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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.04.1982 – C-66/81

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1982:130

Zitiert von 2 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 66 und 99/81

betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in den vor diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Arnold Pommerehnke (Rechtssache 66/81)

gegen

Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM)

und

1. Firma Wilhelm Franzen

2. Hans-Harald Witt (Rechtssache 99/81)

gegen

Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 6 der Verordnung Nr. 349/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus den Beständen der Interventionsstellen für den direkten Verbrauch in Form von Butterreinfett (ABl. L 40, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Kommission erließ die Verordnung Nr. 349/73 vom 31. Januar 1973 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus den Beständen der Interventionsstellen für den direkten Verbrauch in Form von Butterreinfett (ABl. L 40, S. 1) hauptsächlich zum Abbau der Lagerbestände an Butter, die infolge von Interventionen auf dem Buttermarkt gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) entstanden waren. Zu diesem Zweck sah die Kommission Möglichkeiten des Verkaufs von Butter zu herabgesetzten Preisen in Form von Butterreinfett vor, der jedoch, um Umgehungen und Störungen auf dem Buttermarkt zu vermeiden, nur auf Antrag eines Mitgliedstaats durchgeführt wird, der in der Lage ist, [ihn] reibungslos abwickeln zu können. Artikel 6 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung lauten wie folgt:

1.Jeder Besitzer der Butter oder des Butterreinfetts muß über jede Lieferung in der Weise Buch führen, daß Name und Anschrift der Käufer der Butter oder des Butterreinfetts und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.

2.Im Fall des Weiterverkaufs der Butter muß der Kaufvertrag die Verpflichtungen über die Verarbeitung, Verpackung und die endgültige Verwendung der Butter enthalten.Der Kaufvertrag muß schriftlich abgeschlossen werden, und es wird darin festgestellt, daß dem Käufer die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sanktionen bekannt sind, denen er sich bei Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen aussetzt.

Die Kommission ermächtigte mit Entscheidung vom 22. Dezember 1972 die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung Nr. 2561/72 vom 6. Dezember 1972 (ABl. L 274, S. 12 ) — an deren Stelle die Verordnung Nr. 349/73 getreten ist —, 6000 t Butterreinfett zu herabgesetzten Preisen zu verkaufen. Durch Entscheidung vom 8. Februar 1973 setzte die Kommission diese Menge auf 4000 t herab.

Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette (im folgenden: EVSt) — deren Nachfolgerin die Revisionsbeklagte, die BALM, ist — übernahm es in ihrer Eigenschaft als Interventionsstelle, dieses Butterreinfett abzusetzen, und erließ zu diesem Zweck am 13. Februar 1973 Richtlinien, in denen sie auch ihren Käufern vorschrieb, dieses Butterreinfett nur aufgrund schriftlicher Kaufverträge zu verkaufen, die ein Vertragsstrafeversprechen mit obligatorischer Wirkung für die Nacherwerber enthalten mußten.

In diesem Zusammenhang bezog (was die Rechtssache 66/81 angeht) Herr Pommerehnke, damaliger Inhaber der Firma Albrecht, Schütze & Co., von mehreren Firmen 71740 kg Butterreinfett. In zwölf von insgesamt 17 Fällen unterzeichneten die Vertreter dieser Firma Urkunden, die mit Kaufvertrag und Verpflichtungserklärung überschrieben waren und in denen die gekaufte Menge, jedoch nicht deren Preis angegeben war; in zwei weiteren Fällen enthielt die Urkunde keine Angabe über die gekaufte Menge, und in den übrigen drei Fällen wurden keine schriftlichen Erklärungen abgegeben. In den schriftlichen Erklärungen verpflichtete sich die Firma, die in den Richtlinien der EVSt enthaltenen Bestimmungen anzuerkennen sowie für den Fall der Zuwiderhandlung den Unterschiedsbetrag zwischen dem Interventionspreis und dem von der Kommission festgesetzten Verkaufspreis an die EVSt zu zahlen. Die gekaufte Ware wurde ohne schriftliche Weitergabe von Auflagen an Dritte veräußert und von diesen gewerblich verwertet.

In der Rechtssache 99/81 bezog die Firma Franzen, deren persönlich haftender Gesellschafter Herr Hans-Harald Witt ist, von der Firma Butter- und Eierzentrale Nordmark eGmbH (im folgenden: BEZ) 6560 kg Butterreinfett. Der Vertreter der Firma Franzen unterschrieb die oben bezeichnete Urkunde nur bei der ersten Bestellung. Menge und Preis der Ware waren dort nicht aufgeführt, die Urkunde enthielt dagegen eine Klausel, wonach die übernommene Verpflichtung auch für alle weiteren, telefonisch bestellten Lieferungen gelten sollte. Von dem so gekauften Butterreinfett veräußerte die Firma Franzen 2900 kg, ohne dabei einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen oder eine schriftliche Verpflichtungserklärung des Nacherwerbs herbeizuführen. Nach Weiterveräußerung durch diesen wurde das verkaufte Butterreinfett zweckwidrig verwendet.

Die beiden Revisionskläger vertraten vor dem Bundesgerichtshof die Auffassung, sie seien zur Zahlung der geforderten Vertragsstrafen nicht verpflichtet, da sie keinen schriftlichen Kaufvertrag mit ihren Lieferanten geschlossen hätten. Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, die Lösung dieser beiden Rechtsstreitigkeiten hänge davon ab, ob das Vertragsstrafeversprechen in der erforderlichen schriftlichen Form abgegeben worden ist.

Zur Beantwortung dieser Frage hält der Bundesgerichtshof eine Auslegung des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 349/73 für notwendig.

Nach seiner Auffassung gilt diese Vorschrift auch für Butterreinfett. Da sich die Butterabsatzaktionen jeweils im Gebiet nur eines Mitgliedstaats vollziehen, stelle das Erfordernis der Schriftform eine Grundsatzregelung dar; die Ausgestaltung und Rechtsfolgen dieser Verpflichtung seien dagegen dem Recht der Mitgliedstaaten zu entnehmen. Erst nachdem er seinen Standpunkt dargelegt hat, führt der Bundesgerichtshof aus, Artikel 177 Absatz 3 hindere ihn an einer eigenen Auslegung; er habe daher den Gerichtshof anzurufen.

Das vorlegende Gericht hat_ deshalb beschlossen, die Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof mit zwei Beschlüssen vom 11. März 1981 und 8. April 1981 folgende Fragen vorgelegt:

1. Betrifft Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 349/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 40/1 vom 13. 2. 1973) nur den Weiterverkauf von Butter in unverarbeiteter Form oder auch von Butterreinfett?

2. Falls diese Bestimmung auch für Butterreinfett gilt:

a) Welche Anforderungen sind an die Einhaltung der Schriftform nach Gemeinschaftsrecht zu stellen? Genügt es insbesondere zur Erfüllung der Schriftform, daß nur die — Preis und Menge im einzelnen nicht enthaltende — Erklärung des Käufers schriftlich abgegeben worden ist, nicht aber die des Verkäufers, oder sind diese Anforderungen nach dem Recht der Mitgliedstaaten zu beurteilen?

b) Genügt es, falls nach Gemeinschaftsrecht für die Einhaltung der Schriftform eine nur vom Käufer unterzeichnete Bestellung ausreicht, daß nur die erste Bestellung schriftlich erfolgt ist und weitere Kaufverträge mündlich unter Bezugnahme auf die erste Bestellung abgeschlossen worden sind?

c) Ist, wenn nach Gemeinschaftsrecht die Schriftform nicht eingehalten ist, der Kaufvertrag einschließlich eines darin enthaltenen Vertragsstrafeversprechens des Käufers nach Gemeinschaftsrecht unwirksam, oder ist die Rechtsfolgenregelung dem Recht der Mitgliedstaaten überlassen?

Die Vorlagebeschlüsse sind am 31. März 1981 (Rechtssache 66/81) und am 24. April 1981 (Rechtssache 99/81) in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Gerichtshof hat die beiden Rechtssachen durch Beschluß vom 13. Mai 1981 für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Herr Pommerehnke, Revisionskläger im Ausgangsverfahren der Rechtssache 66/81, vertreten durch Rechtsanwalt Dotzauer, Hamburg, die Firma Franzen und Herr Witt, Revisionskläger im Ausgangsverfahren der Rechtssache 99/81, vertreten durch Rechtsanwältin Festge, Hamburg, die BALM, Revisionsbeklagte der Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Professor Nirk, zugelassen beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes M. Hilf als Bevollmächtigten, unterstützt durch Rechtsanwalt Stockburger, Frankfurt am Main, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat die vorliegenden Rechtssachen auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluß vom 25. November 1981 gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer verwiesen und beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte Erklärungen

A — Zur ersten Frage

Die Revisionskläger in den Ausgangsverfahren und die Kommission teilen die Auffassung des Bundesgerichtshofes, daß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 349/73 auf den späteren Weiterverkauf sowohl von Butter als auch von Butterreinfett anwendbar sei.

In allen drei Schriftsätzen wird vorgetragen, diese Auslegung ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Zweck der Verordnung.

Zwar seien in Artikel 6 Absatz 1 sowohl Butter als auch Butterreinfett ausdrücklich genannt, wogegen Artikel 6 Absatz 2 sich seinem Wortlaut nach auf Butter beschränke; daraus zu folgern, daß die in Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen sich nur auf Butter und nicht auf Butterreinfett bezögen, würde jedoch dem Zweck und dem Gesamtzusammenhang des Artikels 6 Absatz 2 nicht gerecht.

Diese Vorschrift gehöre in den Regelungszusammenhang der Verordnung Nr. 349/73, deren Zweck der Absatz der Butter sei, vorausgesetzt, daß dieser den Endverbrauchern und nicht den Verarbeitungsindustrien zugute komme; daraus ergebe sich die Notwendigkeit eines zuverlässige[n] Überwachungssystem[s], für das die Verordnung in Artikel 6 Aufzeichnungs- und Schriftform-Vorschriften beim Vertrieb der Butter, sei es in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form, enthielt. Dies gelte um so mehr, als die Butter nur in Form von Butterreinfett in den Verkehr gebracht werden, also an den Endverbraucher abgesetzt werden konnte.

Die Annahme, Artikel 6 Absatz 2 sei nur auf Butter anwendbar, würde zu absurden Konsequenzen führen.

Die Schriftform für Kaufverträge über das verbilligte Butterreinfett sei auch deshalb erforderlich, weil es im freien Verkehr ein Butterreinfett gebe, das zu normalen Bedingungen, d. h. zu höheren Preisen als das von der Verordnung Nr. 349/73 betroffene Butterereinfett, gehandelt werde. Die Schriftform diene dazu, im Handelsverkehr diese beiden verschiedenen Arten von Butterreinfett zu unterscheiden und Mißbräuche auszuschalten.

Schließlich sei Butterreinfett im Sinne der Verordnung Nr. 349/73 eine besondere Zustandsform von Butter, Butter mithin der Oberbegriff. Dies folge nicht nur aus der Textüberschrift der Verordnung, sondern auch aus der sechsten Begründungserwägung und aus Artikel 1 Buchstabe a. Zwar sei diese begriffliche Systematik nicht überall strikt durchgehalten, und jede Einzelbestimmung der Verordnung sei gesondert daraufhin zu untersuchen, ob der Begriff Butter im Sinne des Oberbegriffs stehe — also sowohl Butter als auch Butterreinfett bedeute — oder nur für die Zustandsform der Butter in unbearbeitetem Zustand, aber im Falle des Artikels 6 Absatz 2 zwingt der Sinnzusammenhang ... zur Annahme eines weiten Butterbegriffs, der das Butterreinfett einschließt.

Die BALM vertritt die gegenteilige Auffassung. Sie stützt sich dabei einerseits auf den Wortlaut der Verordnung, der streng zwischen Butter und Butterreinfett unterscheide, insbesondere in den Artikeln 1, 2, 3 und 4 — die Artikel 5, 6 Absatz 1 und 7 stünden dieser Unterscheidung nicht entgegen —, und aus dem nicht ersichtlich sei, daß ausgrechnet in Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung ein redaktionelles Versehen vorliegen soll, wenn dort anstelle von Butterreinfett von Butter die Rede ist, und andererseits darauf, daß der Sinn der Regelung des Artikels 6 Absatz 2 insbesondere darin liege, daß die Weitergabe von Butter durch schriftlichen Kaufvertrag deswegen zu erfolgen hat, um eine Rückgriffsmöglichkeit auch für die Fälle zu haben, in denen nachträglich, d. h. nach Freigabe der Kaution, eine mißbräuchliche Verwendung der Butter vor ihrer Verarbeitung zu Butterreinfett festgestellt wird.

Die Bundesrepublik Deutschland habe gemäß Artikel 12 der Verordnung die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die bestimmungsgemäße Verwendung des Butterreinfetts sicherzustellen. Sollte in der Tat ein Kaufvertrag notwendig sein, so sei dieser auch zwischen der BALM und ihren Abnehmern zustande gekommen.

B — Zur zweiten Frage

Der Revisionskläger Pommerehnke teilt die Ansicht des Bundesgerichtshofes, daß die Modalitäten und Folgen der Verpflichtung, den Kaufvertrag über Butterreinfett schriftlich abzuschließen, sich aus dem Recht jedes Mitgliedstaats ergäben. Diese Auffassung werde einerseits dadurch bestätigt, daß die Sanktionen bei Verletzung der in Artikel 6 genannten Verpflichtungen von den Mitgliedstaaten festgelegt würden, und andererseits dadurch, daß das Gemeinschaftsrecht weder Regelungen betreffend die tatsächlichen Voraussetzungen einer Schriftform noch eine Rechtsfolgenregelung hinsichtlich ihrer Verletzungen enthalte.

Damit scheide ein Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus, um so mehr, als derartige Rechtsgrundsätze kaum festzustellen wären.

Dagegen hält Pommerehnke das Argument des Bundesgerichtshofes, daß sich die Butterabsatzaktionen jeweils im Gebiet nur eines Mitgliedstaats vollziehen, nicht für überzeugend. Ihm seien Fälle bekannt, in denen gemäß der Verordnung Nr. 349/73 in Belgien ausgelagertes und abgegebenes Butterreinfett von belgischen Firmen an deutsche Firmen verkauft und dort weiterverkauft wurde.

Die Butterabsatzaktionen seien allerdings fast ausschließlich innerhalb des jeweils auslagernden Mitgliedstaats durchgeführt worden. Folglich hätten die am Verkauf Beteiligten davon ausgehen müssen, daß unter der Schriftform die Schriftform ihrer nationalen Rechtsordnung zu verstehen sei. Daß die Rechtsvorgängerin in der Revisionsbeklagten im Ausgangsverfahren die Vorschriften des nationalen Rechts nicht berücksichtigt habe, sei unbeachtlich.

Auch die Kommission teilt die Ansicht des Bundesgerichtshofes zu diesem Punkt. Vom Sinn und Zweck des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 ausgehend, sei als gemeinschaftsrechtliche Mindestvoraussetzung zu fordern, daß die Verpflichtungen, denen ein Erwerber von Butter bzw. Butterreinfett sich unterwerfe, einschließlich der Sanktionen bei Nichterfüllung im ersten Kaufvertrag schriftlich niedergelegt würden und daß dieser Vertrag vom Erwerber unterzeichnet werde.

Artikel 6 Absatz 2 beschränke sich demnach auf die Festlegung von Grundsätzen; die genaue Festlegung der Formvorschriften sowie der Rechtsfolgenregelung im Falle von Verstößen gegen die Vorschriften bleibe dagegen Sache der ermächtigten Mitgliedstaaten.

Die Kommission schlägt nach allem vor, die zweite Frage des Bundesgerichtshofes wie folgt zu beantworten :

Zur Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 349/73 vorgesehenen Schriftform des Kaufvertrags genügt es, wenn die Verpflichtungen, denen ein Erwerber von Butter bzw. Butterreinfett sich unterworfen hat, im Kaufvertrag in Schriftform niedergelegt werden und die Kenntnis des Erwerbers durch seine Unterschrift bestätigt wird. Dagegen beurteilt es sich nach dem Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten, ob weitere Voraussetzungen für die Einhaltung der Schriftform bestehen, ob etwa auch der Verkäufer den Kaufvertrag schriftlich zu unterzeichnen hat, ob bei mehreren Bestellungen für jede Bestellung eine eigene Urkunde zu errichten ist und welche Rechtsfolgen Verstöße gegen die genannten Schriftformerfordernisse haben.

Die Firma Franzen, Revisionsklägerin im Ausgangsverfahren, schlägt vor, die zweite vom Bundesgerichtshof gestellte Frage Punkt für Punkt zu beantworten.

Zur Frage der Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform trägt die Firma Franzen vor, die Auslegung des Begriffs schriftlicher Kaufvertrag sei EWG-einheitlich, also nicht nur nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats vorzunehmen. Da es keine EWG-einheitliche Verfahrensvorschrift gebe, die den Begriff der gesetzlichen Schriftform, wie er im Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 349/73 benutzt werde, definiere, sei es notwendig, anhand des Sinns und Zwecks des Schriftformerfordernisses einerseits und des Rechts der Mitgliedstaaten andererseits eine Auslegung zu erarbeiten.

Sinn und Zweck des Formerfordernisses eines schriftlichen Vertrages sei eine Warnfunktion gegenüber den Parteien und eine Beweisfunktion sowohl inter partes als auch gegenüber Dritten. Daraus folge, daß, wenn ein solches Erfordernis bestehe, beide Parteien in dieser Urkunde Warenart, Menge und Preis niederlegen und beide unterschreiben müßten.

Die Firma Franzen stellt sodann einen kurzen Vergleich zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Schriftform an. Sie leitet daraus erstens her, daß eine Reihe von Mitgliedstaaten bei gesetzlicher oder vereinbarter Schriftform vorsehen, daß beide Parteien eine oder zwei gleichlautende Vertragsurkunden unterzeichnen, und zweitens, daß ein Kaufvertrag ... nach dem Recht aller Mitgliedstaaten, selbst wenn bei dem Erfordernis eines schriftlichen Kaufvertrags ein schriftliches Angebot, das durch Lieferung stillschweigend angenommen wurde, ausreichen würde, mindestens Menge und Preis, wenn nicht auch sonstige Lieferbedingungen enthalten müsse.

Die vom Bundesgerichtshof unter 2b gestellte Frage sei nur dann zu beantworten, wenn der Gerichtshof hinsichtlich der unter 2 a gestellten Frage zu dem Ergebnis komme, daß für die Einhaltung der Schriftform eine nur vom Käufer unterzeichnete Bestellung ausreiche. Deshalb prüft die Firma Franzen die Frage, ob nur der erste Vertrag schriftlich abgeschlossen werden müsse oder ob die nachfolgenden Verträge ebenfalls diese Voraussetzung erfüllen müßten, nur vorsorglich.

Wegen der sich aus dem Zweck der in Rede stehenden Vorschrift ergebenden Beweis- und Warnfunktion sei es notwendig, daß jeder einzelne Kaufvertrag den oben genannten Erfordernissen genüge.

Zur Frage 2c trägt die Firma Franzen vor, da die Schriftform für die Verträge durch eine Rechtsnorm der Gemeinschaft vorgeschrieben worden sei, seien auch die Folgen der Nichteinhaltung der Schriftform nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen.

Zwar gebe es auch in dieser Hinsicht keine Gemeinschaftsregelung, es sei jedoch Sache des Gerichtshofes, diese Lücke auszufüllen.

Aus den Denkgesetzen folge, daß ein Vertrag, der nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform abgeschlossen sei, unwirksam sei, was dem deutschen und dem griechischen Recht entspreche.

Ferner sei die Schriftform hier nicht allein im Interesse der Vertragsparteien, sondern auch im öffentlichen Interesse vorgeschrieben, denn sie solle ebenfalls die ordnungsmäßige Durchführung der Butter-Verbilligungs-Aktion sichern. Da keine Bestimmung der Verordnung Nr. 349/73 vorsehe, daß die vom Käufer übernommene Verpflichtung ihm auch ohne Einhaltung der Schriftform auferlegt werden konnte, und da das EWG-Recht durch strenge Beweisregeln gekennzeichnet sei — die Firma Franzen erinnert insoweit an die Folgen des Verlustes von Warenverkehrsbescheinigungen für den Berechtigten —, habe die Nichteinhaltung der Schriftform eines Kaufvertrags über Butterreinfett zur Folge, daß dem Käufer keine wirksamen Verpflichtungen hinsichtlich der Verwendung der gekauften Ware und hinsichtlich einer Sanktion bei der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen auferlegt werden konnten.

Auch die Mitgliedstaaten seien an die Vorschrift des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 gebunden. Obwohl sie einen Käufer mangels eines Vertrages in der oben beschriebenen schriftlichen Form nicht zur Verantwortung ziehen könnten, blieben etwaige Verstöße nicht etwa ungesühnt, denn der Mitgliedstaat konnte und mußte sich an den Verkäufer halten, der entgegen der ihm erteilten Auflage das Butterreinfett ohne schriftlichen Kaufvertrag verkauft hatte.

Die Firma Franzen beantragt deshalb, die zweite Frage des Bundesgerichtshofes wie folgt zu beantworten :

a) Die Anforderung für die Schriftform des Kaufvertrages in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 349/73 richtete sich nach dem EWG-Recht immanenten allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Danach ist die Schriftform eines Kaufvertrags nur gewahrt, wenn ein von beiden Parteien unterzeichneter, Warenart, Preis und Menge enthaltender Vertrag abgeschlossen wurde.

b) Es genügt nicht, daß nur die erste Bestellung schriftlich erfolgte und weitere Kaufverträge mündlich unter Bezugnahme auf die erste Bestellung abgeschlossen wurden. Vielmehr mußte jeder in sich selbständige Kaufvertrag schriftlich abgeschlossen werden.

c) War die in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 349/73 auch für Kaufverträge über Butterreinfett vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten, so war der Kaufvertrag einschließlich eines darin enthaltenen Vertragsstrafeversprechens des Käufers nach Gemeinschaftsrecht unwirksam.

Die BALM trägt vor, für die Erfüllung der Schriftform genüge es, wenn der Käufer allein eine schriftliche Verpflichtungserklärung abgebe, die Zweckbestimmung der zu herabgesetzten Preisen abgesetzten Butter zu beachten oder die vom nationalen Recht vorgesehene Geld-Strafe zu zahlen. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen.

Die BALM erinnert daran, daß der Zweck der Verordnung Nr. 349/73 darin bestanden habe, die Butter zum direkten Verbrauch beschleunigt abzusetzen und sie zu diesem Zweck zu herabgesetzten Preisen in Form von Butterreinfett zu verkaufen. Somit bedeute die in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegte Schriftform ausschließlich die Notwendigkeit der schriftlichen Fixierung der Verpflichtungserklärung des Käufers, da er allein eine Verpflichtung übernommen habe und folglich über Bedeutung und Ausmaß habe unterrichtet sein sollen. Einer Unterschrift der die Erfüllung der Verordnung sicherstellenden Institution des Mitgliedstaats habe es deshalb nicht bedurft.

Nach dem Gemeinschaftsrecht genüge für die Einhaltung der in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgeschriebenen Schriftform ebenfalls, wenn von dem Käufer der Kaufvertrag für die erste Bestellung schriftlich unterzeichnet wurde und die in dem Vertrag angeführten Verpflichtungserklärungen unter ausdrücklichem Hinweis auch für die weiteren Nachbestellungen gelten. So sei im übrigen auch vorgegangen worden.

Abschließend meint die BALM, das Problem der Folgen einer eventuellen Nichteinhaltung der vorschriebenen Schriftform stelle sich nicht, da die Schrifterfordernisse nach dem Gemeinschaftsrecht gewahrt seien. Da es sich nämlich im vorliegenden Fall um staatliche lenkende Maßnahmen [handelt], bei denen lediglich die Verpflichtungserklärung des sich unterwerfenden Käufers schriftlich abgefaßt sein muß, [können] die für das Privatrecht geltenden strengen Formerfordernisse hier nicht angewandt werden.

III — Mündliche Verhandlung

Die Firma Wilhelm Franzen und Herr Hans-Harald Witt, Revisionskläger im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwältin Festge, Hamburg, Herr Pommerehnke, ebenfalls Revisionskläger im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Dotzauer, Hamburg, die BALM, Revisionsbeklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Professor Nirk, zugelassen beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt Stockburger, Frankfurt am Main, unterstützt durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes M. Hilf, haben in der Sitzung vom 4. Februar 1982 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Revisionskläger im Ausgangsverfahren Pommerehnke hat vorgetragen, hinsichtlich der letzten Frage des vorlegenden Gerichts halte er seine schriftlichen Erklärungen nur hilfsweise aufrecht und schließe sich insoweit den Ausführungen des anderen Revisionsklägers im Ausgangsverfahren, der Firma Franzen, an.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. März 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 11. März und 8. April 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 31. März und 24. April 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 6 der Verordnung Nr. 349/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus den Beständen der Interventionsstellen für den direkten Verbrauch in Form von Butterreinfett (ABl. L 40, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Pommerehnke bzw. der Firma W. Franzen und Herrn H.-H. Witt einerseits und der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (im folgenden: BALM) andererseits. Die beiden Rechtssachen sind durch Beschluß des Gerichtshofes vom 13. Mai 1981 verbunden worden.

3 Die Kommission erließ die in Rede stehende Verordnung zum Abbau der Lagerbestände an Butter, die infolge von Interventionen auf dem Buttermarkt gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) entstanden waren. Zu diesem Zweck sah sie Möglichkeiten des Verkaufs von Butter zu herabgesetzten Preisen in Form von Butterreinfett vor, der jedoch, um Umgehungen und Störungen auf dem Buttermarkt zu vermeiden, nur auf Antrag eines Mitgliedstaats durchgeführt wird, der in der Lage ist, [ihn] reibungslos abwikkeln zu können.

4 Damit diese Ziele eingehalten wurden, erließ die Kommission durch Artikel 6 der Verordnung Nr. 349/73 folgende Vorschriften:

1.Jeder Besitzer der Butter oder des Butterreinfetts muß über jede Lieferung in der Weise Buch führen, daß Name und Anschrift der Käufer der Butter oder des Butterreinfetts und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.

2.Im Fall des Weiterverkaufs der Butter muß der Kaufvertrag die Verpflichtungen über die Verarbeitung, Verpackung und die endgültige Verwendung der Butter enthalten.Der Kaufvertrag muß schriftlich abgeschlossen werden, und es wird darin festgestellt, daß dem Käufer die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sanktionen bekannt sind, denen er sich bei Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen aussetzt.

5 Die Kommission ermächtigte mit Entscheidung vom 8. Februar 1973 die Bundesrepublik Deutschland, 4000 t Butterreinfett zu herabgesetzten Preisen zu verkaufen. Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette (im folgenden: EVSt) — die Vorgängerin der BALM — übernahm es in ihrer Eigenschaft als Interventionsstelle, dieses Butterreinfett abzusetzen, und erließ zu diesem Zweck am 13. Februar 1973 Richtlinien, in denen sie den Beziehern vorschrieb, dieses Butterreinfett nur aufgrund schriftlicher Kaufverträge zu verkaufen, die für den Fall, daß die Butter nicht ihrem Verwendungszweck zugeführt wurde, Vertragsstrafeversprechen mit obligatorischer Wirkung für die Nacherwerber enthalten mußten.

6 In diesem Zusammenhang bezogen die Kläger im Ausgangsverfahren von mehreren Firmen eine bestimmte Menge Butterreinfett. Einige dieser Käufe wurden getätigt, ohne daß die mit Kaufvertrag und Verpflichtungserklärung überschriebenen Urkunden unterzeichnet wurden. In allen Fällen fehlte die schriftliche Verkaufserklärung des Lieferanten. In einigen dieser Urkunden war die gekaufte Menge, nicht aber deren Preis angegeben, und andere gaben weder das eine noch das andere an. Alle diese Erklärungen enthielten jedoch eine Klausel, wonach sich der Käufer verpflichtete, die in den Richtlinien der EVSt enthaltenen Bestimmungen zu beachten sowie für den Fall der Zuwiderhandlung den Unterschiedsbetrag zwischen dem Interventionspreis und dem von der Kommission festgesetzten Verkaufspreis an die EVSt — und später die BALM — zu zahlen.

7 Ein Teil der so gekauften Butter wurde ohne schriftlichen Vertrag an Dritte weiterverkauft und von diesen zweckwidrig verwendet.

8 Die Kläger im Ausgangsverfahren, die von den nationalen Gerichten zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt worden waren, legten gegen diese Verurteilung Revision zum Bundesgerichtshof ein und machten geltend, sie seien zur Zahlung der geforderten Vertragsstrafe nicht verpflichtet, da sie keinen schriftlichen Kaufvertrag mit ihren Lieferanten geschlossen hätten.

9 Da der Bundesgerichtshof der Ansicht war, die Lösung der beiden Rechtsstreitigkeiten hänge davon ab, ob das Vertragsstrafeversprechen in der vorgeschriebenen Schriftform abgegeben worden ist, hielt er eine Auslegung des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 349/73 für notwendig. Er hat deshalb dem Gerichtshof in der Rechtssache 66/81 folgende Fragen vorgelegt:

1. Betrifft Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 349/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 40/1 vom 13. 2. 1973) nur den Weiterverkauf von Butter in unverarbeiteter Form oder auch von Butterreinfett?

2. Falls diese Bestimmung auch für Butterreinfett gilt:

a) Welche Anforderungen sind an die Einhaltung der Schriftform nach Gemeinschaftsrecht zu stellen? Genügt es insbesondere zur Erfüllung der Schriftform, daß nur die Erklärung des Käufers schriftlich abgegeben worden ist, nicht aber die des Verkäufers, oder sind diese Anforderungen nach dem Recht der Mitgliedstaaten zu beurteilen?

b) Genügt es, falls nach Gemeinschaftsrecht für die Einhaltung der Schriftform eine nur vom Käufer unterzeichnete Bestellung ausreicht, daß nur die erste Bestellung schriftlich erfolgt ist und weitere Kaufverträge mündlich unter Bezugnahme auf die erste Bestellung abgeschlossen worden sind?

c) Ist, wenn nach Gemeinschaftsrecht die Schriftform nicht eingehalten ist, der Kaufvertrag einschließlich eines darin enthaltenen Vertragsstrafeversprechens des Käufers nach Gemeinschaftsrecht unwirksam, oder ist die Rechtsfolgenregelung dem Recht der Mitgliedstaaten überlassen?

In der Rechtssache 99/81 hat der Bundesgerichtshof dieselben Fragen gestellt, in Frage 2a jedoch die Angabe ... die — Preis und Menge im einzelnen nicht enthaltende — Erklärung des Käufers ... hinzugefügt.

Zur ersten Frage

10 Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes betrifft Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 349/73 auch Butterreinfett, da der Zweck der Verordnung eine unterschiedliche Behandlung für den Absatz von Butter und Butterreinfett ausschließe und der Begriff Butter als Oberbegriff für den Zustand vor und nach der Verarbeitung anzusehen sei.

11 Während Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 349/73 ausdrücklich Butter und Butterreinfett nebeneinander aufführt, wird in Absatz 2 nur Butter erwähnt; ferner scheinen die dort genannten Vorgänge wie die Verarbeitung und die Verpackung nur Butter, nicht dagegen Butterreinfett zu betreffen, da dieses notwendigerweise schon verarbeitet und verpackt ist.

12 Aus dem Titel und den Begründungserwägungen der in Rede stehenden Verordnung ergibt sich jedoch, daß deren Zweck darin besteht, die bedeutenden Interventionsbestände an Butter durch Förderung eines zusätzlichen Butterverbrauchs ausschließlich mittels des direkten Verbrauchs in Form von Butterreinfett abzubauen. Daher war es unerläßlich, ein wirksames Kontrollsystem und eventuell Sanktionen für den Fall von Verstößen vorzusehen; zu diesem Zweck wurden die in Artikel 6 enthaltenen und in den folgenden Artikeln weiter ausgeführten Bestimmungen erlassen.

13 Diese Regelung verlöre jedoch gänzlich ihre Wirksamkeit, wenn die Sanktionen nicht das Butterreinfett beträfen, da dieses dann an die Verarbeitungsindustrie verkauft und damit seinem Verwendungszweck, dem direkten Verbrauch, entzogen werden könnte.

14 Somit gelten, da das gesamte Butterreinfett zum direkten Verbrauch gelangen soll, die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung für den Weiterverkauf der Butter aufgestellten Bedingungen auch für den Verkauf von Butterreinfett, um jede Möglichkeit auszuschließen, daß dieses Butterreinfett nicht dem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt wird.

15 Demnach ist die erste Frage des Bundesgerichtshofes dahin zu beantworten, daß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 349/73 auch den Weiterverkauf von Butterreinfett betrifft.

Zur zweiten Frage

16 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach der dritten Begründungserwägung der in Rede stehenden Verordnung diese Aktion nur auf Antrag eines Mitgliedstaats durchgeführt wird, der in der Lage ist, sie reibungslos abwikkeln zu können, und daß Artikel 12 der Verordnung bestimmt:

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß der Preisnachlaß bzw. der Beihilfenbetrag sich auf der Einzelhandelsstufe auswirkt...

17 Die Kommission hat jedoch Wert darauf gelegt, allen von dieser Aktion betroffenen Mitgliedstaaten — unabhängig von den Maßnahmen, deren Erlaß diese für erforderlich halten — die Verpflichtung aufzuerlegen, den Abschluß eines schriftlichen Kaufvertrags vorzuschreiben, in dem festgestellt wird, daß dem Käufer die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Sanktionen bekannt sind, denen er sich bei Nichtbeachtung der insbesondere hinsichtlich der endgültigen Verwendung der Butter bestehenden Verpflichtungen aussetzt.

18 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist diese Schriftformvorschrift, da sich die Butterabsatzaktionen jeweils im Gebiet nur eines Mitgliedstaats vollzögen, nur als Grundsatzregelung anzusehen, während ihre Ausgestaltung und Rechtsfolgen dagegen dem Recht der Mitgliedstaaten zu entnehmen seien; diese könnten auch zusätzliche, das Gemeinschaftsrecht verschärfende Anforderungen vorsehen, um die von ihnen übernommene Verpflichtung, diese Aktion reibungslos abzuwickeln, zu erfüllen.

19 Es ist daran zu erinnern, daß der Zweck der in Rede stehenden Verordnung im Absatz der Interventionsbestände an Butter zu herabgesetzten Preisen für den direkten Verbrauch besteht.

20 Somit ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 2 unter Berücksichtigung der mit dieser öffentlich-rechtlichen Regelung insgesamt verfolgten Ziele eindeutig, daß der Begriff Kaufvertrag eine andere Bedeutung hat als normalerweise im Privatrecht.

21 Es ist nämlich im Hinblick auf diese Regelung wesentlich, daß der Käufer schriftlich bescheinigt, von den Sanktionen Kenntnis genommen zu haben, denen er sich bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen insbesondere hinsichtlich der endgültigen Verwendung der zu herabgesetzten Preisen verkauften Butter aussetzt.

22 Im vorliegenden Fall sind die Garantien für die Verwendung der zu herabgesetzten Preisen verkauften Butter gemäß den Anforderungen der Verordnung und die gegebenenfalls anwendbaren Sanktionen in den Richtlinien der EVSt vom 13. Februar 1973 detailliert geregelt; ihre Auslegung hat somit nach nationalem Recht zu erfolgen. Im Zweifelsfall ist bei dieser Auslegung jedoch den bereits bestehenden gemeinschaftlichen Maßnahmen Rechnung zu tragen und der Zweck der in Rede stehenden Gemeinschaftsregelung zu beachten.

23 Demnach genügt es im Hinblick auf die Verordnung Nr. 349/73 zur Erfüllung des Erfordernisses eines schriftlichen Vertrages, daß sich der Käufer schriftlich verpflichtet, die in den nationalen Richtlinien enthaltenen Verpflichtungen zu beachten, und daß die Sanktionen, denen sich der Käufer bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen aussetzt, in diesem Schriftstück erwähnt sind.

24 Führt also eine erste Bestellung zu einem vom Käufer unterzeichneten schriftlichen Vertrag, der die oben genannten Angaben enthält, während die späteren Bestellungen mündlich erfolgt sind, so genügen sämtliche Bestellungen dem Schriftformerfordernis des Artikels 6 Absatz 2, sofern die eventuellen Sanktionen auch im Fall der Nichterfüllung der vorgesehenen Verpflichtungen bei den folgenden Bestellungen anwendbar sind.

25 Es reicht somit aus, daß sich der Käufer einseitig schriftlich verpflichtet, die Verpflichtungen hinsichtlich der in der betreffenden Gemeinschaftsregelung vorgeschriebenen endgültigen Verwendung zu erfüllen.

26 Die zweite Frage ist folglich dahin zu beantworten,

a) daß zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 349/73 nur die — auch Preis und Menge im einzelnen nicht enthaltende — Erklärung des Käufers schriftlich abgegeben zu werden braucht, sofern die Sanktionen, denen sich der Käufer bei Nichterfüllung der insbesondere hinsichtlich der endgültigen Verwendung vorgesehenen Verpflichtungen aussetzt, in diesem Schriftstück erwähnt sind;

b) daß es im Hinblick auf die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts genügt, daß nur die erste Bestellung schriftlich erfolgt ist, wenn davon ausgegangen werden kann, daß die nachfolgenden — auch nur mündlich abgeschlossenen — Kaufverträge auf die erste Bestellung Bezug nehmen und gewährleistet ist, daß die Sanktionen auch bei den folgenden Bestellungen anwendbar sind;

c) daß sich die übrigen Bedingungen dieser Verträge sowie ihre Rechtsfolgen nach innerstaatlichem Recht bestimmen.

Kosten

27 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 11. März und 8. April 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 349/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus den Beständen der Interventionsstellen für den direkten Verbrauch in Form von Butterreinfett (ABl. L 40, S. 1) betrifft auch den Weiterverbrauch von Butterreinfett.

2. a)Zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 349/73 braucht nur die — auch Preis und Menge im einzelnen nicht enthaltende — Erklärung des Käufers schriftlich abgegeben zu werden, sofern die Sanktionen, denen sich der Käufer bei Nichterfüllung der insbesondere hinsichtlich der endgültigen Verwendung vorgesehenen Verpflichtungen aussetzt, in diesem Schriftstück erwähnt sind.b)Es genügt im Hinblick auf die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, daß nur die erste Bestellung schriftlich erfolgt ist, wenn davon ausgegangen werden kann, daß die nachfolgenden — auch nur mündlich abgeschlossenen — Kaufverträge auf die erste Bestellung Bezug nehmen und gewährleistet ist, daß die Sanktionen auch bei den folgenden Bestellungen anwendbar sind.c)Die übrigen Bedingungen dieser Verträge sowie ihre Rechtsfolgen bestimmen sich nach innerstaatlichem Recht.