Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 06.04.1982 – C-89/82
ECLI:EU:C:1982:125
In der Rechtssache 89/82 R
Ulrich Wölker, Heidelberg,
Antragsteller,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der die Kommission die Nichtzulassung des Klägers zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/A/324 — Recht — beschlossen hat.
Mit am 18. März 1982 bei der Kanzlei eingegangenem Fernschreiben hat die Kommission dem Gerichtshof mitgeteilt, daß sie auf ihrer Sitzung vom 17. März 1982 beschlossen habe, die schriftlichen Prüfungen für das zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Auswahlverfahren zu verschieben. Unter diesen Umständen ist die Antragsgegnerin der Auffassung, daß der Antrag auf einstweilige Anordnung bis auf weiteres gegenstandslos geworden sei, und bittet den Gerichtshof festzustellen, daß gegenwärtig kein Anlaß besteht, darüber zu entscheiden.
Mit am 23. März 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben vom 22. März 1982 hat der Antragsteller das Verfahren über die einstweilige Anordnung für erledigt erklärt und beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, die im Verfahren über die einstweilige Anordnung entstandenen Kosten zu tragen.
Mit am 5. April 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben vom 2. April 1982 hat die Antragsgegnerin beantragt, die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten. Sie hat mitgeteilt, daß sich der Antragsteller hiermit einverstanden erklärt habe.
Aus diesen Gründen
hat
der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofes
beschlossen:
1. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung braucht nicht entschieden zu werden.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.