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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.02.1982 – C-828/79
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:37
In der Rechtssache 828/79
Robert Adam, bei der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra, Varese (Italien), tätiger Beamter der Kommission der EG, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Cesare Ribolzi, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18a, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Oreste Montako als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung und Forderung erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Die einschlägigen Verordnungen
In der vorliegenden Rechtssache sind die folgenden Verordnungen von Bedeutung:
a) In seiner bis zum 31. März 1979 geltenden Fassung bestimmte der Artikel 63 Beamtenstatut:
Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfond angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben.
Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut ermöglicht es dem Beamten zu veranlassen, daß ein Teil seiner Bezüge für bestimmte regelmäßige oder ausnahmsweise Überweisungen in ein anderes Land als dasjenige verwendet wird, in dem er seinen Dienst ausübt. Absatz 4 dieses Artikels bestimmte in seiner bis zum 31. März 1979 geltenden Fassung, daß diese Überweisungen von dem Organ, dem der betreffende Beamte untersteht, zu den am Tage der Überweisung geltenden amtlichen Wechselkursen ausgeführt werden. Als amtlicher Wechselkurs im Sinne dieser Vorschrift wurde die jeweils letzte vom IWF angenommene Parität angesehen; diese war seit dem 1. November 1969 unverändert geblieben (z. B. 13,66 BFR pro 1 DM).
Nach dem Zusammenbruch des diesen Bestimmungen zugrunde liegenden internationalen Systems fester Wechselkurse im Jahr 1971 spiegelten diese Paritäten jedoch immer weniger die Kaufkraft der betroffenen Währungen und deren Wert auf den Devisenmärkten wider. Beamte, die Überweisungen in Länder mit gegenüber den angemeldeten IWF-Paritäten aufgewerteten Währungen vornehmen ließen, konnten deshalb — im Vergleich mit Überweisungen zu marktüblichen Bedingungen — erhebliche Kursgewinne erzielen.
Nach der vor dem 1. April 1979 geltenden Rechtslage war der in Artikel 64 Beamtenstatut vorgesehene Berichtigungskoeffizient, der den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten Rechnung tragen soll, auf dessen gesamte Bezüge einschließlich des nach Artikel 17 des Anhangs VII in ein anderes Land zu überweisenden Teils anzuwenden. Der Berichtigungskoeffizient für Beamte, die in Ländern Dienst taten, deren Währung im Verhältnis zur IWF-Parität abgewertet wurde, wie Italien, Vereinigtes Königreich und Irland, erhöhte sich demzufolge entsprechend, während der Koeffizient für Beamte sank, die in Ländern tätig waren, deren Wert gegenüber der IWF-Parität aufgewertet wurde.
Die Empfänger von Ruhegehältern konnten sich diese Regelung in besonders großem Ausmaß für Sondervorteile nutzbar machen. Wenn sie in einem Land mit abgewerteter Währung ihren Wohnsitz zu nehmen erklärten, wurde nach Artikel 82 Absatz 1 Beamtenstatut der Berichtigungskoeffizient für dieses Land auf ihre Versorgungsbezüge angewendet. Artikel 45 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut eröffnete ihnen die Möglichkeit, sich diese Bezüge in der starken Währung des Herkunftslandes oder des Sitzlandes des Organs, dem sie angehörten, auszahlen zu lassen. Auf diese Lage hat Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 28/74 (Gillet, Sig. 1975, 463, 475, 480) hingewiesen.
Die Kommission hat dem Rat seit 1974 Vorschläge zur Beseitigung der durch den Verfall des internationalen Systems fester Wechselkurse eingetretenen Ungereimtheiten der Vorschriften über die Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge unterbreitet.
Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Statuts vom 13. Juni 1974 (ABl. C 88, S. 25) sah folgende Neufassung des Artikels 17 Absatz 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut vor:
Die Überweisungen nach Absatz 2 und 3 werden auf der Grundlage der in Artikel 63 letzter Absatz des Statuts erwähnten Paritäten ausgeführt; auf die überwiesenen Beträge wird der Koeffizient angewendet, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird, und dem für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten festgesetzten Berichtigungskoeffizienten ergibt.
Am 1. April 1977 unterbreitete die Kommission dem Rat einen Vorschlag einer Verordnung zur Einführung der Europäischen Rechnungseinheit (ERE) in das Statut (ABl. C 99, S. 5), für den sich der damit befaßte Statutsbeirat nicht ausgesprochen hatte. Der Rat holte die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofes ein. Das Europäische Parlament billigte in seiner Entschließung vom 7. Juli 1977 (ABl. C 183, S. 55) den Vorschlag der Kommission und nahm zugleich die Zusicherungen der Kommission zur Kenntnis, daß ihre Vorschläge die tatsächlichen Werte der als Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen an die Beamten gehenden Zahlungen in keiner Weise beeinträchtigen werde. In der Plenardebatte hatte das für Verwaltungsfragen zuständige Mitglied der Kommission Tugendhat erklärt: Die Kommission verfolgt mit ihrem System ... das Ziel der finanziellen Neutralität, und wir sehen den möglichen Erfolg unseres Systems in einem Kaufkraftausgleich. Wir wollen, daß ein Kommissionsbeamter einer bestimmten Besoldungsgruppe — mag er nun in Brüssel, Luxemburg, London oder an irgendeinem anderen Ort der Gemeinschaft tätig sein — die gleiche Menge Waren kaufen kann wie sein Kollege in einem anderen Teil der Gemeinschaft ... Die Kommission hat sich ferner mit dem Problem der Übertragungen beschäftigt. Ein Vorschlag für eine Abänderung des Personalstatuts wird zur Zeit geprüft. Unserer Ansicht nach darf diese Abänderung jedoch nicht später als der vorliegende Entschließungsantrag angenommen werden, da dieser, so glaube ich, noch einen weiteren Punkt umfaßt, zu dem Bedenken geäußert wurden.
Dem Rat gelang es nicht, 1978 den Vorschlag für eine Verordnung über die Verwendung der Europäischen Rechnungseinheit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Oktober 1976 (ABl. C 271, S. 5) zu verabschieden. Die Kommission unternahm deshalb den Versuch, die mit dem Vorschlag vom 1. April 1977 angestrebte Aktualisierung der Umrechnungskurse der Bezüge der Beamten unter Berücksichtigung der entstandenen Sachlage gleichwohl zu erreichen. Als Anlage zu ihrem Bericht 1978 zur jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus (Dok. KOM(78) 673 endg. vom 29. November 1978) legte die Kommission dem Rat folgende Mitteilung vor, zu der weder Parlament noch Gerichtshof noch Statutsbeirat gehört worden waren :
Die beiden ersten Absätze von Artikel 63 sollen folgende Fassung erhalten:
Die Dienstbezüge der Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage des Wechselkurses berechnet, der am ... für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften verwendet wird.
Die Kommission fordert den Rat nachdrücklich auf, vorgenannten Artikel sowie Artikel 17 von Anhang VII entsprechend den Ergebnissen, zu denen die Arbeiten des Rates im Rahmen der Statutsänderung ... geführt haben, noch vor Jahresende zu genehmigen ...
Diese Verordnung [sollte] am 1. Januar 1979 in Kraft [treten]; sie [sollte] mit Wirkung vom 1. April 1979 [gelten]. Für die Empfänger von Ruhegehältern und Vergütungen, deren Nettobezüge sich durch die Anwendung des derzeitigen Systems verringert haben, gilt diese Verordnung jedoch erst ab 1. Oktober 1979.
b) Am 21. Dezember 1978 erließ der Rat die Verordnung Nr. 3085/78 zur Änderung — insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Währungsparitäten — der Verordnung Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie Verordnung Nr. 2530/72 und der Verordnung 1543/73 betreffend bestimmte Sondermaßnahmen (ABl. L 369, S. 6). Diese Verordnung nimmt die Mitteilung der Kommission vom 29. November 1978 hinsichtlich des auf die zu überweisenden Beträge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten die Formulierung des Vorschlags vom 1. April 1977 im Wortlaut auf. Der Rat fügte jedoch folgenden Satz hinzu: Nach diesem Zeitpunkt wird der Unterschied zwischen den sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Nettobeträgen und den im September 1979 bezogenen Nettobeträgen monatlich um ein Zehntel verringert. Für die Berechnung der Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, auf der Grundlage der Wechselkurse, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, ist auf den 1. Juli 1978 abzustellen; dieser Zeitpunkt wird anläßlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus geändert.
c) Entsprechend dieser Aktualisierung der Wechselkurse hat der Rat durch seine Verordnung Nr. 3086/78 vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts verwendeten Währungsparitäten (ABl. L 369, S. 8) die den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung entsprechenden Berichtigungskoeffizienten dergestalt verändert, daß für jeden außerhalb Belgiens oder Luxemburgs verwendeten Beamten oder sonstigen Bediensteten die Besoldung für April 1979 auf demselben Niveau blieb wie im vorhergehenden Monat. Da der Ausgangspunkt (Höhe der Besoldung in belgischen Franken) für Zahlungen als unverändert unterstellt wurde und der Zielpunkt (Höhe der Besoldung in nationaler Währung) normalerweise ebenfalls gleichbleiben sollte, mußte, sobald einer der Parameter (Wechselkurse) der Zahlung geändert wurde, der andere Parameter (Berichtigungskoeffizient) angepaßt werden, um die Neutralität des Vorgangs zu sichern.
2. Sachverhalt und Verfahren
Für den Kläger, einen Beamten der Besoldungsgruppe B 2, Dienstaltersstufe 8, der Dienstbezüge von insgesamt 2455877 LIT (Gehaltsabrechnungen der Monate März und April 1979) bezog und dessen monatliche Überweisungen sich auf 32834 BFR, 2366 DM und 2660 BFR beliefen, erhöhte sich der für diese Überweisungen aufzuwendende Betrag um 497259 LIT; das entspricht 20,24 % der gesamten Dienstbezüge für den Monat April.
Mit einer am 21. Juni 1979 eingegangenen Beschwerde, deren Wortlaut mit einer großen Anzahl gleichzeitig erhobener anderer Beschwerden übereinstimmt, wandte sich der Kläger gegen die Erhöhung des Betrages, der für durch die Kommission durchgeführte Überweisungen von April 1979 an aufzuwenden war, die eine Verminderung der ihm verbliebenen tatsächlich ausgezahlten Dienstbezüge zur Folge hatte.
Am 28. September 1979 gab die Kommission intern einen Vermerk heraus, zu dem ein Fernschreiben des Generaldirektors für Personal der Kommission vom 27. August 1979 klargestellt hatte, daß er als ausdrückliche individuelle Entscheidung über die Beschwerden anzusehen sei.
Die vorliegende auf den 10. Dezember 1979 datierte Klage ist am 21. Dezember 1979 gleichzeitig mit anderen Parallelsachen (Rechtssachen 829 bis 1204/79, 1249 und 1250/79) in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
In der Folge wurde entschieden, die vorliegende Rechtssache als Musterprozeß zu betreiben.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde und, hilfsweise, die sogenannte angebliche Ablehnung vom 28. September 1979 insoweit aufzuheben, als sie unter Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, gegen Rechtsvorschriften über die Anwendung des EWG-Vertrags, mißbräuchlich und unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften zustande kamen, was sie zusammen mit den ihnen zugrunde liegenden Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 ungültig macht,
2. die Kürzung des dem Kläger in italienischen Lire ausgezahlten Teils seiner Dienstbezüge von April 1979 an ohne Änderung seiner Bezüge im übrigen aus den in der Klage dargelegten Gründen für rechtswidrig zu erklären,
3. im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichtshofes zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung auf diesem Gebiet festzustellen, daß der Kläger Anspruch auf die unveränderte Fortzahlung der für den Monat März 1979 festgesetzten Teile seiner Dienstbezüge in italienischen Lire und in Devisen sowie auf die Berichtigung der inzwischen erfolgten monatlichen Überweisungen hat, bis die Auswirkungen der Änderungen durch Besoldungserhöhungen (die nicht auf Änderungen der Kaufkraft beruhen) ausgeglichen sind,
4. die Beklagte zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
Die Kommission beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen,
den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger stützt eine erste Rüge seiner Klage auf die Verletzung des Vertrauensgrundsatzes, da das Vorgehen der Kommission eine Verringerung des in Lire gezahlten Teils seiner Dienstbezüge zur Folge gehabt habe. Der Umstand, daß die Beklagte selbst einräume, die vom Rat beschlossene Neuregelung führe in mehreren Fällen zu einer Erhöhung des für die Überweisungen aufzuwendenden Betrages, widerlege die angebliche Neutralität des Vorgangs. Es gehe nicht um ein, wie die Kommission vortrage, lucrum cessans (der günstige Wechselkurs für die Überweisungen sei früher durch die nachteilige Umrechnung des größten Teils der Dienstbezüge in Lire ausgeglichen worden), sondern um ein damnum emergens.
Gegen das Diskriminierungsverbot sei ebenfalls verstoßen worden. Es sei nämlich keine Übergangsvorschrift für die besondere Gruppe der Beamten vorgesehen, die von der Kommission genehmigte Überweisungen durchgeführt hätten, während die Verordnung Nr. 3085/78 Übergangsvorschriften für Ruhegehaltsempfänger enthalte. Die für die Anwendung des Diskriminierungsverbotes erforderliche Voraussetzung, nämlich die Gleichartigkeit der Lage, anläßlich deren es herangezogen werde, sei im vorliegenden Fall sicherlich erfüllt.
Der Kläger hält den durch die Verordnung Nr. 3086/78 eingeführten Berichtigungskoeffizienten und die Methode, nach der er berechnet worden sei, für rechtswidrig. Artikel 64 Absatz 1 Beamtenstatut sei nämlich nicht eingehalten worden, vielmehr sei der Berichtigungskoeffizient derart festgesetzt worden, daß durch die gleichzeitige Anwendung der neuen Wechselkurse nominell gleiche Gehälter wie im März 1979 erzielt worden seien. In dem Verstoß gegen diese Bestimmung sei gleichzeitig ein Fall des Ermessensmißbrauchs zu sehen, da die Kommission den Berichtigungskoeffizienten zu einem Zweck herangezogen habe, für den er rechtlich nicht bestimmt sei.
Auch liege eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften vor, da die Änderung der vorgeschlagenen Regelung nicht vorab den im Beamtenstatut vorgesehenen Stellen unterbreitet worden sei, die jedesmal konsultiert werden müßten, wenn Maßnahmen erlassen werden sollten, die eine Änderung des Beamtenstatuts mit sich brächten und eine Auswirkung auf die Personalführung zeitigten. Der Umstand, daß diese Änderung vom Rat einstimmig angenommen worden sei, ändere daran nichts. Im übrigen seien die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 unzureichend begründet, da lediglich auf die Notwendigkeit verwiesen werde, nicht nur die Bestimmungen des Statuts über die Währungsparitäten zu ändern, die bei der Anwendung des Statuts zu verwenden sind, sondern auch die Einzelheiten der Überweisung eines Teils der Bezüge eines Beamten in ein anderes als das Dienstland.
Die angebliche individuelle Entscheidung vom 28. September 1979 sei in incertam personam zu einem unbestimmten Zeitpunkt zugestellt worden. Sollte der Gerichtshof diesen Vermerk als eine Ablehnung in einem Einzelfall ansehen, so müsse diese unweigerlich wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften als ungültig angesehen werden. Im übrigen werde in den Gründen des genannten Vermerks der Sachverhalt hinsichtlich der angeblichen Neutralität der neuen Wechselkurse und der angeblichen Rechtswidrigkeit der Wechselkursvergünstigungen, in deren Genuß bestimmte Beamte in Anwendung der früheren Regelung gekommen seien, unzutreffend geschildert. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Begründung von Rechtsakten stelle jedoch sehr hohe Anforderungen an die erforderliche Klarheit und Vollständigkeit.
In ihrer Klagebeantwortung trägt die Kommission zum Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens vor, dieser könne nur eingreifen, wenn die Anstellungsbehörde Verpflichtungen übernommen [hat], an deren Einhaltung [sie] sich ... gebunden hat (vgl. Rechtssache 81/72, Kommission/Rat, Slg. 1973, 575). Die Beklagte habe sich jedoch dem Kläger gegenüber zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, die Vorschriften des Beamtenstatuts, nach denen sich sein Dienstverhältnis richte, oder gar die Modalitäten der Überweisung unverändert beizubehalten. Sie hätte im übrigen eine derartige Verpflichtung nicht rechtsgültig eingehen können, da das Dienstverhältnis und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten durch Verordnung bestimmt seien. Der Kläger behaupte somit zu Unrecht, die Verfasser des Beamtenstatuts hätten mit Artikel 17 des Anhangs VII eine Wechselkursgarantie zugunsten der Beamten einführen wollen, um diese auf ewig gegen mögliche Wechselkursänderungen und in deren Folge gegen möglicherweise höhere Aufwendungen zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen zu schützen, die die Bediensteten in dem einen oder anderen Mitgliedstaat eingegangen seien (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Dutheillet de Lamothe in den verbundenen Rechtssachen 63 bis 75/70, Bode, Slg. 1971, 559). Der wirkliche Grund für die Einräumung der Überweisungsmöglichkeiten in dieser Bestimmung müsse im geschichtlichen Zusammenhang der Vorarbeiten zum Beamtenstatut im Jahre 1961 gesehen werden, einer Zeit, in der sehr strenge Devisenbeschränkungen häufig waren und in der es den Beamten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit habe ermöglicht werden müssen, ungehindert die ihnen obliegenden finanziellen Verpflichtungen in ihrem Herkunftsland oder ihm Wohnsitzland ihrer Familien zu erfüllen. In der Folgezeit sei es in dem neuen Zusammenhang der Währungsschwankungen ein leichtes gewesen, Artikel 17 des Anhangs VII in der Praxis sinnwidrig anzuwenden, da die Überweisungen eines Teils der Dienstbezüge, wenn auch in den in einem Verhaltenskodex vom Juni 1974 vorgesehenen Grenzen, die Möglichkeit geboten hätten, sich harte Währungen zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts zu einem Wechselkurs erheblich unter dem Marktkurs zu beschaffen.
Die Bediensteten hätten hinsichtlich der praktischen Folgen der Aktualisierung der Wechselkurse nicht im unklaren sein können. In einem im Mai 1978 verbreiteten Verwaltungsrundschreiben sei nämlich klargestellt worden, daß bestimmte Vergünstigungen auf dem Gebiete der Überweisungen beseitigt würden; es sei darauf hingewiesen worden, daß die Überweisungen künftig auf der Grundlage des Wertes der ERE durchgeführt würden, und es seien Zahlenbeispiele geliefert worden. Man habe somit nicht davon ausgehen können, daß dieser Vorgang auf eine absolute finanzielle Neutralität hinauslaufen würde, da es darum ging, ungerechtfertigte Vergünstigungen für die Zukunft abzuschaffen. Die Vertreter des Personals seien somit seit langem von der Absicht der Kommission unterrichtet gewesen, hätten selbst dieser Bereinigung zugestimmt und als einzige Bedingung eine erneute Überprüfung des Berichtigungskoeffizienten für Italien gefordert, um diesen stärker an die Wirklichkeit anzupassen. Der Rat habe dann am 21. Dezember 1978 die Verordnung Nr. 3087/78 zur Anpassung des Berichtigungskoeffizienten, der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der in Italien dienstlich verwendeten oder ansässigen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist (ABl. L 369, S. 10), erlassen und damit mit Wirkung zum 1. Januar 1978 eine Erhöhung des italienischen Berichtigungskoeffizienten um 6,4 % gewährt. Somit habe der angebliche Ausgleich des unterbewerteten Berichtigungskoeffizienten im Wege der Überweisungen über keine Daseinsberechtigung mehr verfügt. In der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. März 1979 seien die Beamten sogar in den Genuß der Vorteile der alten Überweisungsregelung und gleichzeitig eines berichtigten Berichtigungskoeffizienten gekommen. Es sei somit stark übertrieben, wenn behauptet werde, die von der Beklagten gegebenen Zusicherungen hinsichtlich der Neutralität der geplanten Aktualisierung der Dienstbezüge hätten sich auch auf die Überweisungen bezogen.
Zu der angeblichen Diskriminierung der Beamten gegenüber den Ruhegehaltsempfängern trägt die Kommission vor, es könne sich hier in Wirklichkeit nur um den Rechtsgrundsatz des Verbots einer willkürlichen Diskriminierung handeln — also einer Diskriminierung, für die keinerlei objektive Kriterien vorliegen — und nicht um den Gleichheitssatz. Die Lage der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 3085/78 berücksichtigten Ruhegehaltsempfänger sei mit derjenigen der Beamten, die Überweisungen durchführen ließen, weder identisch noch auch nur vergleichbar. Bei den Erstgenannten hätte die neue Regelung von einem Monat auf den anderen eine massive Kürzung mit sich gebracht, die bis zur Hälfte des Betrages in Lire hätte ausmachen können, der beim Umtausch der in belgischen Franken oder DM ausgezahlten Ruhegehaltsbezüge bisher habe erzielt werden können. Für die im aktiven Dienst stehenden Beamten hingegen belaufe sich die Erhöhung des für die Überweisungen aufzuwendenden Betrages bei weitem nicht auf einen solchen Prozentsatz, da die Überweisungen nicht mehr als 35 % der Dienstbezüge umfassen könnten. In Extremfällen (Überweisung von 35 % der Dienstbezüge für den Monat März eines in Italien tätigen Beamten nach Deutschland) könne sich diese Erhöhung höchstens auf etwa 25 % der Gesamtdienstbezüge für den Monat April belaufen.
Im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne die Kommission keinen Anhaltspunkt dafür finden, daß der Rat sein Ermessen mißbraucht haben könnte, als er Artikel 63 Beamtenstatut und Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut wie geschehen geändert habe. Berechtigt, das Beamtenstatut den wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen (Rechtssache 28/74, a. a. O.), habe der Rat vielmehr das angestrebte Ziel (Aktualisierung der Wechselkurse) unmittelbar und ohne Einsatz unzulässiger Mittel erreicht.
Der italienische Berichtigungskoeffizient sei mathematisch errechnet worden. Wenn ein in Italien tätiger Beamter im März unter Anwendung des italienischen Berichtigungskoeffizienten, der sowohl die Lebenshaltungskosten als auch die maßgebliche Währungsparität berücksichtigt habe, Nettodienstbezüge in Höhe von 1000000 LIT erhalten habe, so seien ihm im Monat April Dienstbezüge in gleicher Höhe zu zahlen gewesen. Es sei nämlich undenkbar, daß die Lebenshaltungskosten innerhalb eines Monats derart hätten steigen können, daß eine Erhöhung der Dienstbezüge gerechtfertigt gewesen wäre. Da einer der Faktoren mit Einfluß auf den Berichtigungskoeffizienten, nämlich der Währungsparitäten, der Wirklichkeit angepaßt worden sei, habe der Berichtigungskoeffizient derart geändert werden müssen, daß im Ergebnis die Höhe der Dienstbezüge für April nicht geändert worden sei. Sicherlich habe für die Überweisung ein höherer Betrag aufgewendet werden müssen, doch sei die Bereinigung der Regelung gerade eines der angestrebten Ziele gewesen.
Zu der Behauptung, die von ihr durchgeführte Anhörung sei unzureichend gewesen, trägt die Kommission vor, die Auffassung des Klägers wäre nur begründet, wenn nach Vorlage eines ersten Vorschlags durch die Kommission vor jeglicher Entscheidung des Rates über diesen Vorschlag ein wirklich neuer Vorschlag eingereicht worden wäre, also ein Vorschlag, der andere Punkte beträfe oder substantielle Änderungen enthielte (Gegenschluß aus der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma, Slg. 1970, 662). Aus denselben Gründen habe das Anhörungsverfahren nach Artikel 10 Beamtenstatut nicht bei jeder unwesentlichen Änderung wiederholt werden müssen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission dem Rat mit Schreiben vom 30. November 1978 mitgeteilt, daß sie Artikel 1 ihres ursprünglichen Vorschlags vom April 1977 abgeändert sehen möchte. Gegenüber dem letztgenannten Text seien die neuen Bestimmungen offensichtlich nicht als wesentliche Änderung anzusehen. Der Kern der Änderung des Beamtenstatuts habe gerade darin bestanden, die früheren Paritäten des IWF aufzugeben und durch aktualisierte Paritäten zu ersetzen, wobei allerdings jeder Beamte die gleichen Gesamtbezüge in der Währung seines Dienstortes sollte beanspruchen können. Dieses Ziel hätte man erreicht, wäre die Aktualisierung der Wechselkurse mit Hilfe der ERE durchgeführt worden. Dieses Ziel habe man mit der Aktualisierung der Wechselkurse nach den schließlich festgelegten Modalitäten erreicht. Die Aktualisierung der auf die Überweisung anzuwendenden Wechselkurse auf der Grundlage der ERE hätte zu einer entsprechenden Erhöhung der für diese Überweisungen aufzuwendenden Beträge geführt wie die Anwendung der Verordnung Nr. 3085/78. Die zur Durchführung des Gesamthaushalts der Gemeinschaften am 1. Juli 1978 herangezogenen Wechselkurse hingen nämlich strikt von dem Wert der fraglichen Währungen (belgischer Franken einer- und andere Währungen andererseits) im Verhältnis zur ERE zum selben Zeitpunkt ab.
In seiner Erwiderung betont der Kläger, die Kommission übergehe bewußt einen grundlegenden Umstand, daß nämlich Überweisungen von Italien in der Vergangenheit zwar zu einem günstigen Kurs hätten durchgeführt werden können, daß aber die restlichen Dienstbezüge durch den ungünstigen Einfluß desselben Wechselkurses verfälscht gewesen seien. Die Kommission könne nicht behaupten, sie hätte dieser Lage mit Hilfe des Berichtigungskoeffizienten abgeholfen. Die Erhöhung des letzteren sei nämlich erheblich später als die Erhöhung der Lebenshaltungskosten erfolgt und habe weder die besondere Entwicklung der Lebenshaltungskosten in der Provinz Varese berücksichtigt noch auch nur den innerstaatlichen Kaufkraftverlust der Währung und die Abwertung der italienischen Währung gegenüber den Währungen der anderen Mitgliedstaaten ausgeglichen, wie dies der Unterschied zwischen der Kaufkraftparität und der Währungsparität zeige. Die Kommission habe in der Vergangenheit — aus Rechtsgründen von der Finanzkontrolle zutreffend kritisiert, jedoch mit dem offenkundigen Ziel, dem Personal einen gewissen Ausgleich zu bieten — die Möglichkeiten zu Überweisungen in das Ausland erweitert.
Bereits im Jahr 1974 habe das Parlament den ursprünglichen Vorschlag der Kommission nicht befürwortet. Eine solche Stellungnahme sei erst nach wiederholten Initiativen im Jahr 1977 ergangen, nachdem die Kommission insbesondere förmlich zugesichert habe, sie werde die Dienstbezüge nicht antasten. Da das Parlament die Überweisungen in der zweiten Begründungserwägung zu seiner Entschließung ausdrücklich erwähnt habe, bezögen sich die Zusicherungen, die. Rechte der Bediensteten würden unberührt bleiben, auch auf diese Überweisungen. Mit der Betonung ihrer Auffassungen irre die Kommission schwer, da sie das Parlament irregeführt habe, das sich zum-Fürsprecher für die den Beamten gegebenen Zusicherungen gemacht habe.
Für die aktiven Beamten hätte aus einer Reihe von Gründen eine ähnliche Behandlung wie für die Ruhegehaltsempfänger vorgesehen werden müssen. In erster Linie entspreche der Verminderung der Bezüge der Ruhegehaltsempfänger die Aufhebung gewisser unzweifelhafter Sondervergünstigungen, während der Kürzung bei den aktiven Beamten keinerlei zusätzliche Vergünstigung entspreche, und zwar auch nicht aufgrund des Zusammenwirkens irgendwelcher Vorschriften des Beamtenstatuts. In zweiter Linie könne der Ruhegehaltsempfänger seinen Wohnsitz überall dort nehmen, wo er es für besonders günstig oder seinen Interessen gemäß halte, während der Wohnsitz des aktiven Beamten an den Ort der dienstlichen Verwendung gebunden sei, was ihn zu Geldüberweisungen in einen anderen Staat oder in andere Staaten zwinge. Drittens verstoße es gegen das Übermaßverbot, die Lage der aktiven Beamten nicht mit der der Ruhegehaltsempfänger zu vergleichen; in beiden Fällen gehe es nämlich um Einkünfte und Leistungen, die auf denselben Rechtsgrundlagen beruhten, die für zumindest ähnliche Situationen bestimmt seien. Die Kommission habe Übergangsvorschriften auch für diejenigen ihrer eigenen Beamten für erforderlich gehalten, die nicht geringe Gehaltskürzungen infolge der — als nettoyage de la grille bekannten — Beseitigung bestimmter Verzerrungen bei den Dienstbezügen (vgl. Verordnung Nr. 160/80 des Rates) erlitten hätten.
Der Kläger geht noch einmal auf die Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften ein und weist darauf hin, der Vorschlag von 1977 habe darauf abgezielt, unter anderem die Europäische Rechnungseinheit in das Beamtenstatut einzuführen und alle bis dahin auf belgische Franken lautenden Beträge in dieser Einheit auszudrücken, während in der Verordnung Nr. 3085/78 der belgische Franken als Währungsparameter beibehalten werde und lediglich die Paritäten, die bei der Anwendung des Beamtenstatuts zu verwenden seien, sowie die Einzelheiten der allfälligen Überweisung eines Teils der Bezüge in ein anderes als das Dienstland geändert würden. Diese grundsätzlichen Unterschiede zwischen den beiden Maßnahmen erscheinen noch erheblicher, wenn man berücksichtige, daß der Vorschlag sich auf eine Maßnahme bezogen habe, die Bestandteil der Währungspolitik der Gemeinschaft werden und der praktischen Anwendung der am 18. Dezember 1975 eingeführten Rechnungseinheit auf allen von den Verträgen geregelten Tätigkeitsbereichen dienen sollte.
Diese grundsätzlichen Ziele seien mit der Verordnung Nr. 3085/78 nicht verwirklicht worden (namentlich der bedeutende Sektor der gemeinsamen Agrarpolitik sei ausgenommen geblieben). Während die Rechnungseinheit bestimmt sei und erforderlichenfalls geändert werden könnte, könne eine Revision nach der Verordnung nur anläßlich der jährlichen Überprüfung der Dienstbezüge stattfinden, obgleich die Beamten zwischenzeitlich großen Schaden an ihrem Vermögen nehmen könnten. Der Vorschlag von 1977 sehe keine ergänzenden Bestimmungen für die Überweisungen vor, während die Verordnung Nr. 3085/78 auf eine von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossene Regelung verweise (da diese Regelung die Überweisungen restriktiven und strengen Grenzen unterwerfe, komme der Verordnung Nr. 3085/78 eine erheblich größere Bedeutung als dem Vorschlag von 1977 zu). Zahlreiche Neuerungen, für die es in dem Vorschlag von 1977 keinerlei Anhaltspunkt gegeben habe, seien in die Verordnung Nr. 3085/78 aufgenommen worden (Überweisungen der Beamten, die außerhalb des Hoheitsgebietes der Gemeinschaften dienstlich verwendet würden, Einführung anderer Währungen, Überweisungen in Ausnahmefällen, Übergangsvorschriften zugunsten der Ruhegehaltsempfänger), während nicht weniger erforderliche Bestimmungen, die in dem Vorschlag enthalten gewesen seien, nicht in die Verordnung übernommen worden seien (Kostenerstattungen, die nach einer Entscheidung der Kommission vom 4. November 1974 und des Generaldirektors für Verwaltung vom 21. Januar 1976 nach wie vor auf der Grundlage von vierteljährlichen Wechselkursen erfolgten).
In ihrer Gegenerwiderung räumt die Kommission ein, daß der Berichtigungskoeffizient nicht zu dem Zweck eingesetzt worden sei, für den er geschaffen worden sei; dies sei jedoch nur geschehen, um die Beamten vor den negativen Folgen eines überholten Wechselkurses zu schützen. Die angegriffenen Verordnungen des Rates hätten eine Neuordnung der Regelung dadurch ermöglicht, daß einmal dem Berichtigungskoeffizienten wieder seine eigentliche Funktion als Ausgleich der Lebenshaltungskosten beigemessen worden sei und daß andererseits Wechselkurse vorgesehen worden seien, die durchweg der Wirklichkeit entsprächen. Sollten vor Erlaß der Verordnung Nr. 3087/78 Überweisungsvergünstigungen von der Kommission beabsichtigt gewesen sein, um einen unangemessenen Berichtigungskoeffizienten auszugleichen, dann sei ein solcher Ausgleich seit der Erhöhung des Berichtigungskoeffizienten 6,4 % nicht mehr erforderlich, da nichts mehr auszugleichen sei.
Das Parlament habe sich in der Stellungnahme vom 15. Oktober 1974 für die Änderung des Berichtigungskoeffizienten für die Überweisungen ausgesprochen; die Stellungnahme spreche sich dafür aus, auf die Überweisungen einen Koeffizienten anzuwenden, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überweisen werde, und dem Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten ergebe. Diese Stellungnahme sei im Jahr 1977 nicht zurückgezogen worden; die vom Rat im Jahre 1978 erlassene Bestimmung greife wörtlich die vom Parlament im Mai 1974 vorgeschlagene Ergänzung auf. Die Abgeordneten seien sich durchaus bewußt gewesen, daß der Vorschlag der Aktualisierung der Wechselkurse zwischen den verschiedenen in Betracht gezogenen Werten auch die Überweisungen umfasse und eine Erhöhung des für Überweisungen aufzuwendenden Betrages zur Folge hätte, wenn diese in ein Land mit harter Währung durchgeführt würden. Die als Ergebnis der vorgeschlagenen Regelung errechnete finanzielle Neutralität habe sich unter Nichtberücksichtigung der Überweisungen auf die gesamten Dienstbezüge bezogen, die sich durch die Aktualisierung der Wechselkurse nicht geändert hätten. Das Parlament müsse sich dessen bewußt gewesen sein, da das Kommissionsmitglied Tugendhat die Abgeordneten unmittelbar nach der Erwähnung der finanziellen Neutralität auf das Sonderproblem der Überweisungen hingewiesen und dazu ausgeführt habe, die Kommission habe sich mit ihnen beschäftigt. Der in der Stellungnahme vom 7. Juli 1977 angezogene Bericht des Haushaltsausschusses (Sitzungsdokument 218/77) habe diese Frage im übrigen besonders ausführlich behandelt.
Was die angebliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit von Beamten und Ruhegehaltsempfängern angehe, so treffe es zwar zu, daß die Ruhegehaltsempfänger ohne Zeifel günstig behandelt worden seien, nicht aber, daß die Überweisungsregelung den Beamten keinerlei Vorteil verschaffe. Wenn keine Vergünstigung entzogen worden wäre, warum sollten diese dann die Anwendung der früheren Regelung verlangen, die ihnen keinerlei Vorteil verschafft haben solle? Der Umstand, daß die Ruhegehaltsempfänger ihren Wohnsitz dort nehmen könnten, wo sie dies wollten, sei rechtlich allenfalls für den Nachweis von Bedeutung, daß das Statut hier unterschiedliche und nicht vergleichbare Lagen regele. Die Kommission habe dem Umstand Rechnung getragen, daß die aktiven Beamten verpflichtet sein könnten, Überweisungen in andere Mitgliedstaaten durchzuführen, da sie diese Überweisungen zudem zu günstigen Bedingungen (Verhältnis zwischen zwei Berichtigungskoeffizienten) genehmige. Nicht mehr gestattet werden könne diese Überweisungen in einer Art und Weise durchzuführen, die es in gewissen Fällen ermöglichte, erhebliche Gewinne zu erzielen. Es liege eine Diskriminierung vor, diskriminiert seien jedoch nicht die in Italien tätigen Beamten, sondern die in Belgien tätigen! Was das Fehlen von Übergangsbestimmungen angehe, so genüge der Hinweis, daß Übergangsbestimmungen im wesentlichen ohne rechtliche Verpflichtung erlassen würden.
Zur Durchführung der gleichen Überweisung hätte der Kläger im Rahmen der Neuordnung mit Hilfe der unmittelbaren Einführung der Europäischen Rechnungseinheit in das Beamtenstatut den gleichen Betrag in belgischen Franken aufgewendet wie bei der Beibehaltung des belgischen Franken als Währungsparameter. Die Währungsparitäten beeinflußten die Kaufkraft unmittelbar; die Auswirkungen einer nicht vorhergesehenen Änderung dieser Paritäten würden jedenfalls durch eine Anpassung des Berichtigungskoeffizienten ausgeglichen, der nach Artikel 65 Absatz 2 Beamtenstatut jederzeit geändert werden könne. Die anderen zahlreichen Neuerungen stellten Ergänzungsmaßnahmen von geringerer Bedeutung dar. Die Begrenzung der überweisbaren Dienstbezüge auf höchstens 35 % stelle keine Neuerung dar, da es sich bei diesem Prozentsatz um den Höchstbetrag gehandelt habe, der schon in dem 1974 in Kraft getretenen Verhaltenskodex vorgesehen gewesen sei. Darüber hinaus sei die Verordnung Nr. 3085/78 vom Rat einstimmig angenommen worden; allein dieser Umstand reiche aus, die Pflicht zu einer erneuten Konsultation des Parlaments auszuschließen (Artikel 149 EWG-Vertrag).
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. und 20. Februar 1981 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Mai 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Robert Adam, Beamter der Kommission bei der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra, Italien, hat mit Klageschrift, die am 21. Dezember 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 Beamtenstatut eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der seine Dienstbezüge für den Monat April 1979 festgesetzt worden sind, und der Entscheidung über die Zurückweisung seiner gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde erhoben.
2 Die Artikel 63 und 64 Beamtenstatut bestimmten in ihrer bis Ende des Jahres 1978 geltenden Fassung: Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben. Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf belgische Franken lauten, wird ... ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt ... Am 1. Januar 1962 beträgt der Berichtigungskoeffizient für die Dienstbezüge der an den vorläufigen Sitzen der Gemeinschaft tätigen Beamten 100 v. H.
3 Nach Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut kann der Beamte einen Teil seiner Bezüge regelmäßig oder ausnahmsweise in ein anderes Land als dasjenige überweisen lassen, in dem er seine Tätigkeit ausübt. Absatz 4 dieses Artikels bestimmte in seiner bis zum 31. März 1979 geltenden Fassung, daß diese Überweisungen von dem Organ, dem der betreffende Beamte untersteht, zu dem am Tage der Überweisung geltenden amtlichen Wechselkurs ausgeführt werden. Als amtlicher Wechselkurs im Sinne dieser Vorschrift wurde die jeweils letzte vom IWF angenommene Parität angesehen; diese war seit dem 1. November 1969 unverändert geblieben (z. B. 13,66 BFR pro 1 DM).
4 Der Rat erließ am 21. Dezember 1978 die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3085/78 (ABl. L 369, S. 6). Gemäß Artikel 1 dieser Verordnung erhält Artikel 63 Beamtenstatut folgende Fassung:
Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.
Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1978 angewandt worden sind.
Dieser Zeitpunkt wird anläßlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 geändert; der Rat beschließt dabei auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des EWG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des Euratom-Vertrags vorgesehenen qualifizierten Mehrheit.
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 64 und 65 werden die gemäß diesen Artikeln festgesetzten Berichtigungskoeffizienten im Fall einer Änderung des genannten Zeitpunkts vom Rat angepaßt; hierbei berichtigt der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 3 die Auswirkungen der Veränderung des belgischen Franken im Verhältnis zu den Wechselkursen im Sinne des Absatzes 2.
5 Artikel 2 der Verordnung lautet:
Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut erhält folgende Fassung:
Artikel 171.Die einem Beamten zustehenden Bezüge werden an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.2.Nach Maßgabe einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung kann der Beamtea)einen Teil seiner Bezüge, der den Betrag der von ihm bezogenen Auslandszulage oder Expatriierungszulage nicht übersteigt, durch das Organ, dem er untersteht, regelmäßig überweisen lassen, und zwar:entweder in der Währung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, oderin der Währung des Mitgliedstaats, in dem sich sein Wohnsitz befindet oder sich ein unterhaltsberechtigtes Mitglied seiner Familie ständig aufhält, oderin der Währung des Landes seiner vorherigen dienstlichen Verwendung oder des Landes; in dem das Organ, dem er angehört, seinen Sitz hat, sofern es sich um einen Beamten handelt, der außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaften dienstlich verwendet wird;b)regelmäßige Überweisungen, die den zu Beginn von Buchstabe a) genannten Höchstbetrag übersteigen, vornehmen lassen, sofern sie zur Deckung der Kosten bestimmt sind, die sich für den Beamten insbesondere aus regelmäßigen und nachgewiesenen Verpflichtungen außerhalb des Landes ergeben, in dem er seine Tätigkeit ausübt;c)unabhängig von den genannten regelmäßigen Überweisungen ausnahmsweise für ordnungsgemäß begründete Fälle die Genehmigung erhalten, Beträge überweisen zu lassen, über die er in den unter Buchstabe a) genannten Währungen verfügen möchte.3.Die Überweisungen nach Absatz 2 erfolgen auf der Grundlage der in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannten Wechselkurse; auf die überwiesenen Beträge wird der Koeffizient angewandt, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird, und dem Berichtigungskoeffizienten für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten ergibt.
6 Gemäß ihrem Artikel 4 tritt die Verordnung am 1. Januar 1979 in Kraft und gilt mit Wirkung vom 1. April 1979.
7 Am 21. Dezember 1978 erließ der Rat auch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3086/78 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten. In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung wird unter anderem der für die Dienstbezüge geltende Berichtigungskoeffizient für Italien auf 74,3 und für die Bundesrepublik Deutschland auf 98,7 festgesetzt.
8 Der Kläger ließ gemäß Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut regelmäßig einen bestimmten Teil seiner Bezüge nach Belgien und in die Bundesrepublik Deutschland überweisen. In Lire betrug der Gegenwert dieser regelmäßig überwiesenen Beträge im März 1979 847675 LIT.
9 Vom 1. April 1979 an mußte der Kläger für diese Überweisungen, die zu dem Wechselkurs durchgeführt wurden, wie er sich aus der vorstehend wiedergegebenen neuen Fassung des Artikels 17 Absatz 3 des Anhangs VII zum Beamtenstatut ergab, 1334934 LIT aufwenden.
10 Am 21. Juni 1979 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut Beschwerde dagegen ein, daß er seit April 1979 für seine Überweisungen höhere Aufwendungen habe machen müssen. Mit Schreiben vom 28. September 1979, das nach Angaben des Klägers nicht persönlich adressiert war, antwortete die Kommission, daß sie mit einer Nichtanwendung von ordnungsgemäß in Kraft getretenen Ratsverordnungen ihre Befugnisse überschreiten würde und daß sie die betreffenden Änderungen des Beamtenstatuts im übrigen in der Sache für richtig halte.
11 Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben, mit der er beantragt, 1. die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde und, hilfsweise, die angebliche förmliche Ablehnung vom 28. September 1979 aufzuheben, 2. die Kürzung des dem Kläger in italienischen Lire ausgezahlten Teils seiner Dienstbezüge vom April 1979 an ohne Änderung seiner Bezüge im übrigen für rechtswidrig zu erklären, 3. festzustellen, daß der Kläger Anspruch auf die unveränderte Fortzahlung der für den Monat März 1979 festgesetzten Teile seiner Dienstbezüge in italienischen Lire und in Devisen sowie auf die Berichtigung der inzwischen erfolgten monatlichen Überweisungen hat, bis die Auswirkungen der Änderungen durch Besoldungserhöhungen (die nicht auf Änderungen der Kaufkraft beruhen) ausgeglichen sind.
12 Der Kläger macht in erster Linie die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend. Er behauptet, die streitigen Verordnungen seien ohne die in Artikel 24 des Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Fusionsvertrag) vorgesehene vorherige Anhörung der beteiligten Organe erlassen worden. Eine Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Rechnungshofes, bei denen es sich um beteiligte Organe im Sinne des genannten Artikels handele, sei nicht erfolgt. Darüber hinaus sei das Europäische Parlament auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission angehört worden, der sich vom Wortlaut der Verordnungen, wie sie vom Rat verabschiedet worden seien, wesentlich unterschieden habe.
13 Der Kläger nimmt weiter zum Inhalt und zu den Auswirkungen der Verordnungen Stellung. Er wendet sich gegen die Anwendung der Verordnungen, da Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut in seiner neuen Fassung gegen den Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte verstoße. Die Änderung der im Beamtenstatut vorgesehenen Bedingungen, die zu einer spürbaren Verringerung der den Beamten gezahlten Nettogehälter führe, habe die Grundvoraussetzungen verletzt, die den Entschluß des Klägers beeinflußt hätten, sich dem Beamtenstatut zu unterwerfen. Die Anwendung der Neufassung verstoße gegen die von der Kommission eingegangene förmliche Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß die von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen vollkommen neutral seien und die tatsächlichen Werte der als Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen an die Beamten gehenden Zahlungen nicht beeinträchtigten. Bei der Methode, nach der in der Verordnung Nr. 3086/78 der Berichtigungskoeffizient ermittelt worden sei, handele es sich um einen Rechentrick, der es ermöglichen solle, alles beim alten zu belassen, ausgenommen die nachteiligen Auswirkungen auf die Überweisungen; darin liege ein Ermessensmißbrauch. Im übrigen enthielten die streitigen Verordnungen keine den Anforderungen des Artikels 190 EWG-Vertrag genügende Begründung.
14 Der Kläger wendet sich ebenfalls gegen die Diskriminierung, die darin liege, daß auf die Ruhegehälter Übergangsbestimmungen Anwendung fänden, während es für die vom Kläger gemäß Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut durchgeführten Überweisungen keinerlei Übergangsbestimmungen gebe. In Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht, die in Artikel 24 Beamtenstatut eine Ausprägung erfahren habe, hätte die Kommission im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen zum Ausgleich Übergangsregelungen vorsehen müssen, deren Geltungsdauer sich nach dem Ablaufen der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Beamten hätte richten müssen.
Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften
15 Es ist darauf hinzuweisen, daß das Gemeinschaftsrecht im Falle von Änderungen des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eine Anhörung des Parlaments und des Gerichtshofes sowie eine Stellungnahme des Statutsbeirats vorsieht. In Artikel 24 Fusionsvertrag heißt es: Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften. Nach Artikel 10 Beamtenstatut ist der (aus Vertretern der Organe und ihrer Personalvertretungen bestehende) Statutsbeirat von der Kommission zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts anzuhören.
16 An die Verordnung Nr. 3085/78, die eine Änderung des Beamtenstatuts zum Inhalt hat, einerseits und die Verordnung Nr. 3086/78, durch die die Berichtigungskoeffizienten geändert werden, andererseits sind jedoch unterschiedliche gemeinschaftsrechtliche Anforderungen zu stellen. Eine Verordnung, die wie die Verordnung Nr. 3086/78 die Berichtigungskoeffizienten festsetzt, wird gemäß Artikel 64 Beamtenstatut, der keinerlei Anhörungspflicht begründet, vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassen.
17 Was die Verordnung Nr. 3085/78 angeht, trifft es zu, daß Artikel 24 Fusionsvertrag eine Anhörung der anderen beteiligten Organe, unter anderem auch des Parlaments, vorschreibt. Diese Anhörung, die insbesondere dem Parlament eine wirksame Beteiligung am Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft ermöglicht, bildet einen wesentlichen Bestandteil des durch die Verträge angestrebten institutionellen Gleichgewichts. Die ordnungsgemäße Anhörung des Parlaments stellt daher eine wesentliche Formvoraussetzung dar, deren Nichterfüllung zur Nichtigkeit der fraglichen Verordnung führen würde. Es ist daher zu prüfen, ob die vorgeschriebene Anhörung tatsächlich erfolgt ist.
18 Am 1. April 1977 legte die Kommission dem Rat nach Stellungnahme des Statutsbeirats den Vorschlag einer Verordnung zur Einführung der Europäischen Rechnungseinheit (ERE) in das Beamtenstatut vor (ABl. C 99, S. 5). Gemäß Artikel 1 dieser Verordnung sollte in Artikel 63 Beamtenstatut die ERE an die Stelle des belgischen Franken treten. Der Vorschlag enthielt die durch die Einführung der ERE erforderlichen Änderungen; dazu gehörte insbesondere die Ersetzung der bisner in Artikel 66 Beamtenstatut enthaltenen Tabelle, in der die Dienstbezüge in belgischen Franken ausgedrückt waren, durch eine neue Tabelle, in der die Dienstbezüge in ERE ausgedrückt wurden. Gemäß Artikel 4 des Vorschlags sollte Artikel 17 Absatz 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut folgende Fassung erhalten:
Die Überweisungen nach den Absätzen 2 und 3 werden auf der Grundlage des in Artikel 63 zweiter Absatz des Statuts bestimmten Wertes der Europäischen Rechnungseinheit (ERE) ausgeführt. Auf die überwiesenen Beträge wird der Koeffizient angewandt, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung die Überweisung ausgeführt wird, und dem Berichtigungskoeffizienten für das Land der dienstlichen Verwendung ergibt.
Der Vorschlag enthielt weitere Bestimmungen, die für die vorliegende Rechtssache ohne Bedeutung sind.
19 Das mit diesem Vorschlag und einer Bitte des Rates um Stellungnahme befaßte Parlament gab eine zustimmende Stellungnahme ab (ABl. 1977, C 183, S. 55). Die Entschließung des Parlaments enthielt unter anderem folgende Erwägungen :
— die vom Parlament zu prüfenden Vorschläge der Kommission der Gemeinschaften zielen lediglich darauf ab, bisher auf belgische Franken lautende Werte (Dienstbezüge, Zulagen, Überweisungen, Berichtigungskoeffizient, Steuer) in Europäischen Rechnungseinheiten auszudrücken, ohne die Rechte des Personals zu beeinträchtigen oder dessen Bezüge Schwankungen auszusetzen;
— ...
— durch die Einführung der Europäischen Rechnungseinheit kann auf die Verwendung des Berichtigungskoeffizienten zur Berichtigung der Wechselkursparitäten verzichtet werden, und letzterer wird nunmehr, wie ursprünglich vorgesehen, hauptsächlich dazu dienen, dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen;
— die Kommission hat zugesichert, daß ihre Vorschläge die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Bezüge und sonstigen Zahlungen in keiner Weise schädigen werden.
20 In der Entschließung wird die Kommission ersucht, rechtzeitig die notwendigen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, damit die Anwendung der Europäischen Rechnungseinheit nicht als Störung der derzeitigen Verwaltungspraktiken oder sogar als eine vorübergehende Schädigung der Interessen des europäischen öffentlichen Dienstes verspürt wird; das Parlament nimmt die Zusicherungen der Kommission zur Kenntnis, daß ihre Vorschläge die tatsächlichen Werte der als Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen an die Beamten gehenden Zahlungen in keiner Weise beeinträchtigen werden.
21 In einer Mitteilung an den Rat vom 29. November 1978 äußerte die Kommission den Wunsch nach einer Änderung des ersten Artikels ihres Vorschlags vom 1. April 1977. Der Wortlaut des neuen Vorschlags entspricht den ersten beiden Absätzen des Artikels 63 in der durch die Verordnung Nr. 3085/78 geänderten Fassung. In dieser Mitteilung schlug die Kommission weiter für die Ruhegehaltsempfänger und Empfänger von Vergütungen, deren Nettobezüge sich durch die Aktualisierung verringerten, eine Übergangszeit von sechs Monaten, d. h. bis zum 1. Oktober 1979, vor.
22 Mit der Verordnung Nr. 3085/78 folgte der Rat diesem Vorschlag der Kommission, fügte allerdings der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung eine weitere hinzu, die folgendermaßen lautet: Nach diesem Zeitpunkt wird der Unterschied zwischen den sich aus der Anwendung der Verordnung ergebenden Nettobeträgen und den im September 1979 bezogenen Nettobeträgen monatlich um ein Zehntel verringert.
23 Dem Bericht des Haushaltsausschusses des Parlaments ist zu entnehmen, daß dieses in der Lage war, die möglichen Auswirkungen des ursprünglichen Vorschlags der Kommission auf die Ruhegehälter und die gemäß Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut durchgeführten Überweisungen zu beurteilen, und daß die vor dem Parlament gegebenen Zusicherungen der Kommission so zu verstehen sind, daß die Neutralität des Vorschlags sich auf die Gesamtbezüge der Beamten bezog und der Vorschlag der Kommission in gewissen Fällen höhere Aufwendungen für die Überweisungen zur Folge haben konnte.
24 Abgesehen von der Ersetzung der ERE durch die aktualisierten Wechselkurse und von den Übergangsbestimmungen, durch die die Auswirkungen der Verordnung auf gewisse Ruhegehaltsempfänger für einen bestimmten Zeitraum gemildert werden sollten, entsprach nämlich die schließlich erlassene Verordnung dem Vorschlag, der dem Parlament vorgelegt worden war. Hinsichtlich der Ersetzung der ERE durch die aktualisierten Wechselkurse ist darauf hinzuweisen, daß die festgelegten Kurse genau den in nationaler Währung ausgedrückten Wert der ERE am 1. April 1978 wiedergaben, so daß in dieser Änderung des ursprünglichen Vorschlags in Wirklichkeit eher eine Änderung in der Methode als eine sachliche Änderung lag. Hinsichtlich der Übergangsregelung zugunsten bestimmter Ruhegehaltsempfänger ist festzustellen, daß diese Regelung weitgehend einem ausdrücklichen Wunsch des Parlaments entsprach.
25 Unter diesen Umständen war eine erneute Anhörung des Parlaments zu den streitigen Bestimmungen nicht erforderlich.
26 Was das Vorbringen des Klägers angeht, der Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie der Rechnungshof seien Organe im Sinne des Artikels 24 Fusionsvertrag, deren vorherige Anhörung für den Erlaß einer Verordnung zur Änderung des Beamtenstatuts unabdingbar sei, ist darauf hinzuweisen, daß in den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften festgelegt ist, welches die Organe der drei Gemeinschaften sind. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie der Rechnungshof gehören nicht zu diesen Organen. Daraus folgt, daß die Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Rechnungshofes nicht obligatorisch war..
27 Zwar werden der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Rechnungshof nach Artikel 1 Absatz 2 Beamtenstatut bei der Anwendung des Statuts den Organen der Gemeinschaft gleichgestellt. Durch diese Gleichstellung soll die Anwendung des Beamtenstatuts auf die Beamten und sonstigen Bediensteten dieser beiden Organe gewährleistet und für sie die Anstellungsbehörde bestimmt worden; sie erstreckt sich jedoch nicht auf die Anwendung der Bestimmungen der Verträge — wie des Artikels 24 Fusionsvertrag — über den Erlaß der Gemeinschaftsverordnungen.
Zu Inhalt und Auswirkungen der Verordnungen
28 Der Kläger ist der Ansicht, das neue System zur Berechnung der Wechselkurse für die Überweisungen verletze seine wohlerworbenen Rechte. Aufgrund der bis April 1979 gültigen Bestimmungen sei er feste Verbindlichkeiten eingegangen, von denen er sich erst nach gewisser Zeit lösen könne. Die seit langer Zeit bestehende Möglichkeit, einen Teil seiner monatlichen Bezüge regelmäßig zu überweisen, habe ihn dazu bewogen, diese Verbindlichkeiten einzugehen; er habe voll und ganz darauf vertrauen dürfen, daß das System nicht vor der Erfüllung seiner Verpflichtungen, insbesondere solcher aus Darlehen, zu seinem Nachteil geändert werde. Er habe daher Anspruch auf Beibehaltung der früheren Überweisungsregelung oder wenigstens auf eine Übergangsregelung, aufgrund deren die früheren Wechselkurse bis zum Erlöschen seiner Verbindlichkeiten weiterhin angewendet würden. Die Kommission habe gegenüber dem Parlament die förmliche Verpflichtung übernommen, dafür zu sorgen, daß die zu treffenden Maßnahmen vollkommen neutral seien und nicht die tatsächlichen Werte der als Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen an die Beamten gehenden Zahlungen beeinträchtigten.
29 Das Vorbringen des Klägers beruht auf der Annahme, er habe Anspruch darauf, daß der Wechselkurs, der auf die nach Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut durchgeführten Überweisungen angewendet wird, auf einem Niveau gehalten werde, das ihm wenigstens bis zur Fälligkeit der von ihm vor April 1979 eingegangenen Verbindlichkeiten die Anzahlung seiner ihm nach Durchführung dieser Überweisungen verbleibenden Bezüge in Höhe des Lirebetrags sichere, den er im März 1979 erhalten habe. Dazu ist jedoch festzustellen, daß die Wechselkurse, die bis April 1979 Anwendung fanden, für die in Ländern mit schwacher Währung verwendeten Beamten besonders günstig waren. Der Berichtigungskoeffizient war nämlich so festgesetzt worden, daß er die Abwertung der Währung des Dienstortes berücksichtigte, und fand auf die Gesamtbezüge Anwendung; die Überweisungen wurden dagegen zu dem Wechselkurs des Jahres 1969 durchgeführt. Ab April 1979 wurden die Bezüge auf der Grundlage der aktualisierten Wechselkurse berechnet, um zu gewährleisten, daß die in nationaler Währung ausgedrückten Gesamtbezüge jedes Beamten genauso hoch waren wie im März 1979. Die Überweisungen wurden weiterhin zu einem günstigeren als dem offiziellen Wechselkurs ausgeführt, wenn dieser Kurs auch weniger günstig war als der zuvor verwendete Kurs; hierzu wurde auf den überwiesenen Betrag der Koeffizient angewandt, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wurde, und dem Berichtigungskoeffizienten für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten ergab. Diese Methode zur Berechnung des Wechselkurses sollte es dem in einem Land mit schwacher Währung verwendeten Beamten ermöglichen, die betreffenden Überweisungen unter Aufwendung desselben Teils seiner Gesamtbezüge durchzuführen wie ein in einem Land mit starker Währung verwendeter Beamter.
30 Die Anwendung der fraglichen neuen Bestimmungen hat zwar zu einer Verringerung des dem Kläger nach Durchführung der Überweisungen in gleicher Höhe wie im März 1979 verbleibenden Betrags geführt; es ist jedoch festzustellen, daß dieser nach Überweisung verbleibende Betrag entgegen den Behauptungen des Klägers nicht über viele Jahre hinweg gleichgeblieben ist, sondern sich entsprechend den Anpassungen des Berichtigungskoeffizienten an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und an die Inflationsrate geändert hat.
31 Es ist daran zu erinnern, daß die Einführung des Berichtigungskoeffizienten in eine Periode relativer Währungsstabilität fiel und eine Anpassung der Beamtenbezüge an die Lebensbedingungen an den verschiedenen Dienstorten bewirken sollte. Im Anschluß an die Währungskrise wurde der Berichtigungskoeffizient indessen nicht mehr lediglich zur Anpassung der Bezüge an die Lebensbedingungen an den verschiedenen Dienstorten verwendet, sondern auch, um die Abwertung bestimmter schwacher Währungen auszugleichen. Dementsprechend war der Berichtigungskoeffizient für Italien im Jahr 1978 fast um die Hälfte höher als derjenige für Belgien, obwohl die Lebenshaltungskosten in Italien niedriger als in Belgien waren. Durch Anwendung dieses Koeffizienten auf die bis zum Ende des Jahres 1978 nach dem Beamtenstatut gültigen Wechselkurse (1 BFR = 12,50 LIT) wurde die Abwertung der Lira ausgeglichen.
32 Aus dieser Verwendung des Berichtigungskoeffizienten ergab sich zwangsläufig, daß auf den Teil der Bezüge, der nach Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut zum offiziellen Kurs überwiesen werden sollte, als Teil der Gesamtbezüge der Berichtigungskoeffizient anzuwenden war. Dies führte dazu, daß für die Überweisung eines bestimmten Betrages in ein Land mit starker Währung ein um so höherer Teil der Gesamtbezüge anzuwenden war, je stärker eine schwache Währung abgewertet worden war.
33 Dagegen konnte dem Berichtigungskoeffizienten nach der Änderung des Beamtenstatuts aufgrund der Verordnung Nr. 3085/78 wieder seine eigentliche Funktion zurückgegeben werden, die Lebensbedingungen an den verschiedenen Dienstorten zum Ausdruck zu bringen. Auch wenn die Aufwendungen für die Überweisungen höher geworden sind, hat die Regelung doch weiterhin die in Ländern mit schwacher Währung verwendeten Beamten begünstigt.
34 Es kann daher nicht angenommen werden, daß die Grenzen, die für die Befugnis des Gemeinschaftsgesetzgebers, die den Beamten aus einer Statutsregelung zufließenden Vergünstigungen einzuschränken, bestehen mögen, im vorliegenden Fall überschritten worden sind.
35 Der Kläger rügt weiter die Methode, nach der in der Verordnung Nr. 3086/78 der Berichtigungskoeffizient berechnet worden sei. Hierbei handele es sich um einen Rechentrick, der es ermöglichen solle, alles beim alten zu belassen, ausgenommen die nachteiligen Auswirkungen auf die Überweisungen; dies stelle einen Ermessensmißbrauch dar.
36 Hierzu ist festzustellen, daß die durch die Verordnung Nr. 3085/78 bewirkte Aktualisierung der Wechselkurse dazu geführt hat, daß der Berichtigungskoeffizient nicht nur dazu benutzt zu werden brauchte, die Abwertung bestimmter Währungen auszugleichen. Wenn die Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten also in der Weise erfolgte, daß jeder Beamte die ihm nach der alten Regelung zustehenden Gesamtbezüge erhielt, und wenn dies in einigen Fällen zum Verlust bestimmter Vorteile bei den Überweisungen führte, so entsprach diese Folge dem mit der Anderung des Beamtenstatuts verfolgten Ziel und kann nicht als Ermessensmißbrauch angesehen werden.
37 Was die vom Kläger als unzureichend gerügte Begründung der Verordnungen angeht, trifft es zwar zu, daß die Verordnung Nr. 3085/78 nur eine kurze Begründung enthält. Angesichts der nach Erlaß des Beamtenstatuts weltweit aufgetretenen Währungsschwankungen kann jedoch die Begründungserwägung, in der auf die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Wechselkurse verwiesen wird, als ausreichende Begründung angesehen werden. Hinsichtlich der Verordnung Nr. 3086/78 genügt die Feststellung, daß sie, wie in ihren Begründungserwägungen zum Ausdruck gebracht wird, die notwendige Folge der Verordnung Nr. 3085/78 darstellt und damit ausreichend begründet ist.
38 Der Kläger sieht ferner einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darin, daß die angegriffenen Verordnungen zugunsten der aktiven Beamten keine Übergangsbestimmungen enthielten, wie sie zugunsten der Ruhegehaltsempfänger bestünden.
39 Insoweit genügt die Feststellung, daß eine Diskriminierung dann vorliegt, wenn unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt oder gleichartige Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden. Die Lage eines aktiven Beamten unterscheidet sich deutlich von der eines im Ruhestand befindlichen Beamten, so daß keine Diskriminierung vorliegt, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber die Ruhegehaltsempfänger anders behandelt als die aktiven Beamten.
40 Das gleiche gilt für die angebliche Diskriminierung, die sich aus der Entscheidung der Kommission ergeben soll, hinsichtlich der Werte, die im Zusammenhang mit den Unterhaltskosten für die unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellten Personen zu berücksichtigen sind, während eines Zeitraums von fünf Jahren ein besonderes Verfahren anzuwenden (Verwaltungsmitteilüngen Nr. 233 vom 30. April 1979). Der Fall der Überweisungen ist mit dem der von dieser Entscheidung betroffenen Personen nicht vergleichbar.
41 Die unter dem Gesichtspunkt einer angeblichen Diskriminierung erhobenen Rügen sind daher zurückzuweisen.
42 Die Prüfung des klägerischen Vorbringens hat ergeben, daß keiner der Klagegründe durchgreift; die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.
Kosten
43 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
44 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.