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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.05.1982 – C-84/81

ECLI:EU:C:1982:187

In der Rechtssache 84/81

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Staple Dairy Products Limited

gegen

Intervention Board for Agricultural Produce

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 652/79 des Rates vom 29. März 1979 über die Auswirkungen des Europäischen Währungssystems im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 84, S. 1) in der Fassung der Ratsverordnungen Nr. 1264/79 vom 25. Juni 1979 (ABl. L 161, S. 1) und Nr. 1011/80 vom 23. April 1980 (ABl. L 108, S. 3) sowie über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 846/80 der Kommission vom 2. April 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2140/79 bezüglich der Aufhebung der Währungsausgleichsbeträge auf bestimmten Sektoren und ihrer Einführung auf anderen Sektoren für das Vereinigte Königreich (ABl. L 91, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Mit der Verordnung Nr. 652/79 des Rates vom 29. März 1979 über die Auswirkungen des Europäischen Währungssystems im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 84, S. 1) wurde die Konsequenz aus der Errichtung des Europäischen Währungssystems gezogen und bestimmt, daß die bisher in Rechnungseinheiten (RE) festgelegten Beträge für die Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik künftig mit Hilfe eines bestimmten Koeffizienten in ECU ausgedrückt werden sollten.

Diese Regelung führte auch ein System yon Freibeträgen fort, das in verschiedenen Formen seit 1974 angewendet worden war. Dieses System, durch das eine Überkompensation bei der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge vermieden werden soll, besteht darin, den bei der Festlegung der Währungsausgleichsbeträge zugrunde gelegten Abstand zwischen den Währungskursen zu verringern. Zu diesem Zweck wurde die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), in der Fassung der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1973 (ABl. L 114, S. 4) durch die Verordnung Nr. 652/79 geändert und um eine Bestimmung ergänzt, nach der der Hundertsatz oder der Durchschnitt der Hundertsätze, der auf die Preise anzuwenden ist, um die Währungsausgleichsbeträge zu erhalten, um einen bestimmten Satz verringert wird. Dieser Satz betrug 1,50 Punkte für die Mitgliedstaaten mit frei schwankenden Währungen wie das Vereinigte Königreich, das heißt die Staaten, die nicht dem Europäischen Währungssystem angehörten.

Gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 2 galt die Verordnung Nr. 652/79 ursprünglich bis zum 30. Juni 1979; dieser Zeitpunkt wurde später durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1264/79 des Rates (ABl. L 161, S. 1) auf den 31. März 1980 verlegt.

Am 18. Februar 1980 übermittelte die Kommission dem Rat eine Reihe von Vorschlägen zur Konsolidierung der bestehenden agrarmonetären Bestimmungen sowie zur Einführung der ECU in die gemeinsame Agrarpolitik. Da innerhalb des Rates jedoch keine Übereinstimmung erzielt werden konnte, schlug die Kommission am 20. März 1980 vor, die Geltung der Verordnung Nr. 652/79 bis zum 30. Juni 1980 zu verlängern (ABl. C 81, S. 3). Auch dieser Vorschlag wurde vom Rat nicht rechtzeitig angenommen, da die britische Regierung ihre Zustimmung von der Abschaffung des Freibetrags für die aufgewerteten frei schwankenden Währungen und einer dementsprechenden Änderung der Verordnung in diesem Sinne abhängig gemacht hatte. Die Verordnung trat deshalb am 31. März 1980 außer Kraft.

Durch eine Neubewertung des Pfund Sterling zu einer Änderung der Währungsausgleichsbeträge veranlaßt, erließ die Kommission am 2. April 1980 die Verordnung Nr. 846/80 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2140/79 bezüglich der Aufhebung der Währungsausgleichsbeträge auf bestimmten Sektoren und ihrer Einführung auf anderen Sektoren für das Vereinigte Königreich (ABl. L 91, S. 1). Mit dieser Verordnung, die am 7. April 1980, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, in Kraft trat, führte die Kommission insbesondere auf dem Milchsektor für das Vereinigte Königreich positive Währungsausgleichsbeträge ein; dabei wurden allerdings die Berechnungsweise im Verhältnis zur ECU und der durch die Verordnung Nr. 652/79 vorgesehene Freibetrag von 1,50 Punkten beibehalten.

Nachdem sich der Wert unter anderem auch des Pfund Sterling erneut geändert hatte, wurde die Verordnung Nr. 846/80 durch die Verordnung Nr. 967/80 der Kommission vom 18. April 1980 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 103, S. 1) ersetzt, die dieselbe Berechnungsweise und denselben Freibetrag beibehielt, jedoch die im Vereinigten Königreich geltenden positiven Währungsausgleichsbeträge für die meisten Sektoren, darunter den Milchsektor, mit der Begründung aufhob, die auf diese Weise berechneten Beträge seien verglichen mit dem Durchschnittswert der betreffenden Erzeugnisse unbedeutend.

In den Begründungserwägungen der Verordnungen Nr. 846/80 und Nr. 967/80 führte die Kommission aus:

Um eine Unterbrechung der Regelung zu vermeiden, die für einige Mitgliedstaaten insbesondere die Erhöhung oder die Wiedereinführung von Währungsausgleichsbeträgen nach sich ziehen würde, erscheint es im unbestreitbaren öffentlichen Interesse erforderlich, vorsorglich und bis eine endgültige diesbezügliche Entscheidung des Rates vorliegt, die Anwendung der Regelung in ihrer derzeitigen Form, nämlich der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge im Verhältnis zur ECU und unter Berücksichtigung der Freibeträge gemäß Verordnung (EWG) Nr. 652/79, zu verlängern.

Im gleichen Sinne unterrichtete die Kommission die Marktteilnehmer in einer im Amtsblatt vom 9. April 1980 veröffentlichten Mitteilung (ABl. C 87, S. 12).

Am 23. April 1980 erließ der Rat die Verordnung Nr. 1011/80 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 652/79 über die Auswirkungen des Europäischen Währungssystems im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 108, S. 3). Artikel 1 dieser Verordnung, die am 26. April 1980, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, in Kraft getreten ist, hat folgenden Wortlaut:

Mit Wirkung vom 1. April 1980 wird in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 652/79 das Datum, 31. März 1980 durch das Datum, 30. Juni 1980 ersetzt; dies berührt nicht die von den Betroffenen erworbenen individuellen Rechte.

2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma Staple Dairy Products Limited, führte zwischem dem 1. April 1980 und dem 26. April 1980 Milcherzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaften aus. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, der Intervention Board for Agricultural Produce, die nach britischem Recht unter anderem für die Auszahlung der von der Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gezahlten Beträge zuständige Stelle, gewährte der Klägerin für diese Ausfuhren Währungsausgleichsbeträge auf der Grundlage der durch die vorgenannte Regelung der Kommission festgelegten Beträge, das heißt unter Anwendung des Freibetrags von 1,50 Punkten auf den berechneten Prozentsatz.

Die Firma Staple Dairy Products erhob eine Klage beim High Court of Justice, die im wesentlichen auf die Feststellung gerichtet ist, daß sie einen Anspruch auf die Zahlung der nicht um den Freibetrag verringerten Währungsausgleichsbeträge habe.

Der High Court of Justice ist der Auffassung, seine Entscheidung hänge von Fragen ab, die die Gültigkeit und die Auslegung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts betreffen; er hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen vorgelegt:

1. Waren die zuständigen Stellen im Vereinigten Königreich in Anbetracht der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 652/79 des Rates in der durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1264/79 des Rates geänderten Fassung bei zwischen dem 1. April 1980 und dem 26. April 1980 einschließlich durchgeführten Geschäften verpflichtet, für Ausfuhren von Milcherzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich nach anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Währungsausgleichsbeträge zu zahlen, ohne einen Abzug in Höhe von 1,50 Prozentpunkten vorzunehmen?

2. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 846/80 der Kommission, die nach dem in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 652/79 des Rates in ihrer geänderten Fassung vorgesehenen Zeitpunkt erlassen worden ist, wegen fehlender Zuständigkeit oder aus irgendeinem anderen Grunde insoweit unwirksam, als sie den Inhalt hat, vor der Veröffentlichung der Verordnung (EWG) Nr. 1011/80 des Rates die bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich nach anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zahlbaren Währungsausgleichsbeträge um 1,50 Prozentpunkte herabzusetzen.

3. Im Hinblick auf Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1011/80 des Rates :

a) Welche Auswirkungen hat diese Vorschrift auf Geschäfte im Zusammenhang mit Ausfuhren von Milcherzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich nach anderen Mitgliedstaaten, die in dem Zeitraum zwischen dem 1. April 1980 und dem 26. April 1980 durchgeführt worden sind?

b) Welcher Art sind die dort angeführten individuellen Rechte der Betroffenen, wie und unter welchen Umständen werden diese Rechte erworben und in welcher Weise sollen sie nicht berührt werden?

3. Der Vorlagebeschluß ist am 10. April 1981 bei der. Kanzlei des Gerichtshofes in das Register eingetragen worden.

Die Firma Staple Dairy Products Limited, vertreten durch David Vaughan, Queen's Counsel, und R. G. Clinton, Solicitor, die britische Regierung, vertreten durch W. H. Godwin vom Treasury Solicitor's Office als Bevollmächtigten, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Bernhard Schloh, Berater im Juristischen Dienst des Rates, als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Richard Wainwright als Bevollmächtigten, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Schriftliche Erklärungen

1. a)Die Firma Staple Dairy Products Limited trägt zur ersten und zur zweiten Frage vor, nach Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 652/79 am 31. März 1980 sei die Kommission nicht mehr zum Tätigwerden befugt gewesen; ebenso habe die Interventionsstelle keine Zahlungen mehr dergestalt erbringen dürfen, als ob die Geltung der Verordnung verlängert worden sei. Der Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 652/79 habe die Rückkehr zum Status quo ante zur Folge gehabt, und die Kommission habe daher rechtswidrig gehandelt, als sie nach dem 31. März 1980 bei der Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge den Freibetrag angewandt habe. Ein rechtliches Vakuum oder eine Unterbrechung, die man hätte vermeiden müssen, habe dadurch, daß der Rat nicht den Vorschlägen der Kommission entsprechend und nicht innerhalb der von dieser festgelegten Fristen tätig geworden sei, nicht entstehen können.Hilfsweise macht die Firma Staple Dairy Products Limited geltend, selbst wenn man einräume, daß die Verordnung Nr. 846/80 der Kommission die Geltung des Freibetrags verlängert habe, könne sie jedoch erst vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt an, das heißt ab dem 7. April 1980, wirksam werden, aber in keinem Fall die zwischen dem 31. März 1980 und dem 7. April 1980 bestehende Situation verändern.Im Ergebnis schlägt die Firma Staple Dairy Products vor, die erste und die zweite Frage wie folgt zu beantworten :Nach Ablauf der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 652/79 in ihrer geänderten Fassung vorgesehenen Frist (nämlich nach dem 31. März 1980) und bis zum 26. April 1980 war(i)die Kommission nicht befugt, die Verordnung Nr. 846/80 der Kommission (und die Verordnung Nr. 967/80 der Kommission) insoweit zu erlassen und vom 7. April 1980 an in Kraft zu setzen, als diese Verordnung die Verlängerung der Anwendung des früheren Abzugs von 1,50 % von den bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten zahlbaren Währungsausgleichsbeträgen zum Inhalt hatte,und(ii)der Intervention Board for Agricultural Produce verpflichtet, die sich auf diese Ausfuhren beziehenden Währungsausgleichsbeträge zu zahlen, ohne diese Abzüge vorzunehmen.b)Bei der dritten Frage stelle sich das Problem des Erlasses von Rechtsvorschriften mit Rückwirkung und das der wohlerworbenen Rechte. Die Firma Staple Dairy Products habe durch die Ausfuhr erheblicher Mengen Butter zwischen dem 1. April 1980 und dem 26. April 1980 individuelle Rechte der Art erworben, wie sie ausdrücklich durch die Verordnung Nr. 1011/80 geschützt würden, und habe daher einen Anspruch darauf, die Währungsausgleichsbeträge ohne den Abzug des Freibetrags zu erhalten.In jedem Fall habe der Rat bei Erlaß von Artikel 1 der Verordnung Nr. 1011/80 rechtswidrig gehandelt, wenn er dadurch die Geltung dieser Verordnung auf vor dem Zeitpunkt ihres Erlasses durchgeführte Ausfuhren ausgedehnt habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stehe eine solche Rückwirkung im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Eine Ausnahme sei im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt, da die Verordnung Nr. 1011/80 nicht in einer Situation wirtschaftlicher Dringlichkeit erlassen worden sei.Die dritte Frage sei daher wie folgt zu beantworten:Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1011/80 des Rates sind die Währungsausgleichsbeträge bei Ausfuhren von Milcherzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten nicht um 1,50 % herabzusetzen, wenn der Anspruch auf die Gewährung der Währungsausgleichsbeträge zwischen dem 1. April 1980 und dem 26. April 1980 (einschließlich dieser beiden Daten) entstanden ist.

2. Die britische Regierung beschränkt ihre Erklärungen auf die zweite Frage, bei der es um das Problem der Zuständigkeit der Kommission gehe.

Entgegen der Behauptung der Kommission habe das vorübergehende Fehlen einer Entscheidung des Rates, die Geltung der Verordnung Nr. 652/79 zu verlängern, ein rechtliches Vakuum oder eine Unterbrechung der Regelung nicht zur Folge gehabt. Da die Verordnungen des Rates, die nach der Verordnung Nr. 652/79 erlassen worden seien, alle Preise, Beträge und repräsentativen Kurse für die gemeinsame Agrarpolitik in ECU ausgedrückt hätten, hingen sie rechtlich nicht mehr von der Verordnung Nr. 652/79 ab. Das Außerkrafttreten dieser Verordnung am 31. März 1980 habe daher nicht zu ernstlichen praktischen Schwierigkeiten führen können.

In jedem Fall habe es bei der Regelung der Anwendung der Vorschriften für die Freibeträge keine Unterbrechung gegeben, da mit dem Wegfall der Verordnung Nr. 652/79, durch die die Verordnung Nr. 974/71 geändert worden sei, diese letztgenannte Verordnung wieder ihre ursprüngliche Fassung erhalten habe und in der gleichen Weise wie vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 652/79 habe angewandt werden müssen. Die Verordnung Nr. 846/80 der Kommission sei daher ohne Rechtsgrundlage erlassen worden.

Die Frage nach der Zuständigkeit der Kommission brauche jedoch im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu werden, da die durch die Verordnung Nr. 846/80 geschaffene Lage durch die Verordnung Nr. 1011/80 des Rates, die die Geltungsdauer der Verordnung Nr. 652/79 mit Wirkung vom 1. April 1980 bis zum 30. Juni 1980 verlängert habe, rückwirkend legalisiert worden sei.

Der Gerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß im Rahmen der Regelung der Währungsausgleichsbeträge eine rückwirkende Geltung von beschränkter Tragweite zulässig sei, wenn sie durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sei und die wohlerworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Betroffenen berücksichtigt würden. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da die Verordnung Nr. 1011/80 im öffentlichen Interesse notwendig gewesen sei, um eine Unterbrechung bei der Aufrechterhaltung des Niveaus der Agrarpreise zu vermeiden, und sie ausdrücklich die wohlerworbenen Rechte der möglicherweise Betroffenen berücksichtigt habe.

Hilfsweise macht die britische Regierung geltend, wenn der Gerichtshof es für erforderlich halte, die Frage der Zuständigkeit der Kommission zu prüfen, müsse seine Entscheidung sich auf die Umstände des Falles beschränken und dürfe sich nicht auf eine allgemeine Stellungnahme zur Rechtsetzungsbefugnis der Kommission im Falle eines rechtlichen Vakuums erstrecken. Die einzige Frage, die im vorliegenden Fall zu beantworten sei, gehe dahin, ob die Kommission bei der Änderung der Währungsausgleichsbeträge berechtigt gewesen sei, die in der Verordnung Nr. 652/79 vorgesehenen Freibeträge zu berücksichtigen.

3. Der Rat, der nur zur dritten Frage Stellung nimmt, gibt zunächst einen historischen Überblick. Das System der Freibeträge sei in beschränktem Umfang im Jahr 1974 eingeführt worden. Im Jahr 1975 sei ein allgemeiner Freibetrag von 1,25 Punkten bei den abgewerteten frei schwankenden Währungen angewandt worden. Diese Zahl sei im Jahr 1976 auf 1,50 Punkte erhöht worden. Durch die Verordnung Nr. 652/79 sei der Freibetrag von 1,50 Punkten bei allen frei schwankenden Währungen, seien sie aufgewertet oder abgewertet, angewandt worden.

Artikel 1 der Verordnung Nr. 1011/80 sei in dem Bestreben formuliert worden, zwei Ziele zu erreichen, nämlich erstens diesen Artikel vom 1. April 1980 an für alle Transaktionen in Kraft zu setzen und zweitens dafür zu sorgen, daß die möglicherweise von den Marktteilnehmern vor dem Inkrafttreten der Verordnung erworbenen individuellen Rechte durch diese Rückwirkung nicht beeinträchtigt würden.

Dabei habe der Rat sich von der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere von den Urteilen vom 25. Januar 1975 (Racke, Rechtssache 98/78, Slg. 1979, 69; Decker, Rechtssache 99/78, Slg. 1979, 101) leiten lassen, nach denen die Rückwirkung einer Handlung der Gemeinschaften ausnahmsweise ..., wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist, gerechtfertigt sein könne.

Diese beiden Voraussetzungen seien erfüllt. Es sei nämlich im unbestreitbaren öffentlichen Interesse erforderlich gewesen, während des Zeitraumes vom 1. bis zum 25. April — wobei das letztgenannte Datum der Tag vor Inkrafttreten der Verordnung sei — das System der Währungsausgleichsbeträge einschließlich der Freibeträge so anzuwenden, wie dies bis zum 31. März 1980 geschehen sei. Andererseits sei das berechtigte Vertrauen berücksichtigt worden. Das System der Freibeträge sei seit vielen Jahren integraler Bestandteil des Systems der Währungsausgleichsbeträge gewesen, so daß kein Marktteilnehmer vernünftigerweise damit habe rechnen können, daß es abgeschafft werde. Dies gelte um so mehr, als sowohl der Vorschlag der Kommission zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 652/79 als auch ihre Verordnung Nr. 846/80 und ihre Mitteilung an die Marktteilnehmer vom 9. April 1980 zum Inhalt gehabt hätten, daß der Freibetrag ohne jegliche Änderung beibehalten werde.

Unter diesen Voraussetzungen sei Artikel 1 der Verordnung Nr. 1011/80 dahin auszulegen, daß der Teil des Satzes, der sich auf die erworbenen individuellen Rechte beziehe, allein die individuellen Rechte betreffe, die ein einzelner oder ein Unternehmen aufgrund einer Einzelentscheidung der öffentlichen Hand eines Mitgliedstaats erworben habe, durch die ihm ein Recht auf die Gewährung der nicht um den Freibetrag verminderten Währungsausgleichsbeträge eingeräumt worden sei.

Im Ergebnis schlägt der Rat vor, die dritte Frage dahin gehend zu beantworten, daß selbst während des Zeitraums vom 1. bis zum 25. April 1980 das System der Währungsausgleichsbeträge einschließlich des Freibetrags von 1,50 Punkten in vollem Umfang anwendbar gewesen sei.

4. a)Die Kommission stellt nach einem historischen Überblick über die Regelung der Freibeträge im Hinblick auf die erste Frage klar, daß die Währungsausgleichsbeträge der Höhe nach unter Berücksichtigung der Freibeträge von ihr festgelegt würden und daß es dann Sache der Mitgliedstaaten sei, die Währungsausgleichsbeträge in der festgelegten Höhe für die einzelnen Transaktionen zu gewähren oder zu erheben.Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Februar 1979 (Granaria, Rechtssache 101/78, Slg. 1979, 623) festgestellt habe, seien die Verordnungen der Gemeinschaft so lange als gültig anzusehen, als sie nicht von einem zuständigen Gericht für ungültig erklärt worden seien. Die britischen Stellen hätten daher die durch die Verordnungen der Kommission festgelegten Währungsausgleichsbeträge vorbehaltlich einer Nichtigkeitsklage gegen diese Verordnungen nach Artikel 173 EWG-Vertrag anwenden müssen.Die erste Frage sei daher wie folgt zu beantworten :Solange die Verordnungen Nr. 846/80 und Nr. 967/80 der Kommission nicht aufgrund des Vertrages für nichtig erklärt worden sind, sind die nationalen Stellen verpflichtet, die durch diese Verordnungen festgelegten Währungsausgleichsbeträge anzuwenden.b)Die zweite Frage werfe das grundsätzliche Problem auf, welche Befugnisse und Verpflichtungen die Kommission bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik habe, wenn der Rat nicht tätig werde und daher ein rechtliches Vakuum entstehe.Durch den Erlaß der Verordnung Nr. 846/80 habe die Kommission ihre Befugnisse wirksam ausgeübt, da die folgenden Voraussetzungen erfüllt seien:aa)Es sei dadurch ein rechtliches Vakuum entstanden, daß der Rat es im März 1980 unterlassen habe, die Geltungsdauer der Verordnung Nr. 652/79 zu verlängern. Die Nichtverlängerung habe der Anwendung der ECU in der gemeinsamen Agrarpolitik ihre Rechtsgrundlage mit der Folge genommen, daß dadurch ein wesentliches Element für die Festlegung der Währungsausgleichsbeträge gefehlt habe.Eine Rückkehr zur Rechnungseinheit (RE) mit Hilfe einer umgekehrten Anwendung des in Artikel 1 der Verordnung Nr. 652/79 festgelegten Koeffizienten sei nicht möglich gewesen, da der Wert der ECU in der Zwischenzeit geändert worden sei.bb)Die Kommission habe die Befugnis und die Verpflichtung gehabt, tätig zu werden, um das kontinuierliche Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik zu gewährleisten. Der Begriff der Kontinuität oder ähnliche Rechtsgrundsätze seien in den Rechtsordnungen mehrerer Mitgliedstaaten bekannt. Sie seien auch in einem gewissen Umfang durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannt. Nach diesen Grundsätzen trügen die öffentlichen Stellen dafür Sorge, daß die Dienste, für die sie verantwortlich seien, ordnungsgemäß und kontinuierlich funktionierten.Die Befugnis und die Verpflichtung, zur Vermeidung von Störungen der gemeinsamen Agrarpolitik, die auf ein rechtliches Vakuum zurückzuführen seien, tätig zu werden, bestünden für die Kommission auch aufgrund von Artikel 155 erster Gedankenstrich EWG-Vertrag. Die Kommission beruft sich zur Unterstützung dieser Rechtsauffassung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1981 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Rechtssache 804/79). Ihre Zuständigkeit ergebe sich außerdem aus der Verordnung Nr. 974/71, aufgrund deren sie verpflichtet sei, die Währungsausgleichsbeträge festzulegen und daher dafür Sorge zu tragen, daß das System der Währungsausgleichsbeträge ordnungsgemäß funktioniere.cc)Die Kommission habe ihre Befugnisse wirksam ausgeübt, als sie die ECU und die am 31. März 1980 geltenden Freibeträge vorübergehend und vorsorglich angewandt habe. Diese Anwendung habe gleichzeitig den wirtschaftlichen Realitäten und der Tatsache entsprochen, daß die Verordnung Nr. 652/79 eine Verbindung zwischen der Einführung der ECU und dem Abbau der Währungsausgleichsbeträge hergestellt habe.Dagegen sei es nicht praktikabel gewesen, die ECU und das System der Festlegung der Währungsausgleichsbeträge weiter anzuwenden und dabei auf das vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 652/79 angewendete Freibetragssystem zurückzugreifen, denn diese Lösung hätte die Verordnungsvorschriften über die Freibeträge von den Vorschriften über die ECU getrennt.Die Kommission hätte auch die Währungsausgleichsbeträge nicht auf ihrem bestehenden Niveau in Erwartung der Entscheidung des Rates einfrieren können, da ein solches Einfrieren dem Wertzuwachs des Pfund Sterling auf den Devisenmärkten nicht Rechnung getragen hätte.dd)In jedem Fall habe das rückwirkende Hinausschieben des Zeitpunkts für das Außerkrafttreten der Verordnung Nr. 652/79 durch die Verordnung Nr. 1011/80 die zwischenzeitlich von der Kommission ergriffenen Maßnahmen bestätigt.Die Kommission schlägt daher vor, auf die zweite Frage zu antworten, daß die Prüfung der Verordnung Nr. 846/80 der Kommission nichts ergeben habe, was der Gültigkeit dieser Verordnung entgegenstehen könnte.c)Zur dritten Frage vertritt die Kommission die Auffassung, die Verordnung Nr. 1011/80 des Rates habe zur Folge gehabt, daß der Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung Nr. 652/79 rückwirkend auf den 30. Juni 1980 verlegt worden sei.Die Kriterien, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 25. Januar 1979 (Rechtssachen Racke und Decker, bereits zitiert) für die Rückwirkung eines Rechtsaktes aufgestellt habe, seien im vorliegenden Fall beachtet worden. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 652/79 sei vom Grundsatz der Rechtssicherheit her geboten gewesen, um das bestehende Vakuum zu füllen. Die Marktteilnehmer hätten nicht. darauf vertrauen dürfen, daß die von Anfang April 1980 an geltende Freibetragsregelung anders hätte ausfallen können als die durch die Verordnung Nr. 846/80 eingeführte, da sowohl die Vorschläge der Kommission zur Einrichtung einer endgültigen agrarmonetären Regelung als auch ihr Vorschlag zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 652/79 den Freibetrag unverändert gelassen hätten.Die Kommission erklärt, der Satzteil dies berührt nicht die von den Betroffenen erworbenen individuellen Rechte sei vorsichtshalber eingeführt worden, um die Möglichkeit einer Änderung der nach der Verordnung Nr. 652/79 bestehenden Freibetragsregelung durch den Rat abzudecken. Im vorliegenden Fall sei kein individuelles Recht erworben worden.Die Kommission schlägt daher vor, die dritte Frage wie folgt zu beantworten :Artikel 1 der Verordnung Nr. 1011/80 des Rates ist dahin auszulegen, daß er den Zeitpunkt für das Außerkrafttreten der Verordnung Nr. 652/79 bis zum 1. April 1980 aufschob. Diese Bestimmung hatte keinerlei Auswirkungen auf die nach den Bestimmungen der Verordnungen Nr. 846/80 und Nr. 967/80 der Kommission geltenden Währungsausgleichsbeträge.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 20. Januar 1982 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma Staple Dairy Products Limited, vertreten durch D. Vaughan, Queen's Counsel, die britische Regierung, vertreten durch Lord Mackay of Clashfern, Queen's Counsel, F. Jacobs, Barrister, und W. Godwin als Bevollmächtigten, die französische Regierung, vertreten durch G. Guillaume als Bevollmächtigten, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Berater B. Schloh, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes R. Wainwright, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. März 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der High Court of Justice hat mit Beschluß vom 2. März 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 10. April 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 652/79 des Rates vom 29. März 1979 über die Auswirkungen des Europäischen Währungssystems im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 84, S. 1) in der Fassung der Ratsverordnungen Nr. 1264/79 vom 25. Juni 1979 (ABl. L 161, S. 1) und Nr. 1011/80 vom 23. April 1980 (ABl. L 108, S. 3) sowie nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 846/80 der Kommission vom 2. April 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2140/79 bezüglich der Aufhebung der Währungsausgleichsbeträge auf bestimmten Sektoren und ihrer Einführung auf anderen Sektoren für das Vereinigte Königreich (ABl. L 91, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in dem Verfahren über eine Klage der englischen Firma Staple Dairy Products Limited gegen den Intervention Board for Agricultural Produce, die unter anderem für die Auszahlung der von der Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gewährten Beträge zuständige Stelle. Die Klägerin führte zwischen dem 1. und dem 26. April 1980 Milcherzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich nach anderen Mitgliedstaaten aus. Der Intervention Board for Agricultural Produce zahlte ihr für diese Ausfuhren Währungsausgleichsbeträge gemäß der Verordnung Nr. 846/80 der Kommission, in der die Währungsausgleichsbeträge im Verhältnis zur ECU und unter Berücksichtigung der durch die Verordnung Nr. 652/79 des Rates eingeführten Freibeträge — im vorliegenden Fall des Freibetrags von 1,50 Punkten — festgelegt worden sind.

3 Durch das in verschiedenen Formen seit 1974 bestehende System der Freibeträge wird der bei der Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge zugrunde gelegte Abstand zwischen den Währungskursen um einen bestimmten Satz verringert; dadurch soll eine Überkompensation bei der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge vermieden werden. Dieses System wurde durch die genannte Verordnung Nr. 652/79 des Rates beibehalten, die im Anschluß an die Errichtung des Europäischen Währungssystems die Rechnungseinheit für die Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik durch die ECU ersetzte. Der durch diese Verordnung festgelegte Satz des Freibetrags betrug seinerzeit 1,50 Punkte für Mitgliedstaaten wie das Vereinigte Königreich, deren Währungen nicht dem Europäischen Währungssystem angehörten.

4 Die Geltungsdauer der ursprünglich bis zum 30. Juni 1979 anwendbaren Verordnung Nr. 652/79 wurde bis zum 31. März 1980 verlängert; an diesem Tage trat sie außer Kraft, da der Rat die Vorschläge der Kommission, die bestehenden agrarmonetären Bestimmungen zu konsolidieren oder alternativ die Geltung der Verordnung bis zum 30. Juni 1980 zu verlängern, nicht rechtzeitig angenommen hatte.

5 Am 2. April 1980 erließ die Kommission jedoch im Anschluß an eine Neubewertung des Pfund Sterling die genannte Verordnung Nr. 846/80, mit der sie unter anderem auf dem Milchsektor für das Vereinigte Königreich positive Währungsausgleichsbeträge einführte, dabei allerdings die Berechnungsweise im Verhältnis zur ECU und den Freibetrag von 1,50 Punkten beibehielt. Nachdem sich der Wert bestimmter Währungen, darunter das Pfund Sterling, erneut geändert hatte, wurde diese am 7. April 1980 in Kraft getretene Verordnung durch die Verordnung Nr. 967/80 der Kommission vom 18. April 1980 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 103, S. 1) ersetzt, die dieselbe Berechnungsweise und denselben Freibetrag beibehielt, jedoch die im Vereinigten Königreich geltenden Währungsausgleichsbeträge für die meisten Sektoren, darunter den Milchsektor, mit der Begründung aufhob, die auf diese Weise berechneten Beträge seien verglichen mit dem Durchschnittswert der betreffenden Erzeugnisse unbedeutend.

6 In den Begründungserwägungen der Verordnungen Nrn. 846/80 und 967/80 heißt es: Um eine Unterbrechung der Regelung zu vermeiden, die für einige Mitgliedstaaten insbesondere die Erhöhung oder die Wiedereinführung von Währungsausgleichsbeträgen nach sich ziehen würde, erscheint es im unbestreitbaren öffentlichen Interesse erforderlich, vorsorglich und bis eine endgültige diesbezügliche Entscheidung des Rates vorliegt, die Anwendung der Regelung in ihrer derzeitigen Form, nämlich der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge im Verhältnis zur ECU und unter Berücksichtigung der Freibeträge gemäß Verordnung (EWG) Nr. 652/79, zu verlängern. In die gleiche Richtung geht eine von der Kommission am 9. April 1980 im Amtsblatt veröffentlichte Mitteilung (ABl. C 87, S. 12).

7 Erst am 23. April 1980 erließ der Rat die Verordnung Nr. 1011/80 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 652/79 über die Auswirkungen des Europäischen Währungssystems im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 108, S. 3). In Artikel 1 dieser Verordnung wurde mit Wirkung vom 1. April 1980 die Geltung der Verordnung Nr. 652/79 bis zum 30. Juni 1980 mit der Maßgabe verlängert, daß dies ... nicht die von den Betroffenen erworbenen individuellen Rechte [berührt]. Die Verordnung trat am 26. April 1980, dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, in Kraft.

8 Unter diesen Umständen war die Firma Staple Dairy Products Limited der Ansicht, für die zwischen dem 1. und 26. April 1980 erfolgten Ausfuhren von Milcherzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich nach anderen Mitgliedstaaten hätten Währungsausgleichsbeträge ohne Anwendung eines Freibetrags gezahlt werden müssen. Sie erhob daher eine Klage beim High Court, mit der sie im wesentlichen die Feststellung begehrt, daß sie einen Anspruch auf die Zahlung der nicht um den Freibetrag verringerten Währungsausgleichsbeträge habe.

9 Der High Court kam zu der Auffassung, er müsse eine Entscheidung des Gerichtshofes erwirken, um ein Urteil erlassen zu können; er hat deshalb die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Waren die zuständigen Stellen im Vereinigten Königreich in Anbetracht der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 652/79 des Rates in der durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1264/79 des Rates geänderten Fassung bei zwischen dem 1. April 1980 und dem 26. April 1980 einschließlich durchgeführten Geschäften verpflichtet, für Ausfuhren von Milcherzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich nach anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Währungsausgleichsbeträge zu zahlen, ohne einen Abzug in Höhe von 1,50 Prozentpunkten vorzunehmen?

2. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 846/80 der Kommission, die nach dem in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 652/79 des Rates in ihrer geänderten Fassung vorgesehenen Zeitpunkt erlassen worden ist, wegen fehlender Zuständigkeit oder aus irgendeinem anderen Grunde insoweit unwirksam, als sie den Inhalt hat, vor der Veröffentlichung der Verordnung (EWG) Nr. 1011/80 des Rates die bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich nach anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zahlbaren Währungsausgleichsbeträge um 1,50 Prozentpunkte herabzusetzen?

3. Im Hinblick auf Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1011/80 des Rates :

a) Welche Auswirkungen hat diese Vorschrift auf Geschäfte im Zusammenhang mit Ausfuhren von Milcherzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich nach anderen Mitgliedstaaten, die in dem Zeitraum zwischen dem 1. April 1980 und dem 26. April 1980 durchgeführt worden sind?

b) Welcher Art sind die dort angeführten individuellen Rechte der Betroffenen, wie und unter welchen Umständen werden diese Rechte erworben und in welcher Weise sollen sie nicht berührt werden?

10 Es empfiehlt sich, zunächst die dritte Frage zu prüfen. Diese geht im Kern dahin, ob Artikel 1 der Verordnung Nr. 1011/80 des Rates vom 23. April 1980 rückwirkend bestätigt, daß die zuständige nationale Stelle unter Berücksichtigung insbesondere des in diese Vorschrift aufgenommenen Vorbehalts bezüglich der von den Betroffenen erworbenen individuellen Rechte auf zwischen dem 1. und dem 25. April 1980 — dem Tag vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1011/80 — durchgeführte Ausfuhren von Milcherzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich nach anderen Mitgliedstaaten die gemäß der Kommissionsverordnung Nr. 846/80 gewährten Währungsausgleichsbeträge anzuwenden hatte.

11 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat vorgetragen, diese Bestimmung sei wegen rechtswidriger Rückwirkung unwirksam, soweit sie sich auch auf Ausfuhren erstrecke, die in dem genannten Zeitraum erfolgt seien.

12 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 25. Januar 1979 (Rechtssachen 98/78, Racke, Slg. S. 69, und 99/78, Decker, Slg. S. 101) entschieden, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit es zwar im allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, daß dies aber ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

13 Was die erste Voraussetzung anbelangt, so ist festzustellen, daß es im Hinblick auf das angestrebte Ziel erforderlich war, das durch die Grundverordnung Nr. 652/79 errichtete System mit Wirkung vom 1. April 1980 wiederherzustellen. Mit dieser Verordnung wurde eine Reihe von Maßnahmen eingeführt, die sich auf das Europäische Währungssystem im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik beziehen. Diese Maßnahmen bilden ein unteilbares. Ganzes; dazu gehört sowohl die Ersetzung der Rechnungseinheit durch die ECU für die gemeinsame Agrarpolitik als auch die Einführung des Freibetrags zu dem Zweck, Preisverzerrungen zu verhindern und schrittweise die Währungsausgleichsbeträge abzuschaffen.

14 Unter diesen Umständen hätte die Wiederherstellung des durch die Verordnung Nr. 652/79 errichteten Systems nur für die Zukunft, das heißt unter Ausschluß des Zeitraums zwischen dem 1. und 25. April 1980, dazu geführt, daß in diesem Zeitraum die Anwendung nicht nur des Freibetrags, sondern auch der ECU unterbrochen worden wäre; infolgedessen hätte zur Berechnung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zahlbaren Beträge auf die Rechnungseinheit zurückgegriffen werden müssen. Bei diesem Rückgriff auf die Rechnungseinheit hätten die zwischenzeitlich in ECU festgesetzten Beträge mit Hilfe einer umgekehrten Anwendung des durch die Verordnung Nr. 652/79 festgesetzten Umrechnungskoeffizienten, das heißt ohne Berücksichtigung der unterdessen eingetretenen Wertveränderungen der ECU, wieder zurückgerechnet werden müssen; infolgedessen hätten die Agrarpreise für den genannten Zeitraum nicht aufrechterhalten werden können, was zu Störungen des gesamten agrarmonetären Systems hätte führen können.

15 Zum anderen wurde im vorliegenden Fall das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet und somit die zweite Voraussetzung dafür erfüllt, daß ein Rechtsakt der Gemeinschaft bereits für die Zeit vor seinem Inkrafttreten Rechtswirkungen erzeugen kann. Denn in der damaligen Situation durften die betroffenen Marktteilnehmer nicht damit rechnen, daß das System der Freibeträge nach dem 31. März 1980 abgeschafft würde. Die Marktteilnehmer konnten im Gegenteil der Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Regelung sowie deren Geltungsbereich und Zielsetzung entnehmen, daß der Freibetrag, der seit Jahren ein fester Bestandteil des Systems der Währungsausgleichsbeträge war, für längere Zeit Bestand haben würde. Auch aus den Vorschlägen, die von der Kommssion im Februar und März 1980 dem Rat vorgelegt wurden und die eindeutig auf die Beibehaltung des Systems — wenn auch auf einer etwas anderen Grundlage — hinausliefen, sowie aus den Kommissionsverordnungen Nr. 846/80 vom 2. April 1980 und Nr. 967/80 vom 18. April 1980 und aus der von der Kommission am 9. April 1980 veröffentlichten Mitteilung läßt sich dieselbe Schlußfolgerung ziehen.

16 Im übrigen ist daran zu erinnern, daß durch die Verordnung Nr. 846/80 der Kommission, wie sich aus ihren Begründungserwägungen ergibt, für bestimmte Sektoren, darunter den Milchsektor, positive Währungsausgleichsbeträge eingeführt wurden. Da die Verordnung Nr. 1011/80 des Rates diese Regelung rückwirkend bestätigt, kann sie das berechtigte Vertrauen der Exporteure um so weniger beeinträchtigen, als diese ohne diese Regelung rechtlich keinen Währungsausgleichsbetrag hätten bekommen können.

17 Im Lichte der vorstehenden Überlegungen müssen Inhalt und Bedeutung des Vorbehalts in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1011/80 bezüglich der von den Betroffenen erworbenen individuellen Rechte geprüft werden. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, dieser Vorbehalt sei dahin zu verstehen, daß die Exporteure generell das Recht hätten, allein nach den Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Ausfuhr in Kraft seien, behandelt zu werden; das bedeute, daß der Freibetrag auf ihre zwischen dem 1. und 25. April 1980 getätigten Ausfuhren nicht anwendbar sei.

18 Einer solchen Auslegung, die darauf hinausliefe, daß jegliche Anwendung der Verordnung Nr. 1011/80 vor ihrem Inkrafttreten ausgeschlossen wäre, kann nicht gefolgt werden. Sie widerspräche dem klaren Wortlaut der Regelung und beeinträchtigte darüber hinaus deren praktische Wirksamkeit, da sie das angemessene Funktionieren des Systems in Frage stellen würde.

19 Der Hinweis in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1011/80 auf die von den Betroffenen erworbenen individuellen Rechte bezieht sich nur auf die Rechte, die zugunsten dieser Betroffenen durch von der zuständigen nationalen Stelle zwischen dem 1. und 25. April 1980 erlassene Verfügungen endgültig begründet worden sind.

20 Die dritte Frage ist also wie folgt zu beantworten : Artikel 1 der Verordnung Nr. 1011/80 des Rates vom 23. April 1980 hat rückwirkend bestätigt, daß die zuständige nationale Stelle auf zwischen dem 1. und dem 25. April 1980 getätigte Ausfuhren von Milcherzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich nach anderen Mitgliedstaaten die gemäß der Verordnung Nr. 846/80 der Kommission, das heißt im Verhältnis zur ECU und unter Berücksichtigung des Freibetrags von 1,50 Punkten, gewährten Währungsausgleichsbeträge anzuwenden hatte, allerdings vorbehaltlich der Rechte, die zugunsten der Marktteilnehmer durch von der zuständigen nationalen Stelle zwischen dem 1. und dem 25. April 1980 erlassene Verfügungen endgültig begründet worden sind.

21 In Anbetracht der Antwort auf die dritte Frage braucht auf die erste und die zweite Frage nicht mehr eingegangen zu werden.

Kosten

Die Auslagen der britischen Regierung sowie des Rates und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom High Court of Justice mit Beschluß vom 2. März 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 1 der Verordnung Nr. 1011/80 des Rates vom 23. April 1980 hat rückwirkend bestätigt, daß die zuständige nationale Stelle auf zwischen dem 1. und dem 25. April 1980 getätigte Ausruhren von Milcherzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich nach anderen Mitgliedstaaten die gemäß der Verordnung Nr. 846/80 der Kommission, das heißt im Verhältnis zur ECU und unter Berücksichtigung des Freibetrags von 1,50 Punkten, gewährten Währungsausgleichsbeträge anzuwenden hatte, allerdings vorbehaltlich der Rechte, die zugunsten der Marktteilnehmer durch von der zuständigen nationalen Stelle zwischen dem 1. und dem 25. April 1980 erlassene Verfügungen endgültig begründet worden sind.