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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.02.1982 – C-39/81

ECLI:EU:C:1982:59

In den verbundenen Rechtssachen 39, 43, 85 und 88/81

Halyvourgiki Inc., Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen (Rechtssachen 39 und 85/81),

und

Helleniki Halyvourgia S.A., Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Piräus und mit Verwaltungssitz in Athen (Rechtssachen 43 und 88/81),

Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter beider: Rechtsanwalt André Elvinger, 15 Côte d'Eich, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Michel van Ackeren als Bevollmächtigten im Beistand von Herrn Frank Benyon vom Juristischen Dienst der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montako vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Einzelfallentscheidungen, durch die die Kommission für die klagenden Stahlunternehmen die Erzeugungsquoten für Rohsţahl und für Walzerzeugnisse für das erste Quartal 1981 festgesetzt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung der Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie fogt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahrensablauf

Im Laufe des dritten Quartals 1980 kam es sowohl auf dem Markt der Gemeinschaft als auch auf dem Weltmarkt zu einem plötzlichen Einbruch bei der Nachfrage nach Stahl. Gegenüber dem dritten Quartal 1979, das bereits relativ schwach ausgefallen war, gingen die Gesamtbestellungen plötzlich um 20 % zurück; die Bestellungen aus dem Gemeinschaftsmarkt verringerten sich um 25 %.

Der Auslastungsgrad der Stahlunternehmen der Gemeinschaft, der im zweiten Quartal 1980 bei rund 70 % gelegen hatte, fiel im September auf 58 %, die niedrigste Quote, die jemals in der Gemeinschaft festgestellt wurde. Nach den Schätzungen der Unternehmen war für das vierte Quartal mit einem nochmaligen Absinken dieser Quote auf unter 55 % zu rechnen. Da der Produktionsrückgang je nach Unternehmen und Region sehr unterschiedlich verlief, entstand in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht ein Ungleichgewicht zwischen den Unternehmen und den Regionen.

Zwischen Januar und September 1980 führte der Nachfragerückgang zu einem Absinken der Stahlpreise um 13 %, während die Produktionskosen im gleichen Zeitraum um 5 % stiegen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften war daher der Ansicht, daß sich die Europäische Stahlindustrie in einer Lage befinde, in der die Verwirklichung der in Artikel 3 EGKS-Vertrag genannten Ziele, insbesondere die Modernisierung und die Umstrukturierung der Produktion, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter sowie die geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes, aufs äußerste gefährdet sind, und daß die Gemeinschaft sich in einer offensichtlichen Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag befinde.

Das die ihr zu Gebote stehenden indirekten Maßnahmen sich als unwirksam oder unzureichend erwiesen hatten, hielt es die Kommission zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage für erforderlich, unmittelbar und verbindlich in die Produktion einzugreifen. Durch die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) führte sie ein System von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie in der Gemeinschaft ein.

Nach Artikel 2 dieser Entscheidung setzt die Kommission vierteljährliche Erzeugungsquoten für Rohstahl sowie für die folgenden vier Gruppen von Walzerzeugnissen fest: Coils und auf SpezialStraßen warmgewaltzer Bandstahl, Bleche ex quarto und Breitflachstahl, schwerer Formstahl (Stahlspundwände, Breitflanschträger, sonstige Träger und sonstiger Formstahl, Eisenbahnmaterial), leichte Profile (Walzdraht in Ringen, Betonstahl und sonstiger Stabstahl).

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung werden die vierteljährlichen Erzeugungsquoten von der Kommission für jedes Unternehmen auf der Grundlage der Vergleichsproduktionen dieses Unternehmens durch Anwendung der prozentualen Kürzungen auf diese Vergleichsproduktionen festgesetzt.

Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2794/80 regelt die Berechnung der vierteljährlichen Vergleichsproduktionen jedes Unternehmens für Walzerzeugnisse und für Rohstahl.

a) Die in den Nummern 1 und 2 enthaltenen allgemeinen Vorschriften lauten:

1. Für jeden Monat des betreffenden Quartals wird der gleiche Monat während des Zeitraums von Juli 1977 bis Juni 1980 berücksichtigt, in dem die Summe der Produktion der vier Gruppen von Walzerzeugnissen am größten war. Die drei auf diese Weise bestimmten Monate, die nicht unbedingt aufeinander zu folgen brauchen, bilden den Vergleichszeitraum.

2. Die Vergleichsproduktionen sind für Rohstahl und für jede der vier Gruppen von Walzerzeugnissen gleich der entsprechenden Produktion während des Vergleichszeitraums.

b) Die Nummern 3, 4 und 5 des Artikels 4 regeln Sonderfälle, in denen die Vergleichsproduktionen und damit die Erzeugungsquoten erhöht werden.

Nach Artikel 4 Nr. 3 hat die Kommission unter Beachtung bestimmter Kriterien die Vergleichsproduktionen für Unternehmen zu erhöhen, bei denen von Juli 1977 bis Juni 1980 der durchschnittliche Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten um 10 Prozentpunkte oder mehr unter dem durchschnittlichen Auslastungsgrad der gleichen Anlagen der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft in den Jahren 1977, 1978 und 1979 lag.

Für den Fall, daß ein Unternehmen im Anschluß an ein ordnungsgemäß gemeldetes Investitionsprogramm, zu dem die Kommission keine negative Stellungnahme abgegeben hat, nach dem 1. Juli 1980 eine neue Anlage in Betrieb nimmt, bestimmt Artikel 4 Nr. 4, daß die Kommission die Vergleichsproduktion dieses Unternehmens anzupassen hat.

Nach Artikel 4 Nr. 5 kann die Vergleichsproduktion eines Unternehmens aufgestockt werden, um der Umstrukturierung Rechnung zu tragen.

Für Walzerzeugnisse wurden die Sätze für die prozentuale Kürzung gegenüber der Vergleichsproduktion, die für das vierte Quartal 1980 in Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2794/80 festgesetzt worden waren, für das erste Quartal 1981 in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3381/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 (ABl. L 355, S. 37) wie folgt festgesetzt:

Gruppe ICoils und auf Spezialstraßen warmgewalzter Bandstahl27,73 %Gruppe IIBleche ex quarto und Breitflachstahl22,76 %Gruppe IIISchwerer Formstahl (Stahlspundwände, Breitflanschträger, sonstige Träger und sonstiger Formstahl, Eisenbahnmaterial)19,59 %Gruppe IVLeichte Profile (Walzdraht in Ringen, Betonstahl und sonstiger Stabstahl)27,64 %

Für Rohstahl entspricht die prozentuale Kürzung, die die Kommission den Unternehmen mitteilt, nach Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 dem Durchschnitt der prozentualen Kürzungen der vier Gruppen von Walzerzeugnissen, der nach der Vergleichsproduktion jeder dieser Gruppen von Erzeugnissen gewichtet wird.

Ziehen die Produktions- oder Lieferbeschränkungen gemäß der Entscheidung Nr. 2794/80 und ihren Anwendungsbestimmungen für ein Unternehmen außergewöhnliche Schwierigkeiten nach sich, so kann dieses nach Artikel 14 dieser Entscheidung die Kommission anrufen. Diese untersucht den Fall unverzüglich auf der Grundlage der Zielsetzung der Entscheidung und kann dann gegebenenfalls die Bestimmungen der Entscheidung abändern.

Artikel 2 der Akte vom 24. Mai 1979 über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291, S. 17; im folgenden: Beitrittsakte) lautet: Vom Zeitpunkt des Beitritts an sind die ursprünglichen Verträge und die Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften für die Republik Griechenland verbindlich und gelten in diesem Staat in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen und dieser Akte.

Gestützt auf die Beitrittsakte, insbesondere auf deren Artikel 2, sowie auf Artikel 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 und auf die Entscheidung Nr. 3381/80 teilte die Kommission den griechischen Stahlunternehmen im Januar und Februar 1981 ihre Vergleichsproduktionen und ihre sich aus den Kürzungssätzen ergebenden Erzeugungsquoten für das erste Quartal 1981 mit. Bei der Festsetzung dieser Quoten wurden die Vergleichsproduktionen zugrunde gelegt, die gernäß Artikel 4 Nrn. 1 und 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 errechnet worden waren.

So teilte die Kommission durch Fernschreiben vom 19. Januar 1981 den Firmen Halyvourgiki Inc., Metallurgiki Halyps A.E. und Helliniki Halyvourgia S.A. ihre Vergleichsproduktionen und ihre Erzeugungsquoten für das erste Quartal 1981 mit, die dann durch den Adressaten am 3. Februar 1981 bekanntgegebene Einzelfallentscheidungen vom 19. Januar, 3. Februar und 20. Januar 1981 festgesetzt wurden.

Die auf diese Weise festgesetzten Werte lauten

a) für die Firma Halyvourgiki Inc.

VergleichsproduktionenKürzungQuote I. Quartal 1981Januar 1980Februar 1980März 1979insgesamtTonnenTonnenTonnenTonnen%TonnenWalzerzeugnisseGruppéi2443331681353679148427,7366113GruppeII7213566454361831322,7614145Gruppe III——————Gruppe IV3071332250305679353027,6467678Summe I-IV623596959571370203324147936Rohstahl34323379083115610338727,2475224

b) für die Firma Helliniki Halyvourgia S.A.

VergleichsproduktionenKürzungQuote 1. Quartal 1981Januar 1980Februar 1980März 1979insgesamtTonnenTonnenTonnenTonnen%TonnenWalzerzeugnisseGruppe I——————Gruppe II——————Gruppe III——————Gruppe IV1119610476106253229727,6423370Summe I-IV1119610476106253229723370Rohstahl1157712225125303633227,6426289

Am 19. und 20. Februar 1981 haben fünf griechische Stahlunternehmen, darunter die Firmen Halyvourgiki Inc. (Rechtssache 39/81), Metallurgiki Halyps A.E. (Rechtssache 41/81) und Helliniki Halyvourgia S.A. (Rechtssache 43/81), Klagen gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, durch die die Erzeugungsquoten für das erste Quartal 1981 festgesetzt worden waren, erhoben und Anträge nach Artikel 39 EGKS-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung auf Aussetzung der Vollstreckung dieser Entscheidungen gestellt.

Mit Beschluß vom 13. Mai 1981 hat der Gerichtshof die fünf unter den Nummern 39/81, 40/81, 41/81, 42/81 und 43/81 in das Register eingetragenen Klagen zum Zwecke des Verfahrens und der Entscheidung verbunden.

Mit Beschluß vom 16. September 1981 hat der Gerichtshof nach Rücknahme der Klagen der betreffenden beiden Unternehmen die Rechtssachen 40/81 und 42/81 im Register gestrichen und diesen beiden Klägerinnen je ein Fünftel der bis zur Klagerücknahme angefallenen Kosten einschließlich der Kosten des. Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung auferlegt.

Das schriftliche Verfahren in den Rechtssachen 39/81 (Halyvourgiki Inc.), 41/81 (Metallurgiki Halyps A.E.) und 43/81 (Halyvourgia S.A.) ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung hat der Präsident des Gerichtshofes nach Antragsrücknahme der fünf Antragstellerinnen am 20. März 1981 in der Rechtssache 41/81 R (Metallurgiki Halyps A.E.) einen Beschluß erlassen (Slg. S. 841).

Aufgrund der Stellungnahmen, der betroffenen griechischen Unternehmen und in einem Fall aufgrund der von ihren eigenen Überprüfern an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen erließ die Kommission bereits am 13. März 1981 Entscheidungen, durch die sie ihre ursprünglichen Entscheidungen über die Festsetzung der Erzeugungsquoten für das erste Quartal 1981 abänderte.

a) Für die Firma Halyvourgiki Inc. im besonderen sah die Entscheidung vom 13. März 1981 in Anwendung unter anderem der Artikel 14 und 5 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 folgende Änderungen der Erzeugungsquoten für das erste Quartal 1981 vor:

Quoten nach der Entscheidung vom 19.Januar 1981Quoten nach der Entscheidung vom 13. März 1981(in Tonnen)(in Tonnen)WalzerzeugnisseGruppéi6611391481Gruppe II14145—Gruppe III——Gruppe IV6767886275Rohstahl75224187775

b) Für die Firma Helliniki Halyvourgia S.A. sah die Entscheidung vom 13. März 1981 in Anwendung von Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 folgende Änderungen gegenüber der ursprünglichen Entscheidung vor:

Quoten nach der Entscheidung vom 20. Januar 1981Quoten nach der Entscheidung vom 13. März 1981(in Tonnen)(in Tonnen)WalzerzeugnisseGruppe IV2337032297Rohstahl2628936322

Am 13. April 1981 haben die Firmen Halyvourgiki Inc. und Helliniki Halyvourgia S.A. sowie zwei andere griechische Stahlunternehmen Klagen auf Aufhebung der Änderungsentscheidungen der Kommission vom 13. März 1981 erhoben.

Mit Beschluß vom 13. Mai 1981 hat der Gerichtshof die unter den Nummern 85/81, 86/81, 87/81 und 88/81 in das Register eingetragenen vier Klagen zum Zwecke des Verfahrens und der Entscheidung verbunden.

Mit Beschluß vom 16. September 1981 hat der Gerichtshof nach Rücknahme der Klagen der betreffenden beiden Unternehmen die Rechtssachen 86/81 und 87/81 im Register gestrichen und diesen beiden Klägerinnen je ein Viertel der bis zur Klagerücknahme angefallenen Kosten auferlegt.

Das schriftliche Verfahren in den Rechtssachen 85/81 (Halyvourgiki Inc.) und 88/81 (Helliniki Halyvourgia S.A.) ist ordnungsgemäß abgelaufen; die Klägerinnen haben auf die Einreichung einer Erwiderung verzichtet.

Am 15. Mai 1981 hat die Firma Metallurgiki Halyps A.E. eine unter der Nummer 121/81 in das Register eingetragene Klage gegen eine Entscheidung der Kommission vom 14. April 1981 erhoben, durch die die Erzeugungsquoten, die für sie in der Entscheidung vom 3. Februar 1981 festgesetzt worden waren, geändert worden waren.

Das schriftliche Verfahren in dieser Rechtssache ist ordnungsgemäß abgelaufen; die Klägerin hat auf die Einreichung einer Erwiderung verzichtet.

Mit Beschluß vom 30. September 1981 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 39/81, 41/81, 43/81, 85/81, 88/81 und 121/81 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung in diesen Rechtssachen ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

In der Sitzung vom 10. November 1981 hat die Firma Metallurgiki Halyps A.E., vertreten durch Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, beantragt, die Rechtssachen 41 und 121/81 von den übrigen verbundenen Rechtssachen abzutrennen und die mündliche Verhandlung in diesen beiden Rechtssachen zu vertagen; hilfsweise hat sie sich bereit erklärt, diese Klagen zurückzunehmen. Nach Anhörung der Kommission und des Generalanwalts und nach Beratung über den Antrag hat der Gerichtshof in der Sitzung beschlossen festzustellen, daß kein Grund für eine Vertagung oder Abtrennung der Rechtssachen 41 und 121/81 vorgetragen worden sei, sich aber gleichzeitig bereit erklärt, die Rücknahme der Klage durch die Firma Metallurgiki Halyps A.E. förmlich festzustellen.

Diese Entscheidung bildete den Gegenstand eines Beschlusses des Gerichtshofes vom 10. November 1981, durch die die Streichung der Rechtssachen 41 und 121/81 im Register angeordnet und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten wurde.

In deť Sitzung vom 10. November 1981 haben die Firmen Halyvourgiki Inc. und Helliniki Halyvourgia S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Elvinger, und die Kommission, vertreten durch Herrn van Ackere, mündlich verhandelt.

Mit Beschluß vom 25. November 1981 hat der Gerichtshof der Firma Metallurgiki Halyps A.E. ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen 41 und 121/81 sowie ein Drittel der bis zur Klagerücknahme angefallenen Kosten der Kommission in den verbundenen Rechtssachen 39, 41, 43, 85, 88 und 121/81 auferlegt. Mit dem gleichen Beschluß wurden die Kosten in dem Verfahren wegen einstweiliger Anordnung 41/81 R, über die die Entscheidung im Beschluß des Präsidenten vom 20. März 1981 vorbehalten worden war, gegeneinander aufgehoben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. Januar 1982 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerinnen beantragen

a) in den Rechtssachen 39/81 und 43/81,

die Entscheidung vom 19. bzw. 20. Januar 1981 aufzuheben, durch die die Kommission für sie die in den Entscheidungen Nrn. 2794/80 und 3381/80 vorgesehenen Erzeugungsquoten für Stahl festgesetzt hat,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

b) in den Rechtssachen 85/81 und 88/81,

ihnen zu bestätigen, daß sie ihre Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 19. bzw. 20. Januar 1981 aufrechterhalten,

diese Entscheidungen auch in ihrem geänderten Wortlaut, wie er in den Schreiben der Kommission vom 13. März 1981 enthalten ist, aufzuheben,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt in allen Rechtssachen,

die Klage als unbegründet abzuweisen,

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Klägerinnen machen zur Begründung ihrer Anträge auf Aufhebung der sie betreffenden Einzelfallentscheidungen geltend, die deren Grundlage bildenden allgemeinen Entscheidungen Nrn. 2794/80 und 3381/80 seien zum einen auf die Stahlunternehmen der Republik Griechenland nicht anwendbar oder zumindest ihnen gegenüber nichtig und zum anderen wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften infolge unzulänglicher Begründung und wegen Verstoßes gegen den EGKS-Vertrag, insbesondere gegen dessen Artikel 58 und 74, rechtswidrig.

Die Kommission vertritt die Ansicht, die Entscheidungen Nrn. 2794/80 und 3381/80 seien aufgrund der Beitrittsakte auf die griechischen Stahlunternehmen anwendbar und ihnen gegenüber voll gültig; sie stünden im übrigen im Einklang mit dem EGKS-Vertrag und seien ordnungsgemäß begründet.

A — Zur Anwendbarkeit der Entscheidungen Nrn. 2794/80 und 3381/80 auf die griechischen Stahlunternehmen

Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, die allgemeinen Entscheidungen Nrn. 2794/80 und 3381/80 seien auf sie nicht anwendbar oder zumindest ihnen gegenüber nichtig.

a) Die Entscheidungen Nrn. 2794/80 und 3381/80 stellten keine Rechtsakte der durch den Beitritt Griechenlands erweiterten Gemeinschaftsorgane dar, da sie ergangen seien, bevor der Beitritt am 1. Januar 1981 wirksam geworden sei.

Sie seien auch nicht nach Maßgabe der den Beitritt betreffenden Dokumente unterzeichnet oder ratifiziert worden, da sie nach deren Annahme ergangen seien. Sie hätten daher weder den Gegenstand von Übergangsbestimmungen nach Artikel 9 der Beitrittsakte noch von Anpassungen der Rechtsakte der Organe gemäß den Artikeln 21 und 22 der Beitrittsakte bilden können.

Zwar seien nach Artikel 2 der Beitrittsakte die Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften für die Republik Griechenland vom Zeitpunkt des Beitritts an verbindlich; die Klägerinnen wendeten sich auch keineswegs grundsätzlich gegen die Geltung der Rechtsvorschriften und Rechtsakte der Gemeinschaften. Jedoch könne es sich insofern nicht um künftige Rechtsakte handeln, da Artikel 2 der Beitrittsakte nur von einer Geltung in Übereinstimmung mit ... dieser Akte spreche. Es könne, solange dies nicht ausdrücklich bestimmt sei, nicht davon ausgegangen werden, daß die Republik Griechenland vertraglich künftigen, bei Vertragsschluß unbekannten und inhaltlich völlig unbestimmten Rechtsakten zugestimmt habe, die erst später von Institutionen, denen Griechenland nicht angehört habe, völlig ohne seine Mitwirkung hätten erlassen werden sollen.

Die mit dem Beitritt zum Vertrag verbundene Übertragung von Hoheitsrechten sei ohne die Beteiligung des betreffenden Staats an den Organen der Gemeinschaft nicht vorstellbar; Vorschriften, auf die sich weder der Beitrittsvertrag noch Rechtsakte der durch die Beteiligung Griechenlands tatsächlich erweiterten Organe bezögen, hätten für Griechenland nur verbindlich sein und von ihm als verbindlich anerkannt werden können, wenn eine solche unbestimmte und unbegrenzte Aufgabe von Hoheitsrechten im Beitrittsvertrag absolut eindeutig und unmißverständlich vorgesehen gewesen wäre.

Ebensowenig wie in Artikel 2 sei auch in Artikel 9 der Beitrittsakte, der eine Übergangsregelung über die Geltung der Rechtsakte der Organe enthalte, von künfigen Rechtsakten die Rede.

Der acquis communautaire umfasse die Verträge und die Rechtsakte der Organe, wie sie bei Abschluß des Beitrittsvertrags bestanden hätten und durch diesen Vertrag angepaßt worden seien.

b) Artikel 146 der Beitrittsakte sehe zwar vor, daß bestimmte nicht in dieser Akte enthaltene Anpassungen der Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane, die diese vor dem Beitritt vorgenommen hätten, mit dem Beitritt in Kraft träten; diese Vorschrift betreffe aber nur die Anpassungen der Rechtsakte, nicht hingegen die Rechtsakte selbst, und es gehe nur darum, diese Rechtsakte mit den Bestimmungen der Beitrittsakte in Einklang zu bringen. Dabei seien ganz offensichtlich mit den Rechtsakten der Organe bereits bekannte und in Kraft befindliche Rechtsakte gemeint, die wegen der Vielzahl der Regelungen nicht nach den Artikeln 21 und 22 der Beitrittsakte hätten angepaßt werden können; obwohl es sich nur um Anpassungen, nicht um neue Rechtsakte handele, hätten diese Anpassungen notwendigerweise ohne Mitwirkung des neuen Mitgliedstaats und ohne dessen Repräsentation in den Gemeinschaftsorganen vorgenommen werden müssen.

Artikel 146 der Beitrittsakte habe offensichtlich einen begrenzten Zweck: Er solle den noch nicht durch den Beitritt Griechenlands erweiterten Gemeinschaftsorganen Änderungen der Rechtsakte der Organe ermöglichen: hingegen gestatte er den noch nicht erweiterten Organen nicht den Erlaß neuer Rechtsakte.

Unterstelle man, daß Artikel 146 der Beitrittsakte dahin gehend ausgelegt werden könne, daß er nach Abschluß des Beitrittsvertrags und vor dem Wirksamwerden des Beitritts erlassene Rechtsakte erfasse, so sei festzuhalten, daß er eine Verpflichtung zur Anpassung dieser künftigen Rechtsakte begründe; im vorliegenden Fall hätte die Kommission dann nach Erlaß der Entscheidung Nr. 2794/80 der unabweisbaren Notwendigkeit Rechnung tragen müssen, diese Entscheidung der Situation Griechenlands anzupassen.

c) Das Informations- und Konsultationsverfahren, das die Schlußakte vom 28. Mai 1979 zu den den Beitritt betreffenden Dokumenten (ABl. L 291, S. 191) für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen vor dem Beitritt vorsehe, hätte bereits bei den unter Artikel 146 der Beitrittsakte fallenden Anpassungen angewandt werden müssen. Diese Vorschrift in Verbindung mit den Bestimmungen über das Informations- und Konsultationsverfahren stehe der Annahme entgegen, daß der neue Mitgliedstaat in der Zeit zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten der Beitrittsakte zwar unterrichtet und gegebenenfalls habe konsultiert werden müssen, die den Charakter von Verordnungen aufweisenden Beschlüsse von Institutionen, denen er noch nicht angehört habe, aber habe hinnehmen und befolgen müssen.

Jedenfalls sei weder in den — immerhin sehr umfangreichen — Gründen noch in der Konsultations-Präambel der Entscheidung Nr. 2794/80 von einer Unterrichtung Griechenlands die Rede. Im Verwaltungsrecht gelte der Grundsatz, daß die Ordnungsmäßigkeit von Entscheidungen sich aus diesen selbst ergeben müsse; sei die Einhaltung einer wesentlichen Formvorschrift oder eines wesentlichen Verfahrens nicht festgestellt, so sei jeder Gegenbeweis ausgeschlossen und die Entscheidung nichtig.

Es handele sich nur um eine relative Nichtigkeit: Sie berühre die Entscheidung Nr. 2794/80 nur hinsichtlich Griechenlands.

Diese Entscheidung sei im Verhältnis zu Griechenland außerdem wegen fehlender oder unzulänglicher Begründung nichtig: So werde zum Beispiel mit keinem Wort das künftige Inkrafttreten der Entscheidung in Griechenland begründet und die Situation in diesem Land in keiner Weise berücksichtigt.

d) Die Unanwendbarkeit der Entscheidung Nr. 2794/80 auf die Republik Griechenland ergebe sich schon aus der Begründung und dem Inhalt der Entscheidung: Die in den Begründungserwägungen angeführten Daten zum Rückgang der Nachfrage und zum Bestehen einer offensichtlichen Krise seien ausschließlich für die Situation der Gemeinschaft ohne Griechenland repräsentativ. Die Feststellung, daß die Unternehmen ihre jeweiligen freiwilligen Verpflichtungen nicht erfüllt und die Übernahme künftiger Verpflichtungen abgelehnt hätten, könne sich ganz offensichtlich nicht auf die griechischen Unternehmen beziehen. Die Regelung der Quotenfestsetzung in Artikel 4 Nr. 3 und 4 schließe offensichtlich die Vornahme der Anpassungen bei Unternehmen aus, die in den Vorjahren nicht dem Gemeinsamen Markt angehört hätten. Die Festsetzung der Quoten auf der Grundlage der tatsächlichen Produktion in den Jahren 1977 bis 1980 sei bei den griechischen Unternehmen in höchstem Maße unangebracht; da diese in dem genannten Zeitraum nicht dem Gemeinsamen Markt angehört hätten, sei ihnen weder gegenüber den anderen Mitgliedstaaten noch gegenüber den Drittstaaten ein Schutz zuteil geworden und seien sie nicht nur nicht in den Genuß der von der Gemeinschaft getroffenen Unterstützungsmaßnahmen gelangt, sondern wegen der Schutzmaßnahmen der Gemeinschaft sogar einem zunehmenden Druck sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Drittländer ausgesetzt gewesen. Die Zollschranken zwischen der Gemeinschaft und der Republik Griechenland hätten 1981 nach den Artikeln 25 und 29 der Beitrittsakte noch 90 % betragen.

e) Auf die Behauptung der Kommission, die gesamte Rechtsetzung der Gemeinschaften innerhalb von 19 Monaten bliebe nach der Auffassung der Klägerinnen für immer Griechenland gegenüber unanwendbar, sei zu entgegnen, daß ein Vertrag nicht nach reinen Zweckmäßigkeitserwägungen ausgelegt und angewandt werden könne; vor allem sei ihr in tatsächlicher Hinsicht entgegenzuhalten, daß die völlig außergewöhnliche Lage Griechenlands es erforderlich gemacht habe, schon am 1. Januar 1981 eine ergänzende Entscheidung nach Artikel 58 EGKS-Vertrag zu treffen, da die Entscheidung Nr. 2794/80 offenbar zur Anwendung auf diesen Staat ungeeignet gewesen sei.

Die Kommission widerspricht der gesamten Argumentation gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der fraglichen allgemeinen Entscheidungen im Verhältnis zu den griechischen Stahlunternehmen.

a) In Artikel 2 der Beitrittsakte sei ein fundamentaler Grundsatz niedergelegt: Der am 31. Dezember 1980 erreichte Entwicklungsstand der Gemeinschaft (acquis communautaire), d. h. die ursprünglichen Verträge und die bis zu diesem Tag von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Rechtsakte, sei in Griechenland vom Zeitpunkt des Beitritts dieses Landes am 1. Januar 1981 an geltendes Recht. Griechenland, das uneingeschränkt Mitgliedstaat der Gemeinschaften geworden sei, habe als solcher sämtliche Verpflichtungen übernehmen müssen, die den neun alten Mitgliedstaaten zu diesem Zeitpunkt oblegen hätten. Eine andere Lösung sei eigentlich nicht vorstellbar: Es gehe nicht an, daß sämtliche Rechtsetzungakte der Gemeinschaften, die nach Unterzeichnung der den Beitritt betreffenden Dokumente erlassen worden seien, in Griechenland niemals Geltung erlangen könnten und daß der Beitritt dort niemals wirksam werden könne.

Zwar seien die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane auf Griechenland nur unter den in der Beitrittsakte vorgesehenen Bedingungen anwendbar, d. h. mit den Anpassungen, die durch den Beitritt eines zehnten Staats zu den Gemeinschaften und der entsprechenden Ausdehnung ihres räumlichen Geltungsbereichs notwendig geworden seien, wie auch mit den vorübergehenden Abweichungen und den Übergangsmaßnahmen, die in der Beitrittsakte selbst insbesondere in ihrem Artikel 9, vorgesehen seien.

Im Bereich der Eisen- und Stahlindustrie seien für die Einführung des vereinheitlichten EGKS-Tarifs (Artikel 32 bis 34) oder für die Preisbildungssysteme der Eisen- und Stahlunternehmen (Artikel 129) besondere Regelungen getroffen worden. Hingegen sei keineswegs vorgesehen, daß Maßnahmen nach Artikel 58 EGKS-Vertrag auf Griechenland nicht oder nur unter besonderen, von der allgemeinen Regelung abweichenden Bedingungen angewandt werden könnten.

Die eventuellen nicht in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen enthaltenen Anpassungen der Rechtsakte der Organe seien von diesen nach dem in Artikel 146 Absatz 2 der Beitrittsakte vorgesehenen Verfahren vogenommen worden. Ihr Zweck habe darin bestanden, die Rechtsakte der Organe mit den Bestimmungen der Beitrittsakte in Einklang zu bringen; sie hätten eventuelle ergänzende technische Anpassungen, aber auch Anpassungen der Rechtsakte betroffen, die zwischen dem Zustandekommen der den Beitritt betreffenden Dokumente und dem Wirksamwerden des Beitritts erlassen worden seien, sowie in allgemeiner Hinsicht alle Änderungen der Rechtsakte der Organe, die sich wegen der in der Beittrittsakte vorgesehenen neuen Übergangsregelungen als notwendig hätten erweisen können. Alle vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane gälten, wenn nichts Gegenteiliges vorgesehen sei, in unveränderter oder durch die eventuell für notwendig erachteten Anpassungen ergänzter Fassung für Griechenland ebenso wie für die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaften.

b) Die in Artikel 146 der Beitrittsakte vorgesehenen Anpassungen seien nur in Fällen geboten, in denen eventuell in der Beitrittsakte vorgesehenen Sonderregelungen für Griechenland Rechnung getragen werden müsse; auf die Anwendung der Artikel 47 und 58 EGKS-Vertrag treffe dies nicht zu.

c) Die der Schlußakte beigefügte Vereinbarung über das Verfahren zur Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt stelle den Beweis dafür dar, daß die vom Rat in der Interimszeit zu treffenden Entscheidungen auch für Griechenland gelten sollten; anderenfalls müsse man sich fragen, weshalb Griechenland an ihrer Vorbereitung habe beteiligt werden sollen.

d) Tatsächlich sei das Informationsverfahren der Republik Griechenland gegenüber eingehalten worden; diese habe keine Konsultation im Rahmen des Interimsausschusses beantragt. Es habe daher in der Begründung der Entscheidung Nr. 2794/80 keines Hinweises auf eine Konsultation bedurft, die nicht stattgefunden habe. Jedenfalls brauchten nur die Maßnahmen begründet zu werden, die in den Rechtsakten der Organe enthalten seien, nicht aber die, auf die dies nicht zutreffe.

e) In der Begründung allgemeiner Rechtsakte könne nicht auf die besondere Situation aller Stahlunternehmen, aufgeschlüsselt nach — alten oder neuen — Mitgliedstaaten, eingegangen werden. Die Entscheidung Nr. 2794/80 betreffe in genereller Weise die Stahlunternehmen der Gemeinschaft in deren Zusammensetzung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften der Entscheidung angewandt würden.

Den Belangen der griechischen Stahlindustrie sei im übrigen durch die Übergangsmaßnahmen der Beitrittsakte Rechnung getragen worden; in dieser sei allerdings keine Ausnahme für Griechenland bei der eventuellen Anwendung von Artikel 58 EGKS-Vertrag vorgesehen. Es habe sich auch bei Erlaß der Entscheidung über die Quoten nicht als erforderlich erwiesen, weitere besondere Maßnahmen zugunsten Griechenlands zu treffen. Daß die griechischen Unternehmen nicht an den früheren Maßnahmen zur Bekämpfung der Krise teilgenommen hätten, sei kein Grund gewesen, sie von der Erzeugungsquotenregelung auszunehmen; ihnen sei dadurch auch kein Nachteil, sondern im Gegenteil ein Vorteil erwachsen.

B — Zur Rüge der unzulänglichen Begründung

Die Klägerinnen führen aus, nach Artikel 58 EGKS-Vertrag führe die Kommission ein System von Erzeugungsquoten erforderlichenfalls unter Anwendung der in Artikel 74 vorgesehenen Maßnahmen ein. Die Kommission hätte sich daher in ihrer Entscheidung über die Anwendung von Artikel 58 unbedingt zu der Frage äußern müssen, ob neben dem einzuführenden System Maßnahmen nach Artikel 74 zu ergreifen seien. Artikel 74 sei aber unter den Bezugsvermerken der Entscheidung Nr. 2794/80 nicht mit aufgeführt und erst recht in den Begründungserwägungen und den Artikeln der Entscheidung nicht genannt.

Zwischen den Artikeln 58 und 74 bestehe ein so enger Zusammenhang, daß zumindest im Falle des Artikels 74 Absatz 1 Nr. 3 keine Entscheidung über eine dieser beiden Vorschriften unabhängig von der eventuellen Anwendung der anderen getroffen werden könne. Daher sei bei jeder Anwendung von Artikel 58 notwendigerweise die Erforderlichkeit der Anwendung von Artikel 74 zu prüfen und sodann je nach der auf diese Weise festgestellten Erforderlichkeit über die Anwendung von Artikel 74 zu entscheiden.

Da nirgends die Vornahme einer solchen Prüfung festgestellt und auch kein einziger Grund für das daraus abgeleitete Ergebnis angeführt sei, sei die Begründung für die Anwendung von Artikel 58 durch die Entscheidung Nr. 2794/80 unzureichend.

Die Kommission meint, die Folgerungen aus dem Zusammenhang zwischen den Artikeln 58 und 74 EGKS-Vertrag seien für jede dieser beiden Vorschriften grundverschieden: In der Begründung für die Einführung von mengenmäßigen Beschränkungen nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 3 müsse festgstellt werden, daß die Voraussetzungen des Artikels 58 erfüllt seien; dagegen enthalte Artikel 58 keine Verweisung auf die Voraussetzungen des Artikels 74, so daß dieser in der Begründung einer nach Artikel 58 erlassenen Entscheidung nicht erwähnt zu werden brauche, es sei denn, daß diese Entscheidung auf Artikel 74 gestützte Anordnungen enthalte; dies sei aber bei der Entscheidung Nr. 2794/80 nicht der Fall.

Jedenfalls müßten in der Begründung der Rechtsakte der Organe Gründe für die getroffenen und in diesen Rechtsakten enthaltenen Maßnahmen, nicht aber für die darin nicht enthaltenen Maßnahmen angegeben werden.

C — Zur Rüge des Verstoßen gegen Artikel 58 § 1 und Artikel 74 EGKS-Vertrag

Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, zwar sei die Anwendung von Artikel 58 § 1 EGKS-Vertrag im vorliegenden Fall unbestreitbar berechtigt gewesen, aber das Absehen von begleitenden Maßnahmen nach Artikel 74 stelle einen Verstoß gegen diese beiden Vorschriften dar.

Ein Ermessen der Kommission stelle kein Hindernis dafür dar, daß die Entscheidung, keine Maßnahme nach Artikel 74 zu treffen, auf ihre Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüft werde: Der Gerichtshof sei befugt nachzuprüfen, ob die Entscheidung auf einer korrekten Anwendung des Vertrages beruhe.

Im vorliegenden Fall liege es auf der Hand, daß durch die Verringerung der Erzeugung in den Ländern der Gemeinschaft allein nicht nur das Angebot auf das Niveau der Nachfrage herabgedrückt werden könne, sondern auch und vor allem, daß angsichts der Unzulänglichkeit der auf anderen Grundlagen getroffenen einseitigen wie auch vertragsmäßigen Vorkehrungen den Erzeugern aus Drittländern vom 1. Quartal 1981 an durch die Tatsache, daß die Verringerung der Erzeugung in den Mitgliedstaaten die einzige Maßnahme dargestellt habe, zwangsläufig der Zugang zu einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes eröffnet worden sei.

Die Kommission betont, die Beurteilung der Frage, ob neben den Maßnahmen nach Artikel 58 begleitende Maßnahmen nach Artikel 74 erforderlich seien, stelle eine politische Entscheidung dar: Die Zweckmäßigkeit von die Einfuhren betreffenden Maßnahmen, d. h. konkret von mengenmäßigen Beschränkungen, müsse nämlich gegen die Vereinbarkeit solcher Beschränkungen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber den Drittländern, insbesondere im Rahmen des GATT, und gegen die eventuellen Auswirkungen der Einführung von mengenmäßigen Importbeschränkungen auf die Ausfuhren von Erzeugnissen der Gemeinschaft im allgemeinen und von Stahlerzeugnissen im besonderen abgewogen werden. Nach einer Bewertung dieser verschiedenen Gesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung der verschiedenen bereits — zum Teil aufgrund von Artikel 74 — getroffenen sowie gleichzeitig mit der Entscheidung über die Einführung der Quotenregelung zu treffenden Maßnahmen sei sie zu der Ansicht gelangt, daß es nicht erforderlich sei, nach Artikel 74 oder auf irgendeiner anderen Grundlage zur Ergänzung der Quotenregelung weitere Maßnahmen für die Einfuhren zu erlassen; die bis dahin getroffenen Begleitmaßnahmen zu der Quotenregelung seien bereits ausreichend gewesen.

Die Richtigkeit dieser Einschätzung sei später nicht durch den tatsächlichen Lauf der Dinge widerlegt worden.

D — Zur Rüge der Diskriminierung

Die Klägerinnen tragen vor, nach Artikel 58 § 2 Absatz 1 EGKS-Vertrag seien angemessene Quoten festzusetzen; dabei habe die Hohe Behörde die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Grundsätze zu berücksichtigen.

a) Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 sei aber auf die Unternehmen nicht anwendbar, die nicht der Gemeinschaft angehört hätten und sich daher nicht an den von der Kommission aufgestellten Lieferprogrammen hätten beteiligen können; außerdem sei Artikel 4 Nr. 4 auf die Unternehmen nicht anwendbar, zu deren Investitionsprogramm die Kommission aus demselben Grund keine Stellungnahme habe abgeben können. Die Entscheidung Nr. 2794/80 diskriminiere dadurch die zuletzt genannte Gruppe von Unternehmen in krasser Weise gegenüber den anderen Unternehmen.

b) Nach der Auslegung, die Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 erfahre, bestehe eine weitere Diskriminierung im Verhältnis zwischen den Unternehmen, die trotz der Beschränkungsmaßnahmen lebensfähig blieben, und denen, für die diese Maßnahmen außergewöhnliche Schwierigkeiten mit sich brächten.

c) Jede Regelung, nach der der Quotenfestsetzung statt der Produktionskapazität die tatsächliche Erzeugung im Vergleichszeitraum zugrunde gelegt werde, führe unausweichlich zu einer Diskriminierung, die dem ausdrücklichen Gebot der Angemessenheit in Artikel 58 EGKS-Vertrag zuwiderlaufe.

d) Eine Diskriminierung bestehe nicht nur darin, daß Unternehmen in gleichartiger Lage unterschiedlich behandelt würden; im vorliegenden Fall beruhe die Diskriminierung darauf, daß Unternehmen gleichbehandelt würden, die sich in unterschiedlicher Lage befänden.

e) In diesem Zusammenhang sei der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen: Bei einer Rohstahlerzeugung der Gemeinschaft von jährlich etwa 140 Million Tonnen in den Jahren 1979 und 1980 falle die Gesamterzeugung der griechischen Unternehmen, die nur knapp über einer Million Tonnen liege, nicht ins Gewicht.

Die Kommission widerspricht allen diesen Rügen.

a) In der Grundregelung für die Festsetzung der Erzeugungsquoten, die in den Artikeln 3, 4 und 5 der Entscheidung Nr. 2794/80 enthalten sei, werde für die Festsetzung der Vergleichsproduktionen der einzelnen Unternehmen ein Zeitraum herangezogen, der noch nicht zu weit zurückliege, um die tatsächlichen Strukturen widerzuspiegeln, und der lange genug sei, um jede Zufälligkeit auszuschließen; dabei würden für jede Gruppe von Erzeugnissen eigene Kürzungssätze angewandt, so daß der besonderen Marktsituation für jede Gruppe Rechnung getragen werde.

Durch Artikel 4 Nr. 3 soll eine Unbilligkeit vermieden werden, die lediglich zum Nachteil bestimmter Unternehmen entstehen könne, die sich an freiwilligen Lieferprogrammen beteiligt hätten; da sich die griechischen Unternehmen an solchen Programmen nicht beteiligt hätten, bestehe kein Anlaß, ihnen Anpassungen zu gewähren. Daraus ergebe sich allerdings keinerlei Diskriminierung: Eine Ungleichbehandlung von Unternehmen, die sich in gleichartiger Lage befänden, liege nicht vor.

Artikel 4 Nr. 4 ermögliche die Berücksichtigung der Produktionsmöglichkeiten neuer, nach dem 1. Juli 1980 in Betrieb genommener Anlagen, deren Erzeugung nicht in den Vergleichsproduktionen habe enthalten sein können. Da die griechischen Unternehmen vor dem 1. Januar 1981 nicht an die Entscheidung Nr. 22/66 der Hohen Behörde vom 16. November 1966 über die Auskunftserteilung der Unternehmen betreffend ihre Investitionen (ABl. 219, S. 3729) gebunden gewesen seien, sei ein von ihnen gestellter Antrag als erforderlich angesehen worden. Aufgrund solcher Anträge habe sie, nachdem sie festgestellt habe, daß sie zu den fraglichen Investitionen, wären sie ihr als Programm mitgeteilt - worden, keine negative Stellungnahme abgegeben hätte, für zwei griechische Unternehmen die Quoten nach Artikel 4 Nr. 4 angepaßt. Diese Vorschrift führe ganz offensichtlich weder im Verhältnis der griechischen Unternehmen zu den anderen Unternehmen der Gemeinschaft noch im Verhältnis aller Unternehmen in gleichartiger Lage zueinander zu einer Diskriminierung.

Durch Artikel 4 Nr. 5 solle vermieden werden, daß die Umstrukturierungsbemühungen in Frage gestellt würden, die einige Unternehmen seit 1974, als die Krise eingesetzt habe, mit Erfolg unternommen hätten.

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 sehe vor, daß die Unternehmen eine Anpassung ihrer Rohstahlquote beantragen könnten, damit sie die durch ihre Erzeugungsquote festgesetzten Mengen von Walzerzeugnissen produzieren könnten. Einem griechischen Unternehmen sei bereits eine solche Anpassung bewilligt worden.

b) Artikel 14 ermögliche eine Verringerung unverhältnismäßiger Belastungen, die bestimmten Unternehmen aus der Anwendung der allgemeinen Regelung der Entscheidung Nr. 2794/80 hätten erwachsen können. Jedem Unternehmen, bei dem außergewöhnliche Schwierigkeiten aufträten, könne auf dieser Rechtsgrundlage eine Anpassung seiner Quoten bewilligt werden; die Nichtanwendung dieser Vorschrift sei keinesfalls diskriminierend, denn sie bedeute nicht eine Ungleichbehandlung gleichartiger Fälle, sondern eine Ungleichbehandlung ungleicher Fälle.

c) Die Ermittlung der Quoten anhand der tatsächlichen Erzeugung im Vergleichszeitraum, der bei jedem Unternehmen aus seinen besten Prodüktionsmonaten bestehe, ermögliche es, alle Unternehmen gleichzubehandeln.

Das Kriterium der tatsächlichen Erzeugung eines Unternehmens stelle eine objektive, genaue und meßbare Gegebenheit dar; dagegen sei der Begriff Produktionskapazität weniger präzis und schwieriger einzugrenzen. Im übrigen würde eine Festsetzung der Quoten aufgrund der maximalen Produktionskapazität der Unternehmen dazu führen, daß die Unternehmen, die dank einer rationellen Geschäftsführung ihre Kapazitäten in hohem Maße auslasteten, zwangsläufig benachteiligt würden und den Unternehmen mit einem niedrigen Auslastungsgrad ein ungerechtfertigter Vorteil verschafft würde; sie widerspräche außerdem den Zielen des Artikels 3 EGKS-Vertrag, insbesondere den Buchstaben a und e dieser Vorschrift.

d) Die Rüge eines angeblichen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stelle ein neues Angriffsmittel dar, das nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung nicht mehr vorgebracht werden könne.

Tatsächlich verkenne sie keineswegs die Lage der griechischen Stahlindustrie, deren Erzeugung im übrigen über der Dänemarks liege und fast das Fünfzehnfache derjenigen Irlands betrage. Im übrigen komme es auf die für einen nationalen Bereich berechneten Produktionsmengen nicht an, da durch die Entscheidung Nr. 2794/80 eine Quotenregelung für die Unternehmen eingeführt worden sei; die Erzeugung jedes der fünf griechischen Stahlunternehmen sei aber keineswegs belanglos, denn sie liege weit über der Schwelle von 3000 Tonnen, unterhalb derer die kleineren Unternehmen von der Quotenregelung ausgenommen seien. Nach dem Grundsatz der Solidarität müßten die den griechischen Unternehmen abverlangten Opfer ebenso groß wie die den anderen Unternehmen in der Gemeinschaft abverlangten Opfer sein und seien dies auch.

Die durch die Entscheidung Nr. 2794/80 eingeführte Quotenregelung erlege den betroffenen Unternehmen keineswegs Belastungen auf, die außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, nämlich der Anpassung des Angebots an die verminderte Nachfrage nach Stahlerzeugnissen, stünden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei die Einhaltung der Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane, bei der Ausübung ihrer Befugnisse darauf zu achten, daß die den Wirtschaftsteilnehmern auferlegten Belastungen nicht das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß überstiegen, nicht an der besonderen Situation einer bestimmten Gruppe von Unternehmen zu messen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Unternehmen der Stahlindustrie Halyvourgiki Inc., eine Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, und Helliniki Halyvourgia S.A., eine Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Piräus, haben mit Klageschriften, die am 19. und 20. Februar 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind und unter den Nummern 39/81 und 43/81 in deren Register eingetragen worden sind, gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag Klage auf Aufhebung der Entscheidungen erhoben, die am 19. bzw. 20. Januar 1981 aufgrund der Entscheidung Nr. 2794/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 1980 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 291, S. 1) sowie aufgrund der Entscheidung Nr. 3381/80/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1980 zur Festlegung der prozentualen Kürzung für das erste Quartal 1981 (ABl. L 355, S. 37) erlassen und durch die für die Klägerinnen die Erzeugungsquoten für Rohstahl und für Walzerzeugnisse für das erste Quartal 1981 festgesetzt worden ist.

2 Die Klägerinnen machen in erster Linie geltend, die allgemeinen Entscheidungen Nrn. 2794/80 und 3381/80, auf die sich die angefochtenen Einzelfallentscheidungen stützten, seien auf griechische Unternehmen nicht anwendbar oder zumindest ihnen gegenüber nichtig, weil sie in der Zeit zwischen der Unterzeichnung der den Beitritt der Republik Griechenland zu den Gemeinschaften betreffenden Dokumente — hier: dem Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Mai 1979 über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der diesem Beschluß beigefügten Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291, S. 5 und S. 17) — und dem am 1. Januar 1981 wirksam gewordenen Beitritt selbst ohne Mitwirkung der griechischen Behörden einseitig von der Gemeinschaft erlassen worden seien.

3 In zweiter Linie führen die Klägerinnen aus, die Entscheidung Nr. 2794/80 sei wegen unzulänglicher Begründung und wegen Verstoßes gegen die Artikel 14, 58 und 74 EGKS-Vertrag rechtswidrig; außerdem habe die Anwendung bestimmter Kriterien dieser Entscheidung zur Folge, daß die griechischen Unternehmen gegenüber den anderen Unternehmen der Gemeinschaft driskriminiert würden.

4 Nachdem die Kommission mit Schreiben vom 13. März 1981 ihre ursprünglichen Entscheidungen in Anwendung unter anderem von Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 abgeändert hatte, dehnten die Unternehmen mit Klageschriften, die am 13. April 1981 unter den Nummern 85/81 und 88/81 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sind, ihre jeweilige Klage auf diese Änderungsentscheidungen aus. Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, zwar seien diese Änderungen für sie allgemein gesehen günstig, doch werde durch sie keine der gegen die Entscheidungen Nrn. 2794/80 und 3381/80 und deren Anwendung auf die griechischen Unternehmen vorgebrachten Rügen erledigt.

Zur Anwendbarkeit der Entscheidungen Nrn. 2794/80 und 3381/80 auf die griechischen Unternehmen

5 In den Entscheidungen zur Festsetzung der Erzeugungsquoten der Klägerinnen führte die Kommission aus, daß diese Entscheidungen aufgrund der Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere aufgrund von deren Artikel 2, sowie aufgrund des Artikels 3 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS und aufgrund der Entscheidung Nr. 3381/80/EGKS erlassen worden seien.

6 Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, die ihnen gegenüber erlassenen Einzelfallentscheidungen seien nichtig, weil die allgemeinen Entscheidungen, die ihre Grundlage bildeten, auf die griechischen Unternehmen nicht anwendbar seien. Zum einen seien diese allgemeinen Entscheidungen, da sie vor dem 1. Januar 1981, dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Griechenland, ergangen seinen, keine von den durch den Beitritt Griechenlands erweiterten Gemeinschaftsorganen erlassenen Rechtsakte. Zum anderen habe die Republik Griechenland bezüglich dieser Entscheidungen, da sie nach der Unterzeichnung der den Beitritt Griechenlands betreffenden Dokumente ergangen seien, weder eine Verpflichtung übernommen noch sie ratifiziert; man könne nämlich nicht davon ausgehen, daß zu den in Artikel 2 der Beitrittsakte genannten Rechtsakten der Organe auch künftige, inhaltlich unbestimmte und damit den Parteien beim Zustandekommen des völkerrechtlichen Vertrags unbekannte Rechtsakte gehören könnten.

7 Selbst wenn man unterstelle, daß die fraglichen allgemeinen Entscheidungen auf die griechischen Unternehmen ausgedehnt werden könnten, könnten diese noch immer mit guten Gründen deren Anwendbarkeit bestreiten. Diese Entscheidungen seien nämlich weder Gegenstand des in den Artikeln 22 und 146 der Beitrittsakte vorgesehenen Anpassungsverfahren noch des Informations- und Konsultationsverfahrens gewesen, das die Vereinbarung vorsehe, die der am 28. Mai 1979 in Athen unterzeichneten Schlußakte beigefügt sei (ABl. L 291, S. 179 und S. 191).

8 Schließlich machen die Klägerinnen geltend, soweit die Entscheidung Nr. 2794/80 auf der in ihrer Präambel enthaltenen Feststellung einer offensichtlichen Krise im Sinne von Artikel 58 beruhe, sei sie nur für die Situation der Gemeinschaft ohne Griechenland repräsentativ. Sie sei daher ihres wesentlichen Inhalts wegen nicht auf die Unternehmen in diesem Staat anwendbar.

Zur Geltung der Entscheidungen Nrn. 2794/80 und 3381/80

9 Artikel 2 der Beitrittsakte bestimmt: Vom Zeitpunkt des Beitritts an sind die ursprünglichen Verträge die Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften für die Republik Griechenland verbindlich und gelten in diesem Staat in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen und dieser Akte. Nach Artikel 2 des Bechlusses des Rates von 24. Mai 1979 wurde der Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl am 1. Januar 1981 durch die Hinterlegung der Urkunde über den Beitritt der Republik Griechenland wirksam. Aus diesen beiden Vorschriften zusammengenommen ergibt sich, daß es für die Beantwortung der Frage, welche Rechtsakte der Organe für die Republik Griechenland verbindlich sind und in diesem Staat gelten, auf den 1. Januar 1981 und nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Rat seinen Beschluß erließ und die Beitrittsdokumente unterzeichnet wurden.

10 Die Artikel 22 und 146 der Beitrittsakte sind¿für diese Frage nicht einschlägig. Sie gelten nur für Rechtsakte der Organe, deren Anpassung bei Unterzeichnung der Beitrittsdokumente für notwendig erachtet wurde und die noch in der Interimszeit angepaßt werden sollten. Was die in diesem Zeitraum zu erlassenden neuen Rechtsakte anbelangt, so waren sich die Organe des bevorstehenden Beitritts der Republik Griechenland bewußt, und Griechenland war die Möglichkeit eingeräumt worden, gegebenenfalls seine Interessen zur Geltung zu bringen, und zwar insbesondere in dem Informations- und Konsultationsverfahren, das in einer der Schlußakte beigefügten Vereinbarung (ABl. L 291, S. 191) geregelt ist.

11 Es ist daher nicht zu bestreiten, daß die am 31. Oktober 1980 erlassene Entscheidung Nr. 2794/80 und die am 23. Dezember 1980 erlassene Entscheidung Nr. 3381/80 zu den Rechtsakten der Organe gehört, die nach Artikel 2 der Beitrittsakte ohne Anpassung mit dem Wirksamwerden des Beitritts, das heißt am 1. Januar 1981, im Verhältnis zur Republik Griechenland und in deren Hoheitsgebiet in Kraft getreten sind.

12 Dem ist hinzuzufügen, daß durch dieses Ergebnis ein Mangel an Kontinuität der Rechtsordnung der Gemeinschaft in ihrer Anwendung auf die Republik Griechenland vermieden werden kann. Aus der Systematik der Beitrittsakte ergibt sich, daß der beitretende Staat alle bis zum Wirksamwerden seines Beitritts erlassenen Rechtsakte der Organe akzeptiert, während die These der Klägerinnen dazu führen würde, daß hinsichtlich dieses Staats ein Rechtssetzungsvakuum entstünde, das dem Zeitraum zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsdokumente und dem Wirksamwerden des Beitritts entspricht.

Zum Informations- und Konsultationsverfahren

13 In der am 28. Mai 1979 in Athen unterzeichneten Schlußakte heißt es: Die Bevollmächtigten und der Rat haben ebenfalls die dieser Schlußakte beigefügte Vereinbarung über das Verfahren zur Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt zur Kenntnis genommen; diese Vereinbarung ist auf der Konferenz der Europäischen Gemeinschaften und der Republik Griechenland getroffen worden.

14 Laut der der Schlußakte beigefügten Vereinbarung mit dem Titel Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse wurden die Vorschriften erlassen, um die Unterrichtung der griechischen Regierung über alle Vorschläge oder Mitteilungen der Kommission zu gewährleisten, die zu anderen Beschlüssen des Rates als Verwaltungsbeschlüssen führen können.

15 Einmal unterstellt, daß diese Verpflichtung auch für Entwürfe von Entscheidungen nach Artikel 58 EGKS-Vertrag galt, die die Kommission vorbehaltlich der Zustimmung des Rates selbst zu erlassen hatte, ergibt sich jedenfalls aus den Darlegungen der Kommission, daß dieses Informationsverfahren in der Interimszeit ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Klägerinnen haben nichts dargetan, was einen Zweifel daran aufkommen ließe, daß die griechische Regierung ihre Interessen hinsichtlich der Entwürfe der Kommission gemäß der der Schlußakte beigefügten Vereinbarung zur Geltung bringen konnte.

Zu der Feststellung, daß eine Krise vorliege

16 Mit ihrem Vorbringen, die Feststellung, daß eine Krise vorliege, sei für die Lage in der Gemeinschaft nach dem Beitritt Griechenlands nicht repräsentativ, verkennen die Klägerinnen, daß die Frage, ob eine Krisensituation gegeben ist, aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen ist, die sich auf die Gemeinschaft als Ganzes bezieht. Daher kann man den Erlaß von Maßnahmen nach Artikel 58 selbst dann nicht als unzulässig ansehen, wenn Unternehmen in bestimmten Mitgliedstaaten oder in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft von einer allgemeinen Krise weniger als andere betroffen sein sollten. Jedenfalls ist aber nicht dargetan worden, daß der Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft die allgemeine Marktlage für Stahlerzeugnisse in der Gesamtgemeinschaft wesentlich verändert hätte. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

17 Nach alledem ist nicht zu bestreiten, daß die Entscheidungen Nrn. 2794/80 und 3381/80 vom 1. Januar 1981 an auf die griechischen Unternehmen anwendbar waren.

Zu den auf die Artikel 58, 74 und 14 EGKS-Vertrag gestützten Rügen

18 Mit einer Reihe von Rügen machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen die Artikel 58 und 74 EGKS-Vertrag verstoßen, die Entscheidung Nr. 2794/80 sei unzureichend begründet und die griechischen Unternehmen würden diskriminiert. Sie legen nicht dar, worin der Verstoß gegen Artikel 14 bestehen soll, so daß diese Rüge mangels jeder Substantiierung nicht geprüft werden kann.

Zum Verhältnis von Artikel 58 zu Artikel 74

19 Erstens bestreiten die Klägerinnen die Gültigkeit der Entscheidung Nr. 2794/80 mit der Begründung, durch diese Entscheidung seien unter Verstoß gegen Artikel 58 § 1 EGKS-Vertrag Erzeugungsquoten zu Lasten der Unternehmen eingeführt worden, ohne daß gleichzeitig nach Artikel 74 EGKS-Vertrag Maßnahmen zur Beschränkung der Einfuhren von Stahlerzeugnissen getroffen worden seien.

20 Nach Artikel 58 § 1 hat die Kommission, wenn eine offensichtliche Krise besteht und die in Artikel 57 vorgesehenen Maßnahmen sich als unzureichend erweisen, ein System der Erzeugungsquoten einzuführen, erforderlichenfalls unter Anwendung der in Artikel 74 vorgesehenen Maßnahmen. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Kommission in einem solchen Fall befugt, Empfehlungen im Hinblick auf die Einführung geeigneter Importbeschränkungen an die Mitgliedstaaten zu richten.

21 Aus den angeführten Vorschriften geht hervor, daß die Verhängung von Importbeschränkungen keine zwingende Folge der Einführung von Erzeugungsquoten ist. Sie ist davon abhängig, wie die Kommission die Marktlage für Stahlerzeugnisse und die eventuelle Schutzbedürftigkeit dieses Marktes beurteilt. Für diese Schutzbedürftigkeit wiederum kommt es zugleich auf die Möglichkeiten, die vorhandene Produktion auf dem Binnenmarkt abzusetzen, und auf den Außenhandel an. Der Außenhandel erfordert aber die Berücksichtigung sowohl von Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber den Drittländern als auch den eventuellen Auswirkungen der Einführung von Importbeschränkungen auf die Ausfuhren der Gemeinschaft im allgemeinen und auf den Export von Stahlerzeugnissen im besonderen.

22 Die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten erfordert, wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 18. März 1980 in den Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78 sowie 39, 31, 83 und 85/79 (Valsabbia u.a., Slg. 907) und vom 16. Februar 1982 in der Rechtssache 258/80 (Rumi) hervorgehoben hat, die Beurteilung einer komplexen Wirtschaftslage, die jede Art von Automatismus in dem durch Artikel 58 § 1 hergestellten Zusammenhang zwischen der Einführung von Erzeugungsquoten und der Festsetzung von Einfuhrbeschränkungen für konkurrierende Erzeugnisse verbietet. Die Klägerinnen haben nichts vorzubringen vermocht, was den Schluß zuließe, daß die Kommission den Ermessensspielraum überschritten hat, über den sie insoweit nach der Systematik der Artikel 58 und 74 EGKS-Vertrag verfügt.

Zur Angemessenheit im Sinne von Artikel 58 § 2

23 Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die in der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 vorgesehenen Erzeugungsquoten seien nicht angemessen im Sinne von Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag. Im besonderen vertreten sie die Ansicht, statt aufgrund der tatsächlichen Erzeugung hätten die Quoten gemäß der Produktionskapazität der Unternehmen festgesetzt werden müssen.

24 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Klägerinnen in dem fraglichen Zeitraum nach den unbestrittenen Zahlenangaben der Kommission nicht einmal die ihnen zugeteilten Erzeugungsquoten ausschöpfen konnten, so daß die Frage, ob der Quotenfestsetzung die eine oder aber die andere Berechnungsgröße zugrunde zu legen ist, im vorliegenden Fall völlig unerheblich ist.

25 Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag der Kommission keine Beschränkung bei der Entscheidung darüber auferlegt, worin in einer bestimmten Wirtschaftslage die Grundlage für eine angemessene Festsetzung der Quoten bestehen soll. Aufgrund der im Verfahren vorgetragenen Erläuterungen kann vernünftigerweise nicht bestritten werden, daß die Entscheidung der Kommission für das Kriterium der tatsächlichen Erzeugung der Unternehmen angemessen im Sinne von Artikel 58 § 2 sein kann. Dieses Kriterium in seiner Ausgestaltung durch Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2794/80 stellt nämlich zum einen eine objektive Beurteilungsgrundlage dar, weil es die Unsicherheiten zu vermeiden hilft, die die Bewertung einer zum Teil nur auf Vermutungen gegründeten Größe wie der Produktionskapazität zwangsläufig mit sich bringt; zum anderen ermöglicht es eine Verminderung der Gesamtproduktion, ohne damit die Stellung der einzelnen Unternehmen auf dem Markt zu verändern.

26 Nach alledem sind die Rügen des Verstoßes gegen die Artikel 58 und 74 zurückzuweisen.

Zur Rüge der Diskriminierung

27 Schließlich tragen die Klägerinnen vor, die Anwendung der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 habe zu einer Diskriminierung der griechischen Unternehmen geführt, weil diese Entscheidung hinsichtlich der Festsetzung der Erzeugungsquoten auf Kriterien beruhe, die für die griechischen Unternehmen nicht gegolten hätten. Diese Kriterien beträfen nämlich einen Zeitraum, während dessen diese Unternehmen noch nicht dem Gemeinschaftsrecht unterlegen hätten. Die Klägerinnen beziehen sich in diesem Zusammenhang auf das in Artikel 4 Nr. 3 herangezogene Kriterium des durchschnittlichen Auslastungsgrads der Produktionskapazitäten, dessen Anwendung voraussetze, daß das Unternehmen von Juli 1977 bis Juni 1980 an den von der Kommission aufgestellten Lieferprogrammen beteiligt war, sowie auf die in Artikel 4 Nr. 4 genannten ordnungsgemäß gemeldeten Investitionsprogramme, zu denen die Kommission keine negative Stellungnahme abgegeben hat.

28 Hierzu ist lediglich festzustellen, daß beide angeführten Vorschriften, die übrigens bei der Berechnung der Quoten der Klägerinnen keine Rolle gespielt zu haben scheinen, dazu dienen sollen, zugunsten bestimmter Unternehmen das Ergebnis der Berücksichtigung der in Artikel 4 Nrn. 1 und 2 definierten Vergleichsproduktionen zu korrigieren. Im einzelnen bezwecken die von den Klägerinnen angeführten Vorschriften eine Anpassung der Vergleichsproduktionen bestimmter Unternehmen zum einen wegen deren Beteiligung an Selbstbeschränkungsprogrammen im fraglichen Zeitraum und zum anderen wegen der Beschränkungen, die sich für sie aus der Überprüfung der neuen Investitionen durch die Kommission ergaben. Da diese Faktoren für die griechischen Unternehmen gerade deshalb keine Rolle spielen konnten, weil sie noch nicht dem Gemeinschaftsrecht unterlagen, kann man die Maßnahmen, durch die es den Unternehmen der Gemeinschaft ohne Griechenland ermöglicht werden sollte, ihre Vergleichsproduktion auf einer angemessenen Grundlage festsetzen zu lassen, nicht als eine gegen sie gerichtete Diskriminierung ansehen.

29 Diese Rügen sind somit ebenfalls zurückzuweisen.

30 Nach alledem sind die Klagen abzuweisen.

Kosten

31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

32 Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerinnen werden verurteilt, die Kosten des Verfahrens einschließlich des sie betreffenden Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung und mit Ausnahme der Kosten zu tragen, die durch die Beschlüsse vom 16. September und vom 25. November 1981 anderen Beteiligten auferlegt worden sind.