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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 26.05.1982 – C-142/82

ECLI:EU:C:1982:202

In der Rechtssache 142/82 R

William Copine, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxembourg,

Antragsteller,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Hendrik Van Lier als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

erläßt

der Präsident der Ersten Kammer des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

I — Vorgeschichte des Rechtsstreits

Herr William Copine, Beamter der Besoldungsgruppe B 4 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat am 6. Mai 1982 Klage erhoben auf Aufhebung der Weigerung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/325

Sachgebiet Allgemeine Verwaltung —, ihn zu diesem Auswahlverfahren zuzulassen, das die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7 und A 6 durchgeführt hat (siehe Stellenausschreibung in ABl. C 270 vom 22.10.1981).

Unter III B 2 b der Stellenausschreibung war neben anderen folgende besondere Zulassungsvoraussetzung genannt:

Nach Abschluß des Universitätsstudiums erworbene zweijährige zusätzliche Erfahrung; als zusätzliche Erfahrung gelten:

berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem unter I, Art der Tätigkeit genannten Gebiet,

zusätzliches Studium mit Abschluß durch Erwerb eines akademischen Grades im Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet,

Spezialisierungs- bzw. Fortbildungspraktika im Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet.

Der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren war der Meinung, daß die Erfahrung des Antragstellers den Anforderungen der Stellenausschreibung nicht genüge. Herr Copine trägt vor, diese Entscheidung sei unzureichend begründet und stelle darüber hinaus einen Ermessensmißbrauch sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes dar.

Am Tage der Klageerhebung hat Herr Copine zugleich im Verfahren der einstweiligen Anordnung beantragt, gemäß Artikel 83 ff. der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Unterbrechung und Vertagung der Tätigkeit des Auswahlausschusses KOM/A/325 — Allgemeine Verwaltung — bis zur Sachentscheidung in der Hauptsache anzuordnen.

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 1982 hat die Kommission als Antragsgegnerin die Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung beantragt. Sie macht geltend, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, und der Antragsteller erleide durch seine Nichtzulassung zum Auswahlverfahren keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden; auch gehe das ordnungsgemäße Funktionieren des Dienstes den Interessen des Antragstellers vor. Unter diesem letzteren Gesichtspunkt hat die Kommission hervorgehoben, daß eine Aussetzung des Auswahlverfahrens sich für die zu den Prüfungen zugelassenen 439 Bewerber sehr nachteilig auswirken würde und auch dem dienstlichen Interesse zuwiderlaufe, da sie die Besetzung von ungefähr 80 Planstellen der Laufbahngruppe A um fast ein Jahr verzögern würde.

Entscheidungsgründe§

1 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes setzen die Aussetzung des Vollzugs und der Erlaß einstweiliger Anordnungen voraus, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der in Rede stehenden Anordnungen glaubhaft zu machen.

2 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können derartige Anordnungen im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlassen werden, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird, und wenn sie dringlich, d. h. erforderlich sind, um zu verhindern, daß dem Betroffenen ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht.

3 Es ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4 Was die Erfolgsaussicht der Klage betrifft, kann nicht angenommen werden, daß die Klage diese Voraussetzung erfüllt. Aus der Akte ergibt sich nämlich,

a) daß der Antragsteller zwischen Dezember 1978 (dem Zeitpunkt, zu dem er die Licence en sciences commerciales et consulaires erwarb) und dem 30. September 1980 in der Verwaltungs- und technischen Sektion des besonderen Dienstes Verwaltungs- und technische Dienste folgende Tätigkeiten verrichtete :

Verwaltung und Finanzierung der mit auswärtigen Druckereien geschlossenen Verträge für die Herausgabe von Veröffentlichungen aller Organe.

Besondere Tätigkeiten :

Beobachtung der Indexierungen:

nationale Gehälter

Material (Papier)

Anpassung der vertraglich festgelegten Preise

Abfassung der Berichte an den Vergabebeirat

Eingehung von Ausgabeverpflichtungen;

b) daß dem Antragsteller in der Zeit vom 30. September 1980 bis 30. November 1981 (Ende der Frist für die Einreichung der Bewerbungen zum Auswahlverfahren KOM/A/325) in der Sektion Neue Entwicklungen des besonderen Dienstes Verwaltungs- und technische Dienste die Ausarbeitung bestimmter Untersuchungen über die Einführung von informatisierten Produktions- und Publikationssystemen übertragen war.

Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, daß die unter b) aufgeführten Tätigkeiten unter den Begriff Referenten- oder Kontrolltätigkeit fallen, auf die sich die zusätzliche Erfahrung der Bewerber nach der Stellenausschreibung beziehen sollte, so sind diese Tätigkeiten doch offensichtlich nur 14 Monate lang verrichtet worden, während eine zusätzliche Erfahrung von zwei Jahren verlangt wurde.

5 Hinsichtlich der Dringlichkeit der vom Antragsteller beantragten Anordnung ist zu berücksichtigen, daß die Nachteile, die sich aus der Aussetzung eines Auswahlverfahrens, das derzeit 439 Bewerber betrifft und das zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten zur Besetzung von etwa 80 Planstellen dienen soll, für das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste der Kommission ergeben können, weit schwerer wiegen als die Folgen, die möglicherweise für den Antragsteller entstehen, wenn dieses Verfahren nicht ausgesetzt wird. Auch ist der Antragsteller keinesfalls in Gefahr, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu erleiden. Das Auswahlverfahren KOM/A/325 bezweckt die Bildung einer Reserveliste für Verwaltungsräte, deren Gültigkeitsdauer am 31. Dezember 1983 abläuft und die verlängert werden kann. Wenn der Klage stattgegeben werden sollte, könnte der Kläger nach erneuter Prüfung seiner Bewerbung zu den Prüfungen zugelassen werden und, wenn er diese Prüfungen bestehen sollte, vor Ablauf dieser Frist in die Reseveliste aufgenommen werden, so daß seine Rechte gewahrt wären.

6 Aus alledem ergibt sich, daß die Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten Anordnung nicht erfüllt sind. Der Antrag ist somit abzuweisen.

Kosten

7 Die Kostenentscheidung ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand vorzubehalten.

Aus diesen Gründen

hat

der Präsident der Ersten Kammer

im Verfahren wegen einstweilige Anordnung

beschlossen:

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.