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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.05.1982 – C-255/81

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1982:149

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 6. Mai 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dieser Rechtssache möchte ich meine Schlußanträge unverzüglich vortragen.

Die Firma R. A. Grendel GmbH (nachstehend Grendel) ist in der Kreditvermittlung tätig. 1979 erzielte sie für Kreditvermittlungen und die Vermittlung von Versicherungen Entgelte in Höhe von 1601936 DM. Mit Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften in Hamburg (nachstehend das Finanzamt) wurde sie für die von ihr erbrachten Dienstleistungen zur Mehrwertsteuer in Höhe von 12 und 13 % der jeweils erzielten Provision herangezogen. Die Firma Grendel focht den Steuerbescheid mit der Begründung an, daß sie gemäß der Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. L 145 vom 13. 6.1977, S. 1) Mehrwertsteuerfreiheit genieße. Wie aus dem Urteil vom 19. Januar 1982 in _ der Rechtssache 8/81 (Becker/Finanzamt Münster-Innenstadt, Slg. 1982, 53) erinnerlich ist, war diese Richtlinie von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 1. Januar 1978 durchzuführen. Diese Frist wurde später bis zum 1. Januar 1979 verlängert. Die Bundesrepublik Deutschland erließ die nötigen Durchführungsvorschriften erst am 26. November 1979; diese Vorschriften traten am 1. Januar 1980 in Kraft (s. Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979, BGBl. I, S. 1953). Dem Vorlagebeschluß in der vorliegenden Rechtssache zufolge ist diese Verzögerung auf eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Deutschen Bundestag und dem Deutschen Bundesrat über den Begriff Inland im Hinblick auf die nach dem Krieg erfolgte Teilung Deutschlands zurückzuführen.

Wie in der Rechtssache Becker betrifft auch der vorliegende Streit die Zeit, in der die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie entgegen ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht durchgeführt hatte. Nach den 1979 geltenden deutschen Rechtsvorschriften (Umsatzsteuergesetz vom 16. November 1973, BGBl. I, S. 1682) waren die fraglichen Umsätze mehrwertsteuerpflichtig, nach der Richtlinie, die das Finanzamt der Klägerin zufolge hätte anwenden müssen, jedoch von der Steuer befreit. Nach Ansicht des Finanzgerichts konnte sich die Firma Grendel zur Begründung ihres Anspruchs auf Steuerfreiheit auf die Richtlinie berufen, doch hielt es das Gericht für angebracht, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes zu dieser Frage zu erwirken. Die Vorlagefrage lautet wie folgt:

Ist Artikel 13 B d Nr. 1 der 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (77/388/EWG) dahin auszulegen, daß diese Bestimmung vom Zeitpunkt ihrer Geltung ab einem Steuerpflichtigen auch dann einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Steuerfreiheit für die dort genannten Umsätze verleiht, wenn das nationale Umsatzsteuerrecht eine Befreiung (noch nicht) vorsieht?

Obwohl es im Vorlagebeschluß heißt, daß die streitigen Umsätze nach Artikel 13 B d Nr. 1 — derselben Bestimmung, um die es in der Rechtssache Becker ging — zu befreien sind, ist eine Freistellung wohl eher auf Artikel 13 B a zu stützen, soweit es um Umsätze aus der Vermittlung von Versicherungen geht. Dieser Punkt ist jedoch im Verfahren vor dem Gerichtshof nicht erörtert worden und daher in Anbetracht des Wortlauts der vom Finanzgericht vorgelegten Frage nicht zu entscheiden. Ohnehin besteht, soweit es um die Frage der unmittelbaren Wirkung geht, kein entscheidender Unterschied zwischen Artikel 13 B a und Artikel 13 B d Nr. 1.

Zur Stellungnahme zu der Entscheidung in der Rechtssache Becker aufgefordert, hat das Finanzgericht seine Auffassung bekräftigt, daß eine Beantwortung der im vorliegenden Fall gestellten Frage durch den Gerichtshof erforderlich sei. Die im Verfahren vor dem Gerichtshof vorgetragenen Argumente für die Ansicht, daß sich die Firma Grendel nicht auf Artikel 13 B d Nr. 1 berufen könne, sind jedoch weitgehend die gleichen, die in der Rechtssache Becker geprüft worden sind; ich halte daher eine erneute Erörterung nicht für erforderlich. Die Frage, in welchem Umfang und in welcher Weise sich ein Bürger vor einem innerstaatlichen Gericht gegenüber einem Mitgliedstaat, der die Richtlinie nicht durchgeführt hat, auf diese Richtlinie berufen kann, ist meines Erachtens für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Becker umfassend behandelt worden. Ungeachtet des Hinweises in den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen auf Besprechungen des Urteils in der Rechtssache Becker, wonach die Tendenz der Entscheidung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Wirkung zu nicht beabsichtigten und nicht gerechtfertigten Ergebnissen geführt habe, sehe ich keinen Grund, die bisher vom Gerichtshof eingenommene Haltung in Frage zu stellen. Ich halte es auch nicht für erforderlich, daß der Gerichtshof der an ihn gerichteten Aufforderung nachkommt, ex cathedra den Grundsatz zu wiederholen, der sich aus seinen früheren Entscheidungen ableiten läßt.

Die praktischen Schwierigkeiten, die sich angeblich aus den Folgen einer Entscheidung zugunsten der unmittelbaren Wirkung ergeben, sind in der Rechtssache Becker umfassend untersucht worden; hierzu braucht über die Ausführungen des Gerichtshofes in der Rechtssache hinaus nichts gesagt zu werden. Während des Verfahrens ist auf Artikel 13 C der Richtlinie hingewiesen worden. Auch auf die Auswirkung der in Artikel 13 C eingeräumten Optionsmöglichkeit auf die anderen Argumente, die für die unmittelbare Wirkung vorgebracht worden sind, bin ich in meinen Schlußanträgen und ist der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Becker umfassend eingegangen; dem dort Gesagten ist nichts hinzuzufügen. Es ist vorgetragen worden, daß gewisse Schwierigkeiten hinsichtlich des im Verfahren geschilderten Mischcharakters der Umsätze bestimmter Firmen entstehen könnten; wie der Vertreter der Kommission jedoch dargelegt hat, stellt sich diese Frage im vorliegenden Fall nicht und ist meines Erachtens auch bereits hinreichend im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Becker behandelt worden.

Meines Erachtens sollte bei der Entscheidung der Vorlagefrage der Inhalt der Niederschrift des Ratstreffens vom 26. Juni 1978 außer acht bleiben, da es sich hierbei nicht um Material handelt, dessen Berücksichtigung bei der Auslegung der Richtlinie zulässig ist. Demgemäß ist es nicht erforderlich, zu der offenkundigen Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vertreter der Kommission und dem des Rates über die aus dieser Niederschrift zu ziehende Schlußfolgerung Stellung zu nehmen.

Zu zwei der aufgeworfenen Fragen möchte ich mich jedoch äußern. Die erste spricht das Finanzgericht selbst in seinem Vorlagebeschluß an. Es ist die Frage, ob innenpolitische Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht den Mitgliedstaaten einen zeitlichen Spielraum für diese Umsetzung einräumen.

Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen politischer Umstände zur Zeit des Eintritts einer Verpflichtung aus dem Vertrag berufen, um damit die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zu entschuldigen; ebenso anerkannt ist, daß dieser Grundsatz für Richtlinien gilt. Ich verweise auf die Rechtssachen 8/70 (Kommission/Italien, Slg. 1970, 961, Randnrn. 8 bis 10 der Entscheidungsgründe), 30/72 (Kommission/Italien, Slg. 1973, 161, Randnrn. 10 und 11 der Entscheidungsgründe) und 79/72 (Kommission/Italien, Slg. 1973, 667). Ist der Vollzug einer Richtlinie innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich, so besteht für den betreffenden Mitgliedstaat nach Gemeinschaftsrecht nur die Möglichkeit, die geeigneten Schritte zur Erlangung einer Fristverlängerung zu unternehmen (Rechtssache 52/75, Kommission/Italien, Slg. 1976, 277, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe). Daraus folgt, daß sich ein Mitgliedstaat dann, wenn die Richtlinie aufgrund politischer Schwierigkeiten nicht vor Ablauf der verlängerten Frist durchgeführt worden ist, was vorliegend der Fall war, gegenüber den Bürgern nicht auf die Nichtbeachtung seiner sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen berufen kann; die Berufung auf Richtlinienbestimmungen, die unbedingte und hinreichend bestimmte Regelungen enthalten, ist — wie im Urteil in der Rechtssache Becker ausgeführt — möglich.

Ein zweites, zusätzlich zu den bereits von mir behandelten Fragen hinzutretendes Problem wird in den schriftlichen Erklärungen der italienischen Regierung aufgeworfen. Für die Auffassung, daß sich die Firma Grendel nicht auf die Richtlinie berufen könne, wird dort angeführt, daß allein der Endverbraucher die Mehrwertsteuerbelastung trage und daß Steuerpflichtige auf einer höheren Umsatzstufe nur als Steuereinnehmer handelten. Das mit der Richtlinie geschaffene System sei daher als eine Einheit anzusehen; das System der Befreiungen und Abzüge sei allein nach Maßgabe der steuerlichen Belastung des Endverbrauchers anzuwenden.

Diese Analyse scheint mir die wirtschaftliche Belastung durch die Steuer, die letztlich den Endverbraucher trifft, weil er sie nicht weitergeben kann, mit der steuerlichen Belastung zu verwechseln. Artikel 2 der Richtlinie sieht eindeutig vor, daß mehrwertsteuerpflichtig die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sind, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt. Steuerpflichtig ist somit die Person, die die Lieferung ausführt, und nicht die Person, die das Entgelt zahlt. Der Steuertatbestand tritt ein, wenn der Gegenstand geliefert oder die Dienstleistung bewirkt wird (Artikel 10 Absatz 2). Besteuerungsgrundlage ist, kurz gesagt, das vom Lieferer erzielte Entgelt (s. Artikel 11). Die Steuerbefreiungen beziehen sich in ähnlicher Weise auf die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen (Artikel 13 bis 16). Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht für den Lieferer insoweit, als er die ihm gelieferten Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet (s. Artikel 17 Absatz 2). Die Person, der die Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert werden, ist normalerweise nicht mehrwertsteuerpflichtig (s. Artikel 21). Steuerrechtlich gesehen und nach dem mit der Richtlinie geschaffenen System trifft die Steuerpflicht demgemäß den Lieferer auf der jeweiligen Umsatzstufe. Der Umstand, daß letzten Endes der Endverbraucher die wirtschaftliche Last zu tragen hat, läßt die rechtliche Lage des Lieferers unberührt; meines Erachtens kann er daher nicht als bloßer Steuereinnehmer angesehen werden.

Folglich sollte die dem Gerichtshof vom Finanzgericht vorgelegte Frage ungeachtet der beiden zusätzlich angeführten Argumente aus den Gründen, die ich hier und in der Rechtssache Becker vorgetragen habe, wie folgt beantwortet werden :

Ein Kreditvermittler konnte sich ab 1. Januar 1979 auf Artikel 13 B d Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. Mai 1977 (zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessensgrundlage) bei nicht erfolgter Durchführung der Richtlinie berufen, wenn er die Umsatzsteuer nicht auf seine Leistungsempfänger abgewälzt hatte. In diesem Fall kann ihm der Staat nicht entgegenhalten, daß die Richtlinie nicht durchgeführt ist.