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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.02.1982 – C-55/81
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:68
In der Rechtssache 55/81
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du travail Lüttich in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Georges Vermaut
gegen
Office national des pensions pour travailleurs salariés
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sacherverhalt und schriftliches Verfahren
Herr Vermaut, Kläger des Ausgangsverfahrens und belgischer Staatsangehöriger, übte seinen Beruf hauptsächlich in Belgien aus. Er hatte jedoch während kurzer Zeiträume von jeweils weniger als einem Jahr im Vereinigten Königreich (vom 10. Dezember 1937 bis zum 29. September 1938) und in Deutschland (vom 9. Januar 1939 bis zum 27. August 1939) gearbeitet. In den beiden letzten Fällen wurde seine Arbeit durch seine Einberufung in die belgische Armee und schließlich durch seine Kriegsgefangenschaft unterbrochen.
Das Office national des pensions pour travailleurs salariés (ONPTS) gewährte dem Kläger auf dessen Antrag vom 7. September 1976 nach den Vorschriften des Arrêté royal vom 24. Oktober 1967 (Moniteur belge vom 27. Oktober 1967) eine Altersrente von 23432 BFR ab 1. Juni 1977. Bei der Berechnung dieses Betrages wurde von einer regelmäßigen hauptberuflichen Beschäftigung in den Jahren 1936, 1937, 1947 bis 1950 und von einer Beschäftigung von weniger als 185 Tagen in den Jahren 1955 und 1956 ausgegangen. Ferner wurden gemäß Artikel 11 bis dieses Arrêté drei zusätzliche Jahre anerkannt.
In der Entscheidung des ONPTS werden die Jahre 1938 und 1939 nicht berücksichtigt. Dadurch gelangt der Kläger nicht in den Genuß der Anrechnung der Kriegsjahre 1940 bis 1945 gemäß den Vorschriften des Arrêté royal vom 21. Dezember 1967 (Moniteur belge vom 16. Januar 1968).
Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 4 dieses Arrêté bestimmt:
Arbeitnehmer, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1938 und dem 31. Dezember 1944 in dieser Eigenschaft eine Tätigkeit ausgeübt haben, werden so angesehen, als hätten sie diese Arbeitnehmertätigkeit unter denselben Bedingungen hinsichtlich der Dauer während des gesamten Zeitraums zwischen dem Ende ihrer Beschäftigung und dem 31. Dezember 1945 fortgesetzt.
Artikel 34 Absatz 1 desselben Arrêté stellt den Zeiten der Arbeitnehmertätigkeit die Zeiten gleich,
... in denen der Betroffene aufgrund seiner Einberufung zur Ableistung seines Wehrdienstes in der belgischen Armee keine Tätigkeit ausgeübt hat...,
sofern er im Zeitpunkt des Ereignisses, das diese Gleichstellung begründet, als Arbeitnehmer beschäftigt war oder sich bereits in einer Situation befand, die einer Beschäftigungszeit gleichgestellt ist.
Herr Vermaut, der mit dieser Entscheidung des ONPTS nicht einverstanden war, erhob am 28. Juli 1977 vor dem Tribunal du travail Lüttich Klage und beantragte insbesondere die Anrechnung der Jahre 1938 und 1939.
Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in Düsseldorf und das Department of Health and Social Security bestätigten auf Anfrage des ONPTS, daß Herr Vermaut wegen der kurzen Dauer seiner Tätigkeit im Vereinigten Königreich und in Deutschland nach ihren Rechtsvorschriften keinen Rentenanspruch erlangt habe.
Das ONPTS vertrat vor dem Tribunal du travail Lüttich, bei dem der Kläger beantragt hatte, der Klage gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 stattzugeben, die Auffassung, daß Zeiten von weniger als einem Jahr für die Entstehung des Anspruchs (theoretische Rente) berücksichtigt werden müßten, nicht dagegen bei der Berechnung der anteiligen Rente. Da der Anspruch auf die nationale Rente in Belgien entstanden sei, seien diese Leistungen folglich nicht zu berücksichtigen.
Unter diesen Umständen hat das Tribunal du travail Lüttich auf die entsprechende Stellungnahme des Auditeur du travail das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Kann der zuständige Träger — im vorliegenden Fall das ONPTS —, wenn die Dauer der Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats weniger als ein Jahr beträgt, die entsprechenden Leistungen unberücksichtigt lassen, weil ein Anspruch auf eine nationale Rente besteht, oder muß der zuständige Träger diese Leistungen so berücksichtigen, als ob sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, zu dem dieser Träger gehört, erbracht worden wären (Anwendung des Artikels 48 der Verordnung Nr. 1408/71)?
2. Das belgische Recht macht die Gewährung von Renten ab 1. Januar 1977 von der Zahlung der Beiträge abhängig. Wenn Belgien die streitigen Zeiten so zu behandeln hat, als seien sie nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden, ist es dann berechtigt, vom Kläger die Zahlung von Beiträgen zu fordern? Kann es die Übertragung der an die Bundesrepublik Deutschland und an das Vereinigte Königreich gezahlten Beiträge verlangen, oder muß es die streitigen Zeiten berücksichtigen, ohne irgend etwas vom Kläger, von der Bundesrepublik Deutschland oder vom Vereinigten Königreich beanspruchen zu können?
Der Vorlagebeschluß ist am 11. März 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Herr G. Vermaut, das ONPTS, vertreten durch seinen Geschäftsführer R. Masyn, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Frau G. Dagtoglou, Treasury Solicitor's Department, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts am 16. September 1981 beschlossen, die vorliegende Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verahrensordnung an die Zweite Kammer zu verweisen und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Gemäß Artikel 20 der Satzung eingereichte Erklärungen
Herr Vermaut beschränkt sich darauf, sich mit der Darstellung des Sachverhalts durch das Gericht einverstanden zu erklären, und fügt hinzu, daß mein englischer und mein deutscher Austauschpartner ihre Sozialversicherungsbeiträge in Belgien entrichtet haben.
Das Office national des pensions pour travailleurs salariés (ONPTS) legt zuerst seine Auffassung über die Auslegung von Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 dar. Aus den Erklärungen der Kommission und den Schlußanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache 49/75 (Borella, Slg. 1975, 1461) ergebe sich, daß Artikel 48 Absatz 1 eng auszulegen sei, wenn ein Mitgliedstaat sich seiner Verpflichtungen entledigen wolle.
Etwas anderes gelte jedoch für die Absätze 2 und 3. Der Zusatz andere in dem Ausdruck jedes anderen Mitgliedstaats ermögliche es, den Anwendungsbereich der Absätze 2 und 3 des Artikels 48 abzustecken: Dieser umfasse alle Staaten, die sich auf Absatz 1 berufen könnten, da Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr keinen Leistungsanspruch begründeten. Das ONPTS bezieht sich insoweit auf die dem Rat von der Kommission am 11. Januar 1966 vorgelegte Begründung der Vorschriften, durch die die Verordnung Nr. 3 abgeändert wurde (ABl. Nr. 194 vom 28. 10. 1966, S. 3333).
Das ONPTS trägt hiernach vor, der belgische Staat müsse für das Entstehen eines Rentenanspruchs (theoretischer Betrag) gemäß Artikel 48 Absatz 2 die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigen ; diese Berechnungsmethode wirke sich jedoch nicht auf die dem Betroffenen tatsächlich zu gewährende Leistung aus. Die Berechnung eines zeitlichen Anteils komme nur dann in Betracht, wenn die Versicherungszeiten Auswirkungen auf den Zähler und den Nenner des Bruchs hätten. Da Herr Vermaut außerhalb Belgiens keine gültigen Versicherungszeiten besitze, sei es dem belgischen Träger mathematisch unmöglich gewesen, einen Anteil zu berechnen; Artikel 48 Absatz 2 sei somit nicht anwendbar.
Artikel 48 Absatz 3 betreffe nur den Fall, daß der Arbeitnehmer nach den verschiedenen Rechtsvorschriften, die für ihn gegolten hätten, Versicherungszeiten von jeweils weniger als einem Jahr zurückgelegt habe und daß nach diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch ausschließlich aufgrund dieser isoliert betrachteten Zeiten erworben worden sei. Mitgliedstaaten, die nach ihren internen Rechtsvorschriften Leistungen gewährten, seien demnach von seiner Anwendung ausgeschlossen.
Das ONPTS schlag abschließend folgende Antwort auf die erste Frage vor:
Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 findet auf Mitgliedstaaten, die allein nach ihren internen Rechtsvorschriften Leistungsansprüche gewähren, keine Anwendung.
Im übrigen ist das ONPTS der Auffassung, daß eine Prüfung der zweiten Frage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht erforderlich sei.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs beschränkt sich darauf, zur zweiten Vorabentscheidungsfrage Stellung zu nehmen, das heißt zu der Frage der Übertragung der Beiträge zwischen Mitgliedstaaten für den Fall, daß ein Staat nach Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 verpflichtet ist, in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr zu berücksichtigen. Die britische Regierung trägt insoweit vor, es gebe keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, wonach die ordnungsgemäß nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geleisteten Beiträge einem anderen Mitgliedstaat übertragen werden müßten. Eine derartige Übertragung sei weder rechtlich noch nach dem Zusammenhang gerechtfertigt und insbesondere nicht notwendig, um das in Artikel 51 EWG-Vertrag erwähnte Ziel der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erreichen. Auch könne man mangels einer ausdrücklichen und klaren Vorschrift in diesem Sinne eine derartige Verpflichtung, die übrigens wegen der Kürze der Versicherungszeit praktisch unerfüllbar sei, im vorliegenden Fall nicht aus dem Fehlen genauer Angaben und aus dem Fehlen einer Grundlage für die Festsetzung der zu übertragenden Beiträge herleiten.
Abschließend meint die britische Regierung, bei dem fraglichen Artikel handele es sich um eine Vorschrift, die ihre Wirkungen hervorrufe und hervorrufen solle, ohne daß eine finanzielle Regelung erforderlich sei. Auch seien die Beträge, um die es in den einzelnen Fällen gehe, wie im vorliegenden Fall niemals bedeutend, und ihre Berechnung verursache unverhältnismäßige Verwaltungskosten. Die einzige mit einer vernünftigen und sparsamen Verwaltung zu vereinbarende Lösung bestehe darin, die durch die Anwendung von Artikel 48 verursachten Kosten dort zu belassen, wo diese vorgenommen werden, da dadurch letztlich kein Mitgliedstaat etwas verliere oder gewinne.
Die Kommission bemerkt zunächst, die Problematik des vorliegenden Falles enthalte zwei Aspekte :
1. denjenigen der Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten für die Anrechnung von Zeiten des Militärdienstes oder der Kriegsgefangenschaft, die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71 geregelt sei, und
2. denjenigen der Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten bei der Berechnung der Altersrente, die allein Gegenstand der dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsfragen sei, da diese nur auf die Auslegung von Artikel 48 dieser Verordnung gerichtet seien.
Zum ersten Aspekt vertritt die Kommission die Auffassung, eine ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d hätte das ONPTS dazu veranlassen müssen, die von Herrn Vermaut im Vereinigten Königreich und in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als ob es sich um nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handele.
Zum zweiten Aspekt meint die Kommission, auf den vorliegenden Fall seien Artikel 48 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden. Zwar befreie Absatz 1 die Träger der Mitgliedstaaten, in denen kurze Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien, von der Leistungspflicht; Absatz 2 verpflichte jedoch alle anderen Mitgliedstaaten (hier Belgien), diese Zeiten bei der Anwendung von Artikel 46 zu berücksichtigen. Absatz 3 sei hier nicht einschlägig. Diese Vorschrift sei nur auf den ganz besonderen Fall anwendbar, daß die Dauer der von dem Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften verschiedener Staaten zurückgelegten Zeiten weniger als ein Jahr betrage und gemäß Artikel 48 Absatz 1 alle Träger von der Leistungspflicht gegenüber dem Betroffenen befreit seien.
Aus dem Zweck und bereits aus dem Wortlaut von Artikel 48 gehe deutlich hervor, daß die Verpflichtung, ausländische Zeiten von weniger als einem Jahr zu berücksichtigen, nicht nur für die Entstehung, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben von Leistungsansprüchen gelte, sondern auch für die Feststellung dieser Leistungen durch die betreffenden Staaten, besonders für die Berechnung des theoretischen Betrags nach Artikel 46 Absatz 2. Die belgische Altersrente des Klägers sei gemäß dieser letzten Vorschrift in Verbindung mit Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 zu berechnen.
Hinsichtlich der zweiten Frage räumt die Kommission ein, daß die Verordnung Nr. 1408/71 zur Frage der Zahlung von Beiträgen für die Leistungsansprüche begründenden Versicherungszeiten schweige; der die Leistung schuldende Staat dürfe jedoch die Gewährung von Leistungen, zu der er nach der Verordnung verpflichtet sei, keinesfalls von nicht vorgesehenen zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen. Ferner sei der schuldende Staat nicht berechtigt, die Zahlung des den ausländischen Zeiten entsprechenden Teils der Leistungen davon abhängig zu machen, daß die Träger der Mitgliedstaaten, in denen diese Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien, die für diese Zeiten an sie gezahlten Beiträge übertrügen. Diese Lösung beruhe auf dem Grundsatz der allgemeinen Gegenseitigkeit und entspreche einem Streben nach Vereinfachung.
Die Kommission schlägt vor, die vom Tribunal du travail gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Der zuständige Träger muß nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei der Berechnung des theoretischen Betrags der Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung alle vom Arbeitnehmer zurückgelegten Zeiten berücksichtigen, selbst wenn der Betroffene den Rentenanspruch allein aufgrund der von diesem Träger angewandten nationalen Rechtsvorschriften erworben hat.
2. Der zuständige Träger ist verpflichtet, im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten ordnungsgemäß zurückgelegte Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr so zu behandeln, als erfüllten sie alle Voraussetzungen, die in seinen eigenen Rechtsvorschriften für die Berücksichtigung bei der Festsetzung der dem Betroffenen geschuldeten Rente aufgestellt sind.
3. Die durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 geschaffene Koordinierungsregelung enthält keine Vorschriften über Übertragungen von Beiträgen zwischen Mitgliedstaaten.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 22. Oktober 1981 haben das ONFTS, vertreten durch Rechtsanwalt J. Peitot, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Dezember 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal du travail Lüttich (7. Kammer) hat mit Urteil vom 25. Februar 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 11. März 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, in dem es um die Weigerung des Office national des pensions pour travailleurs salariés (im folgenden: das ONPTS), eines belgischen Trägers der sozialen Sicherheit, geht, in anderen Mitgliedstaaten als Belgien zurückgelegte Beschäftigungszeiten von weniger als einem Jahr bei der Feststellung einer Altersrente zu berücksichtigen, so daß der Empfänger dieser Rente nicht in den Genuß der in den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Anrechnung der Kriegsjahre 1940 bis 1945 gelangte.
3 Der Betroffene erwarb den Anspruch auf die Altersrente allein aufgrund der Versicherungszeiten, die er in Belgien zurückgelegt hatte und die zur Begründung seines Anspruchs ausreichten. Deshalb wurde der Umstand, daß er im Jahr 1938 zehn Monate in London und im Jahr 1939 acht Monate in Heidelberg gearbeitet und Beiträge gezahlt hatte und daß seine Arbeit beide Male durch seine Einberufung in die belgische Armee unterbrochen worden war, nicht berücksichtigt.
4 Der Betroffene stützte seine Klage vor dem nationalen Gericht auf Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Modalitäten der Berücksichtigung von Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr regelt.
5 Das ONPTS vertrat die Auffassung, daß Zeiten von weniger als einem Jahr für die Entstehung des Rentenanspruchs, nicht aber bei der Festsetzung der anteiligen Rente zu berücksichtigen seien. Da der Anspruch auf die nationale Rente in Belgien entstanden sei, seien in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Beschäftigungszeiten von weniger als einem Jahr nicht zu berücksichtigen.
6 Die Versicherungsträger des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland lehnten es dagegen wegen der Kürze der Beitragszeiten des Klägers ab, die Entstehung eines Anspruchs auf eine nationale Rente anzuerkennen.
7 Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat das Tribunal du travail folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann der zuständige Träger — im vorliegenden Fall das ONPTS —, wenn die Dauer der Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats weniger als ein Jahr beträgt, die entsprechenden Leistungen unberücksichtigt lassen, weil ein Anspruch auf eine nationale Rente besteht, oder muß der zuständige Träger diese Leistungen so berücksichtigen, als ob sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, zu dem dieser Träger gehört, erbracht worden wären (Anwendung des Artikels 48 der Verordnung Nr. 1408/71)?
2. Das belgische Recht macht die Gewährung von Renten ab 1. Januar 1977 von der Zahlung von Beiträgen abhängig. Wenn Belgien die streitigen Zeiten so zu behandeln hat, als seien sie nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden, ist es dann berechtigt, vom Kläger die Zahlung von Beiträgen zu fordern? Kann es die Übertragung der an die Bundesrepublik Deutschland und an das Vereinigte Königreich gezahlten Beiträge verlangen, oder muß es die streitigen Zeiten berücksichtigen, ohne irgend etwas vom Kläger, von der Bundesrepublik Deutschland oder vom Vereinigten Königreich beanspruchen zu können?
Zur ersten Frage
8 Mit der ersten Frage möchte das Tribunal du travaill Lüttich wissen, ob der für Altersrenten zuständige belgische Träger nach den Rechtsvorschriften zweier anderer Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr, die in diesen Staaten nicht zur Begründung von Rentenansprüchen führen, berücksichtigen muß oder ob dieser Träger die Rente allein aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften gewähren darf, ohne die in diesen beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
9 Nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, nach ihren Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr zu berücksichtigen, wenn nach diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch ausschließlich aufgrund dieser Zeiten erworben worden ist.
10 Nach der ausdrücklichen Bestimmung des Artikels 48 Absatz 2 werden aber die in Absatz 1 genannten Zeiten ... vom zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaats bei der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 — mit Ausnahme des Buchstaben b — berücksichtigt, wobei diese letztgenannte Vorschrift die Ermittlung des tatsächlich geschuldeten Betrags der Leistung im Wege der anteiligen Berechnung betrifft.
11 Aus diesen Vorschriften insgesamt ergibt sich eindeutig, daß der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall das ONPTS, den Betrag der theoretischen Rente nach den nationalen Rechtsvorschriften (Artikel 46 Absatz 1) aufgrund der sowohl in dem betreffenden Mitgliedstaat als auch in den anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten (Artikel 48 Absatz 2) zu berechnen und jede Proratisierung zu unterlassen hat.
12 Somit ist die erste Frage dahin zu beantworten, daß der für Altersrenten zuständige nationale Träger nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die von dem Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr auch dann berücksichtigen muß, wenn der Rentenanspruch allein aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften entstanden ist.
Zur zweiten Frage
13 Mit seiner zweiten Frage möchte das Tribunal du travail Lüttich wissen, ob ein Mitgliedstaat mit der Begründung, daß seine nationalen Rechtsvorschriften die Gewährung einer Rente von der Zahlung von Beiträgen abhängig machen, von dem Arbeitnehmer die Zahlung der Beiträge fordern kann, die den nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten im Sinne von Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechen, oder ob er die Übertragung der in diesen Mitgliedstaaten möglicherweise für diese Zeiten gezahlten Beiträge verlangen kann.
14 Die Verordnung Nr. 1408/71 enthält keine Bestimmung über die Zahlung von Beiträgen für die in Rede stehenden Versicherungszeiten durch den Arbeitnehmer. Die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele implizieren, daß die Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung zugunsten der Wanderarbeitnehmer ergeben, in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise erfüllt werden. Die Aufstellung zusätzlicher Voraussetzungen wie die der Beitragszahlung durch den Betroffenen würde deshalb dem mit der Verordnung errichteten System widersprechen und könnte zu einer Ungleichbehandlung der Leistungsempfänger in den verschiedenen Mitgliedstaaten führen.
15 Auch die Übertragung der in den anderen Mitgliedstaaten gezahlten Beiträge ist in dieser Verordnung nicht vorgesehen. Eine solche Übertragung würde ebenfalls dem System der Verordnung widersprechen, die aus Gründen der Vereinfachung davon ausgeht, daß die von den betroffenen Trägern der Mitgliedstaaten, die bei der Festsetzung der von ihnen gewährten Renten die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr berücksichtigen müßten, zu tragenden finanziellen Belastungen aufgrund ihrer relativen Geringfügigkeit pauschal gegeneinander aufgerechnet werden und nicht die Einführung einer Regelung über die Erstattung der diesen kurzen Zeiten entsprechenden Beiträge zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten rechtfertigen. Die Hinzufügung zusätzlicher Voraussetzungen im Wege der Auslegung eines Textes, der zu diesem Punkt schweigt, ist somit unzulässig.
16 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts ist deshalb dahin zu beantworten, daß ein Mitgliedstaat weder vom Arbeitnehmer die Zahlung von Beiträgen für die nach den Rentenvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten im Sinne von Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 noch die Übertragung der in diesen Mitgliedstaaten möglicherweise für diese Zeiten gezahlten Beiträge verlangen kann.
Kosten
17 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Tribunal du travail Lüttich mit Urteil vom 25. Februar 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Der für Altersrenten zuständige nationale Träger muß nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die von dem Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr auch dann berücksichtigen, wenn der Rentenanspruch allein aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften entstanden ist.
2. Ein Mitgliedstaat kann weder vom Arbeitnehmer die Zahlung von Beiträgen für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten im Sinne von Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 noch die Übertragung der in diesen Mitgliedstaaten möglicherwiese für diese Zeiten gezahlten Beiträge verlangen.