Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 09.02.1982 – C-229/81

ECLI:EU:C:1982:46

In der Rechtssache 229/81,

betreffend ein Ersuchen des Präsidenten des Tribunale Varese auf Anordnung der Vollstreckung eines von ihm erlassenen Beschlusses

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: A. Van Houtte

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

Am 14. und am 20. Dezember 1979 schloß die italienische Firma CO.DE.MI. SpA, Mailand, mit der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft, vertreten durch den Stellvertretenden Direktor der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle, zwei Verträge über den Bau eines Haupteingangsgebäudes und eines als management building bezeichneten Gebäudes.

Bei der Durchführung dieser Verträge kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Firma CO.DE.MI. und der Kommission.

Wegen dieser Schwierigkeiten beantragte die Firma CO.DE.MI. beim Präsidenten des Tribunale Varese, ein Gutachten über den Baufortschritt sowie über die Entscheidungen des Bauleiters und des Bauherrn über bestimmte Bauarbeiten einzuholen.

Mit Beschluß vom 12. Mai 1981 erkannte der Präsident des Tribunale Varese die Erforderlichkeit und die Dringlichkeit einer Überprüfung der Bauarbeiten durch einen Sachverständigen an und beauftragte einen Sachverständigen, die von der Firma CO.DE.MI. beantragten Maßnahmen zu treffen und auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.

Die Kommission verweigerte dem vom Präsidenten des Tribunale Varese benannten Sachverständigen dreimal den Zutritt zur Baustelle.

Am 30. Juni 1981 stellte die Kommission beim Präsidenten des Tribunale Varese einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 12. Mai, den sie damit begründete, daß dieser Richter zum einen aufgrund des Artikels 1 des am 8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften und zum anderen aufgrund der gemäß Artikel 153 des Euratomvertrags in die Verträge zwischen der Firma CO.DE.MI. und der Kommission aufgenommenen Klauseln zur Begründung der Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nicht für den Erlaß der in Rede stehenden Maßnahmen zuständig sei.

Aufgrund dieses Antrags hat der Präsident des Tribunale Varese mit Beschluß vom 20. Juli 1981, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 6. August 1981, den Präsidenten des Gerichtshofes ersucht, die Vollstreckung seines Beschlusses vom 12. Mai 1981 anzuordnen.

Abschriften dieses Antrags sind von der Kanzlei des Gerichtshofes der Firma CO.DE.MI. und der Kommission zugestellt worden. Diese wurden aufgefordert, Stellung zu nehmen; ihre Erklärungen sind am 15. September 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

In diesen Erklärungen wiederholt die Kommission ihr Vorbringen vor dem Tribunale Varese, mit dem die Unzuständigkeit des Präsidenten dieses Gerichts für den Erlaß der in seinem Beschluß vom 12. Juni 1981 enthaltenen Anordnungen dargetan werden soll.

Die Firma CO.DE.MI. vertritt hingegen die Ansicht, der Präsident des Tribunale Varese sei für den Erlaß dieses Beschlusses zuständig gewesen.

Entscheidungsgründe§

1 Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung bestimmt: Ist der Gerichtshof für eine bei ihm gemäß Artikel 38 § 1 erhobene Klage offensichtlich unzuständig, so kann er die Klage durch begründeten Beschluß als unzulässig abweisen.

2 Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall anzuwenden. Aus dem Beschluß des Präsidenten des Tribunale Varese vom 20. Juli 1981 geht hervor, daß dieser den Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften darum ersucht, die Vollstreckung des von ihm am 12. Mai 1981 erlassenen Beschlusses über die Einholung eines Gutachtens anzuordnen. Keine Bestimmung der Verträge oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte verleiht dem Gerichtshof oder seinem Präsidenten die Befugnis, die Vollstreckung einer Entscheidung eines nationalen Gerichts anzuordnen.

3 Daher sind der Gerichtshof wie auch sein Präsident offensichtlich nicht zuständig, über das Ersuchen zu entscheiden, das der Präsident des Tribunale Varese mit seinem Beschluß vom 20. Juli 1981 vorgelegt hat. Somit ist dieses Ersuchen nach der oben genannten Bestimmung des Artikels 92 der Verfahrensordnung als unzulässig abzuweisen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

Das Ersuchen ist unzulässig.