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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.03.1982 – C-38/81
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:79
In der Rechtssache 38/81
wegen des aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Bundesgerichtshof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Effer S.P.A., Castel Maggiore (Bologna), Italien,
gegen
Hans-Joachim Kantner, Langen, Bundesrepublik Deutschland,
vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Herr Kantner betreibt in Darmstadt eine Praxis als Patentanwalt. Er verlangt von der Firma ein der Höhe nach unstreitiges Honorar.
Die Firma Effer stellte Krananlagen her und ließ sie durch die Firma Hykra in Deutschland vertreiben. Um festzustellen, ob der Verkauf eines von der Firma Effer entwickelten klappbaren Kranauslegers gegen bestehende Patentrechte verstieß, sollte ein Patentanwalt in Deutschland bestimmte Nachforschungen anstellen. Nach einem Gespräch zwischen den Firmen Effer und Hykra erteilte letztere Herrn Kantner im Dezember 1971 den Auftrag.
Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ist streitig, ob die Firma Hykra, die zwischenzeitlich in Konkurs gefallen ist, Herrn Kantner namens der Firma Effer oder im eigenen Namen beauftragt hat. Die Firma Effer ist der Auffassung, mangels eines Vertrages zwischen ihr und Herrn Kantner seien die deutschen Gerichte für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht zuständig.
Das Landgericht, vor dem Herr Kantner die Firma Effer verklagte, gab der Klage statt, und Herr Kantner obsiegte auch in der Berufungsinstanz. Daraufhin legte die Firma Effer Revision beim Bundesgerichtshof ein, der dem Gerichtshof mit Beschluß vom 29. Januar 1981 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
Steht dem Kläger der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens auch dann zur Verfügung, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien streitig ist, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird?
Der Vorlagebeschluß ist am 19. Februar 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Herr Kantner, vertreten durch Rechtsanwalt O. Brändel, zugelassen beim Bundesgerichtshof, die Firma Effer, vertreten durch Rechtsanwalt F. W. Beckensträter, Frankfurt am Main, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Frau G. Dagtoglou, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, die einen Schriftsatz des Herrn K. M. Newman, Lord Chancellor's Department, eingereicht hat, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Erich Zimmermann als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt W.-D. Krause-Ablass, Düsseldorf, haben gemäß Artikel 5 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 durch den Gerichtshof schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Ferner hat er die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.
II — Gemäß Artikel 5 des Protokolls vom 3. Juni 1971 abgegebene Erklärungen
Herr Kantner ist der Auffassung, die Vorabentscheidungsfrage des Bundesgerichtshofes sei zu bejahen.
Bei Artikel 5 Nr. 1, wonach dann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bildeten, der Gerichtsstand des Ortes gegeben sei, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre, seien die Verfasser des Übereinkommens von 1968 davon ausgegangen, daß bei Vertragsklagen das Gericht des Erfüllungsortes in besonderem Maße die Gewähr sachlicher Kompetenz biete. Deshalb erscheine es auch aus der Sicht des ausländischen Vertragsschuldners nicht unbillig, wenn dem Vertragsgläubiger die Wahl des Gerichtsstandes überlassen werde.
Dieser gesetzgeberische Zweck ließe sich allzu leicht umgehen, wollte man diese Vorschrift immer schon dann für unanwendbar erklären, wenn der Schuldner das Bestehen eines Vertrages bestreite. Jede aus einem Vertrag vor dem Gericht des Erfüllungsortes erhobene Klage wäre mit dem Risiko behaftet, abgewiesen zu werden, nur weil der Beklagte — ohne nähere Begründung — das Bestehen eines Vertrages bestreite. Dadurch würde der wirtschaftlich äußerst wichtige Gerichtsstand des Erfüllungsorts praktisch inhaltsleer. Deshalb sei Artikel 5 Nr. 1 dahin auszulegen, daß für den Gerichtsstand des Erfüllungsorts ausschließlich auf den Vortrag des Klägers abzustellen sei, nicht aber darauf, ob der Beklagte einen Vertragsabschluß zugestehe oder bestreite.
Es werde nicht verkannt, daß, folge man dieser Auslegung, die klagende Partei einen Gerichtsstand nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens allein mit der Behauptung, sie mache Ansprüche aus einem Vertrag geltend, eröffnen könne. Dies sei aber einerseits die notwendige Folge, die sich aus dieser Norm, die ja dem Kläger einen besonderen Gerichtsstand eröffnen solle, ergebe; zum anderen sei damit für den ausländischen Beklagten kein unzumutbares Risiko verbunden. Sei nämlich die Behauptung der klagenden Partei aus der Luft gegriffen, so werde ihre Klage wahrscheinlich vor dem inländischen Gericht keinen größeren Erfolg haben als vor einem ausländischen Gericht.
Eine weite Auslegung des sachlichen Anwendungsbereichs der fraglichen Vorschrift sei schließlich aufgrund ihres Wortlauts in den verschiedenen sprachlichen Fassungen des Übereinkommens (Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, matière contractuelle, materia contrattuale) geboten und entspreche zudem der herrschenden Lehre und Rechtsprechung.
Die Firma Effer ist dagegen der Auffassung, der deutsche Wortlaut des Artikels 5 Nr. 1 könne nicht als Argument dafür herangezogen werden, daß nicht nur Ansprüche aus einem Vertrag, sondern der Vertrag selbst Gegenstand des Verfahrens sein könne. Aus dem italienischen und französischen Wortlaut der Bestimmung, die ebenso wie der deutsche Text verbindlich seien, folge nämlich, daß jedenfalls das Zustandekommen eines Vertrages selbst nicht mehr streitig sein dürfe, um die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in seiner Eigenschaft als Gerichtsstand des Erfüllungsorts zu begründen.
Nach Meinung der Firma Effer geht aus mehreren Stellen des Berichtes zu dem Übereinkommen (Jenard-Bericht) deutlich hervor, daß Artikel 5 Nr. 1 eine Ausnahme von der in dem Übereinkommen enthaltenen allgemeinen Regelung der Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes des Beklagten darstelle und daß der die Ausnahme rechtfertigende Tatbestand das Vorliegen eines Vertrages sei. Die Firma zitiert unter anderem die Passage auf Seite 2149 des Berichtes mit dem Untertitel Gerichtsstand für Klagen aus Verträgen, in der hervorgehoben wird, daß die Zuständigkeit des Gerichts des Erfüllungsorts wie im deutschen Recht auf Ansprüche aus Verträgen beschränkt sei.
Liege aber kein Vertrag vor oder sei das Zustandekommen eines Vertrages ab origine streitig, so finde die allgemeine Regelung des Artikels 2 des Übereinkommens wieder Anwendung.
In dem zitierten Bericht heiße es, daß vermieden werden müsse, die Zahl der Gerichtsstände zu vermehren. Folge man der Auffassung des Klägers des Ausgangsverfahrens, so erreiche man genau das entgegengesetzte Ergebnis. Außerdem fielen dann alle nur erdenklichen Rechtsstreitigkeiten unter die Vorschrift des Artikels 5, und es erhebe sich die Frage, auf welche Rechtssachen die allgemeine Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 des Übereinkommens dann noch anzuwenden sei.
Das Vereinigte Königreich trägt vor, der bekannte Grundsatz, daß alle Vorschriften, die eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel enthielten, eng auszulegen seien, scheine auf den ersten Blick eine Verneinung der vom Bundesgerichtshof vorgelegten Frage nahezulegen. Für Artikel 5 Nr. 1 führe dieser Grundsatz jedoch zu dem Schluß, daß da, wo kein Vertrag bestehe, auch keine vertragliche Verpflichtung bestehen könne, an deren Erfüllungsort die Zuständigkeit geknüpft werden könne.
Dennoch sprechen nach Auffassung des Vereinigten Königreichs wichtige praktische Erwägungen für eine andere Lösung.
Das Vereinigte Königreich prüft zunächst die Folgen, die sich aus einer Verneinung der Frage ergeben. In diesem Fall entfiele die Zuständigkeit eines Gerichts gemäß Artikels 5 Nr. 1 automatisch, wenn ein Beklagter zu seiner Verteidigung das Bestehen des Vertrages in Frage stellte. Damit könnte jeder Beklagte, wenn er dies wolle, verhindern, vor dem in Artikel 5 Nr. 1 bezeichneten Gericht verklagt zu werden, indem er einfach behaupte, er habe der angeblichen Vereinbarung nicht zugestimmt oder es sei aus einem anderen Grunde kein oder kein gültiger Vertrag zustande gekommen. Außerdem wäre der Grundsatz, wonach das Bestreiten der tatsächlichen Zuständigkeitsgrundlage diese Grundlage beseitige, dann möglicherweise auch auf andere besondere Zuständigkeiten, zum Beispiel die des Ortes der unerlaubten Handlung gemäß Artikel 5 Nr. 3, anwendbar, was zu ebenso unannehmbaren Ergebnissen führen würde. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs ergibt sich aus diesen Erwägungen entschieden die Notwendigkeit der Erhaltung einer besonderen Zuständigkeit in derartigen Fällen, wenn sie einmal zu Recht geltend gemacht worden sei. Das Vereinigte Königreich verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 73/77, wonach Differenzen über das Bestehen des Vertrages nichts an der Anwendbarkeit des Artikels 16 Nr. 1 des Übereinkommens auf den Rechtsstreit änderten, der ebenfalls eine ausschließliche Zuständigkeit vorsehe.
Natürlich wäre es möglich, die Frage mit der Einschränkung zu verneinen, daß die Zuständigkeit nicht entfiele, wenn das Bestehen des Vertrages lediglich bestritten würde, der Beklagte aber das Recht hätte, das Fehlen der Zuständigkeit geltend zu machen, indem er nachweise, daß kein Vertrag bestehe. Eine Auslegung von Artikel 5 Nr. 1, nach der die Zuständigkeit des aufgrund dieser Bestimmung angerufenen Gerichts nicht gegeben sei, wenn letzten Endes dargetan werde, daß der behauptete Vertrag nicht bestehe, würde dazu führen, daß ein materieller Anspruch, über den vor einem Gericht in vollem Umfang verhandelt worden sei, erneut Gegenstand eines Verfahrens vor einem anderen Gericht werden könnte. Obwohl im Rahmen der Entscheidung über die Zuständigkeit die gleichen Probleme zu lösen seien wie für die Entscheidung über den materiellen Anspruch, würde die Entscheidung über die Zuständigkeit keine Rechtskraft in bezug auf den materiellen Anspruch entfalten, und der Kläger hätte die Möglichkeit, seine Klage an einem anderen Ort erneut anhängig zu machen in der Hoffnung, daß unterschiedliche Verfahrens- und Beweiserhebungsbestimmungen, möglicherweise sogar andere Kollisionsvorschriften, zu einem abweichenden Ergebnis führen würden.
Die Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen sei, sei nicht immer einfach. Das Bestehen eines Vertrages könne aus vielfältigen Gründen bestritten werden, die von rein tatsächlichen Gesichtspunkten über eine Mischung aus tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten bis zu rein rechtlichen Gesichtspunkten reichten. Da die Geschäfte in den Fällen, in denen Artikel 5 Nr. 1 geltend gemacht werde, fast immer Aspekte aufwiesen, die mehr als ein Land berührten, stelle sich in diesen Fällen zumeist vorab die Frage des anwendbaren Rechts.
Das Vereinigte Königreich hält es für nutzlos und unerwünscht, wenn derartige komplizierte Fragen, die möglicherweise zu einem längeren Streit führten und letztlich den materiellen Klageanspruch beträfen, bereits anläßlich der Vorfrage der Zuständigkeit erörtert und möglicherweise ein zweites Mal in vollem Umfang geprüft würden, nachdem diese Vorfrage entschieden sei.
Die Hauptgründe für eine enge Auslegung von Artikel 5, nämlich eine Anhäufung von Zuständigkeiten zu vermeiden und insbesondere zu verhindern, daß ein Beklagter den Vorteil verliere, sich vor den Gerichten seines Wohnsitzes verteidigen zu können, soweit der Rechtsstreit nicht mit dem Gericht eines anderen Ortes besonders eng verknüpft sei, haben nach Auffassung des Vereinigten Königreichs keine große Bedeutung. Unabhängig davon, ob ein Vertrag vorliege, bestehe zwischen dem Sachverhalt und dem Gericht, dessen Zuständigkeit geltend gemacht werde, vermutlich ein gewisser Zusammenhang, und, mehr noch, der Beklagte werde gezwungen sein, vor diesem Gericht über alle materiellen Fragen zu verhandeln, auch wenn seine Verteidigung sich nur gegen die Zuständigkeit richte.
Es sei bemerkenswert, daß in einem anderen, aber verwandten Zusammenhang, nämlich der Frage nach dem auf Vertragsverhältnisse anwendbaren Recht, in dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten EWG-Übereinkommen für den Fall, daß das Bestehen eines Vertrages Probleme aufwerfe, die Lösung vorgesehen sei, daß das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages sich nach dem Recht beurteilen, das nach diesem Übereinkommen anzuwenden wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre.
Obwohl das Vereinigte Königreich nicht der Auffassung zustimme, wonach ein Gericht gemäß Artikel 5 Nr. 1 unbedingt für jeden Rechtsstreit zuständig sei, der das Bestehen eines Vertrages betreffe, vertrete es aus den dargelegten Gründen die Ansicht, daß falls sich der Klageanspruch auf eine Verpflichtung beziehe, die aus einem Verhältnis hergeleitet werden, das prima facie vertraglicher Art sei, und der Anspruch vom Kläger gutgläubig geltend gemacht werde, die Zuständigkeit des Gerichts gemäß Artikel 5 Nr. 1 nicht aufgrund eines Verteidigungsvorbringens, mit dem das Bestehen des Vertrages bestritten werde, entfallen sollte.
Nach Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist dem Wortlaut von Artikel 5 Nr. 1 nicht zu entnehmen, daß die Zuständigkeit gemäß dieser Vorschrift bereits dann zu verneinen sei, wenn die Existenz eines Vertrages zwischen den Parteien oder eine sonstige zur Begründung der Zuständigkeit maßgebliche Tatsache streitig sei. Vielmehr spreche die Formulierung der Vorschrift (in der deutschen Fassung), wonach nicht nur Ansprüche aus einem Vertrag, sondern der Vertrag selbst Gegenstand des Verfahrens sein könne, eher für die Kompetenz des Gerichts des Erfüllungsorts zur Prüfung des Bestehens des streitigen Vertragsverhältnisses, soweit dies für die Frage der Zuständigkeit erforderlich sei.
Aus den Vorschriften des siebten Abschnitts des Übereinkommens ergebe sich, daß es zu den Aufgaben des angerufenen Gerichts gehöre, seine Zuständigkeit nach den Vorschriften des Übereinkommens von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfung beginne mit der Feststellung der für die Zuständigkeit relevanten Tatsachen, die sodann vom angerufenen Gericht rechtlich dahin gehend zu würdigen seien, ob sie eine Zuständigkeit gemäß den Vorschriften des Übereinkommens begründeten. Aus dem Grundsatz, daß ein angerufenes Gericht von Amts wegen die für die Begründung seiner Zuständigkeit erforderlichen Tatsachen zu ermitteln habe, sei der Schluß zu ziehen, daß die Zuständigkeit dieses Gerichts nach dem Übereinkommen nicht schon deshalb verneint werden könne, weil der Beklagte diese Tatsachen bestreite. Andernfalls könnten die Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens ohne weiteres dadurch umgangen werden, daß der Beklagte leichtfertig diese Zuständigkeit bestreite.
Denkbar wäre hingegen, daß gewisse Mindestanforderungen für den Beweis der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen durch den Kläger verlangt würden mit der Folge, daß bei Nichteinhaltung solcher Mindestanforderungen das angerufene Gericht seine Zuständigkeit zu verneinen habe. Ein Erfordernis dieser Art finde sich in Artikel 17 des Übereinkommens. Grundsätzlich sähen die Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens jedoch keine besonderen Formvorschriften oder sonstige Mindestanforderungen dafür vor, wie der Beweis über die Zuständigkeit zu führen sei. Artikel 20 des Übereinkommens trage jedoch dem Umstand Rechnung, daß es für den Beklagten mit erheblichen Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten verbunden sein könne, wenn er vor einem ausländischen Gericht verklagt werde, dessen Zuständigkeit er bestreite.
Um derartige Ergebnisse zu vermeiden, schreibe diese Bestimmung vor, daß das angerufene Gericht von Amts wegen seine Zuständigkeit zu prüfen habe und die vom Kläger behaupteten Tatsachen, aus denen sich die Zuständigkeit ergeben solle, nicht etwa wegen Nichterscheinens des Beklagten als zugestanden ansehen dürfe. Vielmehr müsse es den vollen Beweis dafür verlangen. Darüber hinaus solle durch diese Vorschrift sichergestellt werden, daß der Beklagte Gelegenheit habe, seinen Rechtsstandpunkt vor dem angerufenen Gericht darzulegen, was insbesondere dann von Bedeutung sein könne, wenn die Frage der Zuständigkeit schwer zu beurteilen sei oder wenn die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage auch Bedeutung für die Beurteilung des materiellen Klageanspruchs habe.
Es könnte eingewandt werden, daß die Prüfung der Zuständigkeit nach dem Übereinkommen durch das vom Kläger angerufene Gericht für den in einem anderen Vertragsstaat ansässigen Beklagten dann nicht zumutbar sei, wenn — wie im vorliegenden Fall — die Prüfung der Zuständigkeitsfrage mit der Prüfung der materiellen Begründetheit des Anspruchs zusammenfalle. In diesem Fall werde bereits die materielle Begründetheit des Klageanspruchs geprüft, bevor feststehe, ob das vom Kläger angerufene Gericht nach den Vorschriften des Übereinkommens zuständig sei.
Dieser Umstand rechtfertige indes keine von den dargelegten Grundsätzen abweichende Beurteilung. Die Prüfung der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen durch das angerufene Gericht habe nicht nur bei Identität der zuständigkeitsbegründenden und anspruchsbegründenden Tatsachen, sondern auch in vielen anderen Fällen rechtliche Bedeutung für die Beurteilung des Klageanspruches. Auch sei nicht zu vergessen, daß das angerufene Gericht selbst dann, wenn die Zuständigkeit und der Klageanspruch von unterschiedlichen Tatsachenvoraussetzungen abhingen, über die Zuständigkeit und die Begründetheit des Klageanspruchs zusammen in einer mündlichen Verhandlung entscheiden könne.
Weder aus dem Wortlaut der Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens noch aus dem Sinnzusammenhang ergebe sich ein Anhaltspunkt dafür, daß die Zuständigkeit nach dem Übereinkommen nicht gegeben sei, wenn die Prüfung der Zuständigkeitsfrage ganz oder teilweise mit der Prüfung von anspruchsbegründenden Tatsachen zusammenfalle. Vielmehr müsse auch in derartigen Fällen die Zuständigkeit gegeben sein. Die gegenteilige Auffassung würde im übrigen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung führen, indem zum Beispiel bei einem Streit über die Zuständigkeit des Gerichts des Erfüllungsorts die Entscheidung davon abhänge, ob eine separate Vereinbarung über den Erfüllungsort zwischen den Parteien getroffen worden sei oder ob die Erfüllungsortvereinbarung Bestandteil des Vertrages sei, dessen Bestehen bestritten werde.
Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission vor, die vom Bundesgerichtshof vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten :
Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen steht auch dann zur Verfügung, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien streitig ist, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Zur Bejahung der Zuständigkeit hat das angerufene Gericht von Amts wegen festzustellen, ob der Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
III — Mündliche Verhandlung
Die Firma Effer S.p.A., vertreten durch Rechtsanwalt F. W. Beckensträter, Frankfurt am Main, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt W.-D. Krause-Ablass, Düsseldorf, haben in der Sitzung vom 29. Oktober 1981 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Dezember 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 29. Januar 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Februar 1981, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 dieses Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:
1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
...
2 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Effer S.p.A., Castel Maggiore (Bologna/Italien), gegen Herrn Kantner, Patentanwalt in Darmstadt (Bundesrepublik Deutschland), aufgeworfen worden.
3 Die Firma Effer S.p.A., Revisionsklägerin im Ausgangsverfahren, ist ein Unternehmen, das Krananlagen herstellt. Diese würden in der Bundesrepublik Deutschland durch die Firma Hydraulikkern (im folgenden: Hykra) vertrieben. Nachdem die Firma Effer ein neues Gerät entwickelt hatte, sollte festgestellt werden, ob der Verkauf dieses Geräts gegen bestehende Patentrechte verstieß. Zu diesem Zweck erteilte die Firma Hykra nach einem Gespräch mit der Fima Effer dem Patentanwalt Kantner im Dezember 1971 den Auftrag, in Deutschland Nachforschungen anzustellen. Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ist streitig, ob die Firma Hykra, die zwischenzeitlich in Konkurs gefallen ist, Herrn Kantner namens der Firma Effer oder im eigenen Namen beauftragt hat. Herr Kantner erhob im Dezember 1974 vor einem deutschen Gericht Klage auf Zahlung seines der Höhe nach unstreitigen Honorars. Die Firma Effer bestreitet, daß zwischen ihr und dem Patentanwalt vertragliche Beziehungen entstanden seien. Sie ist der Auffassung, mangels eines Vertrages seien die deutschen Gerichte nicht zuständig. Die deutschen Gerichte erster und zweiter Instanz gaben der Klage von Herrn Kantner statt. Daraufhin legte die Firma Effer Revision beim Bundesgerichtshof ein, der das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
Steht dem Kläger der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens auch dann zur Verfügung, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien streitig ist, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird?
4 Herr Kantner, Revisionsbeklagter im Ausgangsverfahren, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten die Ansicht, daß diese Frage zu bejahen sei. Die Regierung des Vereingten Königreichs folgt dieser Auffassung zwar nicht völlig, meint jedoch, der Streit über das Bestehen des Vertrages stehe der Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens dann nicht entgegen, wenn die Verpflichtung prima facie vertraglicher Art sei und der Anspruch vom Kläger gutgläubig geltend gemacht werde. Nur die Firma Effer ist der Meinung, daß der Gerichtsstand des Erfüllungsorts dem Kläger nicht zur Verfügung stehe, wenn das Bestehen des Vertrages, aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde, streitig sei.
5 Es steht fest, daß der Wortlaut des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens in diesem Punkt nicht eindeutig ist. Während die deutsche Fassung der Vorschrift die Worte Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag enthält, heißt es in der französischen und in der italienischen Fassung: en matière contractuelle bzw. in materia contrattuale. Unter diesen Umständen ist die Vorschrift angesichts der Uneinheitlichkeit ihrer verschiedenen sprachlichen Fassungen sowohl unter Brücksichtigung von Gegenstand und Zweck des Übereinkommens als auch ihres Zusammenhangs zu untersuchen, um die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung vornehmen zu können.
6 Wie aus den Vorschriften des Übereinkommens und insbesondere aus seiner Präambel hervorgeht, hat das Übereinkommen im wesentlichen zum Ziel, innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken. Zu diesem Zweck enthält das Übereinkommen eine Reihe von Vorschriften, die unter anderem die Häufung von in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig anhängigen Gerichtsverfahren in Zivil- und Handelssachen verhindern sollen und die im Interesse der Rechtssicherheit sowie im Interesse der Parteien die Bestimmung desjenigen nationalen Gerichts ermöglichen, das in territorialer Hinsicht zur Entscheidung über einen Rechtsstreit am besten geeignet ist.
7 Aus dem Übereinkommen insgesamt und vor allem aus den Vorschriften des 7. Abschnitts ergibt sich, daß in den Fällen des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens die Zuständigkeit des nationalen Gerichts zur Entscheidung über die mit einem Vertrag zusammenhängenden Fragen die Zuständigkeit einschließt, das Vorliegen der den Vertrag selbst begründenden Umstände zu beurteilen, was erforderlich ist, damit das angerufene nationale Gericht seine Zuständigkeit aufgrund des Übereinkommens feststellen kann. Wäre dies anders, so bestünde die Gefahr, daß die Vorschrift des Artikels 5 des Übereinkommens rechtlich bedeutungslos würde, da dann davon auszugehen wäre, daß eine der Parteien nur das Nichtbestehen des Vertrages zu behaupten brauchte, um die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung auszuschalten. Entsprechend dem Sinn und Zweck des Übereinkommens ist die genannte Vorschrift vielmehr dahin auszulegen, daß das Gericht, das über einen Rechtsstreit aus einem Vertrag zu befinden hat, die wesentlichen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit — auch von Amts wegen — anhand von schlüssigen und erheblichen Umständen nachprüfen kann, die eine Partei vorträgt und aus denen sich das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages ergibt. Diese Auslegung entspricht im übrigen dem Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 (Sanders/Van der Putte, Slg. 1977, 2383) über die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, für Klagen aus Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen (Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens), in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß diese Zuständigkeit auch dann besteht, wenn Gegenstand des Rechtsstreits das Bestehen eines Miet- oder Pachtvertrags ist.
8 Die vom Bundesgerichtshof gestellte Frage ist somit dahin zu beantworten, daß dem Kläger der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auch dann zur Verfügung steht, wenn das Zustandekommen des Vertrages, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zwischen den Parteien streitig ist.
Kosten
Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsrechtsstreits ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 29. Januar 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Dem Kläger steht der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen auch dann zur Verfügung, wenn das Zustandekommen des Vertrages, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zwischen den Parteien streitig ist.