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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.04.1982 – C-227/81

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1982:132

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 29. April 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Kammer für Sozialsachen der französischen Cour de cassation hat dem Gerichtshof mit einem am 3. August 1981 in das Register eingetragenen Urteil gemaß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juli 1971 (ABl. L 149, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Fragen haben sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Francis Aubin, einem französischen Staatsangehörigen, und der Union nationale interprofessionnelle pour l'emploi dans l'industrie et le commerce (die ich als die nationale Vereinigung bezeichnen werde) sowie der Association pour l'emploi dans les industries et le commerce des Yvelines (die Vereinigung des Departements Yvelines) ergeben. Diese beiden Körperschaften befassen sich mit der Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Frankreich.

In der vorliegenden Rechtssache wird der Sachverhalt — wie es nicht selten geschieht — im Vorlagebeschluß nicht mitgeteilt. Bei Vorlagen nach Artikel 177 ist es meiner Ansicht nach wünschenswert und sollte es als die korrekte Handhabung angesehen werden, daß das vorlegende Gericht kurz und klar die wesentlichen Tatsachen anführt, die den Rechtsfragen zugrunde liegen. Dies sollte meiner Ansicht nach in einem Teil der Vorlageentscheidung mit der Überschrift Tatbestand geschehen. Der festgestellte Sachverhalt wird entweder von dem vorlegenden Gericht ermittelt worden sein oder — wenn das vorlegende Gericht nicht dazu befugt ist, Tatsachen zu ermitteln oder tatsächliche Schlußfolgerungen zu ziehen — durch das Untergericht, das in Tatfragen letztinstanzlich entscheidet. Auf diese Weise kann der Gerichtshof die Tragweite der vorgelegten Fragen leichter beurteilen und dem vorlegenden Gericht durch eine entsprechende Formulierung der Antwort auf dessen Frage am wirkungsvollsten helfen.

Der Sachverhalt ist — soweit er sich aus den Akten und aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung entnehmen läßt, anscheinend fólgender: Herr Aubin lebte und arbeitete zu allen entscheidungserheblichen Zeitpunkten in Frankreich bis zum September 1970, als ihm sein Arbeitgeber eine Stelle in Brüssel anbot, die er annahm. Er lebte mit seiner Familie bis zum Dezember 1972 in Brüssel. In diesem Monat trat er bei einem anderen Arbeitgeber in Frankreich eine neue Stelle an. Er behielt seine Wohnung in Belgien, wo seine Familie blieb, bis auf weiteres bei. Im August 1973 trat er eine neue Stelle an, diesmal im Departement Yvelines in Frankreich. Am 25. Februar 1975 wurde er entlassen.

Im März 1975 erkundigte er sich danach, wie er Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten könne. Der Inspecteur du travail des Yvelines teilte ihm mit, da seine Wohnung und seine Familie sich in Belgien befänden, solle er sich bei den belgischen Stellen als Arbeitsuchender melden, ihm könnten dann von den belgischen Stellen Leistungen bei Arbeitslosigkeit gezahlt werden. Herr Aubin wandte sich daher selbst an die belgischen Stellen. Diese gaben ihm auf, sich bestimmte Formulare zu besorgen und diese vorzulegen, deren Aushändigung die französischen Stellen nach dem Vorbringen von Herr Aubin mit der Begründung ablehnten, daß sie nicht auf seinen Fall paßten. Herr Aubin trägt vor, im August 1975 hätten die belgischen Stellen entschieden, daß er keinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit habe, da er in Belgien nicht mindestens einen Tag in den dem Zeitpunkt seiner Entlassung vorausgehenden 18 Monaten beschäftigt gewesen sei, wie in einem Arrêté royal vom 20. Dezember 1963 vorgeschrieben ist. Herr Aubin beantragte dann Leistungen bei Arbeitslosigkeit bei der Vereinigung des Departements Yvelines. Diese Leistungen wurden ihm mit der Begründung verweigert, daß er sich bei der französischen Arbeitsverwaltung nicht als Arbeitsuchender gemeldet habe. In der mündlichen Verhandlung wurde eingeräumt, daß Herr Aubin sich in Frankreich niemals als Arbeitsuchender gemeldet hatte, auch wenn er sich nach der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit erkundigt hatte. Er hat vorgetragen, ihm sei erklärt worden, er könne sich nicht melden. Am 1. Oktober 1976 zog Herr Aubin nach Frankreich um, wo er eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte.

Schließlich erhob er beim Tribunal de grande instance Paris Klage auf Zahlung von nach französischem Recht berechneten Leistungen bei Arbeitslosigkeit für den Zeitraum vom 25. Juni 1975 bis zum 30. September 1976. Dazu stellte er einen allgemeinen Antrag auf Schadensersatz. Dem Gerichtshof ist vorgetragen worden, daß er eine davon getrennte Klage gegen die französische Verwaltung auf Zahlung von Schadensersatz mit der Begründung erhoben hat, daß ihm irreführende Auskünfte gegeben worden seien. Diese Klage ist beim Tribunal administratif anhängig.

In dem Verfahren vor dem Tribunal de grande instance hat Herr Aubin die nationale Vereinigung und die Vereinigung des Departements Yvelines verklagt. Das Tribunal de grande instance hat entschieden, daß die Klage gegen die nationale Vereinigung deshalb unzulässig sei, weil diese nicht für die Gewährung von Leistungen, sondern nur für die verwaltungsmäßige Kontrolle und Koordinierung der Versicherungssysteme verantwortlich sei. Das Tribunal hat die Klage gegen die Vereinigung des Departements Yvelines als unbegründet abgewiesen, weil Herr Aubin nicht den Beweis dafür erbracht habe, daß die Vereinigung des Departements Yvelines die geltenden Bestimmungen falsch ausgelegt habe. Die Cour d'appel Paris hat dieses Urteil bestätigt.

Die Sache ist dann vor die Cour de cassation gelangt. Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen lauten:

1. Hatte ein bis zu seiner Kündigung in Frankreich arbeitender französischer Staatsangehöriger, der dort nicht als Arbeitsuchender gemeldet war und der in Belgien wohnte, wo er sich als Arbeitsuchender gemeldet hatte, nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit durch den zuständigen Träger des belgischen Staates, oder war er berechtigt, sie auch von dem zuständigen Träger des französischen Staates zu fordern?

2. Kann aufgrund der Tatsache, daß dieser Staatsangehörige in Belgien als Arbeitsuchender gemeldet war, die nach französischem Recht zu erfüllende Voraussetzung, daß er in Frankreich bei der Agence nationale pour l'emploi [Staatliches Arbeitsamt] als Arbeitsuchender gemeldet ist, als erfüllt angesehen werden?“

Mit dem Wort auch in der ersten Frage soll, so scheint es mir, danach gefragt werden, ob Leistungen in dem einen oder in dem anderen Land beansprucht werden können. Wenn damit allerdings wirklich danach gefragt werden sollte, ob Leistungen in beiden Ländern beansprucht werden können, so muß die Antwort eindeutig lauten, daß dies nicht der Fall ist.

Einen allgemeinen Grundsatz zur Vermeidung der Kumulierung von Leistungen enthält Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates. Dieser Artikel sieht vorbehaltlich unerheblicher Ausnahmen vor: Ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit kann aufgrund dieser Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall wird durch Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) bestätigt. Diese Vorschrift legt ein Verfahren fest, durch das die Kumulierung von Leistungen in Fällen verhindert werden soll, in denen ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat wohnt, aber in einem anderen Arbeit sucht. Herrn Aubins Anwältin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß sie nicht behaupte, ihr Mandant habe Anspruch darauf, von beiden Ländern Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erhalten; vielmehr hat sie die Auffassung vertreten, daß er Anspruch darauf habe, allein von den französischen Stellen Leistungen zu erhalten.

Sie hat diese Forderung in erster Linie auf Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 gestützt. Im ersten Absatz dieses Artikels wird der allgemeine Grundsatz aufgestellt, daß ein Arbeitnehmer, für den die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegt, der nach den sich anschließenden Vorschriften bestimmt wird. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a sieht unter anderem und vorbehaltlich unwesentlicher Ausnahmen vor: Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt.

Nimmt man für die vorliegende Sache an (was aber fraglich erscheint), daß die allgemeine Vorschrift des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a auf Arbeitnehmer angewandt werden kann, wenn sie arbeitslos sind, dann ist dies nicht das Ende der Prüfung.

Kapitel 6 der Verordnung enthält besondere Vorschriften für die Arbeitslosigkeit. Abschnitt 3 des Kapitels trägt die Überschrift Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten. Diese Personen erhalten Leistungen nach Artikel 71 Absatz 1, dessen Buchstabe a für Grenzgänger und dessen Buchstabe b für Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind, gilt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß Herr Aubin ein Grenzgänger war, so daß die entscheidungserhebliche Frage darin besteht, ob er unter Buchstabe b fällt. Ziffer i sieht vor: Arbeitnehmer, die arbeitslos sind und weiterhin ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen, erhalten ... Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie in diesem Staat wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger. Zuständiger Staat und zuständiger Träger sind in Artikel 1 der Verordnung definiert. Ziffer ii sieht vor: Arbeitnehmer, ... die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten. Wenn ein Arbeitnehmer jedoch Anspruch auf Leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, hat er Leistungen von diesem Mitgliedstaat zu erhalten, und sein Anspruch gegen den Staat, in dem er wohnt, ist ausgesetzt. Darüber hinaus kann er dann, wenn er Ansprüche gemäß Buchstabe b Ziffer i hat, keine Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats fordern, in dem er wohnt.

Meiner Ansicht nach kommt es nicht in Frage, daß ein Arbeitnehmer behauptet, er falle unter Artikel 13 (mit der Folge, daß er Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats beanspruchen kann, in dem er beschäftigt war) und unter Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii (mit der Folge, daß er Ansprüche gegen den Wohnstaat geltend machen kann), und er habe die Möglichkeit, zwischen den beiden Vorschriften zu wählen. Ich bin der Auffassung, daß dann, wenn er unter die besonderen Vorschriften des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i oder Ziffer ii fällt, dies ausschlaggebend ist und die allgemeinen Vorschriften des Artikels 13 gegenüber der besonderen Vorschrift des Artikels 71 zurücktreten. Er kann Schritte unternehmen, um sicherzustellen, daß er der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates für die Zwecke des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i weiterhin ... zur Verfügung [steht], oder um sich für die Zwecke des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung [zu] stellen, in dem er wohnt. Hat er dies tatsächlich getan, dann ist dies ausschlaggebend, wenn man einmal davon absieht, daß er dann, wenn er Ansprüche nach Buchstabe b Ziffer i hat, sich nicht auf Buchstabe b Ziffer ii berufen kann, selbst wenn er in Wirklichkeit die Voraussetzungen dieser Ziffer erfüllt.

Es ist unstreitig, daß der zuständige Staat für die Zwecke des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i Frankreich ist, der Staat, in dem Herr Aubin versichert war, als er den Antrag auf Gewährung von Leistungen stellte. Für die Zwecke des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii wird vorgetragen, der Kläger habe zur entscheidungserheblichen Zeit in Frankreich gewohnt, und es ist auf die Rechtssache 76/76, Di Paolo/Office national de l'emploi (Sig. 1977, 315) Bezug genommen worden. Diese Rechtssache gibt Richtlinien dafür, wie diese Tatfrage zu entscheiden ist, und kann einige von Herrn Aubins Behauptungen stützen. Diese Frage ist jedoch eine Tatfrage und von dem vorlegenden Gericht zu entscheiden. Die Vorlageentscheidung nimmt in diesem Punkt als gegeben an, daß der Arbeitnehmer in Belgien wohnte, und davon muß man in der vorliegenden Sache ausgehen.

Die Frage ist demnach kurz gefaßt die, ob er unter Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii fällt, weil er sich in Belgien, wo er wohnte, gemeldet hatte, oder ob er unter Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i fällt, weil er in Frankreich gearbeitet hatte und versichert, wenn auch nicht gemeldet war. Die Antwort hängt von der Bedeutung der Worte weiterhin ... der Arbeitsverwaltung ... zur Verfügung stehen oder sich der Arbeitsverwaltung ... zur Verfügung stellen ab, da kein Hinweis darauf gegeben wird, daß er seinem früheren Arbeitgeber weiter zur Verfügung gestanden hätte. Die in der englischen Fassung hinzugefügten Worte for work in Buchstabe b Ziffer ii haben keine weitergehende Bedeutung. Der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stehen bedeutet meiner Ansicht nach, daß der Arbeitnehmer der Arbeitsverwaltung mit hinreichender Klarheit und zu dem ausschlaggebenden Zeitpunkt angezeigt hat, daß er für Arbeit in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem diese Arbeitsverwaltung ihren Sitz hat, für Arbeit zur Verfügung steht. Artikel 69 mag zwischen der Meldung und der Verfügbarkeit unterscheiden, die beiden sind aber für die Zwecke dieses Artikels miteinander verknüpft. Der übliche Weg, seine Verfügbarkeit anzuzeigen, besteht in der Meldung. Dementsprechend stellte sich Herr Aubin der belgischen Arbeitsverwaltung zur Verfügung, als er sich für Beschäftigung in Belgien meldete. Meines Erachtens kann man der Anregung nicht folgen, daß der Gerichtshof die Frage entscheiden sollte, ob diese Meldung in Wirklichkeit eine reine Formalität war. Ich meine, daß man — wie die Cour de cassation feststellt — von der Tatsache ausgehen sollte, daß er sich gemeldet hatte.

Für Herrn Aubin ist vorgetragen worden, das Zur-Verfügung-Stehen werde nicht allein nach formalen Maßstäben definiert. Was zähle, sei die Absicht des Arbeitnehmers. Es wird vorgebracht, Herr Aubin habe die Absicht gehabt, in Frankreich zu arbeiten, und habe nicht die Absicht gehabt, in Belgien zu arbeiten. Ich möchte die Möglichkeit offenlassen, daß sich von einem Arbeitnehmer, der sich bei der Arbeitsverwaltung eines Mitgliedstaats meldet und erklärt, er sei bereit, willens und in der Lage, dort ein Stellenangebot anzunehmen, sagen läßt, daß er zur Verfügung steht, selbst wenn er aus irgendeinem Grund daran gehindert war, sich zu melden, oder wenn er nicht förmlich gemeldet war. Diesem für Herrn Aubin in der vorliegenden Rechtssache vorgebrachten Argument steht meiner Ansicht nach jedoch ein entscheidender Einwand entgegen. Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, daß sich Herr Aubin bei den französischen Stellen als Arbeitsuchender gemeldet hätte, und nicht nur, um Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu beantragen.

Herrn Aubins Anwältin hat nicht vorgetragen, daß ihr Mandant sich bei den französischen Stellen zu der entscheidungserheblichen Zeit als eine Person gemeldet habe, die Arbeit in Frankreich suche.

Dementsprechend fällt der Sachverhalt, von dem die Cour de cassation ausgeht, unter die Formulierung sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und nicht unter die Formulierung weiterhin ... der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i.

Belgien ist dieser Rechtssache nicht beigetreten, mit der Folge, daß die belgischen Stellen dem Gerichtshof nichts über die Auswirkungen des Arrêté royal vorgetragen haben, der vorschreibt, daß innerhalb der 18 dem Tag der Entlassung des Arbeitnehmers vorausgehenden Monate mindestens an einem Tag gearbeitet worden sein muß. Da nichts Gegenteiliges vorgetragen worden ist, bin ich der Auffassung, daß die Regelung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, nach der Arbeitnehmer Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats erhalten, in dem sie wohnen (und sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt haben), als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären, bedeutet, daß diese Vorschrift des Arrêté vom Gemeinschaftsrecht außer Kraft gesetzt wird oder ihre Voraussetzungen als erfüllt anzusehen sind. Wenn dies nicht so wäre, könnten die Rechtsvorschriften von Mitgliedstaaten die Absichten, die offensichtlich mit Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii verfolgt werden, leicht durchkreuzen.

Diese Auffassung wird durch Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung bestätigt, der vorsieht, daß der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als handele es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Die Geltung dieses Grundsatzes in den von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erfaßten Fällen wird eindeutig durch Artikel 67 Absatz 3 bestätigt.

Zur zweiten Frage wird vorgetragen, daß dann, wenn eine Freizügigkeit der Arbeitnehmer bestehen solle, eine Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen, die in einem Mitgliedstaat erfüllt sei, in gleichem Umfang in einem anderen Mitgliedstaat als erfüllt angesehen werden müsse. Wenn die Meldung wie im vorliegenden Fall angeblich irrtümlich in Belgien vorgenommen worden sei, ohne daß ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliege, dann sollte der Arbeitnehmer — so wird vorgetragen — so behandelt werden, als habe er sich in Frankreich gemeldet. In bin nicht davon überzeugt, daß derartige durch das nationale Recht aufgestellte Erfordernisse in der behaupteten Art und Weise außer Kraft gesetzt werden, solange kein Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorliegt. Die Frage ist meiner Ansicht nach die, ob die Verordnungen Vorschriften enthalten, auf die sich Herr Aubin berufen kann.

Es ist auf Artikel 86 der Verordnung Nr. 1408/71 hingewiesen worden. Dieser sieht folgendes vor:

Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei e j ner Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe ... unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staates.

Diese Worte können meiner Ansicht nach nicht bedeuten, daß die Meldung eines Arbeitnehmers als Arbeitsuchender in einem Mitgliedstaat gleichbedeutend mit der Meldung dieses Arbeitnehmers in einem anderen Mitgliedstaat ist. Artikel 86 ist eine Vorschrift für die Verwaltung, die dem Arbeitnehmer helfen soll, der sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem befindet, der die Leistung schuldet, und der seinen Antrag bei den Stellen des Staates einreicht, in dem er sich aufhält. Dementsprechend gilt die Vorschrift wie ihr Vorläufer (Artikel 47 der Verordnung Nr. 3. vom 25. September 1958, ABl. 1958, S. 561) nur für den Fall, daß der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnt, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind (Rechtssache 40/74, Belgien, Costers und Vounckx/Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik Slg. 1974, 1323, 1330) Diese Vorschrift geht davon aus, daß der zuständige Staat bereits ermittelt worden ist; sie hat keine Bedeutung für die Bestimmung des anwendbaren Rechts. Mit anderen Worten gilt Artikel 86 nur dann, wenn Anträge bei einem Mitgliedstaat einzureichen sind, aber bei einem anderen Mitgliedstaat eingereicht worden sind. Er gilt nicht in einem der von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung erfaßten Fälle, in denen der Arbeitnehmer sich jedem der beiden Staaten hätte zur Verfügung stellen können.

Aus diesen Gründen bin ich der Meinung, daß die von der Cour de cassation vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden sollten :

1. Nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates hat ein Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist, der in einem Mitgliedstaat (wie Frankreich) bis zu seiner Entlassung beschäftigt ist und der sich der Arbeitsverwaltung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem er wohnt (wie Belgien), zur Verfügung stellt, Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses zweiten Staates, als ob er dort zuletzt beschäftigt gewesen wäre. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer sich tatsächlich der Arbeitsverwaltung in dem ersten Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt hat und ob er in dem zweiten Mitgliedstaat wohnt.

2. Wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit vorschreiben, daß ein Arbeitnehmer bei einer nationalen Stelle als Arbeitsuchender gemeldet sein muß, ist diese Voraussetzung nicht allein aufgrund der Tatsache als erfüllt anzusehen, daß der in Frage stehende Arbeitnehmer sich als Arbeitsuchender in einem anderen Mitgliedstaat gemeldet hat.