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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.02.1982 – C-74/81

ECLI:EU:C:1982:48

In der Rechtssache 74/81

Rudolf Flender KG, Siegen (Bundesrepublik Deutschland),

Bergrohr GmbH, Siegen,

Eisen- und Metallwerke Ferndorf Gebr. Bender GmbH, Ferndorf (Bundesrepublik Deutschland),

Eisenbau Kraemer mbH, Hilchenbach (Bundesrepublik Deutschland),

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hellmann und A. von Winterfeld, Köln, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt J.-C. Wolter, 2, rue Goethe,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Götz zur Hausen, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: O. Montalto, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 385/81/EGKS der Kommission vom 13. Februar 1981 über bestimmte Verpflichtungen der Stahlröhrenhersteller der Gemeinschaft (ABl. L 42, S. 17) oder hilfsweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung gegenüber den Klägerinnen

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen.

I — Sachverhalt

Mit der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS hat die Kommission ein System von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie eingeführt (ABl. L 291, S. 1.). Von dem Quotensystem ist allerdings das Vormaterial für Röhren ausgenommen, vorausgesetzt, daß diese Erzeugnisse tatsächlich innerhalb des Gemeinsamen Marktes verwendet werden. Außerdem ist für einen Teil dieses Vormaterials eine besondere Überwachungsregelung getroffen worden. Die Kommission hält es aufgrund der Ausnahme und der Sonderregelung für erforderlich, daß sie entsprechend informiert wird und die tatsächliche Verwendung der genannten Erzeugnisse kontrollieren kann; da diese Kontrolle nur bei den Röhrenherstellern erfolgen kann, die als solche nicht Unternehmen im Sinne des EGKS-Vertrags sind, hat sich die Kommission bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung auf Artikel 95 dieses Vertrages gestützt. Nach Artikel 1 der Entscheidung sind die Hersteller verpflichet, der Kommission monatlich Auskünfte über ihre Produktion von Röhren sowie über die Herkunft des für diese Produktion verwendeten Vormaterials zu erteilen. Artikel 2 erklärt die Bestimmungen von Artikel 47 des Vertrages für anwendbar und räumt der Kommission die Befugnis ein, die gemachten Angaben zu überprüfen (ohne daß dafür eine Einzelentscheidung erforderlich ist) sowie Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen.

Diese Entscheidung wird von den vier Klägerinnen mit der vorliegenden, am 7. April 1981 eingereichten Klage angefochten.

Es steht fest, daß die Entscheidung Nr. 385/81 seit dem 30. Juni 1981 nicht mehr in Kraft ist und daß die Kommission bei den Klägerinnen keine Auskünfte eingeholt und während der Geltungsdauer der Entscheidung keine Geldbußen gegen sie verhängt hat.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Einschlägige Rechtsvor-schriften

1. Es steht fest, daß Röhrenhersteller nicht zu den Montanunternehmen im Sinne des Artikels 80 EGKS-Vertrag gehören.

2. Nach Artikel 33 EGKS-Vertrag können Montanunternehmen Nichtigkeitsklage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs sowie gegen diejenigen allgemeinen Entscheidungen.erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen.

3. Gemäß Artikel 36 kann wegen finanzieller Sanktionen und Zwangsgelder Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung erhoben werden; diese kann darauf gestützt werden, daß die Maßnahme aus den in Artikel 33 genannten Gründen fehlerhaft ist.

4. Nach Artikel 95 kann die Kommission eine Entscheidung, die zwar im Vertrag nicht vorgesehen ist, aber erforderlich erscheint, um ein Vertragsziel zu erreichen, mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses erlassen. Die Entscheidung bestimmt gegebenenfalls die anzuwendenen Sanktionen.

III — Anträge der Parteien

Die Klägerinnen beantragen,

1. die Entscheidung Nr. 385/81/EGKS der Kommission vom 13. Februar 1981 über bestimmte Verpflichtungen der Stahlröhrenhersteller der Gemeinschaft, bekanntgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 14. 2. 1981 L 42, 17 ff., für nichtig zu erklären oder hilfsweise zumindest gegenüber den Klägerinnen für nichtig zu erklären,

2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, und zwar auch für den Fall etwaiger Klageabweisung wegen Unzulässigkeit.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen,

die Klägerinnen zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Zur Zulässigkeit

a) Die Klägerinnen tragen vor, einerseits beschränke Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag die Klagebefugnis grundsätzlich auf die eigentlichen Montanunternehmen, andererseits kenne weder der EGKS-Vertrag noch das allgemeine Gemeinschaftsrecht, das von den gemeinsamen Verfassungsprinzipien und Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten beherrscht werde, Akte der vollziehenden Gewalt, die der Anfechtung durch die Betroffenen unter den allgemein geltenden Voraussetzungen entzogen wären.

Wenn in Sonderregelungen des Vertrages begrenzte Befugnisse gegenüber Drittunternehmen eingeräumt würden, so sei diese Erweiterung mit einer entsprechenden Öffnung des Rechtsweges zum Gerichtshof verknüpft. Es handele sich um die folgenden Artikel:

1. Artikel 63 §2, der für den.Fall, daß einem Unternehmen verboten werde, mit bestimmten Abnehmern Geschäfte abzuschließen, den Abnehmern unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 33 eine Klagebefugnis einräume;

2. Artikel 66 § 5, nach dem bei einer Entflechtungsanordnung jeder unmittelbar Beteiligte unter den Voraussetzungen des Artikels 33 Klage erheben könne und der Gerichtshof über eine uneingeschränkte Nachprüfungsbefugnis hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des verbotenen Zusammenschlusses verfüge;

3. Artikel 80 Satz 2, der Unternehmen oder Organisationen, die gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit ausüben, mit Ausnahme des Verkaufs an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende dem Montanrecht unterstelle, soweit es die Artikel 65 und 66 sowie die zu ihrer Anwendung erforderlichen Auskünfte und die ihretwegen erhobenen Klagen anbelangt und der den Betroffenen den Rechtsweg eröffne, obwohl sie lediglich zur Auskunftserteilung, nicht aber zur Duldung von Nachprüfungen wie im vorliegenden Fall verpflichtet seien.

Hinsichtlich der Zulässigkeit stehe man vor der folgenden Alternative :

entweder bleibe den betroffenen Röhrenherstellern dem Wortlaut des Artikels 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag entsprechend der Rechtsweg verschlossen, weil sie nicht zu den Montanunternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag gehörten, dann folge daraus aber zwangsläufig, daß sie auch nicht Adressat einer normativen oder administrativen Maßnahme der Montanorgane sein könnten;

oder man erkenne ungeachtet aller gemeinschafts-, verfassungs- und völkerrechtlichen Bedenken die beanspruchte Erweiterung der Hoheitsgewalt an, dann sei nach den Rechtsschutzgarantien des EGKS-Vertrags und der ungeschriebenen Verfassungsüberlieferungen die Öffnung des Rechtsweges über die positivrechtlichen Grenzen des Artikels 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag hinaus geboten.

Im ersten Falle wäre die vorliegende Klage zwar unzulässig, doch würde der Gerichtshof im Rahmen der Kostenentscheidung für die notwendige Klarstellung der Rechtslage sorgen können, auf die die Klägerinnen angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit und der daraus resultierenden Risiken dringend angewiesen seien.

Die Kommission ist der Ansicht, die Klage richte sich gegen eine allgemeine Entscheidung, die Verpflichtungen für Nicht-Montanunternehmen geschaffen habe und deren Nichtbeachtung dazu führen könne, daß dem einzelnen Unternehmen durch eine individuelle Entscheidung Geldbußen und Zwangsgelder auferlegt würden. Artikel 95 des Vertrages selbst sei eine allgemein gefaßte Vorschrift, die die Frage des Rechtswegs für einen derartigen Fall nicht geregelt habe. Man könne jedoch annehmen, daß Artikel 95 der Kommission zusammen mit der Sprachkompetenz auch die Befugnis verleihe, den betroffenen Unternehmen eine Klagemöglichkeit zu eröffnen. Die Entscheidung Nr. 385/81/EGKS hätte folglich ausdrücklich vorsehen können, daß den Stahlröhrenherstellern die Nichtigkeitsklage nach Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag gegen die allgemeine Entscheidung bzw. die Klage nach Artikel 36 des Vertrages gegen eine eventuelle Sanktionsentscheidung oder auch beide Klagemöglichkeiten zur Verfügung stünden. Eine solche ausdrückliche Regelung sei jedoch nicht erfolgt.

Die Klägerinnen könnten zugegebenermaßen nach Artikel 36 gegen jede Sanktionsentscheidung, deren Adressat sie seien, klagen, und der Gerichtshof könne gemäß Artikel 36 Absatz 3 im Rahmen einer solchen Klage auch mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung befaßt werden. Dagegen seien die Bestimmungen des Artikels 33 auf Nichtigkeitsklagen gegen eine allgemeine Entscheidung keinesfalls analog anwendbar. Die Anfechtungsmöglichkeit gegen allgemeine Entscheidungen stelle selbst für Montanunternehmen eine eng begrenzte Ausnahme dar, die nicht ohne zwingenden Grund auf Nicht-Montanunternehmen ausgedehnt werden könne.

Der Hinweis der Klägerinnen auf einige Artikel des EGKS-Vertrags gehe fehl.

1. Im Falle des Artikels 63 § 2 sei der Käufer, obwohl ihm nichts verboten werde, praktisch der Hauptbetroffene, der sehr viel stärker berührt werde als die Produzenten. Die einzige Rechtsschutzmöglichkeit bestehe in der Öffnung des Klagewegs nach Artikel 33 gegen eine gar nicht an ihn gerichtete Entscheidung.

2. Artikel 66 § 5 eröffne Nicht-Montanunternehmen eine Klagemöglichkeit, jedoch gegen individuelle Entscheidungen; aus dieser Vorschrift lasse sich für eine analoge Anwendung von Artikel 33 für die Anfechtung einer allgemeinen Entscheidung nichts herleiten.

3. Artikel 80 Satz 2 erweitere für bestimmte Fälle den Unternehmensbegriff des Vertrages, sage also nichts darüber aus, welcher Rechtsschutz Nicht-Montanunternehmen zur Verfügung stehe.

Im übrigen sei die Situation der Klägerinnen der in Artikel 66 § 4 des Vertrages geregelten sehr ähnlich. Nach dieser Bestimmung könne die Kommission von bestimmten natürlichen und juristischen Personen entweder durch eine Verordnung oder durch besondere Anfrage alle für ihre Kontrolle von Zusammenschlüssen erforderlichen Auskünfte verlangen. In diesem Fall ergebe sich aus Artikel 66 § 6, daß die nicht unter den Montanvertrag fallenden Personen nur nach Maßgabe des Artikels 36 klagen könnten, d. h. nur dann, wenn eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt worden sei.

b) Nach Auffassung der Klägerinnen ist die angefochtene Entscheidung als eine allgemeine Entscheidung im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 zu werten. Während individuelle Entscheidungen mit den klassischen Klagegründen wegen Unzuständigkeit, Verletzung formellen oder materiellen Rechts sowie wegen Ermessensmißbrauchs angegriffen werden könnten und Büß- und Zwangsgeldentscheidungen darüber hinaus der unbeschränkten Ermessensnachprüfung unterlägen, lasse Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag gegen allgemeine Entscheidungen der Kommission nur den Einwand des Ermessungsmißbrauchs zu.

Zur Klagezulässigkeit genüge allerdings die schlüssige Behauptung von Tatsachen und die Angabe der Gründe, aus denen sich ergebe, daß ein Ermessensmißbrauch gegenüber dem Kläger vorliege. Der Nachweis des Mißbrauchs sei im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht erforderlich. Beweis und Beweiswürdigung seien vielmehr Fragen der materiellen Begründetheit der Klage.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liege ein Ermessensmißbrauch vor, wenn die Kommission aus einem schwerwiegenden, einer Verkennung des gesetzlichen Zwecks gleichkommenden Mangel an Voraussicht oder Umsicht andere Ziele als diejenigen verfolge, zu deren Erreichung ihr die im Vertrage vorgesehenen Befugnisse verliehen seien.

Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Behörde eine Sachnorm zweckfremd anwende oder ob sie eine Verfahrensnorm ausnutze, um auf deren Grundlage Maßnahmen zu erlassen, für die das gewählte Verfahren nicht bestimmt sei.

Im vorliegenden Fall habe die Kommission Auskunfts- und Duldungspflichten über den Geltungsbereich des Vertrages hinaus auf einen Personenkreis ausgedehnt, der nicht den Vertragsbestimmungen unterliege. Dabei habe die Kommission das einfachere Verfahren gemäß Artikel 95 Absätze 1 und 2 gewählt, um den Weg über die als lästiger empfundenen Förmlichkeiten des in Wirklichkeit einzuhaltenden Verfahrens zu vermeiden, nämlich des Verfahrens der Vertragsänderung nach Artikel 96 unter Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente. Es handele sich um einen Verfahrensmißbrauch, der unter den Begriff des Ermessensmißbrauchs im Sinne von Artikel 33 des Vertrages falle.

Die Kommission habe unter Umgehung des gemäß Artikel 96 für Vertragsänderungen vorgeschriebenen Verfahrens zur Verwirklichung ihrer Absicht, die eigenen Hoheitsbefugnisse auf nicht dem EGKS-Vertrag unterliegende Unternehmen auszudehnen, von dem vereinfachten Verfahren des Artikels 95 Absatz 1 zu einem anderen als dem gesetzlich vorgesehenen Zweck Gebrauch gemacht.

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag könnten Unternehmen gegen allgemeine Entscheidungen klagen, die ihnen gegenüber einen Ermessungsmißbrauch darstellten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei diese Voraussetzung erfüllt, wenn ein Unternehmen den Gegenstand oder zum mindesten das Opfer des von ihm behaupteten Ermessensmißbrauchs bildet.

Diese Voraussetzung sei gegeben, weil die Klägerinnen, obgleich sie nicht den Gesetzen der Gemeinschaft und der Hoheit ihrer Organe unterlägen, durch Begründung unmittelbar belastender Auskunftspflichten in ihren Interessen und Rechten verletzt würden.

Zugleich mit der Auskunftsverpflichtung werde eine ebenfalls unmittelbar wirkende Duldungspflicht begründet. Die Klägerinnen seien danach verpflichtet, Überprüfungen zuzulassen, ohne daß dafür eine Einzelentscheidung erforderlich ist.

Die Klägerinnen seien damit das Opfer einer Entscheidung, mit welcher die Kommission ermessensmißbräuchlich Hoheitsbefugnisse ihnen gegenüber in Anspruch nehme.

Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, daß die Klägerinnen nicht schon für die Zulässigkeit der Klage den Nachweis des Ermessensmißbrauchs führen müßten. Das sei eine Frage der Begründetheit. Sie müßten allerdings bereits für die Zulässigkeit ausdrücklich einen ihnen gegenüber begangenen Ermessensmißbrauch behaupten, und zwar unter schlüssigem Vorbringen der Gründe, aus denen sich nach ihrer Ansicht dieser Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber ergebe.

Das Vorbringen der Klägerinnen sei nicht schlüssig, denn aus den von ihnen angegebenen Tatsachen und Umständen ergebe sich nicht das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs.

In den Klagegründen wurde die Unzuständigkeit der Kommission im vorliegenden Fall gerügt sowie geltend gemacht, die Entscheidung sei mit dem Vertrag unvereinbar; diese Unzuständigkeit und angebliche Vertragsverletzung könnten jedoch nicht mit Ermessensmißbrauch gleichgesetzt werden.

Im übrigen hätten die Klägerinnen nicht schlüssig dargetan, daß gerade sie im Unterschied zu den anderen Stahlröhrenherstellern das Opfer eines Ermessensmißbrauchs seien. Zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine allgemeine Entscheidung genüge der Klageantrag somit nicht.

2. Zur Begründetheit

Die Klägerinnen tragen vor: Wenn die Zulässigkeit erst einmal bejaht worden sei, könne der Gerichtshof nicht nur den geltend gemachten Ermessensmißbrauch prüfen, sondern die Entscheidung auch daran messen, ob sie mit den zum ordre public gehörenden Rechtsgrundsätzen im Einklang stehe. Die streitbefangene Entscheidung müsse deshalb für nichtig erklärt werden, entweder weil die Kommission zu deren Erlaß nicht zuständig gewesen sei oder weil sie offensichtlich ihre Befugnisse überschritten habe. Entgegen der Kommissionsbehauptung gebe es keine Gesetzeslücke. In erster Linie sei der dem Montanrecht als Normadressat des betreffenden Vertragsbereichs unterliegende Personenkreis im Vertrag ausdrücklich benannt, und die Migliedstaaten hätten nur hinsichtlich dieser Personen Kompetenzen auf die Gemeinschaft übertragen. Würde man der Kommission das Recht zugestehen, die positivrechtlich gesetzten Grenzen im Zusammenwirken mit dem Rat aus eigener Machtvollkommenheit zu überschreiten, so würde das nichts anderes bedeuten als das Anerkenntnis potentieller Hoheitsansprüche der Montanbehörden gegenüber jedermann. In der Tat sei dem EGKS-Vertrag keine andere Begrenzung seines persönlichen Geltungsbereichs zu entnehmen als die ausdrückliche Bestimmung seiner Normadressaten.

Hinzu komme, daß die von der Kommission behauptete Nowendigkeit, mit der sie die Inanspruchnahme der ihr nicht gebührenden Hoheitsbefugnisse gegenüber den Röhrenherstellern rechtfertige, nicht bestehe. Selbst wenn sie eine laufende Unterrichtung und Kontrolle für erforderlich hielte, hätte sie sich den Grundprinzipien des Vertrages folgend und dem Rechtsgedanken des Artikels 63 § 2 EGKS-Vertrag entsprechend auf Maßnahmen gegenüber den Erzeugerunternehmen beschränken müssen, um diese zu veranlassen, durch entsprechende vertragliche Bindungen die bestimmungsgemäße Verwendung des gelieferten Materials sicherzustellen. Das könne der Gerichtshof, auch wenn die Klage als unzulässig abgewiesen werden sollte, dadurch zum Ausdruck bringen, daß er die Kommission zur Kostentragung verurteile.

Die Kommission weist darauf hin, daß sich der Gerichtshof im Rahmen der von Unternehmen gegen allgemeine Entscheidungen erhobenen Nichtigkeitsklagen bisher strikt auf die Prüfung des Ermessensmißbrauchs beschränkt habe. Jedenfalls sei die Entscheidung in keiner Weise mit Mängeln behaftet. Sie verfolge mit ihr genau dieselben Ziele wie mit dem Quotensystem. Da die Ausnahmeregelung eine Kontrolle bei den nicht dem Montanvertrag unterliegenden Herstellern erforderlich mache, müsse eine Lücke geschlossen werden, und deshalb seien die Voraussetzungen des Artikels 95 Absatz 1 erfüllt. Schließlich stelle ihre Entscheidung Nr. 3002/77/EGKS vom 28. Dezember 1977 über die Verpflichtung der Stahlhändler zur Einhaltung der Preisvorschriften (ABl. L 352, S. 8) einen Präzedenzfall dar. Diese im wesentlichen auf Artikel 95 gestützte Entscheidung habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. März 1980 (Valsabbia u.a./Kommission, 154/78 u.a., Slg. S. 907) als notwendige Ergänzung der Mindestpreisregelung angesehen.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 20. Oktober 1981 haben die Klägerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt H. Hellmann, und die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten G. zur Hausen, mündlich zur Sache verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. November 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Vier Unternehmen, die Stahlröhren herstellen, haben mit Klageschrift, die am 7. April 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 385/81/EGKS der Kommission vom 13. Februar 1981 über bestimmte Verpflichtungen der Stahlröhrenhersteller der Gemeinschaft (ABl. L 42, S. 17).

2 Die angefochtene Entscheidung erging im Rahmen der Regelung, die durch die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 1980 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 291, S. 1) geschaffen wurde. Nach dieser Regelung ist von dem Quotensystem das Vormaterial für Röhren ausgenommen, vorausgesetzt, daß es tatsächlich innerhalb des Gemeinsamen Marktes zur Röhrenherstellung verwendet wird. Außerdem ist für einen Teil dieses Vormaterials eine besondere Überwachungsregelung getroffen worden.

3 In den Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung hat die Kommission ausgeführt, aufgrund der Ausnahme und der Sonderregelung sei es erforderlich, daß die Kommission entsprechend informiert werde und die tatsächliche Verwendung der betreffenden Erzeugnisse kontrollieren könne; diese Kontrolle müsse bei den Röhrenherstellern erfolgen, die als solche keine Montanunternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages seien. Aus diesen Gründen hat sich die Kommission auf Artikel 95 EGKS-Vertrag gestützt, um die Anwendung der Vorschriften von Artikel 47 des Vertrages mit der angefochtenen Entscheidung auf die Röhrenhersteller auszudehnen.

4 Durch Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung wurden die Röhrenhersteller verpflichtet, der Kommission monatlich Auskünfte über ihre Produktion von Röhren sowie über die Herkunft des verwendeten Vormaterials zu erteilen. Artikel 2 sieht vor, daß die Kommission in Ausübung der ihr in Artikel 47 des Vertrages übertragenen Befugnisse die Richtigkeit der gemachten Angaben überprüft, und erklärt für den Verstoßfall die in Artikel 47 des Vertrages vorgesehenen Geldbußen und Zwangsgelder für anwendbar.

5 Nach Artikel 3 sollte die Entscheidung gleichzeitig mit dem System der Erzeugungsquoten, spätestens jedoch am 30. Juni 1981, außer Kraft treten. Während das System der Erzeugungsquoten, das gemäß der Entscheidung Nr. 2794/80 an dem genannten Tag auslaufen sollte, mit im wesentlichen denselben Ausnahmen fortgeführt wurde, ist die streitige Entscheidung weder verlängert noch durch andere den Röhrenherstellern auferlegte Kontrollmaßnahmen ersetzt worden.

6 Aus den Akten geht hervor, daß die Klägerinnen während des Zeitraums, in dem die angefochtene Entscheidung in Kraft war, keine Angaben gemacht haben und daß die Kommission sich darauf beschränkt hat, ein Mahnschreiben an sie zu richten. Die Kommission hat weder Überprüfungs- oder Kontrollmaßnahmen gegenüber den Klägerinnen ergriffen noch eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen sie festgesetzt.

7 Im schriftlichen Verfahren haben die Klägerinnen beantragt, die Entscheidung für nichtig zu erklären, und sich zur Begründung auf einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber, die Unzuständigkeit der Kommission sowie die Unvereinbarkeit der Entscheidung mit dem Vertrag berufen. Die Kommission hat beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen, da die Klägerinnen, die keine Unternehmen im Sinne des Vertrages seien, nur individuelle Entscheidungen anfechten könnten; jedenfalls hätten sie aber nicht schlüssig dargetan, daß die allgemeine Entscheidung, deren Nichtigerklärung sie beantragten, ihnen gegenüber einen Ermessensmißbrauch im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages darstelle.

8 Im mündlichen Verfahren hat die Kommission erklärt, nach ihrer Ansicht sei es aufgrund des Wortlauts der Entscheidung nicht schon dann zulässig, die in Artikel 47 EGKS-Vertrag vorgesehenen Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen, wenn nur unterlassen worden sei, die in Artikel 1 der Entscheidung verlangten Auskünfte zu erteilen. Die Bezugnahme auf Artikel 47 EGKS-Vertrag finde sich nämlich nur in Artikel 2; deshalb könne allein der Verstoß gegen die Verpflichtung nach diesem Artikel, Überprüfungen an Ort und Stelle zu gestatten, sanktioniert werden. Die Kommission hat außerdem eingeräumt, daß sie nicht mehr befugt sei, aufgrund der Entscheidung Überprüfungen an Ort und Stelle durchzuführen. Sie hat folglich erklärt, daß sie gegen die Klägerinnen nicht mehr auf der Grundlage der Entscheidung vorgehen werde. Die Klägerinnen haben keine Einwände gegen diesen Standpunkt erhoben.

9 Daraus ist die Schlußfolgerung zu ziehen, daß sich die Klage gegen eine Entscheidung richtet, aus der den Klägerinnen keine Nachteile entstanden sind und auch nicht mehr entstehen können; der Rechtsstreit hat sich somit erledigt.

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. Nach den Umständen des Verfahrens hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.