Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 29.03.1982 – C-107/82
ECLI:EU:C:1982:114
In der Rechtssache 107/82 R
Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft AEG-Telefunken AG, vertreten durch Rechtsanwälte M. Hirsch und F. Oesterle, Stuttgart, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34 B, rue Philippe-Il, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Antragsgegnerin,
erläßt
der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
folgenden
BESCHLUSS§
1 Am 6. Januar 1982 hat die Kommission eine Entscheidung betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/28.748 AEG-Telefunken) erlassen und darin das in der Europäischen Gemeinschaft geschaffene selektive Vertriebssystem für Erzeugnisse der Marke Telefunken beanstandet. Diese Entscheidung ist der Antragstellerin am 21. Januar 1982 zugestellt worden.
2 Nach Artikel 2 dieser Entscheidung ist AEG verpflichtet, die festgestellte Zuwiderhandlung unverzüglich abzustellen. Artikel 3 sieht vor, daß gegen die Antragstellerin eine Geldbuße in Höhe von 1000000 (eine Million) ECU, das sind 2445780 DM (zwei Millionen vierhundertfünfundvierzigtausendsiebenhundertachtzig Deutsche Mark), festgesetzt wird und daß dieser Betrag innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab Bekanntgabe der Entscheidung, zu zahlen ist. Artikel 4 bestimmt, daß die Entscheidung gemäß Artikel 192 EWG-Vertrag vollstreckbar ist.
3 Sonach müßte die Geldbuße spätestens am 21. April 1982, dem Zeitpunkt, zu dem die Zwangsvollstreckung möglich würde, gezahlt werden.
4 Mit Klageschrift, die am 24. März 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Antragstellerin Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission erhoben. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tage in das Register eingetragen worden ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 192 Absatz 4 EWG-Vertrag und Artikel 83 ff. der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
5 Nach Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung kann der Präsident dem Aussetzungsantrag stattgeben, bevor die Stellungnahme der Gegenpartei eingeht. Diese Entscheidung kann später auch von Amts wegen abgeändert oder aufgehoben werden.
6 Im Interesse einer geordneten Rechtspflege erscheint es notwendig, die Zwangsvollstreckung aus Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung bis zum Erlaß des Beschlusses wegen einstweiliger Anordnung über den gesamten Antrag vorläufig auszusetzen.
Aus diesen Gründen hat
der Präsident
im Wege einstweiliger Anordnung
beschlossen:
1. Die Zwangsvollstreckung aus Artikel 3 der Entscheidung der Kommission vom 6. Januar 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/28.748 AEG-Telefunken) wird vorläufig bis zum Erlaß des Beschlusses wegen einstweiliger Anordnung über den gesamten Antrag ausgesetzt.
2. Das Verfahren wegen einstweiliger Anordnung wird unverzüglich fortgesetzt. Die Kommission hat ihre schriftliche Stellungnahme vor dem 19. April 1982 einzureichen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.