Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 30.03.1982 – C-236/81
ECLI:EU:C:1982:115
In der Rechtssache 236/81
Celanese Chemical Company Inc., mit Sitz in Dallas, Vereinigte Staaten von Amerika, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Willy Alexander und Clemens Ebbo, Marie Van Nispen tot Sevenaer, Den Haag, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, 34 B, rue Philippe-H, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater Gijs Peeters als Bevollmächtigten,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf als Bevollmächtigten, die Bevollmächtigten des Rates und der Kommission, unterstützt durch Jeremy Lever, Queen's Counsel, Gray's Inn, und Robin Griffith, Solicitor, Zustellungsbevollmächtigter: Herr H.J. Pabbruwe, Europäische Investitionsbank, 100, Boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der in der Verordnung Nr. 1282/81 des Rates vom 12. Mai 1981 enthaltenen Entscheidung, auf von der Klägerin importiertes Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika einen Antidumpingzoll zu erheben,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grevisse,
Generalanwalt: S. Rozes
Kanzler: P. Heim
auf den von der Klägerin gestellten Antrag auf vertrauliche Behandlung von bestimmten Angaben und bestimmten Dokumenten
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
1 Die Celanese Chemical Company Inc. mit Sitz in Dallas, Vereinigte Staaten von Amerika, hat am 26. August 1981 eine Klage auf Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung Nr. 1282/81 des Rates vom 12. Mai 1981 (ABl. L 129, S. 1) erhoben, durch die ein endgültiger Antidumpingzoll von 12,94 % auf von der Klägerin importiertes Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt worden war. Am selben Tag hat die Klägerin eine zweite Fassung dieser Klage eingereicht, die eine Reihe von Einzelheiten und Anlagen umfaßt, für die die Klägerin eine vertrauliche Behandlung fordert.
2 Mit Schreiben vom 10. September 1981 hat der Kanzler des Gerichtshofes die Firma Celanese davon in Kenntnis gesetzt, daß der Gerichtshof die Einreichung von zwei unterschiedlichen Fassungen derselben Klage nicht zulassen könne, und hat daher der Firma Celanese die vertrauliche Fassung zurückgegeben.
3 Am 30. September 1981 hat die Firma Celanese einen zusätzlichen Schriftsatz eingereicht, in dem sie die Gründe darlegt, aus denen sie die vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben und bestimmter Dokumente begehrt. Am 22. Oktober 1981 haben der Rat und die Kommission, die Beklagten, zu diesem Schriftsatz Stellung genommen. Die Beklagten tragen vor, sie seien grundsätzlich nicht gegen den Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Klage, machten aber Vorbehalte gegenüber der von der Firma Celanese geforderten extensiven Anwendung des Grundsatzes der Vertraulichkeit geltend.
4 In der Folge hat Celanese mit den Beklagten Gespräche geführt, um sich mit ihnen über den Umfang der geforderten vertraulichen Behandlung zu einigen. Mit Fernschreiben vom 20. Januar 1982 hat die Firma Celanese den Gerichtshof davon unterrichtet, daß diesbezüglich eine Vereinbarung getroffen worden sei; sie hat dementsprechend dem Gerichtshof die Dokumente übermittelt, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind.
5 Am 5. Februar 1982 sind die Parteien von dem Berichterstatter im Beisein des Generalanwalts gehört worden.
6 Aus dieser Anhörung und den übermittelten Dokumenten geht hervor, daß die beantragte vertrauliche Behandlung sich auf fünf Arten von Informationen bezieht, die nach Auffassung der Firma Celanese Teil ihres Geschäftsgeheimnisses sind und die die Verkaufspreise, die Struktur der Produktionskosten, die Namen bestimmter Kunden, die verkauften Mengen und die Marktanteile betreffen. Die Klägerin trägt vor, sie habe ein Interesse daran, daß diese Punkte sowohl gegenüber ihren europäischen Wettbewerbern als auch gegenüber ihren Wettbewerbern und Kunden auf dem Markt der Vereinten Staaten vertraulich blieben.
7 Die Klägerin weist besonders darauf hin, daß die Frage der vertraulichen Behandlung sich bei Untersuchungen auf dem Gebiet des Dumping aus einem besonderen Blickwinkel stelle, da die der Kontrolle unterworfenen Unternehmen der Definition nach ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft hätten und aus diesem Grund nicht in den Zuständigkeitsbereich der Organe der Gemeinschaft fielen. Ein kooperatives Verhalten ihrerseits sei daher nur unter der Voraussetzung zu erwarten, daß die Organe der Gemeinschaft ihnen in bezug auf die vertrauliche Behandlung von Informationen, die ihr Geschäftsgeheimnis berührten, Garantien gäben.
8 Die Beklagten haben zu erkennen gegeben, daß sie in diesem Punkt die Auffassung der Klägerin anerkennen und daß sie keine Einwände dagegen halben, daß eine vertrauliche Behandlung der Informationen und Dokumente, für die die Klägerin diese beantragt, sichergestellt wird, zumindest soweit bestimmte Angaben betroffen sind, die die Beklagten in ihrer Klagebeantwortung und in einigen Anlagen dazu verwendet haben. Dagegen liegt noch keine Stellungnahme von Seiten der beklagten Organe zu der vertraulichen Fassung der Klage selbst vor, deren Zulassung der Gerichtshof abgelehnt hat und die daher den Beklagten nicht mitgeteilt worden ist.
Entscheidungsgründe§
9 Der von der Klägerin gestellte Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zulässig. Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses der Unternehmen, die im Rahmen von Dumpingverfahren untersucht werden, muß der besonderen Art dieser Untersuchungen Rechnung tragen. Diese Notwendigkeit ist in Artikel 8 der Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schütz gegen gedumpte Einfuhren (ABl. L 339, S. 1) ausdrücklich anerkannt worden. Diese Bestimmung ist im Rahmen der beim Gerichtshof anhängigen Verfahren entsprechend zu berücksichtigen.
10 Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Dokumente oder Teile von Dokumenten vertraulich zu behandeln, bei denen eine solche vertrauliche Behandlung von der Klägerin gefordert wird und von den Beklagten schon jetzt zugestanden worden ist.
11 Was die Dokumente angeht, die noch nicht Gegensund einer kontradiktorischen Prüfung waren, ist es Sache der Klägerin, sie zusammen mit den Beklagten zu prüfen und dem Gerichtshof Bericht zu erstatten, um ihm eine Entscheidung zu ermöglichen. Wenn eine vertrauliche Behandlung nicht in dem vollen von der Klägerin begehrten Ausmaß zugestanden werden sollte, muß diese Gelegenheit haben, falls sie es wünscht, die Dokumente oder Teile von Dokumenten, auf die sich eine solche Ablehnung bezieht, zurückzuziehen.
12 Entsprechend dem Vorstehenden sind all Angaben, deren Vertraulichkeit der Gerichtshof anerkannt hat, in eine besondere Akte aufzunehmen, zu der nur die Hauptparteien und die Dienststellen des Gerichtshofes Zugang haben. Es ist Sache der Klägerin, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Kanzlei des Gerichtshofes diese Akte anlegen kann.
13 Was die Verwendung von vertraulichen Dokumenten angeht, muß die Entscheidung des Gerichtshofes jedoch für den Fall vorbehalten bleiben, daß die Beachtung der Vertraulichkeit dieser Angaben zu einem Konflikt mit der dem Gerichtshof in den Artikeln 33 un 34 seiner Satzung auferlegten Verpflichtung, die Urteile mit Gründen zu versehen und die Gründe zu veröffentlichen, sowie mit der in Artikel 166 Absatz 2 EWG-Vertrag enthaltenen Verpflichtung des Generalanwalts, seine Schlußanträge öffentlich zu stellen, führen würde. Für diesen Fall muß der Gerichtshof die Möglichkeit behalten, alle Dokumente aus der Akte zu entfernen, die der Veröffentlichung seiner Urteilsbegründung unmöglich machen würden, und dabei aus der Entfernung dieser Dokumente die Folgerungen für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehen.
Aus diesen Gründen
beschließt
DER GERICHTSHOF
nach Anhörung des Generalanwalts:
1. Die Dokumente und Teile von Dokumenten, deren Vertraulichkeit von der Klägerin geltend gemacht worden und von den Beklagten anerkannt worden ist, werden vertraulich behandelt.
2. Der Präsident des Gerichtshofes entscheidet über jeden weiteren Antrag auf vertrauliche Behandlung von Dokumenten und Teilen von Dokumenten nach Prüfung der Schriftstücke und Anhörung der Beklagten. Wird die vertrauliche Behandlung abgelehnt, so setzt er eine Frist fest, innerhalb der es der Klägerin freisteht, die Dokumente oder Teile von Dokumenten, die Gegenstand dieser Ablehnung sind, zurückzuziehen.
3. Die ganze oder teilweise als vertraulich anerkannten Dokumente sind in eine besondere Akte aufzunehmen, die ausschließlich den Hauptparteien und den Dienststellen des Gerichtshofes zugänglich ist. Es ist Sache der Klägerin, alle Dokumente und Teile von Dokumenten, deren Vertraulichkeit anerkannt ist, deutlich zu kennzeichnen und der Kanzlei Ausfertigungen in der gewünschten Anzahl zur Verfugung zu stellen.
4. Der Gerichtshof behält sich vor, Dokumente und Teile von Dokumenten, die als vertraulich anerkannt sind, aus der Akte dann zu entfernen, wenn die Verwendung dieser Angaben mit der Öffentlichkeit der Begründung seiner Entscheidungen und der Schlußanträge des Generalanwalts unvereinbar wäre. In diesem Fall entscheidet der Gerichtshof aufgrund der Aktenlage nach Entfernung der in Frage stehenden Schriftstücke.
5. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.