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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.02.1982 – C-204/80

ECLI:EU:C:1982:55

In der Rechtssache 204/80

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal correctionnel Montpellier (Dritte Kammer) in dem vor diesem anhängigen Strafverfahren

— Procureur de la République,

— Federation nationale des producteurs de vins de table et vins de pays,

— Administration des impôts,

gegen

— Guy Vedel,

— Jacques Vedel,

— Henri Lejeune,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit des in einer nationalen Regelung für die Bezeichnung Aperitif auf Weinbasis vorgeschriebenen Mindestanteils und Mindestalkoholgehalts von Wein mit der gemeinsamen Marktorganisation für Wein

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait, O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: A. Van Houtte

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. In den französischen Bestimmungen über Aperitifs auf Weinbasis (AWB) ist folgendes vorgesehen:

Es ist verboten, Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 23o oder mit einem Anteil von weniger als 80 % Likörwein, Traubenmost oder Tafelwein handelsüblicher Qualität, der nicht mindestens einen Alkoholgehalt von 10o hat, unter der Bezeichnung Wermu oder einer anderen gewöhnlich Aperitifs auf Weinbasis vorbehaltenen Bezeichnung zum Verkauf anzubieten, zu veräußern oder mit dem Ziel des Verkaufs zu besitzen oder zu befördern.

(Artikel 5 der Verordnung vom 31. Januar 1930 zur Durchführung des Gesetzes vom 1. August 1905 und zur Regelung des Handels mit Likörwein, Wermut und Aperitifs auf Weinbasis, JORF, 1.2. 1930)

Danach müssen für die rechtmäßige Vermarktung eines Erzeugnisses unter der Bezeichnung AWB in Frankreich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Alkoholgehalt unter 23o und

b) 80%iger Anteil an Likörwein, Traubenmost oder

c) an Tafelwein handelsüblicher Qualität mit einem Alkoholgehalt von mindestens 10o.

Betrugshandlungen wie die Vermarktung von Erzeugnissen, die den Voraussetzungen des Artikels 5 nicht entsprechen, oder der Zusatz von Farb- oder Süßstoffen usw. (vgl. im einzelnen Artikel 7 der genannten Verordnung) sind nach Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 1905 unter Strafe gestellt und unterliegen der Strafverfolgung.

2. Guy und Jacques Vedel sowie Henri Lejeune wurden wegen Täuschung strafrechtlich verfolgt, die darin bestehen soll, daß sie unter der Bezeichnung AWB einen entgegen den Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung vom 31. Januar 1930 hergestellten Aperitif, den St. Raphaël, verkauft haben. Sie wurden vor das Tribunal correctionnel Montpellier geladen und angeklagt,

Jacques Vedelj

in Séte von 1975 bis zum 30. Juni 1976 unter der Bezeichnung Aperitif auf Weinbasis mindestens 221327,34 hl hergestellt und vertrieben zu haben, die nicht zu mindestens 80 % aus Wein bestanden und wovon 218715,67 hl außerdem aus Wein mit einem Alkoholgehalt von weniger als 10o erzeugt waren,

und dadurch seine Vertragspartner über die Art und die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses getäuscht zu haben,

Guy Vedel,

dieselben Anklagepunkte vom 1. Juli 1976 bis 31. Mai 1978 als Nachfolger des Jacques Vedel in seiner Funktion als Niederlassungsleiter der Société anonyme Saint-Raphaël erfüllt zu haben,

Henry Lejeune,

dieselben Anklagepunkte als haftender Generaldirektor dieser Gesellschaft erfüllt zu haben.

Die Administration des impôts und die Fédération nationale des producteurs de vins de table, die dem Ausgangsverfahren auf Seiten der Staatsanwaltschaft beigetreten sind, beantragen darüber hinaus die Einziehung der beschlagnahmten Getränke im Schätzwert von 202721210 FF. Auch wird beantragt, die Angeklagten sowie den Generaldirektor der Gesellschaft gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch zu 246 Geldbußen von jeweils 100 bis 5000 FF und zu einer anteilmäßig berechneten Geldstrafe zwischen 119079296,76 und 357237890,28 FF gemäß dem Code général des impôts zu verurteilen.

3. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde das betreffende Erzeugnis in drei aufeinanderfolgenden Phasen hergestellt:

Zusatz von Alkohol zu einem Tafelwein mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5o, wobei im Durchschnitt 75,57 hl dieses Weins verwendet wurden, um 81 hl Wein mit einem Alkoholgehalt von 15,1o zu erhalten;

erneuter Zusatz von Alkohol und außerdem von Zucker und Wasser zu diesem mit Alkohol versetzten Wein, um 90,46 hl eines gezuckerten Grundstoffs mit einem Alkoholgehalt von 15o zu erhalten;

letzter Zusatz von Alkohol sowie von Farbstoffen, aromatischen Extrakten und Destillaten zu diesem Grundstoff, um 100 hl Aperitif mit einem Alkoholgehalt von 16 bis 18o zu erhalten.

4. Die Angeklagten haben den Tathergang nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, die Verordnung von 1930 sei hinfällig geworden, da sie im Widerspruch zu Vorschriften des Gemeinschaftsrechts stehe. Der nach der Gemeinschaftsregelung erforderliche Mindestalkoholgehalt betrage nur 8,5o und nicht 10o, und der in der französischen Verordnung verlangte 80%ige Weinanteil sei ebenfalls nicht rechtsverbindlich, da die Gemeinschaftsregelung, indem sie für die Herstellung von Erzeugnissen der Tarifnummer 22.06 des Gemeinsamen Zolltarifs Weine von 8,5o zulasse, Artikel 5 der Verordnung vom 31. Januar 1930 insgesamt unanwendbar gemacht habe.

5. Das Tribunal correctionnel Montpellier hat im Hinblick auf diese gemeinschaftsrechtliche Frage das Verfahren ausgesetzt und mit Urteil vom 29. September 1980, das am 20. Oktober 1980 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen gestellt:

1. Ist davon auszugehen, daß die Bezeichnung Aperitif auf Weinbasis insoweit Gegenstand einer nationale Rechtsvorschriften ausschließenden europäischen Regelung ist, als die Tarifnummer 22.06 des Gemeinsamen Zolltarifs Erzeugnisse erfaßt, die als ,Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, mit einem Alkoholgehalt bis 22o definiert sind? Wenn ja, muß ein solches Erzeugnis andere Merkmale außer den in dieser Definition bezeichneten aufweisen?

2. Wenn nein, hat die Verordnung (EWG) Nr. 816/70 dadurch, daß sie in Nr. 11 des Anhangs II Tafelwein, bei dem der Zusatz von Alkohol zur Herstellung von Erzeugnissen der Tarifnummer 22.06 erlaubt ist, als einen Wein mit natürlichem Alkoholgehalt von mindestens 8,5o definiert, während Artikel 5 der Verordnung vom 31. Januar 1930 in Frankreich den Besitz, die Beförderung und den Verkauf von Getränken unter der Bezeichnung Wermut oder einer anderen gewöhnlich Aperitifs auf Weinbasis vorbehaltenen Bezeichnung verbietet, wenn diese Getränke weniger als 80 % Tafelwein handelsüblicher Qualität mit einem Alkoholgehalt von mindestens 10o enthalten, das letztgenannte Erfordernis eines natürlichen Alkoholgehalts von 10o außer Kraft gesetzt und es durch das eines Alkoholgehalts von 8,5o ersetzt?

3. Wenn ja, hat die europäische Regelung dadurch, daß sie eines der beiden wesentlichen Erfordernisse des genannten Artikels 5 außer Kraft gesetzt hat, bewirkt, daß das andere Erfordernis eines 80%igen Weinanteils, den Wermut und ihm gleichgestellte Erzeugnisse enthalten sollen, nicht mehr allein aufrechterhalten werden kann, und ist im Ergebnis Artikel 5 der Verordnung vom 31. Januar 1930 in seiner Gesamtheit außer Kraft gesetzt?

6. Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Herren Vedel, vertreten durch Rechtsanwalt André Lénárd, am 18. Dezember 1980 und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean-Claude Séché, am 19. Dezember 1980 Schriftsätze eingereicht.

7. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die französische Regierung ersucht, schriftlich die beiden Fragen zu beantworten, weshalb die Bestimmung in der fraglichen französischen Verordnung, wonach der Mindestalkoholgehalt 10 % betragen muß, vorgesehen wurde und heute noch aufrechterhalten wird; die Kommission ist gebeten worden zwei in den Schriftsätzen der Beteiligten in Bezug genommene Urkunden vorzulegen. Diesen Aufforderungen ist innerhalb der festgesetzten Frist entsprochen worden. Der Gerichtshof hat außerdem die französische Regierung gebeten, zu der Sitzung einen Vertreter in Begleitung eines Weinsachverständigen zu entsenden.

II — Beim Gerichtshof nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

1.

Die im Ausgangsverfahren angeklagten Guy und Jacques Vedel wiederholen in ihrem Schriftsatz ihre Auffassung, die sich dahin zusammenfassen läßt, die französische Verordnung von 1930, wegen deren Übertretung sie strafrechtlich verfolgt würden, widerspreche heute dem Gemeinschaftsrecht.

Zur ersten Frage

Die Angeklagten tragen vor, die AWB fielen unter die Tarifnummer 22.06 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT), obwohl sie darin nicht ausdrücklich aufgeführt seien, und zwar aus zwei Gründen: 1. wegen ihrer gebräuchlichen Bezeichnung als Wermut, die in der Tarifnummer 22.06 aufgegriffen werde; in den französischen Rechtsvorschriften (insbesondere in der fraglichen Verordnung) sei anerkannt, daß der AWB eine Gattung darstelle, unter die der Wermut lediglich als eine Sorte und gewöhnliche Bezeichnung für AWB falle; 2. weil sie aufgrund ihrer Struktur als ein aus aromatisiertem Wein hergestelltes Erzeugnis zu definieren seien. Im übrigen habe selbst die französische Staatsanwaltschaft niemals in Zweifel gezogen, daß Wermutwein und AWB unter die Tarifnummer 22.06 des GZT fielen.

Allerdings seien die AWB nicht allein wegen ihrer Einordnung in die Tarifnummer 22.06 Gegenstand einer Gemeinschaftsregelung, wovon das Tribunal correctionnel in seiner ersten Frage auszugehen scheine. Ein Zolltarif sei ein steuerrechtlicher Text, in dem die — je nach ihren besonderen Merkmalen — zollpflichtigen Erzeugnisse aufgeführt seien. Wegen dieser Zweckrichtung könne er nicht die zeitlich vorangehende Herstellung des Erzeugnisses, das er mit einer Abgabe belege, regeln.

Außerdem sei der Gemeinsame Zolltarif — und mithin seine Tarifnummer 22.06 — viel älter als die erste Maßnahme der Gemeinschaft hinsichtlich der AWB, die erst 1971 mit der Verordnung Nr. 1598/71 erfolgt sei.

Darüber hinaus gebe es keine eindeutige Gemeinschaftsregelung im Sinne von verbindlichen Vorschriften über das Recht und die Herstellung der AWB. In diesem Zusammenhang sei auf folgende Passage in einem Schreiben des Kommissars Burke vom 21. November 1980 an den Präsidenten des Comité des professionnels viticoles de la CEE hinzuweisen:

Die Kommission erkennt an, daß es dringend geboten ist, auf Gemeinschaftsebene Vorschriften u. a. über die Zusammensetzung und Herstellungsmerkmale alkoholischer Getränke und aromatisierter Weine [im Sinne der Tarifnummer 22.06 des GZT] zu erlassen, da die Unterschiede zwischen den nationalen Bestimmungen den freien Verkehr beeinträchtigen und ungleiche Wettbewerbsbedingungen bewirken können.

Die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 351/79 machten auch die Absicht der Gemeinschaft deutlich, Rechtsvorschriften zur Ergänzung oder Harmonisierung der Definitionen der unter die Tarifnummer 22.06 des GZT fallenden Erzeugnisse zu erlassen.

Im übrigen gebe es nur Ausnahmebestimmungen in einer Verordnung, die in Erwartung der angekündigten Vorschriften über AWB einer Strafverfolgung der Gesellschaft Saint-Raphaël entgegenstünden.

Zur zweiten Frage

Die Gemeinschaftsregelung — die ausdrücklich die Verwendung von Tafelwein mit einem Alkoholgehalt von 8,5o gestatte — habe die französische Verordnung von 1930, nach der die Verwendung von Wein mit einem Alkoholgehalt unter 10o untersagt werde, außer Kraft gesetzt.

Gemäß Artikel 5 der Verordnung von 1930 müsse ein AWB — neben zwei weiteren Voraussetzungen — vor allem aus Tafelwein handelsüblicher Qualität mit einem Alkoholgehalt von mindestens 10o hergestellt werden.

Die Gemeinschaftsregelung gestatte demgegenüber — in Form von Ausnahmebestimmungen — bei Tafelwein einen Alkoholgehalt von 8,5o. Zu dieser Gemeinschaftsregelung sei es wie folgt gekommen:

Am Anfang habe die Europäische Gemeinschaft — in einer Verordnung Nr. 816/70 — den Zusatz von Alkohol zu allen in der Verordnung aufgeführten Erzeugnissen untersagt.

Dieses Verbot — das nach und nach aufgehoben worden sei — sei gelockert worden :

zunächst durch die Verordnung Nr. 1093/70, die den Alkoholzusatz bei den nach bestimmten Ländern ausgeführten Tafelweinen erlaubt habe, insbesondere

... um zu verhindern, daß die Witterungsverhältnisse oder der Transport die Qualität der ausgeführten Weine beeinträchtigen.

sodann durch eine neue — die AWB betreffende — Verordnung Nr. 1598/71, die mit der folgenden Erwägung erlassen worden sei :

Die Herstellung von Erzeugnissen der Tarifnummer 22.06 des Gemeinsamen Zolltarifs erfordert den Zusatz von Alkohol zu bestimmten Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70; die Erzeugung ist in diesen Fällen hinreichend wichtig, um eine Ausnahme von dem Verbot zu rechtfertigen.

Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1598/71, der Artikel 1 der Verordnung Nr. 1093/70 ergänze, erstrecke sich die Erlaubnis zum Alkoholzusatz vor allem auf

ii) Tafelwein ... zur Herstellung von Erzeugnissen der Tarifnummer 22.06 des Gemeinsamen Zolltarifs.

Diese Verordnung sei durch die beiden späteren Verordnungen Nrn. 1876/71 und 680/75 bestätigt worden. Tafelweine seien durch die Gemeinschaftsregelung in Anhang II der Verordnung Nr. 337/79 als Weine mit einem Alkoholgehalt von 8,5o definiert worden.

Zur dritten Frage

Die Angeklagten im Ausgangsverfahren erinnern daran, daß es bei dieser Frage um folgendes gehe: Werde die zweite Frage dahin beantwortet, daß der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehene Alkoholgehalt von 8,5o an die Stelle des national vorgeschriebenen Alkoholgehalts von 10o trete, falle dann auch die andere nach nationalem Recht zu erfüllende Voraussetzung weg, nach der die Getränke AWB zu 80 % aus Likörwein, Traubenmost oder Tafelwein handelsüblicher Qualität bestehen müßten?

Die Angeklagten erläutern die Bezeichnung handelsübliche Qualität des Weins nach nationalem und Gemeinschaftsrecht. Sie kommen zu dem Ergebnis, sowohl nach der französischen Gesetzgebung als auch nach Gemeinschaftsrecht sei Wein das Erzeugnis,

das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen ... Weintrauben ... gewonnen wird (Nr. 8 des Anhangs II der Verordnung Nr. 337/79).

Wein sei daher nur dann von handelsüblicher Qualität, wenn er rein sei.

Er sei es dagegen nicht mehr, wenn ihm nach seiner Gärung Alkohol zugesetzt worden sei.

Bei Zusatz von — selbst aus Wein gewonnenem — Alkohol sei der Wein nach der Gemeinschaftsregelung nicht mehr als solcher zu qualifizieren, und es könne nicht mehr von Wein handelsüblicher Qualität gesprochen werden, wenn der Wein nicht ausschließlich aus der Gärung frischer Trauben erzeugt worden sei.

Im Gegensatz zu der Verordnung vom 31. Januar 1930 gestatte die Gemeinschaftsregelung, bei der Herstellung eines AWB Tafelwein zu verwenden, dem Alkohol zugesetzt worden sei.

Deshalb könne jetzt nicht verlangt werden, daß ein AWB Wein handelsüblicher Qualität enthalten müsse; daraus sei zu schließen, daß nunmehr bei AWB erst recht kein 80%iger Anteil eines solchen Weins gefordert werden könne, da die Verwendung dieses Weins überhaupt nicht mehr notwendig sei.

Sie schlagen deshalb vor, wegen der Aufhebung der beiden Grunderfordernisse in Artikel 5 der Verordnung von 1930 durch die Gemeinschaftsregelungen möge der Gerichtshof dem Tribunal correctionnel Montpellier im Sinne der Unanwendbarkeit dieses Artikels in seiner Gesamtheit antworten.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geht zunächst kurz auf den dem Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal correctionnel Montpellier zugrundeliegenden Sachverhalt sowie auf die Einlassungen der Angeklagten ein; in ihren Rechtsausführungen trägt sie im wesentlichen folgendes vor:

Zur ersten Frage

Es treffe zu, daß die AWB unter die Tarifnummer 22.06 des G2T fielen und von den anderen Getränken des Kapitels 22 des GZT zu unterscheiden seien. Diese Tarifierung habe zur Folge, daß auf diese Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr aus Drittländern in die Gemeinschaft die im GZT vorgesehenen Abgaben zu zahlen seien; dies bedeute jedoch nicht, daß die AWB Gegenstand der gemeinsamen Marktorganisation für Wein seien. Das ergebe sich daraus, daß die Erzeugnisse der Tarif nummer 22.06 nicht in die Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 aufgenommen worden seien, denn in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung seien sie im Gegensatz zu den ausdrücklich aufgeführten Erzeugnissen der Tarifnummer 22.05 nicht genannt.

Infolgedessen enthalte der auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b gestützte Anhang II auch keine Begriffsbestimmung der AWB, während z.B. Tafelwein (Nr. 11) und Likörwein (Nr. 12) definiert seien.

Wermutwein und AWB würden jedoch, ohne definiert zu werden, in der Verordnung Nr. 351/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über den Zusatz von Alkohol zu Erzeugnissen des Weinsektors erwähnt. Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 sei der Zusatz von Alkohol zu den in dieser Verordnung genannten Erzeugnissen grundsätzlich verboten, allerdings lasse Absatz 2 Ausnahmen zu. In der Verordnung Nr. 351/79 sei eine solche Ausnahme vorgesehen: In ihrem Artikel 1 Nr. 3 werde der Zusatz von Alkohol zu bestimmten Erzeugnissen, u. a. zu Tafelwein (Nr. 3d), zur Herstellung von Erzeugnissen der Tarifnummer 22.06 gestattet. Damit sei sichergestellt, daß aromatisierte Weine, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, in der Gemeinschaft hergestellt werden könnten.

Dadurch werde nicht die Feststellung entkräftet, daß es keine gemeinschaftsrechtliche Definition der AWB gebe, ganz im Gegenteil, denn die Verordnung Nr. 351/79 befasse sich nur mit dem Alkoholzusatz zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 337/79 genannten Erzeugnissen, d. h. mit denjenigen, die Gegenstand der gemeinsamen Marktorganisation und ihrerseits im Anhang II definiert seien.

Aus diesen Gründen sei die erste Frage zu verneinen, mit der Folge, daß die nationalen Regelungen in bezug auf die Bezeichnung Aperitifs auf Weinbasis anwendbar blieben.

Zur zweiten Frage

Der Alkoholzusatz — im Sinne der Verordnung Nr. 351/79 — zu den Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisation könne nur unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Definitionen der fraglichen Erzeugnisse vorgenommen werden. Bei Tafelwein sei die Definition in Nr. 11 des Anhangs II der Verordnung Nr. 337/79 zu beachten.

Der Alkoholgehalt von Tafelwein müsse mindestens 8,5o und dürfe höchstens 15 oder 17o betragen.

Mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar wäre also eine nationale Definition, die bei der Herstellung von AWB die Verwendung eines Tafelweins mit einem Alkoholgehalt von weniger als 8,5o oder mehr als 15 oder 17o verlangen würde.

Soweit sich dagegen die nationale Regelung — wie im vorliegenden Fall — zwischen den in Nr. 11 vorgeschriebenen Werten halte, bleibe sie mit der Gemeinschaftsregelung vereinbar.

Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Definition der Weinaperitifs stehe mithin eine nationale Definition dieser Erzeugnisse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, wenn sie unter Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Definition von Tafelwein lediglich einen Mindestalkoholgehalt dieses Weins vorschreibe.

Zur dritten Frage

Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Definition der AWB könnten die Mitgliedstaaten im übrigen auch einen Mindestanteil an Wein vorschreiben, um sicherzustellen, daß ein Aperitif wirklich die Bezeichnung auf Weinbasis rechtfertige.

Andererseits bestehe kein solcher Zusammenhang zwischen den beiden Erfordernissen Mindestalkoholgehalt des verwendeten Weins und Mindestanteil von 80 %, daß die etwaige Unvereinbarkeit des einen mit dem Gemeinschaftsrecht zur Unvereinbarkeit auch des anderen führe.

Die Möglichkeit, nach Gemeinschaftsrecht Tafelwein von 8,5o zu verwenden, rechtfertige im Gegenteil verfahrenstechnisch den 80%igen Weinanteil, weil dadurch gewährleistet werde, daß ein ausreichender Teil des gewonnenen Alkohols tatsächlich von dem verwendeten Wein herrühre. Der Alkoholgehalt eines Aperitifs von 18o, der z. B. zu 50 % aus Wein von 8,5o bestehe, sei schließlich viel mehr auf zugesetzten Alkohol als auf den im Aperitif enthaltenen Wein zurückzuführen.

Diese Frage sei deshalb dahin zu beantworten, daß es mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren sei, wenn eine nationale Regelung für AWB einen Mindestanteil von Wein verlange.

III — Antworten der französischen Regierung und der Kommission auf die Fragen des Gerichtshofes

1. In ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes trägt die französische Regierung im wesentlichen vor, mangels einer entsprechenden Gemeinschaftsregelung seien die nationalen Bestimmungen über die AWB weiterhin rechtsgültig.

Allerdings sei zuzugeben, daß sich die Verordnung Nr. 1093/70 auf die Herstellungsbedingungen bei den Erzeugnissen der Tarif nummer 22.06 des GZT auswirke, da die bei deren Herstellung verwendbaren Ausgangsstoffe in der Verordnung festgelegt seien.

Die Verordnung vom 31. Januar 1930 sei durch Aufhebung ihrer Artikel 1 und 4 nur geändert worden, um der Auswirkung der Verordnung Nr. 816/70 auf die Definition der Likörweine Rechnung zu tragen; die Vorschriften über Wermutwein und AWB seien jedoch unverändert geblieben.

In Artikel 5 der Verordnung vom 31. Januar 1930 werde ein Mindestalkoholgehalt nur für die zu Wermutwein und AWB verarbeiteten Weine (Tafelweine gesunder, handelsüblicher Qualität), nicht jedoch für Likörweine festgesetzt.

Bei Likörweinen sei eine Qualitätsgarantie dadurch gewährleistet, daß es keine Anreicherung durch Zugabe von Saccharose gebe und daß diese Weine über eine hinreichende Qualität verfügen müßten, um so, wie sie seien — vor allem ohne Aromatisierung —, konsumiert werden zu können; diese Erzeugnisse könnten im übrigen zur Herstellung von Wermutwein und AWB verwendet werden.

Durch die neugefaßte Definition der Likörweine sei insbesondere der Mindestalkoholgehalt des für ihre Herstellung verwendeten Weins oder Mostes auf 12 % festgesetzt worden, und zwar deshalb, weil dieser Gehalt nunmehr gemäß der Gemeinschaftsregelung in bestimmten Weinbauzonen mittels Anreicherung durch Zugabe von Saccharose erreicht werden könne; nach früherem nationalen Recht habe es zwar keinen festen Mindestalkolholgehalt für die zur Herstellung an Likörweinen bestimmten Weinbauprodukte gegeben, die Anreicherung durch Zugabe von Saccharose sei jedoch untersagt gewesen.

Darüber hinaus bedingten der Höchstgehalt an vorhandenem Alkohol (18o) bei Wermutwein und AWB sowie der Mindestalkoholgehalt bei Likörweinen (15o) nur eine ganz geringe Verwendung von Likörweinen, um einen ausreichenden Weingehalt zu erlangen.

Im vorliegenden Fall habe das französische Unternehmen seine frühere Herstellungsweise beibehalten, ohne die Auswirkungen der den Wein, insbesondere die Likörweine betreffenden Regelung zu berücksichtigen.

Auch stelle sich die Frage, ob die Verordnung Nr. 1093/70 bei der Herstellung der Erzeugnisse der Tarifnummer 22.06 des GZT zu beachten sei und ob der Alkoholgehalt des Traubenmostes oder der Weine, die zur Herstellung der früher als Likörwein bezeichneten ErZeugnisse verwendet würden, mindestens dem Alkoholgehalt der in dieser Verordnung vorgesehenen Erzeugnisse (Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Wein und Qualitätswein b. A.) entsprechen müsse oder ob im Gegenteil die Bezugnahme auf die Bezeichnung Likörwein in Artikel 5 der Verordnung vom 31. Januar 1930 die Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Definition dieses Getränks voraussetze, in der vor allem ein Mindestalkoholgehalt von 8,5 oder 9 % je nach dem Herkunftsgebiet des Weins vorgesehen sei.

Für die Herstellung von Wermutwein und AWB unmittelbar aus Wein müsse weiterhin ein Mindestalkoholgehalt von 10 % verlangt werden.

Zu den Fragen des Gerichtshofes nach dem Grund der Einführung und der Beibehaltung des in der französischen Verordnung vom 31. Januar 1930 vorgesehenen Gebots eines Mindestalkoholgehalts von 10o für zur Herstellung von AWB verwendeten Wein nimmt die französische Regierung somit wie folgt Stellung:

a) In der nach Inkrafttreten der Verordnung vom 21. April 1972 fortbestehenden französischen Verordnung vom 31. Januar 1930 sei für den zur Herstellung von Wermutwein und AWB verwendeten Tafelwein der Mindestalkoholgehalt auf 10o festgesetzt worden, um eine Qualitätsauslese unter den Ausgangsweinen vorzuschreiben; denn der Alkoholgehalt sei der Analysebestandteil, der zusammen mit der organoleptischen Prüfung eine ausreichende Qualität gewährleiste.

b) Die Vorschriften über Wermutwein und AWB seien auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert worden; deshalb sei eine Änderung der 10o-Regelung nicht für notwendig gehalten worden, weil dieser offenbar keine Gemeinschaftsvorschrift entgegenstehe und weil sie einen Platz zwischen den Mindest- und Höchstalkoholgehalten einnehme, wie sie für die nach der Verordnung Nr. 1093/70 zur Herstellung von AWB verwendbaren Erzeugnisse vorgesehen seien.

2. Auf Ersuchen des Gerichtshofes hat die Kommission den Entwurf vom 16. Februar 1981 eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung alkoholischer Getränke sowie Wermutwein und anderer Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, vorgelegt. Die Kommission weist allerdings darauf hin, daß dieser Vorentwurf noch nicht von allen ihren Dienststellen geprüft worden sei und daß er sich sowohl auf alkoholische Getränke als auch auf aromatisierte Weine beziehe. Nach dem Vorentwurf ist unter aromatisiertem Wein zu vestehen, das ... Getränk, das aus Wein oder Traubenmost mit oder ohne Zusatz von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ... besteht. In demselben Text ist auch vorgesehen, daß aromatisierte Weine einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % haben und zu mindestens 75 % aus dem für ihre Herstellung verwendeten Wein oder Traubenmost bestehen müssen.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 7. Juli 1981 haben die Angeklagten im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt A. Lenard, die französische Regierung, vertreten durch Herrn A. Carnelutti, secrétaire des Affaires Étrangères, Beisund: Herr Tinlot, Inspecteur général de la Répression des Fraudes, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn J. C. Séché als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. Oktober 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal correctionnel Montpellier hat mit Beschluß vom 29. September 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Oktober 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob die französischen Rechtsvorschriften über den Mindestanteil und Mindestalkoholgehalt von Wein, den die als Aperitifs auf Wein-basis (im folgenden: AWB) bezeichneten, unter die Tarifnummer 22.06 fallenden Erzeugnisse aufweisen müssen, mit der gemeinsamen Marktorganisation für Wein zu vereinbaren ist.

2 Diese Fragen stellen sich in dem Strafverfahren gegen den Generaldirektor und die Niederlassungsleiter eines Industrieunternehmens, denen die Anklage vorwirft, unter der Bezeichnung AWB einen Aperitif, den St Raphaël, unter Verstoß gegen die Qualitätsanforderungen des Artikels 5 der französischen Verordnung vom 31. Januar 1930 hergestellt und verkauft zu haben.

3 Dieser Artikel lautet: Es ist verboten, Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 23o oder mit einem Anteil von weniger als 80 % Likörwein, Traubenmost oder Tafelwein handelsüblicher Qualität, der nicht mindestens einen Alkoholgehalt von 10o hat, unter der Bezeichnung Wermu oder einer anderen gewöhnlich Aperitifs auf Weinbasis vorbehaltenen Bezeichnung zum Verkauf anzubieten, zu veräußern oder mit dem Ziel des Verkaufs zu besitzen oder zu befördern.

4 Die Angeklagten wurden strafrechtlich verfolgt, weil sie von 1975 bis zum 31. Mai 1978 unter der Bezeichnung AWB mindestens 221327,34 hl hergestellt und vertrieben haben sollen, die angeblich nicht zu mindestens 80 % aus Wein bestanden und wovon 218715,67 hl außerdem aus Wein mit einem Alkoholgehalt von weniger als 10o erzeugt worden sein sollen.

5 Die Angeklagten haben geltend gemacht, die französische Verordnung vom 31. Januar 1930 sei unanwendbar, da sie im Widerspruch zu Vorschriften des Gemeinschaftsrechts stehe; der nach der Gemeinschaftsregelung erforderliche Mindestalkoholgehalt von Tafelwein betrage nämlich 8,5o, wenn dieser Wein zur Herstellung von AWB verwendet werde, und nicht 10o, wie sie in der französischen Regelung vorgeschrieben seien.

6 Daraus folge, daß Artikel 5 der Verordnung vom 31. Januar 1930 insgesamt hinfällig geworden sei, denn die Unvereinbarkeit der Vorschrift über den Alkoholgehalt des für AWB verwendeten Tafelweins habe zur Unanwendbarkeit der Vorschrift über den Mindestanteil von 80 % geführt.

7 Um über die Frage der Vereinbarkeit dieser nationalen Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden zu können, hat das nationale Gericht dem Gerichtshof die folgenden drei Fragen vorgelegt:

1. Ist davon auszugehen, daß die Bezeichnung Aperitif auf Weinbasis insoweit Gegenstand einer nationale Rechtsvorschriften ausschließenden europäischen Regelung ist, als die Tarifnummer 22.06 des Gemeinsamen Zolltarifs Erzeugnisse erfaßt, die als ,Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, mit einem Alkoholgehalt bis 22o definiert sind? Wenn ja, muß ein solches Erzeugnis andere Merkmale außer den in dieser Definition bezeichneten aufweisen?

2. Wenn nein, hat die Verordnung (EWG) Nr. 816/70 dadurch, daß sie in Nr. 11 des Anhangs II Tafelwein, bei dem der Zusatz von Alkohol zur Herstellung von Erzeugnissen der Tarifnummer 22.06 erlaubt ist, als einen Wein mit natürlichem Alkoholgehalt von mindestens 8,5o definiert, während Artikel 5 der Verordnung vom 31. Januar 1930 in Frankreich den Besitz, die Beförderung und den Verkauf von Getränken unter der Bezeichnung Wermut oder einer anderen gewöhnlich Aperitifs auf Weinbasis vorbehaltenen Bezeichnung verbietet, wenn diese Getränke weniger als 80 % Tafelwein handelsüblicher Qualität mit einem Alkoholgehalt von mindestens 10o enthalten, das letztgenannte Erfordernis eines natürlichen Alkoholgehalts von 10o außer Kraft gesetzt und es durch das eines Alkoholgehalts von 8,5o ersetzt?

3. Wenn ja, hat die europäische Regelung dadurch, daß sie eines der beiden wesentlichen Erfordernisse des genannten Artikels 5 außer Kraft gesetzt hat, bewirkt, daß das andere Erfordernis eines 80%igen Weinanteils, den Wermut und ihm gleichgestellte Erzeugnisse enthalten sollen, nicht mehr allein aufrechterhalten werden kann, und ist im Ergebnis Artikel 5 der Verordnung vom 31. Januar 1930 in seiner Gesamtheit außer Kraft gesetzt?

Zur ersten Frage

8 In der vor dem nationalen Gericht angeführten Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein, deren Vorschriften in die Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein Eingang gefunden haben, sind die Erzeugnisse der Tarif nummer 22.06 des G2T, wozu die AWB gehören, nicht erwähnt. Das hat zur Folge, daß diese Erzeugnisse in dem auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung gestützten Anhang II nicht definiert sind.

9 Eine solche gemeinschaftsrechtliche Definition kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Erzeugnisse der Tarifnummer 22.06 des GZT zur Zeit der streitigen Tathandlungen in Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 1876/74 des Rates vom 15. Juli 1974 über den Zusatz von Alkohol zu Erzeugnissen des Weinsektors in der Fassung der Verordnung Nr. 680/75 des Rates vom 4. März 1975 aufgeführt waren. Das gleiche gilt im Hinblick auf den zur Zeit anwendbaren Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 351/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über den Zusatz von Alkohol zu Erzeugnissen des Weinsektors, dessen Zweck darin besteht, eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 des Rates vorzusehen und auf diese Weise den Zusatz von Alkohol zu bestimmten Erzeugnissen, darunter Tafelwein, zur Herstellung von Erzeugnissen der Tarifnummer 22.06 zu gestatten.

10 Daraus folgt — wovon sämtliche Beteiligte, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, ausgehen —, daß es gegenwärtig keine Gemeinschaftsregelung in bezug auf AWB gibt; dies folgt im übrigen auch aus dem von der Kommission am 16. Februar 1981 erstellten Entwurf einer Verordnung des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung alkoholischer Getränke sowie Wermutwein und anderer Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert.

11 Der Umstand, daß AWB zur Tarifnummer 22.06 des GZT gehören, kann eine solche Regelung nicht ersetzen. Denn Gegenstand des GZT ist die Warentarif ierung im Hinblick auf die Zollerhebung; die Herstellung der erfaßten Erzeugnisse wird darin nicht geregelt.

12 Die erste Vorlagefrage ist somit dahin zu beantworten, daß die Bezeichnung Aperitifs auf Weinbasis zur Zeit nicht Gegenstand einer nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ausschließenden Gemeinschaftsregelung ist.

Zur zweiten Frage

13 Die Angeklagten machen geltend, soweit es eine Gemeinschaftsregelung gebe, gestatte sie die Verwendung von Tafelwein mit einem Alkoholgehalt von 8,5o zur Herstellung der AWB, denn Tafelweine seien in Anhang II der Verordnung Nr. 816/70 des Rates und gegenwärtig in Anhang II der Verordnung Nr. 337/79 als Weine mit einem Alkoholgehalt von mindestens 8,5o und höchstens 15 oder 17o definiert. Dadurch werde Artikel 5 der Verordnung vom 31. Januar 1930 insoweit außer Kraft gesetzt, als danach die Verwendung von Wein mit einem Alkoholgehalt unter 10o zur Herstellung der AWB untersagt sei.

14 Die französische Regierung ist der Auffassung, mangels einer Gemeinschaftsregelung der AWB bleibe Artikel 5 der französischen Verordnung vom 31. Januar 1930 über die Herstellung von AWB, durch den die erforderlichen Qualitätsnormen für die inländischen Erzeugnisse aufrechterhalten werden sollten, rechtsgültig. Der Mindestalkoholgehalt sei für die Ausgangsweine auf 10o festgesetzt worden, um sicherzustellen, daß das unter der Bezeichnung Aperitif auf Weinbasis verkaufte Erzeugnis, das ja mit Alkohol aus der Destillation angereichert sei, genug aus natürlicher Traubengärung gewonnenen Alkohol enthalte.

15 Die Kommission meint, der Alkoholzusatz — im Sinne der Verordnung Nr. 351/79 — zu Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisation könne nur unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Definitionen dieser Erzeugnisse vorgenommen werden; bei Tafelwein sei die Definition in Nr. 11 des Anhangs II der Verordnung Nr. 337/79 zu beachten, nach der im vorliegenden Fall ein Alkoholgehalt von mindestens 8,5o und höchstens 15o oder gegebenenfalls 17o zulässig sei. Mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar wäre daher eine nationale Vorschrift, die bei den zur Herstellung von AWB verwendeten Tafelweinen einen Alkoholgehalt von weniger als 8,5o oder mehr als 15 oder 17o verlangen würde.

16 Solange es keine Gemeinschaftsregelung gibt, dürfen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Herstellung und den Verkauf der als Aperitifs auf Weinbasis bezeichneten inländischen Erzeugnisse erlassen. Ein Mitgliedstaat kann daher die Herstellung von AWB besonderen Qualitätsanforderungen unterwerfen und dabei auf die Merkmale dieser Getränkeart abstellen. Diesem Qualitätskriterium entspricht es, wenn wie in Artikel 5 der französischen Verordnung vom 31. Januar 1930 ein Mindestalkoholgehalt verlangt wird, sofern dieser zwischen den gemeinschaftsrechtlichen Werten liegt.

17 Diese Befugnis der Mitgliedstaaten wird nicht durch die geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über den Vertrieb der zur Herstellung von AWB verwendeten Erzeugnisse, hier der Tafelweine, eingeschränkt.

18 Zwar ist in Nr. 10 des Anhangs II der Verordnung Nr. 816/70 des Rates und jetzt in Nr. 11 des Anhangs II der Verordnung Nr. 337/79 des Rates für den Alkoholgehalt von Tafelwein eine Bandbreite zwischen 8,5 und 15o oder gegebenenfalls 17o vorgesehen. Diese Bestimmung erfaßt jedoch nur die Weine, die für den unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind und somit in die Gemeinschaft eingeführt und dort frei in den Verkehr gebracht werden können; diese Weine dürfen dagegen nicht zur Herstellung von AWB verwendet werden, wenn ihr Alkoholgehalt nicht dem durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Alkoholgehalt entspricht.

19 Auf die zweite Frage ist mithin zu antworten, daß die Verordnung Nr. 816/70 kein Hindernis dafür ist, daß nationale Rechtsvorschriften über die Herstellung von Aperitifs auf Weinbasis eine Bestimmung der Art enthalten, wie sie von dem vorlegenden Gericht angeführt worden ist.

Zur dritten Frage

20 Mit Rücksicht auf die Beantwortung der ersten und zweiten Frage erübrigt sich eine Prüfung der dritten Frage zu dem Zweck, dem nationalen Gericht eine Entscheidung im Ausgangsverfahren zu ermöglichen.

Kosten

21 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Bestandteil des vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Strafverfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal correctionnel Montpellier mit Beschluß vom 29. September 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Bezeichnung Aperitifs auf Weinbasis ist zur Zeit nicht Gegenstand einer nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ausschließenden Gemeinschaftsregelung.

2. Die Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein ist kein Hindernis dafür, daß nationale Rechtsvorschriften über die Herstellung von Aperitifs auf Weinbasis eine Bestimmung der Art enthalten, wie sie von dem vorlegenden Gericht angeführt worden ist.