließenden Vergünstigungen einzuschränken, bestehen mögen, im vorliegenden Fall überschritten worden sind.

36 Der Kläger sieht ferner einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darin, daß die angegriffenen Verordnungen zugunsten der aktiven Beamten keine Übergangsbestimmungen enthielten, wie sie zugunsten der Ruhegehaltsempfänger bestünden.

37 Insoweit genügt die Feststellung, daß eine Diskriminierung dann vorliegt, wenn unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt oder gleichartige Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden. Die Lage eines aktiven Beamten unterscheidet sich deutlich von der eines im Ruhestand befindlichen Beamten, so daß keine Diskriminierung vorliegt, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber die Ruhegehaltsempfänger anders behandelt als die aktiven Beamten.

38 Das gleiche gilt für die angebliche Diskriminierung, die sich aus der Entscheidung der Kommission ergeben soll, hinsichtlich der Werte, die im Zusammenhang mit den Unterhaltskosten für die unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellten Personen zu berücksichtigen sind, während eines Zeitraums von fünf Jahren ein besonderes Verfahren anzuwenden (Verwaltungsmitteilungen Nr. 233 vom 30. April 1979). Der Fall der Überweisungen ist mit dem der von dieser Entscheidung betroffenen Personen nicht vergleichbar.

39 Die unter dem Gesichtspunkt einer angeblichen Diskriminierung erhobenen Rügen sind daher zurückzuweisen.

40 Die Prüfung des klägerischen Vorbringens hat ergeben, daß keiner der Klagegründe durchgreift; die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.

Kosten

41 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

42 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.