Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.05.1982 – C-196/81

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:208

In der Rechtssache 196/81

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale Genua, Erste Zivilkammer, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Proweditorie Marittime S. Giacomo SpA, Mailand,

gegen

Staatliche Finanzverwaltung — Zollamt Genua

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1076/72 der Kommission vom 25. Mai 1972 über Durchführungsvorschriften betreffend Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Zucker und zur Änderung der Verordnung Nr. 2637/70 (ABl. L 121, S. 22)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1009/67 des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. 308, S. 1) bestimmte in der durch die Verordnung Nr. 607/72 des Rates vom 23. März 1972 (ABl. L 75, S. 4) geänderten Fassung:

Liegt der cif-Preis für Weißzucker oder für Rohzucker über dem Schwellenpreis, so wird bei der Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses eine dem Preisunterschied entsprechende Abschöpfung erhoben.

Besteht die Gefahr, daß die Versorgung der Gesamtheit oder einer der Regionen der Gemeinschaft mit Zucker nicht mehr auf einem Preisniveau erfolgt, das durch die Höhe des Schwellenpreises begrenzt wird, so kann die Erhebung einer besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses vorgesehen werden. Die Anwendung dieses Unterabsatzes schließt die des vorhergehenden aus. (Die Unterscheidung zwischen Abschöpfung und besonderer Abschöpfung wurde durch die Verordnung Nr. 3330/74 aufgehoben.)

Soweit der Rat nichts anderes nach dem in Absatz 3 vorgesehenen Verfahren bestimmt, ist die gegebenenfalls zu erhebende Abschöpfung bzw. besondere Abschöpfung die, die am Tag der Ausfuhr gilt.

Zweck dieser Abschöpfung war es, eine ausreichende Versorgung der Gemeinschaft mit Zucker dadurch sicherzustellen, daß der in Zeiten erhöhter Weltmarktpreise bestehende Anreiz für Ausfuhren beseitigt wurde.

Die vorgenannte Verordnung Nr. 1076/72 der Kommission enthielt Durchführungsvorschriften über diese Ausfuhrabschöpfungen. Artikel 3 lautet:

(1) Vorbehaltlich der Fälle, in denen die besondere Ausfuhrabschöpfung im Rahmen einer Ausschreibung bestimmt wird, ist für die Höhe der in Artikel 1 genannten Abschöpfungen der Tag maßgebend, an dem die in Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 genannten Zollförmlichkeiten erfüllt werden.

(2) Die in Artikel 1 genannten Ausfuhrabschöpfungen werden durch den Mitgliedstaat erhoben, auf dessen Gebiet die in Absatz 1 genannten Zollförmlichkeiten erfüllt werden. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der Erfüllung der genannten Zollförmlichkeiten fällig.

Die Abschöpfungen sind die, die am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gelten. Dies ist nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1373/70 der Kommission vom 10. Juli 1970 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die einem System gemeinsamer Preise unterliegen (ABl. L 158, S. 1), der Tag,

an dem die Zollstelle die Willenserklärung des Beteiligten annimmt, die betreffenden Erzeugnisse auszuführen ... oder die Erzeugnisse ... unter Zollkontrolle zu stellen.

2. Die SpA Proweditorie Marittime S. Giacomo, Bordlieferantin der Linien-Fahrgastschiffe der Schiffahrtsgesellschaft Italia mit Sitz in Mailand, führte von August bis Dezember 1974 mehrere Partien Raffinade von insgesamt 261033 kg in die Schweiz aus. Als sie diese Exporte durchführte, wurde von ihr keine Abschöpfung verlangt.

Im Januar und Februar 1975 beschloß das Zollamt Genua, die nach der Verordnung Nr. 1009/67 geschuldete Abschöpfung in Höhe von insgesamt 151038885 Lire, deren Zahlung sie bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten versehentlich nicht verlangt hatte, nachzuerheben.

Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten über die Frage des Ursprungs und der Herkunft der genannten Ware. Die Exportfirma behauptet, diese in ihrem privaten Freilager in Genua-Rivarolo eingelagerte Ware stamme aus verschiedenen Quellen und sei dort als ausländisches Erzeugnis eingelagert gewesen. Sie habe vom Zoll die Genehmigung zur Überführung in den freien Verkehr erhalten. Die Finanzverwaltung trägt ihrerseits vor, der in Rede stehende Zucker habe seinen Ursprung und seinen Herkunftsort in der Gemeinschaft.

Die Exportfirma erhob gegen die Abgabenmahnbescheide der Zollverwaltung Klage beim Tribunale Genua. Darin rügte sie die mangelnde rechtliche Grundlage der Forderungen der Finanzverwaltung und berief sich insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1076/72, der ausdrücklich festlege, zu welchem Zeitpunkt die Abschöpfung fällig werde, nämlich spätestens zum Zeitpunkt der Erfüllung der genannten Zollförmlichkeiten. Dies habe zur Folge, daß die unterlassene Ausübung dieses Rechts zu einer Verwirkung des Anspruchs auf diese Abgabe führe. Daraus ergibt sich für die Exportfirma, daß die Zollstelle im Zeitpunkt der Annahme der Zollförmlichkeiten die Zahlung hätte verlangen können, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, daß Ausfuhrabschöpfungen geschuldet würden, denn der konkrete Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Ausfuhr des Zukkers sei in den von der Firma vorgelegten Schriftstücken enthalten gewesen. Da die Zollbehörde die Zahlung der besónderen Ausfuhrabschöpfung nicht im Zeitpunkt der Erfüllung der Zollförmlichkeiten verlangt habe, sei ihr Recht, sie später zu verlangen, verwirkt.

Die Finanzverwaltung führte in ihrem Vorbringen vor dem Tribunale Genua aus, als Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiteh sehe sie den Tag an, an dem die Zollstelle die Ein- oder Ausfuhrerklärung annehme; in diesem Zeitpunkt sei die Phase der Entstehung der Abgabenschuld abgeschlossen, während Zahlung und Einziehung der Abgaben eine in der Regel auf diesen Zeitpunkt folgende Phase bildeten. Es sei ausgeschlossen, daß durch die in Rede stehende Gemeinschaftsvorschrift eine Verwirkung eingetreten sei mit der Folge, daß es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats untersagt sei, den Betrag der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Zollförmlichkeiten versehentlich nicht erhobenen besonderen Abschöpfung nachzuerheben.

3. Das Tribunale Genua ging davon aus, daß sich eine Frage nach der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift stelle; es hat deshalb mit Beschluß vom 25. Mai 1981 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1076/72, wonach die in Artikel 1 genannten Abschöpfungen spätestens zum Zeitpunkt der Erfüllung der genannten Zollförmlichkeiten fällig [werden], zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Frage lautet wie folgt:

Welches ist die genaue Bedeutung des Wortes spätestens'? Bezieht es sich insbesondere auf den Zeitpunkt der Bestimmung des Abschöpfungsbetrags oder auf den Anfangs- oder Endzeitpunkt der Fälligkeit im eigentlichen Sinne (Einziehbarkeit)?

Der Beschluß des Tribunale Genua ist am 2. Juli 1981 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die SpA Proweditorie Marittime S. Giacomo, vertreten durch Rechtsanwalt E. Airenti, Mailand, die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato I. M. Braguglia, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wainright als Bevollmächtigten im Beistand des Mitglieds des Juristischen Dienstes G. Berardis, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten und die Rechtssache gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer zu verweisen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

1. Erklärungen der Firma SpA Provveditorie Marittime San Giacomo

Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens geht aus Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1076/72 eindeutig hervor, daß die Erhebung der Abschöpfung im Zeitpunkt der Erfüllung der Zollförmlichkeiten zu erfolgen habe, das heißt im Zeitpunkt der Gestellung der Waren oder der die Waren vertretenden Dokumente bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats. Ein Mitgliedstaat dürfe die Abschöpfungen nicht zu einem späteren Zeitpunkt erheben.

Die zuständigen italienischen Behörden hätten die Ausfuhrgenehmigung erteilt, ohne die Zahlung der Gemeinschaftsabgaben zu verlangen, da sie geglaubt hätten, diese würden nicht geschuldet; sie hätten daher die Klägerin später in Ermangelung einer besonderen Gemeinschafts- oder nationalen Vorschrift, nach der die Behörde zur Ausübung dieses Rechts befugt sei, nicht mehr verfolgen dürfen.

Die Klägerin trägt vor, sie habe das Tribunale ersucht, dem Gerichtshof noch einige weitere Fragen vorzulegen. Vor allem stelle sich die Frage nach der Qualifizierung des Zuckers, der als ausländisches Erzeugnis für die Bordverpflegung bestimmt sei, nach Gemeinschaftsrecht. Es sei davon auszugehen, daß diese Ware nicht dem Gemeinschaftsrecht unterliege, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in einem öffentlichen oder einem privaten Freilager befinde. Es dürfe insoweit keine unterschiedliche Behandlung geben, und die in einem privaten Freilager lagernde Ware müsse ebenso wie die, die sich in einem öffentlichen Freilager befinde, als staatenlos angesehen werden.

Die in Rede stehende Ware falle nicht unter die Verordnungen Nrn. 1009/67 und 1076/72. Aus den Zolldokumenten gehe nämlich hervor, daß sie als für die Bordverpflegung bestimmte Ware in die Gemeinschaft eingeführt worden sei und somit außergemeinschaftlichen Charakter habe. Ein Großteil des Zuckers komme in Wirklichkeit aus dem Aostatal, einer Region, die im Rahmen der Gemeinschaft einen Sonderstatus habe, und könne deshalb nicht als Gemeinschaftszucker angesehen werden, da er zu einem Gebiet gehörte, das aus der Sicht der Gemeinschaft rechtlich außerhalb des Gemeinschafts gebiets lag und liegt.

2. Erklärungen der italienischen Regierung

Nach Auffassung der italienischen Regierung ergibt die Prüfung von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1076/72 nicht, daß diese Vorschrift zu einer Verwirkung des Anspruchs auf Erhebung der Abschöpfung führe. Somit beeinträchtige sie nicht das Recht und die Pflicht des Mitgliedstaats, der die Abschöpfung im Zeitpunkt der Erfüllung der Zollförmlichkeiten versehentlich nicht erhoben habe, diese innerhalb der nach seinen nationalen Rechtsvorschriften möglicherweise anwendbaren und dort vorgesehenen Verjährungsfrist nachzufordern.

Die Zollförmlichkeiten bestünden darin, daß die Ausfuhrlizenz der Zollstelle vorgelegt werde (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1373/70). Die Ausfuhrlizenz gelte als ausgenutzt, wenn sie der Zollstelle vorgelegt worden sei und diese die auf die Ausfuhr gerichtete Willenserklärung angenommen habe. Im übrigen setze die Erfüllung der Förmlichkeiten nicht voraus, daß die zur Ausfuhr angemeldeten Waren tatsächlich die Zollgrenze der Gemeinschaft passiert hätten; sie könnten vielmehr bis zum Verlassen der Gemeinschaft unter Zollkontrolle bleiben (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1373/70). Unter diesen Umständen sei die streitige Vorschrift dahin auszulegen, daß sie das Datum, an dem die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Abschöpfung verlangen könne, auf den Zeitpunkt vorverlege, zu dem die Ausfuhrlizenz der Zollstelle vorgelegt werde, selbst wenn die Ausfuhr noch nicht tatsächlich erfolgt sei. Somit sei die Vorlage der Ausfuhrlizenz, nach der sich normalerweise die geltende Abschöpfung bestimme, darüber hinaus entscheidend für den Zeitpunkt, zu dem die Abschöpfung gezahlt werden müsse.

Weder aus der wörtlichen noch aus der logischen, noch aus der systematischen Auslegung dieser Vorschrift lasse sich ein Argument zugunsten der Verwirkung herleiten. Aus dem Umstand, daß der Mitgliedstaat den geschuldeten Betrag bis spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erheben habe, ergebe sich nicht, daß, wenn dies nicht geschehe, das Recht und die Pflicht des Mitgliedstaats, den geschuldeten Betrag von Privatpersonen einzufordern, ausgeschlossen werde. Aus dem Wort spätestens erhelle deutlich die Absicht, die Erhebung der Abschöpfung nicht hinauszuschieben. Zugleich werde es aber in unzutreffender Weise gebraucht, da in der fraglichen Verordnung kein anderer, früherer Fälligkeitszeitpunkt für den geschuldeten Betrag ersichtlich sei. Dies bestätige, daß dieses Wort hier unverzüglich, d. h. sofort bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten bedeute.

Nach der Entscheidung des Rates vom 21. April 1970 über die eigenen Mittel der Gemeinschaft würden auch die Abschöpfungen von den Mitgliedstaaten nach den nationalen Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften eingezogen, doch im Jahr 1972 sei die teilweise Harmonisierung dieser Vorschriften noch nicht einmal in Angriff genommen gewesen. Deshalb sei es, wie der Gerichtshof mehrfach, z. B. in den verbundenen Rechtssachen 66, 127 und 128/79 (Salumi u. a., Sig. 1980, 1237) entschieden habe, soweit das Gemeinschaftsrecht die Materie nicht geregelt hat, Sache der internen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats, die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Erhebung der Gemeinschaftsabgaben im allgemeinen und der Agrarabgaben im besonderen festzulegen .... Folglich sei eine Gemeinschaftsvorschrift, durch die das Recht eines Staates, eine Forderung einzuziehen, grundlos ausgeschlossen werde, völlig unerklärlich. Auch sei eine solche Verwirkung eine Ausnahme und weiche von den Grundsätzen ab, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten für die Einziehung von Forderungen gälten. Somit müsse eine Gemeinschaftsregelung, durch die eine solche Verwirkung statuiert werden soll, eine klare und ausdrückliche Vorschrift in diesem Sinne enthalten, was hier nicht der Fall sei.

3. Erklärungen der Kommission

Nach Auffassung der Kommission wird das Wort spätestens nicht benutzt, um eine Art Verwirkung der Abgabenforderung zu einem bestimmten Zeitpunkt auszudrücken, sondern um darzutun, daß der Zeitpunkt der Feststellung und damit der Fälligkeit der Forderung auch vor dem Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten liegen könne, wie dies im übrigen die Regel sei. Es sei klar, daß die Feststellung und die Erhebung der Abschöpfung im eigentlichen Sinne, d. h. ihre Zahlung, nach einem unstreitigen Grundsatz des Abgabenrechts auch später erfolgen könne.

Wenn die Gemeinschaftsregelung die Zahlung der Ausfuhrabschöpfungen vorschreibe, so hindere der Umstand, daß der Wirtschaftsteilnehmer keine Kenntnis von seinen Verpflichtungen habe oder nicht darüber unterrichtet worden sei, gewiß nicht die Entstehung der Abgabenforderung gegen ihn; diese könne nicht von subjektiven und wechselnden Faktoren abhängig gemacht werden, ohne daß die mit der Erhebung der Ausfuhrabschöpfungen verfolgten wirtschaftspolitischen Ziele verfehlt würden. Die Annahme, daß die Abgabenforderung verwirkt sei, weil der zuständige Verwaltungsbeamte nicht sofort Zahlung verlangt habe, würde zu völlig ungerechtfertigten Diskriminierungen führen.

Das Rechtsinstitut der Verwirkung sei im Bereich der Grenzabgaben unbekannt, während die Verjährung aus den bekannten Gründen der Rechtssicherheit anwendbar sei. Die Feststellung, daß eine Forderung fällig sei, bedeute nicht, daß der Gläubiger ihre Zahlung bei Strafe der Verwirkung fordern müsse, sondern nur, daß er sie innerhalb der durch die Verjährungsfristen gezogenen Grenzen verlangen könne.

Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsvorschrift gelte für die Verfahren der Abgabenerhebung und insbesondere für die Wirkungen der Verjährung das nationale Recht. So sei es auch zur Zeit des dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts gewesen.

Erst durch den Erlaß der Verordnung Nr. 1697/79 vom 24. Juli 1979 (ABl. L 197, S. 1), die am 1. Juli 1980 in Kraft getreten sei, habe der Rat das Problem der Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- und Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden seien, das die Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben beinhalte, gelöst.

Die Kommission schlägt folgende Antwort vor:

Das Wort spätestens in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1076/72 bedeutet, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Ausfuhrabschöpfung für die Wirtschaftsteilnehmer normalerweise zum Zeitpunkt der Erfüllung der Zollförmlichkeiten entsteht. Sie kann aber auch an einem früheren Zeitpunkt entstehen. In beiden Fällen handelt es sich um den Zeitpunkt, zu dem die Zollforderung erstmals fällig wird, in dem Sinne, daß die zuständige Verwaltung die Abschöpfung von diesem Zeitpunkt an erheben kann.

III — Mündliche Verhandlung

Die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato I. M. Braguglia, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes G. Berardis als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 4. Februar 1982 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. April 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunale Genua hat mit Beschluß vom 25. Mai 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1076/72 der Kommission vom 25. Mai 1972 über Durchführungsvorschriften betreffend Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Zucker und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 (ABl. L 121, S. 22) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Das Ausgangsverfahren betrifft die Nacherhebung der Gemeinschaftsabschöpfung auf die von der Firma Proweditorie Marittime San Giacomo, Bordlieferantin der Linien-Passagierschiffe der Schiffahrtsgesellschaft Italia, zwischen August und Dezember 1974 vorgenommene Ausfuhr von Raffinade in die Schweiz. Die Ware war ursprünglich für die Versorgung der Passagierschiffe bestimmt gewesen und hatte sich in dem privaten Freilager der Klägerin in Genua-Rivarolo befunden.

3 Auf diese Ausfuhr war zu dem Zeitpunkt, zu dem sie durchgeführt wurde, d. h. bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten, keine Abschöpfung erhoben worden. Später jedoch, im Januar 1975, forderten die Zollbehörden von Genua die Klägerin auf, die Abschöpfung zu bezahlen, und erklärten, es sei versehentlich keine Abschöpfung erhoben worden.

4 Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1009/67 des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. 308, S. 1) bestimmte in der durch die Verordnung Nr. 607/72 des Rates vom 23. März 1972 (ABl. L 75, S. 4) geänderten Fassung:

Liegt der cif-Preis für Weißzucker oder für Rohzucker über dem Schwellenpreis, so wird bei der Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses eine dem Preisunterschied entsprechende Abschöpfung erhoben.

Besteht die Gefahr, daß die Versorgung der Gesamtheit oder einer der Regionen der Gemeinschaft mit Zucker nicht mehr auf einem Preisniveau erfolgt, das durch die Höhe des Schwellenpreises begrenzt wird, so kann die Erhebung einer besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses vorgesehen werden. Die Anwendung dieses Unterabsatzes schließt die des vorhergehenden aus. (Die Unterscheidung zwischen Abschöpfung und besonderer Abschöpfung wurde durch die Verordnung Nr. 3330/74 aufgehoben.)

Soweit der Rat nichts anderes nach dem in Absatz 3 vorgesehenen Verfahren bestimmt, ist die gegebenenfalls zu erhebende Abschöpfung bzw. besondere Abschöpfung die, die am Tag der Ausfuhr gilt.

Zweck dieser Abschöpfung war, eine ausreichende Versorgung der Gemeinschaft mit Zucker dadurch sicherzustellen, daß der in Zeiten erhöhter Weltmarktpreise bestehende Anreiz für Ausfuhren beseitigt wurde.

5 Ferner enthielt die genannte Verordnung Nr. 1076/72 der Kommission Durchführungsvorschriften über Ausfuhrabschöpfungen. Artikel 3 lautet:

(1) Vorbehaltlich der Fälle, in denen die besondere Ausfuhrabschöpfung im Rahmen einer Ausschreibung bestimmt wird, ist für die Höhe der in Artikel 1 genannten Abschöpfungen der Tag maßgebend, an dem die in Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 genannten Zollförmlichkeiten erfüllt werden.

(2) Die in Artikel 1 genannten Ausfuhrabschöpfungen werden durch den Mitgliedstaat erhoben, auf dessen Gebiet die in Absatz 1 genannten Zollförmlichkeiten erfüllt werden. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der Erfüllung der genannten Zollförmlichkeiten fällig.

6 Die Firma San Giacomo erhob gegen die Abgabenmahnbescheide der Zollverwaltung Klage beim Tribunale Genua. Dieses hat dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Welches ist die genaue Bedeutung des Wortes spätestens? Bezieht es sich insbesondere auf den Zeitpunkt der Bestimmung des Abschöpfungsbetrags oder auf den Anfangs- und Endzeitpunkt der Fälligkeit im eigentlichen Sinne (Einziehbarkeit) ?

7 Die in den genannten Verordnungen bezeichneten Abschöpfungen sind die, die am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten galten. Dies ist nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1373/70 der Kommission vom 10. Juli 1970 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die einem System gemeinsamer Preise unterliegen, (ABl. L 158, S. 1) der Tag,

an dem die Zollstelle die Willenserklärung des Beteiligten annimmt, die betreffenden Erzeugnisse auszuführen ... oder die Erzeugnisse ... unter Zollkontrolle zu stellen.

8 Die Klägerin im Ausgangsverfahren leitet aus Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1076/72, wonach die Abschöpfungen spätestens zum Zeitpunkt der Erfüllung der genannten Zollförmlichkeiten fällig [werden], und aus Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1373/70 her, daß die in Rede stehende Abschöpfung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz hätte erhoben werden müssen. Der Umstand, daß die Zollbehörden ihr Recht auf die Erhebung der Abschöpfung nicht ausgeübt hätten, führe nach den genannten Gemeinschaftsvorschriften zur Verwirkung dieses Rechts.

9 Die Staatliche Finanzverwaltung ist der Auffassung, die Erhebung der Zölle oder Abschöpfungen stelle eine der Annahme der Einfuhr- oder Ausfuhrerklärung durch die Zollstelle nachfolgenden Phase dar. Es sei ausgeschlossen, daß durch die genannte Gemeinschaftsvorschrift eine Verwirkung eintrete mit der Folge, daß es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats untersagt sei, den Betrag der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Zollförmlichkeiten versehentlich nicht erhobenen Abschöpfung nachzuerheben.

10 Nach Auffassung der italienischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, kann Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1076/72 nicht dahin ausgelegt werden, daß das Recht zur Erhebung der Abschöpfung verwirkt und eine Nacherhebung ausgeschlossen sei, wenn dieses Recht bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten nicht ausgeübt worden sei.

11 Diese Auslegung ist zutreffend. Zunächst erlaubt schon der Wortlaut dieser Bestimmung des Gemeinschaftsrechts nicht die Schlußfolgerung, daß das darin enthaltene Wort spätestens eine Verwirkung der Abgabenforderung zu einem bestimmten Zeitpunkt bedeutet. Eine derartige Schlußfolgerung träfe nur dann zu, wenn das Wort Verwirkung in dem fraglichen Text vorkäme und dieser eine klare und ausdrückliche Vorschrift in diesem Sinne enthielte.

12 Ferner bezieht sich das Wort spätestens eindeutig nicht auf die Einziehung der Forderung, sondern auf ihre Fälligkeit, die der zum Verständnis der streitigen Vorschrift entscheidende Begriff ist. Der Zeitpunkt der Festsetzung und damit der Fälligkeit der Forderung kann nämlich auch vor dem Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten liegen. Dies ist im übrigen, wie die Kommission und die italienische Regierung bemerken, die Regel.

13 Der Ausdruck werden spätestens ... fällig in der streitigen Vorschrift ist somit nicht dahin zu verstehen, daß er zu einer Verwirkung führt, sondern er gewinnt Bedeutung in dem Fall, daß der Zeitpunkt der Festsetzung und folglich der Fälligkeit der Forderung vor dem Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten liegt. Daher können die Feststellung und die Erhebung der Abschöpfung im eigentlichen Sinn, d. h. ihre Zahlung, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Kosten

14 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Tribunale Genua mit Beschluß vom 25. Mai 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der Ausdruck werden spätestens ... fällig in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1076/72 der Kommission vom 25. Mai 1972 über Durchführungsvorschriften betreffend Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Zucker und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 (ABl. L 121, S. 22) ist nicht dahin zu verstehen, daß er zu einer Verwirkung führt, sondern er gewinnt Bedeutung in dem Fall, daß der Zeitpunkt der Festsetzung und folglich der Fälligkeit der Forderung vor dem Tage der Erfüllung der Zollförmlichkeiten hegt. Daher können die Feststellung und die Erhebung der Abschöpfung im eigentlichen Sinne, d. h. ihre Zahlung, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.