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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.03.1982 – C-141/81
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1982:82
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 4. März 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese drei Vorabentscheidungsersuchen sind vom Kantongerecht Apeldoorn vorgelegt worden und betreffen wohl die ersten Strafverfolgungen nach dem Koninklijk Besluit vom 8. September 1961 (Mestkalverenbesluit, Staatsblad 1961, Nr. 296), der Artikel 1 des Tierschutzgesetzes (Wet op de Dierenbescherming) ausführt. Den Angeklagten — Gerrit Holdijk, Lubbartus Mulder und eine GmbH, die ich Firma Alpuro nennen werde — wird zur Last gelegt, Mastkälber in Räumlichkeiten gehalten zu haben, die nicht Artikel 2 Buchstabe b des Besluit entsprechen. Dieser bestimmt, daß derartige Räumlichkeiten groß genug sein müssen, damit das Tier ungehindert auf beiden Seiten liegen kann, ungehindert stehen und im Stehen den Kopf frei bewegen kann.
Nach den schriftlichen Erklärungen der Firma Alpuro zeigt eine in den Niederlanden jüngst durchgeführte Erhebung, daß mehr als 83 % der Mastkälber in 55 bis 64 cm breiten Boxen gehalten werden. Dies ist wohl die übliche Breite, aber eine gewisse Anzahl von Boxen mit weniger als 55 cm Breite wird für Kälber benutzt, die bei einem Gewicht von ca. 60 kg verkauft werden. Üblicherweise werden die Kälber verkauft, wenn sie ungefähr fünf Monate alt sind und 200 kg wiegen. Den Akten des Kantongerecht ist zu entnehmen, daß die Strafverfolgung von Holdijk dadurch ausgelöst wurde, daß auf dem Anwesen von Mulder Kälber mit einem Gewicht zwischen 200 und 220 kg entdeckt wurden, die in Boxen von 60 cm Breite und 150 bzw. 160 cm Länge gehalten wurden.
Nach einer dem Kantongerecht vorliegenden Untersuchung liegen Mastkälber nicht mehr als sechsmal in 24 Stunden für fünf Minuten ganz auf der Seite, d. h. alle Viere seitwärts ausgestreckt. Damit ein 200 kg schweres Mastkalb so liegen kann, wäre eine 100 cm breite Box notwendig. Andererseits kann der Besluit nach dieser Untersuchung auch dahin gehend verstanden werden, daß er Boxen von einer Breite verlangt, die es dem Tier erlaubt, mit den Vorderbeinen unter dem Körper und mit seitlich und nach vorn ausgestreckten Hinterbeinen zu liegen. Dann müßte die Box bei 180 bis 200 kg schweren Kälbern nur 70 cm breit sein. In den Vorlageentscheidungen hat das Kantongerecht nicht angegeben, was seiner Meinung nach Bedeutung und Rechtsfolge des Besluit sind.
Um den Besluit von 1961 zu ersetzen, wurde der Entwurf eines Mestkalverenbesluit 1981 ausgearbeitet, wonach Kälber mit weniger als 100 kg Gewicht in mindestens 60 cm breiten und 160 cm langen Boxen zu halten sein werden, während Kälber über 100 kg in 70 cm breiten und 170 cm langen Boxen gehalten werden müssen.
Das Kantongerecht kam zu dem Schluß, daß es für die Entscheidung der vorliegenden Fälle auf die Beantwortung der folgenden Frage ankomme: Läuft der Koninklijk Besluit vom 8. September 1961 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 1 der Wet op de Dierenbescherming hinsichtlich der Haltung von Mastkälbern dem EWG-Vertrag zuwider oder ist er mit diesem unvereinbar, und gilt dies bejahendenfalls auch dann, wenn in einen insoweit geänderten Besluit eine bestimmte, heute noch fehlende Normung des Raumes, in dem ein Kalb gehalten wird, aufgenommen werden sollte? Das Gericht beschloß, diese Frage dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die bestimmte, heute noch fehlende Normung, auf die sich das Kantongerecht bezieht, wird nicht näher bezeichnet, vermutlich handelt es sich aber um eine Anspielung auf den Entwurf des Mestkalverenbesluit 1981.
Daß in den Vorlageentscheidungen jegliche Feststellung zum Sachverhalt, jeder Hinweis zu den Überlegungen, die das Kantongerecht zur Vorlage veranlaßt haben, und jede Bezugnahme auf bestimmte Artikel des Vertrages oder des abgeleiteten Rechts, die das Gericht im Sinne gehabt haben mag, fehlen, erleichtert es dem Gerichtshof bestimmt nicht, die Frage zu beantworten. Meiner Ansicht nach ist es jedoch unnötig, die Rechtssache zur Klarstellung an das Kantongerecht zurückzuverweisen, wie dies wohl der Vorschlag der dänischen Regierung ist, den man der in ihren schriftlichen Erklärungen ausgesprochenen Kritik an der Form der Vorlage entnehmen kann. Angeklagte und Kommission sind sich jedoch einig, daß die Frage des Kantongerecht neu zu formulieren ist, da es nicht Aufgabe des Gerichtshofes ist, in Verfahren nach Artikel 177 darüber zu entscheiden, ob innerstaatliche Rechtsvorschriften dem Gemeinschaftsrecht widersprechen bzw. mit diesem unvereinbar sind. Die Frage stellt man meines Erach tens besser wie folgt: Steht irgendein Verbot, das im EWG-Vertrag oder in abgeleitetem Recht enthalten ist, oder irgendein anderer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gegenwärtig einzelstaatlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen, wie Mastkälber zu halten sind, entgegen? In dieser Fassung vermeidet die Frage das von der Kommission aufgeworfene Problem, ob der Gerichtshof zu Recht in diesen Verfahren über Rechtsvorschriften entscheiden kann, die noch nicht Gesetz geworden sind.
Die schriftlichen und mündlichen Erklärungen der Firma Alpuro, der niederländischen Regierung und der Kommission nehmen Bezug auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, die 1. in den Artikeln 30 bis 36 des Vertrages und 2. in der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, 1968, S. 24) enthalten sind.
Die niederländische Kalbfleischproduktion ist auf den Export ausgerichtet: Nach Angaben der Firma Alpuro werden mehr als 90 % der gesamten niederländischen Kalbfleischproduktion ausgeführt, überwiegend nach Deutschland, Frankreich und Italien. Da die niederländischen Kälbermäster üblicherweise zwischen 55 cm und 64 cm breite Boxen verwenden, während der Besluit von 1961, je nachdem, wie genau man ihn auslegt, eine Breite zwischen 70 cm und 100 cm verlangt, müßten alle zur Zeit gebräuchlichen Boxen verbreitert werden, was angeblich einen Kapitalverlust von 720 Millionen Gulden verursachen würde. Unklar ist, wie diese Zahl zustandegekommen ist. Der Gerichtshof ist auch nicht im einzelnen darüber informiert worden, ob es möglich ist, die vorhandenen Boxen umzubauen, und welche Kosten dies mit sich bringen würde. Man hat aber mit Entschiedenheit behauptet, finanziell führe die Anwendung des Mestkalverenbesluit 1961 dazu, daß die Produzenten wahrscheinlich die Niederlande verlassen und ihre Betriebe in anderen Mitgliedstaaten aufbauen würden, wo die Voraussetzungen weniger streng seien oder überhaupt keine einschlägigen Vorschriften bestünden und wo die Boxen mehr oder weniger dieselbe Größe wie die auf dem Anwesen von Mulder hätten.
Einig ist man sich wohl, daß der niederländische Besluit Kälber — und damit auch Kalbfleisch — ohne Unterschied erfaßt, ob diese für den Binnenmarkt oder für den Export bestimmt sind, aber daß eingeführtes Kalbfleisch in keiner Weise, weder indirekt noch potentiell betroffen ist. Unter diesen Umständen lautet die Frage, ob der Besluit eine nach Artikel 34 des Vertrages verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung ist. Bei der mündlichen Verhandlung berief sich daher der Vertreter der Firma Alpuro zu Recht nicht mehr auf Artikel 30, der im Vordergrund der schriftlichen Ausführungen der Kommission stand. Es genügt, die beiden jüngsten Entscheidungen des Gerichtshofes heranzuziehen, nämlich die Rechtssache 15/79 (Groen-veld/Produktschap voor Vee en Vlees, Slg. 1979, 3409) und die Rechtssache 155/80 (Oebel, Slg. 1981, 1993). In beiden Rechtssachen ging es um Produktionsbeschränkungen. In der Rechtssache Groenveld war es Wurstwarenherstellern aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften verboten, Pferdefleisch und Waren, die Eiweiß von Pferdefleisch enthalten, vorrätig zu halten oder zu verarbeiten. Die Rechtssache kam durch den Versuch eines Großhändlers für Pferdefleisch ins Rollen, solches Fleisch zu Wurst zu verarbeiten. Die Rechtsvorschriften sollten den Export von Fleischwaren in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer schützen, in denen Vorbehalte gegenüber dem Verzehr von Pferdefleisch bestanden oder in denen die Einfuhr von Pferdefleisch verboten war. In der Rechtssache Oebel verboten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, vor 4 Uhr morgens zu backen.
Als Antwort auf die in beiden Rechtssachen aufgestellte Behauptung, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften behinderten den Export und seien deshalb nach Artikel 34 verboten, stellte der Gerichtshof fest (ich zitiere aus Randnr. 15 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache Oebel): Artikel 34 [bezieht sich] auf nationale Maßnahmen, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so daß die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates einen besonderen Vorteil erlangt. In der Rechtssache Groenveld schob der Gerichtshof hinter des betroffenen Staates noch den Zusatz ein: ... zum Nachteil der Produktion oder des Handels anderer Mitgliedstaaten. Der Gerichtshof fuhr in Randnummer 7 der Entscheidungsgründe dieses Urteils dann fort: Bei einem Verbot wie dem hier in Frage stehenden ist das nicht der Fall: Es ist bei der Herstellung von Waren einer bestimmten Art generell anwendbar ohne Unterschied, ob diese für den nationalen Markt oder für die Ausfuhr bestimmt sind.
Die Firma Alpuro argumentierte vor dem Gerichtshof im Kern, man komme aufgrund der schlichten Tatsache, daß die Bestimmungen eines Mitgliedstaats über die Voraussetzungen, unter denen Tiere zu halten sind, von denen eines anderen Mitgliedstaats — sofern es sie dort überhaupt gebe — verschieden bzw. strenger seien, zu dem Ergebnis, daß Artikel 34 derartige Bestimmungen verbiete, wenn sie, wie hier, darauf hinausliefen, die Produktion und damit die Ausfuhr zu beschränken. Die Firma Alpuro hat einige Entscheidungen (Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, S. 709, Randnr. 19 der Entscheidungsgründe; Rechtssache 147/77, Kommission/Italien, Slg. 1978, 1307, Randnr. 2 der Entscheidungsgründe; Verbundene Rechtssachen 15 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 31 der Entscheidungsgründe) zitiert, um ihre These zu belegen. Aber ich bin nicht davon überzeugt, daß eine der Entscheidungen dies vermag.
Den Urteilen in den Rechtssachen Groenveld und Oebel ist zu entnehmen, daß die unterschiedliche Behandlung von einheimischen Produkten und Produkten, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, kein für die Anwendung von Artikel 34 erhebliches Kriterium ist. Nur wenn einheimische Produkte für den Binnenmarkt anders behandelt werden als einheimische Produkte für die Ausfuhr, ist das Verbot des Artikels 34 einschlägig: Dies ist hier nicht der Fall. Daß mehr als 90 % des in den Niederlanden erzeugten Kalbfleische ausgeführt werden, ist für sich allein noch kein Beweis dafür, daß die niederländischen Rechtsvorschriften die vom Gerichtshof dargelegten Eigenschaften haben. Auch auf andere Weise ist der Nachweis nicht erbracht worden, daß diese Tatsache im Ergebnis zu einer unterschiedlichen Behandlung von Kalbfleisch für den Verbrauch in den Niederlanden und von für den Export produziertem Kalbfleisch führt oder ersterem einen besonderen Vorteil verschafft.
Dementsprechend meine ich aufgrund der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Groenveld und Oebel, daß Artikel 34 nicht auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften der hier in Rede stehenden Art anzuwenden ist. Daher braucht man weder darüber nachzudenken, ob diese Vorschriften möglicherweise ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgen, das den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorginge (vgl. Rechtssache 120/78, Rewe/Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Slg. 1979, 649, Randnr. 14 der Entscheidungsgründe), noch, ob dieser Grundsatz im Zusammenhang mit Artikel 34 einschlägig ist, der im Gegensatz zu Artikel 30 steht, um den es in jenem Fall ging, noch auch, ob die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von Artikel 36 erfaßt werden. Gleichwohl muß ich noch eines hinzufügen: Wenn ich bei der Frage, ob die fragliche Art von Rechtsvorschriften unter das Verbot des Artikels 34 fällt, den gegenteiligen Schluß gezogen hätte, hätte ich die Behauptung nicht gelten lassen, daß eine klare Zweiteilung zwischen der Gesundheit von Tieren und deren Wohlbefinden besteht. Gesundheit und Wohlbefinden sind verschiedene Begriffe. Letzterer deckt Bereiche ab, die ersterer nicht erfaßt. Aber es gibt meiner Ansicht nach eindeutig ein Feld, wo die Begriffe sich überschneiden oder sich wechselseitig beeinflussen. Selbst wenn man sagen kann, daß Bestimmungen der hier fraglichen Art sich auf das Wohlbefinden beziehen, bleibt deshalb noch zu überlegen, ob es sich um Verbote handelt, die nach Artikel 36 des Vertrages zum Schutz der Gesundheit von Tieren gerechtfertigt sind.
Die Firma Alpuro hat auch vorgetragen, alle einzelstaatlichen Vorschriften, die den Handelsverkehr beeinträchtigen oder die Preise beeinflussen könnten, seien mit einer gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar. Die Mitgliedstaaten dürften keine Maßnahmen ergreifen, die die Gleichbehandlung in der ganzen Gemeinschaft gefährdeten und bei bestehender Marktorganisation den Wettbewerb verzerrten. Eine Marktorganisation müsse gemäß Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 43 des Vertrages Diskriminierungen ausschließen und Voraussetzungen schaffen, die denen eines Binnenmarktes vergleichbar seien. Diese Behauptung hat offenbar zwei Grundlagen. Die erste ist der Wortlaut des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68, die zweite eher das mit dieser Verordnung geschaffene System als einzelne ihrer Vorschriften. Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 bestimmt unter anderem: Im Binnenhandel der Gemeinschaft ist folgendes untersagt: ... mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung ...
Die Wirkung solcher Vorschriften und ihre Wechselbeziehung zu Artikel 34 EWG-Vertrag sind in vielen Rechtssachen behandelt worden, auf die die Beteiligten in ihrem Vorbringen zu dieser Rechtssache verweisen. Einerseits ist die Tragweite von Vorschriften dieser Art weiter als die des Artikels 34 (Rechtssache 190/73, Officier van Justitie/Van Haaster, Slg. 1974, 1123, Generalanwalt Mayras auf S. 1139). Andererseits sind derartige Vorschriften mit Ablauf der Übergangszeit gegenstandslos geworden (Rechtssache 251/78, Denkavit Futtermittel/Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Slg. 1979, 3369; Rechtssache 53/80, Officier van Justitie/Kaasfabriek Eyssen, Slg. 1981, 409, Generalanwalt Warner auf S. 427). Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Artikel 30 bis 34 bei einer Verordnung, die keine diesen Artikeln vergleichbaren Bestimmungen enthält, als Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation anzusehen sind (Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board/Redmond, Slg. 1978, 2347 in Randnr. 55 der Entscheidungsgründe). Und er hat auf der anderen Seite entschieden, daß sich eine Auslegung der Artikel 30 bis 37 des Vertrages erübrigt, wenn die einschlägigen Verordnungen vergleichbare Bestimmungen enthalten (Rechtssache 111/76, Officier van Justitie/Van den Hazel, Slg. 1977, 901, Randnrn. 27 und 28 der Entscheidungsgründe). Nach den Ausführungen der niederländischen Regierung kann Artikel 34 (a) eng ausgelegt werden, so daß er nur die Diskriminierung zwischen innerstaatlichem Handel und Export verbietet (Rechtssache Groenveld, siehe oben), oder (b), wenn eine gemeinsame Marktorganisation vorhanden ist, weit ausgelegt werden, so daß er alle Maßnahmen untersagt, die unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den innergemeinschaftlichen Handel gefährden (Rechtssache Van Haaster, oben; Rechtssache 94/79, Vriend, Slg. 1980, 327). Ferner wird darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof in einer Reihe von Fällen, die sich hauptsächlich mit nationalen Preiskontrollen befaßten, festgestellt hat, daß die Mitgliedstaaten dann, wenn die Gemeinschaft erst einmal für einen bestimmten Bereich im Wege der Gesetzgebung eine gemeinsame Marktorganisation geschaffen hat, verpflichtet sind, sich jeder Maßnahme zu enthalten, die die gemeinsame Marktorganisation unterhöhlen, Ausnahmen davon schaffen oder ihre Ziele bzw. ihr Funktionieren gefährden kann (vgl. als Beispiel für viele Fälle Rechtssache 31/74, Galli, Slg. 1975, 47, Randnrn. 27 bis 30 der Entscheidungsgründe; Rechtssachen 36 und 71/80, Irisch Creamery Milk Suppliers Association/Irland, Slg. 1981, 735, Randnr. 15 der Entscheidungsgründe).
Nachdem die niederländische Regierung diese Fälle analysiert hat, macht sie geltend, Maßnahmen, die sich auf Angelegenheiten bezögen, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fielen, seien verboten. Nationale Rechtsvorschriften müßten in bezug auf diese Angelegenheiten zurücktreten. Nationale Rechtsvorschriften über andere Angelegenheiten fielen nicht zwangsläufig unter Gemeinschaftsregeln, selbst wenn sie im Zusammenhang mit Tieren oder Erzeugnissen stünden, die Gegenstand einer gemeinsamen Marktorganisation seien. Im wesentlichen kann ich dieser Auffassung folgen.
Im vorliegenden Fall ist eines klar. Die Verordnung Nr. 805/68 enthält keine Bestimmung, die sich ausdrücklich mit den Voraussetzungen befaßt, unter denen Tiere, die dieser gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, zu halten sind. Artikel 23 bezieht sich nur auf die Auswirkungen von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Krankheiten auf den freien Warenverkehr und sieht Maßnahmen zur Stützung des Marktes vor, sofern diese notwendig sind. Das ist etwas ganz anderes als die in dem niederländischen Besluit vorgesehenen Maßnahmen. Bestimmungen über die Gesundheit und das Wohlbefinden von Tieren stehen in keinem Zusammenhang mit dem System von Orientierungspreisen, Interventionsmaßnahmen, Einfuhrabschöpfungen und Ausfuhrerstattungen, von dem die Verordnung handelt. In Randnummer 20 der Entscheidungsgründe des Urteils in dem Irisch-Creamery-Fall (vgl. oben) hat der Gerichtshof mit Bezug auf die gemeinsame Marktorganisation, die mit der hier einschlägigen Verordnung geschaffen worden ist, gesagt: Die Mechanismen der fraglichen gemeinsamen Marktorganisationen dienen im wesentlichen dazu, auf der Produktions-und der Großhandelsstufe ein Preisniveau zu erreichen, das sowohl den Interessen der Gesamtheit der Erzeuger des betreffenden Sektors in der Gemeinschaft als auch den Belangen der Verbraucher Rechnung trägt und das die Versorgung sicherstellt, ohne zur Überschußproduktion anzureizen. Die Erreichung dieser Ziele könnte durch einseitig getroffene nationale Maßnahmen beeinträchtigt werden, die sich spürbar, wenn auch vielleicht unbeabsichtigt, auf das nationale Niveau der Marktpreise auf der Produktions-und der Großhandelsstufe oder auf die Versorgung des nationalen Marktes auswirken.
Soweit der Handel in der Gemeinschaft betroffen ist, ist der Mechanismus der vorliegenden Verordnung ein Preisregelungsmechanismus. Eine direkte Kontrolle über Produktion oder Vermarktung wird nicht ausgeübt. Deshalb kollidieren die ausdrücklichen Bestimmungen der Verordnung meiner Ansicht nach nicht unmittelbar mit Bestimmungen der Art, wie sie sich in dem niederländischen Besluit finden. Sie behandeln unterschiedliche Sachgebiete. Die Verordnung verbietet daher prima facie nicht Vorschriften darüber, wie Tiere zu halten sind. Auch Artikel 22 selbst enthält kein derartiges Verbot entweder (a), weil er gegenstandslos geworden ist, oder (b), weil diese Vorschrift im Lichte der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Groenveld so auszulegen ist, daß sie sich nur auf Diskriminierungen zwischen Binnenhandel und Exportgeschäften bezieht und deshalb hier nicht verletzt ist.
Die Firma Alpuro ist offenbar der Ansicht, die in der Verordnung Nr. 805/68 fehlenden Vorschriften zur Kontrolle der Kalbfleischproduktion, die mithin die Anwendung unterschiedlicher einzelstaatlicher Bestimmungen ermöglichen, könnten durch das Verbot der Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern in Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages wettgemacht werden. Diese Auffassung beruht auf einem Mißverständnis. Der erste Unterabsatz von Artikel 40 Absatz 3 besagt, daß eine gemeinsame Organisation alle zur Durchführung des Artikels 39 erforderlichen Maßnahmen einschließen [kann]. Das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 enthaltene Verbot betrifft solche Maßnahmen, die Teil der gemeinsamen Organisation sind. Das Verbot kann nicht abweichend von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1 so ausgelegt werden, daß es den Mangel heilt, daß einige Maßnahmen nicht in die gemeinsame Organisation einbezogen sind. Auch kann das Verbot nicht so verstanden werden, als verlange es die Einbeziehung aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um jede denkbare Ungleichbehandlung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern in der Gemeinschaft zu beseitigen. Ferner wird gesagt, die gemeinsame Marktorganisation müsse Bedingungen für den Handelsverkehr sicherstellen, die denen eines Binnenmarkts entsprechen (Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b). Dies gilt zunächst, wenn eine gemeinsame Marktorganisation eine einzelstaatliche Marktorganisation ersetzt. Jeder Hinweis darauf, daß dies hier der Fall ist, fehlt. Sodann kritisiert der Vertreter der Firma Alpuro nicht, daß sich die Bedingungen für den Handelsverkehr von denen eines innerstaatliehen Marktes unterschieden, sondern daß die Produktionsbedingungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden seien. Drittens ergibt sich die einzige behauptete Diskriminierung aus dem Umstand, daß der niederländische Besluit wohl strengere Voraussetzungen aufstellt, als sie in anderen Mitgliedstaaten gelten. Dies verstößt für sich allein nicht gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (vgl. Randnr. 9 der Entscheidungsgründe in der Rechtssache Oebel).
Ich möchte deshalb die gestellte Frage dahin gehend beantworten, daß es gegenwärtig im Gemeinschaftsrecht keine Vorschrift gibt, die nationale Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Mastkälber zu halten sind, verbietet.
Sollte der Gerichtshof hingegen zu dem Ergebnis kommen, daß nationale Rechtsvorschriften über die Voraussetzungen, unter denen Mastkälber zu halten sind, die gemeinsame Marktorganisation gefährden oder den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft stören können, dann muß das einzelstaatliche Gericht prüfen, ob der konkrete geltende niederländische Besluit das Funktionieren des mit der Verordnung Nr. 805/68 geschaffenen Preismechanismus spürbar gefährdet oder gefährden kann. Dabei wird das Gericht die betreffenden wirtschaftlichen Gegebenheiten berücksichtigen und sich zweifellos daran erinnern, daß der Besluit von 1961 schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung galt und daß diejenigen, die in diesem Bereich tätig waren, immer schon verpflichtet waren, sich an die Vorschriften zu halten.
Meiner Meinung nach sollte die Frage jedoch dahin gehend beantwortet werden, daß es gegenwärtig im Gemeinschaftsrecht keine Vorschrift gibt, die nationalen Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Mastkälber zu halten sind, entgegensteht, wenn diese Bestimmungen unterschiedslos auf Kälber, die für die Versorgung des Binnenmarktes, und auf solche, die für den Export bestimmt sind, angewendet werden.