Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 31.03.1982 – C-25/81
ECLI:EU:C:1982:116
In der Rechtssache 25/81
wegen des dem Gerichtshof aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Hoge Raad der Nederlanden in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
C. H. W., wohnhaft in Ekeren, Belgien, Kassationsklägerin gegen ein Urteil des Gerechtshofs Den Haag, das zwischen den Parteien am 14. Dezember 1979 ergangen ist, und Anschlußkassationsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. de Savornin Lohman, zugelassen beim Hoge Raad,
gegen
G. J. H., wohnhaft in Brasschaat, Belgien, Kassationsbeklagter und Anschlußkassationskläger gegen das genannte Urteil, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Mout, zugelassen beim Hoge Raad,
vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1, 18 und 24 (eventuell in Verbindung mit Artikel 6) des am 27. September 1968 in Brüssel geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: S. Rozès,
Kanzler: P. Heim,
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Aus dem Vorlageurteil ergibt sich, daß die in Belgien wohnhaften Eheleute, Herr H. und Frau W., beide niederländische Staatsangehörige, die am 29. Februar 1972 geheiratet und einen Ehevertrag abgeschlossen haben, wonach zwischen ihnen Gewinn- und Verlustgemeinschaft besteht, in den Niederlanden ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet haben.
Am 6. September 1978 wurde auf Antrag von Frau W. gegen ihren Ehemann ein Arrest in bezug auf die Anteile an einer ihm gehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Rotterdam angeordnet. Dieser Arrest diente der Sicherung einer von Frau W. behaupteten Forderung gegen ihren Mann wegen der angeblich unbefugten, gegebenenfalls schlechten Verwaltung ihres Vermögens durch ihn.
Am 13. September 1978 verklagte Frau W. ihren Mann vor der Arrondissementsrechtbank Rotterdam und beantragte, ihn zur Zahlung von Schadensersatz in noch anzugebender Höhe zu verurteilen, den angeordneten Arrest zu bestätigen sowie festzustellen, daß zwischen den Parteien Gewinn- und Verlustgemeinschaft besteht.
Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1978 machte Herr H. seinerseits bei dem Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Rotterdam ein Verfahren gegen seine Frau anhängig und beantragte die Aufhebung des gegen ihn angeordneten Arrestes; diesen Antrag nahm er im Anschluß an die mündliche Verhandlung zurück. Herr H. beantragte in diesem Schriftsatz gleichzeitig den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, und zwar im wesentlichen mit dem Ziel, seiner Frau aufzugeben, ein als Kodizill bezeichnetes Schriftstück an seinen Prozeßbevollmächtigten herauszugeben und jede etwa vorhandene Abschrift oder Wiedergabe dieses Schriftstücks zu vernichten, sowie es ihr zu verbieten, das Schriftstück in einem Verfahren oder anderweitig zu verwenden, wobei jeweils ein Zwangsgeld angedroht werden sollte. Dieses von Herrn H. im März 1978 eigenhändig geschriebene und unterzeichnete Schriftstück mit der Aufschrift: Kodizill G. J. H. — Nach meinem Ableben zu öffnen wurde in den Tresor der den Eheleuten gehörenden Ferienwohnung in der Schweiz gelegt, aus dem es von der Ehefrau im Juli 1978 während einer Abwesenheit ihres Mannes entwendet worden sein soll.
Das Kodizill hatte folgenden Wortlaut, der Frau W. bekannt war:
Hiermit erkläre ich, daß alle Termingeschäfte in Silber, Dollars und holländischer Währung, die ich in den Jahren 1977 und 1978 abgeschlossen habe, ohne Vorkenntnis meiner Ehefrau durchgeführt wurden. Ich bestimme hiermit, daß alle Verluste, zu denen diese Geschäfte möglicherweise bis zum 5. Januar 1979 führen, zu Lasten meiner Depositen gehen sollen. Ich gebe hiermit meinem Erben auf, dafür Sorge zu tragen, daß meiner Ehefrau aus allen Geschäften, die ich in diesen Jahren für sie und in ihrem Namen abgeschlossen habe, keine finanziellen Nachteile erwachsen.
Herr H. stützte seinen Antrag darauf, daß seine Ehefrau den Besitz an dem streitigen Schriftstück rechtswidrig erlangt habe, und machte geltend, daß dieses zu seinen Lebzeiten ausschließlich ihm gehöre. Außerdem trug er vor, es sei ihm gegenüber rechtswidrig, daß die Frau das Schriftstück gegen seinen, Willen in Besitz genommen habe und halte; auch sei der Inhalt des Schriftstücks teilweise unwahr, so daß seine Verwendung durch Frau W. rechtswidrig sei.
Die Frau hat sich zur Sache geäußert, zugleich aber geltend gemacht, daß der Präsident der Arrondissementsrechtbank für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht zuständig sei.
Durch Urteil vom 7. Mai 1979 bejahte der Präsident des genannten Gerichts seine Zuständigkeit und wies Herrn H.s Antrag als unbegründet ab.
Gegen dieses Urteil legte Herr H. am 18. Mai 1979 Berufung zum Gerechtshof Den Haag ein und beantragte in der Sache, den in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben. Frau W. legte ihrerseits Anschlußberufung ein, wobei sie sich dadurch beschwert sah, daß der Präsident sich zu Unrecht für zuständig gehalten habe, über die Anträge ihres Mannes zu entscheiden.
Mit Urteil vom 14. Dezember 1979 wies der Gerechtshof die Anschlußberufung zurück. Er ging davon aus, daß sich das streitgegenständliche Kodizill, auf das sich die Anträge bezögen, in den Niederlanden, nämlich im Besitz des Rechtsanwalts von Frau W., befinde und daß dieser beabsichtige, das Kodizill in einem bei der Rechtbank Rotterdam zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit als Beweismittel zu benutzen; unter diesen Umständen habe der Mann — zumal die Parteien überdies Niederländer seien und deswegen zu erwarten sei, daß die Erbschaft des Mannes nach seinem Ableben nach niederländischem Recht vererbt werde — seine Anträge auf Erlaß einstweiliger Verfügungen dem Präsidenten der Rechtbank Rotterdam vorlegen können und sei dieser für die Entscheidung darüber zuständig. Auf die Hauptberufung hob der Gerechtshof das Urteil des Präsidenten auf und ordnete seinerseits unter Androhung eines Zwangsgelds an, daß das fragliche Schriftstück an den Rechtsanwalt von Herrn H. herauszugeben sei und Frau W. es nicht benutzen dürfe.
Frau W. legte Kassationsbeschwerde, Herr H. Anschlußkassationsbeschwerde ein.
Mit der Hauptkassation wurde die Frage aufgeworfen, ob der Gerechtshof den Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Rotterdam zu Recht für zuständig gehalten habe, über die Anträge von Herrn H., die sich auf das streitgegenständliche Kodizill beziehen, zu entscheiden. Nach Ansicht des Hoge Raad ist zur Beantwortung dieser Frage darauf abzustellen, ob das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Anwendung findet.
Der Hoge Raad führt aus, wenn das Übereinkommen nicht anzuwenden sei, dann folge aus der Auffassung des Gerechtshof, daß die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits beantragten einstweiligen Verfügungen in Rotterdam zu erlassen seien und daß der Präsident der dortigen Rechtbank zur Entscheidung darüber zuständig sei. Sei das Übereinkommen hingegen anzuwenden, dann frage sich, ob aus seinem Artikel 24 oder aus seinem Artikel 18 folge, daß der Präsident der Rechtbank Rotterdam in dieser Sache als zuständig anzusehen sei.
Mit Urteil vom 6. Februar 1981 hat der Hoge Raad daher dem Gerichtshof gemäß den Artikeln 2 und 3 des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Erfaßt der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 vorgesehene Ausschluß des Gebiets des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts von der Anwendbarkeit des Übereinkommens Ansprüche, die der Verfasser eines Kodizills, das sich im Besitz eines anderen befindet, gerichtlich geltend macht und die sich auf die Herausgabe dieses Kodizills, die Vernichtung von Ablichtungen, Abschriften und Wiedergaben des Kodizills und den Erlaß eines Verbotes richten, irgendeine Ablichtung, Abschrift oder Wiedergabe dieses Schriftstücks zu besitzen oder zu verwenden (oder besitzen oder verwenden zu lassen), beides um zu verhindern, daß die in dem Kodizill enthaltenen Erklärungen gegen seinen Verfasser in einem Rechtsstreit zu Beweiszwecken verwendet werden, der nicht zum Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts gehört?
2. Erfaßt der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 vorgesehene Ausschluß der ehelichen Güterstände von der Anwendbarkeit des Übereinkommens Ansprüche der unter 1. genannten Art, wenn diese geltend gemacht werden, um zu verhindern, daß die in dem Kodizill gemachten Erklärungen gegen den Verfasser des Kodizills in einem Rechtsstreit zu Beweiszwekken verwendet werden, der die angeblich unbefugte oder schlechte Verwaltung des Privatvermögens der Ehefrau des Verfassers des Kodizills durch diesen betrifft, und wenn diese Verwaltung in engem Zusammenhang mit den vermögensrechtlichen Beziehungen steht, die sich unmittelbar aus der Ehe ergeben?
3. Erfaßt der Begriff einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind im Sinne des Artikels 24 die im achtzehnten Abschnitt des dreizehnten Titels des ersten Buchs des Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (der niederländischen Zivilprozeßordnung) vorgesehene Möglichkeit, den Erlaß einer einstweiligen Verfügung (in kort geding een onverwijlde voorziening bij voorraad, wörtlich: einer unverzüglichen vorläufigen Anordnung im abgekürzten Verfahren) zu beantragen? Ist es dabei von Belang, ob die Verfügung im Zusammenhang mit einem anderen in den Niederlanden anhängigen Verfahren beantragt wird?
4. Erfaßt der in Artikel 18 Satz 2 genannte Fall, daß der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, auch den Fall, daß der Beklagte den Mangel der Zuständigkeit des Gerichts geltend macht und zugleich hilfsweise, für den Fall, daß sich das Gericht für zuständig hält, den Klageanspruch der Sache nach bestreitet?
Das Vorlageurteil ist am 17. März 1980 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. McCIellan als Bevollmächtigten im Beistand von J. C. Schultsz, Herr H., der Kassationsbeklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch seinen Rechtsanwalt P. Mout, und die italienische Regierung, vertreten durch ihre Bevollmächtigten A. Squillante und Avvocato dello Stato O. Fiumara, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts die niederländische Regierung, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Parteien ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
a) Welche Rechtsnatur hat ein Kodizill nach niederländischem Recht? Wird es im Erbrecht als Teil des Testaments behandelt oder stellt es ein selbständiges Rechtsinstitut dar?
b) Fällt eine Urkunde, durch die offenbar zugunsten der Ehefrau ein Gleichgewicht zwischen Gewinn und Verlust nach dem Tod einer der Parteien erzielt werden soll, nach der niederländischen Rechtslehre unter das Recht der ehelichen Güterstände, wenn die Eheleute in einem gemeinsamen Güterstand leben?
c) Welche Gründe sprechen dafür und welche dagegen, Anträge auf einstweilige Verfügungen im Sinne des Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering als einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens anzusehen?
Diese Fragen sind von der Kommission, der niederländischen Regierung und dem Kassationsbeklagten im Ausgangsverfahren innerhalb der gesetzten Frist beantwortet worden.
II — Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereichte schriftliche Erklärungen
1. In ihren Erklärungen vertritt die Kommission zur ersten Frage die Ansicht, die Ausnahmebestimmung für das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts greife im vorliegenden Fall nicht ein. Insbesondere könne das mit Kodizill überschriebene Schriftstück weder seiner Rechtsnatur noch der beabsichtigten Verwendung wegen als Erklärung eines letzten Willens angesehen werden; jedenfalls komme es auf die Rechtsnatur des fraglichen Schriftstücks für die Beantwortung der ersten Frage nicht an. Statt dem erbrechtlichen Element ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, müsse man es im vorliegenden Fall in den Hintergrund stellen, zumal es nicht den Gegenstand des Rechtsstreits selbst bilde und jedenfalls von einer Erbfolge keine Rede sein könne, solange niemand gestorben sei.
Die Kommission schlägt auch eine Verneinung der zweiten Frage des Hoge Raad vor, und zwar ebenfalls mit der Begründung, die Ausnahme für die ehelichen Güterstände komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Aufgrund einer Prüfung des einschlägigen niederländischen Rechts gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, der Ehemann könne, was die Verwaltung des Privatvermögens der Frau angehe, nicht von einem beauftragten Dritten unterschieden werden. Jeder Beauftragte wäre in gleicher Weise verantwortlich, wenn er das Vermögen des Auftraggebers dem Risiko von Termingeschäften ausgesetzt hätte; die besonderen Beziehungen zwischen Ehegatten spielten insoweit keine Rolle.
Zur dritten Frage trägt die Kommission zunächst vor, diese Frage umfasse zwei Teilfragen, nämlich erstens, ob das Verfahren wegen einstweiliger Verfügung des niederländischen Rechts unter den Begriff einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind falle, und zweitens, ob es dabei eine Rolle spiele, daß die Verfügung im Zusammenhang mit einem anderen in den Niederlanden anhängigen Verfahren beantragt werde.
Die Kommission verweist zunächst auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Notwendigkeit, die wesentlichen Begriffe des Übereinkommens selbständig auszulegen. Gestützt auf die niederländische Rechtslehre und die niederländische Rechtsvorschriften zum Verfahren wegen einstweiliger Verfügung stellt sie fest, die Entscheidungsaussprüche von einstweiligen Verfügungen wiesen eine große Vielfalt auf und auch die Zuständigkeit werde sehr großzügig beurteilt. Die Kommission schlägt daher vor, die Antwort auf diese Frage nicht auf Artikel 24 des Übereinkommens zu beschränken, sondern auf das gesamte Übereinkommen unter besonderer Berücksichtigung der Artikel 16, 21 und 24 zu erstrecken.
Die Kommission vertritt ferner die Ansicht, die Qualifizierung des Verfahrens wegen einstweiliger Verfügung könne nicht von einem so zufälligen Faktor wie der Einleitung eines anderen Verfahrens abhängen, so daß dem Umstand, daß die Verfügung im Zusammenhang mit einem anderen in den Niederlanden anhängigen Verfahren beantragt werde, für die Beantwortung der Hauptfrage, ob das Verfahren wegen einstweiliger Verfügung unter Artikel 24 des Übereinkommens falle, keinerlei selbständige Bedeutung zukommen könne.
Allerdings meint die Kommission, das vorliegende Verfahren wegen Erlassens einstweiliger Verfügungen, das sich auf die Aufhebung von Arresten beziehe, falle unter Artikel 24 des Übereinkommens, da es in sehr engem Zusammenhang mit unter diesen Artikel fallenden Arresten oder gleichartigen Maßnahmen stehe.
Abschließend schlägt die Kommission vor, auf die dritte Frage zu antworten :
Außer in Fällen, die die Aufhebung eines Arrests oder andere in engem Zusammenhang damit stehende Anträge betreffen, erfaßt der Begriff einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind im Sinne des Artikels 24 des Übereinkommens nicht einstweilige Verfügungen im Sinne der Artikel 289 ff. des niederländischen Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering. Dabei ist es nicht von Belang, ob die Verfügung im Zusammenhang mit einem anderen in den Niederlanden anhängigen Verfahren beantragt wird.
Bezüglich der vierten Frage, die dahin geht, wie es sich auswirkt, wenn der Beklagte, der hilfsweise zur Sache Stellung nimmt, sich auf das Verfahren einläßt, wiederholt die Kommission ihre früheren Ausführungen gegenüber dem Gerichtshof in der Rechtssache 150/80 (Elefanten Schuh/Jacqmain), wonach es sich nach dem innerstaatlichen Recht des Urteilsstaats bestimmt, ob die Einlassung eines Beklagten, der in erster Linie die Einrede der Unzuständigkeit erhebt und lediglich hilfsweise zur Sache Stellung nimmt, nur, im Sinne von Artikel 18 des Übereinkommens, dem Zweck dient, den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen.
2. Der Kassationsbeklagte, Herr H., trägt vor, die erste Frage sei zu bejahen, da der Rechtsstreit im wesentlichen ein Testament zum Gegenstand habe. Seiner Ansicht nach ist unter dem Wort Kodizill ein Testament zu verstehen; entscheidend sei insoweit, daß die Rechtsnatur eines Schriftstücks, so wie sie von dessen Verfasser bezeichnet worden sei, für den Ausgang des Verfahrens den Ausschlag gebe.
Der Kassationsbeklagte schlägt auch eine Bejahung der zweiten Frage vor, und zwar mit der Begründung, das Verfahren wegen einstweiliger Verfügung stehe im vorliegenden Fall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahren, das die Vermögensverwaltung betreffe, und könne daher als ein Teil des letzteren angesehen werden, so daß das mit dem Verfahren wegen Vermögensverwaltung zusammenhängende Verfahren wegen einstweiliger Verfügung Gebiete betreffe, die aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ausgenommen seien.
Zur dritten Frage führt er aus, das Verfahren wegen einstweiliger Verfügung des niederländischen Rechts sei seiner Rechtsnatur und seiner Vorläufigkeit wegen stets als einstweilige Maßnahme im Sinne von Artikel 24 des Brüsseler Übereinkommens anzusehen. Für den Fall, daß zwischen einstweiliger Verfügungen, die zu den einstweiligen Maßnahmen zu rechnen sind, und solchen, die nicht hierzu zählen, unterschieden wird — eine Lösung, die seiner Ansicht nach wegen der praktischen und rechtlichen Probleme, zu denen sie führen würde, unannehmbar ist — macht er vorsorglich geltend, angesichts des Zusammenhangs zwischen diesem Verfahren und dem anderen in den Niederlanden anhängigen Verfahren sei das Verfahren wegen einstweiliger Verfügung im vorliegenden Fall zu den einstweiligen Maßnahmen im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens zu rechnen.
Schließlich kann nach Ansicht des Kassationsbeklagten dann nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, wenn er sich auf das Verfahren einläßt, um hilfsweise zur Sache Stellung zu nehmen. In einem solchen Fall verhandelten die Parteien vor dem Gericht nicht nur über dessen Zuständigkeit, sondern auch zur Sache.
3. Die italienische Regierung gibt Erklärungen lediglich zur vierten Frage des Hoge Raad ab, die sich auf Artikel 18 Satz 2 des Übereinkommens bezieht.
Sie nimmt Bezug auf ihre Erklärungen in der Rechtssache 27/81, in der von der Cour d'appel Versailles eine ähnliche Frage gestellt worden ist.
Nach Ansicht der italienischen Regierung hindert Artikel 18 Satz 2 des Übereinkommens den Beklagten, der die Einrede der Unzuständigkeit erheben will, nicht, hilfsweise weitere Einreden oder materiellrechtliche Verteidigungsmittel vorzubringen: Die Vereinbarkeit dieses Vorbringens mit der Einrede der Unzuständigkeit im Sinne von Artikel 18 Satz 2 sei nach dem Verfahrensrecht der Vertragsstaaten zu beurteilen.
Sie sei sowohl nach italienischem Recht als auch nach dem Recht der anderen Vertragsstaaten zu bejahen.
Die italienische Regierung vertritt die Auffassung, der unterschiedliche Wortlaut der französischen Fassung einerseits und der italienischen, niederländischen und deutschen Fassung, die die Wörter soltanto, nur, uitsluitend enthalten, andererseits, könne nicht zu einer gegenteiligen Auslegung führen. Die fraglichen Wörter in den drei letztgenannten Fassungen dienten lediglich, ohne die Heilung eines Mangels zu bewirken, der Bekräftigung des Gedankens, daß die Einlassung auf das Verfahren durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein müsse, die Einrede der Unzuständigkeit mit besonderem Nachdruck zu erheben.
Die gegenteilige Auffassung scheine ihr nicht sinnvoll, weil sie den Beklagten zwingen würde, sich entweder nicht auf das Verfahren einzulassen und dadurch in Kauf zu nehmen, daß das Gericht, dessen Zuständigkeit er sich nicht unterwerfen wolle, sich allein aufgrund der Argumente des Klägers für zuständig erkläre, oder sich zwar auf das Verfahren einzulassen, aber lediglich die Unzuständigkeit zu rügen und so das Gericht zu zwingen, in jedem Fall über die Zuständigkeit zu entscheiden, was sich nachteilig auf die Prozeßökonomie auswirken würde. Die zweite Lösung würde groben Mißbräuchen Tür und Tor öffnen, weil jeder Beklagte, der den Prozeß verschleppen wolle, sich auf das Verfahren einlassen würde, um, auch wenn diese Rüge offensichtlich unbegründet wäre, die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zu rügen und auf diese Weise insofern eine erhebliche Verzögerung des Verfahrensabschlusses zu erreichen, als das Gericht dann über die Zuständigkeit gesondert entscheiden müßte.
Die italienische Regierung schlägt daher dem Gerichtshof vor, die Frage des Hoge Raad dahin gehend zu beantworten, daß es nach Artikel 18 des Übereinkommens zulässig ist, gleichzeitig mit der in dieser Vorschrift zugelassenen Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit hilfsweise zur Sache Stellung zu nehmen, um dem angerufenen Gericht die Möglichkeit zu geben, eventuell in einer einzigen Entscheidung sowohl über die Sache als auch über die Einrede zu entscheiden.
III — Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes
1. Zur ersten Frage trägt die Kommission vor, das, was man gemeinhin als Kodizill bezeichne, sei in Artikel 982 des Burgerlijk Wetboek (niederländisches Zivilgesetzbuch) im Titel Form der letztwilligen Verfügungen geregelt, der Vorschriften über die Form von Testamenten im allgemeinen enthalte; das Kodizill im eigentlichen Sinn werde nicht als Teil des Testaments, sondern als eines von mehreren Testamenten behandelt. Die Kommission verweist auf Artikel 922 des Burgerlijk Wetboek, wonach ein Testament oder eine letztwillige Verfügung eine Urkunde ist, die eine Erklärung darüber enthält, was nach dem Willen einer Person nach deren Tod geschehen soll, und die von dieser Person widerrufen werden kann.
Zur zweiten Frage trägt die Kommission vor, in dieser Frage sei die Rede von einer Urkunde, durch die anscheinend zugunsten der Ehefrau ein Gleichgewicht zwischen Gewinn und Verlust nach dem Tod einer der Parteien hergestellt werden soll. Wenn es sich aber um eine Urkunde handele, durch die nur Dinge geregelt werden sollten, die erst nach dem Tod einer Person aktuell würden oder Bedeutung erlangten, müsse man einerseits Artikel 978 (Eine letztwillige Verfügung kann nur durch eine holographische oder eigenhändig geschriebene Urkunde oder durch öffentliche Urkunde oder durch geheime oder verschlossene Verfügung errichtet werden) und andererseits Artikel 1370 des Burgerlijk Wetboek ((1) Künftige Dinge können Gegenstand eines Vertrags sein. (2) Jedoch kann vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 146 des I. Buchs weder eine Erbschaft, die noch nicht angefallen ist, ausgeschlagen noch bezüglich eines solchen Nachlasses eine Verpflichtung eingegangen werden, selbst wenn die Person, um deren Nachlaß es sich handelt, zustimmt.) Der genannte Artikel 146 behandelt Schenkungen zwischen Ehegatten, die nach dieser Vorschrift nur durch Ehevertrag vereinbart werden können.
In der Frage sei außerdem von der tatsächlichen Voraussetzung die Rede, daß die Eheleute in einem gemeinsamen Güterstand lebten. Man könne sich aber schwerlich Eheleute vorstellen, die in einem nicht gemeinsamen Güterstand lebten. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission die Frage, ob man unter dem Güterstand nicht die finanzielle Lage verstehen müsse, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander bestehe und daher per definitionem, was ihr gemeinsames und/oder ihr Privatvermögen angehe, beiden gemeinsam sei. Nach Ansicht der Kommission betrifft die Frage b) deshalb eher einen Güterstand, bei dem zwischen den Eheleuten eine mehr oder weniger weit gehende Gütergemeinschaft besteht. Aus dem Vorstehenden ergebe sich, daß die in der Frage angesprochene Urkunde nicht leicht in die niederländische Rechtssystematik einzuordnen sei. Jedenfalls müsse sie entweder unter einen der oben genannten Artikel (Artikel 146, 978 oder 1370), in denen im vorliegenden Fall nicht erfüllte Form- und sonstige Erfordernisse niedergelegt seien, oder unter das die Verpflichtungen des Beauftragten regelnde Kapitel fallen, zu dem sie bereits in ihren früheren schriftlichen Erklärungen Ausführungen gemacht habe.
Zur dritten Frage verweist die Kommission auf ihre schriftlichen Erklärungen, die sich in erster Linie auf die mit dieser Frage angesprochene Problematik bezögen.
2. Die niederländische Regierung trägt zur ersten Frage vor, die Möglichkeit, ein Kodizill zu verfassen, sei in Artikel 982 des Burgerlijk Wetboek vorgesehen, der im vierten Abschnitt (Form der letztwilligen Verfügungen) des 12. Titels (Letztwillige Verfügungen) des III. Buchs dieses Gesetzbuchs enthalten sei und wie folgt laute:
1. Der Erblasser kann durch einfache, ganz von ihm geschriebene privatschriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Erklärung ohne Einhaltung weiterer Formvorschriften Verfügungen von Todes wegen treffen, jedoch ausschließlich zu dem Zweck, Testamentsvollstrecker zu ernennen, die Bestattung zu regeln oder durch Vermächtnis Kleidungsstücke, bestimmte Schmucksachen und besondere Möbel zuzuwenden.
2. Der Widerruf einer solchen Erklärung erfolgt auf dieselbe Weise privatschriftlich.
Die niederländische Regierung trägt vor, unter einer privatschriftlichen Erklärung im Sinne von Artikel 982 des Burgerlijk Wetboek sei ein Testament oder eine letztwillige Verfügung im Sinne des (im ersten Abschnitt des 12. Titels des III. Buchs enthaltenen) Artikels 922 des Burgerlijk Wetboek zu verstehen, der wie folgt lautet: Ein Testament oder eine letztwillige Verfügung ist eine Urkunde, die eine Erklärung darüber enthält, was nach dem Willen einer Person nach ihrem Tod geschehen soll, und die von dieser Person widerrufen werden kann.
Auf die oben genannten Fragen könne daher wie folgt geantwortet werden:
Nach niederländischem Recht ist ein Kodizill, auch wenn es keine Erbeinsetzung enthält, eine letztwillige Verfügung oder ein Testament und nicht ein selbständiges Rechtsinstitut. Dabei ist festzuhalten, daß durch ein Kodizill nur eine bestimmte Anzahl von abschließend aufgezählten Verfügungen getroffen werden kann.
Zur zweiten Frage trägt die niederländische Regierung vor, sie gehe bei der Beantwortung dieser Frage davon aus, daß die mit der Frage des Gerichtshofes angesprochene Urkunde einseitig von einem der Ehegatten errichtet worden sei und die Ehegatten auch nicht in Gütergemeinschaft leben. Sie vertritt die Ansicht, diese Urkunde falle nach niederländischem Recht nicht unter das Recht der ehelichen Güterstände. Ihr könne bei der Verwaltung von Vermögen Bedeutung zukommen, das nicht zum Gesamtgut gehöre; sie führt in diesem Zusammenhang Artikel 91 des Burgerlijk Wetboek an, der wie folgt lautet:
Überläßt ein Ehegatte die Verwaltung seines Vermögens dem anderen Ehegatten oder wird sie diesem gerichtlich übertragen, so haftet der letztgenannte Ehegatte für seine Verwaltung wie ein Beauftragter; die besonderen Beziehungen zwischen den Ehegatten und die Art des Vermögens sind dabei zu berücksichtigen.
Diese Rechtsvorschrift gehöre jedoch nicht zum Recht der ehelichen Güterstände, sondern zum Titel Rechte und Pflichten der Ehegatten, dem 6. Titel des I. Buchs des Burgerlijk Wetboek.
Zur dritten Frage führt die niederländische Regierung aus, einstweilige Verfügungen seien ein Instrument zur Regelung dringender Fälle, das, wenn es nicht Sicherungscharakter besitze, so doch in jedem Fall durch seine Vorläufigkeit gekennzeichnet sei. Die Vorläufigkeit von Anordnungen, die aufgrund von Anträgen auf Erlaß einstweiliger Verfügungen nach Artikel 289 des Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering ergingen, komme in Artikel 292 des Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering zum Ausdruck, der bestimme: Die einstweiligen Anordnungen greifen der Entscheidung über die Hauptsache nicht vor. Anordnungen aufgrund eines Antrags auf einstweilige Verfügung seien daher als einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens anzusehen.
3. Der Kassationsbeklagte im Ausgangsverfahren, Herr H., führt zur ersten Frage aus, das Wort Kodizill komme im niederländischen Recht nicht vor; in der niederländischen Rechtssprache werde damit die in Artikel 982 des Burgerlijke Wetboek vorgesehene Urkunde bezeichnet. Unter Hinweis auf diese Vorschrift und ihre Stellung innerhalb des Burgerlijk Wetboek vertritt er die Auffassung, das Kodizill sei eine bestimmte Form der letztwilligen Verfügung. Nach der Rechtslehre seien auf diese Verfügungen also auch die Vorschriften über die Testierfähigkeit oder die Fähigkeit, durch letztwillige Verfügung bedacht zu werden, sowie über den Widerruf und die Aufhebung letztwilliger Verfügungen anwendbar.
Herr H. vertritt die Ansicht, für Kodizille gelte auch die ungeschriebene Vorschrift, daß eine Urkunde, die deren Verfasser als letztwillige Verfügung oder mit einem Synonym hiervon bezeichnet habe, im gesellschaftlichen Verkehr und im Rechtsleben bei Lebzeiten ihres Verfassers als letztwillige Verfügung angesehen werde, selbst wenn sie nach ihrem Inhalt aus irgendwelchen Gründen nicht als rechtswirksame letztwillige Verfügung gelten könne.
Die zweite Frage des Gerichtshofes ist nach Ansicht des Kassationsbeklagten zu bejahen, weil die fragliche Urkunde tatsächlich eine Änderung des Ehevertrags enthalte. Die Änderung von Eheverträgen sei im niederländischen Recht im Rahmen des Rechts der ehelichen Güterstände geregelt (Artikel 118 des I. Buchs des Burgerlijk Wetboek).
Aus dieser Antwort auf die zweite Frage dürfe jedoch nicht geschlossen werden, daß das streitgegenständliche Kodizill eine Urkunde von der in der Frage genannten Art sei. Wenn er auf diese Frage im obigen Sinn antworte, so wolle er damit keineswegs von seinem Standpunkt abrücken, daß die von ihm als Kodizill bezeichnete Urkunde so lange rechtlich als Kodizill anzusehen sei, wie ihr Urheber sich am Leben befinde, und daß Dritte erst nach seinem Ableben rechtmäßigerweise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen und/oder sie verwenden und/oder ihre Rechtsnatur beurteilen dürften.
Zur dritten Frage vertritt der Kassationsbeklagte die Ansicht, einstweilige Verfügungen im Sinne von Artikel 289 des Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering seien als einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens anzusehen, weil Artikel 292 des Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering bestimme, daß einstweilige Anordnungen der Entscheidung über die Hauptsache nicht vorgriffen, und weil durch im Verfahren wegen einstweiliger Verfügung ergangene Urteile, durch die eine unverzügliche vorläufige Anordnung getroffen werde, der Rechtsstreit nicht endgültig entschieden werde.
Auf jedes Verfahren zum Erlaß einer einstweiligen Verfügung könne ein Hauptsacheverfahren folgen, wenn dies auch in der Praxis selten vorkomme, die Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung könne rechtswidrig sein.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 18. November 1981 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. McClellan als Bevollmächtigten und Rechtsanwalt J. C. Schultsz, Amsterdam, mündliche Ausführungen gemacht.
Die Generalanwältin hat ihre Schlußanträge in der Sitzung vom 27. Januar 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 6. Februar 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 1981, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (im folgenden: Brüsseler Übereinkommen) vier Fragen nach der Auslegung der Artikel 1, 18 und 24 dieses Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei in Belgien wohnhaften Ehegatten mit niederländischer Staatsangehörigkeit, in dem es um die Verwaltung des Vermögens der Ehefrau durch den Ehemann geht. Die Ehefrau wollte ein von ihrem Ehemann verfaßtes Schriftstück, das die Aufschrift Kodizill trägt und in dem bestimmt wird, daß das Privatvermögen der Frau von den aus der Verwaltung durch den Ehemann entstandenen Lasten frei bleiben soll, als Beweismittel vorlegen; daraufhin rief der Ehemann die Arrondissementsrechtbank Rotterdam an mit dem Antrag, die Herausgabe dieses Schriftstücks an ihn anzuordnen und seine Verwendung als Beweismittel zu verbieten.
3 Da die Zuständigkeit des Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Rotterdam für die Anordnung dieser Herausgabe bestritten wurde, gelangte die Rechtssache vor den Gerechtshof Den Haag und schließlich vor den Hoge Raad. Da dieser zur Entscheidung über den Rechtsstreit eine Auslegung des Brüsseler Übereinkommens für erforderlich hielt, hat er dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:
1. Erfaßt der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 vorgesehene Ausschluß des Gebiets des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts von der Anwendbarkeit des Übereinkommens Ansprüche, die der Verfasser eines Kodizills, das sich im Besitz eines anderen befindet, gerichtlich geltend macht und die sich auf die Herausgabe dieses Kodizills, die Vernichtung von Ablichtungen, Abschriften und Wiedergaben des Kodizills und den Erlaß eines Verbotes richten, irgendeine Ablichtung, Abschrift oder Wiedergabe dieses Schriftstücks zu besitzen oder zu verwenden (oder besitzen oder verwenden zu lassen), beides um zu verhindern, daß die in dem Kodizill enthaltenen Erklärungen gegen seinen Verfasser in einem Rechtsstreit zu Beweiszwecken verwendet werden, der nicht zum Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts gehört?
2. Erfaßt der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 vorgesehene Ausschluß der ehelichen Güterstände von der Anwendbarkeit des Übereinkommens Ansprüche der unter 1. genannten Art, wenn diese geltend gemacht werden, um zu verhindern, daß die in dem Kodizill gemachten Erklärungen gegen den Verfasser des Kodizills in einem Rechtsstreit zu Beweiszwecken verwendet werden, der die angeblich unbefugte oder schlechte Verwaltung des Privatvermögens der Ehefrau des Verfassers des Kodizills durch diesen betrifft, und wenn diese Verwaltung in engem Zusammenhang mit den vermögensrechtlichen Beziehungen steht, die sich unmittelbar aus der Ehe ergeben?
3. Erfaßt der Begriff einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind im Sinne des Artikels 24 die im achtzehnten Abschnitt des dreizehnten Titels des ersten Buchs des Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (der niederländischen Zivilprozeßordnung) vorgesehene Möglichkeit, den Erlaß einer einstweiligen Verfügung (in kort geding een onverwijlde voorziening bij voorraad, wörtlich: einer unverzüglichen vorläufigen Anordnung im abgekürzten Verfahren) zu beantragen? Ist es dabei von Belang, ob die Verfügung im Zusammenhang mit einem anderen in den Niederlanden anhängigen Verfahren beantragt wird?
4. Erfaßt der in Artikel 18 Satz 2 genannte Fall, daß der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, auch den Fall, daß der Beklagte den Mangel der Zuständigkeit des Gerichts geltend macht und zugleich hilfsweise, für den Fall, daß sich das Gericht für zuständig hält, den Klageanspruch der Sache nach bestreitet?
Zur ersten und zweiten Frage
4 Die erste und die zweite Frage gehen dahin, ob ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Maßnahme betreffend die Herausgabe eines Schriftstücks mit der Aufschrift Kodizill, das als Beweismittel in einem Rechtsstreit über die Verwaltung des Privatvermögens einer Frau durch ihren Ehemann verwendet werden könnte, gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens von dessen Anwendung auszuschließen ist, weil er entweder mit dem Erbrecht einschließlich des Testamentsrechts oder mit den ehelichen Güterständen in Zusammenhang steht.
5 Es ist angebracht, zunächst die zweite Frage zu prüfen, die die ehelichen Güterstände im Sinne des Artikels 1 des Brüsseler Übereinkommens betrifft.
6 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. März 1979 in der Rechtssache 143/78 (de Cavel, Slg. S. 1055) festgestellt hat, umfaßt dieser Begriff nicht nur die in einigen nationalen Rechtsordnungen besonders und ausschließlich für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterstände, sondern ebenso alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben.
7 Die zweite Frage bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf den Fall, daß die fragliche Verwaltung des Vermögens der Ehefrau in engem Zusammenhang mit den vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten steht, die sich unmittelbar aus der Ehe ergeben.
8 Bei dieser Sachlage ist ein auf die Herausgabe eines Schriftstücks gerichteter Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen mit dem Ziel zu verhindern, daß die darin enthaltenen Erklärungen zu Beweiszwecken in einem Rechtsstreit verwendet werden, in dem es um die Verwaltung des Vermögens der Ehefrau geht, wegen seiner Akzessorietät ebenfalls den ehelichen Güterständen im Sinne des Brüsseler Übereinkommens zuzurechnen.
9 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß ein auf die Herausgabe eines Schriftstücks gerichteter Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen mit dem Ziel, die Verwendung dieses Schriftstücks als Beweismittel in einem Rechtsstreit zu verhindern, der die Verwaltung des Privatvermögens der Ehefrau durch den Ehemann betrifft, nicht in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fällt, wenn diese Verwaltung in engem Zusammenhang mit den vermögensrechtlichen Beziehungen steht, die sich unmittelbar aus der Ehe ergeben.
10 Angesichts dieser Antwort erübrigt sich eine Beantwortung der ersten Frage.
Zur dritten Frage
11 Das vorstehende Ergebnis wird nicht durch Artikel 24 des Brüsseler Übereinkommens in Frage gestellt, wonach die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, ... bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden [können], wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.
12 Diese Bestimmung betrifft nämlich den Fall des Erlasses einstweiliger Maßnahmen in einem Vertragsstaat, wenn das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund dieses Übereinkommens für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Infolgedessen kann sie nicht als Begründung dafür herangezogen werden, einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, auf Rechtsgebieten, die vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind, in diesen einzubeziehen. In diesem Sinne ist die dritte Frage zu beantworten.
Zur vierten Frage
13 Was die vierte Frage angeht, so braucht nur daran erinnert zu werden, daß der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 24. Juni 1981 in der Rechtssache 150/80 (Elefanten Schuh, Slg. 1981, 1671) und vom 22. Oktober 1981 in der Rechtssache 27/81 (Rohr, Slg. 1981, 2431) entschieden hat, daß Artikel 18 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß der Beklagte nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend machen, sondern sich gleichzeitig hilfsweise zur Sache einlassen kann, ohne deshalb die Einrede der Unzuständigkeit zu verlieren.
Kosten
14 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 6. Februar 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Ein auf die Herausgabe eines Schriftstücks gerichteter Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen mit dem Ziel, die Verwendung dieses Schriftstücks als Beweismittel in einem Rechtsstreit zu verhindern, der die Verwaltung des Privatvermögens der Ehefrau durch den Ehemann betrifft, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, wenn diese Verwaltung in engem Zusammenhang mit den vermögensrechtlichen Beziehungen steht, die sich unmittelbar aus der Ehe ergeben.
2. Artikel 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kann nicht als Begründung dafür herangezogen werden, einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, auf Rechtsgebieten, die vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind, in diesen einzubeziehen.
3. Artikel 18 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß der Beklagte nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend machen, sondern sich gleichzeitig hilfsweise zur Sache einlassen kann, ohne deshalb die Einrede der Unzuständigkeit zu verlieren.