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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.02.1982 – C-278/80

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:51

Zitiert von 3 Entscheidungen

In der Rechtssache 278/80

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Chem-Tec B. H. Naujoks, Koblenz-Bubenheim,

gegen

Hauptzollamt Koblenz

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummer 35.06 des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Die vorliegende Rechtssache betrifft die Tarifierung eines als Scotch 465 bezeichneten Transferklebebands, das die Firma Chem-Tec B. H. Naujoks, Koblenz-Bubenheim, die Klägerin im Ausgangsverfahren (im folgenden: Klägerin) bis Juli 1974 zum freien Verkehr abfertigen ließ. Laut Vorlagebeschluß besteht es aus einem beidseitig klebbaren Klebestreifen und einem doppelseitig silikonisierten Papierstreifen (= Papierliner). Der Klebstoff wird auf den Papierstreifen einseitig aufkalandriert oder aufgespritzt. Das Klebeband wird so verwendet, daß es mit der Klebeseite auf ein Papier gedrückt und danach das silikonisierte Papierband abgezogen wird. Dadurch löst sich der Klebestoff vollständig vom Papierband, worauf das zweite zu verklebende Papier auf den Klebstoff gedrückt wird, so daß beide Papierblätter miteinander verbunden werden. Das Papierband wird somit nicht mitverklebt.

Die Ware wurde zunächst der Tarifstelle 48.15 A des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) — Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten: A. Klebebänder, mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk bestrichen, Zollsatz: 6,5 % — und später der Tarifstelle 40.05 C — Platten, Blätter und Streifen, aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk...:... C. andere, Zollsatz: 4 % — zugewiesen.

Nachdem das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen und die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg-Altona, Gutachten abgegeben hatten, wurde die Ware der Tarifstelle 39.02 C XII — Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen...):... C. andere:... XII. Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate..., Zollsatz: 16,8 % — zugeordnet.

Aufgrund eines weiteren Gutachtens der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Köln wurde das Klebeband schließlich der Tarifnummer 35.06 — Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, Zollsatz: 15,2 % — zugewiesen.

Mit ihrer Klage beim Finanzgericht beantragte die Klägerin, den Zoll nach der Tarifstelle 40.05 C oder 39.02 B, hilfsweise nach der Tarifstelle 35.06 A, zu erheben.

Die Klägerin legte gegen das die Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Der Bundesfinanzhof schließt sich im Grundsatz der Entscheidung an, die Ware der Tarifnummer 35.06 zuzuordnen, weil sie nach dem charakterbestimmenden Bestandteil zu tarifieren sei, der die Merkmale eines Klebstoffs aufweise.

Vor seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof jedoch dem Gerichtshof folgende beide Fragen vorgelegt:

1. Ist die Tarifnummer 35.06 des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß darunter auch eine alsPapierklebeband bzw. als Streifen aus nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk bezeichnete und auf eine Spule aufgewickelte Ware fällt, die aus einem beiderseitig klebbaren Klebestreifen und einem die aufgespulten Klebestreifen trennenden (silikonisiertem) Papierstreifen besteht, und die so verwendet wird, daß das Papierband vom beiderseitig klebbaren Klebestreifen abgezogen und damit beim Klebevorgang nicht mit verklebt wird ?

2. Bei Bejahung der Frage zu 1.: Wie ist der Begriffin Aufmachung für den Einzelverkauf in Behältnissen von einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (Tarifstelle 35.06 B) auszulegen? Erfüllt die unter 1. beschriebene Ware schon deshalb diese Voraussetzungen, weil der Klebstoff in der ganzen Länge des Klebestreifens auf ein Papierband aufgetragen ist mit der Folge, daß dieses als Behältnis angesehen werden kann, oder müssen die Klebebänder mit der erforderlichen Gewichtsbegrenzung in speziellen Behältnissen untergebracht und daneben durch schriftliche Hinweise als Klebstoff gekennzeichnet sein?

Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt H. Ditges, Bonn, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wägenbaur als Bevollmächtigten im Beistand von Herrn Th. van Rijn, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und gleichzeitig die Klägerin und die Kommission zu ersuchen, noch vor der Sitzung die unten wiedergegebenen Fragen zu beantworten.

Durch Beschluß vom 17. Juni 1981 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Der rechtliche Rahmen

Die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs lautet:

Kommen für die Tarifierung von Waren... zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren :

a) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.

b) Gemische (Mischungen), Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und Warenzusammenstellungen, die nach der Vorschrift 3 a) nicht tarifiert werden können, werden nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

...

Die drei von den Beteiligten angeführten Tarifstellen lauten:

a) 40.05Platten, Blätter und Streifen, aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk, ausgenommen...C. andere

In den Erläuterungen zu Kapitel 40 GZT heißt es u. a.:

1. Als Kautschukgelten... an allen Stellen des Zolltarifs, an denen dieser Ausdruck gebraucht wird, folgende Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, ähnliche natürliche Kautschukarten, synthetischer Kautschuk

...

4. Unter synthetischem Kautschuk im Sinne der Vorschrift 1 und der Tarifnummern 40.02, 40.05 und 40.06 sind zu verstehen:

a) ungesättigte synthetische Stoffe, die nach der Vulkanisation mit Schwefel nicht wieder in den thermoplastischen Zustand zurückgeführt werden können. Werden sie bis zum Optimum vulkanisiert (ohne Zusatz anderer zur Vernetzung nicht erforderlicher Stoffe, wie Weichmacher, aktive oder inerte Füllstoffe), so müssen sie... eine Dehnung... aushalten, ohne zu reißen.

Synthetischer Kautschuk sind hiernach... Polybutadien...

...

c) Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturschautschuk...

b) 39.02Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Polysobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cu-maron-Inden-Harze) :...B.Klebebänder (Klebestreifen), mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichenC.andere:...XII.Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate, Acryl-Metha-cryl-Mischpolymeri-sate

In den Erläuterungen zu Kapitel 39 GZT wird ausgeführt:

1. Zu Kapitel 39 gehören nicht:

...

c) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus;

...

3. Zu den Tarifnummern 39.01 bis 39.06 gehören nur Erzeugnisse in folgenden Formen:

a) flüssige oder teigförmige Erzeugnisse, einschließlich der Emulsionen, Dispersionen und Lösungen;

...

c) 35.06Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:A.zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen:I.pflanzliche Klebstoffe:a)aus pflanzlichen Gummenb)andereII.andereB.Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger.

Zu den Behältnissen wird in den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (NRZZ) ausgeführt:

Als Behältnisse für den Einzelverkauf dienen meist Glasflaschen oder Glastöpfe, Metallgefäße oder Metalltuben, Behältnisse aus Pappe, Papiersäcke usw. Sie können auch aus einem einfach herumgewickelten Papierstreifen bestehen, z. B. bei Tafeln aus Knochenleim. Ein passender kleiner Pinsel ist zuweilen den gebrauchsfertigen Klebstoffen beigegeben, die in Flaschen, Töpfen oder anderen Behältnissen verpackt sind; er wird in diesem Falle wie der Klebstoff tarifiert.

III — Schriftliche Erklärungen

Zur ersten Frage

Die Klägerin führt zunächst zu dem fraglichen Erzeugnis aus, es handele sich um ein trägerloses Klebeband von konstant 0,05 mm Dicke, das beidseitig klebe und in der Papierherstellung Verwendung finde, z. B. zum endlosen ¡zusammenkleben von zwei Papierbahnen, sowie zum Zusammenkleben von Aluminiumbahnen, das zur Verklebung von Zierleisten in der Möbelindustrie eingesetzt werde und an anderen Stellen zum Einsatz komme, wo das zu verklebende Klebeband durch einen Träger nicht noch unnütz dicker werden solle. Dieses Klebeband werde je nach Bedarf in verschiedenen Breiten und Längen geliefert, z. B. in exakt 12 mm Breite (beispielsweise zum Verkleben von Zierleisten) und 914 Metern Länge oder in anderen bei Klebeband üblichen Breiten von 19 mm, 25 mm, 30 mm, 38 mm, 50 mm, 75 mm usw.

Ein solches Klebeband diene keinesfalls anstelle von flüssigem Kleber zum festen Zusammenkleben verschiedener Stoffe. Der Gebrauch von flüssigem Kleber schließe spezielle Anwendungen vollkommen aus. Nur Klebebänder könnten zu diesen Zwecken verwendet werden, da Leime nicht in konstanten Breiten, Längen und Dicken geliefert würden, sondern z. B. in Tuben oder Fässern.

Daraus folgt nach Ansicht der Klägerin, daß die Ware nicht unter die Tarifnummer 35.06 fällt.

Weiter meint die Klägerin, die Tarifnummer 48.15 treffe beim Scotch 465 nicht zu, da es keinen Papierzwischenträger habe und der Papierliner hier bei der Tarifierung außer acht zu lassen sei, weil er nach Verarbeitung des Klebebandes entfernt werde. Die Tarifstelle 39.02 C XII treffe gleichfalls nicht zu, da in ihr Acrylpolymerisate erfaßt seien, zwar nach Vorschrift 3d in Formen von Bändern oder Streifen, aber ohne eigenständige Klebewirkung. Dies ergebe sich aus den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu Kapitel 39. Dort sei klargestellt, daß nicht zu Kapitel 39 gehörten: e) synthetischer Kautschuk, wie er in der Vorschrift 4 zu Kapitel 40 beschrieben ist, und Waren daraus. Hieraus ergebe sich, daß das in Rede stehende doppelseitige Transferklebeband nicht dem Kapitel 39, sondern dem Kapitel 40 GZT zuzuordnen sei, weil es dort genauer beschrieben sei, indem es sich hier um einen synthetischen Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 in der dort zulässigen Verarbeitungsform handele. Erst das Kapitel 40, Tarifstelle 40.05 C, gebe also eine genauere Warenbeschreibung und bestätige in seinen Erläuterungen die Zugehörigkeit des Scotch 465 zu diesem Kapitel. Nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 a gingen Kapitel mit genauerer Warenbeschreibung vor, also Kapitel, wo die in Frage stehenden zu tarifierenden Waren ausdrücklich beschrieben seien.

Die Vorschriften zu Kapitel 40 GZT seien widersprüchlich. In der Tarifnummer 40.05 würden ausdrücklich nur nichtvulkanisierte Kautschukarten zugelassen, die laut Vorschrift 4 aber nach der Vulkanisation gewisse Eigenschaften aufweisen müßten. Hier liege ein Widerspruch. Was synthetischer Kautschuk sei, sage allein die Chemie; daß darüber hinaus der beim Scotch 465 vorliegende synthetische Kautschuk nicht vulkanisiert sei, bedinge die Logik. Beim Vulkanisieren werde dem Kautschuk Schwefel in feinster Form einverleibt (wie es die Vorschrift 4 auch für den unter die Tarifnummer 40.05 ausdrücklich als nichtvulkanisiert eingeordneten Kautschuk widersprüchlicherweise vorsehe). Zum anderen werde Polybutadien, um das es sich bei dem Scotch 465 handele, von den Erläuterungen zu Tarifnummer 40.02 GZT ausdrücklich und namentlich als Stoff erwähnt, der die von Vorschrift 4 geforderten Prüfungseigenschaften und -ergebnisse voll erfülle, so daß sich der Nachweis einer Prüfung im übrigen erübrige; hierzu verweist die Klägerin auf die Erläuterungen zur NRZZ, Tarifnummer 40.02, Abschnitt A., Punkt 2: Synthetische Stoffe, die diese Eigenschaften besitzen, sind insbesondere:... 2) Polybutadien.

Die Klägerin schlägt daher vor, die erste Frage zu verneinen.

Die Kommission weist darauf hin, daß Klebebänder in der Tarif nummer 35.06 nicht ausdrücklich genannt seien und der GZT zwar keine Tarifnummern enthalte, die Klebebänder ganz allgemein erfaßten, daß sich aber mehrere Tarifstellen des GZT auf Klebebänder bezögen, wobei jedoch jeweils auf deren stoffliche Beschaffenheit und Verwendung abgestellt werde.

Gestützt auf die Beschreibung der Ware im Vorlagebeschluß gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, daß der Papierstreifen lediglich zur Trennung des beidseitig klebbaren Klebestreifens diene. Da dieser unmittelbar — nach Entfernung des Papiers — als Klebstoff verwendet werden könne, liege ein in die besondere Form des Klebestreifens gebrachtes Erzeugnis aus Klebstoff vor. Die Kommission schlägt vor, die erste Frage zu bejahen.

Zur zweiten Frage

1. Die Klägerin macht geltend, wenn man die Tarifstelle 35.06 B heranziehe, lege man den Begriff Verpackung unrichtig aus. Eine Verpackung wäre ihrer Ansicht nach nur als Faltschachtel oder Karton vorstellbar. Ein Band von 55 m bis 914 m Länge könne keine Verpakkung sein. Den Liner des Scotch 465 als Inertpapier zu bezeichnen, sei unrichtig, da ohne den Liner das Klebeband nicht gefertigt und angewendet werden könne. Man könne den Liner nicht als Behältnis im Sinne der Tarifstelle 35.06 B ansehen. Dies werde durch die Anführung der Behältnisse (Glas, Flaschen oder Töpfe, Metallgefäße oder -tuben, Behältnisse aus Pappe, Papiersäcke) in den Erläuterungen zur Tarifstelle 35.06 B der NRZZ bestätigt. Genauso unrichtig sei es, wenn die Zollbehörden unter Heranziehung der Begriffe Spule, Schutzpapier, Aufmachung in Behältnissen für den Einzelverkauf ausdrücklich die beschriftete Spule erwähnten, die die Grundlage für die Bestimmung des Begriffs Aufmachung für den Einzelverkauf bilde. Klebebänder könnten auch auf neutralem, unbeschriftetem Kern, nämlich auf einem einfachen weißen Pappkern, geliefert werden; die Artikelbezeichnung erscheine dann auf dem Etikett des Außenkartons mit weiteren Angaben über Breiten, Längen und Verwendung. Daher könnten nur die Kartons, in denen das Scotch 465 eingeführt werde, als Behältnisse angesehen werden. Das Scotch 465 werde nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen von einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (Tarifstelle 35.06 B) eingeführt, vielmehr würden die Rollen des Scotch 465 in Kartons verpackt geliefert, die je nach Breite des Klebebands zwischen 144 und 20 oder weniger Rollen enthielten. Die in einem Karton befindlichen einzelnen Rollen seien nicht in Einzelfaltschachteln oder anderer Umhüllung oder Verpackung verpackt. Das Gewicht eines solchen Kartons nebst Inhalt betrage zwischen 8 und 16 kg.

Die Klägerin schlägt vor, auch die zweite Frage zu verneinen.

2. Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß es insoweit im GZT keine Vorschriften gebe. Die Erläuterungen zur NRZZ seien weit auszulegen. Das Beispiel der Tafel aus Knochenleim, die lediglich mit einem Papierstreifen umwickelt sei, zeige, daß als Behältnisse nicht nur Verpackungen im engeren Sinne des Wortes wie Flaschen, Gläser, Metalldosen, Schachteln, Papiertüten usw. zu betrachten seien, sondern auch solches Material, das in dem speziellen Fall als Verpackung verwendet werde.

Der Begriff Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts der Tarifnummer 35.06 müsse so ausgelegt werden, daß Waren, die erkennbar dazu bestimmt seien, unmittelbar und ohne weiteres Abpacken verkauft zu werden, darin inbegriffen seien.

Die Kommission schlägt daher vor, auf die zweite Frage zu antworten:

Der Wortlaut in Aufmachung für den Einzelverkauf in Behältnissen von einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger(Tarifstelle 35.06 B) ist dahin auszulegen, daß ein auf eine Spule aufgewikkeltes Klebeband, das erkennbar dazu bestimmt ist, umittelbar und ohne weiteres Abpacken verkauft zu werden, darunter fällt.

IV — Fragen des Gerichtshofes

Der Gerichtshof hat der Firma Chem-Tec und der Kommission folgende Fragen gestellt:

1. Angesichts dessen, daß die Tarifstelle 35.06 A zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, und die Tarifstelle 35.06 B Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, erfaßt, werden die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission gebeten, zum Verhältnis zwischen den beiden Tarifstellen in bezug auf die erfaßten Erzeugnisse sowie zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und, gegebenenfalls, in welchem Umfang die unter Tarifstelle 39.02 C XII und unter Tarifnummer 40.05 aufgezählten Substanzen selbst als zubereiteter Klebstoffbezeichnet werden können.?

2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wird gebeten, zu folgenden beiden Fragen Stellung zu nehmen:

a) Ist es möglich, aus den von der Tarifstelle 39.02 C XII und von der Tarifnummer 40.05 erfaßten Substanzen Erzeugnisse zur Verwendung als Klebstoff herzustellen, die in Behältnissen gewöhnlicher Art wie Flaschen, Töpfen, Dosen, Tuben usw. verpackt sind?

b) Wurden die von ihr oder von anderen importierten Klebebandrollen tatsächlich im Einzelverkauf abgesetzt und, gegebenenfalls, in welchem Umfang? Konnten die Rollen gegebenenfalls stückweise verkauft werden oder wurden sie ausschließlich im Karton verkauft?

3. Kann die Kommission dem Gerichtshof Informationen über die Haltung der Zollverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten in bezug auf die Tarifierung der betreffenden Erzeugnisse sowie über die Gründe geben, aus denen die Verwaltungen diese Haltung eingenommen haben?

Zur Beantwortung der Fragen 1, 2a und 2b trägt die Klägerin zunächst vor, bei den Substanzen der Tarifstelle 39.02 C XII handele es sich um thermoplastische, licht- und wetterbeständige Kunststoffe, oftmals glasklar (z. B. Plexiglas) oder z. B. auch als Faser verspinnbar (Orlon). All dies treffe für das Klebeband 465 nicht zu. Außerdem heiße es in der Nr. 1 des Abschnitts Allgemeines der Erläuterungen zu Kapitel 39 der NRZZ: Zu den Nrn. 39.01 bis 39.06 gehören Kunststoffe in folgenden Formen: 1) Flüssigkeiten oder Pasten. Hierbei handelt es sich im allgemeinen um plastische Rohstoffe, die noch eine Wärmeoder andere Behandlung zu durchlaufen haben, um den fertigen Kunststoff zu ergeben, oder auch um Emulsionen, Dispersionen oder Lösungen von Stoffen, die mit Wärme noch nicht oder nur teilweise behandelt worden sind.

In den gleichen Erläuterungen stehe im 2. Absatz des Abschnitts Allgemeines: Ein Stoff wird thermoplastisch genannt, wenn er sich beliebig oft durch jede Wärmezufuhr erweichen oder verformen läßt. Chemisch stehe fest, daß Acrylpolymerisate usw. der Tarifstelle 39.02 C XII thermoplastische Substanzen seien. Das Scotch 465 sei jedoch nicht ein thermoplastisches Klebeband, das sich bei Wärmezufuhr erweichen oder verformen oder gar erst anwenden lasse. Es erreiche als fertiges Klebeband seinen Endzustand und erweiche oder verforme sich bei Wärmezufuhr nicht mehr; eine Wärmezufuhr sei keine Voraussetzung für seine Anwendung. Das gerade sei der große und gravierende Unterschied zu Stoffen des Kapitels 39 (39.02 C XII), abgesehen von der Tatsache, daß Acrylkleber oder Acrylatkleber chemisch gesehen zu den Kautschuken gehörten.

Die Klägerin vertritt sodann die Ansicht, daß in Tarifstelle 39.02 C XII keine dorthin gehörende Substanz als zubereiteter Klebstoff bezeichnet werden könne. Es wäre absolut verfehlt, die in Tarifstelle 39.02 C XII erfaßten Substanzen als Klebstoff verwenden zu wollen, der zudem noch in Behältnissen gewöhnlicher Art wie Flaschen, Töpfen, Dosen, Tuben usw. verpackt werde.

Die Frage 2a sei auch insofern zu verneinen, als sie sich auf die Tarifnummer 40.05 beziehe.

Die Tarifnummer 40.05 umfasse nichtvulkanisierten Kautschuk und ausdrücklich auch synthetischen Kautschuk. Dies werde durch die Erläuterungen zu Tarifnummer 40.02 bestätigt, wo festgehalten werde, was als synthetischer Kautschuk aufzufassen sei.

Gleichzeitig spreche das Kapitel 40 sämtliche darin erfaßten Kautschukarten nur in bestimmten Formen an, z. B. als Platten, Blätter, Streifen, nicht jedoch als Flüssigkeit oder Klumpen oder ähnliches.

Acryl- oder Acrylatkleber wie das Scotch 465 in Form eines Transferklebebands könnten hierher nur nach der Tarifnummer 40.05 gehören, da die Acrylatkleber synthetische Kautschuke seien und nicht den Gegebenheiten z. B. der Tarifstelle 39.02 C XII entsprächen, sondern in diesem Falle allen Anforderungen der Tarifstelle 40.05 mit ihren Erläuterungen und Vorschriften genügten.

Im übertragenen, jedoch nicht im umfassenden Sinne sei das Scotch 465 zwar Kleber, ein synthetischer Kautschuk(kleber) aus der Tarifstelle 40.05; ein solcher Kleber, d. h. also ein solches Klebeband (wie das Scotch 465) könnte aber nicht in Tuben, Töpfen, Flaschen oder Dosen verpackt werden, da allein schon das Einbringen in eine solche Verpakkung nicht möglich wäre und sich, wenn man es einmal als möglich unterstelle, die Frage ergäbe, wie man es aus einer solchen Verpackung wieder herausbekäme und zur Anwendung bringen könnte, da es keine bestimmte Dünnflüssigkeit wie z. B. Leim habe und nicht streichfähig wie Leim sei. Es ergäbe einen bloßen Klumpen, der eine unverwendbare Masse darstellen würde. Im Gegensatz zum Leim müsse hier noch einmal auf die bestimmte Eigenart des Klebebands verwiesen werden, gleichbleibende Viskosität, gleichbleibende, d. h. nicht verlaufende Dicke und Breite sowie Länge, Eigenarten und Eigenschaften, die für die Tarifierung von Bedeutung seien.

Letzteres gelte gleichzeitig als Antwot auf die erste Frage, ob die unter Tanrnummer 40.05 aufgezählten Substanzen selbst als zubereiteter Klebstoff bezeichnet werden könnten. Das sei nicht möglich, weder von der chemischen Seite her noch von Seiten des Zolltarifs und seiner Erläuterungen.

Zum ersten Teil der Frage 1 verweist die Klägerin auf die oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Tarifstelle 35.06 B und trägt vor, daß unter diesen Klebstoffen keine Klebebänder zu verstehen sein könnten, zumal die in der Tarifnummer 35.06 erfaßten Klebstoffe auch noch mit einem eventuell gratis mitgelieferten Pinsel verstrichen werden könnten.

Zur Frage 2b trägt die Klägerin vor, das Transferklebeband 465 diene industriellen Einsatzzwecken, z. B. in der Möbelindustrie zum Verkleben von Zierleisten oder in der Papierindustrie zum Spleißen (Zusammenfügen) von Papierbahnen, besonders von dünnsten Seidenpapierbahnen. Besonders das Beispiel der Herstellung dünnster Seidenpapiere veranschauliche, welche Anforderungen an das Transferklebeband 465 gestellt würden, Anforderungen, denen kein Leim oder Klebstoff von der Art und Verpackung oder Aufmachung eines Leims gerecht würde. Es dürfe nicht auftragen, es dürfe nicht durch das hauchdünne Seidenpapier durchschlagen, so daß eine Schicht Papier auf der nächsten unbeabsichtigt festkleben würde. Es müsse genau an der Stelle sofort fest halten in der speziellen Breite, die für den Produktionsvorgang vorgesehen sei. Gleichfalls dürfe es keine seitlichen Randbeschmutzungen aufweisen, die auftragen, eventuell die Klebewirkung beeinträchtigen und das Papier wertlos machen oder die Spleißstelle reißen lassen würden. Solche Randbeschmutzungen würden ohne Zweifel dann entstehen, wenn dieses Klebeband in einzelnen Rollen oder lose als einzelne Rollen z. B. vom Regal verkauft würde. Der Verkauf erfolge daher in geschlossenen Versandeinheiten, also je nach Breite und Länge in einer bestimmten Anzahl von Rollen pro Karton.

Bei der industriellen Verwendung des Klebebandes komme ein rollenweiser Verkauf nicht in Betracht, da zumeist jeweils größere Mengen eingekauft und eingesetzt würden.

Es wäre absolut ungewöhnlich und unmöglich, ein Klebeband nach Gewicht zu handeln, da das Gewicht völlig unerheblich sei und nur Breite und Länge eine Rolle spielten. Eine Tarifierung nach Gewicht würde also der Praxis zuwiderlaufen.

Die Kommission beantwortet die Frage 1 des Gerichtshofes wie folgt:

1. Als Klebstoff verwendbare Waren der Tarifstelle 39.02 C XII und der Tarifnummer 40.05 gehören nur dann zu Tarifstelle 35.06 A als zubereitete Klebstoffe, wenn die zubereitetsind, d. h. wenn sie für das Kleben zweckbestimmte Zusätze haben oder entsprechend gemischt sind.

2. Ohne zweckbestimmte Zusätze, d. h. ohne im Sinne des Zolltarifszubereite zu sein, bleiben auch klebende (soweit dies technisch möglich ist) Waren der Tarifstellen 39.02 C XII und der Tarifnummer 40.05 diesen Tarifstellen zugeordnet.

3. Werden solche nicht zubereiteten Erzeugnisse der Tarifstelle 39.02 C XII und der Tarifnummer 40.05 zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder wenigerzur Abfertigung gestellt, dann sind sie Erzeugnisse des Wortlauts der Tarifstelle 35.06 B. Diese sich in Anwendung der ATV 1 ergebende Tarifierung wird in den Erläuterungen der NRZZ eindeutig abgestützt. Vergleiche hierzu

a) Erläuterungen Allgemeines unter 6d) letzter Halbsatz zu Kapitel 39 NRZZ;

b) Erläuterungen a.E. unter Buchstabe c) zu Tarifnummer 40.06 der NRZZ.

(Die angeführten Erläuterungen lauten:

Abschnitt Allgemeines der Erläuterungen zu Kapitel 39

6. ...

Außer den vorstehend ausgenommenen Erzeugnissen gehören nicht zu Kapitel 39:

...

d) Speziell zur Verwendung als Klebstoff hergestellte Zubereitungen, die entweder aus einer Mischung mehrerer Kunststoffe der verschiedenen Nummern dieses Kapitels oder aus Kunststoffen bestehen, denen man über die in diesem Kapitel zugelassenen Zusätze hinaus andere Stoffe hinzugefügt hat, die nicht zu diesem Kapitel gehören (insbesondere Wachse), Erzeugnisse der Nrn. 39.01 bis 39.06, die als Klebstoffe in Packungen für den Einzelverkauf mit einem Reingewicht von 1 kg oder weniger aufgemacht sind (Nr. 35.06).

Erläuterungen zu Tarifnr. 40.06

Hierher gehören nicht:

...

c) Lösungen und Dispersionen von Kautschuk, mit Zusatz von inerten Füllstoffen, Vulkanisationsmitteln und Harzen, bestimmt zur Verwendung als Klebstoffe, sowie Lösungen und Dispersionen von Kautschuk zur Verwendung als Klebstoffe in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (Nr. 35.06))

Zur dritten Frage des Gerichtshofes trägt die Kommission vor, sie habe wegen der Tarifierung des in Rede stehenden Erzeugnisses eigens eine Tagung des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs einberufen, bei der sich sämtliche Mitgliedstaaten mit der Tarifierung der Ware nach Tarifstelle 35.06 B einverstanden erklärt hätten.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 12. November 1981 haben die Firma Chem-Tec B. H. Naujoks, vertreten durch Rechtsanwalt H. Ditges, Bonn, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wägenbaur als Bevollmächtigten im Beistand der Herren Th. van Rijn, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, und Straub, mündliche Ausführungen gemacht. Herr Naujoks, Inhaber der Firma Chem-Tec, und seine Angestellte, Frau Walte, haben Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Dezember 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 11. November 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Dezember 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Tarifnummer 35.06 des Gemeinsamen Zolltarifs zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die fragliche Tarifnummer lautet:

Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit, einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:A.zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen:I.pflanzliche Klebstoffe:a)aus pflanzlichen Gummenb)andereII.andereB.Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der zuständigen Zollbehörde und einer deutschen Firma, die von Oktober 1973 bis Juli 1974 sogenannte Transferklebebänder der Marke Scotch mit der Artikelnummer 465 zum freien Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland abfertigen ließ.

3 Laut Vorlagebeschluß besteht die strittige Ware aus einer Klebeschicht, die auf einen doppelseitig silikonisierten Papierstreifen aufkalandriert und mit diesem auf einen Pappkern aufgerollt wird. Sie wird so verwendet, daß die Klebeschicht mittels des Papierstreifens auf eine der zu verklebenden Flächen aufgebracht, dann der Papierstreifen abgezogen und schließlich die andere zu verklebende Fläche auf die Seite der Klebeschicht aufgedrückt wird, die zuvor durch den Papierstreifen geschützt war. Dieser dient somit zwar als bei der Herstellung der Klebeschicht benötigter Träger, als Schutz- und Isolationsmaterial für die Klebeschicht bis zu deren Verwendung und als technisches Mittel für die Aufbringung der Klebeschicht auf die erste zu verklebende Fläche, wird aber beim eigentlichen Klebevorgang nicht mit verwendet.

4 Gemäß der Zollerklärung wurde die Ware zunächst als Papierklebebänder..., mit nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschukkleber bestrichen der Tarifstelle 48.15 A und sodann als Streifen aus nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk der Tarifstelle 40.05 C zugewiesen. Nachdem die Zollverwaltung mehrere Gutachten eingeholt hatte, änderte sie diese Tarifierungsentscheidungen ab und wandte zunächst die Tarifstelle 39.02 C XII (Polymerisationserzeugnisse; Acrylpolymerisate) und schließlich die erwähnte Tarifstelle 35.06 B an.

5 Gegen die letztgenannte Entscheidung, durch die das Scotch 465 so tarifiert wurde, wie dies im übrigen auch in einer Sitzung des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs bestätigt worden ist, erhob das Einfuhrunternehmen Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz; es machte geltend, die Ware sei der oben genannten Tarifstelle 40.05 C, hilfsweise der Tarifstelle 39.02 B (Polymerisationserzeugnisse; Klebebänder (Klebestreifen), mit nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk bestrichen) oder weiter hilfsweise der oben angeführten Tarifstelle 35.06 A zuzuordnen.

6 Gegen das die Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts legte das Unternehmen Revision zum Bundesfinanzhof ein. Dieser neigt zwar der Ansicht zu, daß die Ware tatsächlich einen Klebstoff darstellt, hat aber Zweifel, ob der Papierstreifen als Behältnis angesehen werden kann. Daher hat er dem Gerichtshof folgende zwei Fragen vorgelegt:

1. Ist die Tarifnummer 35.06 des Gemeinsamen Zolltarifs so anzulegen, daß darunter auch eine als Papierklebebandbzw. als Streifen aus nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschukbezeichnete und auf eine Spule aufgewickelte Ware fällt, die aus einem beiderseitig klebbaren Klebestreifen und einem die aufgespulten Klebestreifen trennenden (silkonisiertem) Papierstreifen besteht und die so verwendet wird, daß das Papierband vom beiderseitig klebbaren Klebestreifen abgezogen und damit beim Klebevorgang nicht mit verklebt wird?

2. Bei der Bejahung der Frage zu 1.: Wie ist der Begriff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen von einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger(Tarifstelle 35.06 B) auszulegen? Erfüllte die unter 1. beschriebene Ware schon deshalb diese Voraussetzungen, weil der Klebstoff in der ganzen Länge des Klebestreifens auf ein Papierband aufgetragen ist mit der Folge, daß dieses als Behältnis angesehen werden kann, oder müssen die Klebebänder mit der erforderlichen Gewichtsbegrenzung in speziellen Behältnissen untergebracht und daneben durch schriftliche Hinweise als Klebstoff gekennzeichnet sein?

Zur ersten Frage

7 Diese Frage des Bundesfinanzhofes geht im wesentlichen dahin, ob die Zollbehörden den Gemeinsamen Zolltarif richtig angewandt haben, als sie bei ihrer abschließenden Tarifierungsentscheidung nicht auf die Merkmale des Papierstreifens, sondern auf die der Klebeschicht, und nicht gemäß dem Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf die chemische Zusammensetzung dieser Klebeschicht, sondern auf ihre Funktion abstellten.

8 Kommen für die Tarifierung von Waren zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht, so geht nach den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften 3a und 3b zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor; Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert.

9 Insoweit unterscheidet sich die streitige Ware eindeutig von den in den verschiedenen Tarifnummern und Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs ausdrücklich genannten Klebebändern, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingeordnet sind. Diese Bänder sind einseitig oder doppelseitig mit einer Klebeschicht versehen; das Band selbst wird bei der Klebung mit verwendet und verleiht dieser ihre Festigkeit. Bei einem Erzeugnis der in der vorliegenden Sache gegebenen Art, bei dem der Papierstreifen vor der Verklebung abgezogen wird, bestimmt dagegen ausschließlich die Klebeschicht den Charakter des Erzeugnisses; dieser besteht gerade in der Verwendbarkeit als Klebstoff. Für ein solches Erzeugnis, das als zubereiteter Klebstoff in keiner anderen Tarif nummer genannt oder inbegriffen ist, stellt die Tarif nummer 35.06 die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung dar. Gegen dieses Ergebnis spricht nicht, daß die Klebeschicht wegen der Art und Weise ihrer Herstellung und zur Erleichterung ihrer Verwendung gleichfalls die Form eines Bandes aufweist.

10 Auf die erste Frage des Bundesfinanzhofes ist somit zu antworten, daß die Tarifnummer 35.06 des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen ist, daß darunter auch eine als Papierklebeband oder als Streifen aus nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk“ bezeichnete und auf eine Spule aufgewikkelte Ware fällt, die aus einem beiderseitig klebbaren Klebestreifen und einem die aufgespulten Klebestreifen trennenden (silikonisiertem) Papierstreifen besteht und die so verwendet wird, daß das Papierband vom beiderseitig klebbaren Klebestreifen abgezogen und damit beim Klebevorgang nicht mit verklebt wird.

Zur zweiten Frage

11 Diese Frage des Bundesfinanzhofes geht erstens dahin, ob das auf einen Pappkern aufgerollte Papierband mit Klebeschicht als Erzeugnis in Behältnissen im Sinne der Tarifstelle 35.06 B des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen ist oder ob die Anwendung dieser Tarifstelle voraussetzt, daß die Rollen in speziellen Behältnissen untergebracht sind.

12 Zur Beantwortung dieses ersten Teils der zweiten Frage ist zunächst vom Aufbau der Tarifnummer 35.06 auszugehen. Ebenso wie andere Tarifnummern ist auch diese in eine Tarifstelle allgemeiner Art (35.06 A) und eine Tarifstelle mit genauer Warenbezeichnung (35.06 B) unterteilt; letztere betrifft Erzeugnisse in Aufmachungen für den Einzelverkauf und unterwirft sie einem höheren Zollsatz, als er für Erzeugnisse gilt, deren Direktverkauf an den Verbraucher eine zusätzliche Aufmachung nach der Überführung der importierten Erzeugnisse in den freien Verkehr erfordert. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das eingeführte Erzeugnis normalerweise, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens behauptet, in der Industrie verwendet und daher nicht im Einzelhandel verkauft wird. Die Tarifstelle mit genauer Warenbezeichnung ist so lange anwendbar, wie das Erzeugnis sich seinem objektiven Erscheinungsbild nach ohne zusätzliche Aufmachung zum Einzelverkauf eignet.

13 Im Lichte dieser Erwägungen ist der Begriff Behältnis weit auszulegen, wenn das Erzeugnis im übrigen zum Direktverkauf an die Verbraucher ohne zusätzliche Aufmachung geeignet ist.

14 Für eine derartige weite Auslegung sprechen auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen. Die Erläuterungen zur Tarifstelle 35.06 B zählen Beispiele von Behältnissen verschiedenster Art auf und hindern sicher nicht die Berücksichtigung der technischen Entwicklung, die bei Behältnissen besonders schnell verläuft. Aus dieser Sicht kann ein silikonisiertes Papierband, das eine den wesentlichen Teil des Erzeugnisses ausmachende Klebeschicht umgibt und so zu deren Schutz dient, grundsätzlich als Behältnis qualifiziert werden.

15 Das Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu diesem Punkt und die vom Bundesfinanzhof geäußerten Zweifel betreffen vor allem den Umstand, daß das Papierband nicht nur die typische Funktion des Behältnisses erfüllt, das Erzeugnis aufzunehmen und zu schützen, sondern außerdem als bei der Herstellung der Klebeschicht benötigter Träger und als technisches Mittel für die Aufbringung der Klebeschicht auf die erste zu verklebende Fläche dient.

16 Hierzu ist jedoch zu bemerken, daß die technische Entwicklung bei Behältnissen gerade dahin geht, diesen mehrere Funktionen zuzuweisen. Selbst die gewöhnlichen Tuben aus Metall, die vielfach als Behältnisse für Klebstoff verwendet und ausdrücklich in den Erläuterungen zu der Tarifstelle erwähnt werden, dienen zugleich als undurchlässiger Behälter, der bei der Herstellung des Klebstoffs benötigt wird, und als Hilfsmittel für die Dosierung bei der Aufbringung des Klebstoffs auf die erste zu verklebende Fläche. Solche zusätzlichen Funktionen reichen also nicht aus, dem Klebeband die Eigenschaft eines Behältnisses zu nehmen.

17 Vor dem Gerichtshof hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens außerdem vorgebracht, durch das Papierband allein sei ein Schutz der Klebeschicht gegen Verunreinigungen an den Rändern nicht gewährleistet; solche Verunreinigungen verminderten die Klebewirkung und könnten das verklebte Erzeugnis unbrauchbar machen. Daher seien die Rollen nicht zum getrennten Verkauf geeignet, sondern könnten nur in Kartons von der Art derjenigen gehandelt werden, in denen das Erzeugnis eingeführt worden sei; diese Kartons enthielten jeweils eine große Anzahl von Rollen, was auf die industrielle Verwendung des Erzeugnisses hinweise. Um im Einzelhandel verkauft werden zu können, bedürfe das Erzeugnis also einer zusätzlichen Aufmachung.

18 Da diese Argumente, soweit aus den dem Gerichtshof vorgelegten Aktenstücken ersichtlich, im Verfahren vor dem nationalen Gericht nicht vorgebracht worden und die Tatsachen, auf die die Klägerin des Ausgangsverfahrens sich insoweit beruft, in den vom Bundesfinanzhof dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsfragen nicht mit aufgeführt sind, wird das nationale Gericht gegebenenfalls unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof entwickelten Kriterien für die Auslegung über die Stichhaltigkeit dieser Argumente sowie über andere in den Vorabentscheidungsfragen nicht erwähnte Tatsachen, wie z. B. das Nettogewicht der Rollen, zu entscheiden haben.

19 Auf den ersten Teil der zweiten Frage ist somit zu antworten, daß der in der Tarifstelle 35.06 B enthaltene Begriff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen von einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger so auszulegen ist, daß das oben beschriebene Papierband als Behältnis angesehen werden kann, die Zuordnung der Rollen zu dieser Tarifstelle jedoch voraussetzt, daß sie sich ohne zusätzliche Aufmachung zum Einzelverkauf eignen und das Nettogewicht der Rollen, d. h. das Gewicht der Klebeschicht, 1 kg oder weniger beträgt.

20 Die zweite Frage des Bundesfinanzhofes geht in ihrem letzten Teil zweitens dahin, ob die Behältnisse mit schriftlichen Hinweisen darauf versehen sein müssen, daß es sich um Klebstoff handelt.

21 Nach den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu Tarifstelle 35.06 B ist eine solche Angabe bei Erzeugnissen erforderlich, die zu anderen als Klebezwecken verwendet werden können. Weder der Wortlaut dieser Tarifstelle noch die diesbezüglichen Erläuterungen sprechen dagegen für die Annahme, daß die Angabe des Verwendungszwecks des Erzeugnisses auf dem Behältnis erforderlich ist, wenn das Erzeugnis ausschließlich als Klebestoff verwendet werden kann.

22 Auf den zweiten Teil der zweiten Frage ist somit zu antworten, daß die Zuordnung eines Erzeugnisses zur Tarif stelle 35.06 B dann keine Angabe des Verwendungszwecks des Erzeugnisses auf dem Behältnis erfordert, wenn das Erzeugnis nicht zu anderen als Klebezwecken verwendet werden kann.

Kosten

23 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Tarifnummer 35.06 des Gemeinsamen Zolltarifs ist so auszulegen, daß darunter auch eine als Papierklebeband oder als Streifen aus nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk bezeichnete und auf eine Spule aufgewickelte Ware fällt, die aus einem beiderseitig klebbaren Klebestreifen und einem die aufgespulten Klebestreifen trennenden (silikonisiertem) Papierstreifen besteht und die so verwendet wird, daß das Papierband vom beiderseitig klebbaren Klebestreifen abgezogen und damit beim Klebevorgang nicht mit verklebt wird.

2. Der in der Tarifstelle 35.06 B enthaltene Begriff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen von einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger ist so auszulegen, daß das oben beschriebene Papierband als Behältnis angesehen werden kann, die Zuordnung der Rollen zu dieser Tarifstelle jedoch voraussetzt, daß sie sich ohne zusätzliche Aufmachung zum Einzelverkauf eignen und das Nettogewicht der Rollen, d. h. das Gewicht der Klebeschicht, 1 kg oder weniger beträgt.

3. Die Zuordnung eines Erzeugnisses zur Tarifstelle 35.06 B erfordert dann keine Angabe des Verwendungszwecks des Erzeugnisses auf dem Behältnis, wenn das Erzeugnis nicht zu anderen als Klebezwecken verwendet werden kann.