Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 07.05.1982 – C-86/82
ECLI:EU:C:1982:151
In der Rechtssache 86/82 R
Hasselblad (GB) Limited, London, vertreten durch die Rechtsanwälte Deringer, Tessin, Herrmann und Sedemund, Köln, sowie durch Solicitor William T. Stockier, London, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Vereinsund Westbank Internationale S.A., 25, boulevard Royal,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater John Temple Lang, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montalto vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs gemäß Artikel 185 und 192 Absatz 4 EWG-Vertrag i.V.m. Artikel 83 der Verfahrensordnung,
erläßt
der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
1. Am 2. Dezember 1981 erließ die Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag eine Entscheidung (IV/25.757-Hasselblad), durch deren Artikel 8 gegen verschiedene Unternehmen, die Fotoapparate herstellen oder sie in den Mitgliedstaaten vertreiben, Geldbußen festgesetzt wurden. Gegen die Klägerin wurde dabei eine Geldbuße von 165000 ECU, das sind 93642,12 £, verhängt. In der Entscheidung wird der Firma Hasselblad (GB) angelastet, sich auf dem Gemeinsamen Markt zusammen mit der Firma Victor Hasselblad Aktiebolag und Alleinvertretern für die Erzeugnisse dieses Unternehmens an abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt zu haben. Durch diese habe der Handel mit den Erzeugnissen der Marke Hasselblad zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verhindert oder eingeschränkt werden sollen oder es habe davon abgeschreckt werden sollen. Mit der Entscheidung werden außerdem die ausschließlichen Vertriebsvereinbarungen für die betreffenden Erzeugnisse und das von der Firma Hasselblad (GB) seit 1974 praktizierte selektive Vertriebssystem verboten. Eine Freistellung der genannten Verhaltensweisen und Vereinbarungen nach Artikel 85 Absatz 3 wird darin abgelehnt.
2. Nach Artikel 8 der Entscheidung sollte die genannte Geldbuße innerhalb von drei Monaten nach der am 4. Januar 1982 erfolgten Bekanntgabe der Entscheidung, also bis zum 4. April 1982, gezahlt werden. Der genannte Artikel 8 sieht jedoch vor, daß bei Erhebung einer Klage beim Gerichtshof unter Vorbehalt von dessen Anordnungen statt der Zahlung der Geldbuße eine unbefristete und unwiderrufliche Bankbürgschaft einer in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen Bank gestellt werden kann.
3. Mit Klageschrift, die am 10. März 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Firma Hasselblad (GB) Limited gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage auf Aufhebung der genannten Entscheidung der Kommission erhoben. Die Firma Hasselblad (GB) macht insbesondere geltend, die Tatsachenfeststellungen der Kommission rechtfertigten, was einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften angehe, nicht die aus ihnen von der Kommission gezogenen Schlüsse. Sie bestreitet das Vorliegen abgestimmter Verhaltensweisen, an denen sie sich beteiligt habe, um die nationalen Märkte abzuschotten, und behauptet, keinen Einfluß auf die Wiederverkaufspreise ausgeübt zu haben. Sie macht geltend, die angefochtene Entscheidung verletze die Begründungspflicht nach Artikel 190 EWG-Vertrag, und rügt die Art und Weise, wie der Markt für die betreffende Erzeugnisse abgegrenzt worden sei, sowie die Tatsache, daß ihr ein zu großer Marktteil zugeschrieben worden sei.
4. Mit Antragsschrift, die am 16. April 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Antragstellerin beantragt, gemäß Artikel 185 und 192 Absatz 4 EWG-Vertrag i. V. m. Artikel 83 der Verfahrensordnung den Vollzug von Artikel 8 der angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie erstens vor, unter Berücksichtigung der Klagegründe, die sie im Hauptsacheverfahren angeführt habe, sei es wahrscheinlich, daß die angefochtene Entscheidung aufgehoben oder zumindest abgeändert werde. Ferner macht sie geltend, wegen ihrer Finanzlage könne sie weder die gegen sie verhängte Geldbuße aufbringen noch die Voraussetzungen erfüllen, von denen die Kommission die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs abhängig machen wolle. Sie habe mit Schreiben vom 20. Januar 1982 vorgeschlagen, daß sie 10000 £ auf ein Girokonto überweisen werde, das auf ihren Namen und den der Kommission gemeinsam eröffnet werden solle; diesen Vorschlag habe die Kommission aber mit Schreiben vom 28. Januar 1982 abgelehnt. Die Antragstellerin beantragt die bedingungslose Aussetzung der Vollstreckung.
5. In ihren Erklärungen, die am 20. April 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, legt die Kommission zunächst dar, weshalb sie von Beginn des Jahres 1981 an ihre Praxis bezüglich der Zahlung von Geldbußen dahin gehend geändert habe, daß sie die Aussetzung des Vollzugs bei Klageerhebung durch das betroffene Unternehmen von der Stellung einer Bürgschaft abhängig mache.
Die Kommission macht geltend, die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, daß die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erfüllt seien. Die Stellung einer Bürgschaft könne im übrigen keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen. Außerdem habe die Antragstellerin nicht überzeugend dargetan, daß sie keine Bankbürgschaften beibringen könne. Wenn das jedoch tatsächlich der Fall sein sollte, so wäre die Zahlung der Geldbuße ernsthaft in Frage gestellt; das Interesse der Gemeinschaft und der dieser gegenüber Abgabepflichtigen müsse dann dem Interesse der Firma Hasselblad (GB) vorgehen, keine Sicherheit für die Zahlung der Geldbuße leisten zu müssen.
6. Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. Mai 1982 im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung mündlich verhandelt.
Entscheidungsgründe§
1 Nach Artikel 85 EWG-Vertrag haben Klagen beim Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn dies den Umständen nach nötig ist, den Vollzug der angefochtenen Handlung aussetzen. Nach Artikel 86 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes kann die Vollstreckung des Beschlusses davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller eine Sicherheit leistet, deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind.
2 Der vorliegende Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist darauf gerichtet, die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung der gegen sie verhängten Geldbuße auszusetzen. Nach Artikel 8 der angefochtenen Entscheidung wird in dem Falle, daß eines der betroffenen Unternehmen Klage beim Gerichtshof erhebt, die Einziehung der von diesem Unternehmen zu zahlenden Geldbuße ausgesetzt, wenn es eine Bankbürgschaft in Höhe der Geldbuße stellt.
3 Die Umstände, die die Kommission angeführt hat, um die Änderung ihrer früheren Praxis bei der Aussetzung der Einziehung von Geldbußen zu begründen, wenn das betroffene Unternehmen Klage erhebt, rechtfertigen diese neue Haltung. Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, ist daher die Aussetzung der Vollzugs von der Stellung einer Bürgschaft abhängig zu machen.
4 Aus dem Vorbringen der Antragstellerin zu ihrer Situation unter Berücksichtigung der Unternehmensgruppe, zu der sie gehört, geht nicht hervor, daß außergewöhnliche Umstände vorlägen, die die Aussetzung ohne Stellung einer Bürgschaft rechtfertigen würden. Jedoch ist der Antragstellerin eine angemessene Frist für die Erfüllung dieser Bedingung einzuräumen.
Aus diesen Gründen
hat
der Präsident
im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung
beschlossen:
1. Der Vollzug von Artikel 8 der Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1981 (IV/25.757-Hasselblad) wird der Antragstellerin gegenüber unter der Bedingung ausgesetzt, daß die Antragstellerin der Kommission bis zum 29. Juni 1982 für die Zahlung der Geldbuße eine unbefristete und unwiderrufliche Bankbürgschaft stellt, die von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bank gegeben wird.
2. Wird diese Bedingung bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht erfüllt, so tritt dieser Beschluß zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.