Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.03.1982 – C-6/81
ECLI:EU:C:1982:72
In der Rechtssache 6/81
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof Den Haag in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
BV Industrie Diensten Groep, Den Haag,
gegen
J. A. Beele Handelmaatschappij BV, Hoorn,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 bis 36 des Vertrages
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Meitēns de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Der Rechtsstreit vor dem Gerechtshof Den Haag betrifft zwei Systeme von Kabeldurchleitungsvorrichtungen:
a) MCT (Multi Cable Transit), ein schwedisches Erzeugnis, das von AB Lickeaborgs Bruk hergestellt und seit 1963 in den Niederlanden in den Handel gebracht wird; seit 1973 ist die Berufungsbeklagte Beele Alleinimporteurin;
b) SVT, das von der deutschen Firma System- und Verfahrenstechnik hergestellt und seit 1978 in den Niederlanden von der Berufungsklägerin BV Industrie Diensten Groep (im folgenden: IDG) in den Handel gebracht wird.
Die MCT-Kabeldurchleitungsvorrichtungen werden aufgrund eines Verfahrens hergestellt, für das unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden ein Patent verliehen wurde. Die Patente liefen 1975 ab, wonach System- und Verfahrenstechnik aufgrund des gleichen Verfahrens SVT-Kabeldurchleitungsvorrichtungen herzustellen begonnen hat.
Beide Systeme sind feuerfest, wasserund gasdicht. Sie bestehen aus einem rechteckigen Rahmen, der in Beton eingelassen, in Mauern eingemeißelt und an Metallwänden befestigt werden kann. Der Rahmen ist mit einem Schraubengehäuse versehen, durch das verschiedene Kabel unterschiedlicher Dicke geleitet werden können, die mit Paßstücken und Paßblöcken aus Gummi gehalten und festgeklemmt werden. Beide Systeme enthalten außerdem verschiedenes Zubehör, wie Füllmaterial, Verankerungsscheiben, eine Druckplatte und eine Sicherheitsabdichtung.
2. Beide Systeme werden mit denselben Abmessungen hergestellt und sind insofern identisch, als sowohl die Rahmen als auch die übrigen Bestandteile untereinander ausgewechselt werden können.
3. Beele erwirkte vom Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Den Haag ein vorläufig vollstreckbares Urteil, durch das IDG die Vermarktung von SVT-Kabeldurchleitungsvorrichtungen in den Niederlanden bei Zahlung eines Zwangsgelds verboten wurde. Der Präsident war der Ansicht, daß die SVT-Durchleitungsvorrichtungen in anderer Weise hergestellt werden konnten, ohne daß die Qualität oder die Gebrauchsmöglichkeiten beeinträchtigt würden, und nahm deshalb einstweilen an, daß eine sklavische Nachahmung vorlag.
Gegen dieses Urteil legte IDG Berufung zum Gerechtshof Den Haag ein. Unter Bezugnahme auf das Gutachten eines Sachverständigen (dessen Schlußfolgerungen von einem von Beele konsultierten Sachverständigen widersprochen wurden) machte IDG unter anderem geltend, daß es, um ein technisch und kommerziell dem MCT-System gleichwertiges Erzeugnis zu erhalten, unerläßlich sei, dieselben Abmessungen wie die von MCT zu verwenden. IDG trug außerdem vor, das Vorgehen von Beele verstoße gegen die Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag, da die SVT-Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und dort rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden seien.
Der Gerechtshof Den Haag schloß sich zwar der vorläufigen Beurteilung des Präsidenten der Arrondissementsrechtbank an, setzte aber das Verfahren aus, um dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen :
Angenommen, daß
a) ein Händler Erzeugnisse in den Niederlanden in den Handel bringt, für die kein Patent mehr gilt und die ohne Notwendigkeit mit Erzeugnissen nahezu identisch sind, die schon seit geraumer Zeit von einem anderen Händler in den Niederlanden in den Handel gebracht werden und von anderen gleichartigen Waren abweichen, und der erstgenannte Händler dadurch unnötig Verwechslungen hervorruft,
b) nach niederländischem Recht der erstgenannte Händler sich damit dem letztgenannten Händler gegenüber unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs rechtswidrig verhält,
c) das niederländische Recht dem letztgenannten Händler die Befugnis verleiht, aus diesem Grund ein gerichtliches Verbot zu erwirken, wodurch dem erstgenannten Händler untersagt wird, diese Erzeugnisse weiterhin in den Niederlanden in den Handel zu bringen,
d) die Erzeugnisse des letztgenannten Händlers in Schweden und die des erstgenannten Händlers in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt werden,
e) der erstgenannte Händler seine Erzeugnisse aus der Bundesrepublik Deutschland einführt, wo diese Erzeugnisse von einem anderen als dem letztgenannten Händler, nämlich von dem schwedischen Hersteller, jemand, der mit einem von ihnen in Verbindung steht oder von einem von ihnen hierfür die Zustimmung erhalten hat, rechtmäßig in den Handel gebracht werden,
verhindern es dann die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr ungeachtet des Artikels 36, daß der letztgenannte Händler ein derartiges gerichtliches Verbot gegen den erstgenannten Händler erwirkt?
4. Das Vorlageurteil ist am 14. Januar 1981 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes haben schriftliche Erklärungen eingereicht
IDG, vertreten durch Rechtsanwalt C. E. M. van Nispen tot Sevenaer, Den Haag,
die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Frau G. Dagtoglou, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, und
die Kommission, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater B. van der Esch, unterstützt durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Th. van Rijn.
5. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Beteiligten des Vorabentscheidungsverfahrens gebeten, vor der mündlichen Verhandlung einige Fragen schriftlich zu beantworten.
II — Schriftliche Erklärungen
1. In der in ihren schriftlichen Erklärungen enthaltenen Sachverhaltsschilderung trägt IDG vor, bis zum Ablauf der Patente habe das MCT-Erzeugnis auf dem Weltmarkt für Kabeldurchleitungsvorrichtungen eine Exklusivstellung gehabt. Dank der Patente hätten die Hersteller von MCT das Erzeugnis hinsichtlich der Grundmaße perfektioniert, wodurch eine optimale Verwendung ermöglicht worden sei. Sie hätten auf internationaler Ebene eine Standardisierung der Abmessungen erreicht, die, wenn sie auch nicht formell oder offiziell sei, einen Hersteller von Kabeldurchleitungsvorrichtungen, der auf dem Weltmarkt mit dem MCT-Erzeugnis habe konkurrieren wollen, gezwungen habe, dieselben Abmessungen zu gebrauchen. Gerade dies habe der Hersteller von SVT-Durchleitungsvorrichtungen getan, und zwar mit so viel Erfolg, daß MCT und SVT jetzt die einzigen Systeme perfektionierter Durchleitungsvorrichtungen mit Sicherheitsabdichtung auf der Welt seien und daß die Voranschläge, auf deren Grundlage die Unternehmer und Subunternehmer ihre Angebote abzugeben hätten, die üblichen Abmessungen angäben oder einfach auf die MCT- und SVT-Erzeugnisse verwiesen. Sei außerdem in einem Baukostenvoranschlag eine Marke erwähnt, so sei es üblich, daß die Bedingungen auch durch Verwendung eines Erzeugnisses einer anderen Marke erfüllt werden könnten, sofern dieses Erzeugnis dem ersten gleichwertig sei. Es sei daher wirtschaftlich ungerechtfertigt und sinnlos, das SVT-Erzeugnis mit anderen als den Standardmaßnahmen anzubieten.
Das gegen IDG verhängte gerichtliche Verbot habe folgende Konsequenzen:
1. SVT müßte ausschließlich für den niederländischen Markt eine besondere Produktionskette für ein Erzeugnis mit anderen Maßen errichten.
2. Wenn SVT-Einrichtungen auf anderswo gebauten Schiffen in den Niederlanden repariert oder ergänzt würden, wären die niederländischen Werften gezwungen, hierfür MCT-Erzeugnisse zu verwenden.
3. Wenn es darum gehe, ein mit MCTEinzelteilen aufgebautes System zu ergänzen, wäre es nicht einmal möglich, konkurrierende Angebote, die sich auf SVT-Einzelteile bezögen, abzugeben.
4. Wenn international tätige Betriebe den Standard des SVT-Systems vorschrieben, würde in den Niederlanden diesem Erfordernis nur durch Lieferung von MCT-Erzeugnissen entsprochen werden können.
So gesehen führe das Urteil des niederländischen Gerichts innerhalb der EWG zu einer Abschottung des niederländischen Marktes für die betreffenden Kabeldurchleitungsvorrichtungen. Daher gelangt IDG zu nachstehenden Schlußfolgerungen :
Das gegen IDG ausgesprochene Verbot, das eine Abschottung des Marktes zur Folge habe, sei als eine nationale Maßnahme anzusehen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr unmittelbar und tatsächlich behindere und die daher grundsätzlich gegen Artikel 30 des Vertrages verstoße.
Das Vebot könne nicht als eine angemessene Maßnahme betrachtet werden, die wegen eines dringenden Erfordernisses in bezug auf die Lauterkeit des Handelsverkehrs hingenommen werden müsse und die auf ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerichtet sei, das den Bestimmungen über den freien Warenverkehr vorgehen müsse (Urteil vom 20. 2. 1979 in der Rechtssache 120/78, Cassis de Dijon, Sig. 1979, 649).
Auch wenn in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung Artikel 30 weder bezwecke noch bewirke, hinsichtlich eines aus einem Mitgliedstaat eingeführten Erzeugnisses die Anwendung der im einführenden Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb zu verhindern, so gelte dies doch nur, soweit die Einfuhr selbst nicht als ein Akt des unlauteren Wettbewerbs zu betrachten sei (Urteil vom 22. 1. 1981 in der Rechtssache 58/80, Dansk Supermarked, Sig. 1981, 181). Im vorliegenden Fall richte sich der Vorwurf gegen das Erzeugnis selbst. IDG sei ausschließlich Importeur und ahme nichts nach. Es sei also die Einfuhr selbst, die von dem niederländischen Gericht als ein Akt des unlauteren Wettbewerbs angesehen werde.
Das Verbot finde seine Rechtfertigung ebensowenig in den in Artikel 36 vorgesehenen Ausnahmen. Um den Schutz der öffentlichen Ordnung könne es im vorliegenden Fall nicht gehen, und es könne auch keine Rede sein von einem Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, da die Patente abgelaufen seien; hinzu komme, daß der Begriff des gewerblichen und kommerziellen Eigentums in dem Sinne restriktiv auszulegen sei, daß er nicht die Vorschriften auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs umfasse.
IDG schlägt sonach folgende Antwort auf die Frage des Gerechtshof Den Haag vor:
Unter Umständen, wie sie der Gerechtshof Den Haag unter a bis c angegeben hat, verhindern es die Bestimmungen des EWG-Vertrages über den freien Warenverkehr ungeachtet des Artikels 36 EWG-Vertrag, daß der letztgenannte Händler ein derartiges Verbot gegen den erstgenannten Händler erwirkt.
Dies gilt namentlich,
wenn die betreffenden Erzeugnisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EWG, zumindest aber in dem Mitgliedstaat aus dem sie eingeführt werden, in freiem Wettbewerb miteinander stehen
und
wenn die Herstellung und das Inverkehrbringen in diesen Mitgliedstaaten oder in diesem Mitgliedstaat ebenfalls den Bestimmungen über den lauteren Wettbewerb unterliegen.
2. Die Regierung des Vereinigten Königreichs schlägt vor, die Frage des Gerechtshof Den Haag zu verneinen. Sie weist darauf hin, daß es nach allgemeiner Ansicht gegen den guten Handelsbrauch verstoße, wenn ein Händler Waren in einer Weise verpacke, anpreise oder auslege, die potentielle Käufer unnötig verwirren und glauben lassen könne, daß die Ware die eines anderen Händlers sei. Wenn die niederländische gesetzliche Regelung gleichermaßen für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gelte, sei ihre Anwendung keine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und falle daher gemäß den Entscheidungsgründen des erwähnten Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 58/80 nicht unter das Verbot des Artikels 30.
Verhalte es sich anders, so sei das Vereinigte Königreich der Auffassung, daß eine solche Beschränkung, die Schutz gegen sklavische Nachahmungen biete, nach Artikel 36 gerechtfertigt sein könne. Der Gerichtshof habe nämlich in seinem Urteil in der Rechtssache 119/75 (Terrapin/Terranova, Slg. 1976, 1039) ausgeführt, daß ein in einem Mitgliedstaat rechtmäßig erworbenes gewerbliches und kommerzielles Eigentumsrecht gemäß Artikel 36 Satz 1 des Vertrages der Einfuhr von Waren entgegengehalten werden [kann], die unter einer zu Verwechslungen Anlaß gebenden Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn die umstrittenen Rechte nach verschiedenen nationalen Rechtsordnungen durch verschiedene und nicht voneinander abhängige Inhaber begründet worden sind.
3. Die Kommission stellt in ihren schriftlichen Erklärungen eine rechtsvergleichende Untersuchung an, aus der sich ergibt, daß das Recht aller in dieser Untersuchung erwähnten Mitgliedstaaten Schutz gegen sklavische Nachahmungen bietet. Richte sich dieser Schutz gegen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten, so verstoße er grundsätzlich gegen Artikel 30, es sei denn, er könne gemäß Artikel 36 als Bestimmung über den unlauteren Wettbewerb gerechtfertigt werden. Insofern würde dieser Schutz erlaubt sein, vorausgesetzt, er bleibe auf das beschränkt, was wirklich notwendig sei für den spezifischen Gegenstand des Schutzes gegen sklavische Nachahmungen, nämlich auf die Verhinderung unnötiger Verwechslungen hinsichtlich der Herkunft des Erzeugnisses.
Die Kommission schlägt deshalb folgende Antwort vor:
Die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr verhindern es nicht, daß ein Händler ein wegen sklavischer Nachahmung eines bestehenden Erzeugnisses ausgesprochenes gerichtliches Verbot des Vertriebs eines eingeführten Erzeugnisses in einem Mitgliedstaat erwirkt, sofern bei der Beurteilung der Frage, ob bei der Herstellung dieses Erzeugnisses ebenso ein anderer Weg hätte eingeschlagen werden können, ohne die Tauglichkeit und Brauchbarkeit des Erzeugnisses zu beeinträchtigen, davon ausgegangen wird, daß sich alle Marktteilnehmer aller für ein Erzeugnis gebräuchlichen Maße bedienen können.
III — Fragen des Gerichtshofes
Auf Fragen des Gerichtshofes hat Beele erläutert, daß der Umsatz des MCT-Erzeugnisses in den Niederlanden 1979 1769000 HFL, 1980 1781000 HFL und 1981 (bis einschließlich Juli) 1606115 HFL betragen habe. Die Umsatzzahlen von MCT-Kabeldurchleitungsvorrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten kenne Beele nicht. Sie wisse ebensowenig, ob in anderen Mitgliedstaaten Berechtigte des MCT-Erzeugnisses Verfahren gegen Berechtigte des SVT-Erzeugnisses eingeleitet hätten. IDG hat vorgetragen, der Gesamtumsatz des Herstellers des SVT-Erzeugnisses habe 1980 ungefähr 2500000 DM (einschließlich Österreich und Griechenland) betragen. Ein bedeutender Teil des Umsatzes habe sich auf Verkäufe in der Bundesrepublik Deutschland bezogen; verhältnismäßig große Umsätze seien in Frankreich und Dänemark erzielt worden. Nach dem Verbot des Präsidenten der Arrondissementsrechtbank hätten in den Benelux-Staaten keine Verkäufe mehr stattgefunden.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 6. Oktober 1981 haben die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Barrister J. E. Rayner James, Lincoln's Inn, IDG, vertreten durch Rechtsanwalt C. E. M. van Nispen tot Sevenaer, Den Haag, Beele Handelmaatschappij, vertreten durch Rechtsanwalt J. Plantenga, Amsterdam, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Th. van Rijn als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. November 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Gerechtshof Den Haag hat mit Urteil vom 11. Dezember 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Januar 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Die Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer niederländischen Firma, der Alleinimporteurin in Schweden hergestellter und seit 1963 in den Niederlanden in den Handel gebrachter Kabeldurchleitungsvorrichtungen, und einer anderen niederländischen Firma, die seit 1978 in den Niederlanden in der Bundesrepublik Deutschland hergestellte Kabeldurchleitungsvorrichtungen in den Handel bringt. Aus den Akten ergibt sich, daß die schwedischen Kabeldurchleitungsvorrichtungen vorher unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland und in den Niederlanden durch ein Patentrecht geschützt waren und daß mit der Herstellung der deutschen Vorrichtungen sowie mit ihrer Einfuhr in die Niederlande erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Patente begonnen wurde.
3 Die erstgenannte Firma reichte beim Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Den Haag einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die zweite Firma ein, mit dem sie geltend machte, daß die deutschen Kabeldurchleitungsvorrichtungen eine sklavische Nachahmung der schwedischen Vorrichtungen darstellten, und mit dem sie den Präsidenten ersuchte, der Antragsgegnerin zu verbieten, die deutschen Kabeldurchleitungsvorrichtungen in den Niederlanden in den Handel zu bringen oder bringen zu lassen.
4 Da der Präsident der Arrondissementsrechtbank diesem Antrag stattgab, legte die zweite Firma Berufung zum Gerechtshof Den Haag ein. Nach den Ausführungen im Vorlageurteil gelangte dieses Gericht zu der vorläufigen Schlußfolgerung, daß der deutsche Hersteller ein anderes System von Kabeldurchleitungsvorrichtungen als das schwedische hätte herstellen können, ohne daß sein Erzeugnis wirtschaftlich oder technisch an Qualität eingebüßt hätte, und daß er, da er dies nicht getan habe, Verwechslungen zwischen den beiden Erzeugnissen hervorgerufen habe. Der Gerechtshof war daher der Ansicht, daß der Präsident der Arrondissementsrechtbank zu Recht davon ausgegangen sei, daß das deutsche Erzeugnis nach niederländischem Recht eine sklavische Nachahmung der schwedischen Kabeldurchleitungsvorrichtungen sei. Da die Berufungsklägerin geltend machte, daß die von ihr verkauften Vorrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden seien und daß das Vorgehen der Berufungsbeklagten daher gegen die Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag verstoßen habe, hat der Gerechtshof dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Angenommen, daß
a) ein Händler Erzeugnisse in den Niederlanden in den Handel bringt, für die kein Patent mehr gilt und die ohne Notwendigkeit mit Erzeugnissen nahezu identisch sind, die schon seit geraumer Zeit von einem anderen Händler in den Niederlanden in den Handel gebracht werden und von anderen gleichartigen Waren abweichen, und der erstgenannte Händler dadurch unnötig Verwechslungen hervorruft,
b) nach niederländischem Recht der erstgenannte Händler sich damit dem letztgenannten Händler gegenüber unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs rechtswidrig verhält,
c) das niederländische Recht dem letztgenannten Händler die Befugnis verleiht, aus diesem Grund ein gerichtliches Verbot zu erwirken, wodurch dem erstgenannten Händler untersagt wird, diese Erzeugnisse weiterhin in den Niederlanden in den Handel zu bringen.
d) die Erzeugnisse des letztgenannten Händlers in Schweden und die des erstgenannten Händlers in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt werden,
e) der erstgenannte Händler seine Erzeugnisse aus der Bundesrepublik Deutschland einführt, wo diese Erzeugnisse von einem anderen als dem letztgenannten Händler, nämlich von dem schwedischen Hersteller, jemand, der mit einem von ihnen in Verbindung steht oder von einem von ihnen hierfür die Zustimmung erhalten hat, rechtmäßig in den Handel gebracht werden,
verhindern es dann die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr ungeachtet des Artikels 36, daß der letztgenannte Händler ein derartiges gerichtliches Verbot gegen den erstgenannten Händler erwirkt?
5 Aus den Akten ergibt sich, daß der Grundsatz des niederländischen Rechts, auf den in der Frage verwiesen wird, wie übrigens auch der Schutz gegen sklavische Nachahmung im Recht der meisten anderen Mitgliedstaaten hauptsächlich durch die Rechtsprechung entwickelt worden sind. Wie die Kommission bemerkt hat, sind auf Gemeinschaftsebene bisher noch keine Versuche unternommen worden, die nationalen Regelungen über den Schutz gegen sklavische Nachahmung zu harmonisieren. Deshalb muß sich die Untersuchung der Frage, ob ein solcher Schutz mit den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr in Einklang steht, auf die Art und Weise beschränken, wie dieser Schutz nach der Beschreibung im Vorlageurteil des Gerechtshof im niederländischen Recht verwirklicht ist.
6 Aus diesem Urteil geht hervor, daß der Gerechtshof vorbehaltlich der Antwort, die auf die Vorlagefrage gegeben wird, geneigt ist, das Verbot zu bestätigen, die Erzeugnisse — von denen er annimmt, daß sie in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind — in den Niederlanden zu vermarkten.
7 Eine solche Auslegung stellt ein Hindernis für den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten dar, das grundsätzlich unter Artikel 30 fällt, wonach alle Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen verboten sind. Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt (unter anderem im Urteil vom 20. 2. 1979 in der Rechtssache 120/78, Cassis de Dijon, Sig. 1979, 649, und im Urteil vom 17. 6. 1981 in der Rechtssache 113/80, Kommission/Irland, Slg. 1981, 1625) entschieden, daß in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung der Herstellung und des Inverkehrbringens der Erzeugnisse Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hingenommen werden müssen, soweit eine solche Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen unter anderem in bezug auf den Verbraucherschutz und die Lauterkeit des Handelsverkehrs gerecht zu werden. Es ist daher zu prüfen, ob der Schutz gegen Nachahmungen in der Weise, wie er im Vorlageurteil beschrieben ist, diesen Voraussetzungen entsp cht.
8 Auch wenn es in diesem Fall im Ausgangsverfahren um den Schutz eines in einem Drittland hergestellten Erzeugnisses gegen das Inverkehrbringen eines in einem Mitgliedstaat hergestellten Erzeugnisses geht, so hängt doch die Anwendung der Rechtsprechung, wie sie das Vorlagegericht dargelegt hat, nicht vom jeweiligen Ursprungsland des nachgeahmten Erzeugnisses und des Erzeugnisses, das die Nachahmung darstellt, ab. Außerdem enthält das Vorlageurteil nichts, woraus geschlossen werden könnte, daß die Art und Weise der Anwendung dieser Rechtsprechung den spezifischen Bedürfnissen der einheimischen Produktion angepaßt ist, so daß die eingeführten Erzeugnisse praktisch benachteiligt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die vom Vorlagegericht erwähnte Rechtsprechung unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt.
9 Eine nationale Rechtsprechung, die die sklavische, Verwechslungen hervorrufende Nachahmung eines fremden Erzeugnisses verbietet, ist in der Tat geeignet, die Verbraucher zu schützen und die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu fördern, Ziele von allgemeinem Interesse, die nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Gerichtshofes die Existenz von Hemmnissen für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung der Erzeugnisse ergeben, rechtfertigen können. Daß eine solche Regelung tatsächlich zwingenden Erfordernissen genügt, wird im übrigen durch die Tatsache bestätigt, daß sie dem Grundgedanken von Artikel 10 bis der zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums entspricht, wonach jegliches Tun, das geeignet ist, auf welchem Wege es auch sei, eine Verwechslung mit den Waren eines Wettbewerbers hervorzurufen, untersagt ist, wie auch durch die Tatsache, daß diese Regelung in der Rechtsprechung der meisten Mitgliedstaaten grundsätzlich anerkannt ist.
10 Um die Frage zu beantworten, ob eine Rechtsprechung, wie sie im Vorlageurteil beschrieben wird, für die Erreichung der angegebenen Ziele notwendig ist oder ob sie über das hinausgeht, was durch diese Ziele gerechtfertigt werden kann, ist die in dem Urteil geschilderte Art und Weise der Anwendung näher zu untersuchen.
11 Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Frage erstens, daß nach der vorläufigen Beurteilung des Vorlagegerichts die Erzeugnisse, deren Vermarktung zu verbieten das Gericht ins Auge faßt, ohne Notwendigkeit mit den nachgeahmten Erzeugnissen nahezu identisch sind und daß die Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens dadurch unnötig Verwechslungen hervorruft. Ferner ist dem Vorlageurteil zu entnehmen, daß die Notwendigkeit oder Unnötigkeit einer solchen Nachahmung nicht nur aus technischer, sondern auch aus wirtschaftlicher und kommerzieller Sicht beurteilt worden ist.
12 Zweitens ergibt sich aus dem Wortlaut der Frage sowie aus den Akten, daß kein Anhaltspunkt für eine Vereinbarung oder ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem schwedischen Hersteller des Originalerzeugnisses und dem deutschen Hersteller desjenigen Erzeugnisses besteht, das als Nachahmung angesehen wird und dessen Vermarktung in den Niederlanden umstritten ist.
13 Sind die im Vorlageurteil genannten Voraussetzungen erfüllt, so kann von einer Rechtsprechung in bezug auf die sklavische Nachahmung eines fremden Erzeugnisses nicht behauptet werden, daß sie über den Rahmen der zwingenden Erfordernisse des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs hinausgeht.
14 Die Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens hat vor dem Gerichtshof das Problem der Ersatzteile aufgeworfen. Sie hat darauf hingewiesen, daß die Kabeldurchleitungsvorrichtungen nicht nur in Gebäuden, sondern auch in Schiffen eingebaut würden und daß das Verbot, das deutsche Erzeugnis in den Niederlanden in den Verkehr zu bringen, dazu zwingen würde, Reparaturen von Schiffen in den Niederlanden mit schwedischen Ersatzteilen vorzunehmen, auch wenn das Schiff mit deutschen Kabeldurchleitungsvorrichtungen ausgerüstet sei. Da dieses Problem vom Vorlagegericht nicht aufgeworfen worden ist und die Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens im Verfahren vor dem Gerichtshof die Ansicht vertreten hat, daß sich das von ihr beantragte Verbot nicht auf Ersatzteile für die Reparatur deutscher Kabeldurchleitungsvorrichtungen beziehe, braucht dieses Problem, für das die vorstehenden Erwägungen nicht notwendigerweise entscheidend sind, nicht gelöst zu werden.
15 Auf die Frage des Gerechtshof Den Haag ist somit zu antworten, daß die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr es nicht verhindern, daß ein Händler, der schon seit geraumer Zeit in einem Mitgliedstaat ein Erzeugnis in den Handel bringt, das von anderen gleichartigen Waren abweicht, aufgrund einer nationalen Rechtsvorschrift, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, ein gerichtliches Verbot gegen einen anderen Händler erwirken kann, in diesem Mitgliedstaat weiterhin ein Erzeugnis in den Handel zu bringen, das aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, wo es rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, das aber ohne Notwendigkeit mit dem ersten Erzeugnis nahezu identisch ist und dadurch unnötig Verwechslungen zwischen den beiden Erzeugnissen hervorruft.
Kosten
16 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Gerechtshof Den Haag mit Urteil vom 11. Dezember 1980 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr verhindern es nicht, daß ein Händler, der schon seit geraumer Zeit in einem Mitgliedstaat ein Erzeugnis in den Handel bringt, das von anderen gleichartigen Waren abweicht, aufgrund einer nationalen Rechtsvorschrift, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, ein gerichtliches Verbot gegen einen anderen Händler erwirken kann, in diesem Mitgliedstaat weiterhin ein Erzeugnis in den Handel zu bringen, das aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, wo es rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, das aber ohne Notwendigkeit mit dem ersten Erzeugnis nahezu identisch ist und dadurch unnötig Verwechslungen zwischen den beiden Erzeugnissen hervorruft.