Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.03.1982 – C-14/81
ECLI:EU:C:1982:76
In der Rechtssache 14/81
Alpha Steel Ltd., London, 2, Raymond Buildings, Gray's Inn, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Elvinger, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Michel van Ackere als Bevollmächtigten im Beistand von Herrn Frank Benyon vom Juristischen Dienst der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montako vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung einer Einzelfallentscheidung der Kommission über die Festsetzung von Erzeugungsquoten für bestimmte Stahlerzeugnisse (Art. 33 EGKS-Vertrag)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Vorgeschichte des Rechtsstreits
Mit der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 (ABI. L 291, S. 1) führte die Kommission ein System von Erzeugungsquoten für Stahl und für die Unternehmen der Stahlindustrie ein.
Nach Artikel 2 dieser Entscheidung setzt die Kommission vierteljährliche Erzeugungsquoten für Rohstahl sowie für die vier Gruppen von Walzerzeugnissen fest, die in dem genannten Artikel 2 aufgeführt und im Anhang I der Entscheidung im einzelnen definiert sind.
Nach Artikel 3 dieser allgemeinen Entscheidung setzt die Kommission die vierteljährlichen Erzeugungsquoten für jedes Unternehmen auf der Grundlage der Vergleichsproduktionen dieses Unternehmens gemäß Artikel 4 sowie durch Anwendung der prozentualen Kürzungen gemäß Artikel 5 auf diese Vergleichsproduktionen fest.
Artikel 4 regelt in seinen Nummern 1 und 2 allgemein die Berechnung der vierteljährlichen Vergleichsproduktionen sowohl von Walzerzeugnissen wie von Rohstahl. Die Nummern 1 und 2 des Artikels 4 lauten:
1. Für jeden Monat des betreffenden Quartals wird der gleiche Monat während des Zeitraums von Juli 1977 bis Juni 1980 berücksichtigt, in dem die Summe der Produktion der vier Gruppen von Walzerzeugnissen am größten war. Die drei auf diese Weise bestimmten Monate, die nicht unbedingt aufeinander zu folgen brauchen, bilden den Vergleichszeitraum.
2. Die Vergleichsproduktionen sind für Rohstahl und für jede der vier Gruppen von Walzerzeugnissen gleich der entsprechenden Produktion während des Vergleichszeitraums.
Die Nummern 3, 4 und 5 des Artikels 4 regeln Sonderfälle, in denen die Vergleichsproduktionen und damit die Erzeugungsquoten erhöht werden. Artikel 4 Nr. 4 sieht eine Anpassung der Vergleichsproduktion von Unternehmen vor, die im Anschluß an ein ordnungsgemäß angemeldetes Investitionsprogramm, zu dem die Kommission keine negative Stellungnahme abgegeben hat, nach dem 1. Juli 1980 eine neue Anlage in Betrieb nehmen, durch die die gesamte Produktionskapazität bei allen vier Gruppen von Erzeugnissen auf ein Niveau erhöht wird, das die gesamte Produktionskapazität des Jahres 1979 um mindestens 15 % übersteigt.
Artikel 4 Nr. 3 schreibt eine Erhöhung der Vergleichsproduktionen durch die Kommission mit folgenden Worten vor:
Liegt ... von Juli 1977 bis Juni 1980 der durchschnittliche Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten eines Unternehmens um 10 Prozentpunkte oder mehr unter dem durchschnittlichen Auslastungsgrad der gleichen Anlagen der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft in den Jahren 1977, 1978 und 1979, so erhöht die Kommission die Vergleichsproduktionen für dieses Unternehmen bis auf ein Niveau, das einem Ausnutzungsgrad entspricht, der fünf Prozentpunkte unter dem mittleren Satz der anderen Unternehmen liegt:
wenn das Unternehmen von Juli 1977 bis Juni 1980 an den von der Kommission aufgestellten Lieferprogramm beteiligt war, und
wenn das Programm für dieses Unternehmen auf der Grundlage des Jahres 1974 festgelegt worden war, und
wenn die Anlagen des Unternehmens im Jahr 1974 nicht oder nur teilweise in Betrieb genommen waren.
Nach Artikel 14 der Entscheidung können die Unternehmen die Kommission anrufen, wenn sie durch die Beschränkungen in außergewöhnliche Schwierigkeiten geraten. Die Kommission kann dann die Bestimmungen der Entscheidung abändern.
Durch die Entscheidung Nr. 3381/80/EGKS vom 23. Dezember 1980 (ABl. L 355 vom 30.12.1980, S. 37) setzte die Kommission die Kürzungssätze für das erste Quartal 1981 fest.
Durch Einzelfallentscheidung vom 19. Dezember 1980, die der Klägerin mit einem ihr am 5. Januar 1981 zugegangenen Schreiben bekanntgegeben wurde, setzte die Kommission die Erzeugungsquoten für die Klägerin für das erste Quartal 1981 fest.
Die Quote für die Erzeugnisse der Gruppe I, das Heißt für Coils und auf Spezialstraßen warmgewalzten Bandstahl, wurden nach Anwendung des Kürzungssatzes von 27,73 % auf die Vergleichsproduktion von 1029931 auf 74433 t festgesetzt; die Quote für Rohstahl wurde nach Anwendung desselben Kürzungssatzes auf die Vergleichsproduktion von 87500 t auf 63236 t festgesetzt.
In der Entscheidung wird außerdem festgestellt, daß die Vergleichsproduktion nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2794/80 angepaßt worden sei.
Mit einem auf englisch abgefaßten Schreiben vom 19. Januar 1981 (Anlage 4 zur Klageschrift) stellte die Klägerin einen förmlichen und mit Gründen versehenen Antrag auf Überprüfung und Neuzuteilung der Erzeugungsquoten für das erste Quartal 1981.
Durch Entscheidung vom 24. Februar 1981, durch die sie ihre Entscheidung vom 19. Dezember 1980 berichtigte, setzte die Kommission die nichtangepaßte Vergleichsproduktion für die Gruppe I auf 63537 t und für Rohstahl auf 40153 t fest.
Außerdem wandte die Kommission Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 an. Der Kürzungssatz wurde auf Null herabgesetzt, so daß die Quoten den Vergleichsproduktionen entsprachen.
2. Verfahrensabkuf
Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 29. Januar 1981, die am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Aufhebung der oben genannten Einzelfallentscheidung gestellt. Mit ihrer Klage rügt sie, gestützt auf Artikel 33 EGKS-Vertrag und die Rechtsgrundsätze für seine Anwendung, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie Ermessensmißbrauch.
In ihrer Klagebeantwortung vom 5. März 1981, die am 6. März 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, trägt die Kommissin vor: Die angefochtene Entscheidung ist aufgehoben und durch die als Anlage beigefügte Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1981 ersetzt worden, die der Klägerin am selben Tag zugesandt wurde.
Da ihrer Ansicht nach die Entscheidung, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, nicht mehr existiert, beantragt die Kommission, die Hauptsache für erledigt zu erklären und stellt es in das Ermessen des Gerichtshofes, gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung über die Kosten zu entscheiden.
Die Klägerin wendet sich mit der am 9. April 1981 eingereichten Erwiderung gegen das Vorbringen der Kommission, daß sich die Hauptsache erledigt habe.
In ihrer am 12. Mai 1981 eingereichten Gegenerwiderung bekräftigt die Kommission ihre Auffassung, prüft aber rein vorsorglich diejenigen Klagegründe, die sie nicht als stichhaltig anerkannt hat.
Auf ihren Antrag ist der Klägerin vom Präsidenten des Gerichtshofes die Einreichung eines Schriftsatzes zur Erwiderung in der Sache gestattet worden, der am 30. Juni 1981 eingereicht worden ist. Die Klägerin hat gleichzeitig beantragt, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache 111/81 zu verbinden.
Mit Schriftsatz vom 4. August 1981 hat sich die Kommission gegen den Antrag auf Verbindung gewandt und zugleich zu dem Schriftsatz zur Erwiderung in der Sache Stellung genommen.
Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof den Antrag auf Verbindung abgewiesen und beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
In der Klageschrift beantragt die Klägerin,
die Entscheidung vom 19. Dezember 1980 aufzuheben, durch die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Klägerin die Erzeugungsquoten für Stahl festgesetzt hat, die in der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 1980 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie vorgesehen sind,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
In der Erwiderung hat die Klägerin diese Anträge dahin gehend ergänzt, daß sie die Aufhebung der Entscheidung vom 19. Dezember 1980 in der Fassung vom 24. Februar 1981 beantragt hat.
Die Kommission beantragt,
die Hauptsache für erledigt zu erklären,
über die Kosten gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung zu entscheiden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zu der Frage, ob die Klage gegenstandslos geworden ist
Die Kommission trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei aufgehoben und durch die Entscheidung vom 24. Februar 1981 ersetzt worden, und beantragt, die Hauptsache für erledigt zu erklären, da der Gegenstand des Rechtsstreits nicht mehr existiere.
Die Klägerin wendet sich gegen das Vorbringen der Kommission, daß die Entscheidung vom 19. Dezember 1980 nicht mehr existiere und die Hauptsache daher erledigt sei.
Denn wenn man einmal die Frage dahingestellt sein lasse, ob eine Behörde nach Erhebung einer Klage ihre Entscheidung berichtigen könne, und zwar nicht im Sinne der Klage, sondern in Richtung auf das Gegenteil, das heißt im Sinne einer Erhöhung der Belastung, so sei es jedenfalls unzulässig, wenn die Behörde, deren Entscheidung angefochten sei, sich der Klage dadurch entledige, daß sie in ihrer Berichtigung erkläre, daß die klagegegenständliche Entscheidung durch die Berichtigung aufgehoben und ersetzt werde.
Tatsächlich sei das einzig Neue an der angeblich neuen Entscheidung, daß sie eine Begründung enthalte, die in der angefochtenen Einzelfallentscheidung völlig fehle. Die Klage sei nicht gegenstandslos geworden, sondern beziehe sich notwendigerweise auf die angefochtene Entscheidung in der geänderten Fassung. Denn die Kommission verzichte keineswegs auf ihre Entscheidung, sondern erhalte sie in den wichtigsten mit der Klage gerügten Punkten aufrecht.
Die Kommission äußert ihre Verwunderung darüber, daß die Klägerin sich gegen die Aufhebung der Entscheidung vom 19. Dezember 1980 wende, obwohl sie doch gerade diese Aufhebung verlangt und die Kommission auf diese Weise die Stichhaltigkeit eines der Klagegründe anerkannt und damit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung wegen fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Begründung eingeräumt habe.
Durch die neue Entscheidung sei die frühere Entscheidung aufgehoben und ersetzt worden. Diese Entscheidung sei völlig neu nicht nur wegen ihrer Begründung, sondern auch, was die mit ihr angewandten Vorschriften, die Höhe der Vergleichsproduktionen und die zugeteilten Quoten anbelange. Die frühere Entscheidung bleibe demnach in keinem Punkt aufrechterhalten.
Der Gerichtshof habe bereits in den Rechtssachen 4/54 (ISA/Hohe Behörde, Slg. 1954-1955, 189, 206) und 5, 7 und 8/60 (Meroni u.a., Slg. 1961, 217, 230) über die Zulässigkeit der Aufhebung einer Entscheidung, die Gegenstand eines Rechtsstreits sei, gefunden und anerkannt, daß die Außerkraftsetzung einer angefochtenen Entscheidung dazu führe, daß der sie betreffende Antrag auf Nichtigerklärung (Aufhebung) gegenstandslos werde.
Wenn die neue Entscheidung auch zu niedrigeren Quoten als den in der Entscheidung vom 19. Dezember 1980 enhaltenen geführt habe, sei der Klägerin doch kein Schaden entstanden, weil sie bis zum 1. März nur 3359 bzw. 4162 t und nur 5593 bzw. 4162 t für das gesamte erste Quartal 1981 produziert habe.
Außerdem habe die Klägerin nicht innerhalb der in Artikel 33 EGKS-Vertrag vorgesehenen Frist Klage gegen die neue Entscheidung erhoben.
Die Kommission bekräftigt daher ihre Auffassung, daß sich im vorliegenden Rechtsstreit die Hauptsache erledigt habe.
In ihrem Schriftsatz zur Erwiderung in der Sache erhält die Klägerin dieses Vorbringen aufrecht, da ihrer Ansicht nach Entscheidungen der Kommission nicht nachträglich mit Gründen versehen werden könnten.
B — Zur Hauptsache
Erster Klagegrund: Fehlen einer Begründung oder Widersprüchlichkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung
Nach Ansicht der Klägerin entsprechen die von der Kommission als Vergleichsproduktion angegebenen Zahlen nicht der tatsächlichen Erzeugung in den drei Vergleichsmonaten. Diese Zahlen beruhten zwar auf einer Anpassung nach oben, es sei ihr aber unmöglich gewesen, selbst zu ermitteln oder von der Kommission zu erfahren, auf welche Weise diese Anpassung vorgenommen worden sei.
Bei dieser Sachlage sei es ihr völlig unmöglich zu erkennen, auf welcher Grundlage und aus welchen Gründen die Quoten festgesetzt worden seien.
Die Kommission bestreitet die Stichhaltigkeit dieses Klagegrundes nicht.
Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS
a) Unzulänglichkeit der Begründung und Verstoß gegen die Artikel 58 § 1 und 74 EGKS-Vertrag
Die Klägerin macht geltend, schon aus dem Wortlaut der Anikei 58 § 1 und 74 EGKS-Vertrag gehe hervor, daß bei jeder Anwendung von Artikel 58 notwendigerweise die Erforderlichkeit von Maßnahmen nach Artikel 74 zu prüfen und sodann je nach der auf diese Weise festgestellten Erforderlichkeit über die Anwendung von Artikel 74 zu entscheiden sei.
Da nirgends die Vornahme einer solchen Prüfung festgestellt und auch kein einziger Grund für das daraus abgeleitete Ergebnis angeführt sei, sei die Begründung für die Anwendung von Artikel 58 unzureichend.
Da die Erforderlichkeit unbestreitbar sei, stelle das Absehen von begleitenden Maßnahmen nach Artikel 74 einen Verstoß gegen die beiden genannten Vorschriften dar. Das Ermessen der Kommission unterliege der Überprüfung durch den Gerichtshof.
Die Kommission trägt vor, während in der Begründung für Maßnahmen nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 3 festgestellt werden müsse, daß die Voraussetzungen des Artikels 58 erfüllt seien, enthalte Artikel 58 keine Verweisung auf die Voraussetzungen des Artikels 74, so daß dieser in der Begründung der nach Artikel 58 erlassenen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS nicht habe erwähnt zu werden brauchen.
Die Kommission weist auf die Maßnahmen hin, die sie in bezug auf die Einfuhren aus nicht zur Gemeinschaft gehörenden Ländern getroffen habe, zu denen zum Beispiel Vorkehrungen gegen Dumping, ein gemeinschaftliches Überwachungssystem und Vereinbarungen mit einer Reihe von Drittländern gehörten.
Die Kommission betont, die Beurteilung der Frage, ob Maßnahmen nach Artikel 74 erforderlich seien, stelle eine politische Entscheidung dar. Die Richtigkeit der von ihr getroffenen Entscheidung werde durch den Rückgang der Einfuhren bestätigt. Der gegen sie erhobene Vorwurf könne nur im Rahmen einer Unterlassungsklage berücksichtigt werden.
Die Klägerin erwidert, die Kommission könne Artikel 58 nicht anwenden, ohne die Erforderlichkeit von Maßnahmen nach Artikel 74 zu prüfen; wenn sie eine solche Prüfung nicht vornehme, verstoße sie gegen Artikel 58, und wenn sie in ihrer Entscheidung die Vornahme dieser Prüfung nicht erwähne, handele sie ihrer Begründungspflicht zuwider. An diese Begründungspflicht lege der Gerichtshof um so strengere Maßstäbe an, als die Würdigung der Gesamtlage zum Teil auf Ermessensausübung beruhe und daher teilweise der gerichtlichen Überprüfung entzogen sei. Die Begründungspflicht bestehe bei negativen Entscheidungen ebenso wie bei einer positiven Anwendung. Die Erläuterungen, die die Kommission in ihrem Schriftsatz gebe, hätten als Begründung der Entscheidung gegeben werden müssen.
b) Verstoß gegen Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag
Nach Ansicht der Klägerin wurden nicht, wie Artikel 58 § 2 dies vorschreibe, angemessene Quoten unter Berücksichtigung der in den Artikeln 2, 3 und 4 EGKS-Vertrag genannten Grundsätze festgesetzt.
Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS sei nämlich diskriminierend, wenn er nicht für Unternehmen gelte, deren Programme für eine freiwillige Produktionsverringerung nicht auf der Grundlage des Jahres 1974 hätten festgelegt werden können, weil ihre Anlagen noch nicht so alt seien (sogenannte neue Unternehmen). Artikel 14 führe auch zu einer Diskriminierung zwischen lebensfähigen und nicht lebensfähigen Unternehmen. Außerdem führe es unausweichlich zu einer Diskriminierung, daß der Quotenfestsetzung statt der Produktionskapazität die tatsächliche Erzeugung im Vergleichszeitraum zugrunde gelegt werde.
Die Kommission macht geltend, die von ihr herangezogene Grundlage für die Festsetzung der Quoten, nämlich die Vergleichsproduktionen der einzelnen Unternehmen, führe zu angemessenen Quoten. Zu dieser Grundregelung träten die Nummern 3, 4 und 5 des Artikels 4, Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 14 hinzu.
Artikel 4 Nr. 3, der eine Anpassung der Vergleichsproduktion vorsehe, sei eingeführt worden, um eine Unbilligkeit zu vermeiden, die wegen des in Artikel 4 Nr. 1 herangezogenen Zeitraums von drei Jahren lediglich zum Nachteil bestimmter Unternehmen entstehen könne, die sich an freiwilligen Lieferprogrammen beteiligt hätten und weitere spezifische Voraussetzungen erfüllten.
Da die Klägerin zwar an diesen Programmen teilgenommen habe, aber nicht alle vorgesehenen Voraussetzungen erfülle (was in der ersten Begründungserwägung der Entscheidung vom 24.2.1981 bestätigt werde), habe kein Grund bestanden, ihr eine Anpassung nach Artikel 4 Nr. 3 zu bewilligen. Daraus ergebe sich allerdings keinerlei Diskriminierung neuer Unternehmen oder irgendwelcher anderer Unternehmen, die die Voraussetzungen von Artikel 4 Nr. 3 nicht erfüllten, denn eine Ungleichbehandlung von Unternehmen, die sich in gleichartiger Lage befänden, liege nicht vor. Die Behandlung sei nur insoweit verschieden, als die Verhältnisse der Unternehmen verschieden seien; sie sei daher vollauf gerechtfertigt.
Artikel 14 ermögliche eine Verringerung unverhältnismäßiger Belastungen, die bestimmten Unternehmen aus der Anwendung der allgemeinen Regelung der Entscheidung Nr. 2794/80 hätten erwachsen können. Da danach jedem Unternehmen, bei dem außergewöhnliche Schwierigkeiten aufträten, eine Anpassung seiner Quoten bewilligt werden könne, sei diese Vorschrift keinesfalls diskriminierend. Wenn sich bei bestimmten Unternehmen solche Schwierigkeiten nicht zeigten, sie vielmehr lebensfähig blieben, gebe es keinen Grund, ihnen eine Anpassung nach dieser Vorschrift zu bewilligen; auch hier bedeute die Versagung der Anwendung der Vorschrift keine Ungleichbehandlung gleichartiger Fälle, sondern eine Ungleichbehandlung ungleicher Fälle.
Die Kommission teilt nicht die Ansicht, daß es diskriminierend sei, der Quotenfestsetzung die tatsächliche Erzeugung statt der Produktionskapazität zugrunde zu legen.
Die tatsächliche Erzeugung stelle eine objektive, genaue und meßbare Gegebenheit dar; dagegen sei der Begriff Produktionskapazität weniger präzis. Seine Heranziehung als Kriterium könne im Vergleich zum Kriterium der tatsächlichen Erzeugung Unbilligkeiten hervorrufen.
Außerdem würde eine Berechnung der Quoten aufgrund der Kapazität der Unternehmen dazu führen, daß die Unternehmen, die dank einer rationellen Geschäftsführung ihre Kapazitäten in hohem Maße auslasteten, zwangsläufig benachteiligt würden und den Unternehmen mit einem niedrigen Auslastungsgrad ein ungerechtfertigter Vorteil verschafft würde.
Artikel 4 Nr. 3 solle eine Unbilligkeit beseitigen, die zu Lasten der Unternehmen ginge, die einer Beteiligung an den Programmen zur freiwilligen Beschränkung der Lieferungen auf der Grundlage des Jahres 1974 zugestimmt hätten, in diesem Jahr ihre neuen Anlagen aber noch nicht in Betrieb genommen hätten.
Den neuen Unternehmen, die wie die Klägerin nicht unter Artikel 4 Nr. 3 fielen, könnten andere Vorschriften der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS zugute kommen, die, wie zum Beispiel Artikel 14, ebenfalls auf ein der Billigkeit entsprechendes Ergebnis abzielten. Die Klägerin sei Opfer eines anderen als des in Artikel 4 Nr. 3 genannten Nachteils, nämlich eines Auslastungsgrads ihrer Kapazität, der so niedrig sei, daß er außergewöhnliche Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 14 nach sich ziehe. Dies sei mit der Entscheidung vom 24. Februar 1981 anerkannt worden.
Die Klägerin erwidert, die Quotenregelung erlege den Unternehmen das Opfer auf, ihre Produktionskapazität teilweise nicht auszunutzen. Dieses Opfer müsse in billiger Weise auf der Grundlage der bestehenden Produktionskapazität verteilt werden.
Das Vorbringen der Kommission, Kapazität sei ein unpräziser Begriff, der zu beträchtlichen Schwierigkeiten bei der Anwendung führe, halte der Überprüfung nicht stand.
Die Kommission habe diesen Begriff selbst für ihre eigenen Programme verwendet, wie zum Beispiel für die vierteljährlichen Vorausschätzungsprogramme und für die Anwendung des Systems der Selbstbeschränkungsprogramme auf Unternehmen, die 1974 noch nicht produziert hätten. Die Ermittlung der Produktionskapazität dürfte nicht schwieriger als die Ermittlung der tatsächlichen Erzeugung sein.
Außerdem arbeiteten nicht die modernen und effizient geführten Anlagen mit hoher Kapazität, sondern die veralteten Anlagen mit hohem Personbestand, die von den Regierungen subventioniert würden. Diese Unternehmen, die von der Kommission als die Musterschüler hingestellt würden, seien in Wirklichkeit die Ursache für die Verschlechterung der Lage der Stahlindustrie.
Die Klägerin erhebt den Vorwurf, das Referenzsystem führe zu Unbilligkeiten, wie sich am deutlichsten an der Benachteiligung der Unternehmen zeige, die ihre Kapazität in sehr geringem Maß auslasteten.
Artikel 4 Nr. 3 wäre geeignet gewesen, diese Unbilligkeit auszugleichen; er enthalte aber drei Voraussetzungen, deren ausschließlicher Zweck es sei, bestimmte Unternehmen zu begünstigen, für die die Vorschrift buchstäblich maßgeschneidert worden sei.
Alle Voraussetzungen zusammengenommen wiesen eine besonders gravierende Lücke hinsichtlich der Unternehmen auf, die nach 1974, jedoch vor dem 1. Juli 1978, schrittweise neue Anlagen in Betrieb genommen hätten, deren Vergleichszeitraum außerdem deshalb kürzer sei und die nicht den Monat mit der höchsten Erzeugung auswählen könnten.
c) Verstoß gegen Artikel 14 Absätze 4 und 5 EGKS-Vertrag und gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz sowie Ermessensmißbrauch
Die Klägerin rügt, daß die Anwendung von Artikel 4 Nr. 3 von der Beteiligung des Unternehmens an einem Selbstbeschränkungsprogramm abhängig sei. Dadurch werde letztlich rückwirkend Maßnahmen Verbindlichkeit verliehen, die nicht verbindlich gewesen seien und nicht verbindlich hätten sein können, und so gegen den Grundsatz nulla poena sine lege verstoßen.
Die Kommission entgegnet, daß die Anwendung von Artikel 4 Nr. 3 auf bestimmte Unternehmen, zu deren Lasten eine Unbilligkeit vorgelegen habe, beschränkt worden sei, stelle keine Sanktion für die anderen Unternehmen dar. Da es an einer Sanktion fehle, liege kein Verstoß gegen den Grundsatz nulla poena sine lege vor. Sie könne nicht erkennen, weshalb die angeführte Bestimmung gegen die Absätze 4 und 5 des Artikels 14 EGKS-Vertrag verstoßen solle.
Die Klägerin erwidert, der Verstoß bestehe darin, daß Maßnahmen Bindungswirkung verliehen worden sei, die nicht verbindlich gewesen seien. Entgegen den Vorschriften, wonach Stellungnahmen nicht verbindlich seien und Rechtsakte, durch die eine rechtliche Verpflichtung begründet werde, in einer ganz bestimmten Form zu erlassen seien, habe die Kommission nicht verbindliche Handlungen, nämlich die negative Stellungnahme (Art. 4 Nr. 4 der Entscheidung Nr. 2794/80) und das Lieferprogramm (Nr. 3 desselben Artikels), nachträglich in verbindliche Entscheidungenjimgewandelt.
Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor. Der einzelne könne nicht damit rechnen, daß die Verwaltung nachträglich Sanktionen für die Nichtbeachtung einer Regelung verhänge, die als unverbindlich hingestellt worden sei.
Dritter Klagegrund : Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen Verstoßes gegen die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS, insbesondere gegen deren Artikel 14 und 4 Nr. 3
Die Klägerin vertritt die Ansicht, Artikel 4 Nr. 3 enthalte zwei einander widersprechende und miteinander unvereinbare Voraussetzungen. Diese Vorschrift habe nur dann einen Sinn, wenn man davon ausgehe, daß das Lieferprogramm für den Zeitraum Juli 1977 bis Juni 1980 bei Unternehmen, deren Anlagen 1974 nicht oder nur teilweise in Betrieb genommen gewesen seien, auf der Grundlage dieses Jahres unter Zugrundelegung der allgemeinen Lage dieses Industriezweigs in diesem Jahr festgelegt worden sei. Die Kommission könne daher die Versagung der Anwendung von Artikel 4 Nr. 3 nicht rechtfertigen.
Die Kommission trägt vor, bei der Festlegung der freiwilligen Lieferprogramme auf der Grundlage des Jahres 1974 habe sie bei allen Unternehmen die Liefermengen in diesem Jahr und nicht die Kapazität oder die Produktion der Unternehmen zugrunde gelegt. Jedenfalls sei die Klägerin nicht von Juli 1977 bis Juni 1980, sondern lediglich ab dem 3. Quartal 1978 an den Lieferprogrammen beteiligt gewesen. Demnach sei die Voraussetzung des Artikels 4 Nr. 3 erster Gedankenstrich nicht erfüllt, so daß Artikel 4 Nr. 3 ohnehin nicht habe angewandt werden können.
Die Klägerin erwidert, die aufgestellten Voraussetzungen seien rechtswidrig und diskriminierend, und die Kommission müsse Artikel 4 Nr. 3 anwenden, ohne die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu verlangen.
Zu Artikel 14 trägt die Klägerin vor, nach Artikel 58, der die Festsetzung angemessener Quoten vorschreibe, dürfe der Anwendung von Artikel 14 bei Unternehmen mit neuen Anlagen, die die normale Erschließung des Marktes noch nicht abgeschlossen hätten, nicht die tatsächliche Erzeugnung zugrunde gelegt werden, sondern es sei ausschließlich auf die Produktionskapazität abzustellen.
Die Kommission trägt vor, sie habe der Klägerin und anderen Unternehmen gegenüber den Auslastungsgrad der Kapazitäten des Unternehmens als Maßstab für deren eventuelle außergewöhnliche Schwierigkeiten berücksichtigt. Da durch die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS aber die Erzeugung beschränkt werden solle, um sie der verringerten Nachfrage anzupassen, dürften die in Artikel 14 dieser Entscheidung vorgesehenen Anpassungen grundsätzlich nicht zu Quoten führen, die die früheren Produktionsmengen der Unternehmen überstiegen; dieser Grundsatz sei in der Entscheidung vom 24. Februar 1981 beachtet worden.
Die Klägerin macht geltend, die Anwendung von Artikel 4 Nr. 3 könne durchaus zur Festsetzung von Quoten führen, die höher als die tatsächlichen früheren Produktionsmengen seien.
Dasselbe müsse für die Unternehmen gelten, auf die Artikel 14 angewandt werde und die sich voraussetzungsgemäß in außergewöhnlichen Schwierigkeiten befänden.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt André Elvinger, und die Kommission, vertreten durch Herrn Michel van Ackere, haben in der Sitzung vom 15. September 1981 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. Oktober 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Firma Alpha Steel Ltd., eine Gesellschaft englischen Rechts, hat mit Klageschrift, die am 29. Januar 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Einzelfallentscheidung vom 19. Dezember 1980, durch die die Kommission in Durchführung der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 1980 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 291, S. 1) die Erzeugungsquoten für die Klägerin für das erste Quartal 1981 festgesetzt hat.
2 Die allgemeine Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS sieht in ihrem Artikel 4 Nrn. 1 und 2 vor, daß die Quoten durch Anwendung eines für alle Stahlunternehmen der Gemeinschaft gemeinsam festgesetzten Kürzungssatzes auf die Vergleichsproduktion festgesetzt wird, die für jedes einzelne Unternehmen nach Maßgabe dieser Entscheidung errechnet wird. Diese Vergleichsproduktion kann jedoch unter besonderen Umständen erhöht werden, wenn die Voraussetzungen der Nummern 3, 4 und 5 desselben Artikels 4 erfüllt sind.
3 In der Einzelfallentscheidung vom 19. Dezember 1980 wurden bestimmte Zahlen als Vergleichsproduktion angegeben; zugleich hieß es dort, diese Zahlen seien gemäß Artikel 4 angepaßt worden, ohne daß darüber hinaus festgestellt wurde, daß damit, wie sich später zeigte, Artikel 4 Nr. 3 gemeint war.
4 Durch eine weitere Einzelfallentscheidung vom 24. Februar 1981, die nach Erhebung der Klage in der vorliegenden Rechtssache erlassen wurde, nahm die Kommission die angefochtene Entscheidung mit der Begründung zurück, es sei irrtümlich zugunsten der Klägerin Artikel 4 Nr. 3 angewandt worden, so daß die Vergleichsproduktion zu hoch festgesetzt worden sei. In der neuen Entscheidung wurden die wirklichen Vergleichsproduktionen in einer Höhe festgesetzt, gegen die die Klägerin keine Einwände erhebt. Außerdem wurde darin zugunsten der Klägerin von den Möglichkeiten der Anpassung der Quoten des einzelnen Unternehmens Gebrauch gemacht, die Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung für den Fall eröffnet, daß die Produktionsoder Lieferbeschränkungen für ein Unternehmen außergewöhnliche Schwierigkeiten nach sich ziehen. Infolgedessen wandte die Kommission bei der Festsetzung der Erzeugungsquote keinen Kürzungssatz auf die Vergleichsproduktion an, so daß die Quote gleich dieser Produktion war. Die so festgesetzten Quoten sind allerdings niedriger als diejenigen, die sick aus der Entscheidung vom 19. Dezember 1980 ergeben.
5 Ursprünglich wurde mit der Klageschrift, die sich gegen die Entscheidung vom 19. Dezember 1980 richtete, die Aufhebung dieser Entscheidung gestützt auf drei Klagegründe beantragt, wobei mit dem ersten Klagegrund geltend gemacht wurde, die von der Kommission als Vergleichsproduktion angegebenen Zahlen entsprächen nicht den tatsächlichen Produktionsmengen. Sie beruhten zwar auf einer Anpassung nach oben, doch könne die Klägerin nicht feststellen, auf welche Weise diese Anpassung vorgenommen worden sei.
6 Nachdem die Kommission ihre Entscheidung vom 24. Februar 1981 erlassen hatte, ergänzte die Klägerin ihre Erwiderung, indem sie ihre Anträge anpaßte und die Aufhebung der Entscheidung vom 19. Dezember 1980 in der Fassung vom 24. Februar 1981 beantragte. Sie verzichtete auf den ersten Klagegrund, mit dem die Unrichtigkeit der Zahlenangaben in der Entscheidung vom 19. Dezember 1980 geltend gemacht worden war.
Zur Erledigung der Hauptsache
7 Die Kommission macht vorab geltend, die Einzelfallentscheidung vom 19. Dezember 1980 sei durch die Einzelfallentscheidung vom 24. Februar 1981 nicht nur angepaßt, sondern aufgehoben worden. Da die Klägerin gegen die zweite Entscheidung keine neue Klage erhoben habe, habe sich die Hauptsache erledigt.
8 Diese Ansicht ist zurückzuweisen. Die Entscheidung vom 24. Februar 1981, durch die während des Verfahrens eine frühere Entscheidung mit gleichem Gegenstand, nämlich der Festsetzung einer Quote für denselben Zeitraum, ersetzt wurde, ist als neue Tatsache anzusehen, die die Klägerin zur Anpassung ihrer Anträge und ihres Vorbringens berechtigte. Es wäre mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozeßökonomie unvereinbar, wenn die Klägerin eine weitere Klage beim Gerichtshof erheben müßte. Außerdem wäre es ungerecht, wenn die Kommission den Rügen in einer beim Gerichtshof gegen eine Entscheidung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, daß sie die angefochtene Entscheidung anpaßt oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und ihr ursprüngliches Vorbringen auf die spätere Entscheidung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und ergänzende Angriffsmittel vorzubringen.
Zur Begründetheit
Gegen die neue Entscheidung vom 24. Februar 1981 gerichteter Klagegrund
9 Unter Hinweis auf das Verwaltungsrecht bestimmter Mitgliedstaaten macht die Klägerin zunächst geltend, die Kommission könne eine Entscheidung, die den Gegenstand einer Klage bilde, nicht zurücknehmen oder dürfe sie zumindest nicht durch eine andere, für die Klägerin noch ungünstigere Entscheidung ersetzen.
10 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie in den Urteilen vom 12. Juli 1957 in den Rechtssachen 7/56 und 3 bis 7/57 (Algera u.a., Slg. S. 83, 119), vom 12. Juli 1962 in der Rechtssache 14/61 (Nederlandsche Hoogovens, Slg. S. 511, 549) und vom 13. Juli 1965 in der Rechtssache 111/63 (Lemmerz-Werke, Slg. S. 893, 910 f.) niedergelegt ist, ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Rechtsakts zulässig, wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und die Kommission in ausreichendem Maße berücksichtigt hat, inwieweit der Kläger eventuell auf die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts vertrauen durfte.
11 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vertraut, denn sie hat eine Anfechtungsklage erhoben. Es war ihr auch bewußt, daß die Kommission davon ausging, daß Artikel 4 Nr. 3 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS nicht zu ihren Gunsten angewandt werden könne, denn sie hat sich in ihren Schriftsätzen selbst auf eine Korrespondenz mit der Kommission über diese Frage bezogen, so daß sie wußte, daß der Kommission ein Versehen unterlaufen war.
12 Die Verzögerung, mit der die Kommission dieses Versehen berichtigte, läßt sich zumindest teilweise mit dem Umstand erklären, daß sie eine Vielzahl von Unternehmen betreffende Informationen zu verarbeiten hatte. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß sich der Zeitablauf bis zum 24. Februar 1981 irgendwie zu ihrem Nachteil ausgewirkt hat. Nach alledem ist die Entscheidung vom 19. Dezember 1980 innerhalb einer angemessenen Frist zurückgenommen worden, so daß dieser Klagegrund zurückzuweisen ist.
Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS
13 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, daß die gegen die zurückgenommene Entscheidung vorgebrachten Rügen der Rechtswidrigkeit sich auch gegen die Entscheidung vom 24. Februar 1981 richten.
a) Unzulänglichkeit der Begründung und Verstoß gegen die Artikel 58 § 1 und 74 EGKS-Vertrag
14 Zur Stützung ihrer Rüge der Rechtswidrigkeit macht die Klägerin erstens geltend, die Kommission hätte gleichzeitig mit der Prüfung der Möglichkeit, eine Quotenregelung zu erlassen, die Erforderlichkeit von handelspolitischen Maßnahmen nach Artikel 74 EGKS-Vertrag prüfen müssen. Die Vornahme dieser Prüfung hätte in den Begründungserwägungen ihrer Entscheidung festgestellt werden müssen; das Fehlen eines entsprechenden Hinweises stelle einen Verstoß gegen die Begründungspflicht dar. Außerdem sei die Erforderlichkeit von die Einfuhren betreffenden Maßnahmen unbestreitbar; daß sie nicht gleichzeitig mit der Einführung der Erzeugungsquoten getroffen worden seien, stelle einen Verstoß gegen die Anikei 58 und 74 EGKS-Vertrag dar.
15 Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 58 EGKS-Vertrag ergibt, kann die Kommission Maßnahmen aufgrund von Artikel 74 gleichzeitig mit allen eventuell nach Artikel 58 getroffenen Maßnahmen erforderlichenfalls ergreifen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen ist mit der Einschränkung, daß der Gerichtshof die Ausübung dieser Befugnis auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen kann, Sache der Kommission.
16 Die Klägerin hat nichts vorgebracht, was für den von ihr behaupteten Ermessensmißbrauch der Kommission sprechen könnte, diese hat vielmehr schon vor Einführung des Quotensystems Maßnahmen zur Kontrolle des Preisniveaus und der Menge der aus Drittländern eingeführten Stahlerzeugnisse getroffen. Insbesondere hat sie Basispreise festgesetzt, Vereinbarungen mit den Drittländern getroffen und Überwachungsmaßnahmen ergriffen. Bei Erlaß der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS hat sie diese Überwachung noch verstärkt und die Basispreise neu festgesetzt. Nach den Zahlenangaben der Kommission sind im übrigen die Einfuhren zwischen 1977 und 1979 zurückgegangen und hat sich diese Tendenz vor und nach Einführung des Quotensystems fortgesetzt.
17 Der Kommission kann also nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe nicht in ausreichendem Maße versucht, die Einfuhr aus Drittländern zu erschweren. Dies gilt um so mehr, als die Kommission bei ihren Verhandlungen mit den Drittländern nicht geringen Schwierigkeiten gegenübersteht, da die Gemeinschaft mehr Stahl ausführt als einführt, und als die Kommission versuchen muß, die Einfuhr in die Gemeinschaft einzuschränken, zugleich aber sicherzustellen, daß weiter aus der Gemeinschaft exportiert werden kann. Die Kommission mußte daher befürchten, dem gemeinsamen Interesse abträgliche Vergeltungsmaßnahmen der Drittländer auszulösen, wenn sie diesen gegenüber nicht ausgehandelte restriktive Entscheidungen erlassen hätte.
18 Was die Begründung der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS anbelangt, so hatte die Kommission in knapper Form, aber so klar und schlüssig wie möglich, die wichtigsten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen darzulegen, auf denen ihre Entscheidung beruht und die für das Verständnis der Gedankengänge erforderlich sind, die sie zu ihrem Handeln geführt haben (Urteil vom 4.7.1963 in der Rechtssache 24/62, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. S. 141). Die Kommission brauchte jedoch nicht alle nur denkbaren Einwände zu erörtern, die gegen die Entscheidung hätten erhoben werden können (Urteil vom 20.3.1957 in der Rechtssache 2/56, Geiţ-ling/Hohe Behörde, Slg. S. 9). Ebensowenig ist zu verlangen, daß sie die Gründe dafür darlegte, daß sie nicht noch andere als die in der Entscheidung angegebenen Maßnahmen ergriffen hat, die sie im Rahmen ihres Ermessens hätte treffen können.
19 Demnach war es nicht erforderlich, daß die Kommission in den Begründungserwägungen ihrer Entscheidung feststellte, daß sie die Möglichkeit des Erlasses von Maßnahmen nach Artikel 74 EGKS-Vertrag geprüft habe. Die Rüge des Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften ist somit nicht begründet.
b) Verstoß gegen Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag
20 Nach Ansicht der Klägerin ist die allgemeine Entscheidung nicht mit Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag vereinbar, wonach angemessene Quoten festzusetzen sind. Die Klägerin beanstandet die Entscheidung unter drei Gesichtspunkten, die getrennt zu prüfen sind.
21 Die Klägerin rügt, daß als Vergleichszeitraum in der allgemeinen Entscheidung der Zeitraum von Juli 1977 bis Juni 1980 herangezogen worden sei, wodurch die Unternehmen benachteiligt würden, die ihre Produktion erst in diesem Zeitraum aufgenommen hätten oder deren Kapazität in diesem Zeitraum nur zum Teil ausgelastet worden sei. Außerdem würden durch die Berechnung anhand der tatsächlichen Erzeugung die Unternehmen bevorzugt, die in der Vergangenheit zuviel produziert hätten. Es wäre angemessener gewesen, die Quoten gemäß der Produktionskapazität der Unternehmen festzusetzen.
22 Diese Rüge ist nicht begründet. Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag erlegt der Kommission nämlich keine Beschränkung bei der Entscheidung darüber auf, worin in einer bestimmten Wirtschaftslage die Grundlage für eine angemessene Festsetzung der Quoten bestehen soll. Aufgrund der im Verfahren vorgetragenen Erläuterungen kann vernünftigerweise nicht bestritten werden, daß die Entscheidung der Kommission für das Kriterium der tatsächlichen Erzeugung der Unternehmen angemessen im Sinne von Artikel 58 § 2 sein kann. Dieses Kriterium in seiner Ausgestaltung durch Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2794/80 stellt nämlich zum einen eine objektive Beurteilungsgrundlage dar, weil es die Unsicherheiten zu vermeiden hilft, die die Bewertung einer zum Teil nur auf Vermutungen gegründeten Größe wie der Produktionskapazität zwangsläufig mit sich bringt; zum anderen ermöglicht es eine Verminderung der Gesamtproduktion, ohne damit die Stellung der einzelnen Unternehmen auf dem Markt zu verändern.
23 Nach Ansicht der Klägerin wäre es gerechtfertigt gewesen, die Marktposition der staatlich subventionierten Unternehmen, die mit einem hohen Auslastungsgrad, veralteten Anlagen und hohem Personalbestand arbeiteten, einerseits und die der anderen, auf Rentabilität bedachten Unternehmen andererseits zu verändern. Hierzu ist lediglich, ohne daß zur Stichhaltigkeit dieses Vorbringens Stellung genommen zu werden braucht, festzustellen, daß es nicht der Zweck des Artikels 58 ist, durch staatliche Subventionen hervorgerufene Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, denen die Kommission mit anderen Mitteln begegnen kann.
24 Der Kommission ist auch kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie den Zeitraum Juli 1977 bis Juni 1980 als Vergleichszeitraum herangezogen hat. Daß die Unternehmen die Möglichkeit haben, die Quoten auf der Grundlage der besten Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraums festsetzen zu lassen, bedeutet keine Diskriminierung der Unternehmen, deren neue Anlagen im Juli 1977 noch nicht voll in Betrieb waren. Wenn die Quoten, die ihnen dementsprechend zugeteilt werden, sie in Schwierigkeiten bringen, können sie nach Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung bei der Kommission eine Anpassung beantragen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Billigkeitsklausel, deren Zweckmäßigkeit und Wert unbestreitbar sind und die gegebenenfalls eine angemessene Korrektur der Wirkungen der anderen Bestimmungen der allgemeinen Entscheidung ermöglichen.
25 Schließlich beanstandet die Klägerin im einzelnen die Nummer 3 des Artikels 4 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS; diese Nummer sei so gefaßt, daß sie ganz bestimmte Unternehmen begünstige, und sie diskriminiere die neuen Unternehmen, deren Produktionsprogramm nicht auf der Grundlage des Jahres 1974 habe erstellt werden können.
26 Dieses Vorbringen ist unbegründet. Eine ungleiche Behandlung ist dann nicht diskriminierend, wenn sie einen ungleichen Fall betrifft, der objektiv eine Verschiedenheit der Behandlung rechtfertigt.
27 Artikel 4 Nr. 3 der allgemeinen Entscheidung soll es ermöglichen, der Lage bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen, die durch die freiwillige Beteiligung an den Lieferprogrammen besondere Nachteile erlitten haben. Denn bei diesen Unternehmen ist das Lieferprogramm anders als bei den Unternehmen, deren Anlagen später in Betrieb genommen wurden und bei denen der Festsetzung des Lieferprogramms die Produktionskapazität zugrunde gelegt wurde, auf der Grundlage der tatsächlichen Erzeugung erstellt worden, ohne daß die noch nicht in Betrieb befindlichen Anlagen berücksichtigt wurden.
c) Verstoß gegen den Grundsatz nulla poena sine lege und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
28 Die Klägerin rügt, daß Artikel 4 Nr. 3 der allgemeinen Entscheidung nur auf die Unternehmen angewandt worden sei, die sich an einem freiwilligen Lieferprogramm beteiligt hätten. Dadurch werde letztlich rückwirkend Maßnahmen Verbindlichkeit verliehen, die nicht verbindlich gewesen seien, und so gegen den Grundsatz nulla poena sine lege und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Die gleiche Rüge bringt die Klägerin gegen die Nummer 4 desselben Artikels vor, die nur auf Unternehmen anwendbar ist, die sich nicht über eine negative Stellungnahme der Kommission auf dem Gebiet der Investitionen hinweggesetzt haben.
29 Diese Rügen sind zurückzuweisen. Artikel 4 Nr. 3 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS soll die erlittenen Nachteile der unter diese Vorschrift fallenden Unternehmen ausgleichen. Dies bedeutet keineswegs eine Sanktion gegen die anderen Unternehmen, so daß nicht angenommen werden kann, daß diese Vorschrift gegen den Grundsatz nulla poena sine lege verstoße.
30 Die Kommission hat auch nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Die Unternehmen, die sich nicht an den freiwilligen Lieferprogrammen beteiligt hatten, konnten nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, daß sie nach Einführung einer Quotenregelung weiterhin ihren Wettbewerbsvorteil gegenüber den Unternehmen, die sich an diesen Programmen beteiligt hatten, behalten würden.
31 Die Rüge gegen Artikel 4 Nr. 4 der allgemeinen Entscheidung kann deshalb nicht als begründet angesehen werden, weil die Klägerin nicht geltend macht, und auch nicht geltend machen könnte, daß ihr eine Anpassung dieser Quote nach dieser Vorschrift hätte bewilligt werden können.
Dritter Klagegrund: Nichtigkeit der Einzelfallentscheidung wegen Verstoßes gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS
32 Die Klägerin trägt vor, die Kommission hätte auf sie die Nummer 3 des Artikels 4 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS anwenden müssen, die verlangt, daß das Unternehmen von Juli 1977 bis Juni 1980 an den von der Kommission aufgestellten Lieferprogrammen beteiligt war und daß das Programm für dieses Unternehmen auf der Grundlage des Jahres 1974 festgelegt worden war. Diese Vorschrift habe nur dann einen Sinn, wenn man davon ausgehe, daß das Lieferprogramm bei Unternehmen, deren Anlagen 1974 nicht oder nur teilweise in Betrieb genommen gewesen seien, auf der Grundlage dieses Jahres festgelegt worden sei, daß ihre Programme unter Zugrundelegung der allgemeinen Lage dieses Industriezweigs in diesem Jahr aufgestellt worden seien.
33 Die Bejahung dieser These würde keine Auslegung, sondern eine Abänderung eines klaren und unzweideutigen Wortlauts darstellen. Selbst wenn man dem Vorbringen der Klägerin folgen würde, würde sie jedenfalls nicht alle Voraussetzungen der Nummer 3 erfüllen. Diese verlangt nämlich nicht nur, daß das Lieferprogramm des Unternehmens auf der Grundlage des Jahres 1974 festgelegt wurde, sondern auch, daß das Unternehmen von Juli 1977 bis Juni 1980 an dem Lieferprogramm beteiligt war; die Klägerin hat sich aber erst vom dritten Quartal 1978 an an den Lieferprogrammen beteiligt. Die Kommission hat daher die fragliche Vorschrift richtig angewandt, als sie der Klägerin die in Artikel 4 Nr. 3 der allgemeinen Entscheidung vorgesehene Anpassung versagte.
34 Die Klägerin vertritt ferner die Ansicht, die Kommission hätte bei der Anwendung von Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung die Produktionskapazität und nicht die tatsächliche Erzeugung zugrunde legen und ihr eine höhere Quote zuteilen müssen. Tatsächlich hat die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 24. Februar 1981 eine Erhöhung der Quote für das erste Quartal 1981 bewilligt. Aufgrund des Auslastungsgrads der Pruduktionskapazität der Klägerin hat sie den Kürzungssatz auf Null herabgesetzt, so daß die Quote gleich der Vergleichsproduktion war. Sie war jedoch der Ansicht, daß die in Artikel 14 vorgesehenen Anpassungen grundsätzlich nicht zu Quoten führen dürften, die die früheren Produktionsmengen überstiegen, und daß sie deshalb die Quote der Klägerin nicht noch mehr erhöhen dürfe.
35 Wie die Angaben der Kommission zeigen, hat die Klägerin ihre Quote für das erste Quartal 1981 nur zum Teil ausgeschöpft. In der Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, die Quotenzuteilungen wirkten wegen der neuen Quotenregelung, die die Kommission für die Zeit nach dem Juni 1981 beschlossen habe, fort, da die Quoten zum Teil auf der Grundlage der nach der alten Regelung zugeteilten Quoten errechnet würden. Sie habe daher ein Interesse daran, das Recht auf eine möglichst hohe Quote zu behalten, um aus einer Besserung der Marktlage Nutzen ziehen zu können.
36 Wenn die Marktlage es der Klägerin in Zukunft ermöglichen sollte, eine größere Menge von Stahlerzeugnissen zu produzieren und abzusetzen, so kann sie bei der Kommission nach der geltenden Regelung einen Antrag auf Anpassung stellen, und es wird dann Sache der Kommission sein, hierüber unter Berücksichtigung aller ihr bekannten Tatsachen einschließlich des Auslastungsgrads der Produktionskapazität der Klägerin zu entscheiden. Bei dieser Sachlage erwächst der Klägerin aus der Weigerung der Kommission, ihr eine höhere Quote zuzuteilen, hinsichtlich des streitigen Zeitraums kein Nachteil.
37 Überdies gestattet Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung eine Anpassung der Quoten dann, wenn die Beschränkungen für das Unternehmen außergewöhnliche Schwierigkeiten hervorrufen. Im vorliegenden Fall zeigt der Umstand, daß die tatsächliche Erzeugung der Klägerin über diesen ganzen Zeitraum hinweg sehr niedrig war, daß die derzeitigen Schwierigkeiten der Klägerin keineswegs auf die Beschränkungen durch die Quotenregelung zurückzuführen sind. Durch Artikel 14 soll es einem Unternehmen auch nicht ermöglicht werden, seine Quoten für künftige Zeiträume auf einer fiktiven Grundlage errechnen zu lassen.
38 Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Kosten
39 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
40 Nach § 3 dieses Artikels kann der Gerichtshof jedoch auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund verursacht hat.
41 Die Kommission hat die Stichhaltigkeit des ersten Klagegrundes eingeräumt, indem sie während des Verfahrens beim Gerichtshof die Einzelfallentscheidung vom 24. Februar 1981 erlassen hat.
42 Billigerweise hat die Kommission daher die Kosten der Klägerin insoweit zu tragen, als diese vermieden worden wären, wenn sie ihre erste Entscheidung ordnungsgemäß begründet hätte.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission hat ein Drittel der Kosten der Klägerin zu tragen. Im übrigen hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.