Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.05.1982 – C-246/81
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1982:148
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 6. Mai 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Lord Bethell möchte eine Sache vor den Gerichtshof bringen, die ihm ein wichtiges Anliegen ist und einen großen Teil der Öffentlichkeit in der ganzen Gemeinschaft interessiert. Nach seiner Ansicht werden die Flugtarife in der Gemeinschaft in einer Weise festgesetzt, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstößt. Infolgedessen seien diese Tarife überhöht. Er macht im wesentlichen geltend, die Kommission habe es pflichtwidrig unterlassen, geeignete Maßnahmen zu treffen, und im Wege einer Klage gemäß Artikel 173 sowie Artikel 175 in Verbindung mit Artikel 176 EWG-Vertrag beantragt er, der Gerichtshof möge diese Untätigkeit feststellen.
Die Kommission hält dem in erster Linie entgegen, die Klage sei unzulässig, weil das Klagebegehren nach dem Vertrag auf keine der in Anspruch genommenen Rechtsschutzmöglichkeiten gestützt werden könne. Allein über diese Einrede ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium zu entscheiden. Für den Fall, daß die Klage zulässig sein sollte, räumt auch die Kommission ein, daß sich der Gerichtshof mit einer wichtigen Frage von bedeutender Tragweite auseinandersetzen müsse.
Obwohl Lord Bethell sein Anliegen seit Jahren persönlich wie auch in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments mit Nachdruck verfolgt, geht es im vorliegenden Fall vor allem um ein Schreiben nebst Anlagen vom 13. Mai 1981, das in seinem Namen an die Kommission gerichtet wurde, sowie um das Antwortschreiben der Kommission nebst Anlagen vom 17. Juli 1981. In dem erstgenannten Schreiben legten die Anwälte des Klägers den Sachverhalt dar, aufgrund dessen der Kläger meint, daß es zwischen den Linienfluggesellschaften keinen Wettbewerb gebe und daß in der Praxis die Tarife zwischen Luftfahrtunternehmen und nicht zwischen Regierungen vereinbart werden. Nach Anführung der Rechtsgründe, welche die Kommission angeblich zum Tätigwerden verpflichteten, wurde diese in dem Schreiben aufgefordert, damit zu beginnen, ihre Pflicht zu erfüllen, der sie in der Vergangenheit hätte nachkommen müssen, und zu erklären, daß sie gemäß Artikel 89 tätig werden und als erstes Auskünfte und Erklärungen von den Luftverkehrsunternehmen verlangen wird. Untätigkeit werde nicht hingenommen. Die Kommission wurde um unverzügliche Antwort in der Form einer Entscheidung ersucht, die gemäß Artikel 173 des Vertrages vor den Gerichtshof gebracht werden könne.
Nach einem Zwischenbescheid vom 26. Mai 1981 wiederholte der Generaldirektor für Wettbewerb mit Schreiben vom 17. Juli 1981 den bereits öffentlich bekundeten Standpunkt der Kommission, daß in den meisten Fällen die Mitgliedstaaten für die endgültige Festsetzung der Luftverkehrstarife allein verantwortlich sind. Deshalb gebe es nach Ansicht der Kommission grundsätzlich keinen Anlaß, das Verhalten der Staaten und der Gesellschaften gemäß Artikel 85 zu überprüfen. Gleichwohl beabsichtige die Kommission, in den Grenzen ihrer Befugnisse auf diesem Gebiet die Angelegenheit näher zu untersuchen, und wenn sie feststellt, daß der der Tariffestsetzung zugrundeliegende Sachverhalt gegen Artikel 5, Artikel 90 und/oder Artikel 85 des Vertrages verstößt, wird sie die notwendigen Maßnahmen nach diesen Bestimmungen ergreifen. Artikel 86 begrenze die Befugnis der Regierungen, Luftverkehrstarife festzusetzen. Nach dem Hinweis auf die Schwierigkeiten einer Analyse zur Feststellung des Mißbrauchs bei einem bestimmten Luftverkehrstarif erklärte die Kommission, sie werde dem Rat die von ihr abgeschlossene Untersuchung über die Flugtarife vorlegen. Zusätzlich beabsichtige sie, fünf Schritte zu unternehmen:
a) Beginn einer Untersuchung von Fällen, in denen das Niveau eines bestimmten Flugtarifs auf einen Verstoß gegen Artikel 86 hindeute;
b) schriftliche Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Standpunkt der Kommission unter deutlichem Hinweis darauf, daß die von Regierungen festgesetzten Tarife nicht mißbräuchlich sein und deshalb gegen Artikel 86 verstoßen dürften;
c) Schreiben an die Luftverkehrsunternehmen in der Gemeinschaft mit der Aufforderung, Einzelheiten über andere Praktiken als die Tariffestsetzung mitzuteilen, die nach Auffassung der Kommission Artikel 85 verletzen könnten;
d) in naher Zukunft Vorlage eines Vorschlags für eine Richtlinie über Luftverkehrstarife, in der objektive Kriterien aufgestellt würden, die von den Mitgliedstaaten bei der Genehmigung dieser Tarife zu beachten seien;
e) baldige Verabschiedung eines dem Rat vorzulegenden Vorschlags für eine Verordnung über die Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Luftverkehr.
Am 23. Juli 1981 veröffentlichte die Kommission den in ihrem Schreiben erwähnten Bericht über die Flugtarife für Passagiere im Linienverkehr in der EWG (KOM(81) 398 endg.). Darin wurde in erster Linie die Schlußfolgerung gezogen, daß eine der künftigen Initiativen in der Gemeinschaft darauf gerichtet sein müsse, ein weniger starres Verfahren zur Festsetzung der Tarife zustande zu bringen, und daß die Luftverkehrsgesellschaften im innereuropäischen Luftverkehr insgesamt keine übermäßigen Gewinne machten, die Verkaufskosten in Europa jedoch extrem hoch seien; in zweiter Linie wurde festgestellt, trotz eines angemessenen Verhältnisses zwischen dem Tarif und den Kosten auf kurzen Flugstrecken vergrößere sich die Gewinnspanne bei Langstreckenflügen erheblich. Am 31. Juli 1981 veröffentlichte die Kommission den von ihr erwähnten Verordnungsvorschlag (KOM(81) 396 endg.). Am 26. Oktober 1981 veröffentlichte sie den Vorschlag für eine Richtlinie über Flugtarife (KOM(81) 590 endg.).
Lord Bethell war der Ansicht, das Schreiben des Generaldirektors vom 17. Juli 1981 sei mit dem nur sechs Tage später veröffentlichten Bericht unvereinbar, jedenfalls sei es aber unbefriedigend und unverständlich. Er erhob deshalb Klage, die am 10. September 1981 in das Register des Gerichtshofes eingetragen wurde. Darin beantragte er, gemäß Artikel 175 des Vertrages festzustellen, daß die Kommission es unterlassen habe, aufgrund seines Schreibens vom 13. Mai 1981 tätig zu werden, soweit er darin auf ein abgestimmtes Verhalten zwischen Luftfahrtunternehmen über Flugtarife innerhalb der Gemeinschaft hingewiesen habe. Hilfsweise beantragte er, gemäß Artikel 173 des Vertrages die Mitteilung des Generaldirektors vom 17. Juli 1981 ganz oder insoweit aufzuheben, als (in den Worten der Klage) in ihr erklärt wird, daß die Wettbewerbsregeln auf die Festsetzung von Flugtarifen innerhalb der Gemeinschaft durch die Luftfahrtunternehmen nicht anwendbar sind. Der Gerichtshof möge gemäß Artikel 175, 173 oder 176 des Vertrages alle Maßnahmen treffen, die er für angemessen halte, und der Kommission die Kosten auferlegen.
Da der erste Klageantrag auf Artikel 175 gestützt ist, werde ich mich damit zuerst befassen und erst anschließend auf den Antrag gemäß Artikel 173 eingehen. Nach Artikel 175 können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe beim Gerichtshof Klage auf Feststellung erheben, daß der Rat oder die Kommission es unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, einen Beschluß zu fassen. Diese Klage ist nur zulässig, wenn das Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden, und binnen zwei Monaten nach einer solchen Aufforderung nicht Stellung genommen hat. Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.
Der Kläger wurde gefragt, welchen Akt im Sinne von Artikel 175 Absatz 3 die Kommission nach seiner Ansicht an ihn hätte richten müssen. Sein Prozeßbevollmächtigter antwortete darauf in der Sitzung wie folgt:
Der Akt, auf den unseres Erachtens Lord Bethell Anspruch hatte und der nicht an ihn erging, war sehr einfach: eine auf seine Beschwerde folgende Reaktion oder angemessene Antwort dahin, ob die Kommission etwas unternehmen wird oder nicht, und falls nicht, unter Angabe von Gründen.
Nehmen wir die Begriffe in ihrem gewöhnlichen Wortsinn, so dürfte meines Erachtens a failure to act (eine Unterlassung, einen Beschluß zu fassen) etwas anderes bedeuten als failure to address to (a) person any act other than a recommendation or an opinion (Unterlassung, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an [eine Person] zu richten). Vielleicht kommt in der engeren Formulierung der französischen Fassung von Absatz 1 (s'abstient de statuer) deutlicher zum Ausdruck, welches Vorgehen in Absatz 1 gemeint ist; Absatz 3 scheint mir allerdings eine engere Kategorie von Akten zu erfassen als die Formulierung Unterlassung, einen Beschluß zu fassen in Absatz 1. Absatz 3 dürfte sich wohl, wenn auch nicht ausschließlich, auf Rechtsakte beziehen, die den in Artikel 189 aufgeführten ähneln und zu deren Erlaß der Rat und die Kommission ermächtigt sind. Wie dem auch sei, zwischen Absatz 1 und Absatz 3 gibt es deutliche inhaltliche Unterschiede, die teilweise dem zwischen den Absätzen 1 und 2 von Artikel 173 bestehenden Unterschied entsprechen.
In einem bedeutsamen Punkt weicht Artikel 175 Absatz 3 jedoch von Artikel 173 Absatz 2 ab. Anders als Artikel 173 eröffnet Artikel 175 keine Klagemöglichkeit für den Fall, daß es unterlassen wurde, gegenüber einem Dritten eine Maßnahme zu treffen, die den Kläger unmittelbar und individuell betroffen hätte. Wie Generalanwalt Capotorti in der Rechtssache 125/78 (GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, 3199) ausgeführt hat, zeigt der unterschiedliche Wortlaut, daß der Klagebefugnis bei der Untätigkeitsklage engere Grenzen gesetzt sind als bei der Nichtigkeitsklage. Durch Arikel 175 soll sichergestellt werden, daß ein Akt erlassen wird, der seiner Natur und seiner Bestimmung nach an den Antragsteller zu adressieren ist (Rechtssache 103/63, Rhenania/Kommission, Slg. 1964, 913, Schlußanträge von Generalanwalt Roemer, S. 934; eine andere Ansicht vertritt allerdings Generalanwalt Dutheillet de Lamothe in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 15/71, Mackprang/Kommission, Slg. 1971, 797, 808).
Außerdem muß ein Beschwerdeführer nach Artikel 175 Absatz 3 zweifellos in der Lage sein zu beweisen, daß es unterlassen wurde, an ihn einen Akt in einer Situation zu richten, in welcher die Verpflichtung zu einem derartigen Tätigwerden bestand. Diese Verpflichtung muß sich meines Erachtens aus dem Vertrag oder (wie ich meine) aus Rechtsvorschriften ergeben, die aufgrund zutreffender Auslegung des Vertrages ergangen sind. Es genügt nicht, daß eine ordentliche Verwaltung oder der Anstand es verlangen, ein sorgfältig verfaßtes und begründetes Schreiben zu beantworten.
Die erste Schwierigkeit, auf die ich bei Lord Bethells Vorgehen stoße, besteht darin, daß es keine ausdrückliche Bestimmung gibt, die einen Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang dazu ermächtigt, von der Kommission die Einleitung eines Verfahrens hinsichtlich eines angeblichen aufeinander abgestimmten Verhaltens im Bereich des Luftverkehrs zu fordern.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates sind Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, befugt, bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 des Vertrages zu beantragen; ist die Kommission der Auffassung, daß die von ihr ermittelten Umstände es nicht rechtfertigen, einem solchen Antrag stattzugeben, so hat sie dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen (Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963, ABl. 1963, S. 2268). Soweit es um die Festsetzung von Flugtarifen und -bedingungen geht, finden diese Bestimmungen jedoch keine Anwendung, da gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 141 des Rates vom 26. November 1962 (ABl. 1962, S. 2751) der Luftverkehr vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich ausgenommen ist.
Von Seiten Lord Bethells wird vorgetragen, die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich vorgesehene Berechtigung ergebe sich stillschweigend aus Artikel 89 EWG-Vertrag. In diesem Artikel sind einzelne Beschwerdeführer nicht erwähnt. Die Kommission untersucht ... die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen ... vermutet werden, zwar nicht nur auf Antrag von Mitgliedstaaten, sondern auch von Amts wegen. Selbst wenn dies bedeutet, daß die Kommission aufgrund des Vertrages die spezifische Verpflichtung hat, jeden ihr zur Kenntnis gebrachten Fall zu untersuchen, in dem eine vermutliche Zuwiderhandlung geltend gemacht wird (und vielleicht — was allerdings fraglich ist — verpflichtet ist zu begründen, weshalb sie von einer derartigen Untersuchung Abstand nimmt), besteht diese Verpflichtung meines Erachtens nicht gegenüber demjenigen, der die Sache vor die Kommission bringt, und dieser hat auch nicht die Möglichkeit, die Erfüllung der Verpflichtung zu erzwingen.
Es wird vorgebracht, wenn eine derartige Befugnis nicht aus Artikel 89 hergeleitet werden könne, habe der einzelne, der wegen einer vermutlichen Zuwiderhandlung Beschwerde führe, keinerlei Rechtsschutzmöglichkeit, wenn die Kommission seinen Anregungen nicht nachgehe. Das scheint mir zu weit zu gehen, denn es sind durchaus Fälle denkbar, in denen eine Beschwerde über das Verfahren gemäß Artikel 177 vor den Gerichtshof gebracht werden kann und gemäß Artikel 175 die Mitgliedstaaten veranlaßt werden können, tätig zu werden.
Jedenfalls läßt sich nach meinem Dafürhalten aus Artikel 89 nicht die stillschweigende Befugnis herauslesen, auf die sich Lord Bethells Prozeßbevollmächtigter beruft.
Daß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 für erforderlich gehalten wurde und daß der Luftverkehr vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausdrücklich ausgenommen ist, scheint mir eher die Ansicht zu bestätigen, zu der ich unabhängig von den genannten Vorschriften gelangt bin. Etwas anderes ist die Frage, ob Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 auf den Bereich des Luftverkehrs erstreckt werden sollte.
Ich bin folglich der Auffassung, daß der Kläger im vorliegenden Fall keine Person ist, an die nach dem Vertrag oder dem abgeleiteten Recht ein Akt zu richten wäre. Lord Bethell konnte jedenfalls keine Beschwerde darüber führen, die Kommission habe es unterlassen festzustellen, daß die betroffenen Fluggesellschaften eine Zuwiderhandlung begangen hätten, denn eine derartige Feststellung würde an die betroffenen Fluggesellschaften, nicht aber an ihn gerichtet (ich verweise zum Beispiel auf die bereits genannte Rechtssache 125/78, GEMA/Kommission, in der auf Seite 3197 Generalanwalt Capotorti auf das Urteil in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, verweist).
Selbst wenn ich den Nachweis eines Klägers, er werde von der Untätigkeit der Kommission unmittelbar und individuell betroffen, für ausreichend gehalten hätte, würde ich gleichwohl an der Auffassung festhalten, daß diese Klage nicht auf Artikel 175 gestützt werden kann. Einem Luftverkehrsunternehmen wäre es nicht möglich, gemäß Artikel 173 die Entscheidung anzufechten, mit der ein Untersuchungsverfahren über sein Verhalten mit dem Ziel eingeleitet wurde festzustellen, ob dieses Verhalten im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln stand (Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Randnr. 21 der Entscheidungsgründe). Folglich könnte ein Luftverkehrsunternehmen wohl auch nicht gemäß Artikel 175 Beschwerde darüber führen, daß die Kommission es unterlassen habe, ein derartiges Verfahren zu eröffnen. Um so weniger hat ein Beschwerdeführer diese Möglichkeit. Er könnte die Kommission auch nicht dazu zwingen, im Verlauf des Ermittlungsverfahrens in einer bestimmten Weise tätig zu werden (Rechtssache 8/71, Komponistenverband/Kommission, Slg. 1971, 705, 710).
Ich komme somit zur Klage gemäß Artikel 173. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof die Frage gestellt, welche Entscheidung im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 ... der Kläger aufgehoben wissen [will]. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat darauf geantwortet: Wenn das Schreiben der Kommission eine Entscheidung des Inhalts enthielt, daß eine Abstimmung zwischen den Luftverkehrsunternehmen über die Flugtarife keinen Verstoß seitens dieser Unternehmen gegen Artikel 85 Absatz 1 darstelle und daß die Kommission daher den gegenteiligen Ausführungen von Lord Bethell nicht nachgehe, so wurde dessen Beschwerde mit diesem Schreiben zurückgewiesen.
Bereits auf den ersten Blick stellt das Schreiben der Kommission vom 17. Juli 1981 keine Entscheidung dar, gegen die nach Artikel 173 Klage erhoben werden kann. Es erzeugt gegenüber Lord Bethell keine Rechtswirkungen (in dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Sinn), und in Ermangelung derartiger Wirkungen ist es nicht rechtsmittelfähig (ich verweise auf die verbundenen Rechtssachen 8 bis 11/66, Cimen-teries/Kommission, Slg. 1967, 99, 122). Außerdem stellt es nicht den Abschluß eines Verfahrens dar, sondern ist eine jener gegenüber der zum Abschluß des Verfahrens ergehenden Entscheidung vorbereitenden Verfahrenshandlungen. Solche Handlungen sind keine Entscheidungen im Sinne von Artikel 173 (Rechtssache 60/81, IBM, a.a.O.).
Ich sehe keinen Grund dafür, das Schreiben allein deshalb als Entscheidung zu qualifizieren, weil es die Antwort auf ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne von Artikel 175 ist. Denn in der Rechtssache 48/65 (Lütticke/Kommission, Slg. 1966, 27, 39 f.) hat der Gerichtshof eine Klage für unzulässig erklärt, mit der gemäß Artikel 173 die Aufhebung eines Schreibens beantragt wurde, das eine Stellungnahme der Kommission enthielt.
Von Seiten Lord Bethells wurde vorgebracht, das Schreiben der Kommission enthalte eine stillschweigende Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens. Zur Begründung berief sich Lord Bethells Prozeßbevollmächtigter auf die Schlußanträge von Generalanwalt Capotorti in der Rechtssache GEMA (a.a.O., S. 3200). Die dortigen Ausführungen stützen zweifellos die Auffassung, daß eine stillschweigende Entscheidung der Kommission über die Einstellung eines aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln eröffneten Verfahrens ein Handeln darstellen kann, gegen das ein anderes Unternehmen gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag klagebefugt ist. Das ist jedoch nur der Fall, wenn der Kläger das Recht hat, von der Kommission die Feststellung eines von einem anderen Unternehmen begangenen Verstoßes gegen den Vertrag zu verlangen. Unter diesen Umständen erzeugt die stillschweigende Entscheidung der Kommission, das Verfahren einzustellen, Rechtswirkungen für den Beschwerdeführer. Aus diesem Grund stellt Generalanwalt Capotorti (in der Passage, auf die sich Lord Bethells Prozeßbevollmächtigter bezieht) klar, daß der Kläger in der Rechtssache GEMA nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates und Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 befugt war, den Antrag zu stellen, und einen Anspruch darauf hatte, von der Kommission eine Antwort zu erhalten. Im vorliegenden Fall kann sich der Kläger jedoch nicht auf die Verordnung Nr. 17 berufen, und aus den genannten Gründen verfügt er nicht über die gleiche rechtliche Befugnis wie der Kläger in der Rechtssache GEMA.
Die Gründe, aus denen die auf Artikel 173 gestützte Klage unzulässig ist, führen in ihrer Gesamtheit auch zu der Schlußfolgerung, daß der Gerichtshof den Klageantrag für unzulässig erklären sollte, mit dem die Aufhebung des Schreibens der Kommission vom 17. Juli 1981 insoweit begehrt wird, als darin ausgeführt wird, die Wettbewerbsregeln seien auf die Festsetzung von Flugtarifen durch Luftfahrtunternehmen nicht anwendbar. Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob dieses Schreiben irgendeine Feststellung dieser Art enthält (was die Kommission bestreitet) oder ob eine solche Feststellung rechtswidrig wäre.
Ich bin deshalb der Ansicht, daß die Klage gemäß Artikel 173 ebenfalls für unzulässig zu erklären ist. Daher besteht meines Erachtens kein Spielraum für den Erlaß weiterer Maßnahmen aufgrund der Artikel 175, 173 oder 176 EWG-Vertrag.
Ich habe es bewußt vermieden, mich dazu zu äußern, (a) ob die Kommission es tatsächlich unterlassen hat, irgendeine Maßnahme zu treffen, zu deren Erlaß sie rechtlich verpflichtet war, und zwar entgegen ihrer Behauptung, mit ihrem Vorgehen im Anschluß an das Schreiben vom 17. Juli 1981 allen ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen zu sein, und (b) ob die Kommission gemäß Artikel 89 des Vertrages befugt ist, Untersuchungsverfahren zu eröffnen, um festzustellen, ob im Bereich des Luftverkehrs gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln verstoßen worden ist (was von den in der Sitzung vertretenen Luftverkehrsgesellschaften bestritten wird). Für diese Schlußanträge habe ich unterstellt, daß Lord Bethell unmittelbar und individuell betroffen ist; ich habe in keiner Weise dazu Stellung genommen, ob er durch eine Feststellung seitens der Kommission, daß bestimmte Fluggesellschaften gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln verstießen, tatsächlich unmittelbar und individuell betroffen wäre. Diese Probleme brauchen meines Erachtens im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht gelöst zu werden.
Von Seiten Lord Betheils wurde geltend gemacht, das Schreiben der Kommission vom 17. Juli 1981 sei so unklar, daß deshalb unabhängig von der Entscheidung des Gerichtshofes über die Zulässigkeit die Kostenentscheidung zugunsten des Klägers ergehen müsse. Bestimmte Passagen in diesem Schreiben sind in der Tat alles andere als klar. Gleichwohl meine ich nicht, daß die Kommission durch dieses Schreiben Lord Bethell ohne angemessenen Grund oder böswillig Kosten verursacht hat. Deshalb besteht kein Anlaß, Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes anzuwenden.
Obwohl ich dem Argument, daß natürliche und juristische Personen im Hinblick auf die Aktivitäten der Kommission über eine weitergehende Klagebefugnis verfügen sollten, große Bedeutung beimesse, bin ich aus den genannten Gründen der Auffassung, daß der Gerichtshof die vorliegende Klage als unzulässig abweisen und dem Kläger die Kosten der Kommission auferlegen sollte. Da die Streithelfer keine Kostenanträge gestellt haben, sollte meines Erachtens insoweit keine Entscheidung ergehen.