Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 31.03.1982 – C-75/81
ECLI:EU:C:1982:117
In der Rechtssache 75/81
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der belgischen Cour de cassation, Zweite Kammer, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Joseph Henri Thomas Blesgen, Hotelier, wohnhaft in Bevercé, rue Mont 1, Angeklagter, Beistand: Rechtsanwalt Jean Materne, zugelassen in Lüttich, Kassationskläger gegen ein Urteil der Cour d'appel Lüttich, Chambre correctionnelle, vom 4. November 1980,
gegen
Belgischer Staat, vertreten durch den Finanzminister, Brüssel, rue de la Loi 14, dieser vertreten durch den Direktor für Zölle und Verbrauchsteuern der Provinzen Lüttich und Luxemburg, Lüttich, rue Louvrex 43, betreibende Partei, vertreten durch Rechtsanwalt Antoine De Bruyn, zugelassen bei der Cour de cassation,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag im Hinblick auf die innerstaatlichen belgischen Rechtsvorschriften, die den Besitz und den Verzehr von alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22o an allen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie in den angrenzenden Wohnungen verbieten,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait, O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Herr Blesgen wurde vom Tribunal correctionnel Verviers wegen Verstoßes gegen die Artikel 1, 2 und 14 des Gesetzes vom 29. August 1919 über das Branntweinrecht [loi sur le régime de l'alcool] (Lex Vandervelde) verurteilt, da er im Rückfall als Inhaber eines Getränkeausschanks für sofortigen Verzehr in seinem Betrieb alkoholische Getränke aufbewahrt und abgesetzt habe, deren Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 15o C mehr als 22o betragen habe.
Gegen die dieses Urteil bestätigende Entscheidung der Cour d'appel Lüttich, Chambre correctionnelle, vom 4. November 1980 legte Herr Blesgen Kassationsbeschwerde ein, die er auf die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag stützte.
Mit Urteil vom 18. März 1981 entschied die Cour de cassation, daß eine Auslegung der genannten Bestimmungen durch den Gerichtshof erforderlich sei, setzte das Verfahren aus und ersuchte den Gerichtshof um Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Ist der Begriff der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen des Artikels 30 EWG-Vertrag so auszulegen, daß unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot
a) Rechtsvorschriften fallen, die den Genuß, den Verkauf oder das — auch unentgeltliche — Angebot alkoholischer Getränke (das heißt von Getränken, deren Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 15o C mehr als 22o beträgt) zum sofortigen Verzehr an allen Orten verbieten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere in Getränkeausschänken, Hotels, Restaurants, Vergnügungsplätzen, Geschäften, Verkaufsständen, Schiffen, Zügen, Straßenbahnen, Bahnhöfen, Werkstätten oder Baustellen sowie auf öffentlichen Straßen, selbst wenn dieses Verbot unterschiedslos auf inländische und eingeführte Erzeugnisse angewendet wird und nicht den Schutz der inländischen Produktion bezweckt?
b) Rechtsvorschriften fallen, die den Inhabern von Getränkeausschänken für sofortigen Verzehr verbieten, alkoholische Getränke (im oben dargestellten Sinne) in den für die Gäste zugänglichen Räumen oder in anderen Teilen des Betriebes oder in der angrenzenden Wohnung aufzubewahren, selbst wenn dieses Verbot unterschiedslos auf inländische und eingeführte Erzeugnisse angewendet wird und nicht den Schutz der inländischen Produktion bezweckt?
2. (Diese Frage wird für den Fall gestellt, daß der Begriff Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen in Artikel 30 EWG-Vertrag so auszulegen ist, daß unter das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot die in den Buchstaben a und b der Frage 1 aufgeführten Maßnahmen fallen): Ist der Begriff der Maßnahmen, die zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen ... gerechtfertigt sind, in Artikel 36 EWG-Vertrag so auszulegen, daß solche Maßnahmen, wie sie in den Buchstaben a und b der Frage 1 aufgeführt sind, aus den vorstehend angeführten Gründen als gerechtfertigt angesehen werden können oder müssen?
Das Vorlageurteil ist am 7. April 1981 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben am 17. Juni 1981 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Bevollmächtigten François Lamoureux und Peter Oliver, am 22. Juni 1981 der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, Herr Blesgen, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Materne aus Lüttich, sowie die belgische Regierung, vertreten durch den Außenminister, am 6. Juli 1981 die französische Regierung und am 7. Juli 1981 die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch ihren Bevollmächtigten W. H. Godwin, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission aufgefordert, schriftliche Auskünfte über die in den anderen Mitgliedstaaten bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Beschränkung des Verkaufs von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit vorzulegen. Dieser Aufforderung ist innerhalb der vorgesehenen Frist entsprochen worden.
II — Beim Gerichtshof gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gibt zunächst den Sachverhalt, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, das Vorlageurteil und den vorhergehenden Verfahrensablauf sowie die einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften wieder und macht dann im wesentlichen folgende Rechtsausführungen:
Zur ersten Vorlagefrage betreffend das Verkaufsverbot hält die Kommission es für angebracht, darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes — insbesondere dem Urteil vom 26. Juni 1980 (Rechtssache 788/79, Gilli, Slg. 1980, 2071) und dem Urteil vom 19. Februar 1981 (Rechtssache 130/80, Kelderman, Slg. 1981, 527) — der Begriff Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen in Artikel 30 EWG-Vertrag in dem Sinne zu verstehen sei, daß das durch einen Mitgliedstaat aufgestellte Verbot, bestimmte Kategorien von inländischen oder eingeführten Erzeugnissen einzuführen oder zu vermarkten, unter diese Bestimmung falle, wenn es sich um in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse handele. Das angegriffene Verbot des Verkaufs bestimmter alkoholischer Getränke an allen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten gleiche den Maßnahmen, die der Gerichtshof in den zitierten Urteilen als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen angesehen habe. Zwar sei nicht jede Verkaufsregelung schon als solche eine zumindest potentielle Einfuhrbeschränkung, doch sei es in der Tat unbestreitbar, daß eine solche Maßnahme zur Regelung der Vermarktung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtige. Daraus ergebe sich, daß das Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke an öffentlich zugänglichen Orten, wie es durch Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes von 1919 aufgestellt werde, als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 30 anzusehen sei, da es die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten alkoholischen Getränke treffe.
Das gleiche gelte für das Verbot, alkoholische Getränke an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich seien, unentgeltlich anzubieten. Daß es sich hierbei nicht um ein Handelsgeschäft handele, sei ohne Bedeutung, da dieses Verbot die tatsächliche oder potentielle Folge habe, Handelsgeschäfte zu verhindern, die aus diesem Angebot erwachsen wären.
Das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich seien, könne die Einfuhren unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell beeinträchtigen. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß sie in ihrer Richtlinie 66/683/EWG (ABI. 1966, S. 3748) innerstaatliche Vorschriften, die den Verbrauch einer eingeführten Ware untersagen, als Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 30 ansehe. Sie hält an dieser Auffassung fest.
Zum zweiten Aspekt der ersten Frage betreffend das für die Inhaber von Getränkeausschänken bestehende Verbot der Aufbewahrung von alkoholischen Getränken, in welchen Mengen auch immer, das sich auch auf die an ihren Betrieb angrenzende Wohnung erstrecke, vertritt die Kommission die Ansicht, diese Maßnahme, die nur eine Ergänzung der ersteren sei, stelle ebenfalls eine tatsächliche oder potentielle, unmittelbare oder mittelbare Einfuhrbeschränkung dar. Sie sei daher als Maßnahme mit; gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag anzusehen.
Hinsichtlich der zweiten Frage vertritt die Kommission die Ansicht, ein Gesetz mit derart allgemeiner und absoluter Geltung wie das hier streitige diene grundsätzlich dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Gleichwohl könne angesichts des Unterschiedes zwischen dem Wortlaut des Gesetzes und seiner praktischen Durchführung eine endgültige Stellungnahme nur im Lichte der vom belgischen Staat gemachten Angaben über die Auswirkungen des Gesetzes von 1919 auf den Alkoholverbrauch erfolgen. Die Kommission meint, auf diese Weise komme sie der Rechtsprechung des Gerichtshofes nach, wonach stets die innerstaatliche Behörde, die sich auf Artikel 36 beruft, nachzuweisen hat, daß die von ihr verhängten Maßnahmen diesen Kriterien gerecht werden (Urteil vom 8. November 1979, Rechtssache 251/78, Denkavit, Slg. 1979, 3369).
Im Ergebnis schlägt die Kommission vor, die erste Vorlagefrage der Cour de cassation wie folgt zu beantworten :
Rechtsvorschriften, die zum einen den Genuß, den Verkauf oder das — auch unentgeltliche — Angebot alkoholischer Getränke zum sofortigen Verzehr an allen Orten verbieten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, und die zum anderen den Inhabern von Getränkeausschänken verbieten, alkoholische Getränke, in welchen Mengen auch immer, aufzubewahren, stellen Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag dar.
Was die Beantwortung der zweiten Frage angeht, ist die Kommission der Ansicht, die in der ersten Frage beschriebenen Maßnahmen seien dann aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt, wenn sich herausstelle, daß sie tatsächlich zum Schutz der öffentlichen Gesundheit geeignet seien.
2. Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens verweist darauf, daß die belgischen Vorschriften zur Regelung des Vertriebs und des Verbrauchs von Alkohol im Vergleich zu den in den anderen Gemeinschaftsländern geltenden Regelungen außerordentlich restriktiv seien. Nur Belgien habe im Jahr 1919 eine Regelung eingeführt und seither beibehalten, die den Genuß alkoholischer Getränke an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich seien, völlig verbiete und den Ladenverkauf für Zwecke des privaten Verzehrs auf jeweils 2 Liter solcher alkoholischer Getränke beschränke, die nicht den Beschreibungen der Lex Vandervelde vom 22. August 1919 entsprächen.
Die Durchführung dieser Regelung auf dem inländischen Markt habe eine Verringerung des Verbrauchs an alkoholischen Getränken, das fast vollständige Verschwinden der Brennereien und die Entwicklung einer sehr bedeutenden nationalen Brauindustrie bewirkt.
Die Auswirkungen der Beschränkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel könnten im Hinblick auf ihre Schutzwirkung für die belgische Brauindustrie, die grundsätzlich zum großen Teil vor der Konkurrenz ausländischer alkoholischer Getränke um die Aufteilung des Alkoholmarktes im ganzen bewahrt bleibe, als spürbar bezeichnet werden.
Die belgischen Vorschriften seien daher mit Artikel 30 EWG-Vertrag unvereinbar, denn die durch das Gesetz von 1919 aufgestellten Verbote seien geeignet, die Einfuhr alkoholischer Getränke aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu beeinträchtigen und stellten somit eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981, Rechtssache 53/80, Koninklijke Kaasfabriek Eyssen BV, Slg. 1981, 409, Randnr. 11 der Entscheidungsgründe).
Diese Unvereinbarkeit des belgischen Gesetzes vom 29. August 1919 könne nur durch Rückgriff auf Artikel 36 EWG-Vertrag behoben werden, sofern die Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs nach diesem Artikel zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen zu rechtfertigen wären, wie dies in den Vorlagefragen der belgischen Cour de cassation an den Gerichtshof angesprochen werde.
Dieser Rechtfertigungsgrund aus Artikel 36 EWG-Vertrag könne die streitigen nationalen Rechtsvorschriften nicht legitimieren. Die in Artikel 36 EWG-Vertrag vorgesehene Ausnahme von Artikel 30 komme nationalen Vorschriften nur zugute, wenn sie aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen erlassen worden seien, die hier und heute Gültigkeit hätten.
Die streitigen belgischen Rechtsvorschriften seien demgegenüber nur von Gründen getragen und gerechtfertigt, die keine Gültigkeit mehr hätten.
Bei Erlaß des belgischen Gesetzes von 1919 habe man nämlich durch die Bekämpfung bestimmter, durch den Alkohol heraufbeschworener Gefahren gewissen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen begegenen wollen, die heute nicht mehr beständen, und dadurch den Schutz der Gesundheit und eines geordneten Familienlebens sowie den Schutz von Frauen und Kindern gewährleisten wollen.
Diese Gründe, die seinerzeit zum Erlaß des Gesetzes geführt hätten, hätten nichts mit den im Vorlageurteil angeführten Gründen zu tun, das im wesentlichen die Bekämpfung des Alkoholismus im allgemeinen, insbesondere im Hinblick auf seine kriminogenen Wirkungen, die aufgrund des Straßenverkehrs noch stärker geworden seien, nenne.
Die durch den Alkohol verursachten Gefahren seien jedoch heutzutage aus statistischer und soziologischer Sicht in allen Ländern, insbesondere in den Gemeinschaftsländern, gleich, sei es nun auf dem Gebiet der menschlichen Physiologie, der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf die Gefahr von Verkehrsunfällen oder auf dem Gebiet allgemeiner kriminogener Wirkungen.
Ein Tatbestand, der für alle Länder der Gemeinschaft gleichermaßen zutreffe, könne daher nicht einem einzelnen von ihnen als Rechtfertigung dafür dienen, aufgrund von Artikel 36 EWG-Vertrag Vorschriften zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, die gegen Artikel 30 dieses Vertrages verstießen.
Weder die besonderen Umstände, die zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rechtsvorschriften in Belgien vorgelegen hätten, noch die im heutigen Belgien anzutreffenden sozialen und menschlichen Verhältnisse legitimierten daher eine im Verhältnis zu den Regelungen der anderen Mitgliedstaaten derart restriktive nationale Regelung betreffend alkoholische Getränke. Die allgemeine Übereinstimmung der tatsächlich für den Alkoholverbrauch wesentlichen Faktoren innerhalb der Gemeinschaft lasse daher die Abweichung der nationalen belgischen Rechtsvorschriften von den Rechtsvorschriften der anderen Gemeinschaftsländer als einen unzulässigen Sonderfall erscheinen.
Hilfsweise sei zu bemerken, daß die belgische Regelung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, dem zufolge dann, wenn die Möglichkeit bestehe, zwischen verschiedenen Maßnahmen zu wählen, um einer sozialen Gefahr zu begegnen, die in der gesamten Gemeinschaft das gleiche Erscheinungsbild habe, diejenige Gegenmaßnahme zu wählen sei, die den Handelsverkehr am geringsten beeinträchtige, also etwa das Konzessionssystem.
Da die Ausnahmeregelung des Artikels 36 auf die belgischen Rechtsvorschriften über alkoholische Gertränke nicht anwendbar sei, fielen diese also tatsächlich unter das Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag.
3. Nach einer zusammenfassenden Wiedergabe des Sachverhalts und der einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften nimmt die belgische Regierung wie folgt Stellung:
Hinsichtlich der ersten Vorlagefrage an den Gerichtshof ist sie der Ansicht, das Gesetz vom 29. August 1919 habe keine beschränkende Wirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel, da es keine Unterscheidung zwischen eingeführten und inländischen Erzeugnissen treffe und sich nur auf Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22o bei einer Temperatur von 15o C erstrecke, die in der Öffentlichkeit verzehrt würden.
Die streitige Regelung sei den Regelungen vergleichbar, die andere Regierungen zur Bekämpfung des Alkoholismus, etwa durch Festsetzung einer Polizeistunde für Gaststätten, erlassen hätten, und sie sei mangels einer gemeinsamen Marktregelung für Alkohol mit Artikel 30 vereinbar, wie ihn der Gerichtshof ausgelegt habe. Die belgische Regierung verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1979 (Rechtssache 120/78, Rewe-Zental-AG/Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Slg. 1979, 649), in dem dieser entschieden habe, daß Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung der fraglichen Erzeugnisse (Alkohol und alkoholische Getränke) ergäben, hinzunehmen seien, soweit diese Bestimmungen notwendig seien, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes. Diesen Gedanken habe der Gerichtshof im übrigen in der Rechtssache 788/79 (Gilli und Andres, Slg. 1980, 2071) wieder aufgegriffen.
Nach Ansicht der belgischen Regierung gelten diese Feststellungen, die sich auf das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke an öffentlichen Orten gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 1919 bezögen, erst recht für das Verbot der Aufbewahrung von alkoholischen Gertränken in den für die Gäste und die übrigen Betriebsangehörigen zugänglichen Räumen und in der angrenzenden Wohnung nach Artikel 2 des fraglichen Gesetzes. Die letztere Vorschrift sei nämlich erforderlich, um die Wirksamkeit des Artikels 1 zu gewährleisten, ohne daß sie aus sich heraus den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen könnte.
Die belgische Regierung schlägt daher vor, die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten, daß Artikel 1 und 2 des belgischen Gesetzes vom 29. August 1919 nicht gegen das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen nach Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen.
In bezug auf die zweite Frage ist die belgische Regierung der Ansicht, die streitigen Vorschriften seien jedenfalls durch Artikel 36 EWG-Vertrag gedeckt. Sie entsprächen sozialen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Alkoholismus sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit und der öffentlichen Sicherheit, die sowohl durch Verkehrsunfälle, verursacht von unter Alkoholeinfluß stehenden Fahrern, als auch durch die alkoholismusbedingte Kriminalität bedroht werde.
Die streitigen Vorschriften ermöglichten es dem belgischen Staat nicht nur, dem konkreten Problem der Trunkenheit in der Öffentlichkeit so wirkungsvoll wie möglich nach dem Beispiel der anderen Mitgliedstaaten, die ensprechende Maßnahmen getroffen hätten, zu begegnen, sondern erlaubten es ihr darüber hinaus, die in Artikel 36 EWG-Vertrag genannten Ziele zu erreichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes seien die Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand der europäischen Integration berechtigt, Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, die den in Artikel 36 EWG-Vertrag genannten Zielen entsprächen. Die belgische Regierung verweist insbesondere auf das Urteil vom 14. Dezember 1979 (Rechtssache 34/79, Strafverfahren gegen Henn und Darby, Slg. 1979, 3795), in dem festgestellt werde: Grundsätzlich ist es Sache jedes Mitgliedstaats, den Begriff der öffentlichen Sittlichkeit für sein Gebiet im Einklang mit seiner eigenen Wertordnung und in der von ihm gewählten Form auszufüllen.
Die fraglichen Vorschriften stellten weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dar. Das Fehlen einer willkürlichen Diskriminierung ergebe sich daraus, daß gleichartige Fälle nicht unterschiedlich behandelt würden, da die streitigen Vorschriften den Verzehr in der^ Öffentlichkeit als solchen beträfen, ohne nach der Art der Erzeugnisse, nach den Herstellern, Verkäufern oder Importeuren zu unterscheiden.
Die Rüge einer verschleierten Beschränkung könne nur unter Verkennung der Zielsetzung des streitigen Gesetzes, seines grundlegenden Zwecks, der Umstände seiner Verabschiedung und der gegenwärtigen Gründe für seine Aufrechterhaltung durchgreifen. Die belgische Regierung zitiert hierzu eine Antwort der Kommission auf eine Anfrage, die Herr Cousté am 27. Januar 1978 an diese gerichtet habe, in der die fraglichen Vorschriften im Hinblick auf die von der belgischen Regierung verfolgten Ziele wie auch darauf, daß die aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse gegenüber einheimischen Erzeugnissen nicht diskriminiert würden, als rechtmäßig, erforderlich und verhältnismäßig anerkannt würden. Dasselbe gelte für die Europäische Menschenrechtskommission, die die Rechtmäßigkeit von Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 1919 im Rahmen der Menschenrechtskonvention bestätigt habe.
Die belgische Regierung schlägt dementsprechend vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten:
Artikel 1 und 2 des belgischen Gesetzes vom 29. August 1919 sind im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 36 EWG-Vertrag als gerechtfertigt anzusehen.
4. Die französische Regierung trägt vor, die Unvereinbarkeit der angegriffenen Vorschriften mit Artikel 30 EWG-Vertrag stünde außer Zweifel, wenn die darin enthaltenen Verbote den Schutz bestimmter einheimischer Erzeugnisse bezweckten.
Das Ergebnis müsse jedoch anders ausfallen, wenn man zu der Ansicht käme, es handele sich um sowohl für einheimische wie für ausländische Erzeugnisse geltende Verbote, die zum Schutz eines höherrangigen allgemeinen Interesses gerechtfertigt seien, das den Erfordernissen eines einheitlichen Marktes vorgehe, oder aus Gründen des Artikels 36, insbesondere zum Schutze der Gesundheit von Menschen, gerechtfertigt seien.
Die Probleme der freiwilligen Vergiftung oder der Drogenabhängigkeit seien dadurch zu lösen, daß die Verfügbarkeit eines Erzeugnisses beschränkt und gesellschaftliche Verhaltensweisen verändert würden, um die Nachfrage entsprechend den Ergebnissen der seit November 1977 in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation und dem Internationalen Rat für Probleme des Alkoholismus und der Rauschgiftsucht auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Arbeiten einzuschränken.
Im Rahmen dieser Arbeiten sei neben anderen Möglichkeiten staatlicher Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes vor dem Alkoholismus die Möglichkeit aufgeführt worden, im Wege der Rechtsetzung verschiedene Maßnahmen zu erlassen, deren Inhalt im Ermessen des einzelnen Landes stehe. Dementsprechend habe sich die französische Regierung, neben anderen Maßnahmen, dafür entschieden, die Verfügbarkeit alkoholischer Getränke durch die Begrenzung der Zahl der Getränkeausschänke einzuschränken.
Die belgischen Rechtsvorschriften stellten daher weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dar. In Anbetracht des im Yprlagebeschluß dargestellten Sachverhalts handele es sich um Maßnahmen, die zwingenden Erfordernissen gerecht werden sollten und als solche von den Anforderungen des Artikels 30 EWG-Vertrag abweichen dürften.
Zur Unterstützung dieser Auffassung verweist die französische Regierung auf die Richtlinie 70/50/EWG vom 22. Dezember 1969 sowie auf die Entscheidungsgründe einiger Urteile des Gerichtshofes, insbesondere der Urteile vom 20. Februar 1978 (Rechtssache 120/78, Cassis de Dijon, Sig. 1979, 649) und vom 26. Juni 1980 (Rechtssache 788/79, Gilli und Andres, Slg. 1980, 2071).
5. Auch die Regierung des Vereinigten Königreichs nimmt auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 120/78 (Cassis de Dijon) Bezug, in dem entschieden worden sei, daß die Regelung der Herstellung und Vermarktung alkoholischer Getränke in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung Sache der Mitgliedstaaten sei, wobei eine Rechtfertigung im allgemeinen Interesse, etwa zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, vorliegen müsse, sofern die nationalen Maßnahmen ein Hemmnis für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr darstellten.
Nach Ansicht der britischen Regierung fällt das belgische Gesetz vom 29. August 1919 unter das Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag. Das angegriffene Verbot verringere den potentiellen Absatz alkoholischer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22o. Im übrigen sei Belgien ein bedeutender Hersteller von Bier, nicht aber von Branntwein. Das belgische Gesetz begünstige mithin die in bedeutenden Mengen hergestellten einheimischen Erzeugnisse. Es verhindere die Konkurrenz durch eingeführte Erzeugnisse und wirke sich nachteilig auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr aus.
Die nach den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen bewirkten des weiteren eine Diskriminierung der Branntweinhersteller aus den anderen Mitgliedstaaten, deren Erzeugnissen — Markenerzeugnissen von internationalem Bekanntheitsgrad — der Zugang zum belgischen Inlandsmarkt verweigert werde, denn für diese Hersteller bestehe, anders als für die einheimischen Hersteller, die praktisch Branntweine mit einem Alkoholgehalt von weniger als 22o für den Inlandsmarkt erzeugten, nicht die ÍMöglichkeit, sich den Anforderungen der belgischen Rechtsvorschriften anzupassen.
Unter Zugrundelegung von Präzedenzentscheidungen des Gerichtshofes aus jüngerer Zeit, die durch sein Urteil in der Rechtssache 113/80 (Kommission/Irland, Slg. 1981, 1625) bestätigt worden seien, wäre die Aufrechterhaltung des belgischen Gesetzes nur dann gerechtfertigt, wenn es notwendig wäre, um zwingenden Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerecht zu werden.
Im vorliegenden Fall könne ein derartiger Rechtfertigungsgrund jedoch nicht anerkannt werden, da medizinisch nicht erwiesen sei, daß
der Genuß einer bestimmten Menge Alkohol in Form von Branntwein mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22o die Gesundheit mehr gefährde als der Genuß derselben Menge Alkohol, wenn dieser in stärkerer Verdünnung in Form alkoholischer Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 22o aufgenommen werde;
die Möglichkeit des Genusses alkoholischer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22o in der Öffentlichkeit den Genuß einer größeren Gesamtalkoholmenge erleichtere oder begünstige als den Genuß alkoholischer Getränke mit einem geringeren Alkoholgehalt;
der Genuß alkoholischer Geträime mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22o in der Öffentlichkeit der öffentlichen Gesundheit mehr schade als deren Genuß an den derzeit gesetzlich zulässigen Orten.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist schließlich der Ansicht, es müsse geprüft werden, ob das angegriffene Gesetz mißbraucht und zur Diskriminierung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten oder zum mittelbaren Schutz bestimmter nationaler Produktionen verwandt worden sei. Sie bezieht sich dazu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1979 (Rechtssache 34/79, Strafverfahren gegen Henn und Darby, Sig. 1979, 3795, Randnr. 21 der Entscheidungsgründe).
III — Von der Kommission erteilte Auskünfte
Auf Ersuchen des Gerichtshofes hat die Kommission innerhalb der festgesetzten Frist Auskünfte über die in den anderen Mitgliedstaaten bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Beschränkung des Verkaufs alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit vorgelegt.
Nach diesen Auskünften sehen die rechtlichen Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten im wesentlichen folgendermaßen aus:
In der Bundesrepublik Deutschland bedarf es für den Verkauf alkoholischer Getränke einer Erlaubnis. Außerhalb einer Gaststätte oder eines ortsfesten Schankraums ist er grundsätzlich verboten. Eine generelle Ausnahme hiervon gilt für den Absatz von Bier und Wein in festverschlossenen Behältnissen innerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden. Weitere Ausnahmen können unter anderem für Messen und Feste zugelassen werden.
In Dänemark dürfen die sogenannten starken Getränke (Wein, Obstwein und andere durch alkoholische Gärung erzeugte Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 %, destillierte alkoholische Getränke — Äthanol enthaltend —, Bier mit einem Alkohol(Äthanol-)gehalt von 2,25 % oder mehr sowie Getränke, denen Getränke der vorgenannten Art zugefügt worden sind) nur von Unternehmen abgegeben werden, die im Besitz einer von der Gemeinde erteilten Erlaubnis mit einer Laufzeit von acht Jahren sind. Eine Ausnahme ist für Kantinen vorgesehen, die mit polizeilicher Genehmigung ausschließlich während der Essenszeiten Bier und Wein abgeben dürfen.
Die starken Getränke dürfen nicht in Geschäften serviert werden, eine Ausnahme gilt für Spezialgeschäfte, die mit polizeilicher Erlaubnis in ihren Geschäftsräumen, auf Messen oder Ausstellungen unentgeltlich Proben anbieten dürfen. Eine allgemeine Ausnahme für das unentgeltliche Angebot starker Getränke gilt für Ausstellungen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Schließlich ist die Abgabe von starken Getränken an Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind, sich in behördlich angeordneter Entzugsbehandlung befinden oder betrunken sind, verboten.
In Frankreich unterteilt der Code des débits boissons [Getränkeausschankgesetz] die Getränkeausschänke für den Verzehr an Ort und Stelle in vier Kategorien entsprechend dem Umfang der ihnen erteilten Erlaubnis. Diese Unterscheidung entspricht derjenigen, die für die Getränke selbst gilt, die aufgrund von Artikel L 1 dieses Gesetzes in fünf Gruppen unterteilt sind; in diesem Artikel heißt es:
Im Hinblick auf die Regelung ihrer Herstellung, ihres Vertriebs und ihres Verbrauchs werden die Getränke in fünf Gruppen eingeteilt:
1. Alkoholfreie Getränke; ...
Alkoholische Getränke:
2. Nicht gebrannte vergorene Getränke, nämlich Wein, Bier, Apfel- und Birnenwein, Met sowie die der Steuerregelung für Weine unterliegenden Vins doux naturels [natürlichen Süßweine], weiter die Crèmes de cassis und vergorene Frucht- oder Gemüsesäfte mit einem Alkoholgehalt von 1o bis 3o;
3. Vins doux naturels, soweit sie nicht zu Gruppe 2 gehören, Likörweine, Aperitifs auf Weinbasis und Erdbeer-, Himbeer-, Schwärze Johannisbeeroder Kirschliköre mit einem Gehalt von nicht mehr als 18o reinem Alkohol;
4. Rum, Taffia und Branntwein aus Wein, aus Apfel- oder Birnenwein sowie Obstbranntwein, der ohne Zusatz von Auszügen hergestellt ist, weiter Liköre, die mit Zucker, Glucose oder Honig im Umfang von mindestens 400 Gramm pro Liter für Anisliköre und mindestens 200 Gramm pro Liter für die anderen Liköre gesüßt sind und nicht mehr als ein halbes Gramm Auszüge pro Liter enthalten;
5. alle anderen alkoholischen Getränke.
Die Ausschänke der zweiten Kategorie dürfen alkoholische Getränke der Gruppe 2 verkaufen, die Ausschänke der dritten Kategorie (beschränkte Erlaubnis) solche der zweiten und dritten Gruppe, und die große Erlaubnis erlaubt den Ausschänken der vierten Kategorie den Verkauf von Getränken der vierten und fünften Gruppe.
Für Restaurants, Getränkeausschänke ohne Verzehrmöglichkeit, vorübergehende Ausschänke, Kantinen, private Veranstaltungen und Ausstellungen gelten Sonderregelungen.
Die Eröffnung eines Ausschanks für alkoholische Getränke ist verschiedenen Beschränkungen unterworfen, in Abhängigkeit unter anderem von der Einwohnerzahl in der Gemeinde. Jeder, der einen Getränkeausschank eröffnen möchte, ist gesetzlich verpflichtet, eine vorherige Erklärung (Verwaltungsbescheinigung) sowie eine Erlaubnis (steuerliche Bescheinigung) einzuholen.
Die Präfekten können im Erlaßwege die Entfernungen festlegen, innerhalb deren im Umkreis bestimmter Einrichtungen (Krankenhäuser, Schulen, Kasernen, der Religionsausübung dienende Gebäude usw.) keine Getränkeausschänke errichtet werden dürfen.
Durch besondere Bestimmungen wird die Abgabe von Getränken der dritten, vierten und fünften Gruppe an Minderjährige untersagt.
Der Verkauf bestimmter Getränke ist verboten. Hierbei handelt es sich um
1. Aperitifs auf Weinbasis mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18o;
2. anishaltige Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45o, unbeschadet der Anwendung von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Dekrets vom 24. Oktober 1922 in der geänderten Fassung;
3. Bitters, Amers, Goudrons, Enzian und alle gleichartigen Erzeugnisse mit einem Zuckergehalt von weniger als 200 Gramm pro Liter und mit einem Alkoholgehalt von mehr als 30o.
Diese Liste ist noch um das Verbot des Verkaufs von Absinth und gleichartiger Liköre zu ergänzen.
Es ist zu berücksichtigen, daß die für Inhaber von Cafés und Getränkeausschänken bestehende Verpflichtung, Getränke der dritten, vierten und fünften Gruppe nur in Verpackungen von weniger als einem halben Liter zu verkaufen, durch Dekret vom 29. September 1964 abgeschafft worden ist. Lediglich das Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke im Einzelhandel auf Kredit besteht weiterhin.
Die örtlichen Polizeibehörden, der Bürgermeister sowie der Präfekt sind befugt, sämtliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Wahrung der öffentlichen Ordnung zu treffen und dementsprechend in der Gemeinde oder dem Departement Ordnungsvorschriften für Cabarets, Cafés und Getränkeausschänke zu erlassen.
So wird in der Verwaltungsrechtsprechung dem Bürgermeister das Recht zuerkannt, die Öffnungszeiten der Getränkeausschänke festzusetzen. Der Bürgermeister ist befugt, den Verkauf alkoholischer Getränke in den Getränkeausschänken vor 11 Uhr morgens zu verbieten und Minderjährigen bis zu 16 Jahren oder sogar bis zu 18 Jahren den Zutritt zu Getränkeausschänken zu untersagen.
In Griechenland sind die Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet sehr liberal.
Das Präsidialdekret Nr. 180 vom 19. Februar/10. März 1979 betreffend die Voraussetzungen für den Betrieb von Verkaufsstellen für alkoholische Getränke und von Vergnügungslokalen knüpft die Erteilung einer Betriebserlaubnis für einen der oben genannten Betriebe an folgende Voraussetzungen :
Einwandfreies Führungszeugnis
Alter: über 21 Jahre.
Des weiteren ist der Verkauf verboten, wenn er Probleme für die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit hervorrufen oder die ästhetische Wirkung der Umgebung beeinträchtigen könnte.
Das Königliche Dekret 595/1963 sieht vor, daß alle Bestimmungen betreffend den Betrieb öffentlicher Lokale an Wahltagen (Ausschankverbot zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang) durch Erlaß des Ministers für öffentliche Sicherheit getroffen werden.
In Irland wird der Verkauf von alkoholischen Getränken durch ein System spezieller Genehmigungen geregelt (Intoxicating Liquor Acts).
Die Genehmigungen werden im allgemeinen von den magistrates erteilt.
Es wird unterschieden zwischen Genehmigungen für den Verzehr an Ort und Stelle und Genehmigungen für den Verkauf alkoholischer Getränke außer Haus (on-licences und off-licences).
Eine besondere Regelung gilt für den Verkauf von Wein.
Für den Verkauf alkoholischer Getränke im Rahmen bestimmter Veranstaltungen (z. B. Festivals, Sportvereine) muß eine besondere Genehmigung beantragt werden.
Die Öffnungszeiten für Getränkeausschänke sind ebenfalls vorgeschrieben. So müssen Bars zu bestimmten Zeiten der Öffentlichkeit verschlossen sein. Ausnahmen können insbesondere für Restaurants zugelassen werden.
In Italien bedarf es für den Verkauf jedes Getränks, sei es alkoholisch oder nichtalkoholisch, an die Öffentlichkeit einer Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Provinzbehörde.
Der ambulante Verkauf alkoholischer Getränke jeglicher Stärke ist verboten.
Für den Verkauf alkoholischer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 21o in Getränkeausschänken, Restaurants usw. bedarf es einer besonderen Erlaubnis des Präfekten.
Der Erwerb dieser Lizenzen und Erlaubnisse ist vom Vorliegen bestimmter gesundheitlicher und sittlicher Voraussetzungen abhängig.
Die Anzahl der Verkaufsstellen für alkoholische Getränke jeglicher Stärke darf in jeder Gemeinde nicht höher als eine je 400 Einwohner sein. Für Getränke mit einem Gehalt von mehr als 41/2 % ist dieses Verhältnis 1/1000. Die Weinerzeuger, die ihre eigenen Erzeugnisse verkaufen, werden in diese Berechnung jedoch nicht einbezogen.
Der Verkauf alkoholischer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 21o ist bei Festen und an Wahltagen (theoretisch) verboten.
Die Provinzausschüsse setzen die Mindestabstände zwischen Ausschänken für alkoholische Getränke (jeder Stärke) und Krankenhäusern, Werkstätten, Fabriken, Schulen, Kasernen, Kirchen und anderen, religiösen Zwecken dienenden Örtlichkeiten fest.
Das luxemburgische Recht beinhaltet steuerrechtliche Vorschriften sowie Vorschriften über die persönlichen Anforderungen an den Erwerber einer Erlaubnis für die Eröffnung eines Getränkeausschanks.
Die Regelung erstreckt sich auch auf den zufällig, anläßlich besonderer oder regelmäßig wiederkehrender Gelegenheiten, stattfindenden Ausschank alkoholischer Getränke unter freiem Himmel, in Zelten oder an Ständen.
Die Öffnungs- (nicht vor 7 Uhr morgens) und Schlußzeiten (grundsätzlich 23 Uhr) dieser Betriebe sind vorgeschrieben.
Der Verkauf der Getränke an bestimmte Personengruppen ist verboten. Hierbei handelt es sich um entmündigte oder unter Pflegschaft gestellte Personen, um Jugendliche unter 18 Jahren, die nicht von einem Erziehungsberechtigten begleitet sind, es sei denn im Falle einer Reise, sowie um Betrunkene.
Was die Minderjährigen unter 18 Jahren angeht, ist es verboten, ihnen Likör, Branntwein oder andere Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18o anzubieten, selbst wenn sie sich auf einer Reise befinden oder von einem Erziehungsberechtigten begleitet sind.
Ebenso wie in Belgien befaßt sich das in den Niederlanden seit dem 1. November 1967 geltende Gesetz nicht mit dem unentgeltlichen Angebot alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit.
Das Gesetz erfaßt die kommerzielle wie die nichtkommerzielle Ausübung des Verkaufs alkoholischer Getränke an die Öffentlichkeit zum Verzehr an Ort und Stelle sowie den Einzelhandel mit Getränken, deren Alkoholgehalt mehr als 15 % beträgt, und gegebenenfalls mit anderen alkoholischen Getränken.
Für einen solchen kommerziellen oder nichtkommerziellen Betrieb bedarf es einer Erlaubnis des Gemeindevorstands. Für jedes Geschäftslokal ist eine Erlaubnis erforderlich. Eine Erlaubnis wird für die obengenannten Betriebe nicht erteilt, wenn diese außerhalb eines Geschäftslokals ausgeübt werden.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen die Leitung und die Geschäftsführung eines Lokals wie auch das Lokal selbst bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Zwar unterscheidet das Gesetz nicht zwei Arten von Erlaubnissen, jedoch wird eine Unterscheidung zwischen Getränken mit geringem Alkoholgehalt (weniger als 15 %) und stark alkoholischen Getränken vorgenommen. Dieser Unterscheidung kommt eine gewisse Bedeutung im Zusammenhang mit der Übertragung der Befugnis zur Erteilung von Erlaubnissen auf die Gemeinden zu. Aufgrund dieses Gesetzes kann durch Gemeindeverordnung für Lokale — oder für Lokale einer bestimmten, in der Verordnung bezeichneten Art — in der Gemeinde oder in den durch die Verordnung angegebenen Bezirken verboten werden,
a) alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten, es sei denn unentgeltlich;
b) Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten, es sei denn unentgeltlich ...
In ihrem Bericht zum Entwurf des geltenden Gesetzes hat die Regierung es als wünschenswert bezeichnet, wenn die Gemeinden die Möglichkeit hätten, das Angebot stark alkoholischer Getränke in bestimmten Lokalen, etwa Jugendzentren oder Klubhäusern..von Sportvereinen, zu verbieten. Sie hat es weiter für sinnvoll gehalten, dem Gemeinderat die Möglichkeit zu geben, das Angebot derartiger Getränke für eine bestimmte Zeit in einem Gemeindebezirk zu verbieten, in dem eine Kirmes oder Messe stattfindet.
Bei wörtlicher Auslegung der geltenden Vorschriften könnte der Gemeinderat ein Verkaufsverbot für alle alkoholischen Getränke in sämtlichen Lokalen innerhalb der ganzen Gemeinde erlassen. Von einem solchen Verbot ist jedoch in dem Kommentar zu dem geltenden Gesetz oder in der Verwaltungspraxis keine Rede. Es ist kaum anzunehmen, daß ein Gemeinderat jemals ein solches vollständiges Verbot aussprechen würde. Vor Erlaß einer solchen Verordnung müssen nämlich der Provinzialrat für die öffentliche Gesundheit und die lokale Handelskammer angehört werden, und diese Verordnung muß weiter vom betreffenden Provinzialausschüß gebilligt werden.
Im Vereinigten Königreich muß für den Verkauf von intoxicating liquors [alkoholischen Getränken], was England und Wales anbelangt, eine Erlaubnis eingeholt werden. Es handelt sich dabei um Spirituosen, Wein, Bier und Cidre. Die Regelung gilt demnach für alle alkoholischen Getränke, unabhängig von ihrem Alkoholgehalt.
Die Vorschriften unterscheiden zwischen dem Groß- und dem Einzelhandelsverkauf. Als Einzelhandelsverkauf gilt jeder Verkauf an einen Einzelnen von bis zu 2 Gallonen bzw. einer Kiste Spirituosen oder Wein oder bis zu 41/2 Gallonen bzw. 2 Kisten Bier oder Cidre. Jeder darüber hinausgehende Verkauf gilt als Großhandelsverkauf.
Für den Großhandelsverkauf ist eine fiskalische Erlaubnis vorgesehen. Dieses Erlaubnissystem soll gemäß dem Finances Act 1981 mit Wirkung vom 1. Juli 1982 abgeschafft werden.
Die für den Einzelhandelsverkauf erforderlichen Erlaubnisse werden vom licensing justice [Friedensrichter, zuständig für die Erteilung von Schankerlaubnissen] erteilt. Es gibt sie in zweierlei Gestalt, nämlich als
on-licences, die den Verkauf von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle oder anderswo zulassen,
off-licences, die nur den Verkauf zum Verzehr außerhalb der Verkaufsstellen zulassen.
Im übrigen dürfen Inhaber einer on-licence oder einer off-licence alkoholische Getränke nur während der gesetzlich festgesetzten Zeiten verkaufen.
Daneben gibt es eine Vielzahl von Sonderregelungen, zum Beispiel für Theater, Restaurants, Züge oder Schiffe.
Nach Angaben der Kommission orientieren sich die einschlägigen Vorschriften für Schottland und Nordirland an den Grundsätzen der englischen Vorschriften.
Für den Großhandelsverkauf gibt es in Schottland und Nordirland die gleiche Regelung wie in England. Für den Einzelhandelsverkauf gibt es, vorbehaltlich etwaiger kürzlich eingetretener Änderungen, folgende wesentliche Unterschiede gegenüber der englischen Regelung:
In Schottland gilt für den Einzelhandelsverkauf von alcoholic liquor der Licensing (Scotland) Act 1976, der diesen Verkauf vom Erwerb einer Erlaubnis abhängig macht. Während diese Erlaubnisse in England von den Friedensrichtern erteilt werden, fällt diese Aufgabe in Schottland den licensing boards zu, die sich aus district councillors [Mitgliedern des Bezirksausschusses] zusammensetzen. Gemäß section 29 des Licensing Act kann der licensing board eine Erlaubnis erteilen, die nur den Verkauf von Wein, Portwein, Bier, Cidre und Birnenwein, nicht aber von anderen alkoholischen Getränken gestattet.
In Nordirland gilt für den Einzelhandelsverkauf von intoxicating liquors der Licensing Act (Northern Ireland) 1971. Die Erlaubnisse werden von den county courts [Kreisgerichten] erteilt.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 8. Dezember 1981 haben der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Materne, Lüttich, die belgische Regierung, vertreten durch Rechtsanwalt Van Rossem, Brüssel, im Beistand von Herrn Thierry Terwagne als Sachverständigen, die französische Regierung, vertreten durch Herrn Bernard Botte, Attache d'administration centrale im Außenministerium, als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Peter Oliver und Herrn François Lamoureux als Bevollmächtigte, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Februar 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die belgische Cour de cassation hat mit Urteil vom 18. März 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 7. April 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um über die Vereinbarkeit einiger Bestimmungen des belgischen Gesetzes vom 29. August 1919 über das Branntweinrecht mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden zu können.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines von den belgischen Behörden eingeleiteten Strafverfahrens gegen einen Gastwirt, dem vorgeworfen wird, unter Verstoß gegen die Artikel 1, 2 und 14 des genannten Gesetzes in seiner Gaststätte alkoholische Getränke aufbewahrt und vertrieben zu haben, deren Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 15o C mehr als 22o betragen habe.
3 Sowohl vor der Cour de cassation als auch in seinen beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hat der Angeklagte geltend gemacht, die Vorschriften der Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 29. August 1919 stellten, auch wenn sie unterschiedslos auf inländische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar seien, Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr alkoholischer Getränke dar, die gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstießen. Diese Maßnahmen seien darüber hinaus durch keinen der in Artikel 36 EWG-Vertrag aufgeführten Gründe, insbesondere den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, zu rechtfertigen, da ihnen insoweit keine konkretisierbare, gegenwärtige Notwendigkeit zukomme, die für die gesamte Gemeinschaft anzuerkennen wäre.
4 In der Erwägung, daß der Rechtsstreit Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, hat die belgische Cour de cassation dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen des Artikels 30 EWG-Vertrag so auszulegen, daß unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot
a) Rechtsvorschriften fallen, die den Genuß, den Verkauf oder das — auch unentgeltliche — Angebot alkoholischer Getränke (das heißt von Getränken, deren Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 15o C mehr als 22o beträgt) zum sofortigen Verzehr an allen Orten verbieten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere in Getränkeausschänken, Hotels, Restaurants, Vergnügungsplätzen, Geschäften, Verkaufsständen, Schiffen, Zügen, Straßenbahnen, Bahnhöfen, Werkstätten oder Baustellen sowie auf öffentlichen Straßen, selbst wenn dieses Verbot unterschiedslos auf inländische und eingeführte Erzeugnisse angewendet wird und nicht den Schutz der inländischen Produktion bezweckt?
b) Rechtsvorschriften fallen, die den Inhabern von Getränkeausschänken für sofortigen Verzehr verbieten, alkoholische Getränke (im oben dargestellten Sinne) in den für die Gäste zugänglichen Räumen oder in anderen Teilen des Betriebes oder in der angrenzenden Wohnung aufzubewahren, selbst wenn dieses Verbot unterschiedslos auf inländische und eingeführte Erzeugnisse angewendet wird und nicht den Schutz der inländischen Produktion bezweckt?
2. Bei Bejahung der ersten Frage: Ist der Begriff der Maßnahmen, die zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen ... gerechtfertigt sind, in Artikel 36 EWG-Vertrag so auszulegen, daß solche Maßnahmen, wie sie in den Buchstaben a und b der Frage 1 aufgeführt sind, aus den vorstehend angeführten Gründen als gerechtfertigt angesehen werden können oder müssen?
Zur ersten Frage
5 In der ersten Frage geht es darum, ob der Befriff der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen in Artikel 30 EWG-Vertrag auch Maßnahmen erfaßt, die den entgeltlichen oder unentgeltlichen Genuß (Buchstabe a der ersten Frage) sowie die Aufbewahrung (Buchstabe b) alkoholischer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22o in allen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen, den anderen Teilen des Betriebes und in der angrenzenden Wohnung verbieten, selbst wenn dieses Verbot unterschiedslos auf inländische und eingeführte Erzeugnisse angewendet wird und nicht den Schutz der inländischen Produktion bezweckt.
6 Nach Ansicht der belgischen Regierung unterliegt das streitige Gesetz nicht dem Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag, da es mangels Diskriminierung zwischen den eingeführten und den inländischen Erzeugnissen keine beschränkende Wirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel habe. Das Gesetz vom 29. August 1919 verfolge ein allgemeines Ziel und diene der Bekämpfung des Alkoholismus. Das Verbot der Aufbewahrung und des sofortigen Verzehrs von bestimmten alkoholischen Getränken an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten solle den Alkoholismus und seine Verbreitung bekämpfen und insbesondere die Jugend vor seinen schädlichen Folgen in persönlicher wie sozialer Hinsicht schützen. Es stelle somit eine legitime sozialpolitische Entscheidung dar, die mit der allgemeinen Zielsetzung des Vertrages übereinstimme. Das Fehlen einer Gemeinschaftsregelung für dieses Gebiet rechtfertige nationale Maßnahmen, soweit diese für erforderlich gehalten würden, um zwingenden Anforderungen gerecht zu werden, die den Bedürfnissen des freien Warenverkehrs auf jeden Fall vorgingen.
7 Nach Artikel 30 EWG-Vertrag sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Daraus ergibt sich, daß jede inländische Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen anzusehen ist. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Juli 1980 (Rechtssache 152/78, Kommission/Französische Republik, Slg. 1980, 2299) ausgeführt hat, können Rechtsvorschriften über die Vermarktung eines Erzeugnisses auch dann, wenn sie die Einfuhr nicht unmittelbar regeln, je nach Lage des Falles die Möglichkeiten, Erzeugnisse aus anderen Staaten einzuführen, beeinträchtigen und dadurch unter das Verbot von Artikel 30 EWG-Vertrag fallen.
8 Im übrigen erfaßt das Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag gemäß Artikel 3 der Richtlinie 70/50/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969 (ABl. L 13 vom 19.1.1970, S. 29) über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die nicht unter andere aufgrund des EWG-Vertrags erlassene Vorschriften fallen, auch die Maßnahmen über die Vermarktung von Waren, welche unterschiedslos auf inländische und eingeführte Waren anwendbar sind und deren beschränkende Wirkungen auf den Warenverkehr den Rahmen der solchen Handelsregelungen eigentümlichen Wirkungen überschreiten.
9 Dies ist allerdings nicht der Fall bei einer Rechtsvorschrift, die sich nur auf den Verkauf von Getränken mit hohem Alkoholgehalt zum sofortigen Verzehr an allen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, nicht aber auf andere Formen des Vertriebs derartiger Getränke bezieht. Zudem ist festzuhalten, daß die für den Verkauf der fraglichen alkoholischen Getränke erlassenen Beschränkungen keinerlei Unterscheidung nach ihrer Art oder Herkunft bewirken. Eine derartige gesetzgeberische Maßnahme steht daher in Wirklichkeit in keinem Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren und ist aus diesem Grund nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
10 Die gleichen Erwägungen gelten für das Verbot, die streitigen Getränke in Räumen aufzubewahren, die an das der Öffentlichkeit zugängliche Lokal angrenzen. Soweit es sich hierbei um eine dem Verbot des sofortigen Verzehrs akzessorische Vorschrift handelt, kann sie keine Einschränkung der Einfuhren der aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse bewirken.
11 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß der in Artikel 30 EWG-Vertrag enthaltene Begriff der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dahin zu verstehen ist, daß eine unterschiedslos auf inländische und eingeführte Erzeugnisse anwendbare innerstaatliche Maßnahme nicht unter das in Artikel 30 aufgestellte Verbot fällt, die den Genuß, den Verkauf oder das — auch unentgeltliche — Angebot alkoholischer Getränke mit einem bestimmten Alkoholgehalt zum sofortigen Verzehr an allen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie die Aufbewahrung derartiger Getränke in allen für die Gäste zugänglichen Räumen, in anderen Teilen des Betriebes oder in der angrenzenden Wohnung verbietet, sofern es sich bei diesem letzteren Verbot um eine akzessorische Vorschrift zum Verbot des sofortigen Verzehrs handelt.
Zur zweiten Frage
12 Da die zweite Frage nur für den Fall einer Bejahung der ersten Frage gestellt worden ist, braucht sie nicht erörtert zu werden.
Kosten
13 Die Auslagen der Regierung des Königreichs Belgien, der Französischen Republik und des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Strafverfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der belgischen Cour de cassation mit Urteil vom 18. März 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Der in Artikel 30 EWG-Vertrag enthaltene Begriff der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen ist dahin zu verstehen, daß eine unterschiedslos auf inländische und eingeführte Erzeugnisse anwendbare innerstaatliche Maßnahme nicht unter das in Artikel 30 aufgestellte Verbot fallt, die den Genuß, den Verkauf oder das auch unentgeltliche — Angebot alkoholischer Getränke mit einem bestimmten Alkoholgehalt zum sofortigen Verzehr an allen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie die Aufbewahrung derartiger Getränke in allen für die Gäste zugänglichen Räumen, in anderen Teilen des Betriebes oder in der angrenzenden Wohnung verbietet, sofern es sich bei diesem letzteren Verbot um eine akzessorische Vorschrift zum Verbot des sofortigen Verzehrs handelt.