Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1982
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.03.1982 – C-164/80
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:87
In der Rechtssache 164/80
Luigi De Pascale, Ruhestandsbeamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Rom, 10, Largo Damiano Chiesa, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt V. Biel, 18a, rue des Glacis,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Beistand : Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montalto, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung und Forderung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. In der vorliegenden Rechtssache sind die folgenden Verordnungen von Bedeutung:
Für die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche ist im vorliegenden Fall auf zwei Vorschriften des Beamtenstatuts besonders hinzuweisen:
Artikel 45 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut, der den Ruhegehaltsempfängern die Möglichkeit bietet, sich ihre Bezüge nach ihrer Wahl in einer der drei folgenden Währungen auszahlen zu lassen: der Währung des Aufenthaltslandes, der des Herkunftslandes oder der des Sitzlandes des Organs, dem sie angehört haben;
Artikel 82 Beamtenstatut, nach dem die Versorgungsbezüge einem Berichtigungskoeffizienten [unterliegen], der gemäß Artikel 64 und 65 Absatz 2 für das Land der Gemeinschaften, in dem der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz zu nehmen erklärt, festgesetzt wird. Ferner heißt es in dieser Bestimmung, daß die Bezüge nach den in Artikel 63 für die Zahlung der Dienstbezüge vorgesehenen Bedingungen ausgezahlt werden.
In seiner bis zum 31. März 1979 geltenden Fassung bestimmte Artikel 63 Beamtenstatut:
Die Dienstbezüge der Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben.
Diese Parität betrug 12,5 LIT pro 1 BFR.
Die Empfänger von Ruhegehältern konnten sich diese Regelung in besonders großem Ausmaß für Sondervorteile nutzbar machen. Wenn sie in einem Land mit abgewerteter Währung ihren Wohnsitz zu nehmen erklärten, hatten sie die Möglichkeit, sich ihre Versorgungsbezüge in der starken Währung des Herkunftslandes oder des Sitzlandes des Organs, dem sie angehört hatten, auszahlen zu lassen. Auf diese Lage hat Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 28/74 (Gillet, Sig. 1975, 463, 475, 480) hingewiesen.
Zur Beseitigung der durch den Zerfall des internationalen Systems fester Wechselkurse eingetretenen Ungereimtheiten der Vorschriften über die Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge unterbreitete die Kommission dem Rat am 1. April 1977 einen Vorschlag einer Verordnung zur Einführung der Europäischen Rechnungseinheit (ERE) in das Beamtenstatut (ABl. C 99, S. 5), für den sich der damit befaßte Statutsbeirat nicht ausgesprochen hatte. Zur Aktualisierung der Wechselkurse wurde vorgeschlagen, Artikel 63 Beamtenstatut dahin gehend zu ändern, daß die Dienstbezüge auf der Grundlage des Gegenwerts der Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden, im Verhältnis zu der Europäischen Rechnungseinheit am 1. Januar 1977 berechnet werden; dieser Zeitpunkt sollte mindestens einmal jährlich geändert werden. Der Rat holte die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofes ein. Das Europäische Parlament billigte in seiner Entschließung vom 7. Juli 1977 (ABl. C 183, S. 55) den Vorschlag der Kommission und ersuchte sie, rechtzeitig die notwendigen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, damit die Anwendung der Europäischen Rechnungseinheit nicht als Störung der derzeitigen Verwaltungspraktiken oder sogar als eine vorübergehende Schädigung der Interessen des europäischen öffentlichen Dienstes verspürt wird; zugleich nahm das Parlament die Zusicherungen der Kommission zur Kenntnis, daß ihre Vorschläge die tatsächlichen Werte der als Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen an die Beamten gehenden Zahlungen in keiner Weise beeinträchtigen werden. In der Plenardebatte hatte das für Verwaltungsfragen zuständige Mitglied der Kommission Tugendhat erklärt: Die Kommission verfolgt mit ihrem System ... das Ziel der finanziellen Neutralität, und wir sehen den möglichen Erfolg unseres Systems in einem Kaufkraftausgleich. Wir wollen, daß ein Kommissionsbeamter einer bestimmten Besoldungsgruppe — mag er nun in Brüssel, Luxemburg, London oder an irgendeinem Ort der Gemeinschaft tätig sein — die gleiche Menge Waren kaufen kann wie sein Kollege in einem anderen Teil der Gemeinschaft.
Dem Rat gelang es nicht, 1978 den Vorschlag für eine Verordnung über die Verwendung der Europäischen Rechnungseinheit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Oktober 1976 (ABl. C 271, S. 5) zu verabschieden. Die Kommission unternahm deshalb den Versuch, die mit dem Vorschlag vom 1. April 1977 angestrebte Aktualisierung der Umrechnungskurse der Bezüge der Beamten unter Berücksichtigung der entstandenen Sachlage gleichwohl zu erreichen. Als Anlage zu ihrem Bericht 1978 zur jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus (Dok. KOM(78) 673 endg. vom 29. November 1978) legte die Kommission dem Rat folgende Mitteilung vor, zu der weder Parlament noch Gerichtshof noch Statutsbeirat gehört worden waren :
Die beiden ersten Absätze von Artikel 63 sollen folgende Fassung erhalten: Die Dienstbezüge der Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage des Wechselkurses berechnet, der am ... für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften verwendet wird.
Die Kommission fordert den Rat nachdrücklich auf, vorgenannten Artikel sowie Artikel 17 von Anhang VII entsprechend den Ergebnissen, zu denen die Arbeiten des Rates im Rahmen der Statutsänderung ... geführt haben, noch vor Jahresende zu genehmigen ...
Diese Verordnung [sollte] am 1. Januar 1979 in Kraft [treten]; sie [sollte] mit Wirkung vom 1. April 1979 [gelten]. Für die Empfänger von Ruhegehältern und Vergütungen, deren Nettobezüge sich durch die Anwendung des derzeitigen Systems verringert haben, gilt diese Verordnung jedoch erst ab 1. Oktober 1979.
Am 21. Dezember 1978 erließ der Rat die Verordnung Nr. 3085/78 zur Änderung — insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Währungsparitäten — der Verordnung Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der Verordnung Nr. 2530/72 und der Verordnung Nr. 1543/73 betreffend bestimmte Sondermaßnahmen (ABl. L 369, S. 6). Diese Verordnung nimmt die Mitteilung der Kommission vom 29. November 1978 im Wortlaut auf. Nach der Verordnung ist für die Berechnung der Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, auf der Grundlage der Wechselkurse, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, auf den 1. Juli 1978 abzustellen; dieser Zeitpunkt wird anläßlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus geändert.
Entsprechend dieser Aktualisierung der Wechselkurse hat der Rat durch seine Verordnung Nr. 3086/78 vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstund Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts verwendeten Währungsparitäten (ABI. L 369, S. 8) die Berichtigungskoeffizienteh, die den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung (bei den Beamten im aktiven Dienst) oder den verschiedenen Wohnorten (bei den Ruhegehaltsempfängern) entsprechen, in der Weise verändsrt, daß die Beträge, die ein nicht in Belgien oder Luxemburg wohnender Anspruchsberechtigter in der Währung seines Aufenthaltslandes erhalten kann, unverändert gegenüber den Beträgen geblieben sind, die er in dieser Währung vor dem Wirkungsbeginn der Verordnung Nr. 3085/78 von seinem Organ beanspruchen konnte.
2. Konkret erhalten aufgrund der Verordnung Nr. 3086/78 die Personen, die zum Beispiel in Italien wohnen und die Lira als Währung für die Zahlung ihrer Ruhegehälter gewählt haben, als Versorgungsbezüge weiter den gleichen Nennbetrag in Lire. Für die Ruhegehaltsempfänger hingegen, die in Italien wohnen und ihre Versorgungsbezüge auf ihren Antrag in der starken Währung des Herkunftslandes oder des Sitzlandes des Organs erhalten, bewirkt die Änderung des für den Wohnort geltenden Berichtigungskoeffizienten (der nach der Verordnung Nr. 3086/78 von 146,8 auf 70,3 gesunken ist — s. Berichtigung im ABl. L 77 vom 29.3.1979, mit der der in der Verordnung Nr. 3086/78 genannte Wert 74,4 durch 70,3 ersetzt worden ist) eine Senkung des Nennbetrags der in der betreffenden Währung ausgezahlten Versorgungsbezüge.
Der Kläger, der als ehemaliger Beamter der Kommission in Italien im Ruhestand lebt, erhielt am 19. Oktober 1979 ein Schreiben der Beklagten, in dem ihm diese mitteilte, daß sein Ruhegehalt gemäß der Verordnung Nr. 3085/78 von Oktober 1979 an auf der Grundlage des für sein Aufenthaltsland geltenden Berichtigungskoeffizienten (74,9) und des am 1. Juli 1978 geltenden Wechselkurses berechnet werde. Damit belaufe sich das Ruhegehalt auf 34910 BFR; der Betrag seines Ruhegehalts vom September 1979 (72850 BFR) werde bis zur Erreichung des genannten Betrags monatlich um ein Zehntel der Differenz verringert. Der Kläger reichte am 27. Dezember 1979 eine Beschwerde nach Artikel 90 Beamtenstatut gegen die Abrechnung seines Ruhegehalts vom Oktober 1979 ein. Die Kommission hat innerhalb der im Beamtenstatut vorgesehenen Frist von vier Monaten keine Entscheidung erlassen.
3. Die vorliegende Klage ist am 14. Juli 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 des Rates für unanwendbar zu erklären;
die Entscheidungen, in deren Anwendung das dem Kläger zustehende monatliche Ruhegehalt seit Oktober 1979 gekürzt worden ist, für nichtig und unwirksam zu erklären;
die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde des Klägers für nichtig und unwirksam zu erklären;
die Beklagte in Wahrnehmung der Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen, zu verurteilen, dem Kläger die ihm seit Oktober 1979 vorenthaltenen Beträge, d. h. vorbehaltlich weitergehender Anträge im Laufe des Verfahrens 200000 BFR als Schadensersatz nebst den gewöhnlichen Zinsen zu zahlen;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen;
dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. In seiner Klageschrift macht der Kläger geltend, gemäß Artikel 24 des Fusionsvertrages erlasse der Rat das Statut der Beamten nach Anhörung der anderen beteiligten Organe; als beteiligte Organe seien die Organe anzusehen, die Beamte und Bedienstete beschäftigten. Wie sich aus der Präambel der Verordnung Nr. 3085/78 ergebe, seien jedoch weder der Wirtschafts- und Sozialausschuß noch der Rechnungshof angehört worden. Ferner habe sich die erfolgte Anhörung nur auf die Ersetzung des belgischen Franken durch die ERE, die als ein neutraler Vorgang bezeichnet worden sei, und nicht auf sämtliche Bestimmungen bezogen, die Gegenstand der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 seien.
Die Anhörung des Europäischen Parlaments habe sich auf ein anderes Dokument bezogen, das zudem so dargestellt worden sei, als habe der mit ihm verfolgte Zweck keine Auswirkung auf die Besoldung der Beamten. Um sich davon zu überzeugen, genüge eine Bezugnahme auf den angeführten Wortlaut der Entschließung vom 7. Juli 1977, die nur dann verständlich sei, wenn die Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahmen dem Parlament nicht offenbart worden seien.
Wie sich aus der Präambel der Verordnung Nr. 3085/78 ergebe, sei der Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats erfolgt. Da Artikel 82 Beamtenstatut die Anhörung dieses Gremiums nicht vorsehe, sei somit davon auszugehen, daß die Kommission Artikel 110 Beamtenstatut habe anwenden wollen und angewandt habe. Daher hätte die Kommission in Anwendung des Grundsatzes patere legem quam ipse fe-cisti auch die Personalvertretung anhören müssen.
Die Anwendung der Verordnung Nr. 3085/78 verstoße gegen den Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte. Des weiteren habe die Kommission durch die einschneidende Änderung der im Beamtenstatut vorgesehenen Bedingungen, die zu einer spürbaren Verringerung der Ruhegehälter führe, das Beamtenstatut völlig umgestaltet und die Grundvoraussetzungen verletzt, die den Entschluß des Klägers beeinflußt hätten, sich dem Beamtenstatut zu unterwerfen. Schließlich habe sich die Kommission in aller Form verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Maßnahmen, als deren Ziel sie es bezeichnet habe, für die Berechnung der Gehälter den belgischen Franken durch die ERE zu ersetzen, vollkommen neutral seien und, wie es in der Entschließung des Parlaments heiße, die tatsächlichen Werte der als Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen an die Beamten gehenden Zahlungen nicht beeinträchtigten.
Mit der Durchführung der fraglichen Bestimmungen sei eine Diskriminierung des Klägers verbunden. Die Kommission habe als Durchführungsmaßnahme namentlich beschlossen, daß bestimmte Arten von Überweisungen fünf Jahre lang auf der alten Grundlage ausgeführt werden könnten. Der Kläger frage sich, warum nicht entsprechende, wenngleich eventuell für einen längeren Zeitraum geltende Maßnahmen auf die Ruhegehaltsempfänger angewendet würden, deren soziale und finanzielle Lage gewiß nicht besser sei als die der Beamten im aktiven Dienst.
Jedenfalls obliege es der Kommission, dafür zu sorgen, daß die Durchführung der vom Rat erlassenen Verordnungen sich für die Ruhegehaltsempfänger nicht nachteilig auswirke. In Befolgung ihrer Fürsorgepflicht, die einen Ausdruck in Artikel 24 Beamtenstatut gefunden habe, hätte sie im vorliegenden Fall im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen Ausgleichsregelungen für das Ruhegehalt des Klägers oder die Hinterbliebenenversorgung seiner Ehefrau vorsehen müssen.
2. In ihrer Klagebeantwortung trägt die Kommission in bezug auf das Unterlassen bestimmter Anhörungen vor, weder der Wirtschafts- und Sozialausschuß noch der Rechnungshof seien Organe im Sinne der Verträge; der Rat sei somit rechtlich nicht verpflichtet gewesen, ihre Stellungnahmen einzuholen. Gemäß Artikel 1 Beamtenstatut gelte die Gleichstellung des Wirtschafts- und Soizialausschusses und des Rechnungshofes mit den Organen der Gemeinschaft nur hinsichtlich der Anwendung des Statuts und nicht für seine Festlegung oder Änderung. Zudem stelle die Verordnung Nr. 3085/78 sehr wohl eine aufgrund von Artikel 24 des Fusionsvertrages und nicht auf der Grundlage von Artikel 110 Beamtenstatut erlassene Regelung dar.
Sie sei eine echte Statutsänderung und unterliege als solche allein der Zuständigkeit des Rates, so daß sie nicht als allgemeine Durchführungsbestimmung zum Beamtenstatut im Sinne des Artikels 110 angesehen werden könne; die in diesem Artikel vorgesehene zweifache Anhörung sei daher im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
Dazu, daß die durchgeführte Anhörung unvollständig gewesen sei, macht die Kommission geltend, die Auffassung des Klägers wäre nur begründet, wenn nach Vorlage eines ersten Vorschlags durch die Kommission vor jeglicher Entscheidung des Rates über diesen Vorschlag ein wirklich neuer Vorschlag eingereicht worden wäre, also ein Vorschlag, der andere Punkte betreffe oder substantielle Änderungen enthalte (Gegenschluß aus dem Urteil in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma, Slg. 1970, 66,2). Aus denselben Gründen brauche das Anhörungsverfahren nach Artikel 10 Beamtenstatut nicht bei jeder unwesentlichen Änderung wiederholt zu werden. Im vorliegenden Fall habe die Kommission dem Rat mit Schreiben vom 30. November 1978 mitgeteilt, daß sie Artikel 1 ihres ursprünglichen Vorschlags vom April 1977 abgeändert sehen möchte. Gegenüber dem letztgenannten Text seien die neuen Bestimmungen offensichtlich nicht als wesentliche Änderung anzusehen. Für die Ruhegehälter habe die Aktualisierung der anzuwendenden Wechselkurse auf der Grundlage der ERE zu den gleichen finanziellen Folgen geführt wie die Anwendung der Verordnung Nr. 3085/78. Die zur Durchführung des Gesamthaushalts der Gemeinschaften am 1. Juli 1978 herangezogenen Wechselkurse hingen nämlich strikt von dem Wert der fraglichen Währungen (belgischer Franken auf der einen und andere Währungen auf der anderen Seite) im Verhältnis zur ERE zum selben Zeitpunkt ab.
Das Parlament sei keineswegs in die Irre geführt worden, es habe sich vielmehr in voller Kenntnis der Sachlage geäußert. Es habe die Auffassung vertreten, es sei zweckmäßig, ... die 1965 festgelegten Wechselkursrelationen aufzugeben, und habe die Zusicherungen der Kommission zur Kenntnis genommen, daß ihre Vorschläge die tatsächlichen Werte der als Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen an die Beamten gehenden Zahlungen in keiner Weise beeinträchtigen werden. Im Bericht des Haushaltsausschusses heiße es im übrigen: Was die Versorgungsbezüge angeht, ... [hat] der Übergang zum System der Europäischen Rechnungseinheit ... ebenfalls keine Auswirkungen ..., wenn die Zahlung in der Währung des Aufenthaltlands des Ruhegehaltsempfängers erfolgt. Erfolgt dagegen die Zahlung in einer anderen Währung als derjenigen des Aufenthaltlands, so verliert die in Artikel 45 von Anhang VIII des Statuts vorgesehene Möglichkeit der Wahl ihre derzeitige Bedeutung.
Der Gerichtshof habe gerade in zwei Urteilen vom 29. Oktober 1980 (Rechtssachen 138/79, Roquette, Slg. 1980, 3333, und 139/79, Maizena, Slg. 1980, 3393) die Tragweite der Verpflichtung zur Anhörung des Parlaments verdeutlicht. Dieser Verpflichtung sei nur dann genüge getan, wenn das Parlament seiner Auffassung tatsächlich Ausdruck verleiht; hiervon habe der Gerichtshof nur den Fall ausgenommen, daß das Parlament die Durchführung der Anhörung durch sein eigenes Verhalten und trotz der Bemühungen des Rates um die Einholung der vorherigen Stellungnahme unmöglich gemacht habe.
Im Hinblick auf die Verletzung allgemeiner Grundsätze hält die Beklagte die Kritik des Klägers für völlig unbegründet. Dieser fasse den Begriff wohlerworbene Rechte in einer Weise auf, die im Gegensatz zur Rechtsprechung des Gerichtshofes stehe (s. Rechtssache 28/74, a.a.O.: Einem Beamten stehen jedenfalls nur dann wohlerworbene Rechte zu, wenn die anspruchsbegründete Tatsache unter der Geltung eines bestimmten Statuts eingetreten ist und zeitlich vor der von dem Gemeinschaftsorgan beschlossenen Änderung liegt.). Diese Haltung nähmen auch die nationalen Gerichte und das Verwaltungsgericht der Vereinten Nationen (Rechtssache Puvrez, 4/12/61, Rec. Clunet 1963, S. 117) ein. Diese Rechtsprechung folge zwingend aus dem Umstand, daß der Beamte sich nicht in einem Vertragsverhältnis, sondern in einem durch Verordnung geregelten Dienstverhältnis befinde (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Gand in der Rechtssache 20/68, Pasetti-Bombardella, Slg. 1969, 251). Diese Auffassung werde in der Lehre von maßgeblicher Seite unterstützt (vgl. Prof. P. Weil La nature du lien de fonction publique dans les organisations internationales, RGDIP 1963, S. 274). Sie ergebe sich gleichfalls aus dem Grundsatz der Nicht-Rückwirkung von Verwaltungsakten. Die vom Kläger rechtmäßig erworbenen Vorteile würden durchweg gewahrt, da bei der Zahlung seines Ruhegehalts bis zum 1. Oktober 1979 günstige Bedingungen eingeräumt worden seien. Man könne jedoch nicht mehr von wohlerworbenen Rechten auf die Beibehaltung dieser Vergünstigungen sprechen, wenn es um die Zahlung von Versorgungsbezügen gehe, die nach der Statutsänderung erfolge.
Zum Nachweis dessen, daß die Grundvoraussetzungen, die den Entschluß des Klägers beeinflußt hätten, sich dem Beamtenstatut zu unterwerfen, verletzt worden seien, müsse erst einmal aufgezeigt werden, inwieweit der Kläger berechtigt gewesen sei, bei seinem Dienstantritt (im Jahr 1958) in der seinerzeit gültigen Ruhegehaltsregelung eine Bestandsgarantie zugunsten der Beamten zu erblicken, die diesen auf ewig den Fortbestand der vor der kritisierten Reform bestehenden Vergünstigungen garantierte. Das Schwanken der Währungen seit 1971 in Verbindung mit der Beibehaltung der IWF-Kurse und der in Artikel 45 des Anhangs VIII zum Statut gebotenen Wahlmöglichkeit hätte nämlich zu einer nicht gerechtfertigten Lage geführt, aus der bestimmte Beamte Vorteile gezogen hätten, während die ratio legis dieser Bestimmung eine solche Behandlung zu keiner Zeit erlaubt habe.
Das Personal habe sich ebensowenig wie das Parlament über die Tragweite der Reform der Ruhegehaltsregelung täuschen können. In einem im Mai 1978 verbreiteten Verwaltungsrundschreiben heiße es: Die Neufestsetzung der Berichtigungskoeffizienten stellt die Neutralität der Anpassung der Wechselkurse sicher, wobei davon ausgegangen wird, daß die Währung, in der die Zahlung erfolgt, die Währung des Aufenthaltslandes der Ruhegehaltsempfänger ist. Zuvor habe es in einem Rundschreiben der berufsständischen und gewerkschaftlichen Organisationen vom 23. Februar 1978 geheißen: Für zahlreiche Ruhegehaltsempfänger wird es zu dramatischen Einbußen beim Ruhegehalt kommen. Die Kommission muß die Probleme in jedem Einzelfall mit der Personalvertretung prüfen, um zu verhindern, daß es zu unerträglichen Situationen kommt.
Zu der angeblichen Diskriminierung der Beamten (namentlich im Hinblick auf die Überweisungen) gegenüber den Ruhegehaltsempfängern trägt die Kommission vor, es könne sich hier in Wirklichkeit nur um den Rechtsgrundsatz des Verbots einer willkürlichen Diskriminierung handeln — also einer Diskriminierung, für die keinerlei objektive Kriterien vorliegen — und nicht um den Gleichheitssatz. Insoweit bestehe jedoch im vorliegenden Fall weder eine identische noch auch nur eine vergleichbare Lage. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3085/78 habe das neue System für Ruhegehälter und Vergütungen, die sich verringert hätten, erst ab 1. Oktober 1979 gegolten, während die Verordnung namentlich hinsichtlich der Überweisungen bereits am 1. April 1979 gegolten habe. Zudem erfolge nur eine progressive Herabsetzung der Ruhegehälter. Die vom Kläger erwähnten, seinerzeit erlassenen Übergangsmaßnahmen bezögen sich auf die Art und Weise der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Unterhaltskosten, nach denen sich der Anspruch auf Leistungen für unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Personen bestimme, und seien damit für den vom Kläger angestellten Vergleich völlig unerheblich.
Die Kommission spricht sich gegen den Erlaß von Ausgleichsmaßnahmen aus, die nach Ansicht des Klägers mit der allgemeinen Fürsorgepflicht der Beklagten zu rechtfertigen wären. Eine derart extensive Auffassung von der Fürsorgepflicht widerspreche der Regelung des Dienstverhältnisses durch Verordnung. Dieser Gedanke beruhe wohl auf einer falschen Vorstellung von wohlerworbenen Rechten. Eine Heranziehung des Artikels 24 Beamtenstatut in diesem Sinne — mit der Folge, daß die Befugnis des Rates unwirksam gemacht würde, mit sofortiger Wirkung Vorschriften zur Angleichung des Beamtenstatuts an die wirtschaftlichen Gegebenheiten auch dann zu erlassen, wenn diese Angleichung frühere Vergünstigungen einschränke oder beseitige — sei daher ausgeschlossen (s. Schlußanträge des Generalanwalts Dutheillet de Lamothe in den Rechtssachen 63 bis 75/70, Bode u. a., Sig. 1971, 557).
3. In seiner Erwiderung trägt der Kläger vor, Artikel 24 des Fusionsvertrages beziehe sich seinem Wortlaut nach nicht auf die Organe, wie sie in den Verträgen aufgezählt seien, sondern auf die beteiligten Organe, da bei Entscheidungen, die die Person betreffen, alle Organe anzuhören seien, die Beamte beschäftigten; dies treffe auf den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Rechnungshof zu. Die Unterscheidung zwischen der Anwendung des Statuts, bei der die beiden betreffenden Organe zu berücksichtigen seien, und der Änderung des Statuts, zu der sie nicht gehört zu werden brauchten, halte einer Prüfung nicht stand. Eine buchstabengetreue Anwendung dieser These habe zur Folge, daß die beiden Organe im Zusammenhang mit Statutsänderungen als solche einer Anhörung nicht würdig seien, während sie ihrer vermittelt durch den Statutsbeirat für würdig befunden würden, in dem ihre Vertreter und die Vertreter des Personals vertreten seien und der gemäß Artikel 10 Absatz 2 Beamtenstatut angehört werden müsse, was im vorliegenden Fall auch geschehen sei.
Im übrigen sei zwar für den Erlaß einer Verordnung formell ausschließlich der Rat zuständig; gleichwohl müsse aber, da Artikel 110 Beamtenstatut für den Erlaß allgemeiner Durchführungsbestimmungen bei jedem Organ die Anhörung der Personalvertretung vorschreibe, das gleiche erst recht für eine Maßnahme gelten, die, wie eine Änderung des Beamtenstatuts, eine grundsätzlich erheblich größere Tragweite habe.
Das Parlament sei zu sämtlichen neuen Bestimmungen nicht angehört worden. Zunächst einmal müsse für den Nachweis, daß eine formale Identität zwischen den beiden Neufassungen des Artikels 63 Beamtenstatut bestehe, dargetan werden, daß der Übergang von der früheren Situation zu derjenigen, die sich aus der Durchführung der an die ERE anknüpfenden Reform ergeben hätte, für die Ruhegehaltsempfänger nicht zu Verlusten geführt hätte, die über formale und den Wortlaut der Regelung betreffenden Nachteile hinausgegangen wären. Das gleiche müsse für den Übergang von der ERE-Regelung zu der neuen Umrechnungsregelung gezeigt werden; dies sei nicht geschehen.
Um festzustellen, ob und inwieweit das Europäische Parlament gebührend über die Folgen der vorgeschlagenen Reform unterrichtet worden sei, sei zunächst der Bericht des Haushaltsausschusses zu prüfen, aus dem sich ergebe, daß dieser Ausschuß bei der Vorstellung der ersten Reform in erster Linie an die Ersetzung der IWF-Kurse durch die ERE gedacht, jedoch nicht die Änderungen berücksichtigt habe, die sich aus der Beseitigung der in Artikel 45 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut vorgesehenen Wahlmöglichkeit ergeben hätten. Zu keiner Zeit habe das Parlament gewußt, daß sich für die Ruhegehaltsempfänger eine nicht nur nominale Differenz ergeben werde, sondern daß ihre Ruhegehälter bis zu über 50 % gekürzt werden könnten. Die Erklärungen des Kommissars Tugendhat während der Debatte seien, was die Neutralität der Maßnahme angehe, äußerst eindeutig. Außerdem gebe die Prüfung der die Stellungnahme des Parlaments enthaltenden Entschließung hinreichenden Aufschluß sowohl über den Willen des Organs als auch über die diesem gegebene Information (s. die Begründungserwägungen dieser Entschließung).
Die Urteile in den Rechtssachen Roquette und Maizena ließen sich nicht zu der Binsenwahrheit verkürzen, daß das Parlament angehört worden sei, wenn es eine Stellungnahme abgegeben habe. Diese Auslegung lasse das grundlegende Problem unberücksichtigt, ob die zweite Anhörung tatsächlich stattgefunden habe und welche Rechtsnatur ihr zukomme. Selbst wenn man davon ausgehe, daß eine zweite Anhörung nicht erforderlich gewesen sei, müsse jedenfalls die erste als nicht erfolgt angesehen werden, da das Parlament veranlaßt worden sei, eine hinsichtlich seiner Absichten völlig klare Stellungnahme auf der Grundlage ungenauer und jedenfalls lückenhafter Auskünfte abzugeben:
Zur Frage der wohlerworbenen Rechte führt der Kläger aus, die Auffassung, die das Verwaltungsgericht der IAO in der Rechtssache Lindsey entwickelt habe, sei im Zusammenhang mit dem allgemeinen Grundsatz der Unantastbarkeit der Bezüge von Belang. Dieses Urteil grenze das Recht des Dienstherrn, in die Bezüge der Beamten einzugreifen, genau ab: Er dürfe die Bestandteile der Bezüge unter der Voraussetzung verändern, daß er dem Beamten Gesamtbezüge zumindest in gleicher Höhe belasse. Diesen Standpunkt habe auch Kommissar Tugendhat im Parlament in der Sitzung vom 17. Januar 1980 vertreten, als er ausgeführt habe: Kein Mitglied des Personals... wird eine Senkung seiner Dienstbezüge von einem Monat zum anderen infolge unseres Vorschlags erfahren. (Es handelte sich um die Bereinigung der Gehaltstabelle). Eine derart eindeutige Erklärung erlaube die Zurückweisung der These, die die Kommission in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache 1253/79 (Battaglia, noch nicht veröffentlicht) skizziert habe und nach der man sich in einer Lage, nämlich in einer wirtschaftlichen Krise, befinde, die ein Abweichen vom Grundsatz der Unantastbarkeit der Dienstbezüge erlaube. Gleichwohl sei es die Kommission gewesen, die gegen den Rat Klage erhoben habe, um durch den Gerichtshof die Verzögerung ahnden zu lassen, zu der es der Rat bei der Durchführung der Verfahren nach Artikel 65 Beamtenstatut habe kommen lassen (Rechtssache 59/81, noch nicht entschieden). Wenn schon die Auffassung vertreten werde, daß es die wirtschaftliche Krise gebiete, die Dienstbezüge und Ruhegehälter langsamer oder gar nicht mehr ansteigen zu lassen, müßten derartige Maßnahmen vorrangig auf die höchsten Gehälter und nicht auf die Ruhegehaltsempfänger angewandt werden.
Die Gemeinschaftsorgange müßten den Grundsatz der Stabilität anwenden. Die Einstellung von Beamten, die die erforderlichen Eigenschaften, insbesondere Unabhängigkeit und Sachkunde, besäßen, erfordert es nämlich, ihnen angemessene Bezüge zu gewährleisten, ihnen aber auch die Sicherheit zu geben, daß diese Bezüge zumindest stabil blieben und nur für den (seit 1945 völlig hypothetischen) Fall eines spürbaren Preisrückgangs gekürzt werden könnten. Des Erfordernisses der Stabilität sei sich der Rat derart bewußt gewesen, daß er in Artikel 65 Absatz 1 eine jährliche Überprüfung des Besoldungsniveaus und in Absatz 2 im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten den Erlaß von Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten innerhalb von höchstens zwei Monaten vorgesehen habe. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Mißachtung wohlerworbener Rechte in einem statutarischen System im strengen Sinne zulässig sei, würde diese im übrigen angreifbare These nicht für Ruhegehaltsempfänger gelten, wenn die Ruhegehaltsansprüche erworben worden seien, bevor der Beamte in den Ruhestand getreten sei. Was das Statut angehe, werde in Artikel 10 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut genau der Zeitpunkt festgelegt, zu dem der Anspruch auf Ruhegehalt wirksam werde. Wenn die strittigen Verordnungen dennoch auf einen Ruhegehaltsempfänger Anwendung finden könnten, dessen Ansprüche noch nicht wirksam geworden seien, so gelte das für den Kläger nicht, dessen Ansprüche sich bereits seit langem verfestigt hätten. Somit könne man davon ausgehen, daß die Gemeinschaftsorgane selbst auch bei gleichzeitiger Zurückweisung der Lehre von den wohlerworbenen Rechten der Ansicht seien, daß das Recht der Anstellungsbehörde, das Statut — übrigens allein im dienstlichen Interesse — einseitig zu ändern, nicht soweit gehe, daß es die Kürzung der Ruhegehälter der Beamten erlaube.
Der Vorwurf der Beeinträchtigung der Grundvoraussetzungen, die den Entschluß des Klägers beeinflußt hätten, sich dem Beamtenstatut zu unterwerfen, bedeute, daß sich ein Beamter nicht in ein Dienstverhältnis begebe, ohne die im Statut für ihn vorgesehenen Bedingungen zu berücksichtigen, und daß er dabei überzeugt davon sei, daß — wenn schon das Statut (vorbehaltlich der Verteidigung -der Interessen des Beamten auf kollektiver oder individueller Ebene) einseitig geändert werden könne — eine Kürzung seines Ruhegehalts nur für den theoretischen Fall eines Sinkens der Lebenshaltungskosten in Betracht komme. Es gehe nicht darum, ob der Kläger bei Dienstantritt in Artikel 82 Beamtenstatut eine Wechselkursgarantie gesehen habe, sondern darum, ob er in diesem Zeitpunkt und danach vernünftigerweise davon habe ausgehen dürfen, daß sein Ruhegehalt insgesamt nicht verringert werden würde.
Was die Nichtbeachtung der Verpflichtungen der Beklagten angehe, die ihr hinsichtlich der Neutralität der Aktualisierung der Wechselkurse in bezug auf den tatsächlichen Wert der als Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen geleisteten Zahlungen oblägen, sei nicht ersichtlich, welche Schlußfolgerungen aus den Angaben der Kommission über das Verhalten der Verwaltung nach der Anhörung des Parlaments gezogen werden könnten. Das im Mai 1978 verbreitete Verwaltungsrundschreiben und die Versendung fiktiver Gehaltsabrechungen seien für die Ruhegehaltsempfänger nur von beschränktem Interesse gewesen, da sie gegen bloße Absichtserklärungen keine Klage hätten erheben können und da außerdem noch die Möglichkeit bestanden habe, den Rat, an den man sich gewandt habe, zu veranlassen, die Verordnung Nr. 3085/78 nicht in dieser Form zu verkünden.
Zur Frage der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes führt der Kläger aus, die Rechtfertigung der Diskriminierung lasse sich kaum aus der objektiven materiellen Lage der beiden Gruppen von Beamten, hier Ruhegehaltsempfänger, dort Beamte im aktiven Dienst, ableiten. In einem System, in dem Besoldungs- oder Ruhegehaltsprobleme nicht von Fall zu Fall, sondern auf der Grundlage objektiver, für alle Personen in der gleichen rechtlichen Lage geltenden Regeln gelöst würden, könne eine bestimmte Vorschrift des Statuts oder eine bestimmte Durchführungsmaßnahme nicht für die einen außerordentlich günstig und für die anderen von schwerwiegendem Nachteil sein.
Zum Erlaß von Ausgleichsmaßnahmen macht der Kläger geltend, für deren Fehlen sei in erster Linie die Kommission verantwortlich; ihr obliege es, die von ihr verursachten Schäden wiedergutzumachen. Die vom Kläger gerügte Änderung sei nämlich von ihren Dienststellen ausgearbeitet und sodann dem Parlament und schließlich dem Rat wahrheitswidrig als neutrale Maßnahme vorgelegt worden. Die von der Beklagten angeführten Urteile in den Rechtssachen Bode und andere beträfen den ganz anderen Fall, daß Beamte sich gegen die Folgen von Maßnahmen ihrer eigenen Regierung gewandt hätten.
4. In ihrer Gegenerwiderung betont die Kommission, der Hinweis auf die Zusammensetzung des Statutsbeirats sei kaum geeignet, das Vorbringen des Klägers zu stützen; da der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Rechnungshof gemäß Artikel 1 Beamtenstatut bei der Anwendung des Status den Organen der Gemeinschaft gleichgestellt seien, sei es selbstverständlich, daß sie im Statutsbeirat vertreten seien. Es sei allgemein anerkannt, daß nur das Unterlassen einer obligatorischen, nicht jedoch das einer fakultativen Anhörung die Nichtigkeit wegen Verletzung wesentlicher Formerfordernisse nach sich ziehe. Der Wirt-Schafts- und Sozialausschuß müsse gemäß Artikel 198 EWG-Vertrag in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Es sei ausgeschlossen, daß Artikel 24 des Fusionsvertrages einen dieser Fälle obligatorischer Anhörung darstelle, da in dieser Vorschrift nur von der Stellungnahme der Organe die Rede sei, was nur Organe im Sinne der Verträge bedeuten könne. Artikel 9 Absatz 3 Beamtenstatut räume der Personalvertretung keinerlei Anhörungsrecht bei Statutsänderungen ein (dort sei vorgesehen, daß die Personalvertretung zu allen Fragen [von allgemeiner Bedeutung im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Statuts] gehört werden [kann]). Der Umstand, daß die Personalvertretung vor Erlaß allgemeiner Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut — bei denen es sich um untergeordnete Rechtsnormen handele — angehört werden müsse, bedeute nicht, daß es vor einer Anderung der höherrangigen Rechtsnorm, die das Statut darstelle, anzuhören sei. Im übrigen werde der Statutsbeirat nicht vom Rat, sondern nach Artikel 10 Absatz 2 Beamtenstatut von der Kommission angehört. Die Überlegungen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit einer Anhörung dieser Gremien, die außerhalb jeder rechtlichen Verpflichtung erfolge, lägen schließlich außerhalb des mit dem Klagegrund erfaßten Bereichs und seien daher nicht zu prüfen.
Was die Anhörung des Parlaments angehe, müsse die Lage, die sich aus dem Vorschlag zur Einführung der ERE ergeben hätte, mit der Lage verglichen werden, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3085/78 eingetreten sei. Der Vergleich zwischen der früheren Lage und derjenigen, die sich aus der Annahme des Vorschlags zur Einführung der ERE ergeben hätte, sei hier ohne Belang.
Die Auslegung der Entschließung des Parlaments durch den Kläger sei kaum überzeugend, da dieser versuche, dem Text dadurch einen ihm nicht zukommenden Sinn zu geben, daß er bestimmte Abschnitte einzeln herausgreife, anstatt den Text in seiner Gesamtheit zu würdigen. Zum Beispiel heiße es in der zweiten Begründungserwägung der Entschließung, daß die Rechte des Personals nicht beeinträchtigt würden; dies sei bei den Ruhegehaltsempfängern tatsächlich der Fall gewesen, die hier nicht die Verletzung wohlerworbener Rechte geltend machen könnten. Die Auslegungsmethode, auf die Stellungnahme des Parlaments zu dem später als Verordnung Nr. 160/80 des Rates erlassenen Text Bezug zu nehmen, erbringe keine für die Lösung der vorliegenden Frage nützlichen Gesichtspunkte. Denn diese am 21. Januar 1980 erlassene Verordnung betreffe ein völlig anderes Problem, nämlich das der sogenannten Bereinigung der Gehaltstabelle. Im übrigen lasse sich dem Bericht des Haushaltsausschusses entnehmen, daß die beabsichtigte Reform für die Ruhegehälter keine Garantie finanzieller Neutralität enthalten habe; dies gelte jedenfalls für die nicht in der Währung des Aufenthaltslandes gezahlten Ruhegehälter. Das gleiche lasse sich bezüglich der Erklärung des Kommissars Tugendhat sagen. Schließlich behaupte der Kläger wiederum zu Unrecht, daß die durchgeführte Reform die Wahlmöglichkeit nach Artikel 45 des Anhangs VIII zum Statut beseitigt habe.
Der angeblich im internationalen öffentlichen Dienst geltende allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach die Dienstbezüge oder das Ruhegehalt eines Beamten allenfalls bei einem Sinken der Lebenshaltungskosten herabgesetzt werden dürften, könne im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da diejenigen Ruhegehaltsempfänger, die die Währung des Aufenthaltslandes als Währung für die Zahlung ihres Ruhegehalts gewählt hätten, aufgrund der durchgeführten Reform denselben Betrag in dieser Währung erhielten wie vor dem Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78.
Der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung den vom Kläger angeführten Begriff der wohlerworbenen Rechte auf das deutlichste zurückgewiesen. Der öffentlichrechtliche Charakter des zwischen dem Beamten und der Verwaltung bestehenden Dienstverhältnisses und damit die Möglichkeit für letztere, die Bestimmungen des Beamtenstatuts jederzeit zu ändern, sei erst jüngst von Generalanwalt Reischl in den verbundenen Rechtssachen 161 und 162/80 (Carbognani und Coda Zabetta, Slg. 1981, 543) bestätigt worden.
Vergeblich versuche der Kläger, aus verschiedenen vom Rat und der Kommission erlassenen Rechtsvorschriften oder gar aus dem Vertrag selbst die Geltung des Grundsatzes der Stabilität der Dienstbezüge herauszulesen. In der Präambel des Statuts von 1962 finde sich nicht der geringste Anhaltspunkt für die Stützung der klägerischen Auffassung. Zwar treffe es zu, daß die Gewährleistung angemessener Dienstbezüge und Ruhegehälter eine der notwendigen Voraussetzungen für die Unabhängigkeit der europäischen Beamten darstelle, doch lasse sich daraus gewiß nicht ableiten, daß diese Unabhängigkeit auch eine Garantie voraussetze, ungerechtfertigte Wechselkursvorteile für alle Zeiten weiter in Anspruch nehmen zu können. Das gleiche gelte für die auf Artikel 65 Beamtenstatut gestützten Argumente des Klägers. Es lasse sich nicht die Auffassung vertreten, daß die Ruhegehaltsansprüche des Klägers sich in dem Zeitpunkt, in dem er in den Ruhestand getreten sei, verfestigt hätten. Das einzige Recht, das der Beamte in diesem Zeitpunkt erworben habe, sei der Anspruch auf ein Ruhegehalt, das auf der Grundlage der in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen für den Monat, in dem er in den Ruhestand getreten sei, zu berechnen gewesen sei. Dagegen könne von einem wohlerworbenen Recht auf die Unveränderlichkeit dieses Betrags in der Zukunft keine Rede sein.
Zu der angeblichen Verletzung der Grundvoraussetzungen, die den Entschluß des Klägers beeinflußt hätten, sich dem Beamtenstatut zu unterwerfen, sei darauf hinzuweisen, daß der Kläger in einer Zeit großer Währungsstabilität eingestellt worden sei, in der die Wechselkursvorteile, die bestimmten Ruhegehaltsempfängern seit 1971 zugute gekommen seien, nicht bestanden hätten und in der der Kläger weder deren Entstehung habe voraussehen noch an ihren durch das Beamtenstatut garantierten Fortbestand habe glauben können.
Der Antrag auf Erlaß von Ausgleichsmaßnahmen sei notwendig hilfsweise, also für den Fall der völligen Rechtmäßigkeit der betreffenden Reform gestellt. Unter diesen Umständen könne im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden, daß die Kommission in erster Linie hafte.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 1. Oktober 1981 mündlich zur Sache verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Januar 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger, Beamter der Kommission im Ruhestand, hat mit Klageschrift, die am 14. Juli 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 des Statuts der Beamten (im folgenden Beamtenstatut) Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der das ihm zustehende monatliche Ruhegehalt seit Oktober 1979 gekürzt worden ist, und auf Aufhebung der Zurückweisung seiner gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde.
2 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, die Verordnung Nr. 3085/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 (ABl. L 369, S. 6), mit der die Bestimmungen des Beamtenstatuts hinsichtlich der zu verwendenden Währungsparitäten geändert worden seien, und die am selben Tag erlassene Verordnung Nr. 3086/78 des Rates zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten (ABl. L 369, S. 8) seien rechtswidrig.
3 Der Kläger bezieht ein Ruhegehalt nach Artikel 77 Beamtenstatut. Gemäß Artikel 45 Absatz 3 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut konnte er zwischen der Zahlung der Versorgungsbezüge in der Währung seines Herkunftslandes, seines Aufenthaltslandes oder des Sitzlandes des Organs wählen, dem er vor Eintritt in den Ruhestand angehört hatte. Der Kläger, der sich in seinem Herkunftsland Italien niederließ, wählte die Zahlung der Bezüge in der Währung des Landes, in dem die Kommission ihren vorläufigen Sitz hat, d. h. in belgischen Franken.
4 Nach Artikel 82 Absatz 1 Beamtensatut unterliegen die Versorgungsbezüge einem Berichtigungskoeffizienten, der gemäß Artikel 64 und 65 Absatz 2 für das Land der Gemeinschaft, in dem der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz zu nehmen erklärt, festgesetzt wird. Sie werden nach den in Artikel 63 für die Zahlung der Dienstbezüge vorgesehenen Bedingungen ausgezahlt.
5 Die Artikel 63 und 64 Beamtenstatut bestimmten in ihrer bis Ende des Jahres 1978 geltenden Fassung: Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Wahrung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben. Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf belgische Franken lauten, wird ... ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt... Am 1. Januar 1962 beträgt der Berichtigungskoeffizient für die Dienstbezüge der an den vorläufigen Sitzen der Gemeinschaft tätigen Beamten 100 v. H.
6 Seit 1971 erlitten die Währungen einiger Mitgliedstaaten, darunter die italienische Lira, einen immer stärkeren Wertverlust gegenüber ihrem Wert im Jahre 1965. Bis 1978 änderte der Rat die durch Artikel 63 Beamtenstatut festgesetzten Wechselkurse nicht; um die Kaufkraft der Ruhegehälter zu wahren, die in einer Währung gezahlt wurden, bei der ein Wertverlust eingetreten war, erhöhte er jedoch die in Artikel 64 Beamtenstatut genannten Berichtigungskoeffizienten für die betroffenen Länder.
7 Dies hatte für die in Italien wohnenden Ruhegehaltsempfänger, die die Zahlung ihrer Leistungen in Lira gewählt hatten, zur Folge, daß die Verringerung der Kaufkraft der auf der Grundlage der alten Paritäten berechneten Beträge durch die Erhöhung des für Italien geltenden Berichtigungskoeffizienten ausgeglichen wurde. Die Ruhegehälter derjenigen Ruhestandsbeamten, die wie der Kläger die Zahlung der Leistungen in belgischen Franken gewählt hatten, deren Betrag zum Tageskurs in Lire umgetauscht werden konnte, und die mithin einer vergleichbaren Gefahr der Kaufkraftverringerung nicht ausgesetzt waren, wurden jedoch ebenfalls von der Erhöhung des Berichtigungskoeffizienten betroffen, da dieser allgemeine Geltung hat.
8 Auf diese Weise erhöhten sich zwischen 1971 und 1978 die Beträge, die den Ruhegehaltsempfängern, die in Italien wohnten, aber die Zahlung ihrer Leistungen in belgischen Franken gewählt hatten, tatsächlich gezahlt wurden, zunehmend allein deswegen, weil der erhöhte Berichtigungskoeffizient auf sie angewandt wurde, so daß sie schließlich die Beträge, die den Ruhegehaltsempfängern gezahlt wurden, die in Italien wohnten und die Zahlung in Lire gewählt hatten, weit überstiegen.
9 Mit der Verordnung Nr. 3085/78 wurde dieses System dadurch beseitigt, daß die alten Paritäten durch die Anwendung der aktualisierten Wechselkurse ersetzt wurden. Gleichzeitig wurde den Berichtigungskoeffizienten mit der Verordnung Nr. 3086/78 ihre ursprüngliche Funktion zurückgegeben, die Unterschiede in den Lebensbedingungen auszugleichen, die gegenüber den Lebensbedingungen in den Ländern bestehen, in denen sich die vorläufigen Sitze der Gemeinschaft befinden. Bei dieser Gelegenheit wurde der für Italien geltende Berichtigungskoeffizient spürbar gesenkt.
10 Die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 gelten seit dem 1. April 1979. In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3085/78 heißt es aber:
Für Ruhegehälter und Vergütungen, deren Nettobetrag sich gegenüber dem bisherigen System verringert, gilt diese Verordnung jedoch erst ab 1. Oktober 1979. Nach diesem Zeitpunkt wird der Unterschied zwischen den sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Nettobeträgen und den im September 1979 bezogenen Nettobeträgen monatlich um ein Zehntel verringert.
11 Am 19. Oktober 1979 teilte die Kommission dem Kläger mit, die neue Regelung werde vom 1. Oktober 1979 an auf die Zahlung seines Ruhegehalts angewandt. Der Nettobetrag der Leistung von 72850 BFR im September 1979 werde auf 34910 BFR gesenkt; gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3085/78 werde die Senkung jedoch in der Weise vorgenommen, daß sein Ruhegehalt von Oktober 1979 bis Juli 1980 monaltich um ein Zehntel der Differenz verringert werde.
12 Nachdem die am 27. Dezember 1979 eingelegte Beschwerde gegen diese Entscheidung innerhalb der im Beamtenstatut vorgesehenen Frist von vier Monaten unbeantwortet geblieben war, erhob der Kläger die vorliegende Klage.
13 Zur Begründung seiner Klage erhebt der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verletzung wesentlicher Formvorschriften zunächst folgende Rügen :
1. Wie sich aus Artikel 24 des Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ergebe, müsse dem Erlaß des Statuts der Beamten der Gemeinschaften die Anhörung der beteiligten Organe vorausgehen. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Rechnungshof seien Organe im Sinne dieser Bestimmung; die Verordnung Nr. 3085/78 sei ohne die erforderliche Anhörung erlassen worden.
2. Die Anhörung des Europäischen Parlaments sei auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags erfolgt, der gegenüber dem Wortlaut der schließlich vom Rat erlassenen Verordnung erhebliche Unterschiede aufgewiesen habe, so daß eine Anhörung des Parlaments zu der vom Rat erlassenen Regelung im eigentlichen Sinne nicht erfolgt sei.
14 Ähnliche die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 betreffende Rügen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten betreffend das Recht der Beamten, Überweisungen gemäß Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut vornehmen zu lassen, geprüft, und zwar unter anderem in seinem Urteil vom 4. Februar 1982 in der Rechtssache Battaglia (1253/79, noch nicht veröffentlicht). Aus den bereits in diesem Urteil angeführten Gründen sind die Rügen des Klägers zurückzuweisen.
15 Zu den Auswirkungen der Verordnungen macht der Kläger zunächst geltend, weder die angefochtene Entscheidung noch die betreffenden Verordnungen, die ihm gegenüber mit dieser Entscheidung angewandt worden seien, könnten ihm den endgültig feststehenden Anspruch auf ein gemäß Artikel 77 Beamtenstatut festgesetztes Ruhegehalt entziehen. Einem wesentlichen Rechtsgrundsatz zufolge könnten einem einzelnen wohlerworbene Rechte nicht im Wege der Rechtsetzung entzogen werden. Rechtsvorschriften, die in der Weise zurückwirkten, daß bereits erworbene Ruhegehaltsansprüche entzogen würden, verletzten diesen allgemeinen Rechtsgrundsatz und stünden im Widerspruch zur Praxis der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Ruhegehaltsregelungen im öffentlichen Dienst.
16 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß in den Vorschriften des Anhangs VIII zum Beamtenstatut deutlich zwischen der Festsetzung des Ruhegehaltsanspruchs, der in Kapitel 2 des Anhangs geregelt ist, und der in den Artikeln 45 und 46 des Anhangs geregelten Zahlung der Versorgungsbezüge unterschieden wird. Das Vorbringen des Klägers beruht auf dem Gedanken, daß sein Ruhegehaltsanspruch im Sinne des Beamtenstatuts gekürzt worden sei.
17 Die Veränderungen der dem Kläger tatsächlich gezahlten Beträge waren jedoch eine Folge der Bewegungen der Wechselkurse und der Berichtigungskoeffizienten. Obwohl sich diese Veränderungen auf die Zahlung der Leistungen im Sinne der Artikel 45 und 46 des Anhangs VIII ausgewirkt haben, haben sie den Ruhegehaltsanspruch des Klägers, so wie er gemäß Kapitel 2 des Anhangs VIII festgesetzt worden ist und wie er weiterhin als Berechnungsgrundlage für die als Leistungen tatsächlich gezahlten Beträge dient, nicht beeinträchtigt.
18 Folglich ist das Vorbringen des Klägers insoweit nicht schlüssig und braucht daher nicht geprüft zu werden.
19 Der Kläger macht sodann geltend, bei der Anwendung der beanstandeten Vorschriften komme es zu Diskriminierungen. Die Kommission habe zugunsten bestimmter Empfänger von Leistungen für unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Personen gewisse Verwaltungsvorschriften für einen Zeitraum von fünf Jahren erlassen. Für die Ruhegehaltsempfänger in der Lage des Klägers hätte sie nach dessen Ansicht die gleiche Maßnahme treffen müssen.
20 Hierzu ist zu bemerken, daß eine Diskriminierung im Rechtssinne darin besteht, unterschiedliche Sachverhalte gleich oder gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln. Die Behandlung von unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellten Personen steht in keinerlei Zusammenhang mit der Lage des Klägers; dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.
21 Der Kläger vertritt schließlich die Auffassung, durch die Kürzung der als Ruhegehalt gezahlten Leistungen gemäß den Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 seien bestimmte, vom Gemeinschaftsrecht geschützte allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt. Hierzu macht er geltend, er habe erwarten dürfen, daß die ihm gewährten Leistungen, nach deren Höhe er seine Lebensweise für die Jahre seines Ruhestands gewählt habe, weitergezahlt werden würden.
22 Diese Rüge ist in dem Sinne zu verstehen, daß mit ihr eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird, der den Bediensteten der Gemeinschaften im Hinblick auf die Einhaltung der von den Organen eingegangenen Verpflichtungen zusteht.
23 Die Kommission beruft sich für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten durch die Verordnung Nr. 3086/78 auf zwei Gesichtspunkte. Zum einen hätte die Beibehaltung der alten Regelung ihrer Ansicht nach zur Folge gehabt, daß ohne Rechtfertigung eine immer offenkundigere Ungleichheit zwischen zwei Gruppen von Ruhegehaltsempfängern bestehen geblieben wäre, je nachdem, ob sie sich gemäß Artikel 45 des Anhangs VIII für die Zahlung in belgischen Franken oder in der Währung des Aufenthaltslandes entschieden hätten. Zum anderen habe die neue Regelung, wie sie sich unter anderem aus den Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 ergebe, gerade bewirkt, daß den Berichtigungskoeffizienten die ihnen im Statut zugewiesenen Funktionen zurückgegeben und daß sie nicht weiter zum Ausgleich der Wechselkursschwankungen verwandt worden seien.
24 Es ist darauf hinzuweisen, daß mit der Einführung der neuen Regelung eine infolge der Wechselkursschwankungen und der anhaltenden Anwendung vorläufiger Notmaßnahmen zum Ausgleich dieser Schwankungen zerrüttete Situation in Ordnung gebracht werden sollte. Gleichzeitig erlaubte es die Einführung dieser Regelung, die Gleichbehandlung der verschiedenen Gruppen von Ruhegehaltsempfängern, die in Ländern mit schwacher Währung wohnen, wiederherzustellen.
25 Da sich keines der Gemeinschaftsorgane verpflichtet hat, eine für eine bestimmte Gruppe von Ruhegehaltsempfängern günstige, sich aus der Anwendung dieser vorläufigen Notmaßnahmen ergebende Situation aufrechtzuerhalten, ist die Rüge des Klägers zurückzuweisen, soweit sie die Einführung der neuen Regelung an sich betrifft.
26 Was die Modalitäten der Einführung dieser Regelung angeht, ist daran zu erinnern, daß das Zögern des Rates, die Statutsbestimmungen über die Wechselkurse zu ändern, zur fortschreitenden Erhöhung der Leistungen geführt hat, die der Gruppe der Ruhegehaltsempfänger, zu der der Kläger gehört, zustehen. Obwohl sich dieser Anstieg über einen Zeitraum von ungefähr sieben Jahren hinweg vollzogen hat, hat der Rat dennoch mit der Einfügung von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3085/78 beschlossen, die Ruhegehaltsempfänger den Verlust dieser Erhöhung nach einer verhältnismäßig kurzen Übergangszeit tragen zu lassen, da ein sich auf zehn Monate erstreckendes System monatlicher Abzüge ab 1. Oktober 1979, d.h. sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnungen Nr. 3085/78 und 3086/78, angewandt wurde.
27 Es ist hervorzuheben, daß die Verschlechterung der Situation, zu der es vor Erlaß der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 gekommen war, in keiner Weise auf das Verhalten der Ruhegehaltsempfänger zurückzuführen war; diese anhaltende Verschlechterung war eine Folge der Untätigkeit des Rates, der es versäumt hat, Wechselkurse zu berichtigen, die jeden Bezug zur wirtschaftlichen Realität verloren hatten.
28 Diese Untätigkeit des Rates läßt sich zwar in gewisser Weise erklären, doch ist nicht zu verkennen, daß die durch diese Untätigkeit begünstigten Ruhegehaltsempfänger erwarten durften, daß der Rat der Situation Rechnung tragen werde, die sich für sie mit der anhaltenden Anwendung der vorläufigen Regelung ergeben hatte. Dies gilt um so mehr auf dem Gebiet der Ruhegehälter, als diese den Beamten, die aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden sind, eine angemessene Lebenshaltung sichern sollen.
29 Folglich konnte der Rat nach mehreren Jahren der Untätigkeit für die allmähliche Kürzung der gezahlten Beträge nicht eine Übergangszeit von nur zehn Monaten festsetzen, ohne das berechtigte Vertrauen der Ruhegehaltsempfänger zu verletzen. Hierfür hätte ein mindestens doppelt so langer Zeitraum vorgesehen werden müssen.
30 Die auf die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gestützte Rüge ist daher begründet, soweit sie die Dauer der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3085/78 festgelegten Übergangsregelung betrifft.
31 Daraus ergibt sich, daß die Kommission die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 in Ermangelung einer rechtmäßigen Übergangsregelung nicht auf den Kläger anwenden durfte und daß die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben ist.
32 Den zuständigen Organen obliegt es, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die festgestellte Rechtswidrigkeit zu beheben und namentlich eine angemessene Übergangsregelung mit rückwirkender Kraft zu schaffen.
Kosten
33 Gemäß Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof die Kosten gegeneinander aufheben.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die in Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 3085/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 (ABl. L 369, S. 6) getroffene Entscheidung der Kommission über die Kürzung des Ruhegehalts des Klägers, die dem Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 1979 mitgeteilt worden ist, wird aufgehoben.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.