Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.05.1982 – C-44/81

ECLI:EU:C:1982:197

Zitiert von 4 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache 44/81

Bundesrepublik Deutschland und Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg, beide Klägerinnen vertreten durch den Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft M. Seidel, Bonn, und Rechtsanwalt J. Sedemund als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: der Kanzler der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, 3, boulevard Royal, Luxemburg,

Klägerinnen,

und

Irland, vertreten durch den Chief State Solicitor L. J. Dockery als Bevollmächtigten im Beistand von Senior Counsel E. P. Fitzsimons und Barrister-at-Law J. O'Reilly, Zustellungsanschrift: Botschaft Irlands, 28, route d'Arlon, Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux im Beistand des Mitglieds ihres Juristischen Dienstes M. Hilf, Zustellungsbevollmächtigter: das Mitglied ihres Juristischen Dienstes O. Montalto, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,

Beklagte,

wegen

1. Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 16928855,52 DM an die Bundesanstalt für Arbeit; hilfsweise Aufhebung des Bescheids der Kommission vom 10. Dezember 1980 über die Ablehnung der aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1977 fälligen Restzahlungen,

2. Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 1980 zur Anwendung von Artikel 4 der Entscheidung 78/706 der Kommission vom 27. Juli 1978 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 238, S. 20)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Zur Vorgeschichte des Rechtsstreits

Die Kommission genehmigte mit Entscheidung vom 23. Dezember 1977 gemäß Artikel 5 und 7 des Beschlusses 71/66 des Rates vom 1. Februar 1971 über die Reform des Europäischen Sozialfonds (Abl. L 28, S. 15) vier Zuschüsse des Sozialfonds zu Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit in den Bereichen Uhrenindustrie (Anpassung an die Quarzelektronik) und Jugendarbeitslosigkeit.

Für jede dieser Maßnahmen wurden Vorschüsse gezahlt. Die Maßnahmen sollten vom 1. Mai 1977 bis zum 30. April 1978, vom 16. November 1977 bis zum 31. August 1978, vom 1. Januar 1978 bis zum 31. August 1978 und vom 16. November 1977 bis zum 31. August 1978 durchgeführt werden. Sie wurden mit Ausnahme eines Teils des letzten Vorhabens in vollem Umfang durchgeführt.

Die Anträge auf Zahlung der restlichen Beträge der Zuschüsse des Sozialfonds wurden erst am 8. Mai 1980 bei der Kommission eingereicht. Sie betrafen einen Gesamtbetrag von 16928855,52 DM.

Am 11. und 15. Juli 1980 teilte die Kommission der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit, dem Antrag auf Restzahlung könne nicht entsprochen werden, da er nach Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 78/706 der Kommission vom 27. Juli 1978 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 238, S. 20) nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Trotz eines Gesprächs zwischen verantwortlichen Mitarbeitern der Kommission und des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland am 29. September 1980 und trotz der Gesuche des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit vom 6. Oktober 1980 und 4. Dezember 1980 um Zahlung der Restbeträge bestätigte Kommissar Vredeling mit Schreiben vom 10. Dezember 1980 die Weigerung der Kommission.

In einem unter anderem dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung übersandten Rundschreiben vom 16. Dezember 1980 wiederholte die Kommission die Auffassung, daß Zahlungsansprüche der Mitgliedstaaten nach Ablauf der in der Entscheidung 78/706 der Kommission vorgeschriebenen Frist verfielen, und sie fügte hinzu:

Die einem nicht zulässigen Zahlungsantrag beigefügten Belege werden jedoch benutzt, um etwa gezahlte Vorschüsse zu rechtfertigen, die noch nicht im Rahmen einer zusätzlichen Zahlung regularisiert wurden, soweit es sich um eine mehrjährige Maßnahme handelt.

Wird der Kommission nach Ablauf der genannten Frist überhaupt kein Zahlungsantrag vorgelegt, wurden aber Vorschüsse gezahlt, so ist der Mitgliedstaat verpflichtet, innerhalb von drei Monaten die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 858/72 des Rates vorgesehenen Belege beizubringen. Geschieht dies nicht, so ist die vollständige Erstattung der gezahlten Beträge sicherzustellen. Falls die in den beiden vorgenannten Fällen beigebrachten Belege die bereits gezahlten Vorschüsse nicht vollständig decken, wird ein Verfahren zur Rückforderung des Mehrbetrages eingeleitet, und zwar vorzugsweise durch Verrechnung mit einem anderen Vorgang.

Wird ein Zahlungsantrag abgelehnt, heben die Dienststellen des Fonds die entsprechende Mittelbindung auf und schließen den Vorgang ab. Das gleiche gilt, wenn achtzehn Monate nach Abschluß der Maßnahme überhaupt kein Zahlungsantrag für ein genehmigtes Vorhaben vorliegt.

Auf jeden Fall berührt die Ablehnung eines verspätet eingegangenen Antrages nicht bereits geleistete zusätzliche Zahlungen — es sei denn, aus dem Zahlungsantrag ergibt sich ein Negativsaldo, der eine Rückforderung zur Folge hat.

Ab 1. Januar 1981 werden nach Ablauf der Frist von achtzehn Monaten nur noch Berichtigungen berücksichtigt, die zu einer Verringerung des rechtzeitig beantragten Betrages führen.

II — Verfahrensablauf

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Bundesanstalt für Arbeit haben mit Klageschrift, die am 20. Februar 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gegen die Kommission Klage erhoben auf Zahlung von 16928855,52 DM, hilfsweise auf Aufhebung des Bescheides der Kommission vom 10. Dezember 1980. Mit demselben Schriftsatz hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zugleich Klage auf Nichtigerklärung der an sie gerichteten Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 1980 erhoben.

Der Gerichtshof hat Irland auf seinen am 17. Juni 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Antrag durch Beschluß vom 1. Juli 1981 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesanstalt für Arbeit (Klägerinnen) zugelassen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission aufgefordert, ihm schriftlich vor der Sitzung über die Verfahren und Fristen — gegebenenfalls Ausschlußfristen — Auskunft zu geben, die im Rahmen des EAGFL und des Regionalfonds für die Stellung von Anträgen der Mitgliedstaaten auf Zahlung von Zuschüssen vorgesehen sind, die diesen von der Gemeinschaft bewilligt worden sind.

III — Anträge der Parteien

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg, beantragen,

die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 16928855,52 DM an die Klägerin zu 2) zu verurteilen,

hilfsweise den Bescheid der Kommission vom 10. Dezember 1980 über die Ablehnung der aufgrund der Entscheidung der Beklagten vom 23. Dezember 1977 fälligen Restzahlungen aufzuheben.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beantragt ferner,

die Mitteilung der Beklagten vom 16. Dezember 1980 [zur Anwendung von Artikel 4 der Entscheidung 78/706/EWG der Kommission vom 27. Juli 1978 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds] für nichtig zu erklären.

Die irische Regierung schließt sich den Anträgen der Klägerinnen an.

Die Kommission beantragt,

1. den Klageantrag zu 1) als unbegründet sowie den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 1) als unzulässig abzuweisen,

2. den Klageantrag zu 2) als unzulässig abzuweisen,

3. die Klägerinnen zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zum Klageantrag zu 1)

1. Zur Zulässigkeit

a) Zur Zulässigkeit des Hauptantrags

Nach Auffassung der Klägerinnen müssen im Falle der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, die sich auf eine bestimmte Geldsumme richten, die Anspruchsberechtigten entsprechend der Regelung des Artikels 215 EWG-Vertrag die Möglichkeit haben, diese Ansprüche im Wege einer direkten Zahlungsklage geltend zu machen. Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 215 EWG-Vertrag hervorgehe, setze eine solche Zahlungsklage keinesfalls die vorangehende und erfolgreiche Durchführung einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EWG-Vertrag voraus. Die Klägerinnen weisen vorsorglich darauf hin, daß die ihnen von der Kommission übersandten Schreiben sich nach Inhalt und Form nicht als Handeln der Kommission im Sinne von Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag qualifizieren ließen. Der Sache nach handele es sich bei diesen Schreiben um eine bloße Zahlungsverweigerung, die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur eine tatsächliche Handlung, nicht jedoch einen Rechtsakt darstelle, der selbständig Rechtswirkungen erzeuge.

Die Kommission trägt in ihrer Klagebeantwortung vor, die direkte Zahlungsklage werde auf eine entsprechende Anwendung des Artikels 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützt. Die Entsprechung solle offenbar darin liegen, daß an der Stelle der Geltendmachung eines Schadens die Forderung einer noch ausstehenden Leistung erhoben werde. Die Kommission erklärt, sie wolle sich einem solchen besonderen Verfahren nicht entgegenstellen, wenn es für die Klägerinnen das einzige Mittel darstellte, um einen effektiven Rechtsschutz zu erlangen, sie lehne es jedoch ab, auf eine solche Klage die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 215 Absatz 2 anzuwenden, wonach eine auf diese Vorschrift gestützte Klage nicht von der vorherigen Durchführung einer Anfechtungs- oder Untätigkeitsklage abhängig sei, selbst wenn diese möglich seien. Nach Auffassung der Kommission waren solche Klagen im vorliegenden Fall möglich, so daß die von den Klägerinnen erhobene Klage unzulässig sei. Es sei nicht auszuschließen, daß die Schreiben, mit denen die beantragten Restzahlungen abgelehnt worden seien, als Handeln im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag, gegen das die Anfechtungsklage gegeben sei, angesehen werden könnten, wenn auch vieles dafür spreche, diese Schreiben als bloße tatsächliche Handlungen anzusehen, durch die der Fristablauf habe festgestellt werden und auf die sich aus der Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1978 über die Verwaltung des Sozialfonds (ABl. L 238, S. 20) für diesen Fall ergebenden Folgerungen habe aufmerksam gemacht werden sollen. Wären dagegen diese Schreiben nicht als Entscheidungen anzusehen, so hätte nach Auffassung der Kommission die Untätigkeitsklage nach Artikel 175 EWG-Vertrag erhoben werden können.

Die Klägerinnen erwidern auf die Ausführungen der Kommission, die Zahlungs- oder Leistungsklage sei ebenso wie die Schadensersatzklage gemäß Artikel 215 EWG-Vertrag eine eigenständige Klageart, die selbständig neben der Nichtigkeits- und der Untätigkeitsklage stehe. Eine derartige Klage sei im übrigen in den Mitgliedstaaten allgemein als prozessuales Mittel zur Durchsetzung eines Zahlungsbegehrens anerkannt. Nur die Anerkennung dieses Rechts ermögliche es ferner, die durch Gemeinschaftsrechtsakt unmittelbar begründeten Zahlungsansprüche ebenso zu behandeln wie die in Artikel 215 EWG-Vertrag ausdrücklich genannten vertraglichen und deliktischen Zahlungsansprüche und so die Wahrung des Rechts, deren Garant der Gerichtshof nach Artikel 164 EWG-Vertrag sei, zu sichern. Darüber hinaus gewährleiste allein die Anerkennung einer selbständigen Zahlungsklage einen effektiven Schutz des Zahlungsanspruchs, ohne daß es nötig sei, auf schwierigen, zeitraubenden und viele Institutionen belastenden Umwegen vorzugehen, was der Fall wäre, wenn sie, die Klägerinnen, vorab eine Nichtigkeitsoder Untätigkeitsklage erhoben hätten. Da demnach die Nichtigkeits- oder die Untätigkeitsklage — soweit sie im vorliegenden Fall zulässigerweise erhoben werden könnten — nicht den gleichen Rechtsschutz gewährten wie die unmittelbare Leistungsklage, könne diese nicht als jenen gegenüber subsidiär angesehen werden.

Die Kommission bekräftigt in ihrer Gegenerwiderung, daß die in Artikel 175 EWG-Vertrag vorgesehene Untätigkeitsklage den Klägerinnen durchaus einen wirksamen Rechtsschutz biete. Sie wendet sich gegen die Auffassung von der Leistungsklage als einer eigenständigen Klageart. Eine solche Auffassung finde weder in dem allgemeinen Hinweis auf Artikel 164 EWG-Vertrag noch in der Erwähnung der in allen Mitgliedstaaten insoweit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten eine Stütze. Der EWG-Vertrag enthalte ein eigenständiges Klagesystem, das nicht durch den Rückgriff auf die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren ergänzt oder erweitert werden könne. Dem Gerichtshof stünden grundsätzlich nur die abgegrenzten Zuständigkeiten zu, die ihm nach Maßgabe des Vertrages zugewiesen worden seien, und die Vertragspartner seien offenbar bei dessen Abschluß davon ausgegangen, daß ein Bedürfnis für eine Leistungsklage zumindest im Verhältnis der Organe der Gemeinschaften zu den Mitgliedstaaten nicht bestehe. Würde der Gerichtshof im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Verletzung einer Zahlungsverpflichtung durch die Kommission feststellen, so würde die Kommission dieser Verpflichtung nachkommen, ohne hierzu aufgrund einer weiteren Zahlungsklage gesondert verurteilt werden zu müssen. Der von den Klägerinnen herangezogene Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes verlange zwar, daß Rechtsschutzbestimmungen nicht einschränkend ausgelegt würden, auf dem Wege einer solchen Auslegung aber könne nicht eine neue Klageart geschaffen werden. Der Gerichtshof habe im übrigen in den Rechtssachen 261 und 262/78 (Slg. 1979, 3045) ausdrücklich anerkannt, daß eine Klage auf Zahlung von Beträgen, die aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung geschuldet würden, nicht in der Form einer Klage nach Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben werden könne.

b) Zur Zulässigkeit des Hilfsantrags

Die Klägerinnen vertreten im Rahmen dieses Antrags, der lediglich für den Fall gestellt werde, daß entgegen ihrer Auffassung die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 bestanden hätte und diese Klagemöglichkeit die Erhebung der Zahlungsklage ausschließe, die Auffassung, allein das letzte Ablehnungsschreiben vom 10. Dezember 1980 sei als ein Handeln der Kommission im Sinne des Artikels 173 Absatz 1 EWG-Vertrag anzusehen. Die Schreiben vom 11. und 15. Juli 1980 entsprächen weder nach ihrer Form noch nach ihrem Inhalt einem solchen Handeln. Sie seien an eine Einzelperson anstelle der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Brüssel oder des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung gerichtet, hätten die Form einer bloßen hektographierten Mitteilung, enthielten keinen Hinweis, daß in dieser Angelegenheit ein Beschluß von der Kommission selbst oder einer dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person getroffen worden sei, und seien nicht vom Generaldirektor unterzeichnet. Nach ihrem Inhalt stellten die Schreiben eine bloße Zahlungsverweigerung dar, die als faktische Handlung zu werten sei, da den Zahlungsansprüchen aus bewilligten Zuschüssen im Rahmen des Sozialfonds die Grundlage erst dann entzogen werde, wenn die Mittelbindung aufgehoben werde. Die Schreiben von Juli 1980 sähen dies nicht vor. Sie hätten als eine in der Verwaltung des Fonds nicht unübliche Mitteilung verstanden werden können, die ein näheres Eingehen auf die Umstände des Zahlungsantrags erfordert habe. Dieser Eindruck sei durch den weiteren Verlauf der Diskussion zwischen der Kommission und den Vertretern der Klägerinnen erhärtet worden. Die Klägerinnen hätten somit zu Recht gemeint, daß die Kommission noch keine endgültige Entscheidung getroffen habe, zumal diese Entscheidung den Grundsätzen einer vernünftigen Verwaltung entsprechend davon abhänge, daß dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben werde, seine Auffassung darzulegen. Als Gegenstand einer Klage gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag komme nur das Schreiben vom 10. Dezember 1980 in Betracht, da jedenfalls dieses Schreiben eine endgültige Zahlungsverweigerung enthalte.

Nach Auffassung der Kommission erfüllt das Schreiben vom 10. Dezember 1980 dagegen alle Merkmale eines Bestätigungsschreibens; derartige Schreiben stellten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine anfechtbaren Rechtshandlungen dar. Bei der etwaigen Aufhebung der Mittelbindung, die das Schreiben vom 10. Dezember nach Meinung der Klägerinnen von den vorhergehenden Schreiben unterscheide, handele es sich um eine interne Maßnahme, die erst beschlossen werde, wenn keine Meinungsverschiedenheiten mehr bestünden. Im vorliegenden Fall sei die Aufhebung noch nicht angeordnet -worden. Die Kommission habe sich dadurch, daß sie nach Absendung der Schreiben vom 11. und 15. Juli 1980, mit denen die Auszahlung der Restbeträge abgelehnt worden sei, einen Vertreter der Klägerinnen zu einer Besprechung empfangen habe, nur bereit erklärt zu prüfen, ob ein Fall höherer Gewalt oder vergleichbare Umstände vorgelegen hätten, die die Wiederaufnahme des Verfahrens hätten veranlassen können. Da dafür nichts festgestellt worden sei, sei die bestätigende Mitteilung über die unveränderte Auffassung der Kommission keine anfechtbare Rechtshandlung. Die Kommission hält den Hilfsantrag deshalb für unzulässig.

Die Klägerinnen behaupten dagegen weiterhin, das Schreiben vom 10. Dezember 1980 sei nach entsprechender Befassung der Kommission die erste Äußerung, in der diese sachlich Stellung bezogen und damit zugleich die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage abgeschnitten habe. Zur Vermeidung einer — vertragswidrigen — Rechtsschutzlücke für den Fall, daß der Gerichtshof den Hauptantrag der Klägerinnen zurückweise, müsse dann aber diese Stellungnahme mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden können.

Die Kommission trägt in ihrer Gegenerwiderung vor, sie habe nach Absendung der Schreiben vom Juli 1980 niemals zum Ausdruck gebracht, daß sie noch einmal in Verhandlungen über eine mögliche Änderung ihrer Haltung eintreten werde. Der Direktor des Europäischen Sozialfonds habe sich lediglich bereit erklärt, die Angelegenheit zu erörtern, und in den geführten Besprechungen sei die Auffassung der Kommission eindeutig zum Ausdruck gekommen, daß sie nicht von ihrer Zahlungsverweigerung abweichen könne. Das Schreiben vom 10. Dezember 1980 bestätige diesen Sachverhalt lediglich.

2. Zur Begründetheit

a) Zur Begründetheit des Hauptantrags

Die Klägerinnen tragen zunächst vor, nach den den Sozialfonds betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen besitze die Kommission keine Kompetenz zur Festsetzung einer absoluten Ausschlußfrist. Nach Artikel 127 EWG-Vertrag lägen die sachlichen Entscheidungen über die Verwendung der Fondsmittel, einschließlich der Durchführungsvorschriften, grundsätzlich beim Rat, da diese Vorschrift auch die Durchführungsvorschriften, die zur Anwendung der Artikel 124 bis 126 erforderlich seien, dem Rat vorbehalte. Aus Artikel 7 und 8 der Verordnung Nr. 2893/77 des Rates sowie aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 858/72 des Rates gehe hervor, daß die Kommission Zuschüsse auszuzahlen habe, wenn die vom Rat festgelegten Bedingungen erfüllt seien. Artikel 13 der Verordnung Nr. 2396/71 des Rates, auf die die Entscheidung 78/706 sich stütze, beschränke die Befugnisse der Kommission ausdrücklich auf die Maßnahmen, die für die Anwendung der durch den Rat erlassenen Durchführungsverordnung erforderlich seien. Die Streichung bereits bewilligter Zuschüsse trotz nachgewiesener Aufwendungen eines Mitgliedstaats durch die Kommission würde sich aber sachlich nicht als Durchführung der Verordnung Nr. 2396/71 des Rates darstellen, sondern wäre materiell ein Durchführungsakt zu Artikel 127 des Vertrages, für den allein der Rat zuständig sei. Jedwede Ausnahme von dieser Regelung müsse ausdrücklich in der vom Rat erlassenen Regelung vorgesehen sein, wie aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 858/72 des Rates folge, der unter klar umrissenen Voraussetzungen die Befugnis der Kommission zur Kürzung oder Einbehaltung von Zuschüssen regele. Schließlich sei die Frage, ob bereits entstandene Zahlungsansprüche auf Zuschüsse für nachweislich ordnungsgemäß durchgeführte Maßnahmen lediglich aus dem Grunde wieder entzogen werden könnten, weil die Frist für die Vorlage der Nachweise überschritten worden sei, von so grundsätzlicher Natur, daß sie jedenfalls dem Rat vorbehalten bleiben müsse.

Auch finde die Auffassung der Beklagten, daß die streitige Frist eine absolute Ausschlußfrist sei, weder in dem Wortlaut noch in dem systematischen Zusammenhang des Artikels 4 der Entsçhei-. dung 78/706 der Kommission eine Stütze. Der Wortlaut des Artikels 4 Absatz 1 deute eher auf eine Ordnungsvorschrift hin; dieser Eindruck werde noch durch die diese Bestimmung betreffenden Erwägungsgründe der Entscheidung 78/706 sowie dadurch verstärkt, daß Artikel 2 dieser Entscheidung ausdrücklich die Konsequenz der Überschreitung der dort genannten Frist regele. Wäre das Tätigwerden der Kommission nach Artikel 4 mit einer derart schwerwiegenden Sanktion wie einer absoluten Ausschlußfrist verbunden gewesen, so hätte diese — wie in Artikel 2 — ausdrücklich in die Vorschrift oder zumindest in die Erwägungsgründe der Entscheidung aufgenommen werden müssen.

Die Auslegung des Artikels 4 der Entscheidung 78/706 dahin, daß er eine Ausschlußfrist enthalte, wäre im übrigen auch deshalb zweckwidrig und sachfremd, weil sie diejenigen Zuschußempfänger benachteilige, die gerade im Interesse des Fonds besonders sorgfältig abrechneten, und weil sie die Mitgliedstaaten ferner dazu verleiten könnte, auch dann alle Vorschüsse auszuschöpfen, wenn abzusehen sei, daß nicht alle ursprünglich genehmigten Mittel in Anspruch genommen würden.

Jedenfalls hätten sie, die Klägerinnen, Artikel 4 der Entscheidung 78/706 aufgrund seiner mangelnden Klarheit als eine bloße Ordnungsvorschrift auffassen können; ihm die Bedeutung einer absoluten Ausschlußfrist beizulegen, bedeute eine Verletzung des berechtigten Vertrauens, das die Klägerinnen in die Bedeutung dieser Vorschrift hätten haben können. Dies gelte um so mehr, als die Kommission für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 1978 beendet gewesen seien, die Fristen für die Vorlage von Zahlungsanträgen mehrfach verlängert habe.

Schließlich verstoße die Auslegung der fraglichen Bestimmung dahin, daß sie eine absolute Ausschlußfrist enthalte, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da das Ziel der Verfahrensbeschleunigung mit milderen Mitteln wie z. B. einer Ordnungsvorschrift erreicht werden könne, die Raum für sachlich begründete Ausnahmen gebe, aber natürlich einer rechtmäßigen Zahlungsverweigerung in dem Fall, daß die Frist willkürlich überschritten werde, nicht entgegenstehe. Die Gefahr einer willkürlichen Überschreitung der Fristen sei im übrigen gering, da jeder Zuschußempfänger ein Interesse daran habe, seine Auslagen so früh wie möglich erstatten zu lassen, um die von ihm zu tragenden Zinsen und sonstigen Belastungen zu verringern.

Die Kommission wendet sich gegen sämtliche Gesichtspunkte, die die Klägerinnen anführen, um die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission darzulegen.

Sie bemerkt insbesondere zu ihrer Kompetenz, eine Ausschlußfrist festzusetzen, Artikel 4 der Entscheidung 78/706 bilde den Eckstein einer Reform des Sozialfonds, die zum Ziel habe, die Beträge der für die Mitgliedstaaten gebundenen und somit noch nicht verwendeten Mittel gering zu halten und nicht unangemessen anwachsen zu lassen; nur so könne den haushaltspolitischen Entscheidungen entsprochen und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit und Rentabilität der Maßnahmen insgesamt verhindert werden. Die Fristbestimmung in Artikel 4 der streitigen Entscheidung sei übrigens bei ihrer Einführung von den Vertretern der Mitgliedstaaten begrüßt worden und habe tatsächlich dazu geführt, daß die bereitgestellten Zahlungsmittel im Jahr 1979 zu 71,8 % und im Jahr 1980 zu 100 % verwendet worden seien. Die Wirkung der Einführung der streitigen Fristen gehe übrigens aus der folgenden Übersicht hervor:

Mittelbindungenin % gegenüber Vorjahrnoch offenstehende Mittelbindungin % gegenüber Vorjahr1977616,63—953,37—1978568,08— 7,871221,15+ 28,091979774,45+ 36,321341,00+ 9,8119801014,22+ 30,961399,88+ 4,24

Auf diese Weise sei das Anwachsen der noch offenen Mittelbindungen gebremst worden, das die Bereitschaft der Haushaltsbehörde, neue Verpflichtungsermächtigungen in den Haushalt einzusetzen, wahrscheinlich verringert hätte, und das, da für die Zahlungsermächtigung von vornherein ein wesentlicher Teil für die Auflösung eines Teils der noch offenen Mittelbindung bereitgestellt werden müsse, auch hier zu einer Beschneidung des jährlich neu eröffneten finanziellen Spielraums geführt hätte. Die Kommission schließt daraus, die Einführung einer Frist habe es ihr ermöglicht, bereits im Jahre 1981 eine große Anzahl von Maßnahmen endgültig abzuschließen, und habe so zu einer Belebung der neu aufgegriffenen Initiativen des Sozialfonds geführt.

Die Kommission habe durch die Einführung dieser Frist die ihr in Artikel 13 der Verordnung Nr. 2396/71 des Rates übertragene Aufgabe, die Maßnahmen zu treffen, die für die Anwendung der durch diese Verordnung festgelegten Regeln erforderlich sind, vollständig erfüllt. Sie sei vollauf berechtigt, sich auf diese Ermächtigung zu stützen; diese entspreche der in Artikel 155 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag erhaltenen Ermächtigung, ihr stehe Artikel 127 EWG-Vertrag nicht entgegen, und sie sei ihr vom Rat im Rahmen des Artikels 155 Unterabsatz 4 EWG-Vertrag übertragen worden.

Der Hinweis der Klägerinnen auf die der Kommission ausdrücklich eröffnete Möglichkeit der Kürzung oder Streichung der materiellen Ansprüche im Falle der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder der Änderung von Maßnahmen (Artikel 4 der Verordnung Nr. 2894/77 des Rates) biete schließlich keinen zwingenden Gegenschluß auf die Unzulässigkeit der Einführung einer Frist, die die Unzulässigkeit eines Antrags auf Restzahlung zur Folge haben könne, durch die Kommission. Eine solche Frist betreffe den verfahrensmäßigen Abschluß von Maßnahmen, die insoweit mit der von den Klägerinnen angeführten Regelung nicht vergleichbar seien.

Die Kommission meint zur richtigen Auslegung des Artikels 4 der Entscheidung 78/706 der Kommission, dieser füge sich in die Vielzahl der Fristenregelungen der Gemeinschaftsrechtsordnung ein, deren Folgen sich allein im Wege der Auslegung ableiten ließen. Sinn und Zweck der Regelungen ließen im Einzelfall eindeutig erkennen, welche Folgen eine Fristversäumnis haben solle, Im vorliegenden Fall ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, daß das unbegründete Versäumen der Frist nicht folgenlos sein könne, sondern vielmehr die Nichtberücksichtigung verspätet eingegangener Zahlungsanträge zur Folge haben müsse.

Die Mitgliedstaaten konnten diese Regelung nach Auffassung der Kommission nicht anders verstehen. Allein eine Ausschlußfrist könne die Mitgliedstaaten veranlassen, beschleunigt auf den finanziellen Abschluß der ergriffenen Maßnahmen hinzuwirken. Hätte die Kommission eine bloße Ordnungsfrist gesetzt, so hätte ihr als Sanktionsmittel gegen eine Überschreitung dieser Frist durch die Mitgliedstaaten allein das Vertragsverletzungsverfahren zur Verfügung gestanden, das zu schwerfällig sei, um effektiv eingesetzt werden zu können.

Das Bestehen einer Ausschlußfrist hindere die Kommission schließlich nicht daran, außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen, sofern diese ihr rechtzeitig, d. h. vor dem Ablauf der Frist, mitgeteilt würden.

Die Kommission ist somit der Auffassung, daß die Mitgliedstaaten sich aufgrund der Umstände nicht über die Bedeutung der in Artikel 4 ihrer Entscheidung festgesetzten Frist hätten irren können, und weist deshalb das Vorbringen zur Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes als unbegründet zurück.

Zu der etwaigen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bemerkt die Kommission, eine 18-Monats-Frist, wie sie in der streitigen Bestimmung vorgesehen sei, biete jeder ordnungsgemäßen Verwaltung eines normal funktionierenden Staates einen ausreichenden und sogar reichlich bemessenen Zeitraum, um nach dem Abschluß von Maßnahmen die Endabrechnungen vorzulegen. Da die Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit hätten, die Kommission vor Ablauf der Frist mit ihren besonderen Problemen zu befassen, sei eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Frist des Artikels 4 der Entscheidung 78/706 zu verneinen.

Die Kommission führt abschließend aus, wenn sie für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 1978 beendet gewesen seien, eine Anpassung der Fristen an die Entscheidung 78/706 vorgenommen habe bzw. Nachfristen für die Einreichung bestimmter Angaben — nicht aber von Anträgen — gesetzt habe, so könne darin keine Abweichung von der in Artikel 4 der Entscheidung vom 27. Juli 1978 festgelegten Regelung gesehen werden.

In ihrer Erwiderung betonen die Klägerinnen zunächst, der Anspruchsgrund ihrer Klage sei nicht ein rechtswidriges Verhalten der Kommission, sondern die Genehmigungsentscheidungen der Kommission vom 23. Dezember 1977, deren Durchführung die Klägerinnen verlangten. Es sei daher Sache der Kommission nachzuweisen, daß sie zu Recht die Zahlung der von ihr genehmigten Zuschüsse teilweise verweigere, obwohl die in Rede stehenden Maßnahmen unbestritten in vollem Umfang ordnungsgemäß abgewickelt worden seien. Die Klägerinnen gehen sodann auf die verschiedenen von der Kommission zu ihrer Verteidigung geltend gemachten Gesichtspunkte ein.

Sie bemerken zur Kompetenz der Kommission, eine Ausschlußfrist festzusetzen, die Kommission sei nach erfolgter Mittelbindung ausschließlich auf die bloße Ausführung der detaillierten Durchführungsbestimmungen des Rates angewiesen, deren Grundsatz sei, daß jedem Antragsteller, für dessen Maßnahmen eine Bezuschussung aus dem Sozialfonds erst einmal genehmigt sei, aus den für diese Maßnahme bereitgestellten Mitteln des Fonds in voller Höhe die Aufwendungen zu erstatten seien, die durch die ordnungsgemäße Durchführung der Förderungsmaßnahmen entstanden seien.

Die der Kommission durch Artikel 13 der Verordnung Nr. 2396/71 des Rates übertragene Befugnis könne insoweit nicht als generelle Kompetenznorm zum Erlaß aller ihr zweckmäßig erscheinenden ergänzenden Bestimmungen angesehen werden. Diese Ermächtigung unterscheide sich somit von der des Artikels 155 EWG-Vertrag, da der Rat sich hier die materielle Entscheidungskompetenz auch für Detailregelungen vorbehalten und hiervon auch Gebrauch gemacht habe. Die Kommission dürfe deshalb in diesem Bereich keine Verjährungs- und Ausschlußfristen festsetzen, die, auch wenn es sich um Verfahrensvorschriften handele, eine materielle Einschränkung der Rechtsposition des Begünstigten bewirkten und die sachliche Tragweite der vom Rat erlassenen Regelungen beeinflußten, zu deren Änderung die Kommission ebensowenig befugt sei wie die Mitgliedstaaten. Da der Rat die Kürzung der Zuschüsse für nachweislich nicht ordnungsgemäß durchgeführte Maßnahmen ausdrücklich in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2894/77 geregelt habe, sei es erst recht Sache des Rates, die Streichung der Zuschüsse für ordnungsgemäß abgewickelte Maßnahmen zu beschließen. Mit der Erwägung, die Festsetzung einer Verjährungsfrist sei notwendig, um zu vermeiden, daß die Mittelbindungen zu lange festlägen oder letztlich nicht ausgenutzt würden, werde zwar nachgewiesen, daß eine derartige Frist zweckmäßig, nicht jedoch, daß sie das adäquate Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sei; mit dieser Erwägung lasse sich erst recht nicht eine Kompetenz der Kommission begründen, in einen ausdrücklich vom Rat vorbehaltenen Bereich einzugreifen. Im Gegenteil könne für die Fristenregelung, gerade wenn sie wirklich als wesentlicher Eckstein der Reform des Sozialfonds anzusehen sei, nicht allein die Kommission zuständig sein.

Die Kommission hat jedenfalls nach Auffassung der Klägerinnen den behaupteten Kausalzusammenhang zwischen Fristsetzung und Begrenzung der offenstehenden Mittelbindungen und erst recht die Verbindung zwischen Fristsetzung und Erfüllung der sozialpolitischen Zielsetzungen des Fonds nicht bewiesen. Das Jahr 1978 sei ein Übergangsjahr gewesen, das nicht repräsentativ sei. Die Verringerung des Prozentsatzes offenstehender Mittelbindungen könne ihre Erklärung auch in anderen prozeduralen Verbesserungen und insbesondere in dem Zinsdruck finden, dem die Mitgliedstaaten unterlägen, wenn sie die rechnerische Abwicklung verzögerten. Schließlich erscheine es nicht einsichtig, wie das auch nach Auffassung der Kommission vorrangige Ziel der Erfüllung der sozialpolitischen Zielsetzungen des Fonds dadurch erreicht werden sollte, daß begründete Zuschußforderungen nur deshalb nicht erfüllt würden, weil ein Mitgliedstaat bei der Abrechnung und Überprüfung einer ordnungsgemäß abgewickelten Förderungsmaßnahme die von der Kommis-. sion festgesetzte Frist, sei es auch nur geringfügig, überschritten habe.

Die Klägerinnen halten an ihrer Auffassung fest, daß die von der Kommission festgesetzte Frist insbesondere unter Berücksichtigung ihrer systematischen Einordnung als Ordnungsfrist anzusehen sei, deren begründete Überschreitung nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers führen könne. Dies erkläre auch, daß sieben von neun Mitgliedstaaten diese Fristen überschritten und dennoch Restzahlungsanträge gestellt hätten. Zur Stützung ihrer Auslegung berufen sich die Klägerinnen auf den Wortlaut des Artikels 4, auf die Tatsache, daß die Kommission zumindest in der Anfangsphase die Frist verlängert habe, auf die in dem Schreiben vom 16. Dezember 1980 aufgezeigte Möglichkeit, nach Fristablauf eingereichte Belege zur Rechtfertigung noch nicht regularisierter Vorschüsse heranzuziehen, auf den Umstand, daß es sachwidrig wäre, diejenigen Antragsteller zu benachteiligen, die — wenn auch unter geringfügiger Fristüberschreitung — die Berechtigung der Restzahlungsansprüche besonders sorgfältig überprüften, auf den Umstand, daß es unverhältnismäßig wäre, die Bezuschussung ordnungsgemäß durchgeführter Maßnahmen auch bei sachlich begründeter Verzögerung auszuschließen und auf die Erwägung, daß das Gebot der Rechtssicherheit verlange, daß bei einer Fristsetzung, an die sich Konsequenzen für den Bestand eines Rechts knüpften, diese Konsequenzen für den Betroffenen ausdrücklich klar in dieser Rechtsnorm angekündigt würden (Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, Slg. 1970, 661). Das Vertrauen der Klägerinnen in die Richtigkeit dieser Auslegung sei noch durch die Anfrage der Kommission vom 9. Mai 1980 sowie die Aufnahme von Verhandlungen in der zweiten Hälfte des Jahres 1980 bestärkt worden. Auch sei die Argumentation der Kommission insoweit widersprüchlich, als sie die 18-Monats-Frist als absolute Verjährungsfrist ansehe und gleichzeitig behaupte, einen Handlungsspielraum zu besitzen, der ihr die nötige Flexibilität verschaffe, verspätete Anträge in begründeten Fällen noch anzunehmen. Auf das Vorbringen der Kommission, diese flexible Anwendung setze die Kenntnis der Gründung der Verspätung vor Fristablauf voraus, erwidern die Klägerinnen, ihre Schwierigkeiten seien der Kommission vor dem Herbst 1980 bekannt gewesen, da sie im wesentlichen darauf beruhten, daß eine Einzelerfassung aller vom Fonds begünstigten Personen verlangt würde. Sie, die Klägerinnen, hätten der Kommission wiederholt eine Kombination von Haushalts-Ist-Ergebnis mit amtlicher Statistik als einen adäquaten Nachweis vorgeschlagen. Das Problem der Einzelerfassung jedes Begünstigten sei Gegenstand von Besprechungen bei der Bundesanstalt vom 5. bis 7. April 1976 gewesen. Schließlich sei das Problem der Abrechnungen mit dem für den Sozialfonds zuständigen Direktor am 2. Februar 1977 in Nürnberg erörtert worden. Außerdem könne es rechtlich keinen Unterschied machen, ob die Begründung für die Verzögerung vor oder nach Fristablauf gegeben werde. Entscheidend sei allein, ob die Verzögerung begründet sei oder nicht.

Jedenfalls sei diese Frist unabhängig davon, wie man die Verjährungsfrist ansehe (als Verjährungsfrist mit Ermessensspielraum für die Kommission oder als strenge Verjährungsfrist) rechtswidrig. Die erste Fristart widerspreche der Rechtssicherheit, wonach Fristen im voraus vom Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegt werden müßten. Die Klägerinnen nehmen insoweit auf das bereits zitierte Urteil in der Rechtssache 41/69 Bezug. Eine absolute Verjährungsfrist sei jedoch ebenso rechtswidrig: Sie verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sei zu kurz, was durch die Tatsache belegt werde, daß fast alle Mitgliedstaaten nicht in der Lage gewesen seien, sie einzuhalten, verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da sie, die Klägerinnen, mangels gegenteiliger Mitteilung davon hätten ausgehen können, daß es sich bei dieser Frist um eine Ordnungsfrist handele, und sei schließlich von einem unzuständigen Organ festgelegt worden.

Die Kommission führt in ihrer Gegenerwiderung aus, die ihr gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 2396/71 des Rates übertragenen umfassenden Verwaltungsbefugnisse seien anhand der Hauptziele des Sozialfonds und weniger anhand des Buchstabens der Ermächtigung zu beurteilen. Diese Bestimmung ermächtige die Kommission nicht, alle ihr zweckmäßig oder notwendig erscheinenden ergänzenden Maßnahmen zu treffen, sondern beschränke ihre Rolle auf die Festlegung der erforderlichen Regeln zur Verwaltung des Fonds. Die Festlegung von Ausschluß- und Verjährungsfristen sei aber gerade zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Fonds notwendig, was auch der Gerichsthof in seinem Urteil vom 30. November 1972 in der Rechtssache 32/72 (Slg. 1972, 1181) und in seinem Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 45/76 (Slg. 1976, 2043) anerkannt habe.

Die Kommission bemerkt zum Vergleich mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2894/77 des Rates, daß beide Fälle nicht vergleichbar seien. Im Fall des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2894/77 könne der gesamte Zuschuß betroffen sein, im Fall der von den Klägerinnen angegriffenen Vorschrift dagegen nur die noch ausstehenden Restbeträge. Entscheidend sei die Rechtsnatur der Verfahrensfristen, die nicht an eine Beurteilung des materiellen Rechts anknüpfe.

Hinsichtlich der Erforderlichkeit und Angemessenheit der umstrittenen Frist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Sozialfonds bekräftigt die Kommission erneut, die Lage habe sich aufgrund der Änderung des Verwaltungssystems grundlegend verbessert; die Einführung der 18-Monats-Frist stelle einen der wesentlichen Ecksteine dieser Änderung dar. Der Erfolg der ergriffenen Maßnahmen erhelle daraus, daß sich im Jahr 1980 das Volumen der ergänzenden und Schlußzahlungen gegenüber dem Vorjahr von 152 auf 250 Mio. RE erhöht habe und die Annullierungen in dem gleichen Zeitraum von 9,3 auf 158 Mio. RE hätten gesteigert werden können. Zu der Länge der von ihr festgesetzten Frist bemerkt die Kommission, sie habe vom 1. August 1980 bis zum 31. Mai 1981 fristgerecht 511 Schlußzahlungen abwikkeln können, darunter 36 deutsche Restzahlungsanträge; dabei sei es lediglich im September 1980 von seiten anderer Mitgliedstaaten in zwei Fällen zu einer Fristüberschreitung gekommen sowie im Oktober in einem Fall zu einer geringfügigen Überziehung der Frist. Dies beweise, daß die strikte Handhabung der Fristenregelung durch die Kommission bewirkt habe, daß die Verwaltungen der Mitgliedstaaten sich nunmehr auf diesen Verfahrensablauf eingestellt hätten. Sie, die Kommission, glaube nicht, daß diese Verbesserung durch das derzeitige Niveau der Zinssätze bewirkt werde, denn es entspreche nicht der Erfahrung, daß Großverwaltungen vor allem nach wirtschaftlichen Grundsätzen handelten. Übrigens sei auch zur Zeit eine größere Anzahl von Vorschußzahlungen trotz des Zinsdrucks noch nicht abgerufen worden. Ferner könnte das Zinsniveau auch einen Anreiz bieten, erhaltene Überzahlungen solange wie möglich bestehen zu lassen.

Die Kommission bemerkt hinsichtlich der in Artikel 4 ihrer Entscheidung 78/706 enthaltenen Fristenregelung, die Überschreitung einer Frist besage nichts über die Rechtsansicht der sie überschreitenden Mitgliedstaaten; außerdem komme es bei der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift nicht auf die Auffassung der Mitgliedstaaten an. Sie trägt weiter vor, die Ausschlußwirkung, die immerhin fünf Mitgliedstaaten hingenommen und alle Mitgliedstaaten zumindest seit Oktober 1980 als solche angesehen hätten, ergebe sich aus dem Zusammenhang und der dargelegten Funktion der Fristenregelung im Rahmen des Verwaltungssystems des Fonds. Sie verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1972 in der Rechtssache 32/72 (Slg. 1972, 1181).

Die Festlegung der vorliegenden Frist zur Abwicklung der ausstehenden Restzahlungen habe sicher nicht das Ziel, besonders sorgfältig prüfende Mitgliedstaaten zu benachteiligen. Ein Vertrauen darauf, daß eine im Rahmen einer Gesamtregelung des Verwaltungssystems eingeführte Frist keine Rechtsfolgen nach sich ziehen könnte, sei jedoch angesichts der den Mitgliedstaaten bekannten Zusammenhänge nicht schutzwürdig.

Zu dem Vorwurf der Klägerinnen, sie nehme einen Ermessensspielraum in Anspruch, der es in ihre pflichtgemäße Beurteilung stellen würde, in Einzelfällen Ausnahmen von der umstrittenen Frist zuzulassen, bemerkt die Kommission, sie habe sich lediglich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes bereit gehalten, Fälle höherer Gewalt oder auch anderer objektiv nicht zu verhindernder Umstände zu berücksichtigen.

Schließlich sei im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, ob das bestehende Verwaltungssystem zu schwerfällig sei und nicht durch ein einfacheres System ersetzt werden könnte. Die derzeit geltenden Maßnahmen seien nach Anhörung der Sachverständigen der Mitgliedstaaten getroffen worden, und die Kommission sei bemüht, die bestehenden Vorschriften so streng wie möglich einzuhalten. Die Einzelerfassung der Maßnahmen sei notwendig, da feststehen müsse, daß eine geförderte Maßnahme in den Beschreibungsraum der vom Sozialfonds unterstützten Maßnahmen falle.

b) Zur Begründetheit des Hilfsantrags

Da die Begründung des Hilfsantrags mit der des Hauptantrags übereinstimmt, kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden.

B — Zum Klageantrag zu 2)

1. Zur Zulässigkeit

Die Klägerin trägt vor, die Verwaltung des Fonds habe mit ihrem Schreiben vom 16. Dezember 1980 eine Reihe von Regelungen getroffen, die erheblich über Artikel 4 der Entscheidung 78/706 der Kommission hinausgingen und die offenbar die Folgen von Fristüberschreitungen insgesamt und abschließend hätten regeln sollen. Sie schließt daraus, daß das Schreiben eine verbindliche Verhaltensregelung für die Mitgliedstaaten festlegen solle, die ein Handeln der Kommission im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag darstelle und im Klagewege angegriffen werden könne, obwohl die in Artikel 189 EWG-Vertrag vorgeschriebenen Formen nicht eingehalten worden seien.

Die Kommission macht geltend, das Rundschreiben des für die Verwaltung des Sozialfonds zuständigen Direktors vom 16. Dezember 1980 könne nicht als rechtliche Regelung angesehen werden. Ihm seien zwei Schreiben vom 27. April 1979 und vom 29. Februar 1980 ähnlichen Inhalts zu der in der Entscheidung 78/706 der Kommission eingeführten 18-Monats-Frist vorangegangen. Diese Schreiben stellten allenfalls selbstbindende Verhaltensankündigungen dar, die für die Mitgliedstaaten als Adressaten keine unmittelbaren Rechtswirkungen hätten. Sie brächten die Auslegung der Kommission hinsichtlich bestehender Rechtsvorschriften zum Ausdruck.

Insbesondere das Schreiben vom 16. Dezember 1980 habe sich als notwendig erwiesen, um die Wirkung des Fristablaufs in seinen verwaltungstechnischen Einzelheiten klarzustellen. Gleichartige Rundschreiben seien den Verwaltungen aller Mitgliedstaaten bekannt, ohne daß diese sie als anfechtbar ansähen. Anfechtbar seien erst die in der Folge ergehenden Einzelentscheidungen.

Die Klägerin trägt in ihrer Erwiderung vor, das Rundschreiben beschreibe einzelne Phasen des Verwaltungsverfahrens in einer Weise, die zugleich die Erwartung und implizite Aufforderung beinhalte, daß sich die Mitgliedstaaten entsprechend verhielten. Es enthalte also Regelungen, die sich aus dem bestehenden Text nicht ableiten ließen und deshalb die Mitgliedstaaten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor eine neue Situation stellten. Die Mitgliedstaaten seien daher wegen des faktischen Zwangs, sich auf diese neuen Regelungen einzustellen, bereits durch das Rundschreiben unmittelbar betroffen, nicht erst durch eine spätere Einzelentscheidung. Es bestehe daher ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse der Klägerin, auf die Aufhebung dieses Rundschreibens zu klagen.

Die Kommission wiederholt in ihrer Gegenerwiderung, das angefochtene Rundschreiben enthalte keine neuen Regelungen, die zur Anfechtung berechtigen könnten, sondern nur die von ihr vertretene Auslegung der bereits bestehenden Rechtsvorschriften.

2. Zur Begründetheit

Die Klägerin unterscheidet zwischen den verschiedenen in dem Rundschreiben behandelten Fragen:

Hinsichtlich der in Absatz 1 des Schreibens festgelegten absoluten Ausschlußfrist verweist sie auf die im Rahmen des Klageantrags zu 1) gemachten Ausführungen.

Hinsichtlich der Regelung über schon gezahlte Vorschüsse meint sie, diese stelle eine diskriminierende Behandlung dar, da trotz Fristüberschreitung alle Vorschüsse einbehalten werden könnten, wenn sie entweder schon im Rahmen der zusätzlichen Zahlung abgerechnet worden seien oder noch aufgrund von beizubringenden Belegen abgerechnet werden könnten, und da somit der Verlust von Zuschüssen bei Fristüberschreitung von den gezahlten Vorschüssen abhänge. Ein säumiger Antragsteller, der höhere Vorschüsse erhalten habe, werde somit besser behandelt als ein Antragsteller, der niedrigere Vorschüsse erhalten habe, weil er seine Anträge nur in realistischer Höhe gestellt habe. Diese Regelung sei daher ermessensmißbräuchlich und mit Sinn und Zweck der Regelungen über den Sozialfonds auch deshalb nicht vereinbar, weil sie die Antragsteller dazu anreize, überhöhte Zuschüsse zu beantragen.

Ein Ermessensmißbrauch liege auch insoweit vor, als die Fondsverwaltung Vorschußzahlungen anerkennen wolle, auch wenn überhaupt keine Anträge auf Restzahlungen gestellt worden seien. Dies laufe darauf hinaus, denjenigen Antragsteller, der zwar die 18-Monats-Frist versäumt, aber seinen Zahlungsantrag ordnungsgemäß abgerechnet und belegt, jedoch auf Vorschüsse verzichtet habe, schlechter zu stellen als denjenigen, der Vorschüsse beantragt, aber keinen Zahlungsantrag gestellt habe.

Die Aufhebung der Mittelbindung für nicht fristgemäße Restzahlungsanträge widerspreche Artikel 8 der Verordnung Nr. 2396/71 und werde nicht durch die Finanzvorschriften gedeckt, die der Rat aufgrund dieser Vorschrift erlassen habe.

Der letzte Absatz des Schreibens betreffe die Berichtigung von fristgemäßen Anträgen und schließe eine Berichtigung zugunsten des Trägers der Maßnahme aus, während die Kommission sich das Recht vorbehalte, etwa zuviel gezahlte Beträge zurückzufordern, ohne an irgendeine Befristung gebunden zu sein. Früher hätten die Träger der Maßnahmen Restzahlungsanträge noch im Wege der Berichtigung korrigieren können; von dieser Möglichkeit sei häufig Gebrauch gemacht worden, weil die starre Frist keinesfalls in allen Fällen sachgerecht sei. Die neue Regelung sei sachwidrig und ermessensfehlerhaft, weil sie jede Berücksichtigung der besonderen Struktur einer Maßnahme und der objektiven Schwierigkeiten ausschließe, die im Einzelfall mit der Abrechnung verbunden sein könnten. Sie führe dazu, daß Antragsteller, die eine besonders gründliche Überprüfung vornähmen öder wegen der speziellen Struktur der nationalen Maßnahmen auf zusätzliche Schwierigkeiten stießen, ohne sachlich gerechtfertigten Grund gegenüber anderen Antragstellern benachteiligt würden, die aufgrund besonders günstiger Umstände oder wegen mangelnder Gründlichkeit die Restzahlungsanträge frühzeitig vorlegten.

Die Klägerin rügt schließlich eine Verletzung der Begründungspflicht.

In ihrer Klagebeantwortung trägt die Kommission dazu lediglich vor, selbst wenn man wie die Klägerin aus dem angefochtenen Rundschreiben einen Ansatz für ein mißbräuchliches Verhalten der antragstellenden Mitgliedstaaten sähe, so wäre dies auch im Falle der Anfechtbarkeit der Rundschreiben kein Grund zur Aufhebung.

Die irische Regierung führt in ihren Erklärungen zunächst aus, das von den Klägerinnen gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften angestrengte Verfahren werfe dieselben Grundsatzfragen auf wie eine von Irland an den Europäischen Sozialfonds gerichtete Forderung auf 702905,75 £; diese Summe stelle den aus dem Sozialfonds geschuldeten Restbetrag für vier Programme dar. Im übrigen macht die irische Regierung sich das Vorbringen und die Anträge der Klägerinnen zu eigen.

Sie vertritt die Auffassung, die Kommission ginge dadurch, daß sie die deutschen Vorhaben als aus dem Europäischen Sozialfonds bezuschußbar genehmigt habe, gegenüber den damit erfolgreichen Antragstellerinnen eine vertragliche Verpflichtung ein, die erforderlichen Beträge auszuzahlen. Selbst wenn die Genehmigung der fraglichen Vorhaben durch die Kommission nach Ansicht des Gerichtshofes nicht die Begründung einer vertraglichen Verpflichtung der Gemeinschaft zur Folge gehabt habe, sei infolge der Genehmigung durch die Kommission nach den einschlägigen Verordnungen eine außervertragliche Verpflichtung zur Vornahme der Zahlungen entstanden.

Die von der Kommission festgesetzte 18-Monats-Frist sollte nach Meinung der irischen Regierung nicht angewandt werden. Zur Begründung dieser Auffassung beruft sie sich auf Unzuständigkeit, Unvereinbarkeit mit Ziel und Zweck des Sozialfonds und Verletzung der von den Klägerinnen bereits angeführten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Sie trägt ferner vor, wenn die Kommission eine Frist für die Anforderung der Restzahlungen festzulegen suche, so setze sie dadurch rückwirkend Recht. Die irischen Forderungen und eine der deutschen Forderungen beträfen nämlich Vorhaben, die vor der Rechtsänderung abgeschlossen gewesen seien, die durch die Entscheidung 78/706 der Kommission habe bewirkt werden sollen. Durch eine derartige rückwirkende Rechtsetzung werde gegen einen fundamentalen Rechtsgrundsatz verstoßen, der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sei. Die irische Regierung nimmt insoweit auf die Schlußanträge von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache 158/78 (Slg. 1979, 1103) und auf die Schlußanträge von Generalanwalt Reischl in der Rechtssache 53/75 (Slg. 1975, 1658 f.) Bezug.

V — Mündliche Verhandlung

Die Klägerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Sedemund, die irische Regierung, vertreten durch den Senior Counsel E. P. Fitzsimons, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes M. Hilf, haben in der Sitzung vom 26. Februar 1982 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. März 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Bundesanstalt für Arbeit haben mit Klageschrift, die am 20. Februar 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben, im ersten Teil mit dem Hauptantrag, die Kommission zur Zahlung des Betrags von 16928855,52 DM zu verurteilen, der aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1977 über die Genehmigung von vier Zuschüssen des Sozialfonds zu Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit fällig sei, sowie mit dem Hilfsantrag, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag das Schreiben der Kommission vom 10. Dezember 1980 über die Ablehnung der Zahlung dieses Betrags für nichtig zu erklären.

2 Im zweiten Teil dieser Klage begehrt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 1980 zur Anwendung von Artikel 4 der Entscheidung 78/706 der Kommission vom 27. Juli 1978 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 238, S. 20).

3 Mit dieser Klage wenden sich die Klägerinnen im Kern dagegen, daß die Kommission Anträge auf Restzahlungen genehmigter Zuschüsse des Sozialfonds deshalb abgelehnt hat, weil diese Anträge nicht innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 78/706 der Kommission vorgesehenen Frist von 18 Monaten vorgelegt worden sind.

I — Zum ersten Klagebegehren

1. Zum Zahlungsantrag

4 Die Klägerinnen tragen vor, in einer Situation wie der ihrigen, in der ihnen durch Kommissionsentscheidung eine Beihilfe bewilligt worden sei, seien sie, wenn die Kommission diese Beihilfe nicht zahle, befugt, eine Klage auf Zahlung zu erheben. Allein mit einer derartigen Klage könne ihnen der wirksame Rechtsschutz gewährt werden, der ihnen durch Artikel 164 des Vertrages garantiert sei. Lehne man eine solche Klage ab, so würden im übrigen die auf einen einseitigen, den Kläger begünstigenden Akt der Kommission gestützten Zahlungsklagen anders behandelt als entsprechende Klagen auf vertraglicher oder deliktischer Grundlage, die im Rahmen von Artikel 215 des Vertrages zulässig seien. Eine solche Ungleichbehandlung von Fällen, bei denen es sich darum handele, die Zahlung der von der Gemeinschaft geschuldeten Beträge durchzusetzen, sei nicht gerechtfertigt.

5 Die Kommission ist der Ansicht, eine Zahlungsklage, wie sie von den Klägerinnen erhoben worden sei, sei dem Klagesystem des Vertrages fremd und deshalb unzulässig, zumal es den Klägerinnen keineswegs an einem wirksamen Rechtsschutz fehle; dieser werde hinreichend dadurch gewährleistet, daß sie im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 175 des Vertrages eine Untätigkeitsklage gegen die Kommission erheben könnten.

6 Es trifft zu, daß der Vertrag für den in Rede stehenden Bereich keine Regelung enthält, nach der ein Rechtsunterworfener, dem gegenüber sich ein Organ einseitig zu einer Zahlung verpflichtet hat, befugt wäre, gegen dieses Organ beim Gerichtshof Klage auf Zahlung zu erheben. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Rechtsunterworfene nicht die Möglichkeit einer Klage hätte, wenn dieses Organ die Erfüllung seiner Verpflichtungen verweigert. Soweit nämlich das Organ durch Zahlungsverweigerung eine solche zuvor eingegangene Verpflichtung nachträglich in Frage stellt oder ihr Bestehen bestreitet, setzt es einen Akt, gegen den im Hinblick auf seine Rechtsfolgen Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag erhoben werden kann. Führt diese Klasse zur Nichtigerklärung der Zahlungsverweigerung, so wird damit der klägerische Anspruch bestätigt, und es obliegt dem betreffenden Organ nach Artikel 176 des Vertrages, die zu Unrecht verweigerte Zahlung vorzunehmen. Läßt das Organ ein Zahlungsverlangen unbeantwortet, so kann im übrigen das gleiche Ergebnis im Verfahren nach Artikel 175 erreicht werden.

7 Der EWG-Vertrag sieht mithin eine Klage, wie sie von den Klägerinnen erhoben worden ist, nicht vor; darin ist jedoch keine Lücke zu sehen, deren Ausfüllung es bedürfte, um dem Rechtsunterworfenen einen wirksamen Schutz seiner Rechte zu gewährleisten. Die von den Klägerinnen erhobene Zahlungsklage ist somit für unzulässig zu erklären.

2. Zum Hilfsantrag auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 10. Dezember 1980 über die Ablehnung der beantragten Zahlungen

a) Zur Zulässigkeit

8 Aus den bereits bei der Prüfung des Hauptantrags angeführten Gründen stellt eine Zahlungsverweigerung eine Handlung dar, gegen die eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag erhoben werden kann. Nach Auffassung der Kommission ist jedoch auch dieser Teil der Klage unzulässig, da er sich gegen ein Schreiben — nämlich das vom 10. Dezember 1980 — richte, durch das lediglich eine bereits abschließend getroffene und den Klägerinnen im Juli 1980 mitgeteilte Entscheidung bestätigt werde.

9 Die Kommission bezieht sich dabei auf die Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Beschäftigung und Soziale Angelegenheiten vom 11. und 15. Juli 1980 an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, in denen es hieß, daß den Zahlungsanträgen nicht entsprochen werden könne, da sie nicht innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 78/706 der Kommission vorgesehenen Fristen vorgelegt worden seien.

10 Zur Feststellung, welche rechtliche Bedeutung den Schreiben der Kommission vom Juli und Dezember 1980 zukommt, sind diese zunächst in ihren Gesamtzusammenhang zu stellen, indem der zeitliche Ablauf der Ereignisse zwischen Juli und Dezember dieses Jahres dargestellt wird.

11 In seinem Antwortschreiben vom 4. August 1980 auf die bereits genannten Mitteilungen vom 11. und 15. Juli 1980 wandte sich das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht gegen die Auffassung der Kommission und bat, seinen Standpunkt darlegen zu dürfen. Auf diese Bitte ging die Kommission förmlich mit Schreiben vom 5. September 1980 ein, und am 29. September 1980 fand ein Gespräch zwischen dem für die Verwaltung des Sozialfonds zuständigen Direktor der Kommission und einem deutschen Beamten statt; dabei sagte der Direktor zu, den Standpunkt der Bundesbehörden zu überprüfen und den Vizepräsidenten der Kommission davon zu unterrichten. Die Auffassung der Bundesbehörden wurde noch einmal in einem Schreiben des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vom 6. Oktober 1980 und in einem Schreiben des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit vom 4. Dezember 1980 dargelegt, die beide unmittelbar an den Vizepräsidenten der Kommission gerichtet waren. Am Ende dieses Meinungsaustauschs teilte der Vizepräsident der Kommission dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit dem Schreiben vom 10. Dezember 1980, das Gegenstand der vorliegenden Klage ist, mit, er sehe keine Möglichkeit, die zuständige Direktion des Sozialfonds anzuweisen, ihren Bescheid vom Juli 1980 aufzuheben, da die Frist des Artikels 4 der Entscheidung 78/706 überschritten worden sei.

12 Diese Umstände zeigen, daß die Kommission erst durch das Schreiben vom 10. Dezember 1980 ihre Haltung gegenüber dem ihr vorgelegten Zahlungsantrag unzweideutig und endgültig festgelegt hat. Dieses Schreiben ist folglich nicht als Bestätigung eines früheren Akts anzusehen, sondern als der Akt, durch welchen die Kommission ihre endgültige Entscheidung über die beantragten Zahlungen in einer Form zum Ausdruck gebracht hat, die seine rechtliche Bedeutung erkennen läßt. Die gegen dieses Schreiben fristgemäß erhobene Nichtigkeitsklage ist somit zulässig.

b) Zur Begründetheit

13 Nach Auffassung der Klägerinnen kann Artikel 4 der Entscheidung 78/706 der Kommission nicht als Regelung einer Ausschlußfrist verstanden werden. Sie meinen im übrigen, wenn dies anders wäre, hätte die Kommission dadurch, daß sie der von ihr eingeführten Frist eine solche Rechtswirkung zugemessen hätte — wozu nach Artikel 127 des Vertrages ausschließlich der Rat zuständig sei —, die ihr durch Artikel 124 des Vertrages und Artikel 13 der Verordnung Nr. 2396/71 des Rates vom 8. November 1978 (ABl. L 249, S. 54) übertragene Durchführungskompetenz überschritten.

14 Die Befugnisse der Kommission zur Festsetzung von Fristen und von Sanktionen für deren Überschreitung sind anhand der Kompetenzen, die dem Rat und der Kommission durch den Vertrag und durch die zu dessen Durchführung ergangenen Bestimmungen übertragen worden sind, sowie anhand der Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu prüfen.

15 Im Hinblick auf den Europäischen Sozialfonds heißt es in Artikel 124 des Vertrages ausdrücklich, daß die Verwaltung des Fonds der Kommission obliegt. Aufgrund dieser Vorschrift hat der Rat in Artikel 11 der Verordnung Nr. 2396/71 vom 8. November 1971 zur Durchführung des Beschlusses des Rates vom 1. Februar 1971 über die Reform des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 249, S. 54) ausdrücklich vorgesehen, daß die Kommission für die Kontrolle der Verwendung der vom Sozialfonds zugeteilten Mittel sorgen muß. Der Rat hat in Artikel 13 dieser Verordnung ebenfalls bestimmt, daß die Kommission die Maßnahmen zu treffen hat, die für die Anwendung der durch diese Verordnung festgelegten Regeln erforderlich sind. Die der Kommission damit übertragene Geschäftsführungs- und Kontrollpflicht sowie die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Geldmittel der Gemeinschaft setzen notwendigerweise voraus, daß die Konten des Sozialfonds innerhalb vernünftiger Fristen abgeschlossen werden müssen und daß die Kommission zur Festsetzung solcher Fristen befugt ist, wobei sie Sanktionen an diese Fristen knüpfen darf, um ihre Einhaltung zu garantieren. Angesichts der Bedeutung dieser Fristen für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Sozialfonds kann nicht abgeschlossen werden, daß die vorgesehenen Sanktionen bis zum Erlöschen des Zahlungsanspruchs durch die Festsetzung einer Ausschlußfrist gehen.

16 Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt jedoch, daß eine Bestimmung, die eine Ausschlußfrist festsetzt, besonders dann, wenn sie für einen Mitgliedstaat zum Verlust einer Finanzbeihilfe führen kann, die bereits bewilligt worden war und im Hinblick auf die der Staat bereits beträchtliche Mittel ausgegeben hat, eindeutig und genau gefaßt ist, damit die Mitgliedstaaten in voller Kenntnis der Rechtslage einschätzen können, welche Bedeutung die Einhaltung dieser Frist für sie hat. Weder der Wortlaut von Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 78/706 der Kommission noch der Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht, rechtfertigen es, diese Frist als Ausschlußfrist anzusehen.

17 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß weder in der streitigen Bestimmung noch in der diese Bestimmung betreffenden Begründungserwägung der Entscheidung nähere Angaben dazu zu finden sind, ob und welche Sanktionen an die Überschreitung der Frist geknüpft werden sollen. Dieses Schweigen hinsichtlich der Folgen einer Überschreitung der Frist des Artikels 4 steht im Gegensatz dazu, daß in Artikel 2 derselben Entscheidung die Wirkungen einer anderen Frist im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zuschuß ausdrücklich und eindeutig genannt werden; die Überschreitung dieser Frist hat nämlich zur Folge, daß der Antrag als zurückgenommen [gilt]. Dieser Gegensatz zwischen der Klarstellung in Artikel 2 und der Unklarheit in Artikel 4 ist um so bedeutsamer, als die Ausschlußfrist des Artikels 2 mit sehr viel weniger nachteiligen Konsequenzen für die Mitgliedstaaten verbunden ist; denn die Fristüberschreitung führt lediglich dazu, daß der Bewilligungsantrag in einem Zeitpunkt, in dem der betroffene Mitgliedstaat wohl noch keine Ausgabe getätigt haben dürfte, als nicht gestellt gilt.

18 Artikel 4 der Entscheidung 78/706 der Kommission kann somit nicht dahin ausgelegt werden, daß er eine Frist festsetzt, deren Nichteinhaltung für den betroffenen Staat zum Verlust des Anspruchs auf Restzahlung der bewilligten Zuschüsse führt. Die Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1980, mit der die Auszahlung von Zuschüssen des Sozialfonds in Höhe von 16928855,52 DM abgelehnt worden ist, muß daher für nichtig erklärt werden, soweit sie darauf gestützt ist, daß die Anträge nach Ablauf der in Artikel 4 der Entscheidung 78/706 der Kommission festgesetzten Frist vorgelegt worden sind.

II — Zum Klagebegehren auf Nichtigerklärung der Mitteilung vom 16. Dezember 1980

19 Mit diesem Klagebegehren will die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Wirklichkeit mittelbar erreichen, daß der Gerichtshof Artikel 4 der Entscheidung 78/706 der Kommission für nichtig erklärt, in der eine Ausschlußfrist festgesetzt sein soll. Da die Prüfung der Nichtigkeitsklage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 1980 ergeben hat, daß diese Bestimmung keine Ausschlußfrist enthält, ist das vorliegende Klagebegehren gegenstandslos, so daß darüber nicht entschieden zu werden braucht.

Kosten

20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da weder die Klägerinnen noch die Streithelferin einen entsprechenden Antrag gestellt haben, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1980, mit der die Restzahlungen von Zuschüssen des Sozialfonds in Höhe von 16928855,52 DM an die Bundesrepublik Deutschland abgelehnt wurden, wird für nichtig erklärt.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.