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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.03.1982 – C-126/81

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1982:112

Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès

vom25. März 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtshof um Vorabentscheidung darüber ersucht, ob die Kommission berechtigt war, während des zweiten Halbjahres 1976 die Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten, die sie im Jahr 1974 bei der Einfuhr von Zuchtpilzkonserven aus Drittländern getroffen hatte, oder ob sie dadurch die ihr vom Rat eingeräumten Befugnisse überschritten hat.

I — Der Sachverhalt ist folgender:

Die klagende Firma Wünsche, ein auf den Importhandel spezialisiertes Unternehmen, vertreibt insbesondere Zuchtpilzkonserven aus Drittländern. Im vorliegenden Fall lehnte die Bundesrepublik Deutschland am 15. Juli 1976 unter Berufung auf die von der Kommission getroffenen Schutzmaßnahmen die von der Firma Wünsche am 9. Juli 1976 beantragte Lizenz für die Einfuhr von 1000 t Champignonkonserven aus Taiwan ab. Die Firma Wünsche legte Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde, und erhob dann Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt. Nach Aufhebung der Schutzmaßnahmen wurde ihr jedoch die erforderliche Einfuhrlizenz erteilt. Sie erhielt ihre Klage gleichwohl mit der Begründung aufrecht, die Bundesrepublik Deutschland sei verpflichtet gewesen, ihrem Antrag vom 9. Juli 1976 stattzugeben, da die Voraussetzungen für den Erlaß der genannten Schutzmaßnahmen nicht mehr vorgelegen hätten. Sie stützt ihr berechtigtes Interesse auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.

Nach Abweisung ihrer Klage rief sie das Bundesverwaltungsgericht auf dem Wege der Sprungrevision an. Dieses bestätigte das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich der Zulässigkeit. Bezüglich der Begründetheit äußerte es nach einer eingehenden Prüfung der Gemeinschaftsbestimmungen Zweifel daran, ob die Aufrechterhaltung der Verordnung Nr. 2107/74 der Kommission vom 8. August 1974 über das zweite Quartal 1976 hinaus noch habe gerechtfertigt werden können.

Ich halte es wegen der Vielschichtigkeit der auf diesen Sachverhalt anwendbaren Vorschriften für angebracht, diese vor einer Erörterung kurz aufzuführen.

1. Die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ist Gegenstand der Verordnung Nr. 865/68 des Rates vom 28. Juni 1968, in deren Artikel 7 der Rat ermächtigt wird, Vorschriften für den Handel mit Drittländern zu erlassen.

a) In Anwendung dieser Bestimmung erließ der Rat die Verordnung Nr. 1927/75 vom 22. Juli 1975, deren Artikel 7 die Möglichkeit eröffnet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, wenn es in der Gemeinschaft auf dem Markt einer Reihe von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, zu denen die Pilzkonserven gehören, durch Einoder Ausfuhren zu ernsten Störungen [kommt], die die Ziele von Artikel 39 des Vertrages gefährden, oder droht ..., dazu zu kommen. Diese Maßnahmen können ... im Handel mit den dritten Ländern ergriffen werden, bis die tatsäch- lichen oder drohenden Marktstörungen beseitigt sind.

b) Diese Verordnung wurde durch eine zweite Verordnung des Rates vom selben Tage, die Verordnung Nr. 1928/75, ergänzt. Artikel 1 legt die Kriterien fest, die die Kommission insbesondere zu berücksichtigen hat, um zu ermitteln, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt die nach der Verordnung Nr. 1927/75 erforderlichen ernstlichen Störungen bestehen oder drohen. Dies sind:

a) der Umfang der getätigten bzw. voraussichtlichen Einfuhren ...;

b) die verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft;

c) die auf dem Markt der Gemeinschaft für einheimische Erzeugnisse angewandten Preise oder deren voraussichtliche Entwicklung, insbesondere ihre Tendenz zu einem übermäßigen Preisrückgang... gegenüber den Preisen der letzten Jahre;

d) die auf dem Markt der Gemeinschaft festgestellten und auf vergleichbarer Grundlage berechneten Preise für Erzeugnisse mit Herkunft aus dritten Ländern ....

Artikel 2 Absatz 1 legt die Schutzmaßnahmen fest, die bei Erzeugnissen, die wie die Pilzkonserven der Einfuhrlizenzregelung unterliegen, getroffen werden können. Eine solche Maßnahme kann die vollständige oder teilweise Ablehnung der vorliegenden Anträge auf Lizenzerteilung sein (zweiter Gedankenstrich). In Absatz 2 wird folgender Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufgestellt:

Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang und für die Zeit getroffen werden, die unbedingt notwendig sind.

2. a)Die Kommission erließ in Ausübung der ihr vom Rat in dieser Vorschrift übertragenen Befugnisse die Verordnung Nr. 2107/74 vom 8. August 1974 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Pilzkonserven, die durch die Verordnung Nr. 1869/75 vom 22. Juli 1975 geändert wurde.Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2107/74 enthält eine vom 26. August 1974 an gültige Einfuhrlizenzregelung für alle Einfuhren mit Herkunft aus Drittländern in die Gemeinschaft. Nach Absatz 2 Unterabsatz 2 in der geänderten Fassung wird die Lizenz für Einfuhren während des in ihr genannten Vierteljahres erteilt, anders ausgedrückt, die Einfuhrlizenzen werden im voraus erteilt und sind ein Vierteljahr lang gültig.Nach Artikel 2 Absatz 2 ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 3 [zu entscheiden], für welche Erzeugnismengen Lizenzen erteilt werden. Artikel 3 Absatz 1 bestimmt in der durch die Verordnung Nr. 1869/75 geänderten Fassung, daß die zur Einfuhr zugelassenen Mengen durch die Festlegung eines Prozentsatzes bestimmt werden, der auf eine Bezugsmenge anzuwenden ist. Diese ist gleichder Menge Pilzkonserven, die [jeder einzelne] Antragsteller 1973 in jedem Bezugszeitraum, der den im Antrag genannten Monaten entspricht, in die Gemeinschaft eingeführt hat.b)Zur Durchführung der Verordnung Nr. 2107/74, genauer ihres Artikels 2 Absatz 2, erließ die Kommission für das zweite Halbjahr 1976 zwei Verordnungen, in denen sie jeweils für das dritte und vierte Quartal die Mengen festsetzte, für die Lizenzen erteilt wurden, und einen Prozentsatz festlegte, der auf die Bezugsmenge für jeden Antragsteller anzuwenden war. In Artikel 1 der Verordnung Nr. 1412/76 vom 18. Juni 1976 wurden die Einfuhren im dritten Quartal 1976 bis zu 70 % der Bezugsmenge freigegeben. Für das vierte Quartal 1976 wurde die freigegebene Menge durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 2284/76 vom 21. Dezember 1976 auf 100% der Bezugsmenge erhöht.Diese Regelung wurde am 1. Januar 1977 durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 3096/76 vom 17. Dezember 1976 aufgehoben. Durch Artikel 2 dieser Verordnung der Kommission wurde ab 27. Dezember 1976 das in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1927/75 bezeichnete flex -blere Einfuhrlizenzverfahren eingeführt.Es erscheint sinnvoll, darauf hinzuweisen, daß im Mai 1978 eine plötzliche Erhöhung der Einfuhranträge zu neuen Schutzmaßnahmen führte, die Gegenstand der Rechtssache 52/81, Faust, sind, die derzeit bei der Ersten Kammer anhängig ist. Nach den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben sind diese Maßnahmen immer noch gültig (Sitzungsprotokoll in französischer Sprache, S. 41; der deutsche Originaltext ist weniger genau: dort heißt es auf S. 38 Schutzklausel ... mit langjähriger Anhaltsdauer).

II — Ich komme zur Prüfung der Frage, ob die Kommission ihren Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Lage auf dem Pilzkonservenmarkt richtig ausgeübt hat.

Diese Prüfung wird sich auf die vier in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1928/75 genannten Voraussetzungen erstrecken (Lage auf dem internen Markt der Gemeinschaft und auf dem der eingeführten Erzeugnisse, in beiden Fällen sowohl hinsichtlich der verfügbaren Mengen als auch hinsichtlich der Preise) und wird zugleich dem in Artikel 2 Absatz 2 aufgestellten Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zwischen der Lage auf dem Markt und dem Umfang und der Dauer der getroffenen Maßnahmen Rechnung tragen.

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes besitzt die für die Schutzmaßnahmen zuständige Behörde einen weiten Beurteilungsspielraum. So haben Sie in dem Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 40/72 (Schroeder, Slg. 1973, 125), in dem es um die Anwendung einer Schutzmaßnahme gegenüber Einfuhren von Tomatenkonzentraten aus Griechenland im Jahre 1971 ging, entschieden:

Da es sich im vorliegenden Fall um komplexe wirtschaftliche Maßnahmen handelt, die hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit zwangsläufig einen weiten Beurteilungsspielraum erfordern und im übrigen hinsichtlich ihrer Wirkungen sehr häufig einen Unsicherheitsfaktor aufweisen, genügt die Feststellung, daß diese Maßnahmen bei ihrem Erlaß nicht als offensichtlich ungeeignet zur Verwirklichung des angestrebten Ziels erscheinen (Randnr. 14 der Entscheidungsgründe, a.a.O., S. 142).

Daraus ergibt sich für die Beweislast, daß es Sache der Firma Wünsche ist, Umstände darzulegen, aufgrund derer auf eine offensichtliche Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Kommission geschlossen werden kann.

Ferner ist klar, daß die Anwendung der Schutzmaßnahmen nicht, wie die Kommission meint, beschlossen werden kann, wenn nur eine der einschlägigen Voraussetzungen vorliegt. Dennoch glaube ich aufgrund des Umfangs des Beurteilungsspielraums der Kommission nicht, daß es notwendig ist, daß alle vier Voraussetzungen eindeutig gegeben sind.

Auch ist zu berücksichtigen, daß im Rahmen des innergemeinschaftlichen Zuchtpilzhandels der deutsche Markt fast mit dem Gemeinschaftsmarkt, von dem er 95 % ausmacht, identisch ist. Die einschlägige Regelung ist natürlich von dieser Sachlage und besonders von den Interessenkonflikten zwischen deutschen Händlern, die lieber aus dem Fernen Osten einführen, und den französischen und niederländischen Erzeugern, die ihren Marktanteil in Deutschland zu verteidigen suchen, geprägt.

Schließlich kann man die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 1412 und 2284/76 und damit die Berechtigung des Standpunktes der Kommission meines Erachtens nicht wirklich beurteilen, wenn man nicht die Umstände kennt, die zum Erlaß der Schutzmaßnahmen im Jahre 1974 führten und die nach Auffassung der Kommission ihre Aufrechterhaltung bis Anfang 1977 rechtfertigten.

Die Verordnung Nr. 2107/74 vom August 1974 wurde erlassen, um gegen massive Billigeinfuhren von Pilzkonserven aus dem Fernen Osten vorzugehen; diese führten zu einer schweren Krise der Gemeinschaftserzeugung, die sich in einem Preiszusammenbruch und einem starken Anwachsen der Lagerbestände äußerte. Niemand bestreitet, daß die Marktlage im Jahr 1974 Schutzmaßnahmen rechtfertigte, wenn man das Verschwinden der Gemeinschaftsindustrie verhindern wollte.

Im zweiten Halbjahr 1976 galten diese Maßnahmen noch fort, aber mit flexibleren Voraussetzungen, da die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 2107/74 bezeichneten Prozentsätze der Bezugsmenge von 55 % im zweiten Quartal (Verordnung Nr. 661/76 vom 25.3.1976) auf 70 % im dritten und 100 % im vierten Quartal anstiegen.

Schließlich möchte ich daran erinnern, daß ich, da es sich um komplexe wirtschaftliche Maßnahmen handelt, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens keine erschöpfende Untersuchung über die Marktbedingungen anstellen kann. Es wird ausreichen zu prüfen, ob der der Kommission vorgeworfene Irrtum offenkundig war.

2. Zum Umfang der getätigten bzw. voraussichtlichen Einfuhren (Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1928/75):

a) Die Firma Wünsche trägt vor, die Kommission habe seit Februar 1976 gewußt, daß Einfuhren aus den betroffenen Drittländern, nämlich der Volksrepublik China, Taiwan und Südkorea, nur in sehr beschränktem Umfang möglich gewesen seien.

Zur Stützung dieser Behauptung brachte sie an den Leiter der Abteilung Obst und Gemüse der Kommission, Herrn Windle, gerichtete Fernschreiben bei, die hinsichtlich der Konserven aus Taiwan von Herrn Masuhr von der Firma Faust und hinsichtlich der Konserven aus China von seinem Mitgesellschafter Herrn Bodenstab übersandt worden waren. Die deutschen Importeure teilten darin mit, daß nach ihren Informationen im zweiten Halbjahr 1976 auf dem Gemeinschaftsmarkt keine Lagerbestände von Erzeugnissen aus diesen Ländern sowie aus Korea mehr verfügbar gewesen seien.

Die Firma Wünsche beruft sich auch auf die Sitzungsprotokolle des Beratenden Ausschusses für Obst und Gemüse — Arbeitsgruppe verarbeitetes Obst und Gemüse — und des Verwaltungsausschusses für verarbeitetes Obst und Gemüse, wo im ersten Fall die Vertreter des Handels und im zweiten Fall die Bundesrepublik Deutschland Erklärungen in demselben Sinne abgegeben hätten.

Weiterhin sieht sie eine Bestätigung für die Richtigkeit ihrer Informationen in den die Importe aus den -drei großen Lieferländern betreffenden Zahlen für das ganze Jahr 1976 und auch in dem Umstand, daß eine Reihe deutscher Importeure die ihnen für das zweite Halbjahr 1976 gewährten Einfuhrquoten nicht voll hätten ausschöpfen können. Sie trägt unter Berufung auf die Statistiken des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden vor, zwischen 1975 und 1976 seien die Einfuhren aus Taiwan um 60 % und die Einfuhren aus Korea um 40 % gesunken.

b) Gegen dieses Vorbringen wendet die Kommission in erster Linie ein, daß die Importe aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines kurzen Zeitraums stark zunehmen könnten. Dies sei insbesondere zwischen 1972 und 1973 der Fall gewesen, wo sie sich innerhalb eines Jahres fast verdoppelt hätten und von 18389 auf 37632 t angestiegén seien. Dieser Anstieg habe sich noch beschleunigt, als die Kommission am 30. August 1974 Schutzmaßnahmen angeordnet habe. Die Anfälligkeit des Marktes sei also im entscheidungserheblichen Zeitraum bereits zutage getreten.

Sie legte für denselben Zeitraum monatliche Statistiken über Konserveneinfuhren aus dem Fernen Osten nach Deutschland vor. Diese enthielten keine Bestätigung der von den deutschen Händlern direkt oder indirekt gemachten Angaben; aus ihnen ergab sich vielmehr eine regelmäßige Belieferung mit ungefähr 2000 t. Die nicht genutzten Einfuhrlizenzen hätten lediglich 1,3 %, also eine sehr kleine Menge, der erteilten Lizenzen ausgemacht.

Ich meine wie die Kommission, daß der Konservenmarkt im zweiten Halbjahr 1976 noch anfällig war. Einerseits waren die in den vorhergehenden Jahren eingeführten Mengen wahrscheinlich noch nicht verbraucht, so daß sie weiterhin auf den Markt gelangten. Andererseits befanden sich in den Freihäfen große Mengen, die die Importeure sicher verzollt hätten, wenn die Schutzmaßnahmen plötzlich aufgehoben worden wären.

Die späteren Ereignisse haben übrigens gezeigt, daß die Einfuhren von Pilzkonserven einer weniger restriktiven Regelung schwer zugänglich sind: Im Mai 1978 kam es erneut zu einer plötzlichen Erhöhung der Einfuhranträge, die neue Schutzmaßnahmen erforderlich machte.

Diese verschiedenen Umstände beweisen meines Erachtens, daß der Pilzkonservenmarkt ein für Störungen anfälliger Markt ist. Somit glaube ich nicht, daß die Kommission ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat, als sie zu der Auffassung kam, daß der Umfang der getätigten oder voraussichtlichen Einfuhren von Pilzkonserven aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland im zweiten Halbjahr 1976 nicht die Aufhebung, sondern nur die Lockerung der Schutzmaßnahmen erlaubte.

3. Zur Situation des Gemeinschaftsmarktes im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnungen Nr. 1412/75 und 2284/76:

Die in der Gemeinschaft ansässigen Lieferanten von Pilzkonserven nach Deutschland sind im wesentlichen französische und niederländische Firmen. Während der Jahre 1974 bis 1976 waren die anderen Länder der Gemeinschaft mit weniger als 4 % an den deutschen Einfuhren beteiligt. Deshalb kann die Erörterung auf die Lage in Frankreich und in den Niederlanden beschränkt werden.

a) Nach Auffassung der Firma Wünsche bestand seit Februar 1976 oder zumindest seit Juli 1976 eine wirkliche Mangellage. Selbst wenn man annehmen wollte — was sie bestreite —, daß der deutsche Markt durch Einfuhren aus dem Fernen Osten normal beliefert worden sei, hätten die in der Gemeinschaft verfügbaren Konserven nicht ausgereicht, um eine regelmäßige Belieferung des deutschen Marktes sicherzustellen.

Zu den Pilzkonserven aus den Niederlanden bemerkt sie zunächst, die vorhandenen Mengen seien zu gering gewesen, als daß sie wesentlich zur Lösung der Probleme der deutschen Händler hätten beitragen können; zudem habe es sich hauptsächlich um in Gläsern konservierte Pilze dritter Wahl gehandelt, die den Marktanforderungen in qualitativer Hinsicht nur sehr unvollkommen genügt hätten. Sie führt die Schwierigkeit, die Nachfrage der deutschen Verbraucher zu befriedigen, auf den Mangel an französischen Erzeugnissen zurück und stützt sich zur Begründung ihrer Behauptungen auf die spürbare Verringerung der Lagerbestände in Frankreich zwischen Anfang und Ende 1976. Die französischen Hersteller hätten nicht einmal auf die von ihr unterbreiteten Angebote zu sehr hohen Preisen geantwortet. Der Kommission sei diese Situation insbesondere aufgrund der diesbezüglich von ihr übersandten Fernschreiben bekannt gewesen.

b) Die Kommission bestreitet, daß es insoweit eine Mangellage oder auch nur wirkliche Versorgungsschwierigkeiten gegeben habe.

Sie räumt allerdings ein, daß die französischen Erzeuger auf einige wenige Angebote keine positive Antwort erteilt hätten. Unter Berücksichtigung der verfügbaren Mengen könnten diese Ablehnungen jedoch eine Erklärung darin finden, daß die deutschen Käufer besondere Anforderungen, etwa hinsichtlich der Lieferfristen oder der gewünschten Qualitäten, gestellt hätten.

Was die Lagerbestände betrifft, bestreitet die Kommission nicht, daß die französischen Lagerbestände zwischen Anfang und Ende 1976 stark gesunken seien: Sie seien von mehr als 10000 t im Januar auf 4110 t im Dezember zurückgegangen und hätten im Juli bei 8810 t gelegen. Desgleichen hätten die niederländischen Lagerbestände zu Anfang, Mitte und Ende 1976 jeweils ungefähr 4500, 3000 und 2000 t umfaßt. Die Kommission ist jedoch — meiner Meinung nach zu Recht — der Auffassung, da zu Ende des entscheidungserheblichen Zeitraums überhaupt Lagerbestände vorhanden gewesen seien, könne man nicht von einer Mangellage sprechen.

Überdies ist doch wohl auf die tatsächlich nach Deutschland eingeführten Mengen und nicht auf die Lagerbestände abzustellen. Ausden monatlichen Aufstellungen, die der Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie die streitigen Verordnungen erließ, vorlagen, geht hervor, daß die Importe aus Frankreich und den Niederlanden zwischen Januar und Juli nicht empfindlich zurückgegangen sind; die Einfuhren aus Frankreich haben sich zwischen 2422 t (April) und 3499 t (März) und die Einfuhren aus den Niederlanden zwischen 2059 t (Juli) und 2998 t (März) gehalten.

Man kann somit davon ausgehen, daß die Kommission auch dadurch, daß sie im April und September 1976 der Auffassung war, die Lage des Gemeinschaftsmarktes rechtfertige die Aufhebung der Schutzmaßnahmen nicht, die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums nicht überschritten hat. Die Richtigkeit ihrer Analyse wird im übrigen durch die Jahreszahlen der Konserveneinfuhren aus Frankreich und den Niederlanden für 1976 bestätigt, die in beiden Fällen die entsprechenden Zahlen für 1975 übersteigen.

4. Zu den auf dem Markt der Gemeinschaft für inländische Erzeugnisse angewandten Preisen:

a) Die Firma Wünsche glaubt aufgrund der Informationen, die sie von anderen Importeuren erhalten hat, daß die Preise für französische Pilzkonserven zwischen Juli/August 1974 und Juli/August 1976 um 90 bis 100 % und zwischen November/Dezember 1975 und Juni/Juli 1976 um 30 % gestiegen sind.

Diese übermäßige Erhöhung ist ihrer Auffassung nach unvereinbar mit den Zielen, die die Gemeinschaft rechtmäßigerweise verfolgen darf. Aus den Sitzungsprotokollen des Verwaltungsausschusses für verarbeitetes Obst und Gemüse von 1976 gehe deutlich hervor, daß die Kommission von dieser auffallenden Preissteigerung gewußt habe; sie habe durch die Aufrechterhaltung der Schutzmaßnahmen bewußt eine Politik des Schutzes der Gemeinschaftserzeuger und dementsprechend eine Politik der Diskriminierung der Importeure aus Drittländern betrieben.

b) Die Kommission hält dem entgegen, aus den Zahlen, die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnungen vorgelegen hätten — und bei denen es sich im Gegensatz zu den von der Firma Wünsche vorgelegten Zahlen um offizielle Zahlen handele —, gehe eine derartige Erhöhung nicht hervor. So sei der Preis für eine Kilobüchse französischer Champignons von 2,47 DM im Juli 1974 auf 3,74 DM im Juli 1976 gestiegen, was eine Erhöhung von 45 % und nicht von 100 % bedeute.

Diese Erhöhung kann meines Erachtens wirklich nicht als unvernünftig angesehen werden. Um das tatsächliche Maß der Erhöhung zu ermitteln, muß von dieser Zahl die Inflationsrate in Frankreich von 1974 bis 1976 abgezogen werden. In erster Linie ist aber zu berücksichtigen, daß die Preise des Jahres 1974 sehr niedrig waren, und zwar gerade wegen der massiven Billigeinfuhren aus dem Fernen Osten. Unter diesen Umständen kann man, wie ich meine, der Kommission nicht vorwerfen, dei Gemeinschaftserzeuger in mißbräuchlicher Weise geschützt zu haben, indem sie die Schutzmaßnahmen im zweiten Halbjahr 1976 nicht aufhob, sondern nur lockerte. Auch im Hinblick auf das Preisniveau für einheimische Erzeugnisse hat die Kommission meiner Auffassung nach die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums nicht überschritten.

5. Zur Höhe und Entwicklung der auf dem Markt der Gemeinschaft für Erzeugnisse aus Drittländern angewandten Preise :

a) Nach dem Vorbringen der Firma Wünsche sind die Preise der taiwanesischen Erzeugnisse zwischen Juli 1974 und Juli 1976 um 80 % und zwischen 1975 und 1976 um 40 % gestiegen. Die Preise der chinesischen und koreanischen Konserven, die zunächst niedriger gewesen seien, hätten das Preisniveau der taiwanesischen Erzeugnisse erreicht. Zwischen April und Dezember 1976 seien die Preise weiter stark gestiegen; dies zeige zum Beispiel die Entwicklung des Verkaufspreises einer Hamburger Firma, der für eine halbe Konserve im April 1,58 DM und im Dezember 2,19 DM betragen habe. Selbst wenn man von den monatlichen Aufstellungen der Kommission ausgehe, hätten die Preise der Erzeugnisse aus Drittländern im Jahr 1976 über denen der einheimischen Erzeugnisse gelegen, zumindest wenn man die Zollsätze (23 %) und die Vergütung des Importeurs (8 %) mitrechne.

b) Die Kommission bestreitet aufgrund der ihr vorliegenden offiziellen Informationen, ebenso wie für die Preise der Gemeinschaftskonserven, daß die Preise für Konserven aus Taiwan zwischen 1974 und 1976 um 80 % gestiegen seien; aus ihren Quellen ergebe sich nur eine Erhöhung von 32 %. Entscheidend sei, ob die Verkaufspreise der Konserven aus Drittländern diejenigen der Konserven aus der Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnungen erreicht hätten. Bei diesem Vergleich rechnet die Kommission, meines Erachtens zu Recht, die Zollsätze, nicht dagegen die Vergütung des Importeurs mit ein, die variabel ist und auch beim innergemeinschaftlichen Handel existiert. Nach den offiziellen Statistiken für den Monat April 1976, den letzten Monat, für den die Zahlen bei Erlaß der Verordnung Nr. 1412/76 vom 18. Juni 1976 bekannt waren, betrug der Unterschied zwischen diesen beiden Preisen jedoch noch 10 % zugunsten der Erzeugnisse aus Drittländern. Der zu ihren Gunsten bestehende Wettbewerbsvorteil blieb im Juli, dem letzten Bezugsmonat für die Verordnung Nr. 2284/76 vom 21. September 1976, im wesentlichen gleich.

Deshalb schließe ich mich der Meinung der Kommission an, daß die Aufhebung der Schutzmaßnahmen im zweiten Halbjahr 1976 zu einem massiven Zustrom von Konserven aus dem Fernen Osten hätte führen und einen Preisunterschied, der sich zumindest nur sehr langsam ausglich, sofort hätte vergrößern können.

Somit ergibt sich aus keinem der aufgezeigten Gesichtspunkte, daß die Kommission dadurch, daß sie die Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Champignonkonserven in die Gemeinschaft im zweiten Halbjahr 1976 nicht aufhob, sondern nur lockerte, ihren Beurteilungsspielraum in einer Weise ausgeschöpft hat, die dem in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1928/75 des Rates und in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1927/75 enthaltenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht. Aufgrund der ihr bekannten Tatsachen konnte sie meines Erachtens zu Recht zu der Auffassung gelangen, daß die Aufhebung dieser Maßnahmen geeignet war, schwere Störungen hervorzurufen, die die Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag gefährden konnten.

Ich schlage deshalb vor, dem Bundesverwaltungsgericht zu antworten, daß die Prüfung der von diesem gestellten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 2107/74, 1412/76 und 2284/76 der Kommission beeinträchtigen könnte.