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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.05.1982 – C-54/81
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:142
In der Rechtssache 54/81
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Firma Wilhelm Fromme, Salzgitter,
gegen
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Frankfurt am Main,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung bestimmter Vorschriften des EWG-Vertrags und bestimmter Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, um dem vorlegenden Gericht die Entscheidung über die Vereinbarkeit des § 11 Absatz 1 der Verordnung Denaturierungsprämie Getreide des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 8. August 1968 (Bundesanzeiger Nr. 148 vom 10. August 1968, S. 1) mit diesen Vorschriften und Grundsätzen zu ermöglichen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O.. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Beklagte im Ausgangsverfahren, die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (im folgenden: BALM), hatte der Klägerin im Ausgangsverfahren, der Firma Fromme, im Jahr 1970 aufgrund der Verordnung Nr. 172/67 des Rates vom 27. Juni 1967 über die Grundregeln zur Denaturierung von Weizen und von zur Brotherstellung geeignetem Roggen (ABl. 1967, S. 2602) Prämien für die Denaturierung von Weichweizen in Höhe von 128497,62 DM gewährt.
2. Mit der Begrüdung, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Prämie nicht vorgelegen hätten, forderte die BALM diesen Betrag mit mehreren Bescheiden vom 8. Dezember 1977 wieder zurück. Außerdem verlangte die BALM mit mehreren Bescheiden vom 17. Januar 1980 Zinsen, die sich vom Tag der Auszahlung der Prämie bis zum Tag der Rücküberweisung berechneten und 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6,5 %, betrugen. Dabei stützte sie sich auf § 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Denaturierungsprämie Getreide des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 8. August 1968 (Bundesanzeiger Nr. 148 vom 10. August 1968) in der Fassung der Verordnung zur Anpassung von Zinsregelungen in Verordnungen zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14. Februar 1973 (Bundesanzeiger Nr. 34 vom 17. Februar 1973).
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist durch das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz) vom 31. August 1972 (BGBl. I, S. 1617) zum Erlaß von Zinsverordnungen ermächtigt worden. § 12 dieses Gesetzes bestimmt:
In Rechtsverordnungen nach § 9 kann vorgeschrieben werden, daß bei Rückforderung von zu Unrecht gewährten Vergünstigungen und bei nicht rechtzeitiger Leistung von Abgaben Zinsen bis zu 3 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank erhoben werden.
3. Nachdem die BALM den Widerspruch der Klägerin im Ausgangsverfahren gegen die genannten Bescheide zurückgewiesen hatte, hat sie beini Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben.
4. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
1. Ist es mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar, daß die Bundesrepublik Deutschland auf zu Unrecht ausgezahlte Denaturierungsprämien Zinsen erhebt, die vom Tage der Auszahlung an berechnet werden und 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6,5 vom Hundert betragen, ohne durch eine Norm des Gemeinschaftsrechts dazu ermächtigt zu sein?
2. Wenn nein:
Enthält Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. April 1970 (ABl. L 94 vom 28. 4 1970, S. 13) eine Ermächtigungsgrundlage, die die Bundesrepublik berechtigt, Zinsen der in Frage 1 genannten Art zu erheben?
3. Wenn nein:
Gibt es eine andere Vorschrift oder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts, aus dem sich eine entsprechende Ermächtigung ergibt?
5. Im Vorlagebeschluß weist das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die erste Vorlagefrage darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Mitgliedstaaten dann, wenn sie Rechtsetzungsbefugnisse auf die Gemeinschaft übertragen hätten und diese durch unmittelbar geltendes Recht davon Gebrauch gemacht habe, nicht mehr befugt seien, dieses Recht zu ändern oder zu ergänzen. Der Gerichtshof lasse nur zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz zu, von denen eine den Erlaß von Verfahrensvorschriften und die andere den Erlaß von Strafvorschriften betreffe.
Da die Bundesrepublik Deutschland die Befugnis zur Rechtsetzung auf dem Gebiet des Marktordnungsrechts an die Gemeinschaft abgetreten habe, könne sie auf diesem Gebiet keine nationalen materiellen Regelungen mehr schaffen. Demzufolge ist sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch daran gehindert, materielle Vorschriften über die Rückforderung zu Unrecht gewährter Subventionen zu erlassen. Der Zinsanspruch beruhe nicht auf einer bloßen Verfahrensvorschrift, sondern sei ein materieller Rechtsanspruch. Es handele sich auch nicht um eine Strafvorschrift, was schon daraus folge, daß dieser Anspruch nicht an ein Verschulden gebunden sei.
Im Hinblick auf die zweite Vorlagefrage hebt das Verwaltungsgericht hervor, Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13) ermächtige die Mitgliedstaaten nur zu Maßnahmen, mit denen die abgeflossenen Beträge selbst, hier also die Denaturierungsprämien, wieder eingezogen werden könnten. Er ermächtige aber nicht zur Festlegung über die bloße Wiedereinziehung hinausgehender Zahlungspflichten.
Zinsen, mit denen gezogene Nutzungen aus einer ungerechtfertigten Bereicherung kompensiert werden sollten, seien nicht integraler Bestandteil der ohne Rechtsgrund erbrachten Leistung, sondern eine selbständige Nebenforderung.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, daß die wieder eingezogenen Beträge nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 729/70 den Dienststellen oder Einrichtungen zuflößen, die ausgezahlt hätten. Die von der Beklagten im Ausgangsverfahren erhobenen Zinsen flößen aber nicht in den EAGFL zurück, sondern würden dem Bundeshaushalt gutgeschrieben. Es handele sich also nicht um die Beträge, die in Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 gemeint seien.
Dem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen liege der Rechtsgedanke zugrunde, daß niemand aus einer Leistung, die er rechtsgrundlos erlangt habe, Nutzungen ziehen solle, sondern daß dieser Nutzen jenem zustehe, der entreichert worden sei. Die von der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Zinsen würden aber nicht an den EAGFL abgeführt, sondern von der Bundesrepublik selbst einbehalten; die Erhebung von Zinsen führe demnach nicht zu einer Rückabwicklung fehlgegangener Zuwendungen, sondern nur zu einer Verlagerung der ungerechtfertigten Bereicherung vom Marktbürger auf den Mitgliedstaat.
Selbst wenn man der Meinung zuneigen sollte, daß Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 die Mitgliedstaaten ermächtige, neben dem zu Unrecht ausgezahlten Betrag auch die daraus gezogenen Nutzungen herauszuverlangen, so dürfte es jedenfalls unzulässig sein, diese Nutzungen ohne Berücksichtigung des Einzelfalls zu fingieren und in Form eines festgelegten Zinssatzes zu pauschalieren. Da es nämlich keine gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Art und Höhe der Pauschale gebe, könnten die Mitgliedstaaten andernfalls die Pauschale nach Gutdünken bestimmen; dies würde aber notwendigerweise zu einer ungleichen Behandlung der Marktbürger in den verschiedenen Mitgliedstaaten führen.
Zur dritten Vorlagefrage bemerkt das Verwaltungsgericht, es existiere auch kein ungeschriebener Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts, der die Mitgliedstaaten ermächtige, Zinsen auf zu Unrecht gewährte Denaturierungsprämien zu erheben.
6. Der Vorlagebeschluß ist am 11. März 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt J. Gündisch, Hamburg, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn M. Seidel, Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes M. Hilf, haben gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Durch Beschluß vom 30. September 1981 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Nach Auffassung der Klägerin im Ausgangsverfahren sind die Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht nicht daran gehindert, materielle Vorschriften über die Rückforderung von zu Unrecht gewährten Subventionen zu erlassen. Sie trägt vor, die Erhebung von Zinsen auf wiedereingezogene Beträge gehöre zu diesen Vorschriften, und verweist dabei auf Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13), wonach die Wiedereinziehung infolge von Unregelmäßigkeiten gewährter finanzieller Vorteile aus Gemeinschaftsmitteln gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolge.
Sie erklärt, ihr Standpunkt werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt: Urteile vom 21. Mai 1976 (Rechtssache 26/74, Roquette, Sig. 1976, 677), vom 5. März 1980 (Rechtssache 265/78, Ferwerda, Slg. 1980, 617), vom 12. Juni 1980 (Rechtssache 130/79, Dairy Foods, Slg. 1980, 1887), vom 12. Juni 1980 (Rechtssachen 119 und 126/79, Lippische Hauptgenossenschaft und Westfälische Central-Genossenschaft, Slg. 1980, 1863).
Der Gerichtshof habe aber von dem Grundsatz, daß der Erlaß der materiellen Vorschriften für die Wiedereinziehung zu Unrecht gewährter Subventionen Sache der Mitgliedstaaten sei, eine Reihe von Ausnahmen zugelassen. Diese Vorschriften dürften nämlich weder eine Änderung der Tragweite der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bewirken (Urteil vom 28. Juni 1977 in der Rechtssache 118/76, Balkan, Slg. 1977, 1777) noch die Wiedereinziehung praktisch unmöglich machen (Urteil Ferwerda), und sie dürften auch nicht ungünstiger sein als die Vorschriften, die gleichartige innerstaatliche Fälle beträfen (Urteile in den Rechtssachen Ferwerda und — noch allgemeiner formuliert — Lippische Hauptgenossenschaft).
Diese Schranken des Gemeinschaftsrechts seien in erster Linie deshalb verletzt worden, weil die in Frage stehenden deutschen Rechtsvorschriften eine Änderung der Tragweite des Artikels 8 der Verordnung Nr. 729/70 bewirkten.
Im Rahmen dieser gemeinschaftsrechtlichen Grundvorschrift könne es im Prinzip durchaus auch eine Zinsregelung geben, soweit die Zinsen für den zu erstattenden Betrag nichts anderes darstellten als die Abführung der Nutzungen, die der Empfänger der zu Unrecht bezogenen Leistung in der Zwischenzeit gezogen habe. Daraus ergebe sich erstens, daß diese Nutzungen demjenigen zufließen müßten, aus dessen Mitteln die zu Unrecht bezogene Leistung gewährt worden sei, und zweitens, daß die Zinsen eine echte Erstattung von Nutzungen darstellen müßten.
Die deutsche Zinsregelung habe gegen diese beiden Grundsätze verstoßen.
Das vorlegende Gericht weise zu Recht darauf hin, daß nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 729/70 die wieder eingezogenen Beträge den Dienststellen oder Einrichtungen zuflössen, die sie ausgezahlt hätten, im vorliegenden Fall dem EAGFL. Die von der Beklagten im Ausgangsverfahren erhobenen Zinsen flössen aber der Bundesrepublik Deutschland zu.
Eine Entscheidung der Gemeinschaft über die Behandlung der vereinnahmten Zinsen, die für die Mitgliedstaaten die Gutschrift zugunsten ihrer eigenen Haushalte rechtfertigen würde, sei bislang nicht ergangen. Daher sei es mit der Tragweite der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nicht vereinbar, Zinsen zugunsten des Haushalts eines Mitgliedstaats zu beanspruchen.
Auch habe das Verwaltungsgericht hierzu mit Recht erklärt, daß sich ein derartiges Ergebnis auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Entzugs einer ungerechtfertigten Bereicherung rechtfertigen ließe. Entreichert sei nämlich nur der EAGFL. Die Erhebung von Zinsen führe also nicht zu einer Rückabwicklung oder Wiedereinziehung fehlgegangener Zuwendungen, sondern nur zu einer Verlagerung der ungerechtfertigten Bereicherung von dem einzelnen Marktbürger auf den betreffenden Mitgliedstaat.
Unabhängig von diesen Überlegungen in bezug auf den Zahlungsempfänger verstießen die deutschen Zinsregelungen deshalb gegen die Tragweite der gemeinschaftsrechtlichen Grundvorschrift über
die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter finanzieller Leistungen, weil sie keine Wiedereinziehung der Leistungen samt gezogenen Nutzungen darstellten, sondern angesichts ihrer starren Regelung Strafcharakter hätten.
Hierzu habe das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, daß es jedenfalls unzulässig sein dürfte, die Nutzungen, die als Nebenforderung des zu Unrecht ausgezahlten Betrags möglicherweise zurückgefordert werden könnten, ohne Berücksichtigung des Einzelfalles zu fingieren.
In Ergänzung dieser Überlegung des Verwaltungsgerichts bemerkt die Klägerin im Ausgangsverfahren, daß sie überhaupt keine Nutzungen aus der ihr zu Unrecht gewährten Denaturierungsprämie für Weichweizen gezogen habe. Die Rückforderung dieser Prämie sei nämlich deshalb erfolgt, weil — wie bei einer nachträglichen Prüfung der Geschäftsunterlagen der Klägerin im Ausgangsverfahren festgestellt worden sei — in der fraglichen Zeit zu wenig Farbstoff Patentblau verwendet worden sei. Es sei aber unstreitig, daß trotz einer möglicherweise zu geringen Färbung der fragliche Weichweizen seiner bestimmungsgemäßen Verwendung, nämlich der tierischen Ernährung, zugeführt worden sei. Die Weichweizen-Denaturierungsprämie sei dementsprechend auch dazu verwendet worden, den hohen Brotgetreidepreis auf den niedrigeren Futtergetreidepreis herabzuschleusen. Die Klägerin im Ausgangsverfahren habe also keinerlei Vorteil aus der aus lediglich formellen Gründen zu Unrecht gewährten Beihilfe gehabt, sondern den Vorteil sofort an ihre Abnehmer, die Landwirte, weitergegeben. Da sie keine Nutzungen aus der rein formell zu Unrecht gewährten Beihilfe gezogen habe, seien auch keine Nutzungen wieder einzuziehen.
Die deutsche Zinsregelung verstoße vor allem deshalb gegen die vom Gerichtshof gezogenen Schranken für Vorschriften des nationalen Rechts über die Rückforderung von Gemeinschaftszahlungen, weil die Zinsregelung bei der Denaturierungsprämie für Getreide von sonstigen ähnlichen Vorschriften des deutschen Rechts abweiche.
Das deutsche Recht kenne keinen allgemeinen Grundsatz, daß zu Unrecht gezahlte Subventionen ohne jede Rücksicht auf die gezogenen Nutzungen zu verzinsen seien, noch weniger eine Vorschrift, wonach sich diese Zinsen auf 3 % über dem Diskontsatz der Bundesbank beliefen.
Als allgemeine Vorschrift des deutschen Rechts könne deshalb lediglich der Grundsatz gelten, daß in entsprechender Anwendung der bürgerlichrechtlichen Vorschrift des § 291 BGB ab Rechtshängigkeit, also ab Klageerhebung, 4 % Prozeßzinsen zu zahlen seien, nicht aber, wie hier, Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem Zeitpunkt des Empfangs der zu Unrecht gewährten Beihilfe.
Die Klägerin im Ausgangsverfahren schlägt deshalb vor, die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wie folgt zu beantworten :
1. Es ist mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar, daß die Mitgliedstaaten Zinsregelungen für die Rückgewähr von zu Unrecht ausgezahlten gemeinschaftsrechtlichen Beihilfen, insbesondere Denaturierungsprämien für Weichweizen, treffen. Diese Zinsregelungen dürfen aber die Tragweite der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinziehung finanzieller Vorteile, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13) nicht beeinträchtigen. Außerdem muß die Zinsvorschrift den gleichen Regeln entsprechen, die für die Zahlung von Zinsen für die Rückerstattung von ähnlichen Beihilfen (Subventionen) des nationalen Rechts vorgesehen sind.
Deshalb verstößt die Zinsregelung in § 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Denaturierungsprämie Getreide des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 8. August 1968 (Bundesanzeiger Nr. 148 vom 10. August 1968) in der Fassung der Verordnung zur Anpassung von Zinsregelungen in Verordnungen zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 14. Februar 1973 (Bundesanzeiger Nr. 34 vom 17. Februar 1973) insoweit gegen Gemeinschaftsrecht, als sie Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom Tage der Auszahlung der zu Unrecht gewährten Beihilfe an vorsieht.
2. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. April 1970 enthält keine Ermächtigungsgrundlage, die die Bundesrepublik berechtigt, Zinsen der in Frage 1 genannten Art zu erheben.
3. Es gibt auch keine andere Vorschrift und keinen anderen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts, aus dem sich eine entsprechende Ermächtigung ergibt.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Auffassung, daß die erste Vorlagefrage zu bejahen sei. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts sei es Sache der Mitgliedstaaten, in Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik alle mit der Rückabwicklung zu Unrecht vorgenommener Leistungen zusammenhängenden Nebenfragen zu regeln.
Dies folge aus der Aufgabenverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, aufgrund deren die Durchführung und Abwicklung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen in der Regel dem einzelstaatlichen Gesetzgeber überlassen blieben, insbesondere dort, wo der Gemeinschaftsgesetzgeber bestimmte Durchführungsmaßnahmen noch nicht habe treffen können.
Insbesondere die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik beruhe auf dieser Aufgabenverteilung.
Auch die in Frage stehende Zinsregelung bei der Rückforderung zu Unrecht geleisteter Denaturierungsprämien stellt nach Auffassung der Bundesregierung eine den Mitgliedstaaten überantwortete Aufgabe dar, für die auch im Hinblick auf das Funktionieren der Marktorganisation ein Regelungsbedürfnis bestehe: Eine gemeinschaftsrechtliche Regelung für die Verzinsung bestehe derzeit nicht. Auf einen entsprechenden Vorschlag der EGKommission für eine generelle Regelung über die Erhebung von Zinsen von im Rahmen des EAGFL und der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträgen, die wieder einzuziehen seien, habe der Rat sich nicht einigen können. Gleichwohl werde in der Gemeinschaft allseits grundsätzlich anerkannt, daß Rückforderungen dieser Art nicht unverzinst bleiben dürften; alle Mitgliedstaaten verfügten über entsprechende Regelungen. Die Anwendung dieses Rechtsprinzips diene der ordnungsgemäßen Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen. Denn die Möglichkeit, aus unrechtmäßig erlangten Leistungen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, könnte letztlich sogar einen Anreiz zu Unregelmäßigkeit darstellen.
Die Bundesregierung verkenne nicht, daß der Heranziehung nationalen Rechts bei der Durchführung der gemeinsamen Martktorganisation gemeinschaftsrechtliche Grenzen gesetzt seien. Diese Grenzen ergäben sich in erster Linie aus den Regelungen der zugrunde liegenden Gemeinschaftsverordnung selbst, die in ihrer Tragweite nicht eingeschränkt werden dürften (Urteile des Gerichtshofes vom 18. Februar 1970 in der Rechtssache 40/69, Bollmann, Slg. 1970, 69, vom 18. Juni 1970 in der Rechtssache 74/69, Krohn, Slg. 1970, 451, und Rechtssache Balkan).
Zum anderen müsse die Anwendung nationalen Rechts den allgemeinen Regeln des Gemeinschaftsrechts folgen. Sie dürfe insbesondere nicht zu einer Diskriminierung von Marktteilnehmern durch strengere Ausgestaltung im Vergleich zu vergleichbaren innerstaatlichen Durchführungsregelungen führen (Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1980, Ferwerda und Dairy Foods).
Die Bundesregierung vertritt hierzu den Standpunkt, daß die im Ausgangsverfahren umstrittene Verzinsung der Rückforderung von Denaturierungsprämien diesen Anforderungen genüge. Sie räumt ein, daß die Anwendung nationaler Zinsregelungen in den Mitgliedstaaten zu einer unterschiedlichen Belastung führen könne; sie meint aber, daß derartige Unterschiede hingenommen werden müßten und ihre Beseitigung nur im Wege der Harmonisierung erfolgen könne.
Die Bundesregierung ist ferner der Auffassung, daß die fragliche Zinsregelung auch in ihrer Ausgestaltung den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen standhalte. Vor allem sei sie entsprechend der in der erwähnten Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgehobenen Voraussetzung in Übereinstimmung mit der für gleichartige innerstaatliche Rückforderungen geltenden Regelung getroffen worden. Dies gelte bezüglich aller im Vorlagebeschluß aufgeführten Einzelheiten über den Beginn der Laufzeit, die Höhe und die pauschale Festsetzung.
Die Bundesregierung weist außerdem darauf hin, daß es gemeinschaftsrechtlich gesehen keinen Unterschied mache, ob die Verzinsungsregelungen der Mitgliedstaaten eine Zinsberechnung anhand der im Einzelfall tatsächlich nachgewiesenen Nutzungen vorschrieben oder aber eine Berechnung auf der Grundlage einer generellen Regelung erfolge, die die erlangten Vorteile der Höhe nach unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktverhältnisse fingiere.
Die Bundesregierung sieht sich in dieser Auffassung durch die Ausgestaltung des einschlägigen Sekundärrechts der Gemeinschaft bestätigt. Sie glaubt, insbesondere der Ratsverordnung Nr. 729/70 sowie der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (ABl. L 73, S. 18) deutliche Hinweise dafür entnehmen zu können, daß sich der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Frage der Verzinsung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bediene.
Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 treffe nämlich bezüglich der ordnungsgemäßen Durchführung aller durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen eine generelle Verweisung auf das nationale Recht. Nach dieser Vorschrift seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die ordnungsgemäße Abwicklung zu sorgen. Insbesondere müßten sie sicherstellen, daß Denaturierungsprämien nur unter den in der Gemeinschaftsregelung genannten Bedingungen gewährt würden und jede Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch die Wirtschaftsteilnehmer angemessen geahndet werde. Zu diesem Zweck müßten die Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen und darüber hinaus mit Hilfe der zur Verfügung stehenden nationalen Durchführungsregelungen alles Erforderliche tun, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen sowie die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Es diene der Verwirklichung beider Ziele, wenn die Mitgliedstaaten die Rückforderungen der infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge mit Zinsen belasteten.
Der Umstand, daß die erhobenen Zinsen nach den bestehenden Vorschriften nicht in den EAGFL flössen, sondern dem Bundeshaushalt gutgeschrieben würden, ändere nichts an der Charakterisierung der Verzinsung als Maßnahme im Sinne des Artikels 8.
Die Bundesregierung verweist abschließend auch auf das System der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, das der Rat in der erwähnten Richtlinie 76/308/EWG für die Beitreibung von Forderungen aus dem EAGFL und von Abschöpfungen und Zöllen errichtet habe. Auch dieses System gehe davon aus, daß die Regelung und Festsetzung von Zinsen in die Verantwortung der Mitgliedstaaten falle. In Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie sei nämlich ausdrücklich festgelegt, daß durch die Regelung auch Kosten und Zinsen, die im Zusammenhang mit der Beitreibung der vorbezeichneten Forderungen stehen festgesetzt und beigetrieben werden könnten. Damit könnten in Ermangelung gemeinschaftlicher Regelungen nur die im nationalen Recht bestehenden Zinsvorschriften gemeint sein.
Da die beiden anderen Fragen nur für den Fall der Verneinung der ersten Frage gestellt seien, brauchten sie nicht beantwortet zu werden.
3. Die Kommission stellt fest, das Gemeinschaftsrecht enthalte keine allgemeine Vorschrift über die Erhebung von Zinsen bzw. keine Einzelfallregelung über die Erhebung von Zinsen im Falle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Prämien. Grundsätzlich überlasse es damit die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten, das Gemeinschaftsrecht in ihrem Hoheitsgebiet in Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen.
Die Kommission führt als Beispiele einzelne durch das Gemeinschaftsrecht geregelte Fälle der Zinserhebung an und gelangt zu der Schlußfolgerung, daß die Ableitung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes aus diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ebensowenig möglich sei wie eine analoge Anwendung einer dieser Vorschriften auf den vorliegenden Fall.
Die Kommission betont, daß die den vorliegenden Sachverhalt erfassende Verordnung, nämlich die Verordnung Nr. 283/72 des Rates vom 7. Februar 1972 betreffend die Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 36, S. 1), keine Zinsregelung enthalte.
Die Kommission weist außerdem darauf hin, daß sie einen förmlichen Vorschlag gemacht habe, eine für die gesamte Gemeinschaft einheitliche Zinsregelung einzuführen. Dieser Vorschlag sei jedoch vom Rat nicht angenommen worden. Angesichts dieser ausdrücklichen ablehnenden Haltung der Mitgliedstaaten dürfte es für die Kommssion um so schwieriger sein zu versuchen, allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts über die Erhebung von Zinsen aufzustellen.
Nach Auffassung der Kommission wird die Auslegung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates durch das vorlegende Gericht der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Aufteilung der Kompetenzen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten nicht gerecht. Der Gemeinschaftsgesetzgeber verpflichte nämlich einerseits die Mitgliedstaaten, für die Durchführung der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen zu sorgen und zu Unrecht geleistete Beträge wieder einzuziehen. Er verweise andererseits dabei auf die Anwendung der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Der Gemeinschaftsgesetzgeber verzichte damit vorerst auf die Regelung des Einziehungsverfahrens und überlasse es den Mitgliedstaaten, die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden. Zu diesen Vorschriften gehörten alle bestehenden Rechtsvorschriften, die unter anderem im nationalen Recht für die Wiedereinziehung von zu Unrecht ausgezahlten Beträgen angewendet würden.
Die gemeinschaftsrechtliche Verweisung auf die bestehenden bzw. zu erlassenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterliege jedoch den Grenzen, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt habe. Insbesondere verbiete das vom Gerichtshof in den Mittelpunkt seiner Rechtsprechung gestellte Diskriminierungsverbot keine in Einzelfragen abweichenden Regelungen des nationalen Rechts, sofern diese Abweichungen sachlich gerechtfertigt, also nicht von Willkür bestimmt seien. Wenn etwa der deutsche Gesetzgeber — wie im vorliegenden Fall — speziell für die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen einen variablen und pauschalierten Zinssatz vorsehe, in vergleichbaren Fällen des nationalen Subventionsrechts dagegen die Rückforderung von dem Nachweis der tatsächlich gezogenen Nutzungen abhängig mache, für deren Vorliegen generell eine Vermutung sprechen und deren Höhe annähernd vergleichbar sein dürfte, so könne diese graduell unterschiedliche Regelung nicht als diskriminierend angesehen werden: Die unterschiedliche Natur der vom Gemeinschaftsrecht begünstigten Wirtschaftsvorgänge und die angesichts der Höhe der Beträge und der Schwierigkeiten der Kontrolle besonderen Risiken ließen eine dem § 12 Marktordnungsgesetz vergleichbare Regelung zu, die der effektiven Durchführung des Gemeinschaftsrechts diene.
Der Gemeinschaftsgesetzgeber nehme beim gegenwärtigen Stand dés Gemeinschaftsrechts grundsätzlich die Anwendung unterschiedlicher Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten in Kauf. Er unterscheide dabei nicht ausdrücklich zwischen Regeln, die das Verfahren beträfen, und solchen Vorschriften, die — wie Zinsregelungen — als selbständige Nebenforderungen das materielle Recht berührten (Urteile in den Rechtssachen Ferwerda und Dairy Foods). Infolgedessen halte sich eine Vorschrift im Recht eines Mitgliedstaats, die — wie im vorliegenden Fall — bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge einen Anspruch auf Zinsen einräume, grundsätzlich im Rahmen des Artikels 8 der Verordnung Nr. 729/70.
Das Gemeinschaftsrecht enthalte über diese Regelung hinaus keine allgemeinen Rechtsgrundsätze, die die Mitgliedstaaten ermächtigen würden, Zinsen in ähnlichen Fällen wie dem vorliegenden zu erheben. Insbesondere setze Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag lediglich als Ausdruck des allgemeinen Diskriminierungsverbots der Ausübung der gemeinschaftsrechtlichen sowie der nationalen Regelungskompetenzen Grenzen, begründe diese aber nicht.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nach Auffassung der Kommission eine Bestätigung ihrer Auslegung der angeführten Rechtsvorschriften und -grundsätze. Aus dieser Rechtsprechung gehe nämlich hervor, daß es — soweit das Gemeinschaftsrecht eine Materie oder einen Rechtsbereich nicht geregelt habe — den Mitgliedstaaten zustehe, die erforderlichen materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften, wie etwa in weiten Bereichen der Durchführung des Gemeinschaftsrechts, zu erlassen.
Der Gerichtshof habe die den Mitgliedstaaten vom Gemeinschaftsrecht her gezogenen Grenzen zunächst an den Fällen entwickelt, in denen ein Marktteilnehmer Rückzahlungsansprüche gegen die Verwaltung eines Mitgliedstaats geltend gemacht habe; die Kommission zitiert hierzu das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1976 in der Rechtssache 26/74, Roquette (Slg. 1976, 677), sowie das Urteil in der Rechtssache Dairy Foods. Der Gerichtshof halte diese Grundsätze aber auch für gleichermaßen anwendbar, wenn es sich um die Rückforderung einer dem Marktteilnehmer zu Unrecht gewährten Vergünstigung handele (Urteile in den Rechtssachen Ferwerda und Lippische Hauptgenossenschaft). Die Kommission ist daher der Meinung, daß die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter Prämien nach ihren Rechtsvorschriften Zinsen erheben könnten, wenn sie die dargelegten Grenzen des Diskriminierungsverbots gegenüber gleichartigen innerstaatlichen Wirtschaftsvorgängen beachteten und somit die Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts vermieden.
Es komme entgegen den Andeutungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vorliegend nicht auf die Frage an, ob die erhobenen Zinsen im Gemeinschaftshaushalt oder in den nationalen Haushalten verblieben und damit unter Umständen eine ungerechtfertigte Bereicherung der Mitgliedstaaten herbeiführten.
Die Kommission schlägt sonach vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten :
1. Es ist beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar, daß die Bundesrepublik Deutschland auf zu Unrecht ausgezahlte Denaturierungsprämien Zinsen nach innerstaatlichen Vorschriften erhebt, soweit diese im Vergleich zu Vorschriften, die die Zinserhebung in rein innerstaatlichen Sachverhalten regeln, nicht diskriminierend ausgestaltet sind und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen.
2. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 erfaßt mit der Verweisung auf die innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auch Vorschriften über die Erhebung von Zinsen.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 19. November 1981 haben die Klägerin im Ausgangsverfahren, die Firma Wilhelm Fromme, vertreten durch Rechtsanwalt J. Gündisch, Hamburg, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch H. H. Boie, Oberregierungsrat im Bundeswirtschaftsministerium, als Bevollmächtigten, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes M. Hilf als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Die Kommission hat bei dieser Gelegenheit Darlegungen zu vier Punkten gemacht, die das vorlegende Gericht zu berücksichtigen habe:
1. Es stehe im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, wenn für die Rückerstattung von nach Gemeinschaftsrecht zu Unrecht erhaltenen Beträgen für die Gemeinschaft weniger günstige Vorschriften gälten als die, die auf vergleichbare Fälle im nationalen Recht anwendbar seien.
2. Ein Grund für die Differenzierung könnte darin bestehen, daß die Anwendung des Gemeinschaftsrechts größere Kontrollprobleme aufwerfe als die Anwendung des nationalen Rechts.
3. Da bestimmte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts höhere Zinssätze als im vorliegenden Fall vorsähen, könne den Mitgliedstaaten kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie Sätze eines vergleichbaren Niveaus festlegten.
4. Aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts entspreche es dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn ein Mitgliedstaat feste Zinssätze anwende und diese in einem Rechtsakt, der nur die Anwendung des Gemeinschaftsrechts betreffe, zusammenfasse.
Die Firma Fromme hat hervorgehoben — und die Kommission hat sich dieser Meinung angeschlossen —, daß ein für Fälle, in denen das Gemeinschaftsrecht anwendbar sei, geltender Zinssatz, der zu sehr vom nationalen Niveau abweiche, die Wirkung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen könnte: Die Hersteller würden sich dann nicht mehr mit der Denaturierung befassen, da die Gefahr, hohe Zinsen zu zahlen, dadurch größer werde.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. Januar 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 5. Februar 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 11. März 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung verschiedener Vorschriften des EWG-Vertrags, bestimmter Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob § 11 Absatz 1 der Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 8. August 1968 über die Gewährung einer Denaturierungsprämie für Weichweizen (Verordnung Denaturierungsprämie Getreide; Bundesanzeiger Nr. 148 vom 10. August 1968), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Februar 1973 zur Anpassung von Zinsregelungen in Verordnungen zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Bundesanzeiger Nr. 34 vom 17. Februar 1973), der die Erhebung von dem Bundeshaushalt zufließenden Zinsen auf zu Unrecht gewährte Denaturierungsprämien vorsieht, mit diesen Vorschriften und Grundsätzen vereinbar ist.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem deutschen Getreidehandelsunternehmen, der Firma Wilhelm Fromme, und der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM), die von dem Unternehmen in der Verordnung Nr. 172/67 des Rates vom 27. Juni 1967 über die Grundregeln zur Denaturierung von Weizen und von zur Brotherstellung geeignetem Roggen (ABl. S. 2602) vorgesehene Prämien für die Denaturierung von Weichweizen zurückforderte, von denen feststeht, daß sie zu Unrecht gewährt wurden. Mit gesonderten Bescheiden verlangte die BALM gemäß der Verordnung Denaturierungsprämie Getreide Zinsen, die sich vom Tag der Auszahlung der Prämie bis zum Tag der Rücküberweisung berechneten und 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank lagen, mindestens aber 6,5 % betrugen. Gegen diese Bescheide erhob das Unternehmen nach erfolglosem Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht.
3 Die von diesem Gericht gestellten Fragen lauten :
1. Ist es mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar, daß die Bundesrepublik Deutschland auf zu Unrecht ausgezahlte Denaturierungsprämien Zinsen erhebt, die vom Tage der Auszahlung an berechnet werden und 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6,5 vom Hundert betragen, ohne durch eine Norm des Gemeinschaftsrechts dazu ermächtigt zu sein?
2. Wenn nein:
Enthält Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. April 1970 (ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13) eine Ermächtigungsgrundlage, die die Bundesrepublik berechtigt, Zinsen der in Frage 1 genannten Art zu erheben?
3. Wenn nein:
Gibt es eine andere Vorschrift oder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts, aus dem sich eine entsprechende Ermächtigung ergibt?
4 Zur Beantwortung dieser Fragen, die gemeinsam zu erörtern sind, ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof, auch wenn er die Unterschiede in der Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer der verschiedenen Mitgliedstaaten bedauert hat, die aus einer solchen Lösung möglicherweise resultieren, wiederholt für Recht erkannt hat, daß Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftsrechts geleisteten Zahlungen von den nationalen Gerichten nach ihrem innerstaatlichen Recht zu entscheiden sind, soweit das Gemeinschaftsrecht die Materie nicht geregelt hat. Insbesondere ist es Sache der nationalen Stellen, alle mit der Rückzahlung zusammenhängenden Nebenfragen wie etwa die der Verzinsung zu regeln.
5 Wenn also der genannte Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 vorschreibt, daß die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen, so bekräftigt er damit nur ausdrücklich eine Verpflichtung, die den Mitgliedstaaten bereits nach dem in Artikel 5 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz der Zusammenarbeit obliegt.
6 Der Gerichtshof hat jedoch in seiner erwähnten Rechtsprechung sowohl der ausdrücklichen Verweisung auf die nationalen Rechtsordnungen in Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 als auch der bei Fehlen einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung als notwendig anerkannten stillschweigenden Verweisung Grenzen gezogen. So darf die Anwendung des nationalen Rechts die Tragweite und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen, indem sie die Wiedereinziehung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen praktisch unmöglich macht. Sie darf auch nicht dazu führen, daß für diese Wiedereinziehung ungünstigere Voraussetzungen oder Modalitäten gelten als für gleichartige Verfahren, die nur innerstaatliches Recht betreffen. Außerdem müssen die nationalen Stellen auf diesem Gebiet mit der gleichen Sorgfalt vorgehen, die sie auch bei der Durchführung entsprechender nationaler Rechtsvorschriften anwenden, um so jede Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu vermeiden.
7 Bei der Festlegung dieser Grenzen für die Verweisung auf nationales Recht hat der Gerichtshof bezüglich des Verhältnisses zu den Verfahren, die der Entscheidung über gleichartige, aber rein innerstaatliche Streitigkeiten dienen, festgestellt, daß die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften aufgrund der Verweisung nicht in einer gegenüber diesen Verfahren diskriminierenden Weise erfolgen darf. Der damit angesprochene Grundsatz der Nichtdiskriminierung besagt außerdem, daß die Pflichten, die das nationale Recht den Unternehmen auferlegt, denen auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende finanzielle Vorteile zu Unrecht gewährt wurden, nicht weiter gehen dürfen als die Pflichten der Unternehmen, die gleichartige, auf nationalem Recht beruhende Vorteile zu Unrecht erhalten haben; dies setzt allerdings voraus, daß beide Gruppen von Leistungempfängern sich in vergleichbarer Lage befinden und daher eine unterschiedliche Behandlung objektiv nicht zu rechtfertigen ist.
8 Da das Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Entwicklungsstand nichts über die Modalitäten der Wiedereinziehung zu Unrecht gewährter Denaturierungsprämien bestimmt und insbesondere nicht die Frage regelt, ob bei dieser Wiedereinziehung Zinsen zu erheben sind, ist es nach dem Vorstehenden in den oben angegebenen Grenzen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, daß ein Mitgliedstaat gemäß seinem innerstaatlichen Recht Zinsen erhebt, die mangels einer Regelung, die deren Abführung an die Gemeinschaft vorsieht, seinem eigenen Haushalt zufließen.
9 Auch wenn davon auszugehen ist, daß die Erhebung von Zinsen der vom Verwaltungsgericht beschriebenen Art nicht die Tragweite oder die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt, so kann doch für das nationale Gericht Veranlassung bestehen zu prüfen, ob diese Erhebung mit dem oben erwähnten Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Einklang steht.
10 Auf die vorgelegten Fragen ist somit zu antworten, daß es mit dem Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand vereinbar ist, daß ein Mitgliedstaat gemäß den Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts Zinsen auf zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftliche Denaturierungsprämien erhebt, sofern diese Vorschriften nicht dazu führen, daß diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, denen diese Prämien gewährt werden, und Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige, rein innerstaatliche Leistungen erhalten, in objektiv nicht gerechtfertigter Weise behandelt werden.
Kosten
11 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 5. Februar 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: